Schadensersatz bei
unberechtigtem Nacherfüllungsverlangen im Kaufrecht (§§ 280 I, 241 II BGB)
BGH, Urteil vom 23. Januar
2008 - VIII ZR 246/06
Fundstelle:
NJW 2008, 1147
WM 2008, 561
Amtl. Leitsatz:
Ein unberechtigtes
Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine
zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn
der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der
Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er
einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
Zentrale Probleme:
Zentrales Problem der Entscheidung ist die Haftung eines
Käufers für Kosten, die dem Verkäufer aufgrund eines unberechtigten
Nacherfüllungsverlangens entstehen. Im konkreten Fall hatte der zur
Nacherfüllung aufgeforderte Verkäufer den Defekt des Kaufgegenstandes
diagnostiziert und wohl auch beseitigt. Dieser beruhte jedoch nicht auf
einem Sachmangel, sondern auf einer unsachgemäßen Installation des
Kaufgegenstandes durch den Käufer selbst.
Der Senat stützt einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe aufgewendeter
Arbeitszeit mit der Vorinstanz auf § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der Käufer,
der unberechtigt Nacherfüllung verlange und damit beim Verkäufer Kosten
verursache, verletze eine aus dem Kaufvertrag resultierende (nicht
leistungsbezogene) Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, die
Vermögensinteressen des Vertragspartners zu wahren. Im Zusammenhang mit der
Frage der Pflichtverletzung setzt sich der Senat mit der anerkannten
Grundsatz auseinander, daß in der Erhebung einer Klage Durchsetzung nur
vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff
BGB noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit auch keine zum
Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB
gesehen werden kann. Daß dies aber auf die außergerichtliche Geltendmachung
einer unberechtigten Forderung, der die Rechtfertigungswirkung eines
gerichtlichen Verfahrens fehlt, nicht übertragbar ist, hatte zuletzt der
Große Senat in BGHZ 164, 1 ff im Fall einer unberechtigten
Schutzrechtsverwarnung bestätigt. Ähnlich hat BGH
NJW 2007, 1458 es für möglich gehalten, daß im Rahmen einer
Sonderverbindung aus § 311 Abs. 2 BGB, also bei einem bereits vorbestehenden
geschäftlichen Kontakt, die unbegründete Geltendmachung einer Forderung
einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 280 Abs. 2, 311
Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB begründen kann, dabei aber zutreffend betont, daß
allein die Geltendmachung einer Forderung eine solche Sonderverbindung noch
nicht zu begründen vermag.
Der Senat beantwortet im vorliegenden Urteil diese Frage nicht
grundsätzlich, sondern speziell für den Nacherfüllungsanspruch
(grundsätzlich aber jetzt in
BGH NJW 2009, 1262): Jedenfalls
ein unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen stelle eine schuldhafte
Pflichtverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt
hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm
beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Denn
für den Käufer liege es auf der Hand, dass von ihm geforderte
Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht
unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Der Senat sieht auch den
möglichen Einwand, daß Käufer hierdurch von der Geltendmachung nur
möglicherweise berechtigter Nacherfüllungsansprüche abgehalten werden
könnten und begegnet diesem auf der Ebene des Vertretenmüssens: Ein Käufer
müsse lediglich „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ überprüfen, ob ein Defekt
der Kaufsache auf eine Ursache aus seinem Verantwortungsbereich
zurückzuführen sei. An den Entlastungsbeweis nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sind
also relativ geringe Anforderungen zu stellen.
Die Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen. Dem auf Nacherfüllung in
Anspruch genommenen Verkäufer bleibt nämlich letztlich faktisch nichts
anderes übrig, als den Kaufgegenstand zu untersuchen, was typischerweise
erhebliche Kosten verursachen kann. Auch kann auf diese Weise bewußt
mißbräuchlichen, betrügerischen Nacherfüllungsverlangen effektiv vorgebeugt
werden.
Die Problematik ist freilich durch die vorliegende Fallkonstellation, in
welcher Vertretenmüssen zu bejahen war, nicht erschöpft. Fehlt es am
Vertretenmüssen des Käufers, trägt grundsätzlich der Verkäufer das
„Diagnoserisiko“. Das kann gerade angesichts der Tatsache, daß nach (nicht
unbestr.) h.M. Erfüllungsort der (vermeintlichen)
Nacherfüllungsverpflichtung der Ort ist, an dem sich die Kaufsache
vertragsgemäß befindet (s. zuletzt zum Werkvertragsrecht, aber obiter auch
zum Kaufrecht BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 - X ZR 97/05) erheblich sein.
Behebt der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung einen Defekt und stellt sich
später heraus, daß es sich nicht um einen Sachmangel, sondern um eine
Ursache aus dem Gefahrenbereich des Käufers handelt, so kommt mangels
vertraglicher Grundlage (in dem Verlangen der Nacherfüllung durch den
Käufer kann schwerlich ein Angebot auf Abschluß eines Werkvertrages für den
Fall des Nichtvorliegens eines Mangels gesehen werden) ein
Kostenerstattungsanspruch des Verkäufers aus dem Gesichtspunkt der
Leistungskondiktion (§ 812 I S. 1 Alt. 1 BGB) in Betracht. Beseitigt er den
Defekt in Kenntnis der Tatsache, daß es sich nicht um einen Sachmangel
handelt, ist eine solche Kondiktion nach § 814 BGB ausgeschlossen. Im
Verhältnis Unternehmer/Verbraucher dürften anderweitig denkbare Ansprüche
etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) nach § 241a BGB
ausgeschlossen sein, denn in dem bloßen Nacherfüllungsverlangen des Käufers,
der gutgläubig von einem Sachmangel ausgeht, darf wohl keine „Bestellung“
einer nicht als solcher geschuldeten Reparatur der Kaufsache gesehen werden
(zum Begriff der „Bestellung“ i.S.v. § 241a BGB s. S. Lorenz, in: FS W
Lorenz [2001] S 193 ff).
Aber auch schon die bloße Diagnose eines keinen Sachmangel darstellenden
Defekts kann für den Käufer einen erheblichen Vermögenswert darstellen. Man
denke etwa an aufwendige Untersuchungen eines komplexen technischen Geräts,
welches dann in Kenntnis der vom Verkäufer unter Kostenaufwand
diagnostizierten Ursache vom Käufer durch bloßen Austausch eines
vergleichsweise geringwertigen elektronischen Bauteils repariert werden
kann. In einem solchen Fall wäre bei fehlendem Vertretenmüssen des Käufers
ebenfalls an einen Kostenerstattungsanspruch des Verkäufers aus § 812 I S. 1
Alt. 1 BGB oder einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag unter dem –
allerdings nicht unbedenklichen – Aspekt des „Auch-fremden-Geschäfts“ (s.
dazu Staudinger-S. Lorenz, 2007, Vorbem. zu § 812 Rn. 45 m.w.N.) zu denken.
Ein solcher Anspruch wäre nicht durch § 241a BGB ausgeschlossen, da
angesichts des zumindest auf eine Diagnose gerichteten
Nacherfüllungsverlangens des Käufers nicht von einer „unbestellten“ Leistung
ausgegangen werden kann. Das entspräche im übrigen auch nicht der auf
Aufdrängungsschutz und Generalprävention abstellenden ratio von § 241a BGB.
Zum umgekehrten Fall (Rückzahlungsanspruch bzgl. Werklohn, wenn sich
nachträglich herausstellt, daß eine Nacherfüllungspflicht bestand) s. die
Anm. zu BGH NJW 2009, 580.
S. nunmehr auch BGH v. 2.9.2010 - VII ZR
110/09: Kein Anspruch des Nacherfüllungspflichtigen auf
Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung für den Fall des Nichtvorliegens eines
Mangels.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Die Klägerin verkaufte und lieferte im Februar 2003 an die Beklagte eine
Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das
Pflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels
akustischer Zeichen an einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die
Anlage wurde von der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen
betreibt, in einen Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine
Verbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen
war. Auf eine Störungsmeldung des Altenheims hin überprüfte der Mitarbeiter
R. der Beklagten am 19. August 2003 die Installation der Anlage, konnte aber
die Störung nicht beseitigen. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin
auf, den von ihr als Ursache der Störung vermuteten Mangel an der
gelieferten Lichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K. der Klägerin,
der die Anlage am 25. August 2003 an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete
als maßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung
zwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. Für die
Überprüfung der Anlage und die Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich
der Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW
zurücklegte, sechs Arbeitsstunden.
2 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der ihr zur
Beseitigung des vermeintlichen Mangels entstandenen Kosten nebst Zinsen. Das
Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 773,95 € nebst
Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte
weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
3 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
5 Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz
aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB in Höhe von 773,95 € nebst Zinsen zu. Die
Beklagte habe als Käuferin ihre nachvertragliche Pflicht verletzt, die
Klägerin durch ungerechtfertigte Mangelbeseitigungsaufforderungen nicht in
ihrem Vermögen zu schädigen. Ein Mangel der von der Klägerin gelieferten
Anlage im Sinne von § 434 BGB habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Klägerin auch zu vertreten. Selbst
wenn entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts die Störung ursprünglich
nicht auf das Fehlen einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen
Rufanlage, sondern – wie die Beklagte geltend mache - darauf zurückzuführen
gewesen sei, dass die Schwestern des Pflegeheims Veränderungen an der
Einstellung der Anlage vorgenommen hätten, und der Mitarbeiter R. der
Beklagten die Verbindung erst bei Überprüfung der Anlage gelöst sowie danach
vergessen habe, den Draht wieder anzuschließen, sei es fahrlässig, dass die
Beklagte als Fachfirma für Elektroanlagenbau sowie für Alarm- und
Brandmeldetechnik vor Inanspruchnahme der Klägerin die nahe liegende
Möglichkeit einer Fehlfunktion infolge der Vornahme von Einstellungen durch
das Pflegepersonal nicht überprüft habe. Die Klägerin habe deshalb Anspruch
auf Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 6 Arbeitsstunden à 90 €,
weil die Beklagte ihr die Möglichkeit genommen habe, den Zeugen zu diesen
Stundensätzen anderweitig einzusetzen (§§ 249, 252 BGB), und auf Ersatz von
Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € x 424 km zuzüglich 16 % Umsatzsteuer,
insgesamt 773,95 €.
II.
6 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das
Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der
Beklagten Schadensersatz wegen ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der
Störung der Rufanlage in Höhe von 773,95 € verlangen kann; denn die Beklagte
hat mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegenüber der Klägerin
schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB).
7 1. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form der
Mangelbeseitigung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB gegenüber der Klägerin nicht
zu. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und in der Revisionsinstanz nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies die von der Klägerin
gelieferte Rufanlage keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf.
8 2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision zu
Recht geltend macht, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder
in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten
Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine
unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 74, 9, 16; 95, 10, 18
f.; 118, 201, 206; 154, 269, 271 f.; 164, 1, 6) noch ein Verstoß gegen Treu
und Glauben und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende
Vertragsverletzung gesehen werden kann (BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urteil vom
20. März 1979 – VI ZR 30/77, WM 1979, 1288 = NJW 1980, 189, unter I 2,
insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. November 2004 – V ZR
322/03, NJW-RR 2005, 315 unter II 2). Für die Folgen einer nur fahrlässigen
Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende
außerhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich
nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche
Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird.
Eine andere Beurteilung würde die freie Zugängigkeit der staatlichen
Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches öffentliches Interesse
besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einengen.
9 Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese Rechtsprechung
auf die außerprozessuale Geltendmachung vermeintlicher Rechte übertragen
lässt, wird jedoch nicht einheitlich beantwortet.
10 a) Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli
2005 (BGHZ 164, 1, 6) bleibt es beim uneingeschränkten deliktischen
Rechtsgüterschutz nach § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB, wenn es an der
Rechtfertigungswirkung eines gerichtlichen Verfahrens fehlt. Im Rahmen einer
(vor-)vertraglichen Beziehung der Parteien kommt nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458,
unter II 1 und 2) auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 311
BGB in Betracht, wenn jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner
außergerichtlich mit einer Forderung konfrontiert wird und ihm bei der
Abwehr dieser Forderung Kosten entstehen (ebenso LG Zweibrücken, NJW-RR
1998, 1105 f.; AG Münster, NJW-RR 1994, 1261 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67.
Aufl., § 280 Rdnr. 27).
11 b) Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, die außergerichtliche
Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung könne nicht anders
behandelt werden als die gerichtliche (KG, Urteil vom 18. August 2005 – 8 U
251/04, juris, Tz. 142; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – IX ZR 167/05,
www.bundesgerichtshof.de, unter 1; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 746, unter
2; OLG Braunschweig, OLGR 2001, 196, 198; Grüneberg/Sutschet in:
Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdnr. 54). In bestehenden
Schuldverhältnissen gebe es ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn
auch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage - Ansprüche geltend zu
machen, die sich als unberechtigt erwiesen.
12 c) Nach Ansicht des Senats stellt jedenfalls ein unberechtigtes
Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz
verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt
oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern
die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen
Verantwortungsbereich liegt (vgl. zum Werkvertragsrecht LG Hamburg,
NJW-RR 1992, 1301; aA OLG Düsseldorf, aaO, und LG Konstanz, NJW-RR 1997,
722, 723). Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte
Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht
unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die innerhalb eines
bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen
der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor
Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig
prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er
einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.
13 Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision
nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so
vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet würden.
Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm
beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist (vgl. Malotki, BauR
1998, 682, 688). Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten
sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht
dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei
ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte
geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften
Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im
Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den Käufer
treffenden Prüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen in seinem eigenen
Einflussbereich geht, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auf
besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter
Umständen nur der Verkäufer verfügt. Die Annahme einer solchen
Prüfungspflicht steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des IX.
Zivilsenats vom 7. Dezember 2006 (aaO), die eine andere
Sachverhaltsgestaltung (fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage bei einer
vorprozessualen Zahlungsaufforderung) betrifft.
14 3. Das Berufungsgericht hat danach eine schuldhafte Vertragsverletzung
der Beklagten zu Recht bejaht. Es hat festgestellt, dass entweder die
Beklagte die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft
eingebaut hat, weil sie die erforderliche Kabelverbindung zwischen Alt- und
Neubau nicht hergestellt hat, oder dass ihr Mitarbeiter R. bei der
Überprüfung der Anlage nicht bemerkt hat, dass das Personal des Pflegeheims
die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat, und es
zudem nach der Überprüfung versäumt hat, die Verbindung zwischen Alt- und
Neubau wieder anzuklemmen. Jede dieser in Betracht kommenden, im eigenen
Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Ursachen hätte von ihr bzw.
ihren Mitarbeitern (§ 278 BGB) bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt erkannt werden können und deshalb vor Inanspruchnahme der Klägerin
berücksichtigt werden müssen.
|