Rücknahme eines Vertragsangebots bei
online-"Auktionen" (ebay); Bedeutung der AGB von ebay für das
Rechtsverhältnis zwischen den Nutzern; Abgrenzung anfängliche/nachträgliche
Unmöglichkeit beim Schadensersatz statt der Leistung
BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR
305/10
Fundstelle:
NJW 2011, 2643
Amtl. Leitsatz:
Zur Auslegung einer Bestimmung über das Recht des
Anbieters zur vorzeitigen Beendigung der Auktion in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion.
Zentrale Probleme:
Ein sehr lehrreicher Fall zu den Internet-Auktionen,
der sich mit zentralen Fragen des allgemeinen Teils beschäftigt. Zum
Vertragsschluss bei ebay-"Auktionen" s. auch die Anm. zu
BGHZ 149, 129 sowie zu
BGH NJW 2005, 53.
Eine hochinteressante Frage wäre, nach welcher Norm der Verkäufer auf
Schadensersatz statt der Leistung gehaftet hätte, wenn der Vertrag
zustandegekommen wäre. Der Senat lässt hier offen, ob das ein Fall
anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a II BGB) oder ein Fall nachträglicher
Unmöglichkeit (§§ 280 I, III, 283 BGB) gewesen wäre. Der Unterschied ist
wichtig: Bei § 311a II BGB wäre beim Vertretenmüssen auf die Kenntnis/Kennenmüssen
der Unmöglichkeit abzustellen. Bei einem
gestreckten Tatbestand wie hier stellt sich dann die Frage, ob es auf den
Zeitpunkt des Angebots oder der Annahme ankommt. Nach der ratio des § 311a
II BGB kann man da nur auf den Zeitpunkt der Abgabe des Angebots abstellen,
denn der "Vorwurf", den § 311a II BGB subjektiv voraussetzt ist derjenige,
einen Vertrag geschlossen zu haben, obwohl man zumindest wissen musste, ihn
nicht erfüllen zu können. Der kann nicht erhoben werden, wenn der Gegenstand
nach Abgabe eines bindenden Angebots untergeht. Nach Vertragsschluss liegt
die Sorgfaltspflichtverletzung darin, sich nicht leistungsbereit gehalten zu
haben (s. dazu sehr klar
BGH NJW 2007, 3777
Tz. 37: Vor Vertragsschluss hat sich der (spätere) Schuldner über sein
Vermögen zur Leistung zu informieren, nach Vertragsschluss hat er für die
Bewirkung der versprochenen Leistung zu sorgen.). Letzteres passt aber auch
dann, wenn der Schuldner bereits ein bindendes Angebot abgegeben hat. Damit
ist für die Abgrenzung anfängliche/nachträgliche Unmöglichkeit nicht auf den
Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf denjenigen eines bindenden
Angebots abzustellen.
Zur Haftung bei Abbruch einer ebay-Auktion s. auch
BGH v. 12.11.2014 - VIII ZR 42/14 sowie
BGH v. 10.12.2014 - VIII ZR 90/14 und
BGH v. 23.9.2015 - VIII ZR 284/14.
©sl 2011
Tatbestand:
1 Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte
Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Internetauktion mit
einem Startpreis von 1 € ein. Am folgenden Tag um 18.06 Uhr beendete der
Beklagte die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger, der ein
Maximalgebot von 357 € abgegeben hatte, mit dem aktuellen Gebotsbetrag von
70 € Höchstbietender.
2 Die für die vorliegende Auktion maßgeblichen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: eBay-AGB) enthalten in § 10
Abs. 1 folgende Regelungen:
"Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen
Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot
zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der
Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer
das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das
Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot
erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres
Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des
Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem
ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der
Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und
die vorliegenden Gebote zu streichen...."
3 In den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen
zum Auktionsablauf wird als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung
unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.
4 Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zur Lieferung der Kamera auf.
Er begehrt mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe des behaupteten Wertes
der Kamera (1.125,32 €) und des Zubehörs (87,64 €) abzüglich des
Gebotsbetrages (70 €), insgesamt 1.142,96 € nebst Zinsen, sowie Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €. Der Beklagte
beruft sich darauf, dass er zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt
gewesen sei, weil ihm die Kamera am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen
worden sei.
5 Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Dagegen wendet
sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit
der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
8 Dem Kläger stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf
Schadensersatz nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Kaufvertrag
zustande gekommen sei. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass ihm die
Digitalkamera am 24. August 2009 gestohlen worden sei. Aus diesem Grund sei
er gemäß § 10 Abs. 1 eBay-AGB berechtigt gewesen, das Angebot
zurückzunehmen. Unter einer "gesetzlichen" Berechtigung zur
Angebotsrücknahme im Sinne dieser Bestimmung sei nicht nur ein
Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB zu verstehen. Vielmehr sei die unscharf
formulierte und daher auslegungsbedürftige Bestimmung dahin auszulegen, dass
sie auch den Fall erfasse, in dem wegen Untergangs des Kaufgegenstandes
gemäß § 275 Abs. 1 BGB eine Befreiung von der Primärleistungspflicht
eintrete. Für diesen Fall regele § 10 Abs. 1 eBay-AGB - abweichend vom
allgemeinen Leistungsstörungsrecht - dass eine Berechtigung zur
Angebotsbeendigung bestehe und ein Kaufvertrag nicht zustande komme. Für
diese Auslegung sprächen die Hinweise, die eBay den Kunden gebe. In ihnen
werde als triftiger Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden, unter
anderem genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder
anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Damit gehe eBay selbst
davon aus, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur
Angebotsbeendigung berechtige.
9 Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei Internetauktionen die Abgabe
des verbindlichen Höchstgebotes erst dann zum Vertragsschluss führe, wenn
der Bietende auch noch zum regulären Ablauf der Auktion das Höchstgebot
halte. Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre
Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägungen
beendeten. Allerdings dürfe dieses Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu
führen, dass dem Anbieter faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein
Angebot dann zu beenden, wenn er ansonsten "sehenden Auges" in eine
anfängliche Unmöglichkeit laufen würde.
10 Dem Beklagten könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er unmittelbar
nach Feststellen des Diebstahls das Angebot gestrichen habe. Wäre es ihm
darum gegangen, seinen Schaden zu minimieren, so hätte er weiter abwarten
können, bis höhere Angebote auf die Kamera abgegeben worden wären. Dies
hätte dann dazu geführt, dass der von ihm zu ersetzende Schaden entsprechend
geringer geworden wäre. Der Kläger sei somit im Zeitpunkt, als es zur
Beendigung der Auktion durch den Beklagten gekommen sei, nur zufällig
Höchstbietender gewesen. Er habe damit noch keine gesicherte Rechtsposition
dahingehend erlangt, die es ihm nun erlaube, Schadensersatz in der begehrten
Größenordnung geltend zu machen, obwohl sein eigenes Maximalgebot nicht bei
70 €, sondern bei 357 € gelegen habe.
II.
11 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist
daher zurückzuweisen.
12 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen,
dass ein Kaufvertrag über die dem Kläger während der laufenden
Internetauktion gestohlene Kamera nicht zustande gekommen ist, weil der
Kläger dazu berechtigt war, die Auktion wegen des Diebstahls vorzeitig zu
beenden.
13 1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts zugrunde gelegt. Danach ist
dem Kläger die von ihm bei eBay zum Verkauf angebotene Kamera einen Tag nach
Beginn der auf sieben Tage befristeten Auktion gestohlen worden. Davon geht
auch die Revision aus. Sie hält diesen Umstand jedoch für unerheblich und
meint, er begründe kein Recht des Klägers zur vorzeitigen Beendigung der
Auktion. Deshalb sei ein Kaufvertrag mit dem Beklagten als dem zu diesem
Zeitpunkt Höchstbietenden zustande gekommen und der Beklagte berechtigt,
gemäß § 275 Abs. 1 und 3, §§ 280, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung
zu verlangen. Das trifft nicht zu.
14 2. Ein Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung - sei
es wegen anfänglicher oder wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1
und 4 in Verbindung mit §§ 280, 283 oder § 311a BGB) - setzt voraus, dass
zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die vom Kläger angebotene Kamera
zustande gekommen ist. Daran fehlt es.
15 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im Rahmen
einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der
Parteien - Angebot und Annahme - gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei
richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB)
auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der
Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteil
vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53
unter II 2 a aa; vgl. auch
Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149,
129, 133 ff.). In die Auslegung der
Willenserklärung des Beklagten ist deshalb, wie das Berufungsgericht mit
Recht angenommen hat, die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das
Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion
einzubeziehen. Davon geht auch die Revision aus.
16 b) Indem der Beklagte auf der Website von eBay die Kamera nebst
Zubehör mit einem Startpreis von 1 € zur Versteigerung anbot und die Auktion
startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den
richtete, der innerhalb der auf sieben Tage angesetzten Laufzeit der Auktion
das höchste Gebot abgibt (vgl.
Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03,
aaO). Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärung des Beklagten steht im
Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 eBay-AGB.
17 Damit ist der Erklärungsinhalt des Angebots des Beklagten jedoch nicht
vollständig erfasst. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter
der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der
festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer
berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund
dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an
der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass
es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.
Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots
einschränkt, verstößt auch nicht gegen die von der Revision herangezogenen
Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB),
sondern ist zulässig. Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die
Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann er sie
einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. Das ist hier der
Fall.
18 c) Entgegen der Auffassung der Revision war der Beklagte wegen des
Diebstahls der angebotenen Kamera gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB dazu
berechtigt, sein Verkaufsangebot vor Ablauf der Auktionszeit zurückzunehmen
mit der Folge, dass aufgrund der berechtigten Angebotsrücknahme ein
Kaufvertrag mit dem Kläger als dem im Zeitpunkt der Auktionsbeendigung
Höchstbietenden nicht zustande gekommen ist.
19 Das Berufungsgericht hat mit Recht die Formulierung "es sei denn, der
Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die
vorliegenden Gebote zu streichen" als auslegungsbedürftig angesehen und
unter Berücksichtigung der auf der Website von eBay gegebenen Hinweise zum
Ablauf der Internetauktion dahin ausgelegt, dass der Diebstahl der Kamera
für den Beklagten ein Recht zur Angebotsrücknahme begründete.
20 aa) Die Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB unterliegt der
uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545
Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und
infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet
der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus
Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht
(Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN).
21 bb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die
auf der Website von eBay gegebenen Hinweise zum Ablauf der Internetauktion
in die Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB einbezogen hat.
22 Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBayAGB
vom Wortlaut ausgegangen, dabei aber nicht stehen geblieben. Es hat mit
Recht angenommen, dass für das Verständnis dieser Bestimmung durch die
Auktionsteilnehmer auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der
Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen
Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Diese Erläuterungen über die
"Spielregeln" der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind,
beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der
Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt
des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes
Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB steht.
23 Unter Berücksichtigung dieser Hinweise hat das Berufungsgericht mit Recht
angenommen, dass die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB auf eine
"gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht im engen Sinn einer
Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von
Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen ist. Nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wird in den
Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung auch der Verlust des
Verkaufsgegenstandes, worunter auch ein Diebstahl fällt, als
rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung aufgeführt.
Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass § 10 Abs. 1 Satz
5 eBay-AGB hinsichtlich der Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung
zur Angebotsbeendigung unscharf formuliert ist und auch den Fall des
Diebstahls der angebotenen Sache erfasst. Aus den Hinweisen zur Auktion ist
damit für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt
ist, das Verkaufsangebot wegen Diebstahls der Sache zurückzuziehen, und sein
Angebot unter diesem Vorbehalt steht. Auch für den Kläger war das
Verkaufsangebot des Beklagten so zu verstehen. Ob der Kläger von den
Hinweisen zur Auktion tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist für die
Bestimmung des objektiven Erklärungswerts des Angebots des Beklagten (§§
133, 157 BGB) unerheblich.
24 cc) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die tatrichterlichen
Feststellungen zum Inhalt der auf der Website von eBay gegebenen Hinweise
über das Recht zur vorzeitigen Auktionsbeendigung. Die Revision meint, das
Berufungsgericht habe seiner Entscheidung aktuelle Hinweise zugrunde gelegt,
die nicht den zum Zeitpunkt der Auktion maßgeblichen entsprächen. Das trifft
nicht zu.
25 Zwar hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung "aktuelle" Hinweise
wörtlich wiedergegeben. Es hat jedoch ausdrücklich auch auf den vom
Beklagten vorgelegten Ausdruck der Hinweise Bezug genommen, den das
Amtsgericht zugrunde gelegt hat und auf den sich auch die Revision bezieht.
Beide Fassungen stimmen in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Punkt
überein. Auch in der früheren Fassung wird der Verlust des Artikels als
Grund für eine vorzeitige Angebotsrücknahme genannt. Aus dem sich
anschließenden Hinweis auf eine mögliche Schadensersatzpflicht des
Verkäufers ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts Anderes.
Er betrifft ausdrücklich den Fall der Angebotsrücknahme "ohne berechtigenden
Grund", nicht dagegen die Angebotsrücknahme, die auf einem der zuvor
genannten Gründe beruht.
26 dd) Die aus den Hinweisen abzuleitende Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5
eBay-AGB dahingehend, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur
Angebotsrücknahme berechtigt, verstößt auch nicht, wie die Revision meint,
gegen die allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts (§§ 275 ff. BGB).
Eine Anwendung der §§ 275 ff. BGB setzt einen
zustande gekommenen Vertrag voraus. Daran fehlt es hier, weil das Angebot
des Verkäufers, wie ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB unter dem
Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht und deshalb kein
Vertrag zustandekommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - wegen Diebstahls
des Verkaufsgegenstandes ein zur Rücknahme des Angebots berechtigender Grund
vorliegt. |