Materieller
Kostenerstattungsanspruch bei Geltendmachung nichtexistenter Forderungen:
Voraussetzungen einer Haftung aus Sonderverbindung (§§ 280 I, 241 II oder §§
280 I, 311 II, 241 II BGB); keine analoge Anwendung der prozessualen
Kostenerstattungsvorschriften der ZPO
BGH, Urteil vom 12.
Dezember 2006 - VI ZR 224/05
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Die Inanspruchnahme
wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen
materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen
hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs
aufgewendeten Anwaltskosten.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt der methodisch wie inhaltlich
hochinteressanten Entscheidung steht die Frage, ob bzw. unter welchen
Voraussetzungen im Falle der unberechtigten Geltendmachung einer
(nichtexistenten) Forderung der zu Unrecht in Anspruch Genommene gegen den
Anspruchsteller Schadensersatzansprüche (hier in Bezug auf die Kosten des
zur Abwehr eingeschalteten Anwalts) hat (sog. "materieller", weil nicht der
ZPO entstammender Kostenerstattungsanspruch). Der Senat legt zutreffend dar,
daß sich dies allenfalls aus einem existenten Schuldverhältnis, dh einer
Sonderverbindung über §§ 280 I, 241 II BGB herleiten läßt und ein solches
nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Zu ergänzen wäre vielleicht noch, daß
sich eine solche - was im vorliegenden Fall aber fern lag - auch aus § 311
II Nr. 3 BGB ("ähnliche geschäftliche Kontakte") ergeben könnte.
Das Deliktsrecht gibt hier - sieht man von § 826 BGB ab - keinen
Schadensersatzanspruch, weil § 823 I BGB das Vermögen als solches nicht
schützt. Vollkommen zutreffend ist dabei der Satz "die
materiellen Haftungsnormen regeln, unter welchen Umständen eine
Verpflichtung zur Kostenerstattung bestehen kann. Dass einzelne
Fallgestaltungen nicht erfasst werden, begründet keine Regelungslücke, weil
das Haftungsrecht eben nicht an jeden Vermögensnachteil die Ersatzpflicht
eines Dritten knüpft". Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden,
gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer
speziellen Haftungsnorm vorliegen. Damit liegt keine Regelungslücke des
Haftungsrechts vor. Eine Analogie zu den prozessualen
Kostenerstattungsansprüchen (§§ 91 ff ZPO) kommt wegen der Ausnahmecharakter
(verschuldensunabhängige Haftung!) nicht in Betracht.
Der Kläger hätte eben eine negative Feststellungsklage erheben müssen. In
deren Rahmen hätte den Anspruchsteller als Beklagten die Beweislast
getroffen, daß die Forderung, derer er sich berühmt, existiert, s. dazu
BGH NJW
1993, 1716. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht,
verliert er den Prozeß und der Kläger hat nach § 91 ZPO einen prozessualen
Kostenerstattungsanspruch. Zum Umfang der Rechtskraft eines klageabweisenden
Urteils im Falle einer negativen Feststellungsklage s.
BGH v. 11.1.2007 - III ZR 294/05.
S. dazu auch BGH NJW 2008, 1147 sowie
BGH NJW 2009, 1262.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten um die Erstattung außerprozessual aufgewendeter
Rechtsanwaltskosten.
2 Die Parteien waren in den Jahren 1999 und 2000 miteinander bekannt. Mit
Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. Dezember 2000 forderte der Beklagte
von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 201.800,00 DM
bis zum Jahresende und drohte an, andernfalls Klage zu erheben. In dem
Schreiben ist dargelegt, unter welchen Umständen der Beklagte der Klägerin
den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen überlassen habe. Die Klägerin
beauftragte ihrerseits einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten
Anspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklagte
nicht.
3 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz der Anwaltskosten
in Höhe von 2.483,66 €, die sie zur Abwehr des vom Beklagten geltend
gemachten Anspruchs aufgewendet hat. Das Amtsgericht hat der Klage
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des
Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht aufgrund der als
unberechtigt anzusehenden Forderung des Beklagten zwischen den Parteien eine
quasi-deliktische Sonderverbindung, die einen Schadensersatzanspruch ähnlich
dem aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslösen
könne. Hier ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin
insbesondere auch deshalb, weil sie der unberechtigten Inanspruchnahme mit
einer negativen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hätte entgegen treten können.
II. 5 Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
6 Da ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch (§§ 91 ff. ZPO) hier
nicht in Betracht kommt, prüft das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend das
Bestehen einer Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach materiellem Recht
(sog. materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch). Diesen hat das
Berufungsgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu
Unrecht bejaht.
7 1. Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch wird zwar durch
die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen
(vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; 52, 393, 396; eingehend Hösl, Kostenerstattung
bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung,
2004, Seite 13 ff.). Jedoch müssen die Voraussetzungen einer
materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt sein. Ein
materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich etwa aus Vertrag,
Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Geschäftsführung
ohne Auftrag oder Delikt ergeben; insoweit ist für den vorliegenden Fall
gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung vor dem
1. Januar 2002 maßgeblich, weil das Anspruchsschreiben des Beklagten vom 6.
Dezember 2000 stammt.
8 Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung
konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann
kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa
in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die
deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (Bork in:
Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 18; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl.,
vor § 91 Rn. 11), möglicherweise - so die Auffassung der Klägerin - auch
Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB; vgl. dazu BGHZ 52, 393,
399 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1980 - I ZR 96/78 - NJW 1981, 224; Hösl,
aaO, S. 139 ff.). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts
liegen die Voraussetzungen, die zur Bejahung einer dieser
Anspruchsgrundlagen erforderlich sind, nicht vor.
9 2. Ein Kostenerstattungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder
aus culpa in contrahendo setzt voraus, dass der vermeintliche Anspruch im
Rahmen einer (vor-) vertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht
wurde (Hösl aaO, Seite 50 und 108 f.; Becker-Eberhard, Grundlagen der
Kostenerstattung, 1985, Seite 70 ff. und 82; Haller, JurBüro 1997, 342, 343;
OLG Düsseldorf AnwBl. 1969, 446; LG Wiesbaden AnwBl. 1979, 186 f.; ebenso
bei Stellung eines unzulässigen Beweissicherungsantrages: BGH, Urteil vom 7.
Oktober 1982 - III ZR 148/81 - NJW 1983, 284).
10 Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob dies der Fall ist. Das
Berufungsgericht stellt nicht fest, auf welchen Rechtsgrund der Beklagte
sein Zahlungsverlangen gestützt und was die Klägerin dem entgegen gehalten
hat. Dies wäre indes erforderlich, um die Entstehung eines
Kostenerstattungsanspruchs abschließend beurteilen zu können.
11 Ginge der Streit der Parteien etwa - wie der Revisionsbegründung
entnommen werden kann - darum, ob die Gesamtsumme oder ein bestimmter
Teilbetrag als Darlehen oder als Schenkung gegeben worden ist, so käme
jedenfalls eine vertragliche Beziehung in Frage. Wäre sodann aufgrund des
Verhaltens des Beklagten davon auszugehen, dass sein auf
Darlehensrückzahlung gestütztes Verlangen unberechtigt war, so könnte sich
die Rückforderung als nachvertragliche Verletzung des Schenkungsvertrages
darstellen mit der Folge, dass ein materieller Kostenerstattungsanspruch
(insoweit) bestünde. Ob die Rückforderung unberechtigt war, hätte der
Tatrichter aufgrund der erforderlichen neuen Verhandlung unter
Berücksichtigung auch des Revisionsvorbringens erneut zu beurteilen.
12 Hat der Beklagte die Forderungen entsprechend dem Vortrag der Klägerin
indes schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem Vorbringen die
Voraussetzungen für die genannten Anspruchsgrundlagen nicht vor.
13 3. Das Berufungsgericht hat - insoweit der Argumentation der Klägerin
folgend - angenommen, zwischen den Parteien habe eine Sonderverbindung
bestanden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sind Sonderverbindungen
denkbar, aus denen sich Auskunfts-, Schutz- oder Ersatzpflichten ergeben
können (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 4,
ferner § 280 Rn. 8 und § 311 Rn. 11; Krebs in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring,
AnwaltKommentar, § 241 Rn. 24 ff.; Krebs, Sonderverbindung und
außerdeliktische Schutzpflichten, 2000, insbesondere Seite 163 ff. und 241
ff.). Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich
nicht besteht oder jedenfalls nicht weiter verfolgt wird, entsteht eine
solche Sonderverbindung jedoch nicht (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni
1996 - VI ZR 256/95 - VersR 1996, 1113, 1114; BGH, Urteile vom 4. November
1987 - IVb ZR 83/86 - NJW 1988, 2032, dazu kritisch Lipp, JuS 1990, 790, 793
ff.; vom 1. Dezember 1994 - I ZR 139/92 - NJW 1995, 715, 716, dazu kritisch
Ulrich, WRP 1995, 282, 284 ff.; vom 20. März 2001 - X ZR 63/99 - NJW 2001,
2716; OLG Celle, EWiR 1998, 733).
14 Ausnahmen mögen gelten, wenn der in Anspruch Genommene im Einzelfall
besonders schutzwürdig ist (vgl. Krebs, Sonderverbindung und
außerdeliktische Schutzpflichten, 2000, Seite 165). Dazu ist indes nichts
festgestellt. Das Berufungsgericht bejaht letztlich einen generellen
Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines
Rechts berühmt. Einen solchen Anspruch kennt die deutsche Rechtsordnung
jedoch nicht. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden,
gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer
speziellen Haftungsnorm vorliegen (vgl. Bork, aaO, vor § 91 Rn. 18;
Habscheid, NJW 1958, 1000, 1001; Ulrich, MDR 1973, 559, 560; Ahrens, NJW
1982, 2477, 2478; LG Mannheim, GRUR 1985, 328, 329), wie dies etwa bei den
von der Revisionserwiderung hervor gehobenen wettbewerbsrechtlichen
Verhältnissen der Fall ist (vgl. dazu etwa BGHZ 164, 1 ff.).
15 4. Das Berufungsurteil kann demnach mit der gegebenen Begründung keinen
Bestand haben. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten
werden; auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts kann der erkennende Senat einen Anspruch aus anderen in
Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht bejahen.
16 a) § 683 BGB, den der Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 393, 399 f.) als
Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit
anwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten
bejaht hat, ist hier nicht anwendbar. Die Abwehr des Anspruchs des Beklagten
durch die Klägerin ist keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen des
Beklagten entsprechende Maßnahme. Im Übrigen beruht die genannte
Entscheidung auf den Besonderheiten und Gepflogenheiten auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes und kann nicht verallgemeinert werden (vgl. BGH,
Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2245; Haller,
aaO; a.A. Hösl, aaO, Seite 140 ff.).
17 b) § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig, weil der Beklagte
in keines der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen und die Klägerin einen
reinen Vermögensschaden erlitten hat (vgl. auch Haller, JurBüro 1997,
342, 344; Becker-Eberhard, aaO, Seite 84; Hösl, aaO, Seite 114 ff. und Seite
164). Der Auffassung, die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung
stelle regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar
(so AG Bad Homburg, MDR 1986, 1028), kann nicht gefolgt werden.
18 c) Dazu, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 263 StGB oder die des § 826 BGB vorliegen, hat das Berufungsgericht bisher
keine Feststellungen getroffen. Ein darauf gestützter Anspruch wäre
indes nicht von vornherein ausgeschlossen. Falls die Forderung des Beklagten
nachweislich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage war, kann dies als
Betrugsversuch und sittenwidrige vorsätzliche Schädigung anzusehen sein.
Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.
19 d) Weitere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insbesondere ist kein Raum
für eine analoge Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 4.
November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO, Seite 2033 f.; eingehend Hösl, aaO,
Seite 155 f.; Becker-Eberhard, aaO, Seite 123 ff.).
20 Die Revisionserwiderung verweist darauf, es sei unbefriedigend, wenn die
Kostenerstattung nach materiellem Recht im Gegensatz zu der nach
Prozessrecht lückenhaft bleibe; denn so ziehe der Beklagte daraus Nutzen,
dass die Klägerin - anstatt sich außergerichtlich zu verteidigen - nicht
sofort eine negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben habe (so auch LG
Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1105; zustimmend Wedel, JurBüro 2000, 35), die
aussichtsreich gewesen wäre, solange der Beklagte auch dort nicht seinen
behaupteten Anspruch hätte beweisen können (zur Beweislast vgl.
Senatsurteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92 - NJW
1993, 1716, 1717).
21 Dies rechtfertigt indes keine entsprechende Anwendung der
zivilprozessualen Kostenvorschriften. Diese stellen gegenüber den
materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen Ausnahmevorschriften dar, da sie an
ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis anknüpfen und die
Kostentragungspflicht unabhängig vom Verschulden nach dem Maß des
Unterliegens regeln. Eine daran orientierte Entscheidung über die
Kostentragungspflicht kann nicht gewährleisten, dass sie der materiellen
Rechtslage im Einzelfall entspricht (vgl. BGHZ 83, 12, 16). Ein auf
die entsprechende Anwendung der §§ 91 ff. ZPO gestützter allgemeiner
Kostenerstattungsanspruch würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und
auch nicht hinnehmbaren Erweiterung der Kostenerstattungspflicht in Richtung
auf eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung führen. Dabei ist
auch zu bedenken, dass es beim Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung in
der Hauptsache an einem eindeutigen Anknüpfungspunkt für das Unterliegen
fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO, 2034).
22 Eine planwidrige Lücke des materiellen Haftungsrechts besteht -
entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht
(vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO und vom 4.
November 1987 - IVb ZR 83/86 - aaO). Die materiellen Haftungsnormen regeln,
unter welchen Umständen eine Verpflichtung zur Kostenerstattung bestehen
kann. Dass einzelne Fallgestaltungen nicht erfasst werden, begründet keine
Regelungslücke, weil das Haftungsrecht eben nicht an jeden Vermögensnachteil
die Ersatzpflicht eines Dritten knüpft.
23 Soweit auf die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage abgestellt
wird, überzeugt auch dies nicht. Es steht dem Betroffenen frei, eine solche
Klage zu erheben, wenn er eine Klärung der Rechtslage und eine gerichtliche
Kostenentscheidung herbeiführen will. Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr,
kann das Vorliegen eines materiellrechtlichen Anspruchs nicht dadurch
ersetzt werden, dass an die Voraussetzungen einer hypothetischen
Feststellungsklage, also an eine Norm des Prozessrechts (§ 256 ZPO),
angeknüpft wird.
24 5. Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der erkennende Senat kann die Klage -
entgegen der Ansicht der Revision - nicht mit der Begründung abweisen, die
Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Zwar sind
Anwaltskosten auch materiellrechtlich nur dann zu ersetzen, wenn der
Geschädigte die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten
durfte (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351). Daran kann aber unter den
Umständen des Streitfalls kein Zweifel bestehen. Auch die Revision vermag
nicht ausreichend zu erläutern, aus welchem Grund die Klägerin davon hat
ausgehen müssen, sie könne die mit anwaltlicher Hilfe geltend gemachte,
vergleichsweise hohe Forderung des Beklagten ohne anwaltliche Hilfe
erfolgreich abwehren.
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