Anspruch des Autokäufers
auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei nachträglicher
Geltendmachung von Gewährleistungsrechten; vorbehaltslose Zahlung einer
Rechnung als deklaratorisches oder tatsächliches Schuldanerkenntnis?;
"tatsächliches" Schuldanerkenntnis ("Zeugnis gegen sich selbst"); sachliche
Reichweite der Vermutung des § 476 BGB; fahrlässige Beweisvereitelung
BGH, Urteil vom 11.
November 2008 - VIII ZR 265/07
Fundstelle:
NJW 2009, 580
Amtl. Leitsatz:
a) Die vorbehaltlose
Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme
eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der
beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII
ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).
b) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es im
Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des
Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang
mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei
Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.
Zentrale Probleme:
Eine äußerst gehaltvolle Entscheidung zum Kaufrecht: Eine
gekaufte Sache wird vom Händler repariert, nachträglich stellt sich heraus,
daß ein Sachmangel vorlag (für den Zeitpunkt war § 476 BGB einschlägig), der
Käufer verlangt die Reparaturkosten zurück. Hierbei stellen sich neben den
kauf- und bereicherungsrechtlichen Fragen auch lehrreiche Probleme z.B. des
Schuldanerkenntnisses und der Beweisvereitelung. Ob hier als
Anspruchsgrundlage tatsächliche eine Leistungskondiktion (§ 812 I S. 1 Alt.
1 BGB) in Betracht kommt, dürfte entscheidend von der Konstellation des
jeweiligen Einzelfalls abhängen. Schließt der Käufer einen Werkvertrag, so
kann dieser etwa aufschiebend bedingt sein durch das Nichtvorliegen eines
Sachmangels, d.h. er vereinbart mit dem Verkäufer. "Reparatur gegen Entgelt,
sofern kein nacherfüllungspflichtiger Mangel vorliegt". Dann wäre die
Zahlung der Reparaturkosten in der Tat rechtsgrundlos, wenn eine
Verpflichtung zur Nacherfüllung bestand. Wird lediglich Reparatur vereinbart
(Auslegungsfrage!), dürfte wohl eher ein Fall des anfänglichen Fehlens der
Geschäftsgrundlage vorliegen, der nach § 313 III 1 BGB zum Rücktritt
berechtigt.
Zum umgekehrten Fall, daß der Verkäufer eine Nacherfüllung vornimmt und sich
nachträglich herausstellt, daß kein Sachmangel vorlag s. die Anm. zu
BGH NJW 2008, 1147).
Zu den Fragen des Schuldanerkenntnisses s. auch die Anm. zu
BGH
NJW 2000, 2501; BGH
NJW 2000, 2984; BGH NJW
2002, 285, die Anm. zu
BAG
NJW 1999, 2059 sowie zu
BGH
NJW
2000, 2501, zum "Zeugnis gegen sich selbst" s. insbes. BGHZ 66, 250 sowie auch BGH NJW
2002, 1340).
Zur Beweisvereitelung s.
BGH v. 17.1.2008 - III ZR 239/06
sowie
BGH NJW 2006, 434.
S. dazu auch den Telefonkommentar in NJW Audio-CD
2/2009.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Der Kläger kaufte am 14. April 2005 von der Beklagten zu einem Preis von
27.500 € einen gebrauchten Pkw M. des Baujahres 1998 mit einer Laufleistung
von nahezu 60.000 Kilometern. Das Fahrzeug wurde ihm am 20. April 2005
übergeben. Nachdem er weitere 12.000 Kilometer gefahren war, trat Anfang
Oktober 2005 ein Getriebeschaden auf, der in der Werkstatt der Beklagten
repariert wurde. Hierfür stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 6.
Oktober 2005 für das eingebaute Material nach Maßgabe einer bei
Vertragsschluss für das Fahrzeug abgegebenen Gebrauchtwagen-Garantie als "30
%iger Kundenanteil auf Material gemäß Garantiebestimmungen" insgesamt
1.071,38 € in Rechnung, die der Kläger bezahlte. Mit Schriftsatz seiner
Prozessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2005 forderte der Kläger diesen
Betrag mit der Erklärung zurück, ihn in Unkenntnis der Rechtslage bezahlt zu
haben, weil der Getriebeschaden von der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen
Gewährleistungspflicht kostenlos zu beseitigen gewesen sei und abweichende
Gewährleistungs-/Garantiebedingungen wegen Vorliegens eines
Verbrauchsgüterkaufs unwirksam seien.
2 Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages zuzüglich
vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,29 € gerichteten Klage
nach Beweiserhebung antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf
die Berufung der Beklagten die Klage nach ergänzender Beweiserhebung
abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger, der seinen auf Zurückweisung
der Berufung gerichteten Antrag weiter verfolgt, mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
3 Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg.
I.
4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
5 Es könne dahinstehen, ob die Beklagte, wenn sie dem Kläger zur
Gewährleistung verpflichtet gewesen wäre, die entrichteten Reparaturkosten
überhaupt hätte zurückzahlen müssen. Die in Betracht kommenden Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen anfänglichen Fehlens der
Geschäftsgrundlage setzten sämtlich voraus, dass dem Kläger ein Anspruch auf
kostenlose Nachbesserung zugestanden habe. Das sei nicht feststellbar.
Entgegen der Annahme des Amtsgerichts habe sich durch den erhobenen
Sachverständigenbeweis nicht klären lassen, ob ein Getriebeschaden, und sei
es auch nur ansatzweise in Form eines übermäßigen Verschleißes des
Getriebes, bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Diese
Ungewissheit gehe zu Lasten des Klägers, zumal ihm auch die Vermutung des §
476 BGB, sofern dessen Voraussetzungen überhaupt erfüllt seien, nicht zugute
kommen könne. Durch die vorbehaltlose Bezahlung der Reparaturrechnung habe
er ein Tatsachenanerkenntnis im Sinne eines Zeugnisses gegen sich selbst
abgegeben, welches diese Vermutung überlagere, so dass er schon aus
diesem Grunde die Beweislast für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes
seiner Zahlung zu tragen habe. Auch wenn ihm die zwischenzeitliche
Vernichtung des ausgetauschten Getriebes nicht als Beweisvereitelung
angelastet werden könne, gehe deshalb allein schon wegen seines
tatsächlichen und vorbehaltlosen Anerkenntnisses der Reparaturforderung die
Unaufklärbarkeit der Schadensursache zu seinen Lasten. Das entspreche auch
der Billigkeit, weil die Beklagte ebenso wenig wie der Kläger Veranlassung
gehabt habe, durch Aufbewahrung des ausgetauschten Getriebes Beweise zu
sichern, nachdem für sie aufgrund der Zahlung des Klägers der betreffende
Geschäftsvorfall abgeschlossen gewesen sei.
II.
6 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
7 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den erhobenen Rückzahlungsanspruch
verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger
von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung des auf die
Reparaturkostenrechnung geleisteten Betrages von 1.071,38 € verlangen, weil
die Beklagte für den eingetretenen Schaden am Fahrzeuggetriebe wegen eines
hierin liegenden Sachmangels zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist und
deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung allein tragen muss (§ 437 Nr.
1, § 439 Abs. 2 BGB). Für die tatsächlichen Voraussetzungen seines
Rückzahlungsanspruchs kommt dem Kläger die Beweislastumkehr des § 476 BGB
zugute. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, wird die
Vermutungswirkung des § 476 BGB nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des
Klägers überlagert.
8 1. Die Revision rügt mit Recht, dass bereits die Voraussetzungen für ein
solches Tatsachenanerkenntnis nicht festgestellt sind.
9 a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es neben dem
"abstrakten" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen
Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen)
Schuldanerkenntnis noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis gibt,
das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des
Schuldners verkörpert, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgibt, dem
Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von
sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche
„als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertenden
Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast
bewirken und stellen dabei ein Indiz dar, das der Richter - mit der
gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung - bei seiner Beweiswürdigung
verwerten kann (BGHZ 66, 250, 254 f.).
10 b) Das Berufungsgericht hat sich bei der Würdigung der geleisteten
Zahlung des Klägers jedoch rechtsfehlerhaft von der Annahme leiten lassen,
„die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung (sei) die stärkste Form eines
tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung“. Zwar ist die tatrichterliche
Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich
nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln,
anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder
Verfahrensvorschriften verletzt sind. Das ist hier indessen der Fall.
11 Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die vorbehaltlose Erfüllung einer
Forderung sei die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer
Forderung, nicht weiter dahin vertieft, an welche Tatsachen dieses
Anerkenntnis anknüpft und ob sie den Schluss tragen, dass der Kläger die
Ursachen des Getriebeschadens als in seinem Verantwortungsbereich liegend
angesehen hat. Es hat vielmehr nur den Umstand der Rechnungsstellung und die
anschließende Bezahlung aus sich heraus ausgelegt und dem eine Bedeutung
beigemessen, wie sie typischerweise einem bestätigenden (deklaratorischen)
Schuldanerkenntnis zukommt, in dessen Zusammenhang die Bewertung der
vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung als Anerkenntnis üblicherweise
(allein) erörtert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM
1995, 1886, unter II 1; Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR
2007, 530, Tz. 8). Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass es ohne
Feststellung näherer Umstände keine Vermutung für die Abgabe eines
Anerkenntnisses gibt. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der
Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses
Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein
zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder
zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des
Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen
Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250,
255; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, WM 1995, 402, unter
II 2 g; Urteil vom 11. Juli 1995, aaO; Urteil vom 11. Januar 2007, aaO).
Dazu ist indessen nichts festgestellt.
12 Für die Bezahlung einer Rechnung ohne Erhebung von Einwendungen ist
hiervon keine Ausnahme zu machen. Der Umstand, dass eine Rechnung
vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als
Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich
den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen
Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die
tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen
angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine
Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung
beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die
geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Solche Umstände sind hier
nicht festgestellt. Für sich genommen rechtfertigt die Bezahlung der
Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses (BGH, Urteil vom 11. Januar
2007, aaO, Tz. 9).
13 2. Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474
Abs. 1 BGB in Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei
Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art
der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Vermutung greift hier
zugunsten des Klägers ein.
14 a) Es steht zwischen den Parteien außer Frage, dass es sich bei dem
Fahrzeugkauf um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat. Der Getriebeschaden
am gekauften Fahrzeug hat sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe
gezeigt. Ein normaler Verschleiß hat angesichts der vom Berufungsgericht
festgestellten üblicherweise zu erwartenden Fahrleistung eines solchen
Getriebes von 259.000 Kilometern nicht bestanden. Eine ernstlich andere in
Betracht kommende Ursache als einen vorzeitigen übermäßigen
Getriebeverschleiß hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat es
lediglich als unaufklärbar angesehen, ob bereits bei Vertragsschluss ein
Sachmangel in Form übermäßigen Getriebeverschleißes vorgelegen hat oder
nicht, nachdem die beim Wechsel des Getriebes im Getriebeöl vorgefundenen
Metallspäne wegen einer zwischenzeitlichen Verschrottung des ausgebauten
Getriebes nicht mehr einer aussagekräftigen Ursachenbestimmung haben
zugeführt werden können. Es ist deshalb allein die Frage ungeklärt
geblieben, ob die für den vorzeitig eingetretenen Verschleißschaden
maßgeblichen Anlagen bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger
vorgelegen haben oder erst später entstanden sind. Für diese Fallgestaltung
begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung,
dass die zu Tage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorgelegen haben (Senatsurteil vom 18. Juli
2007 - VIII ZR 259/06, WM 2007, 2126, Tz. 16).
15 b) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt auch bei einem
Rückforderungsanspruch zur Anwendung, der darauf gestützt ist, dass ein
Verkäufer die Kosten einer durchgeführten Fahrzeugreparatur allein hätte
tragen müssen, weil er nach § 439 Abs. 2 BGB zur kostenfreien Nachbesserung
verpflichtet war. Die von der Revisionserwiderung geforderte
Einschränkung auf solche Fallgestaltungen, in denen der Käufer
Gewährleistungsansprüche geltend macht, weil der Verkäufer nur dann zu einer
Beweisführung über die Mangelursache in der Lage sei, findet bereits im
Wortlaut des § 476 BGB keine Stütze. Der mit dieser Vorschrift verfolgte
Regelungszweck, die im Vergleich zu den - typischerweise - ungleich besseren
Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers schlechteren Beweismöglichkeiten
des Verbrauchers zu kompensieren (BT-Drs.
14/6040, S. 245), spricht im Gegenteil dafür, die Beweislastumkehr auf
alle Ansprüche zwischen Verbraucher und Unternehmer zu erstrecken, bei denen
es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten
des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang
mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei
Gefahrübergang - wie hier für § 812 BGB - Vorfrage für andere Ansprüche ist.
Den Bedenken der Revisionserwiderung ist bereits dadurch ausreichend
Rechnung getragen, dass dem Verkäufer im Einzelfall Beweiserleichterungen
bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute kommen können, wenn dem Käufer der
Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Beweisvereitelung zu machen sein sollte
(vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR
43/05, NJW 2006, 434, Tz. 23 ff.; MünchKommBGB/Lorenz, 5. Aufl., § 476
Rdnr. 25).
16 c) Das Berufungsgericht hat eine Beweisvereitelung durch den Kläger
verneint, weil er seinerzeit genauso wenig wie die Beklagte Anlass gehabt
habe, das ausgetauschte Getriebe zu Beweiszwecken sicherzustellen. Dies ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die
Revisionserwiderung auch nicht. Soweit sie geltend macht, die Beklagte habe
aufgrund der Zahlung des Klägers davon ausgehen können, dass der betreffende
Geschäftsvorfall abgeschlossen gewesen sei, wird übersehen, dass dem Kläger
allein aus der Rechnungsbegleichung noch kein Vorwurf gemacht werden kann,
beweisrechtliche Obliegenheiten verletzt zu haben. Ob dies anders zu
beurteilen wäre, wenn ein Käufer sich vorbehaltlos für die Bezahlung eines
ihm aufgrund einer Garantievereinbarung in Rechnung gestellten
Reparaturkostenanteils entscheidet, obgleich er darüber informiert ist, dass
ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung in Betracht kommt, braucht hier
nicht entschieden zu werden. Es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt
noch sonst dem Parteivorbringen zu entnehmen, dass die fachlich überlegene
Beklagte dem Kläger die in Betracht kommende Alternative eines Anspruchs auf
kostenfreie Nachbesserung aufgezeigt hat oder dass der Kläger auch ohne eine
solche Aufklärung das Bestehen eines derartigen Anspruchs von sich aus in
Betracht gezogen und gleichwohl von der Geltendmachung eines Vorbehalts
abgesehen hat.
17 Erst recht stellt sich bei dieser Sachlage deshalb auch nicht die von der
Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch des
Klägers durch § 814 BGB ausgeschlossen ist. Denn diese Vorschrift
schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine
Kondiktion erst aus, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus
denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass
er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 – IV
ZR 35/96, NJW 1997, 2381, unter II 4 a m.w.N.). Für beides hat das
Berufungsgericht nichts festgestellt.
18 3. Dagegen kann der Kläger nicht die geltend gemachten Kosten einer
vorprozessualen Rechtsverfolgung in Höhe von 87,29 € beanspruchen, die ihm
das Amtsgericht nach den im erstinstanzlichen Urteil zitierten
Gesetzesvorschriften als Verzugsschaden zugesprochen hat. Zum Zeitpunkt der
anwaltlichen Rückzahlungsaufforderung vom 13. Oktober 2005, welche die
Rechtsverfolgungskosten ausgelöst hat, hat sich die Beklagte noch nicht im
Verzug (§ 286 BGB) befunden, so dass auch ein Schadensersatzanspruch nach §
280 Abs. 1, 2, § 286 BGB nicht in Betracht kommt.
III.
19 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Klage auf
Rückgewähr der vom Kläger geleisteten Zahlung von 1.071,38 € abgewiesen hat.
Da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu treffen noch zu erwarten
sind und die Sache deshalb nach dem festgestellten Sachverhältnis zur
Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§
563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit, als der Kläger
eine Rückzahlung des geleisteten Rechnungsbetrages beansprucht. |