Voraussetzungen einer
arglistigen Täuschung, bedingter Vorsatz; Aufklärungspflicht des Verkäufers
- Haftung aus culpa in contrahendo bei Nichtaufklärung über Warnhinweise in
der Montageanleitung (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB); treuwidrige
Verhinderung des Bedingungseintritts gem. § 162 I BGB
BGH, Urteil vom 13. Juni
2007 - VIII ZR 236/06
Fundstelle:
NJW 2007, 3057
Amtl. Leitsatz:
Der Verkäufer muss den
Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage nicht
ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses
handwerkliches Geschick voraussetzt. Fordert die Montageanleitung der
Herstellerin für die Montage jedoch Fachkenntnisse entsprechend einer
abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk, muss
der Verkäufer den Käufer hierüber selbst dann unterrichten, wenn er meint,
die Montageanweisung sei insoweit tatsächlich unzutreffend und rechtlich
unverbindlich. Andernfalls kann der Käufer die Rückgängigmachung des
Kaufvertrages wegen fahrlässiger Verletzung einer vorvertraglichen
Aufklärungspflicht verlangen.
Zentrale Probleme:
Eine interessante Entscheidung zum Kaufrecht mit einem
sehr speziellen Sachverhalt (s. dazu auch die
Pressemitteilung Nr. 69/07 vom 13.6.2007). Ausgangspunkt
ist die Frage der Bedingungsvereitelung: Der Kaufvertrag stand unter der
aufschiebenden Bedingung der Gewährung öffentlicher Förderungsgelder.
Nachdem der Käufer in der Montageanleitung gelesen hatte, daß die Montage
der Selbstmontage verkauften Anlage eine abgeschlossene Berufsausbildung als
Gas/Wasserinstallateur voraussetzt, hat er diese Förderung einfach nicht
beantragt. Damit wurde der Vertrag gar nicht wirksam, sofern nicht nach §
161 I BGB der Bedingungseintritt fingiert wird. Das wiederum ist dann der
Fall, wenn der Käufer den Eintritt treuwidrig verhindert hat. Das wiederum
verneint der Senat mit dem Argument, daß auch bei Bedingungseintritt nach
c.i.c. die Aufhebung des Vertrages hätte verlangt werden können. Er läßt die
bestr. Frage, ob die Aussage in der Montageanleitung zutreffend ist
oder nicht offen. Jedenfalls hätte der Verkäufer über die Tatsache dieser
Aussage ohne Rücksicht auf deren Wahrheitsgehalt aufklären müssen (zum
Mechanismus der Vertragsaufhebung nach c.i.c. siehe die Anm. zu
BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00).
Nicht problematisiert wird freilich das Konkurrenzproblem zu § 437 BGB: Wenn
die Anlage tatsächlich entgegen der Vereinbarung nicht zur Selbstmontage
durch einen "erfahrenen Laien" geeignet war, läge ein Sachmangel vor. In
einem solchen Fall war zumindest nach bisherigem Recht eine Haftung aus
c.i.c. bei bloßer Fahrlässigkeit im Konkurrenzwege ausgeschlossen (s. dazu
die Anm. zu BGH NJW 1999, 3192
sowie
BGH
NJW 2004, 2301 und zu
OLG Hamm ZGS 2003, 394
m.w.N.). Dann hätte der Käufer freilich nach §
437 Nr. 2, 326 V, 323 BGB vom Vertrag zurücktreten können. Man könnte sich
freilich auch auf den Standpunkt stellen, daß, wenn die Aussage in der
Montageanleitung unrichtig ist, gem. § 434 II S. 2 BGB insoweit ein
Sachmangel vorliegt, weil dann die Montageanleitung mangelhaft ist. Dann
wäre die c.i.c. wohl ebenfalls verdrängt. Für einen Rücktritt des Käufers
wäre dann zunächst einmal - weil insofern ein behebbarer Mangel vorliegt -
eine Fristsetzung erforderlich. Weiter wäre nach § 323 V 2 BGB die
"Erheblichkeit" des Mangels zu prüfen. Ist die Aussage unrichtig, d.h. kann
die Anlage auch durch einen erfahrenen Laien montiert werden, könnte man an
letzterem zweifeln. Ein Fall, über den man lange diskutieren kann, s. dazu
auch den Telefonkommentar in Ausgabe 10/2007
der NJW-CD/Cassette.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Mit Vertrag vom 14. September 2003 verkaufte die Klägerin den Beklagten
auf einer Verbrauchermesse einen Bausatz zur Selbstmontage einer
Solar-heizungsanlage; der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung
der Gewährung von Solarförderungsmitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle geschlossen. Die Solaranlage sollte auf einem Flachdach
des Hauses der Beklagten in einem Ort an der Wismarer Bucht angebracht
werden. Bei dem Verkaufsgespräch erklärten Mitarbeiter der Klägerin, die
Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, die Klägerin stelle
umfangreiche Montage- und VerIegeanleitungen zur Verfügung.
2 Die den Beklagten später übergebene Montageanleitung enthält einleitend
folgenden Hinweis:
"Die in dieser Montageanweisung
beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer
abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk
voraus. Führen sie diese Montageschritte nur dann selber aus, wenn Sie
über diese Fachkenntnisse verfügen."
3 Zur Montage der Sonnenkollektoren auf
einem Flachdach mithilfe sogenannter Flachdachständer heißt es in der
Montageanweisung:
"Die Montage des Flachdachständers
muss von einer Fachfirma ausgeführt werden.
[…]
3.3 Zusätzliche Befestigung
Bei höheren Windgeschwindigkeiten (bis zu 200 km/h z. B. in Küstennähe
oder auf hohen Dächern) können Kräfte am KoIlektor von bis zu 2 kN
auftreten, die eine zusätzliche Befestigung der Flachdachständer
notwendig machen. Wir empfehlen eine der folgenden Varianten
durchzuführen.
a) Flachdachständer mit Drahtseilen befestigen
Jeden Flachdachständer bauseits mit mind. zwei Drahtseilen unten am
Ständer und an geeigneter Stelle des Daches ausreichend befestigen (Abb.
14).
b) Flachdachständer auf Aufstellfläche befestigen
Alternativ zu a) ist eine Befestigung der Flachdachständer direkt auf
dem Dach möglich. Bauseits ist vom Dachdecker eine entsprechende
Klemmvorrichtung vorzusehen, die eine ausreichende Festigkeit der
Konstruktion und Dichtheit des Daches garantiert. Verwenden Sie hierzu
mind. zwei M8-Schrauben."
4 Die Beklagten beantragten beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle keine Solarförderungsmittel
und erklärten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen
arglistiger Täuschung. Sie begründeten dies damit, dass sie entgegen den
Angaben der Klägerin als Laien nicht in der Lage seien, die Solaranlage an
ihrem Haus zu montieren.
5 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises von 10.942 €
nebst Zinsen Zug um Zug gegen Auslieferung der Solarheizungsanlage sowie auf
Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die
Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
7 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
8 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im
Wesentlichen ausgeführt:
9 Der Kaufvertrag sei zwar nicht deshalb unwirksam, weil die aufschiebende
Bedingung der Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle nicht eingetreten sei. Die aufschiebende Bedingung
gelte gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, weil die Beklagten den
Förderantrag nicht gestellt und den Bedingungseintritt damit in treuwidriger
Weise verhindert hätten. Sie hätten den Antrag stellen müssen, nachdem ihnen
das Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11.
Mai 2004 im November 2004 zur Kenntnis gebracht worden sei. Denn sie hätten
nunmehr aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von Fördergeldern rechnen
können.
10 Der Kaufvertrag sei jedoch infolge der Anfechtungserklärung der Beklagten
gemäß § 123, § 142 BGB nichtig. In der Erklärung der Mitarbeiter der
Klägerin, die Solaranlage könne von Laien montiert werden, sei eine
arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB zu sehen.
11 Es liege nicht nur eine werbende Anpreisung von Waren vor, sondern eine
Tatsachenbehauptung. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten
darüber getäuscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen
könne. Aus der eigenen Montageanleitung der Klägerin gehe hervor, dass dies
nicht zutreffe. Die Beklagten hätten sich nach diesen Anweisungen richten
müssen und die Arbeiten nicht selbst ausführen dürfen, widrigenfalls sie
Gewährleistungsansprüche gegenüber der Klägerin aufs Spiel gesetzt hätten.
12 Ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne oder nicht, sei eine
Rechtsfrage, die der Senat auch ohne Anhörung eines Sachverständigen oder
Vernehmung von Zeugen beurteilen könne. Die Beklagten hätten die Erklärung,
dass die Solaranlage auch von Laien montiert werden könne, dahin verstehen
dürfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die nach der
Verkehrsanschauung einem Laien zugetraut würden. Von einem
durchschnittlichen Laien könne nach diesem Maßstab nicht erwartet werden,
die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung wegen höherer Windgeschwindigkeiten
in Küstennähe notwendigen Arbeiten zur zusätzlichen Befestigung des
Flachdachständers durchzuführen. Es sei daher unerheblich, ob - wie von der
Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt - zahlreichen Käufern die
Montage gelungen sei.
13 Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB seien auch in subjektiver
Hinsicht erfüllt. Arglist erfordere keine Absicht, sondern nur Vorsatz,
wobei bedingter Vorsatz genüge. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die
eigene Montageanleitung der Klägerin kennen müssen und nicht
entgegenstehende Hinweise erteilen dürfen.
14 Es sei unerheblich, dass jedermann wisse, dass die Vornahme der hier
anstehenden Arbeiten gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetze und der
Einbau einer Heizungsanlage ein gewisses Geschick bei der Metallverarbeitung
erfordere. Auch ein Leichtgläubiger könne getäuscht werden. Darüber hinaus
habe die Klägerin den Beklagten Hinweise erteilt, die den Montageanweisungen
widersprochen hätten.
II.
15 Diese Beurteilung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung
stand.
16 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings nicht
angenommen werden, dass der Kaufvertrag über die Solarheizungsanlage
jedenfalls deshalb nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen
ist, weil die Beklagten ihn nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen arglistiger
Täuschung angefochten haben.
17 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass
es sich bei der Erklärung, die Solaranlage könne von Laien montiert werden,
um eine Tatsachenbehauptung und nicht nur um eine werbende Anpreisung von
Waren handelt. Die Behauptung ist - anders als werbende Anpreisungen ohne
sachlichen Gehalt - der Beurteilung als wahr oder falsch zugänglich; sie
kann damit Mittel einer Täuschung sein. Soweit das Berufungsgericht die
Frage, ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne, in anderem
Zusammenhang - fälschlich - als eine Rechtsfrage bezeichnet hat, liegt darin
entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch, der für sich genommen
eine Aufhebung des Berufungsurteils erfordern würde.
18 b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Beurteilung des
Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten darüber
getäuscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen könne.
19 aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die
Erklärung, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, dahin
verstehen dürfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die
nach der Verkehrsanschauung einem Laien zugetraut werden, ist indessen von
Rechts wegen nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht
angegriffen. Soweit das Berufungsgericht danach den durchschnittlichen Laien
als Maßstab herangezogen hat, begegnet dies gleichfalls keinen
durchgreifenden Bedenken. Der Senat kann die Auslegung der
individualrechtlichen Erklärung, die Solaranlage könne auch von Laien
montiert werden, die ausweislich der von den Parteien vorgelegten -
unveröffentlichten - Urteile (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober
2005 - 19 U 67/05 und OLG Nürnberg NJW-RR 2001, 1558) im Handel mit
Solaranlagen häufig verwendet wird, im Interesse einer einheitlichen
Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl.
Senatsurteile BGHZ 128, 307, 309; BGHZ 122, 256, 260, m.w.N.).
20 Unter einem Laien ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Person zu
verstehen, die - im Gegensatz zu einem Fachmann - auf einem bestimmten
Gebiet keine abgeschlossene Ausbildung hat (Brockhaus/Wahrig, Deutsches
Wörterbuch). Dieses Begriffsverständnis schließt es jedoch nicht aus, dass
auch ein Laie über gewisse Fachkenntnisse verfügt. Der Umfang des Begriffs
"Laie" reicht vom "blutigen" Laien, ohne jegliche Fachkenntnisse, bis zum
"gebildeten" Laien, dessen Fachkenntnisse denen eines Fachmanns gleichstehen
können (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl.).
Mit dem "durchschnittlichen" Laien ist demnach eine Person bezeichnet, die
handwerklich nicht völlig unbegabt ist, deren Fertigkeiten aber auch nicht
denen eines Fachmannes entsprechen. Da es, wie auch das Berufungsgericht
angenommen hat, allgemein bekannt ist, dass die Selbstmontage einer
Solarheizungsanlage gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetzt, durften
die Beklagten die Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin, die Solaranlage
könne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen, dass hierzu zwar
gewisse handwerkliche Fähigkeiten, nicht aber die Fähigkeiten eines
Fachmannes erforderlich seien.
21 bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann
jedoch nicht angenommen werden, dass die so zu verstehende Behauptung der
Mitarbeiter der Klägerin falsch ist.
22 (1) Auf die den Beklagten übergebene Montageanleitung kann, anders als
das Berufungsgericht gemeint hat, die Beurteilung, dass Laien nicht dazu in
der Lage sind, die Solaranlage selbst zu montieren, nicht gestützt werden.
23 Nach der Montageanleitung, die entgegen der Annahme des Berufungsgerichts
nicht von der Klägerin, sondern von der Herstellerin der Solaranlage stammt,
setzen die in der Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten Fachkenntnisse
entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/
Wasserinstallationshandwerk voraus und sollen die Montageschritte nur dann
selber ausgeführt werden, wenn der Ausführende über diese Fachkenntnisse
verfügt. Wäre dieser Hinweis richtig, wäre die Erklärung, die Solaranlage
könne von Laien montiert werden, allerdings falsch. Denn ein
durchschnittlicher Laie verfügt jedenfalls nicht über die Fachkenntnisse
eines Gas- oder Wasserinstallateurs mit abgeschlossener Berufsausbildung.
24 Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Hinweis in
der Montageanleitung tatsächlich zutreffend ist. Entsprechender
Feststellungen hätte es jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, bedurft,
weil die Klägerin die Richtigkeit dieses Hinweises mit der von ihr unter
Beweis gestellten Behauptung bestritten hat, dass zahlreichen Käufern die
Montage gelungen sei und Tausende von Laien die von ihr verkauften
Solaranlagen problemlos mangelfrei installiert hätten. Mangels gegenteiliger
Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Behauptung der Klägerin, die
Montageanweisung sei in diesem Punkt unzutreffend, im Revisionsverfahren
zugunsten der Klägerin als richtig zu unterstellen.
25 (2) Die Auffassung des Berufungsgerichts, von einem durchschnittlichen
Laien könne nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung
wegen höherer Windgeschwindigkeiten in Küstennähe notwendigen Arbeiten zur
zusätzlichen Befestigung des Flachdachständers durchzuführen, entbehrt
gleichfalls einer tragfähigen Grundlage.
26 Das Berufungsgericht hat gemeint, nur ein Dachdecker oder Zimmerer sei
dazu in der Lage, den für die Montage der Sonnenkollektoren erforderlichen
Flachdachständer - wie unter Ziffer 3.3 Buchstabe a) der Montageanleitung
beschrieben - mit Drahtseilen auf dem Dach zu befestigen. Denn hierzu
müssten gegebenenfalls an zahlreichen Stellen Löcher in das Dach gebohrt
werden, durch die Wasser und Feuchtigkeit eindringen könne, wenn sie nicht
handwerksgerecht abgedichtet würden. Der durchschnittliche Laie sei zur
Vornahme von solch komplizierten Dachdeckerarbeiten nicht in der Lage. Da
der Flachdachständer erhebliches Gewicht habe, sei die Statik des Daches
daraufhin zu überprüfen, ob die Dachkonstruktion ausreichenden Halt biete.
Jedenfalls dies erfordere Kenntnisse des Dachdecker- oder Zimmererhandwerks.
27 Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass es
sich bei dem Bohren von Löchern in ein Flachdach um eine komplizierte
Dachdeckerarbeit handelt, zu der ein durchschnittlicher Laie nicht in der
Lage ist. Derartige Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, denn
es ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht ersichtlich, weshalb
ein handwerklich nicht völlig unbegabter Laie nicht dazu im Stande sein
sollte, mittels eines Bohrers Löcher in ein Flachdach zu bohren, in diese
Löcher Dübel zu stecken und in diese Dübel Befestigungsschrauben zu drehen.
Desgleichen ist nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb bei einer solchen
Verfahrensweise die Gefahr bestehen sollte, dass Wasser oder Feuchtigkeit
eindringt. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, weshalb der
Flachdachständer ein Gewicht hat, das eine Überprüfung der Statik der
Dachkonstruktion erfordern würde. Selbst wenn ein Fachmann die Statik des
Daches wegen des Gewichts des Flachdachständers überprüfen müsste, würde
dies im Übrigen nicht bedeuten, dass ein Laie den Flachdachständer nicht auf
dem Dach anbringen kann. Die Behauptung, ein Laie sei zur Montage der
Solaranlage in der Lage, besagt nicht, dass keinerlei Vorarbeiten oder
Zuarbeiten durch Fachleute erforderlich sind.
28 c) Die Revision rügt schließlich mit Recht, dass das Berufungsgericht
keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Seite einer arglistigen
Täuschung getroffen hat.
29 Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die
arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB keine Absicht,
sondern Vorsatz erfordert, und dass insoweit bedingter Vorsatz genügt
(BGH, Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73, WM 1974, 866, unter I). Auch
der bedingte Vorsatz setzt allerdings voraus, dass der Erklärende die
Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält
(BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, WM 2001, 1420, unter II 2
a). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Klägerin
hätten deren eigene Montageanleitung kennen müssen und nicht
entgegenstehende Hinweise erteilen dürfen, kann daher, wie die Revision zu
Recht rügt, allenfalls ein fahrlässiges Verhalten, nicht aber einen
bedingten Vorsatz der Mitarbeiter der Klägerin belegen.
30 2. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO). Die insoweit erhobenen Gegenrügen der Revisionserwiderung
haben Erfolg.
31 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten den
Eintritt der aufschiebenden Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrages -
die Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle - nicht dadurch treuwidrig verhindert, dass sie keinen
Förderantrag gestellt haben. Die aufschiebende Bedingung gilt demnach nicht
nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten. Da auch ein künftiger
Bedingungseintritt ausgeschlossen erscheint, ist der nach § 158 Abs. 1 BGB
bestehende Schwebezustand beendet und der aufschiebend bedingte Kaufvertrag
endgültig wirkungslos (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR
192/73, WM 1974, 1154, unter I). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch aus
§ 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Solarheizungsanlage.
Die Beklagten befinden sich demzufolge auch nicht nach § 293 BGB in
Annahmeverzug.
32 Eine Bedingung gilt nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, wenn deren
Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu
und Glauben verhindert wird. Ob die Beeinflussung des Geschehensablaufs
treuwidrig ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der
den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und
Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BGH, Urteil
vom 16. September 2005, V ZR 244/04, WM 2005, 2287, unter II 1 m.w.N.).
Anders als das Berufungsgerichts meint, kann es danach nicht als treuwidrig
angesehen werden, dass die Beklagten im November 2004, nachdem ihnen das
Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai
2004 zur Kenntnis gebracht worden war, wonach sie aus ihrer Sicht mit der
Bewilligung von Fördergeldern rechnen konnten, keinen Fördermittelantrag
gestellt haben.
33 Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten
nicht berücksichtigt, dass diesen mittlerweile auch die ihnen erst nach
Abschluss des Kaufvertrages ausgehändigte Montageanleitung der Herstellerin
vorlag, aus der hervorging, dass die Montage der Solaranlage Fachkenntnisse
entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasser-installationshandwerk
voraussetze und nur von Käufern mit solchen Fachkenntnissen selbst
ausgeführt werden dürfe. Den Beklagten war demnach im November 2004 bekannt,
dass die Mitarbeiter der Klägerin es unterlassen hatten, sie vor Abschluss
des Kaufvertrages auf diesen Hinweis der Herstellerin aufmerksam zu machen,
und dass deren Erklärung, die Solaranlage könne auch von Laien montiert
werden, mit dem Hinweis, die Montage der Solaranlage setze Fachkenntnisse
entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im
Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus, unvereinbar war.
34 Unter diesen Umständen kann es nicht als treuwidrig angesehen werden,
dass die Beklagten keinen Fördermittelantrag gestellt und damit den
Bedingungseintritt und das Wirksamwerden des Kaufvertrages verhindert haben.
Denn die Beklagten hätten - die Wirksamkeit des Kaufvertrages unterstellt -
wegen dieses als fahrlässige Verletzung einer vorvertraglichen
Aufklärungspflicht zu wertenden Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin
gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278, § 276, § 249
Abs. 1 BGB auch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen können
(vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR
32/00, WM 2001, 1118, unter II 4, m.w.N.).
35 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht
selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte
Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen
Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen)
vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung
sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte
(Senatsurteil vom 4. April 2001 - VIII ZR
32/00, aaO, unter II 3 b, m.w.N.). Vom Verkäufer kann nach Treu und
Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung über
solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein
müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von
wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind (vgl. Senatsurteil
vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00, WM 2002, 1839, unter III 2 b, m.w.N.).
36 Der Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer
Solarheizungsanlage muss nach diesen Grundsätzen zwar nicht ausdrücklich
darauf hingewiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses
handwerkliches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich, wie die
Revision zu Recht geltend macht und was das Berufungsgericht auch nicht
verkennt, von selbst und ist daher nicht nur dem Verkäufer, sondern auch dem
verständigen Käufer bekannt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2006 -
10 U 49/06; OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 19 U 67/05; OLG Hamm,
Urteil vom 4. Juni 2004 - 19 U 160/03; LG Frankenthal, Urteil vom 22.
Februar 2002 - 4 O 407/05; aA OLG Nürnberg aaO).
37 Ein Käufer, dem ein solcher Bausatz auf einer Verbrauchermesse zum
Kauf angeboten wird, kann aber nicht damit rechnen, dass die
Montageanleitung der Herstellerin Fachkenntnisse entsprechend einer
abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk fordert
und verlangt, dass die Montage nur dann selbst durchgeführt wird, wenn der
Montierende über derartige Fachkenntnisse verfügt. Dass dieser Umstand für
einen Käufer, der die Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von
wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss ist, liegt auf der Hand. Der
Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber unterrichten. Insoweit kommt es
nicht darauf an, ob der Hinweis in der Montageanweisung, wie die Revision
geltend macht, tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich ist.
Selbst wenn der Verkäufer der Auffassung ist, die Montageanweisung der
Herstellerin sei in diesem Punkt falsch, muss er den Käufer auf diesen
Hinweis der Herstellerin aufmerksam machen. Er mag dem Käufer zugleich
mitteilen, dass dieser Hinweis seiner Ansicht nach unzutreffend ist. Er darf
ihm diese für die Kaufentscheidung wesentliche Information jedoch nicht
vorenthalten.
38 b) Da den das Verkaufsgespräch mit den Beklagten führenden Mitarbeitern
der Klägerin die Montageanleitung der Herstellerin bekannt sein musste,
haben sie eine der Klägerin entsprechend § 278 BGB zurechenbare fahrlässige
Aufklärungspflichtverletzung begangen, indem sie den Beklagten nicht nur den
Hinweis der Herstellerin auf die für die Montage der Solaranlage
erforderlichen Fachkenntnisse eines Gas-/Wasserinstallationshandwerk mit
abgeschlossener Berufsausbildung verschwiegen, sondern - entgegen diesem
Hinweis - sogar erklärt haben, die Solaranlage könne auch von Laien montiert
werden.
39 c) Das Verschweigen des Hinweises und die Erteilung einer dem Hinweis
widersprechenden Auskunft waren auch ursächlich für den Kaufentschluss der
Beklagten. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche
Aufklärungspflichten verletzt, muss darlegen und beweisen, dass der Schaden
auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den
Hinweis unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den
Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte (Senatsurteil
vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO, unter II 3 d, m.w.N.).
Anhaltspunkte für ein solches - hypothetisches - Verhalten der Beklagten
sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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