Konkurrenz zwischen Sachmängelhaftung und culpa in contrahendo (§§ 280 I,
241 II, 311 II BGB) nach neuem Schuldrecht, Fehlerbegriff
(Beschaffenheitsbegriff) des § 434 BGB
OLG Hamm, Urt v. 13. 5.
2003 - 28 U 150/02
Fundstelle:
ZGS 2003, 394
NJW-RR 2003, 1360
(Eigene) Leitsätze:
1. Die Herkunft eines Fahrzeuges als Re-Import stellt keine
„Beschaffenheit“ und somit keinen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB dar.
2. Zu den Voraussetzungen einer entsprechenden Aufklärungspflicht des
Verkäufers sowie den Rechtsfolgen ihrer schuldhaften Verletzung.
Zentrale Probleme:
Im Zentrum der Entscheidung steht der Fehlerbegriff des § 434 BGB sowie das
Konkurrenzverhältnis zwischen einer Haftung wegen fahrlässiger
Aufklärungspflichtverletzung und der Gewährleistungshaftung nach den in §
437 BGB genannten Normen. Dabei geht es um ein Problem, das unter dem alten
Schuldrecht von großer praktischer Bedeutung war, das aber auch unter dem
neuen Recht nicht ohne Relevanz ist (s.
Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht Rn. 575 ff; s. dazu jetzt
BGH NJW 2009, 2120):
Der Ausgangspunkt des Problems liegt darin, daß man über einen
Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im
Wege der Naturalrestitution (§ 249 BGB) auf schadensersatzrechtlichem Wege
zu ähnlichen Ergebnissen wie bei einem Rücktritt oder einer Minderung wegen
eines Mangels gelangen kann (s. zu dieser sehr differenzierten Rspr. die
Anm. zu BGH NJW 1998, 302,
BGH NJW 1999, 3192,
BGH NJW 2001, 2630; zu den Rechtsfolgen der Haftung s. insbes. die Anm.
zu BGH NJW 2001, 2875). Im bisherigen Recht
waren Schadensersatzansprüche des Käufers aus culpa in contrahendo wegen
fahrlässiger Falschangaben über solche Umstände, die Gegenstand einer
sachmangelbegründenden Beschaffenheitsvereinbarung bzw. einer Zusicherung
sein konnten, nach ganz h.M. im Konkurrenzwege ausgeschlossen. Durch einen
auf Vertragsaufhebung oder Herabsetzung der Gegenleistung gerichteten
Schadensersatzanspruch sollten die Spezialregelungen des
Sachmängelgewährleistungsrechts, insbesondere die besondere Verjährungsregel
des § 477 BGB a.F. nicht umgangen werden.
Auch nach der Neuregelung unterliegt die Gewährleistung trotz ihrer
Verankerung im allgemeinen Schuldrecht weiterhin besonderen Regelungen. Zwar
gibt es nunmehr auch im Gewährleistungsrecht eine Schadensersatzhaftung des
Verkäufers bereits im Falle der Fahrlässigkeit, jedoch ist die Verjährung
für Sach- und Rechtsmängelhaftung in § 438 abweichend von der
Regelverjährung des § 195 kodifiziert. Der maßgebliche Unterschied besteht
dabei nicht nur in der Differenz von einem Jahr, sondern insbesondere in der
abweichenden Regelung des Verjährungsbeginns, der im Bereich des
Gewährleistungsrechts unabhängig von der Kenntnis des Käufers an die
Ablieferung der Sache anknüpft. Auch enthält das Gewährleistungsrecht
weiterhin eine Sonderregelung für den Ausschluß von
Gewährleistungsansprüchen im Falle grobfahrlässiger Unkenntnis des Käufers,
die überdies auf die Rechtsmängelhaftung ausgedehnt wurde (§ 442 I BGB).
Weiter könnte bei behebbaren Mängeln durch einen sofortigen, auf c.i.c.
gestützten Anspruch auf Vertragsaufhebung der Vorrang der Nacherfüllung
umgangen werden. Da dies nicht nur für die Sachmängelhaftung, sondern
insbesondere in bezug auf die Verjährung gleichermaßen für die
Rechtsmängelhaftung gilt, müssen nunmehr Ansprüche aus fahrlässiger c.i.c.
(§ 311 II, III i.V.m. § 280 I) sowohl im Anwendungsbereich der
Sachmängelgewährleistung als auch im Anwendungsbereich der
Rechtsmängelgewährleistung im Wege der Spezialität ausgeschlossen sein. Wenn
auch das Problem insbesondere im Bereich der Verjährung im Vergleich zur
früheren Rechtslage "entschärft" ist, so wird es doch wegen der
verbleibenden Unterschiede weiter darauf ankommen können, ob sich die
Falschaufklärung bzw. Aufklärungspflichtverletzung auf einen
mangelbegründenden Umstand bezieht oder nicht. Durch die Aufgabe des
Begriffs der zugesicherten Eigenschaft hat sich damit das Konkurrenzproblem
keinesfalls erledigt, sondern lediglich auf den Beschaffenheitsbegriff
verlagert, d.h. es wird nun nicht mehr gefragt werden, ob der jeweilige
Umstand eine zusicherungsfähige Eigenschaft darstellt, sondern ob er
Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein kann.
Genau dies tut das Gericht im vorliegenden
Fall. Da es in der Tatsache, daß es sich um ein re-importiertes Fahrzeug
handelt, keine „Beschaffenheit“ sieht, ist der Weg frei für eine Haftung
wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung (Haftung aus §§
380 I, 241 II, 311 II BGB). Angesichts der Tatsache, daß der Re-Import aus
dem Kfz-Brief ersichtlich war, ist die Bejahung einer Aufklärungspflicht des
Verkäufers freilich nicht ganz unproblematisch.
Dogmatisch unzutreffend ist es freilich, wenn das OLG hier als
Rechtsfolge einer vorvertraglichen Pflichtverletzung ein
Rücktrittsrecht i.S.v. § 346 BGB annimmt. Rechtsfolge der
vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung ist vielmehr ein
Schadensersatzanspruch, der auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags bzw.
unmittelbar auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet ist (s. dazu sowie zu
den Kausalitätsfragen die Anm. zu BGH NJW 2001, 2875).
§ 324 BGB, der bei Nebenpflichtverletzungen ein Rücktrittsrecht gewährt, ist
auf vorvertragliche Pflichtverletzungen wohl nicht anwendbar.
©sl 2003
Zum Sachverhalt:
Der Kl. kaufte vom Bekl. Autohändler einen gebrauchten PkW. Dabei handelte
es sich um ein Fahrzeug, das ursprünglich aus Italien re-importiert wurde.
Der Kl. verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe
des Fahrzeugs.
Aus den Gründen:
I. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages
wegen Verschuldens beim Vertragsschluss gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1
i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB verlangen, weil sie ihm verschwiegen hat, dass es
sich bei dem Renault Espace um einen Einzelimport aus Italien handelt und
dies in dem Fahrzeugbrief dokumentiert ist.
1. Die Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen
Verbrauchsgüterkaufvertrages i.S.v. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt
vorliegend nicht über das Gewährleistungsrecht nach §§ 437 Nr. 2, 433, 323,
326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB.
Für die Anwendung dieser Vorschriften wäre das Vorliegen eines Sachmangels
i.S.v. § 434 BGB erforderlich. Dazu fehlt allerdings schlüssiger Sachvortrag
des Klägers.
a) Ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB setzt voraus, dass es sich bei dem
Umstand des Imports des Pkw aus Italien um eine Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes handelt. Die Beschaffenheit ist mit dem tatsächlichen
Zustand der Sache gleichzusetzen. Unter den Begriff der Beschaffenheit fällt
jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche wirtschaftliche
oder rechtliche Umstand (Palandt/Putzo, Ergbd. zur 61. Aufl., § 434 BGB Rn.
10 ff. und 14). Die Eigenschaft/der Umstand muss in der Beschaffenheit der
Kaufsache wurzeln und ihr unmittelbar (physisch) auf eine gewisse Dauer
anhaften (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O., Rn. 11; Reinking/Eggert, Der Autokauf,
8. Aufl., Rn. 179; Reinking, DAR 2002,15,16; st. Rspr. des BGH zum vor dem
1.1.2002 geltenden Recht, z.B. NJW 1992, 2564 m.w.N.).
Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff der Beschaffenheit nicht definiert und
offengelassen, ob die v.g. Unmittelbarkeitsbeziehung gegeben sein muss (vgl.
BT-Drucks. 14/6040, S. 213; Palandt/Putzo, a.a.O., Rn. 9; Reinking/Eggert,
Rn. 1082 und 1217; Schmidt-Räntsch, Das neue Schuldrecht, Rn. 711; Häublein,
NJW 2003, 388, 389). Da allerdings die Neuregelung des Sachmangelbegriffs
den nach alter Rechtslage geltenden Fehlerbegriff nicht verändern wollte und
die Neuregelung dem subjektiv-objektiven Fehlerbegriff folgt, ist auch
weiterhin der Beschaffenheitsbegriff restriktiv im v.g. Sinne aufzufassen
(ebenso Reinking, a.a.O.; Reinking/Eggert, a.a.O. und Palandt/Putzo, a.a.O.).
b) Auf die Beschaffenheit der Kaufsache wirkt es sich in dem oben gesagten
Sinne nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung innerhalb des
nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Der Umstand des
Imports des Pkw ist daher allein keine ihm anhaftende Beschaffenheit, also
kein Sachmangel i.S.v. § 434 BGB (ebenso Reinking/Eggert, Rn. 1767).
Auch die vom Kläger behaupteten Umstände, mit dem Import zusammenhängende
Nichterfassung des Fahrzeugs bei Rückrufaktionen, eine Wertminderung wegen
einer Offenbarungspflicht bei Weiterveräußerung und eine Verweigerung der
Reparaturen durch Vertragswerkstätten begründen keinen Sachmangel. Diese
Umstände werden nämlich daraus hergeleitet, dass es sich um ein
Importfahrzeug handelt. Da aber diese Tatsache gerade keine Beschaffenheit
der Kaufsache darstellt, gilt diese ebenfalls für die von dem Kläger
behaupteten Konsequenzen.
Ein Unterschied des Renault Espace gegenüber Fahrzeugen mit der in
Deutschland üblichen Serienausstattung beträfe demgegenüber zwar eine
unmittelbare Beschaffenheit, so dass eine Abweichung einen Sachmangel i.S.v.
§ 434 BGB begründen könnte. Allerdings fehlt zu einer derartigen Abweichung
schlüssiger Sachvortrag des Klägers. Er hat keinerlei Ausstattungsmerkmale
genannt, die von denen der in oder für Deutschland hergestellten Fahrzeugen
abweichen und eine Minder/Magerausstattung darstellen sollen (vgl. dazu
Reinking/Eggert, Rn. 447, 449, 1694).
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der von dem Kläger erworbene
Renault Espace in seiner Ausstattung von den nach der
Straßenverkehrszulassungsordnung in der BRD erforderlichen Standards
abweicht (s. dazu Reinking/Eggert, Rn. 447 a.E.). Vielmehr ist zwischen den
Parteien unstreitig und aus dem Fahrzeugbrief ersichtlich, daß er die
Betriebserlaubnis für Deutschland 1995 erhalten und seitdem hier für
unterschiedliche Halter zugelassen worden ist.
2. Da es nach vorstehenden Ausführungen hier nicht um Merkmale des Fahrzeugs
geht, die einer Beschaffenheitsvereinbarung zugänglich sind, kann sich der
Anspruch nur aus Verschulden der Beklagten beim Vertragsschluss gem. §§ 280
Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Reinking/Eggert,
Rn. 1766, 1771; Palandt/Heinrichs, § 311 BGB Rn. 17; Palandt/Putzo, § 437
BGB Rn. 51; Häublein, NJW 2003, 388, 389).
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor, so dass der Kläger zum
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war.
a) Die Beklagte hat schuldhaft, zumindest fahrlässig, ihre Pflichten beim
Abschluss des Kaufvertrags über den Renault Espace verletzt.
Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, dass
es sich bei dem Renault Espace um einen Einzelimport aus Italien handelt und
dieser Einzelimport im Fahrzeugbrief vermerkt ist. Insoweit hat der dem
Senat als besonders erfahren und sachkundig langjährig bekannte
Sachverständige Dipl.-lng. … in seinem mündlichen Gutachten nach
Besichtigung des Fahrzeuges ausgeführt, dass dieser Umstand bei einer
Weiterveräußerung des Pkw zu einem deutlich niedrigeren Marktpreis führt.
Der Sachverständige hat insoweit zu den Marktgegebenheiten für das Jahr
2002, dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger, überzeugend
erläutert, ein potentieller Erwerber wäre wegen der in dem Fahrzeugbrief
dokumentierten Importeigenschaft aus dem Jahr 1995 misstrauisch gegen das
Fahrzeug gewesen. Dieses Misstrauen beruhte noch auf Vorstellungen aus
früherer Zeit und galt bis zum Jahr 2002 fort. Erst für die Zeit danach hat
sich nach und nach das Marktverhalten im Hinblick auf Importfahrzeuge
geändert. Dieses Misstrauen gegen das Importfahrzeug schlägt sich in seinem
Marktwert nieder.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der selbst eine
DAT-Schätzungsstelle betreibt und dem die Marktgegebenheiten genauestens
bekannt sind, bedingte der im Fahrzeugbrief deutlich und dauerhaft
manifestierte Umstand des Imports des Renault Espace aus Italien - auch
unter Berücksichtigung seines Alters - einen fortdauernd um 10 % niedrigeren
Marktpreis gegenüber den vom Kläger bezahlten Kaufpreis.
Der von dem Kläger an die Beklagte gezahlte Kaufpreis von 7.700 € wäre nach
den Ausführungen des Sachverständigen für ein nicht einzeln importiertes
Fahrzeug marktgerecht gewesen. Für den erheblich niedrigeren tatsächlichen
Marktpreis ist es dabei unerheblich, ob das Fahrzeug vor seinem Import in
Italien bereits benutzt wurde.
Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob diese Einschätzung der
Marktgegebenheiten auch noch für das Jahr 2003 und in Zukunft gelten.
Maßgeblich für die Feststellung der Pflichtverletzung sind insoweit die
Marktgegebenheiten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2002 für ein
im Jahre 1995 einzeln importiertes Fahrzeug.
b) Damit steht fest, dass die Beklagte beim Kaufabschluss dem Kläger einen
preisbildenden Faktor objektiv verschwiegen hat, der den Marktwert des
Kraftfahrzeugs mehr als unerheblich beeinträchtigt. Angesichts dessen durfte
der Kläger nach Treu und Glauben - auch ungefragt - eine Aufklärung über den
Import des Fahrzeugs und die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief von der
Beklagten erwarten (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1063 für
den Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Import eines
Fahrzeuges aus dem Ausland und dessen deutlich niedrigerem Marktpreis;
Reinking/Eggert, Rn. 449,1694). Umstände, die diesen gebotenen Hinweis
überflüssig gemacht hätten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht schuldhaft, zumindest fahrlässig,
verletzt.
Sie hat bereits keine Tatsachen vorgetragen, die sie entlasten könnte. Dass
der Beklagten bzw. ihrem Abschlussvertreter insbesondere ohne Verschulden
unbekannt gewesen wäre, dass der vom Kläger erworbene Renault Espace ein
Einzelimport aus Italien war, behauptet sie selbst nicht. Dieser Umstand ist
i.Ü. aus der Eintragung im Fahrzeugbrief klar ersichtlich.
3. Das schuldhafte Unterlassen dieses Hinweises ist für den Kaufabschluss
zumindest mitursächlich geworden. Nach der Lebenserfahrung ist davon
auszugehen, dass das Verschweigen eines wertmindernden Umstandes den
Kaufentschluss zumindest mitbeeinflusst (BGH, NJW 1995, 2361, 2362; OLG
Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1063, 1064).
4. Aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten konnte der
Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten und dessen Rückabwicklung verlangen
(vgl. dazu nur Reinking/Eggert, Rn. 1772). Es ist der Kaufpreis i.H.v. 7.700
€ Zug um Zug gegen Rückgabe des Renault Espace zurückzugewähren.
Zwar hätte der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung auch gezogene Nutzungen
gem. §§ 346 Abs. 1, 281 Abs. 5 BGB herauszugeben (vgl. dazu Reinking/Eggert,
Rn. 1398 f.).
Allerdings steht aufgrund der Anhörung des Klägers im Termin vor dem Senat
fest, dass er das Fahrzeug niemals zugelassen hat und es seit dem Erwerb im
März 2002 in seiner Garage steht. Diese Angaben werden bestätigt durch die
Feststellungen des Sachverständigen, der bekundet hat, der Pkw weise einen
Kilometerstand von 196.771 Kilometern auf.
Dieser liegt damit jedenfalls nicht wesentlich höher als der Kilometerstand
beim Ankauf des Fahrzeugs, der in der verbindlichen Bestellung v. 7.3.2002
übereinstimmend - aufgerundet - mit 197.000 km angegeben worden ist. Der
Kläger hat somit keine Nutzungen gezogen, die herauszugeben wären und seinen
Rückzahlungsanspruch verringern würden.
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