Berechtigung zur Rücknahme eines Verkaufsangebots
bei online-Versteigerungen (ebay); Haftung bei Abbruch
BGH, Urteil vom 23. September 2015 -
VIII ZR 284/14 - LG Neuruppin
Fundstelle:
NJW 2016, 395
Amtl. Leitsatz:
a) Ein bei der Internetplattform eBay
eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion
teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer
nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung
von BGH, Urteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR
305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8. Januar
2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn. 20; vom
10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009,
Rn. 14).
b) Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen
Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden
Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur
solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen
würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von
vergleichbarem Gewicht sind.
c) Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters
muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion
zu streichen, kausal geworden sein.
Zentrale Probleme (s. dazu auch die
BGH-Pressemeldung Nr. 162/2015):
Es geht - einmal mehr - um das Zustandekommen eines
Kaufvertrags bei ebay und speziell um die Frage, ob der Verkäufer
ein Angebot während des Bieterzeitraums streichen kann. Bekanntlich ist das
Einstellen bei ebay keine bloße invitatio ad offerendum,
sondern ein bindendes Vertragsangebot an denjenigen, der zum Ende des
Bieterzeitraums das höchste Gebot abgegeben hat (s. dazu
die Anm. zu
BGHZ 149, 129 sowie zu
BGH NJW 2005, 53).
Von dieser Willenserklärung kann sich der Verkäufer nur dann lösen, wenn ihm
das Gesetz das erlaubt (also z.B. bei einem Irrtum nach den §§ 119 ff BGB).
Natürlich kann nach der Privatautonomie ein Vertragsangebot aber auch unter
dem Vorbehalt einer Rücknahme, also freibleibend erfolgen (s. § 145 BGB).
Die Rspr. zieht für diese Frage vollkommen zutreffend die AGB von ebay
als Auslegungsgrundlage der Erklärung des Verkäufers heran und steht - so
auch hier - auf dem Standpunkt, dass die Erklärung des Verkäufers
(erkennbar) unter dem Vorbehalt der in den AGB von ebay genannten
Widerrufsgründe steht (die er wiederum nach dem Empfängerhorizont auslegt). Diese sind also nicht "Gesetz", sondern der Verkäufer macht
sie erkennbar zur Basis und damit zum Inhalt der Erklärung (s. dazu die Anm.
zu BGH NJW 2011, 2643;
NJW 2014, 1292 und
NJW 2015, 1009). Hier lag ein solcher
Grund nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt nicht vor. Die
Begründung der Instanzgerichte war im vorliegenden Fall wirklich unsinnig
(Der Käufer sei "unseriös"). Der BGH findet dafür auch deutliche Worte: Das
Urteil ist eine ziemlich berechtigte "Watschn" (für alle Nicht-Bayern:
"Ohrfeige") für das OLG.
©sl 2015
Tatbestand:
1 Der Kläger begehrt
Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion.
2 Der Beklagte bot am 26. Juni 2012 in Rahmen einer Auktion über die
Internetplattform eBay unter Angabe eines Startpreises von 1 € einen
Jugendstil-Gussheizkörper zum Verkauf an. Die Versteigerung erfolgte auf der
Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von eBay. Dort heißt es auszugsweise:
"§ 9 Nr. 11
Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen,
dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie
gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.
[...]
§ 10 Nr. 7
Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie gesetzlich dazu
berechtigt sind. Weitere Informationen."
3 In den von eBay eingerichteten "Hilfeseiten" zu dem Stichwort "Wie beende
ich mein Angebot vorzeitig" heißt es (auszugsweise):
"Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie
grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über
diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden.
Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum
Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels
geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne
ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht.
[...]
Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots
Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen
vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. In den folgenden Fällen
dürfen Sie ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:
Grund: Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt
oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.
[...]
Sie sollten Gebote nur aus gutem Grund streichen. Beachten Sie bitte
außerdem, dass Gebote, wenn sie einmal gestrichen wurden, nicht wieder in
Kraft gesetzt werden können. Es folgen einige Beispiele für eine legitime
Streichung:
- Der Bieter wendet sich mit der Bitte an Sie, sein Gebot zu stornieren.
- Sie können die Identität des Bieters trotz aller Bemühungen nicht
nachprüfen.
- Sie müssen Ihre Auktion vorzeitig abbrechen, da sie den Artikel doch nicht
mehr verkaufen können. In diesem Fall müssen Sie vor der Beendigung der
Auktion die bisher abgegebenen Gebote streichen."
4 Unter dem Punkt "So beenden Sie ein aktives Angebot" heißt es in den
"Hilfeseiten" von eBay (auszugsweise):
"[...]
3. Wählen Sie den Grund aus, aus dem Sie das Angebot streichen.
[... ]"
5 Am 27. Juni 2012 gab der Kläger ein Gebot von 500 € ab;
ob es sich dabei um ein "Maximalgebot" handelte, ist zwischen den Parteien
streitig. Am 29. Juni 2012 beendete der Beklagte die Auktion unter
Streichung aller Gebote vorzeitig, ohne einen Grund anzugeben. Zu diesem
Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende mit - wie er vorträgt - einem
aktuellen Höchstgebot von 112 €.
6 Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 2012 forderte der Kläger den Beklagten
zur Übergabe des Kaufgegenstandes Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises
auf. Der Beklagte erklärte daraufhin, er habe die Auktion wegen
eines Defekts der Ware vorzeitig beendet und könne den Kaufgegenstand nicht
liefern. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizkörper nach Erhalt zu einem
Verkehrswert von 4.000 € weiterveräußern können.
7 Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 3.888 € sowie
vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 402,82 €, jeweils nebst Zinsen,
in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
8 Die Revision hat Erfolg.
I.
9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
10 Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu, denn zwischen den
Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Dabei komme es nicht darauf
an, ob der Beklagte wegen der von ihm behaupteten Zerstörung des
Kaufgegenstandes zur vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigt gewesen
sei. Denn nicht jede unberechtigte vorzeitige Aufhebung der Auktion führe
zur Verbindlichkeit des vom Verkäufer abgegebenen Angebots. Eine
differenzierte Betrachtung sei deshalb geboten, weil die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay eine Gebotsstreichung auch aus anderen Gründen
als der vorzeitigen Aufhebung einer Auktion zuließen.
11 Durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ziehe sich wie ein
"roter Faden", dass eBay bemüht sei, das Vertrauen in die Plattform zu
sichern und Missbrauch durch Käufer oder Verkäufer zu verhindern. Nach
diesen Maßstäben genügten als Gründe für die Streichung eines Gebots
objektive Anhaltspunkte, die durchgreifende Zweifel an der Verbindlichkeit
und Ernsthaftigkeit eines Gebots weckten.
12 Solche objektive Gründe lägen im Streitfall vor: Nach dem unstreitigen
Vorbringen des Beklagten habe der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder in den
letzten sechs Monaten vor der Aufhebung der hier in Rede stehenden Auktion
insgesamt 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen.
Gebotsrücknahmen dürften nach den eBay-Grundsätzen aber nur ausnahmsweise
erfolgen, wenn die Eingabe des Betrages auf einem Tipp- oder Schreibfehler
beruhe oder sich die Beschreibung des Artikels nach der Gebotsabgabe
erheblich geändert habe. Es lasse sich bei lebensnaher Betrachtung
ausschließen, dass solche Gründe bei 370 Gebotsrücknahmen innerhalb von
sechs Monaten vorgelegen hätten. Die objektiven Anhaltspunkte hätten
somit aus der Sicht des Verkäufers (Beklagten) dafür gesprochen, dass es
sich bei dem Kläger um einen unseriösen Bieter handele, auf dessen Gebot
kein Verlass sei, so dass der Beklagte dessen Angebot habe streichen dürfen.
13 Es komme nicht darauf an, aus welchem Grund der Beklagte das Gebot des
Klägers gestrichen habe. Soweit die Formularmaske bei eBay für das Streichen
des Gebots eine Begründung vorsehe, diene dies ausweislich der
Nutzerinformationen von eBay der Unterrichtung der verbliebenen Bieter. Auch
sonst ließen sich keine Regelungen erkennen, aus denen entnommen werden
könne, dass objektiv zur Streichung eines Angebots berechtigende Gründe nur
dann zur Begründung der Streichung dienen könnten, wenn sie vom Verkäufer
mitgeteilt würden oder sie zumindest nach der subjektiven Vorstellung des
Verkäufers der Grund für die Streichung gewesen seien. Das
Nachschieben von objektiven Gründen der Streichung sei möglich.
II.
14 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein
Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1, 3,
§ 281 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages über den
streitigen Jugendstilheizkörper nicht verneint werden. Die
Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe wegen objektiver
Anhaltspunkte für eine "Unseriosität" des Klägers dessen Gebot streichen
dürfen, so dass ein Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht zustande
gekommen sei, ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
15 1. Nach den Auktionsbedingungen von eBay, die der vorliegenden
Auktion zugrunde lagen und die der Senat selbst auslegen kann, kommt ein
Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des
Angebots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB - durch Annahme
des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn der
Anbieter war "gesetzlich dazu berechtigt", das Angebot zurückzunehmen und
die vorliegenden Gebote zu streichen.
16 Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Verkaufsangebot aus
der Sicht des an einer eBay-Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB)
dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer (nach diesen
eBayBedingungen) berechtigten Angebotsrücknahme steht. Dies ist nicht nur im
engeren Sinn als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die
Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen, sondern
wird durch Hinweise von eBay zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch
andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels,
bezeichnen (vgl. Senatsurteile vom 8.
Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 23; vom
8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292 Rn. 20; vom
10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009
Rn. 14).
17 In Einklang mit dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass ein unverschuldeter Verlust (beziehungsweise die
Zerstörung) des Kaufgegenstandes eine vorzeitige Angebotsrücknahme
rechtfertigt und das Zustandekommen eines Vertrages verhindert. Da
das Berufungsgericht diese zwischen den Parteien streitige Tatsache offen
gelassen hat, ist für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers dessen
Vortrag zu unterstellen, dass dies nicht der Fall gewesen und der Beklagte
deshalb auch nicht zum (vollständigen) Abbruch der Auktion unter Streichung
aller Gebote berechtigt gewesen ist.
18 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der
Vertragsschluss mit dem Kläger als Höchstbietenden nicht daran, dass der
Beklagte das Gebot des Klägers wegen eines in dessen Person liegenden
Grundes wirksam gestrichen hätte.
19 a) Gemäß § 9 Nr. 11 der eBay-Bedingungen dürfen Anbieter, die ein
verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, nur dann Gebote
streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu
berechtigt sind. In Konkretisierung dieser grundsätzlichen Aussage
wird in den Hilfeseiten der eBay-Bedingungen beispielhaft ausgeführt, dass
eine Gebotsstreichung dann möglich ist, wenn der Bieter darum bittet
oder der Anbieter die Identität des Bieters trotz aller Bemühungen nicht
ermitteln kann. Ein auf der Grundlage der eBay-Bedingungen
abgegebenes Angebot ist daher dahin auszulegen, dass es auch unter
dem Vorbehalt steht, es gegenüber einzelnen Bietern zurückzunehmen, wenn
hierzu ein berechtigter Grund nach den Bedingungen besteht.
20 Als ein solcher berechtigter Grund, der den in den eBay-Bedingungen
ausdrücklich genannten Beispielen vergleichbar ist, kommen jedoch aufgrund
des grundsätzlichen Verweises in § 9 Nr. 11 der eBay-Bedingungen auf die
gesetzliche Berechtigung zur Angebotsstreichung nur derartige
Umstände in der Person des Bieters in Betracht, die Umständen vergleichbar
sind, die zur Anfechtung des Angebots (§§ 119 ff. BGB) oder zum Rücktritt
vom Vertrag (§ 323 Abs. 4 BGB) führen würden. Derartige, einem
gesetzlichen Lösungsrecht gleichstehende Umstände hat das Berufungsgericht
indes nicht festgestellt.
21 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Kläger handele es
sich um einen "unseriösen" Bieter, dessen Gebot der Beklagte habe folgenlos
streichen dürfen, verstößt gegen § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat in
seine Würdigung den für die Beurteilung wesentlichen Aspekt nicht
einbezogen, dass der Verkäufer bei einer eBay-Auktion nicht
vorleistungspflichtig ist, sondern der Kauf regelmäßig gegen Vorkasse oder
Zug-um-Zug abgewickelt wird. Vor diesem Hintergrund lässt
sich den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht nachvollziehbar entnehmen,
inwiefern der Beklagte Anlass für die Befürchtung hätte haben können, dass
der Kläger, selbst wenn er in der Vergangenheit in auffällig hohem Umfang
Gebote zurückgenommen haben sollte, seinen etwaigen Verpflichtungen als
Käufer - also vor allem seiner Hauptpflicht zur Zahlung des Kaufpreises im
Falle der erfolgreichen Ersteigerung - nicht nachkommen würde.
22 c) Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, der
Beklagte habe bei der hier gegebenen Fallgestaltung den (objektiven) Grund
der Streichung des Angebots des Klägers im Zeitpunkt der Auktionsbeendigung
nicht kennen müssen; ein Nachschieben eines solchen Grundes sei auch noch im
Schadensersatzprozess möglich. Diese Auffassung führte dazu, dass
jedes bei einer Internetauktion eingestellte Verkaufsangebot unter dem
allgemeinen Vorbehalt eines möglicherweise bestehenden und in (ungewisser)
Zukunft zu benennenden objektiven Lösungsgrundes stünde. Damit
würde jede Internetauktion mit Unsicherheiten behaftet, die deren
reibungsloses Funktionieren in nicht hinnehmbarer Weise in Frage stellen
würde.
23 Auch die Nutzungsbedingungen beziehungswiese Hilfeseiten von eBay gehen
ersichtlich davon aus, dass dem Verkäufer der Grund für den Abbruch der
Auktion und der Streichung der Gebote im Zeitpunkt der vorzeitigen
Beendigung der Auktion bekannt sein muss. Denn in den Hinweisen hierzu heißt
es: "Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot frühzeitig beenden
müssen, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels
geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne
ihr Verschulden verlorengeht. [...] In den folgenden Fällen dürfen Sie ihr
Angebot jedoch vorzeitig beenden: [...] Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden
verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf
verfügbar. [.] Sie sollten Gebote nur aus gutem Grund streichen." Als
Beispiele einer "legitimen Streichung" werden sodann beispielhaft die Bitte
des Bieters um Stornierung benannt sowie die fehlende Identifizierbarkeit
des Bieters und die Unmöglichkeit der Lieferung des Kaufgegenstands. Es mag
daher - was hier keiner Entscheidung bedarf - zulässig sein, dass ein für
die vorzeitige Auktionsbeendigung zureichender Grund erst nachträglich von
dem Verkäufer benannt wird; unverzichtbar ist jedoch, dass er zu
diesem Zeitpunkt bereits vorlag und für die Streichung des Bietergebots
kausal geworden ist. Dies hat nicht einmal der Beklagte behauptet.
III.
24 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da für eine abschließende Entscheidung noch
weitere Feststellungen getroffen werden müssen, ist die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563
Abs. 1, Satz 1 ZPO).
25 Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
26 Der Beklagte hat sich gegen den Klageanspruch in erster Linie damit
verteidigt, dass ihm die Lieferung des Kaufgegenstands nicht mehr möglich
sei, da dieser innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet untergegangen sei;
er habe den Gussheizkörper bei einem Schrotthändler entsorgen müssen. Dies
hat der Kläger substantiiert bestritten. Dem ist das Berufungsgericht - von
seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht nachgegangen. Dies wird
nachzuholen sein.
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