"Vorübergehende"
Unmöglichkeit und § 275 BGB; Abgrenzung der Nichterfüllung zur
Rechtsmängelhaftung bei Nichtverschaffung von Eigentum; (keine) gesetzliche
Garantiehaftung des Veräußerers für die Eigentumsverschaffungspflicht
BGH, Urt. v. 19. Oktober
2007 - V ZR 211/06
Fundstelle:
NJW 2007, 3777
BGHZ 174, 61
Amtl. Leitsatz:
a) Eine Änderung im
Bestand der zum Sondereigentum gehörenden Räume muss auf dem Grundbuchblatt
selbst vermerkt werden. Eine Eintragung nur durch Bezugnahme auf die
Eintragungsbewilligung ist auch nach § 7 Abs. 3 WEG nicht zulässig.
b) Für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Kaufverträge kann nicht mehr
angenommen werden, dass dem Leistungsversprechen des Verkäufers auch eine
Garantie für sein Leistungsvermögen immanent ist.
c) Der Verkäufer hat aufgrund seiner Eigentumsverschaffungspflicht, alle
Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums
entgegenstehen, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar ist. Hierzu gehört
es auch, einen Dritten zur Aufgabe einer Buchposition zu bewegen.
Zentrale Probleme:
Eine zu Recht für BGHZ vorgesehene Entscheidung zu
Grundlagenfragen des reformierten Leistungsstörungs- und Kaufrechts. Es geht
in dem recht komplizierten Sachverhalt vereinfacht darum, daß ein Verkäufer
durch eine fehlerhafte Grundbucheintragung zeitweise gehindert war, das
Eigentum an (einem Teil des verkauften Wohnraums) zu übertragen. Der Senat
beschäftigt sich dabei mit der Frage der "vorübergehenden Unmöglichkeit" und
kommt zu dem Ergebnis, daß hier keine Leistungsbefreiung nach § 275 BGB
vorlag, weil das Leistungshindernis behebbar war und keiner der anerkannten
Fälle vorliegt, in welchen die vorübergehende (besser: zeitweilige)
Unmöglichkeit der endgültigen gleichsteht (s. dazu auch
Köhler/Lorenz, PdW SchuldR I Fall 15
sowie die Anm. zu
OLG Karlsruhe NJW 2005,
989 = ZGS 2004, 477) sowie
BGH v. 16.9.2010 - IX ZR 121/09.
Zur Frage des Ersatzes eines Verzugsschadens bei vorübergehender
Unmöglichkeit s. BGH v.
12.3.2013 - XI ZR 227/12.
Damit kam eine Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung nur nach §§ 280
I, III, 281 BGB in Betracht. Hier stellt sich die nächste Grundlagenfrage:
Liegt, wenn der Verkäufer überhaupt kein Eigentum verschafft, ein
Rechtsmangel (§ 435 BGB) vor mit der Folge, daß die §§ 280 ff nur über § 437
Nr. 3 mit der Folge der Verjährung nach § 438 I Nr. 1 a (30 Jahre) oder
bleibt der Fall im allgemeinen Schuldrecht. Der Senat bejaht letzteres:
Verletzte Pflicht ist also diejenige aus § 433 I 1 BGB
(Eigentumsverschaffung) und nicht diejenige aus § 433 I 2 BGB
(rechtsmangelfreie Leistung). Bedeutung hat dies insbesondere für
Verjährungsfragen. Die in der Literatur diskutierte analoge Anwendung von §
438 I Nr. 1 a auf den Fall der fehlenden Eigentumsverschaffung läßt der
Senat offen. BGH v. 18.10.2023 - VIII ZR 307/20
hat nun die Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts für den
Forderungskauf bestätigt und die Verjährung der
Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterstellt. Eine Analogie zu § 438 hat
er zu recht abgelehnt.
Schließlich befaßt sich der Senat mit der Frage der Garantiehaftung (Tz.
35 ff). Er legt vollkommen zu recht da, daß anders als im früheren Recht
den Verkäufer keine verschuldensunabhängige gesetzliche Garantiehaftung für
die Pflicht zur Eigentumsverschaffung trifft (s. dazu bereits
OLG Karlsruhe NJW 2005,
989 = ZGS 2004, 477 sowie
BGH NJW 2006, 47 = BGHZ 164, 196).
Eine Garantiehaftung (welche nach § 276 I "Vertretenmüssen" ohen Verschulden
begründen würde) setzt vielmehr eine entsprechende vertragliche Abrede
voraus, die zwar nicht ausdrücklich sein muß, aber nicht ohne weiteres
unterstellt werden darf.
Hochproblematisch ist allerdings, daß der Senat nicht schon in der
Nichtverschaffung des Eigentums eine (objektive) Pflichtverletzung sehen
will (Tz. 32). Nach hM in der Lit. begründet bereits die
bloße Nichterbringung des geschuldeten Leistungserfolgs eine objektive
Pflichtverletzung iSv § 280 I BGB, alles andere ist dagegen eine Frage des
Vertretenmüssens (s. dazu S. Lorenz JuS 2007, 213 ff sowie die Anm. zu
OLG Koblenz v. 11.01.2008 - 10 U 1705/06). U.U. läßt sich die
Aussage, daß die Nichterfüllung nicht zugleich Pflichtverletzung sei aber
auf den Fall der Übereignung eines Grundstücks begrenzen, denn der Senat
stellt maßgeblich darauf ab, daß Verkäufer eines Grundstücks nur die
Handlungen schuldet, die für die Umschreibung des Eigentums erforderlich
sind, jedoch nicht den Erfolg selbst (da diesen erst das Grundbuchamt
herbeiführen kann).
©sl 2007
Tatbestand:
1 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Januar 2004 kaufte die Klägerin
von der Beklagten die im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts
Ham-burg-Blankenese von N. , Band 71, auf Blatt 2446 gebuchte
Eigentumswohnung, zu der es in dem Kaufvertrag – entsprechend der Eintragung
im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuches zur Zeit des
Vertragsabschlusses – heißt:
"… verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumlichkeiten im Haus Nr. 19a –
1. Obergeschoß rechts … und an den Bodenräumen Nr. 19 und Nr. 21 …".
2 Eine von früheren Eigentümern abgeschlossene Vereinbarung vom 21.
September 1992 zur Änderung der Teilungserklärung sah unter anderem vor,
dass das Sondereigentum an dem Bodenraum Nr. 19 von der auf Blatt 2446
gebuchten Wohnung abgeschrieben und aufgehoben werden sollte. Zugleich
sollte der auf Blatt 2444 gebuchten Wohnung im Erdgeschoss desselben Hauses
das neu begründete Sondereigentum an einem Abstellraum Nr. 19 zugeschrieben
werden. Dieser Abstellraum sollte sich auf einem Teil der Fläche des
vorherigen Bodenraumes Nr. 19 befinden und etwa halb so groß sein wie
dieser. Diese Änderungen wurden baulich nicht vollzogen. Die für den
Abstellraum Nr. 19 vorgesehene Fläche blieb – ohne Zwischenwand – mit dem
Wohnraum der auf Blatt 2446 gebuchten Wohnung verbunden.
3 Das Grundbuchamt nahm am 20. Juli 1993 Eintragungen auf den Blättern 2444
und 2446 vor. Auf beiden Blättern wies es auf die Einschränkung des
Miteigentums durch das Sondereigentum an zwei neu begründeten Einheiten hin
und nahm auf die Eintragungsbewilligung Bezug. Auf Blatt 2444 vermerkte es
zudem, dass dem Sondereigentum nunmehr ein neuer Abstellraum Nr. 19 im
Dachgeschoss zugeordnet sei.
4 Seit dem 16. Februar 2004 verlangte die Eigentümerin der auf Blatt 2444
gebuchten Wohnung, R. T. , von der Beklagten die Räumung des Abstellraumes
Nr. 19. Bei dem Grundbuchamt beantragte R. T. , die Abschreibung des
Abstellraumes Nr. 19 auf Blatt 2446 einzutragen. Das Grundbuchamt wies den
Antrag mit der Begründung zurück, dass dies bereits 1993 durch die
Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung erfolgt sei, rötete jedoch am 29.
April 2004 die Eintragung des Bodenraumes Nr. 19 auf Blatt 2446.
5 Der beurkundende Notar, den die Parteien mit dem Vollzug des Vertrages
beauftragt hatten, bemerkte nach der Bereitstellung des Kaufpreises auf
seinem Anderkonto diese Rötung. Er sah die vertragsgemäße
Eigentumsumschreibung als nicht mehr gesichert an und verweigerte die
Auszahlung des Kaufpreises. Bei dem Grundbuchamt legte er Beschwerde ein und
beantragte die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Rötung. Diese
Anträge wurden zurückgewiesen und hatten auch vor der Beschwerdekammer des
Landgerichts keinen Erfolg.
6 Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist zur Sicherstellung der
vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung und erklärte nach deren Ablauf am 3.
Juni 2004 den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Zur Abwendung weiterer Schäden
einigten sich die Parteien darauf, die zu Gunsten der Klägerin eingetragene
Auflassungsvormerkung zu löschen, die Wohnung zurückzugeben und den
Kaufpreis von dem Notaranderkonto zurückzuzahlen. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen behielten sie sich vor.
7 Die von R. T. gegen die Beklagte erhobene Klage auf Herausgabe des
Abstellraumes Nr. 19 wurde von dem Landgericht abgewiesen (ZMR 2006, 808);
in einem im Juni 2006 vor dem Oberlandesgericht abgeschlossenen Vergleich
verzichtete R. T. auf Ansprüche hinsichtlich des Abstellraumes Nr. 19. Im
Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, deren Waschmaschine im
Heizungsraum des Hauses zu dulden.
8 Mit der Klage hat die Klägerin 43.522,75 € als Ersatz unter anderem für
Makler- und Finanzierungskosten geltend gemacht. Im Wege der Widerklage hat
die Beklagte 63.377,52 € verlangt, unter anderem als Ersatz für den
niedrigeren Erlös aus der anderweitigen Veräußerung der Wohnung. Das
Landgericht hat von der Klageforderung 37.525,23 € zugesprochen, 271,95 €
abgewiesen und die Klage im Übrigen dem Grunde nach für berechtigt erklärt.
Die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Abweisung der Widerklage
bestätigt.
9 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Klägerin die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Im Wege der
Anschlussrevision verfolgt die Beklagte den Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
10 Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.
Die Beklagte habe sich verpflichtet, der Klägerin das Wohnungseigentum
einschließlich des Bodenraumes Nr. 19 zu verschaffen. Sie habe diese Pflicht
zwar verletzt, weil der geschuldete Erfolg ausgeblieben sei. Das habe sie
jedoch nicht zu vertreten.
11 Die Beklagte sei stets leistungsbereit und zur Eigentumsverschaffung in
der Lage gewesen. Die Abschreibung des Bodenraumes Nr. 19 von der auf Blatt
2446 gebuchten Wohnung und die Zuschreibung des Abstellraumes Nr. 19 zu der
auf Blatt 2444 gebuchten Wohnung sei gescheitert, so dass die Beklagte
Eigentümerin des Bodenraumes gewesen sei. Mit der Anweisung an den Notar,
den Vertrag zu vollziehen, habe sie alles aus ihrer Sicht zur
Vertragserfüllung Erforderliche getan. Sie habe nicht zu vertreten, dass die
Grundbuchsituation unklar gewesen sei und R. T. sich zu Unrecht des
Sondereigentums an dem Abstellraum Nr. 19 berühmt habe.
12 Auch den Notar treffe kein Verschulden, das die Beklagte sich zurechnen
lassen müsse. Er habe aufgrund der unklaren Grundbuchlage davon ausgehen
dürfen, dass die Umschreibung des Eigentums nicht sichergestellt gewesen
sei.
13 Der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei
ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin habe zwar die Pflicht zur
Kaufpreiszahlung verletzt. Sie habe dies aber gleichfalls nicht zu
vertreten. Zur Auszahlung des von ihr auf das Notaranderkonto eingezahlten
Betrages sei es – von ihr nicht beeinflussbar – nur deshalb nicht gekommen,
weil der Notar die Voraussetzungen für die Weiterleitung als nicht gegeben
angesehen habe.
II. A. Revision der Klägerin
14 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
15 1. Die Klägerin kann von der Beklagten allerdings nicht nach § 311a
Abs. 2 BGB oder nach § 283 BGB Schadensersatz verlangen. Diese
Ersatzansprüche statt der Leistung setzen voraus, dass der Schuldner die
versprochene Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht erbringen muss.
Das ist nach § 275 Abs. 1 BGB der Fall, wenn die versprochene Leistung auf
Grund eines schon bei Vertragsschluss bestehenden (§ 311a Abs. 1 BGB) oder
eines danach eingetretenen Hindernisses für jedermann oder den Schuldner
dauernd unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
16 a) Die Beklagte hatte sich in dem Kaufvertrag verpflichtet, der Klägerin
das Eigentum an der Wohnung einschließlich des Sondereigentums an dem
Bodenraum Nr. 19 zu verschaffen. Die Beklagte war zu der von ihr
versprochenen Leistung imstande, weil sie Eigentümerin des Bodenraumes war.
17 aa) Das Sondereigentum an dem Bodenraum war nicht aus dem Bestand der
Wohnung der Beklagten abgeschrieben. Das Grundbuchamt hat die Abschreibung
des Sondereigentums an dem Bodenraum auf Blatt 2446 nicht ausdrücklich
vermerkt. Die bloße Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt nicht
den Anforderungen an eine wirksame Eintragung. Zwar lässt § 7 Abs. 3 WEG
eine Bezugnahme zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des
Sondereigentums zu, was bei der Begründung von Sondereigentum die Bezugnahme
auf die Eintragungsbewilligung zur näheren Kennzeichnung der das Miteigentum
beschränkenden Sondereigentumsrechte erlaubt (vgl. OLG Hamm OLGZ 1985, 19,
21).
18 Das gilt indes nicht, wenn bei einer späteren Veränderung wegen der
Änderung selbst auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Der
Kerngehalt der Änderung kann dann nicht dem Grundbuch entnommen, sondern nur
durch Einsicht in die Unterlagen zu der in Bezug genommenen geänderten
Teilungserklärung festgestellt werden (vgl. OLG Köln Rpfleger 1985, 110;
Meikel/Ebeling, Grundbuchrecht, 9. Aufl., GBV, Vorbem. Rdn. 173). Eine
solche Bezugnahme reicht zumindest dann nicht, wenn – wie hier – die
ursprüngliche Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuches das
Sondereigentum konkret bezeichnet. Enthält dann die ändernde Eintragung
keinen Hinweis darauf, dass von der Änderung (auch) der Gegenstand des
Sondereigentums betroffen ist, so entsteht für den unbefangenen Nutzer des
Grundbuches der Eindruck, der Bestand des Sondereigentums sei unverändert.
Besonders gravierend wirkt sich dies aus, wenn – wie hier – das Grundbuchamt
überdies § 3 Abs. 6 WGV nicht beachtet, nach dem die Eintragung der Räume,
die nicht mehr zu dem Sondereigentum gehören, zu röten ist.
19 bb) Die unzulässige Bezugnahme wirkt nicht als Eintragung (vgl. Demharter,
GBO, 25. Aufl., § 44 Rdn. 45; Meikel/Ebeling, aaO; Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 274 f.; Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 874
Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 874 Rdn. 3; Staudinger/Gursky,
BGB [2000], § 874 Rdn. 25). Das gilt auch, wenn die unzulässige Bezugnahme
nur einen Teil der Buchung – wie hier die Abschreibung des Bodenraumes –
betrifft, während die Eintragung im Übrigen die Änderungen der
Teilungserklärung wirksam abbildet. Die Unwirksamkeit beschränkt sich dann
auf den in der Eintragung nicht zum Ausdruck gekommenen Teilinhalt (Meikel/Ebeling,
aaO, Rdn. 175). Die Änderung der Teilungserklärung und die 1993
vorgenommenen Eintragungen hatten mithin nicht zur Folge, dass das
Sondereigentum an dem Bodenraum Nr. 19 nicht mehr der auf Blatt 2446
gebuchten Wohnung zugeordnet war.
20 cc) Zu einem Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb von R. T. konnte
es nicht kommen. Die für den Abstellraum Nr. 19 vorgesehene Fläche war auf
zwei Grundbuchblättern gebucht. Bei einer solchen Doppelbuchung fehlt es an
der Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb (vgl. RGZ 56, 58, 60; Senat,
Urt. v. 14. Februar 1969, V ZR 130/65, LM BGB § 920 Nr. 2).
21 dd) Auch die Rötung der Eintragung des Sondereigentums führte nicht zu
dessen Verlust. Diese Maßnahme dient allein der Verbesserung der
Übersichtlichkeit des Grundbuches und kann nicht die Wirkung einer Löschung
herbeiführen (Schöner/Stöber, aaO, Rdn. 281).
22 b) Die Erfüllung des Kaufvertrages war der Beklagten auch nicht aus einem
anderen, objektiven Grund unmöglich. Allerdings stand der Umschreibung des
Eigentums auf die Klägerin jedenfalls für einen längeren, damals nicht
absehbaren Zeitraum ein Leistungshindernis aus der unklaren Grundbuchlage
entgegen, nachdem sich R. T. auf Grund der Doppelbuchung des Eigentums an
dem Abstellraum berühmte, das Grundbuchamt deren Auffassung zur
Eigentumslage teilte und die Eintragung des Bodenraumes auf dem
Grundbuchblatt der Wohnung der Beklagten rötete.
23 Zwar bemerkt die Revision insofern zu Recht, dass die Beklagte nicht –
wie von dem Berufungsgericht angenommen – jederzeit das Eigentum an dem
Bodenraum auf die Klägerin übertragen konnte. Das ändert indes nichts daran,
dass Schadensersatzansprüche wegen einer vom Schuldner zu vertretenden
Unmöglichkeit nach § 283 und § 311 a Abs. 2 BGB nicht bestehen.
24 Die Erfüllung der Übereignungspflicht war der Beklagten wegen der
Unklarheit der Grundbuchlage nicht unmöglich. Dieses Leistungshindernis
war nämlich ein vorübergehendes, das spätestens mit dem Eintritt der
Rechtskraft einer Entscheidung in dem Rechtsstreit über das Eigentumsrecht
zwischen der Prätendentin und der Beklagten behoben gewesen wäre. Ein
zeitweiliges Erfüllungshindernis ist einem dauernden nur dann
gleichzuachten, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks
in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger
Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könnte, die
Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen (BGH, Urt. v. 27. Mai
1953, VI ZR 230/52, LM BGB § 275 Nr. 3; Urt. v. 9. Juli 1955, VI ZR 108/54,
LM BGB § 275 Nr. 7; Senat BGHZ 47, 48, 50; BGHZ 83, 197, 200). Dabei ist
die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur
vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des
Hindernisses zu beurteilen (Senat, Urt. v. 30. Oktober 1953, V ZR 76/52,
LM BGB § 275 Nr. 4; BGH, Urt. v. 9. Juli 1955, VI ZR 108/54, aaO; BGHZ 83,
197, 200).
25 Gemessen daran führt ein zeitweiliges Leistungshindernis auf Grund der
Unklarheit der Grundbuchlage nicht zu einer dauernden Unmöglichkeit der
Erfüllung des Kaufvertrages durch den materiell-rechtlich berechtigten
Verkäufer, da die für den Vertragsvollzug erforderliche Klarstellung
nötigenfalls durch ein gerichtliches Verfahren herbeigeführt werden kann.
Grundstückskaufverträge werden nicht schon dadurch hinfällig, dass solche
Verfahren Zeit in Anspruch nehmen (vgl. OGHZ 2, 247, 252; Senat, Urt. v. 30.
Oktober 1953, V ZR 76/52, aaO).
26 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen
Schadensersatzanspruch der Klägerin nach §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 435, 437 Nr.
3, 281 BGB verneint.
27 a) Bleibt der Vollzug des Kaufvertrages stecken, so führt das nicht zu
einem Rechtsmangel, sondern dazu, dass der Verkäufer seine Pflicht zur
Übereignung der verkauften Sache nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt
hat (vgl. RG JW 1931, 2626, 2628). Die fehlende Verschaffung des
Eigentums stellt daher grundsätzlich keinen Rechtsmangel nach § 435 BGB dar
(Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 435 Rdn. 15; Erman/Grunewald,
BGB, 11. Aufl., § 435 Rdn. 2; Hk-BGB/Saenger, BGB, 5. Aufl., § 435 Rdn. 3;
jurisPK-BGB/Pammler, 3. Aufl., § 435 Rdn. 19; MünchKommBGB/Westermann, BGB,
4. Aufl., § 435 Rdn. 7; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 435 Rdn. 8; PWW/D.
Schmidt, BGB, 2. Aufl., § 435 Rdn. 2; Soergel/Huber, aaO, § 434 a.F. Rdn.
32; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 435 Rdn. 13; Reinicke/Tiedtke,
Kaufrecht, 7. Aufl., Rdn. 392).
28 Allerdings wollen einige Autoren (Jauernig/Berger, BGB, 12. Aufl.,
§ 435 Rdn. 5; Canaris, JZ 2003, 831, 832; Meier JR 2003, 353, 355; Pahlow,
JuS 2006, 289, 292) die Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung auch
anwenden, wenn der Verkäufer dem Käufer nicht das Eigentum verschafft hat,
um diesem die nur für die Gewährleistungsansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1
BGB auf dreißig Jahre verlängerte Verjährungsfrist zu erhalten und dadurch
nicht denjenigen Käufer schlechter zu stellen, der aus dem Eigentum des
Dritten und nicht aus einem anderen dinglichen Recht in Anspruch genommen
wird. Ob deswegen eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über
die Rechtsmängelhaftung geboten ist, bedarf keiner Entscheidung, wenn – wie
hier – der Vertrag wegen eines Leistungshindernisses nicht durchgeführt
worden ist und daher Dritte keine Rechte gegenüber dem Käufer geltend machen
können.
29 b) Aus dem Vorstehenden folgt, dass ein Schadensersatzanspruch des
Käufers nach §§ 437 Nr. 3, 281 BGB hier auch nicht dadurch begründet sein
kann, dass der streitige Abstellraum (auch) auf dem Grundbuchblatt der
Wohnung von R. T. gebucht war. Zwar stellt § 435 Satz 2 BGB einem Mangel im
Recht den Fall gleich, dass im Grundbuch ein nicht bestehendes Recht
eingetragen ist. Damit ist indes keine unrichtige Eigentumseintragung
gemeint. Vielmehr erweitert die Vorschrift die Rechtsmängelhaftung allein
auf eingetragene Scheinbelastungen (MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 435 Rdn.
12; PWW/D. Schmidt, aaO, § 435 Rd. 20; Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, §
435 Rdn. 46; AnwK-BGB/Büdenbender, § 435 Rdn. 3; Soer-gel/Huber, BGB, 12.
Aufl., § 435 Rdn. 1 ff., zu dem bis zum 31.12.2001 geltenden, sachlich
insoweit aber unveränderten [vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, Rdn. 1,
45] Recht). So wenig, wie einem Dritten zustehendes Eigentum einen
Rechtsmangel begründet (siehe oben a), so wenig kann daher ein Rechtsmangel
angenommen werden, wenn ein Dritter Bucheigentum hat. In beiden Fällen
verletzt der Verkäufer eines Grundstücks (bereits) seine Pflicht aus § 433
Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn es wegen eines Leistungshindernisses nicht zur
Umschreibung des Eigentums kommt.
30 3. Einen Anspruch der Klägerin nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1
BGB hat das Berufungsgericht dagegen rechtsfehlerhaft verneint.
31 a) Das Berufungsgericht hat den Umfang der Pflichten des Verkäufers einer
Immobilie verkannt, der dem Käufer das Eigentum zu verschaffen hat, wozu es
einer Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bedarf.
32 Es zieht den Kreis der Verkäuferpflichten einerseits zu
weit, wenn es davon ausgeht, dass die Beklagte ihre Pflicht zur
Eigentumsübertragung schon deshalb verletzt hat, weil es nicht zur
Umschreibung im Grundbuch gekommen ist. Das ist deshalb rechtsfehlerhaft,
weil damit zwar die Nichterfüllung des Vertrages, jedoch nicht die
Pflichtverletzung des Verkäufers festgestellt ist. Die Umschreibung des
Eigentums im Grundbuch kann der Verkäufer eines Grundstücks nicht selbst
herbeiführen. Die behördliche Tätigkeit ist daher auch nicht Gegenstand der
rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Verkäufers (RGZ 118, 100, 102; JW
1931, 2626, 2628). Der Verkäufer eines Grundstücks schuldet vielmehr nur die
Handlungen, die für die Umschreibung des Eigentums erforderlich sind, jedoch
nicht den Erfolg selbst (RG JW 1931, 2626, 2628; Senat, Urt. v. 18. Juni
1971, V ZR 45/69, WM 1971, 1475, 1476).
33 Andererseits beschreibt es den Kreis der Pflichten des Verkäufers zu eng,
wenn es – im Zusammenhang mit der Prüfung des Verschuldens – davon ausgeht,
dass die Beklagte alles aus ihrer Sicht zur Umschreibung erforderliche getan
habe, indem sie dem Notar die erforderlichen Anweisungen für die
Herbeiführung der Eintragung erteilt habe. Der Grundstücksverkäufer erfüllt
nämlich seine vertragliche Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung nicht
stets bereits dadurch, dass er die Auflassung erklärt und die Eintragung des
Käufers im Grundbuch bewilligt. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat er
vielmehr an der Erreichung des Vertragszweckes und des Leistungserfolges
soweit mitzuwirken, wie dies erforderlich und ihm zumutbar ist (vgl. Senat,
Urt. v. 18. Juni 1971, V ZR 45/69, aaO). Zu den Pflichten des Verkäufers
gehört es daher – falls nicht anderes vereinbart worden ist – auch,
Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch
bereits bei Vertragsschluss im Wege sind oder erst nachträglich entstehen
(RGZ 113, 403, 405; 118, 100, 102; vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni 1971, V ZR
45/69, aaO).
34 b) Die Beklagte haftet nicht schon deshalb, weil das Hindernis auf einer
Doppelbuchung beruhte, die bereits vor Vertragsschluss bestand. Die Beklagte
hatte allerdings keine Vorsorge für die vertragsgemäße Umschreibung
getroffen, wofür sie die Buchposition von R. T. entweder bereits vor
Vertragsschluss hätte beseitigen oder die für die vertragsgemäße
Umschreibung erforderlichen Erklärungen, wie sie später in dem zwischen ihr
und R. T. vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen Vergleich protokolliert
wurden, hätte einholen müssen. Das hat sie aber nicht zu vertreten.
35 aa) Die Beklagte traf insoweit keine Garantiehaftung.
36 (1) Zwar galt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kaufrecht, dass der Verkäufer durch
sein Leistungsversprechen stillschweigend die Garantie für sein
Leistungsvermögen übernahm. Ihn traf daher im Falle anfänglichen Unvermögens
(subjektiver Unmöglichkeit) eine Garantiehaftung (BGHZ 11, 16, 22; Senat,
Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878; Urt. v. 20. Dezember
1996, V ZR 277/95, NJW 1997, 938, 939). Auf derselben Überlegung beruhte die
gesetzliche Garantiehaftung für Rechtsmängel (§ 434 BGB a. F.) und die
Einstandspflicht beim Rechtskauf für den Bestand des Rechts (§ 437 BGB a.
F.).
37 (2) Die gesetzlichen Grundlagen für die Begründung einer
Garantiehaftung haben sich indes mit der Schuldrechtsmodernisierung
grundlegend verändert, weil die gesetzlichen Garantiehaftungstatbestände
beseitigt und die Schadensersatzpflicht generell an ein Verschulden des
Verkäufers geknüpft worden ist. Ein Ziel der Neuregelung war es, zu einer
Vereinheitlichung der Haftungsfolgen wie des Haftungsmaßstabes zu kommen
(BT-Drucks. 14/6040, S. 164 f.). Der Schuldner haftet nunmehr dem Gläubiger
einheitlich auf das positive Interesse, und zwar (abweichend von §§ 306 bis
308 BGB a.F.) sowohl bei einer bereits bei Vertragschluss bestehenden
anfänglichen Unmöglichkeit zur Leistung als auch (wie ehedem) für sein
anfängliches Unvermögen. Durch § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB ist es andererseits
dem Schuldner ermöglicht worden, sich von der gesetzlichen Haftung auf das
positive Interesse zu exkulpieren (MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 311a
Rdn. 15; Tropf, Festschrift Wenzel, 443, 452); das gilt auch für den Fall
des anfänglichen Unvermögens, wenn der Schuldner darlegt, dass er das
Leistungshindernis nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten
hat. Damit wollte der Gesetzgeber die gesetzliche Garantiehaftung bei
anfänglichem Unvermögen beseitigen und zugleich diese Fälle denjenigen
gleichstellen, in denen das Leistungshindernis erst nach Vertragsschluss
eintritt (BT-Drucks. 14/6040,
S. 165). Dabei war er sich dessen bewusst, dass sich das
Pflichtenprogramm des Schuldners vor und nach Vertragsschluss insofern
anders gestaltet, als dieser vorher sich über sein Vermögen zur Leistung zu
informieren und nachher für deren Bewirkung zu sorgen hat (BT-Drucks.
14/6040, S. 165).
38 (3) Diese Änderung des gesetzlichen Haftungssystems kann nicht ohne
Folgen für die Voraussetzungen eines (stillschweigend vereinbarten)
Garantieversprechens bleiben. Zwar ist die Abrede einer
verschuldensunabhängigen Haftung nach wie vor möglich. Sie ist gem. § 276
Abs. 1 Satz 1 BGB dann begründet, wenn ein solcher Haftungsmaßstab bestimmt
worden oder aus den sonstigen Umständen zu entnehmen ist, was insbesondere
bei der Übernahme einer (unselbständigen) Garantie der Fall ist. Anders als
bisher kann jedoch der vertraglichen Verpflichtung des Schuldners allein
nicht mehr eine seinem Versprechen immanente Garantie für sein
Leistungsvermögen entnommen werden. Damit würde der Kerngehalt der
vorbenannten Gesetzesänderungen durch die Schuldrechtsmodernisierung
unterlaufen, nach denen der Schuldner grundsätzlich nur noch
verschuldensabhängig haften soll (OLG
Karlsruhe NJW 2005, 989, 990; Alpmann in jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 311a
Rdn 24; Emmerich, Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl., S. 61;
Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, S. 215; MünchKomm-BGB/Ernst, 5.
Aufl., § 311a, Rdn. 23; Pa-landt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 311a Rdn. 9;
Staudinger/Löwisch, BGB [2005], § 311a Rdn 47; Wieser, MDR 2002, 858, 860;
Windel, JR 2004, 263, 270; unklar Schwarze, JURA 2002, 73, 80; a.A. Sutschet,
NJW 2005, 1401, 1406). Mit der Übernahme einer (unselbständigen) Garantie
wird die Möglichkeit des Schuldners zur Exkulpation nach § 311 Abs. 2 Satz 2
BGB abbedungen (Huber/Faust, aaO, S. 214; Windel, aaO, 269); das muss
vertraglich vereinbart werden.
39 (4) Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung (Bamberger-Roth/Gehrlein,
BGB, 2. Aufl., § 311a Rdn. 2) muss die Garantie nicht ausdrücklich
übernommen werden. Es genügt eine konkludente Vereinbarung (Emmerich aaO;
Erman/Kindl, BGB 11. Aufl., § 311a Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Ernst, aaO, Rdn.
54; Windel, aaO, 270). Voraussetzung ist aber, dass konkrete Anhaltspunkte
für eine Garantieübernahme vorliegen. Fehlen diese, bleibt es bei der
verschuldensabhängigen Haftung (Alpmann jurisPK-BGB, aaO; Palandt/Grüneberg,
aaO; Wieser, aaO; Windel, aaO).
40 Hiernach kann von einer Garantieübernahme nicht ausgegangen werden. Das
Berufungsgericht hat einen Garantiewillen der Beklagten in Bezug auf die
Verschaffung des Eigentums an dem Bodenraum nicht festgestellt. Für eine
Garantieübernahme ist von den Parteien weder etwas vorgetragen worden noch
sonst etwas ersichtlich. Schließlich gibt auch die notarielle
Kaufvertragsurkunde dafür nichts her. Die einschlägige Erklärung zur
Eigentumsverschaf-fungspflicht der Verkäuferin in dem notariellen
Kaufvertrag beschränkt sich auf das Leistungsversprechen des Verkäufers. Sie
lautet, dass die Beklagte der Klägerin die im Vertrage beschriebene
Eigentumswohnung mit allen Bestandteilen und Zubehör verkauft. Die Regelung
über die Verkäuferhaftung in § 5 des notariellen Kaufvertrages enthält den
üblichen Haftungsausschluss wegen etwaiger Sachmängel und die Erklärung,
dass die Verkäuferin keine Garantien übernehme und diese auch nicht
außerhalb des Vertrages abgegeben worden seien.
41 bb) Die Beklagte trifft auch nicht deshalb ein Verschulden, weil sie das
Leistungshindernis aus der doppelten Buchung des Bodenraumes auch auf einem
anderen Grundbuchblatt nicht erkannt und daher auch keine Vorsorge für die
vertragsgemäße Umschreibung getroffen hatte.
42 Der Senat lässt dahinstehen, ob der Grundstücksverkäufer verpflichtet
ist, vor dem Vertragsabschluss das Grundbuch einzusehen (vgl. MünchKomm-BGB/Westermann,
4. Aufl., § 433 Rdn. 70, § 437 Rdn. 23; Bamberger/Roth/Faust, aaO, § 437
Rdn. 76; Jauernig/Berger, aaO, § 437 Rdn. 22) und bei einer schuldhaften
Verletzung dieser Pflicht dem Käufer analog § 311a Abs. 2 BGB auf
Schadensersatz haftet, wenn die Vertragsdurchführung daran scheitert, dass
eine der vertragsgemäßen Umschreibung entgegenstehende Buchposition eines
Dritten innerhalb einer von dem Käufer gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB
gesetzten Frist von ihm nicht beseitigt werden kann.
43 Die Verletzung einer solchen Pflicht hätte die Beklagte hier jedenfalls
mangels Verschuldens nicht zu vertreten. Soweit die Revision meint, die
Beklagte habe die doppelte Buchung im Grundbuch erkennen können und müssen,
ist ihr nicht zu folgen. Aus dem Grundbuchblatt der zu veräußernden Wohnung
ergaben sich – vor der Rötung durch das Grundbuchamt – keine Anhaltspunkte
für die Doppelbuchung des Bodenraumes, der im Bestandsverzeichnis
ausdrücklich aufgeführt und auch tatsächlich nicht durch eine Zwischenwand
abgetrennt war. Mangels solcher Anhaltspunkte war die Beklagte nicht zu
einer weiteren Erkundigung durch Einsichtnahme in die Änderungsvereinbarung
zu der Teilungserklärung verpflichtet, der – bei sorgfältiger Durchsicht –
ein Fachkundiger Hinweise auf eine Doppelbuchung hätte entnehmen können. Von
einem Verkäufer kann grundsätzlich keine größere Sorgfalt verlangt werden
als von dem beurkundenden Notar, der vor Vertragsabschluss das Grundbuch
eingesehen hat, ohne die später den Vertragsschluss hindernde Buchung des
Bodenraumes auch auf einem anderen Blatt zu bemerken.
44 c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht verletzt
hat, die Hindernisse zu beseitigen, die nach dem Vertragsschluss bei dessen
Durchführung auftraten, soweit das zur Erfüllung ihrer Verkäuferpflicht
erforderlich und ihr nach den Umständen zumutbar war. Die Durchführung des
Vertrages wurde hier dadurch behindert, dass sich R. T. des Eigentums an dem
Abstellraum berühmte, das Grundbuchamt rechtsirrtümlich deren Auffassung
teilte, die Eintragung des Bodenraumes auf dem Grundbuchblatt der Beklagten
rötete, der Notar deshalb die vertragsgemäße Umschreibung des Eigentums als
nicht gewährleistet ansah und den Vollzug des Vertrages einstellte.
45 aa) Allerdings hat sie alles ihr Mögliche unternommen, um dem der
vertragsgemäßen Umschreibung der Wohnung entgegenstehenden Rechtsirrtum des
Grundbuchamts entgegenzuwirken. Denn ihr kommt zugute, dass der Notar bei
dem Grundbuchamt Beschwerde mit dem Ziel der Grundbuchberichtigung erhob.
Dass das Grundbuchamt an seiner unrichtigen Rechtsauffassung festhielt,
stellt keinen von der Verkäuferin zu vertretenden Umstand dar.
- 18 -
46 bb) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein Verschulden
des Notars bei dem Vollzug des Kaufvertrages verneint, das der Beklagten
zugerechnet werden könnte. Der Notar hat die vertragsgemäße
Eigentumsumschreibung als nicht sichergestellt angesehen. Nachfolgend sind
das Grundbuchamt und das Landgericht zu der Auffassung gelangt, der
Bodenraum Nr. 19 gehöre nicht mehr zu dem Sondereigentum der auf Blatt 2446
gebuchten Wohnung. Wäre das richtig, hätte die Beklagte der Klägerin das
Sondereigentum an diesem Raum nicht verschaffen können, die
Eigentumsumschreibung wäre also nicht sichergestellt gewesen. Von dem Notar
kann indes nicht verlangt werden, dass er über bessere Kenntnisse verfügt
als die mit mehreren Rechtskundigen besetzte, für Beschwerden in
Grundbuchsachen zuständige Kammer des Landgerichts (vgl. BGHZ 123, 1, 12;
117, 240, 250). Mangels Verschuldens kann dahinstehen, ob der Notar bei dem
Vollzug des Vertrages als Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) der Beklagten
tätig wurde.
47 cc) Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist es jedoch möglich,
dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihrer
Pflicht zur Beseitigung von Hindernissen dadurch nicht nachgekommen ist,
dass sie R. T. nicht zur Aufgabe ihrer Buchposition bewogen hat.
48 (1) Der Verkäufer eines Grundstücks muss aufgrund seiner
Eigentumsverschaffungspflicht auch solche Buchpositionen beseitigen, die
darin bestehen, dass ein Dritter zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer
eingetragen ist oder – wie hier – eine Parzelle oder ein Raum auch als
Eigentum eines Dritten gebucht ist (Doppelbuchung).
49 Der Umfang der Pflichten des Verkäufers bestimmt sich, wenn – wie hier –
zu Unrecht eingetragene Eigentumsrechte die vertragsgemäße Umschreibung des
Eigentums hindern, nach den Grundsätzen, die in den gesetzlich geregelten
Fällen gelten, in denen zu Unrecht eine Belastung des Grundstücks
eingetragen ist. Die Wirkungen unrichtiger Eintragungen fremden Eigentums
sind nämlich dem in § 435 Satz 2 BGB geregelten Fall ähnlich. Ein Dritter
nimmt, gestützt auf eine unrichtige Grundbucheintragung, ein ihm nicht
zustehendes Recht in Anspruch. § 435 Satz 2 BGB verpflichtet den Verkäufer,
solche Scheinbelastungen zu beseitigen; er kann den Käufer nicht darauf
verweisen, dass dieser in Wirklichkeit unbelastetes Eigentum erhält und
selbst die Löschung des zu Unrecht eingetragenen Rechts herbeiführen kann
(vgl. RGZ 149, 195, 198; Senat, Urt. v. 8. November 1985, V ZR 153/84,
NJW-RR 1986, 310).
50 (2) Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie etwas unternommen hätte,
um R. T. zu einer Aufgabe der Buchposition zu bewegen, die sie als
Eigentümerin des Abstellraumes auswies. Das könnte sie nach §§ 280 Abs. 1
Satz 2, 281 Abs. 1 BGB nur entschuldigen, wenn sie das Hindernis mit ihr
zumutbaren Anstrengungen nicht bis zum Ablauf der von der Klägerin gesetzten
Frist hätte beseitigen können (vgl. RGZ 149, 195, 199 zu dem Umfang der
Pflichten des Verkäufers, wenn nach Vertragsschluss zu Unrecht eine
Vormerkung für einen Dritten eingetragen wird). Vortrag dazu und
entsprechende Feststellungen fehlen.
51 4. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird unter Berücksichtigung der in der
Berufungsbegründung gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Angriffe
festzustellen haben, ob die Beklagte in dem ihr zumutbaren Umfang ihrer
Verkäuferpflicht nachgekommen ist, die Hindernisse zu beseitigen, die der
Umschreibung im Grundbuch entgegenstanden, oder – soweit dies nicht der Fall
sein sollte – dadurch entschuldigt sein könnte, dass ihr die Beseitigung der
Doppelbuchung bis zum Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist mit den
ihr zuzumutenden Anstrengungen nicht möglich gewesen wäre.
B. Anschlussrevision der Beklagten
52 1. Die Anschlussrevision ist zulässig. Ihr steht – anders als die
Revision meint – nicht entgegen, dass die Beklagte gegen die Nichtzulassung
der Revision im Hinblick auf die Abweisung der Widerklage keine Beschwerde
eingelegt hat.
53 Nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte der Revision
auch dann anschließen, wenn er auf eine eigene Revision verzichtet hat, die
Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist.
Allerdings ist streitig, ob die Anschließung nach der Neuregelung des
Revisionsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl
I, S. 1887) wie zuvor voraussetzt, dass die mit ihr verfolgten Ansprüche in
einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Streitgegenstand der Hauptrevision stehen (so MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl.,
§ 554 Rdn. 5 f.; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 554 Rdn. 7a; a.A. Musielak/Ball,
ZPO, 5. Aufl., § 554 Rdn. 4). Darauf kommt es hier indes nicht an, da ein
zumindest wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den wechselseitig
verfolgten Schadensersatzansprüchen besteht. Sie gründen auf einen
einheitlichen Lebenssachverhalt, und zwar das Scheitern desselben
Kaufvertrages (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005, II ZR 147/03, NJW-RR
2005, 651).
54 2. Die Anschlussrevision ist nicht begründet. Der mit der Widerklage
geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1
BGB besteht nicht. Wie zu A. dargelegt, hat die Beklagte ihre Pflicht zur
Eigentumsverschaffung nicht erfüllt. Das erlaubte es der Klägerin nach
Fristsetzung und nachdem die Beklagte erklärt hatte, gegen die in Bezug auf
den Bodenraum unrichtige Eintragung im Grundbuch nichts Weiteres unternehmen
zu wollen, von dem Vertrag zurückzutreten (§ 323 Abs. 1 BGB). Damit ist die
Grundlage für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten entfallen.
|