Gleichstellung von
vorübergehender und endgültiger Unmöglichkeit bei Unzumutbarkeit weiteren
Abwartens; Haftung wegen anfänglichen Unvermögens nach § 311a II BGB: keine
gesetzliche Garantiehaftung; fehlendes Eigentum als Rechtsmangel i.S.v. §
435 BGB
OLG
Karlsruhe v. 14.9.2004 - 8 U 97/04
Fundstelle:
ZGS 2004, 477
NJW 2005, 989
Amtl. Leitsätze:
1. Steht in Fällen anfänglicher
Unmöglichkeit wegen eines Rechtsmangels eine vorübergehende Unmöglichkeit
der dauerhaften Unmöglichkeit gleich, bestimmen sich die Rechte des Käufers
aus § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB n. F..
2. Der Umfang der Nachforschungspflicht und der daraus resultierenden
Sorgfaltsanforderungen im gewerblichen PKW-Handel im Internet.
Zentrale Probleme:
Die äußerst sorgsam und gut begründete
Entscheidung ist sehr lehrreich, weil sie zentrale Punkte des neuen
Schuldrechts behandelt, in welchen dieses vom bisherigen Recht abweicht. Sie
zeigt, daß das neue Schuldrecht offenbar mittlerweile in der Praxis gut
angekommen ist und auch strukturell erfaßt wird.
Neu ist zwar nicht die zutreffende Gleichstellung von vorübergehender bzw.
ungewisser mit endgültiger Unmöglichkeit,
wohl aber die Frage der Haftung für anfängliche (subjektive) Unmöglichkeit
nach § 311a II BGB.
Die Frage der vorübergehenden (subj.) Unmöglichkeit (s. dazu auch
BGH v. 16.9.2010 - IX ZR 121/09)
stellt sich hier, weil
die bloße Tatsache, daß der Verk. nicht Eigentümer des Fahrzeugs war, noch
keine (subj.) Unmöglichkeit begründet, da er es sich ja u.U. verschaffen
kann. Von der fehlenden Rechtsinhaberschaft darf also noch nicht auf das
Unvermögen des Schuldners geschlossen werden (s.
BGH NJW 1999, 2034 = BGHZ 141, 179 m.w.N.). (Subjektive) Unmöglichkeit
(sog. "Unvermögen") liegt auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht schon
dann vor, wenn die Erfüllung von dem Willen eines Dritten abhängt, solange
die Möglichkeit besteht, daß der Schuldner rechtlich oder auch nur
tatsächlich auf den Dritten einwirken und so die Leistung erbringen kann
(BGH NJW 1995, 515, 516). In einem solchen Fall kann freilich eine
Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 II BGB gegeben sein (s. dazu etwa
Köhler/Lorenz, PdW Schuldrecht AT Fall 9 oder
Übungsfall 7 aus der
Vorlesung "Schuldrechtsreform nach
Anspruchsgrundlagen" sowie jetzt auch
BGH NJW 2007, 3777).
Da hier also uU von nur vorübergehender Unmöglichkeit auszugehen war, hat
das OLG in Übereinstimmung mit der Rspr. zum früheren Schuldrecht dieses
einer endgültigen Unmöglichkeit gleichgestellt, weil dem Gl. ein weiteres
Abwarten nicht mehr zumutbar war. Freilich wird die Notwendigkeit zu einer
solchen Gleichstellung aus Gläubigersicht nach neuem Recht in
Frage gestellt, weil ja nach § 323 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verzögerung
der (möglichen) Leistung ein Rücktrittsrecht für den Gl. gegeben ist, wobei
die Unzumutbarkeit weiteren Abwartens nach § 323 II BGB als
Fristsetzungsentbehrlichkeitstatbestand Berücksichtung finden kann. Deshalb
will eine starke Literaturmeinung die Gleichstellung vorübergehender mit
endgültiger Unmöglichkeit nur noch vornehmen, wenn aus der Sicht des
Schuldners ein solches Abwarten unzumutbar ist (so Canaris, Karlsruher Forum
2002, S. 53; für einen Beispielsfall s. Köhler/Lorenz,
PdW Schuldrecht AT Fall 15). Wichtig kann die Gleichstellung aber auch aus
Gläubigersicht unter dem Gesichtspunkt von § 285 BGB sein (s. die Anm. zu
BGH, Urteil
vom 16.3.2005 - IV ZR 246/03).
Im Ergebnis macht das freilich keinen
wesentlichen Unterschied, wenngleich der Wegfall der Leistungspflicht bei
Anwendung von § 323 BGB nicht ipso iure erfolgt, sondern eine
Rücktrittserklärung erfordert. Auch das wäre hier aber nicht der Fall
gewesen, weil auch bei der Annahme von Unmöglichkeit ein Rechtsmangel
vorgelegen hätte, bei welchen der Wegfall der Gegenleistungspflicht
ebenfalls eine Rücktrittserklärung verlangt (§§ 326 V, 323 BGB).
Beim Schadensersatzanspruch aus § 311a II legt das OLG vollkommen zutreffend dar, daß insoweit im
Gegensatz zum früheren Recht (s. insbes. BGH NJW
2000, 2101 f = BGHZ 144, 118) nicht mehr von einer gesetzlichen
Garantiehaftung ausgegangen werden kann. Die entscheidende, sich im Rahmen
des Vertretenmüssen stellende Frage ist damit diejenige der vertraglichen
Übernahme eines Beschaffungsrisikos, die das OLG zu Recht verneint.
Im Detail lassen sich noch weitere Fragen erörtern. Zumindest fraglich ist
angesichts der Existenz von § 284 BGB und der Kombinationsmöglichkeit von
Rücktritt und Schadensersatz die Argumentation des Kaufpreises als
Mindestschaden. Diesen kann der Käufer schon allein aufgrund eines
Rücktritts zurückverlangen, der kein Vertretenmüssen voraussetzt. Fraglos zutreffend wiederum ist die Weiterführung der
Rentabilitätsvermutung im übrigen im Rahmen des Schadensersatzes statt der
Leistung.
Zur Frage der Wertersatzpflicht des Kl., weil er das Fahrzeug nicht mehr
herausgeben kann, ist folgendes anzumerken: Die Herausgabepflicht ergibt
sich aus § 311a II S. 3 i.V.m. §§ 281 V, 346 BGB (oder, wenn man auf
Rücktritt abstellt, aus §§ 326 V, 323, 346 I BGB). Da das Fahrzeug aber nach
polizeilicher Beschlagnahme bereits wieder in den Händen des Eigentümers
war, ist die Herausgabe nicht möglich. Allerdings erfüllt dies Beschlagnahme
bzw. die Herausgabe an den wahren Eigentümer keinen der
Wertersatztatbestände des § 346 II Nr. 1 - 3 BGB. Insbesondere stellt dies
keine "Veräußerung" i.S.v. § 346 II Nr. 2 BGB dar. Wenn man allerdings mit
einer starken Literaturmeinung § 346 II Nr. 3 BGB auf alle Fälle der
Unmöglichkeit der Herausgabe (analog) anwenden will (s. etwa
Palandt/Heinrichs § 346 Rn. 9 m.w.N.), so muß man - wie das OLG hier - auch
den entsprechenden Privilegierungstatbestand des § 346 III Nr. 3 BGB
entsprechend anwenden und jedenfalls zum Wegfall einer Wertersatzpflicht
kommen.
Im Hinblick auf die ergänzenden Hinweise unter II. 3. ist
darauf hinzuweisen, daß das fehlende Eigentum des Verkäufers nach neuem
Recht ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs in der Tat einen Rechtsmangel
i.S.v. § 435 BGB darstellt und damit §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB unterfällt.
Für die Verjährung gilt § 438 I Nr. 1a BGB (30 Jahre), was die
Gewährleistungsansprüche des Käufers mit dem Herausgabeanspruch des
Eigentümers synchronisiert (s. § 197 I Nr. 1 BGB) und so Regreßlücken
vermeidet. Kommt es nicht zur Übergabe, gilt nicht §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB
, sondern nur § 311a II BGB. Der Schadensersatzanspruch unterliegt dann der
wesentlich kürzeren Regelverjährung (s. dazu
Köhler/Lorenz,
Prüfe Dein Wissen, Bd. 3: Schuldrecht II - Einzelne
Schuldverhältnisse Fälle 11,
51).
Unnötig ist das hilfsweise Eingehen des OLG auf die Haftung aus §§ 280 I,
III, 283 BGB, denn § 311a II BGB ist im Falle anfänglicher Unmöglichkeit
vorrangige lex specialis. Es ist auch dogmatisch nicht ganz richtig,
im Zusammenhang mit § 311a II BGB von einer vorvertraglichen
Pflichtverletzung zu sprechen. Nach zutreffender Ansicht knüpft nämlich auch
§ 311a II BGB die Schadensersatzpflicht an die Nichterfüllung des nach §
311a I BGB wirksamen Leistungsversprechens an. Lediglich das Vertretenmüssen
wird nicht an eine (zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit noch gar
nichtbestehende) Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem Vertragsgegenstand,
sondern an die Kenntnis des Leistungshindernisses angeknüpft. § 280 I, III,
283 BGB könnte diese Fälle gar nicht erfassen (sehr str.).
S. dazu auch die Aufbereitung und Abwandlung des Falles als Übungsfall im
Systematischen
Examensvorbereitungskurs im Zivilrecht
als
als
PowerPoint-Präsentation sowie
als pdf-Datei zum Ausdruck. Zur
vorübergehenden Unmöglichkeit s. auch
BGH v. 16.9.2010 - IX ZR 121/09.
©sl 2004
Zum Sachverhalt:
Die Parteien, beides gewerbsmäßige Autohändler, streiten um Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung und Auslagenersatz aus
einem PKW-Kaufvertrag.
Der Beklagte bot im Internet einen gebrauchten, erstmals 1995 zugelassenen PKW
Mercedes-Benz E 200 zum Kauf an, den er zuvor selbst von einem Autohändler zum Preis von 6.000.-
€ gekauft hatte.
Der Kläger fuhr zum Beklagten nach M.
und schloss mit ihm am 14.03.2003 einen Kaufvertrag über das Fahrzeug,
welches ihm nach Bezahlung des Kaufpreises von 6.600.- € samt Kfz-Brief
sofort übergeben wurde.
Der Kläger seinerseits bot das Fahrzeug in der Folge im Internet zu einem
höheren Preis wiederum zum Kauf an, worauf ein weiterer Autohändler aus M.
Interesse an dem PKW zeigte und ihn erwerben wollte.
Beim Versuch des Klägers, die für eine Ausfuhr des PKW ins Ausland
erforderlichen Unterlagen bei der Zulassungsstelle zu besorgen, wurde
festgestellt, dass die in dem vom Kläger vorgelegten Kfz-Brief für das
Fahrzeug vermerkte Fahrzeugidentifikationsnummer laut Auskunft des
Kraftfahrtbundesamtes Flensburg bereits für einen anderen PKW Mercedes
anderer Farbe registriert war, der auf einen anderen Halter auch tatsächlich
zugelassen war. Das Fahrzeug wurde darauf am 27.03.2003 von der Polizei
sichergestellt.
Im Laufe der kriminalpolizeilichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass
das verkaufte Fahrzeug in der Nacht vom 13.01./14.01.03 in M. dem Eigentümer
M. gestohlen worden war. Ferner wurden an der im Fahrzeug eingeschlagenen
Fahrzeugidentifikationsnummer deutliche Manipulationsspuren festgestellt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde das Fahrzeug an
den Eigentümer M. bzw. dessen Kasko-Versicherung herausgegeben.
Die Klage hatte vor dem LG Erfolg. Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung das
Klagabweisungsbegehren weiter.
Aus den Gründen:
I ....
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Das Landgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht die ausgeurteilten
Beträge zuerkannt.
1. Die Sach- und Rechtslage beurteilt sich nach den ab 01.01.2002 geltenden
Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), nachdem der Kaufvertrag der Parteien
am 14.02.2003 geschlossen wurde.
2. Der Beklagte schuldet dem Kläger den begehrten Schadensersatz statt der
Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit der vom Beklagten geschuldeten
Übereignung des KFZ gemäß § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB.
a) Die Feststellung des Landgerichts (US 5), dass das im Kaufvertrag der
Parteien vom Beklagten an den Kläger verkaufte Fahrzeug Mercedes Benz, Typ
E 200 vor Abschluss des Vertrages im Eigentum des Zeugen M. stand und diesem
durch Diebstahl in der Nacht vom 13.01./14.01.03 abhanden gekommen ist, ist
mangels rechtlich relevanter Berufungsangriffe für den Senat bindend (§ 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Danach steht fest, dass der Beklagte dem Kläger sowohl bei Abschluss des
Kaufvertrages am 14.02.03 (primäre Leistungspflicht gemäß § 433 Abs. 1 Satz
1 BGB) als auch bei der sich unmittelbar anschließenden Übergabe und
"Übereignung" des Fahrzeugs (§ 929 BGB) und damit Gefahrübergang im Sinne
des § 446 BGB Eigentum an dem Fahrzeug nicht verschaffen konnte, weil er
selbst am 07.02.2003 bei seinem Kauf des Fahrzeugs von der Firma T. E. B.
und dessen Übergabe an ihn kein Eigentum gutgläubig erlangen und damit auf
den Kläger übertragen konnte (§ 935 Abs. 1 Satz 1 BGB).
b) Die Auffassung des Beklagten, das Abhandenkommen des Fahrzeugs sei
bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien am 14.02.03 beendet
gewesen (I 20 f./II 33) ist sachlich und rechtlich unzutreffend.
Eine gestohlene Sache bleibt abhanden gekommen, bis sie der Eigentümer
zurück erlangt oder bis sie von einem Dritten nach anderen Vorschriften als
den §§ 929 ff. BGB (also z. B. durch Ersitzung, Fund oder Verbindung und
Vermischung) zu Eigentum erworben wird (Münchener Kommentar/Quack, BGB,
Sachenrecht, 4. Auflage, § 935 BGB Rdn. 4, 18).
Soweit der Beklagte unter Hinweis auf Palandt/Bassenge BGB, 63 Auflage, §
935 BGB Rdn. 3 darauf abstellt, dass das Merkmal des Abhandenkommens auch
durch die Ablehnung der Rückerlangung des Eigentums durch den Eigentümer
enden könne, ist ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht ersichtlich.
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien vom 14.02.2003 und der
Fahrzeugübergabe an den Kläger hatte weder der Eigentümer M. noch seine
Kaskoversicherung Kenntnis vom Verbleib des gestohlenen und im
unmittelbaren Besitz des Beklagten befindlichen Fahrzeugs. Erst durch die
Sicherstellung des PKW durch die Polizei am 27.03.03 und die weiteren
polizeilichen Ermittlungen erfuhren der Eigentümer und seine Versicherung
davon, dass das Fahrzeug aufgefunden worden war.
Eine irgendwie geartete Ablehnung der Rückerlangung des PKW durch den
Eigentümer M. gegenüber den an den Verträgen vom 07.02.03 und
14.02.03 beteiligten Personen ist weder vom Beklagten vorgetragen noch
ersichtlich.
Durch die weiteren Veräußerungen änderte sich die einmal durch den
unfreiwilligen Besitzverlust begründete Lage nicht mehr (Münchener
Kommentar/Quack a.a.O.). ... (wird ausgeführt).
c) Nach den Regelungen des neuen Schuldrechts ist § 275 Abs. 1 BGB auf Fälle
objektiver wie subjektiver als auch anfänglicher wie nachträglicher
Unmöglichkeit gleichermaßen anzuwenden (Palandt/Heinrichs, BGB, 63.
Auflage, § 275 BGB Rdn. 4 ff.).
Der Vertrag, in dem eine unmögliche Leistung versprochen worden ist, ist
wirksam, der Schuldner braucht die unmögliche Leistung aber nicht zu
erbringen, verliert jedoch nach § 326 BGB den Anspruch auf die
Gegenleistung und schuldet unter den Voraussetzungen des § 311 a BGB
Schadensersatz (Palandt/Heinrichs a.a.O.).
d) Der Beklagte wurde vorliegend von seiner Leistungspflicht in Gestalt der
Verschaffung von Rechtsmangelfreiheit im Sinne des § 435 BGB gemäß § 275
Abs. 1 BGB befreit.
Allerdings ist Voraussetzung der Anwendung der §§ 275 Abs. 1, 311a Abs. 2
Satz 1 BGB grundsätzlich die dauerhafte Unmöglichkeit der Erfüllung der
Leistungspflicht (Palandt/Heinrichs a.a.O. § 275 BGB Rdn. 10 m.w.N.).
Vorliegend hätte prinzipiell die Möglichkeit bestanden, dass der Beklagte
den verkauften PKW vom Eigentümer M. bzw. dessen Versicherung hätte erwerben
und dem Kläger erneut übergeben und übereignen können.
Der Beklagte, der für die Behebbarkeit seiner Leistungspflichtverletzung die
Darlegungs- und Beweislast trägt, weil die zumindest am 14.02.03 bestehende
anfängliche Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung feststeht und der
Kläger damit seiner Darlegungslast für die Unmöglichkeit genügt hat, hat
jedoch weder vorgetragen, dass er sich bis zum jetzigen Zeitpunkt beim
Eigentümer M. oder dessen Versicherung um einen Erwerb des diesen
zurückgegeben PKW bemüht hat, dass Eigentum und der Besitz an diesem PKW
von ihm überhaupt noch zu erlangen wäre (Problem eines zwischenzeitlichen
Weiterverkaufs des PKW durch den Eigentümer oder die Versicherung an einen
Dritten) und er damit unter für den Kläger zumutbaren Umständen die
Unmöglichkeit der Leistungspflichterfüllung noch beheben könnte.
Eine vorübergehende Unmöglichkeit steht nämlich der dauernden Unmöglichkeit
gleich, wenn sie die Erreichung des Geschäftszweckes in Frage stellt und dem
anderen Teil das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des
Leistungshindernisses nicht zuzumuten ist (Palandt/Heinrichs a.a.O., § 275
BGB Rdn. 11 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung aller Umstände und der Belange beider Parteien nach
Treu und Glauben (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs a.a.O. m.w.N.) ist
vorliegend von einer der dauernden Unmöglichkeit gleichstehenden Situation
auszugehen.
Bereits grundsätzlich ist bei Geschäften des Warenhandels zu
berücksichtigen, dass der Handel kurzfristig zu disponieren pflegt, dem
Gläubiger - hier dem Kläger - also ein langes Zuwarten nicht zugemutet
werden kann (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. m.w.N.).
Umso mehr gilt dies im Streitfall, bei dem verschiedene Autohändler jeweils
im Internet angebotene PKW ankaufen, um sie sofort ihrerseits zu einem
erhöhten Preis im Internet wieder zum Verkauf anzubieten. Eine derartige
Vorgehensweise hat sowohl der Beklagte als ursprünglicher Käufer und
Wiederverkäufer als auch der Kläger praktiziert, so dass an die in diesem
Handelszweig maßgeblichen Gegebenheiten anzuknüpfen ist. Durch die beim
Versuch des Klägers zu einem Weiterverkauf im Internet eingetretene
Sicherstellung des PKW, das danach aufgedeckte Abhandenkommen des Fahrzeugs
und den dauerhaften Besitzverlust am PKW ist ein Weiterverkauf für den
Kläger bis heute und damit weit mehr als ein Jahr nach Kauf des PKW nicht
möglich.
Der Kläger hat den Beklagten bereits mit Schreiben vom 02.04.03 (vgl. I 3,
AK 3) und damit unmittelbar nach der Sicherstellung des PKW am 27.03.03 von
dem Sachverhalt unterrichtet und die Rückzahlung des Kaufpreises sowie
Unkostenerstattung verlangt.
Auch nach Wiederholung dieses Begehrens durch Anwaltsschreiben vom 06.06.03
(AK 4) und 21.07.03 (AK 7) hat der Beklagte lediglich die Entwendung des
Fahrzeuges in Frage gestellt und den Kläger auf den Klageweg verwiesen
(Schreiben des Beklagtenvertreters vom 28.07.03, AK 8).
Bei der für den vorliegenden Handelsverkehr üblichen Schnelligkeit des
Warenumschlags durfte der Kläger bereits Anfang April 03 die Auffassung
vertreten, ein gestohlenes und sichergestelltes Fahrzeug werde ihm - wenn
überhaupt - nur nach umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen und
Wiedererlangungsbemühungen vom Beklagten übereignet werden können.
Die gleichfalls zu berücksichtigenden Belange des Beklagten stehen
vorliegend der Annahme einer der dauernden Unmöglichkeit gleichstehenden
Lage nicht entgegen.
Zwar ist davon auszugehen, dass auch dem Beklagten im Zeitpunkt seines
Verkaufs an den Kläger das Abhandenkommen des PKW nicht bekannt war.
Gleichwohl sind seine Belange nicht treuwidrig beeinträchtigt, weil er
gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit ist und nur unter
den - noch zu erörternden - Voraussetzungen eines nicht geführten
Entlastungsbeweises im Sinne des § 311a Abs.2 Satz 2 BGB Schadensersatz an
den Kläger zahlen muss. Ihm - im Gegensatz zum Kläger - stehen unter den
gleichen Voraussetzungen Ansprüche gegen seinen Verkäufer zu.
Da hiernach der Anwendungsbereich des § 275 Abs. 1 BGB gegeben ist, steht
dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter den
Voraussetzungen der §§ 275 Abs. 1, 311a Abs.2 Satz 1 BGB zu.
Eines Rückgriffs auf die §§ 283, 280 Abs. 1 BGB bedarf es nicht, weil diese
Vorschriften nur anwendbar sind, wenn das zum Wegfall der Leistungspflicht
im Sinne des § 275 BGB führende Hindernis erst nach Begründung des
Schuldverhältnisses entstanden ist (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. § 283 BGB
Rdn. 3).
e) Der Beklagte hat der ihm obliegenden Beweislast (vgl. hierzu
Palandt/Heinrichs a.a.O. § 311a BGB Rdn. 10) dafür, dass er bei
Vertragsschluss mit dem Kläger das Leistungshindernis nicht kannte und seine
Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, nicht genügt.
Der in die Beweislast des Klägers fallende Nachweis (vgl. Palandt/Heinrichs
a.a.O.), dass das Leistungshindernis bereits bei Vertragsschluss vorlag, ist
geführt.
Allerdings kann dem Beklagten nach den Umständen des Falles nicht zur Last
gelegt werden, dass er das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte,
weil ihm seinerseits das Abhandenkommen des Fahrzeugs und damit die
Unmöglichkeit einer Erfüllung seines Leistungsversprechens gem. § 433 Abs. 1
Satz 1 BGB nicht bekannt war.
Er hat jedoch den Nachweis nicht geführt, dass er seine Unkenntnis nicht zu
vertreten hatte.
Für das "Vertretenmüssen" im Sinne des § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB gelten die
Anforderungen des § 276 BGB (Palandt/Heinrichs a.a.O., § 311a BGB Rdn. 9)
aa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts (US 6) kann jedoch insoweit nicht
auf eine Garantiehaftung im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB (Übernahme
einer Garantie) zurückgegriffen werden.
Zwar wurde nach altem Schuldrecht nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.
B. BGHZ 8, 222, 231; BGH Z 62, 119, 120; BGHZ 129, 103, 105; BGH NJW 97,
3164, 3165) unter Anwendung des § 440 BGB a.F. angenommen, der Verkäufer
habe für die Unmöglichkeit der Übereignung "einzustehen" wenn die Kaufsache
abhanden gekommen ist, dies lässt sich jedoch wegen der abweichenden
Regelung des Leistungsstörungsrechts durch die Schuldrechtsreform nicht
mehr aufrecht erhalten. Das neue Schuldrecht hat das System der
Leistungsstörungen umfassend vereinheitlicht und die Leistungsstörungen
insgesamt auf den Begriff der Pflichtverletzung zurückgeführt. Die für die
Konstruktion der Garantiehaftung des Verkäufers für anfängliches Unvermögen
im Rahmen des alten Schuldrechts maßgebliche "Lücke" der gesetzlichen
Regelungen besteht danach nicht mehr (vgl. hierzu z. B. Palandt/Heinrichs a.a.O., § 311a BGB Rdn. 2; Wieser MDR 2002, 858, 859 f.; Canaris DB 2001,
1815, 1818 f.).
Eine generelle Aussage, jeder Verkäufer übernehme bei vereinbarter
Stückschuld ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 2.
Halbsatz BGB, aufgrund dessen er die fehlgeschlagene Übereignung in jedem
Fall zu vertreten habe, lässt sich der gesetzlichen Regelung des neuen
Schuldrechts nicht entnehmen. Eine ausdrückliche vertragliche Übernahme des
Beschaffungsrisikos oder einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 2.
Halbsatz BGB ergibt sich aus dem Vertrag der Parteien nicht, so dass hierauf
- ohne dass es auf ein Vertretenmüssen des Leistungsversprechens ankäme -
eine Schadensersatzhaftung des Beklagten nicht gegründet werden kann.
bb) Der Beklagte hat jedoch im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB
fahrlässig gehandelt, weil er der ihm gebotenen und zumutbaren
Nachforschungspflicht nicht genügt hat.
Der Umfang der Nachforschungspflicht und die daraus resultierenden
Sorgfaltsanforderungen hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles
ab.
Bereits allgemein lässt sich jedoch sagen, dass bei Sachen, die besonders
dem Risiko des Diebstahls ausgesetzt sind, eine Pflicht zu bejahen ist,
jedenfalls unmittelbar vor einem Vertragsschluss Erkundigungen einzuziehen
(vgl. hierzu Palandt/Heinrichs a.a.O. § 311a BGB Rdn. 9; Gehrlein in:
Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, 2003, § 311a BGB Rdn. 8).
Erst recht gilt dies in Fällen wie dem vorliegenden Streitfall, in dem der
Verkauf eines gebrauchten KFZ außerhalb des Händlernetzes des
Kfz-Herstellers und damit außerhalb der "offiziellen" Vertriebswege
stattfindet, in denen etwa die Inzahlungnahme gebrauchter Fahrzeuge erfolgt.
Bei Verkäufen von Fahrzeugen zwischen Autohändlern aufgrund von
Internetangeboten ist im Hinblick auf § 366 Abs. 1 HGB in der Regel der im
Kfz-Brief zuletzt eingetragene Halter an den Vorgängen nicht beteiligt, so
dass auch die Übergabe eines diesen als Halter ausweisenden KFZ-Briefs
durch den Verkäufer des PKW kein an die Briefangaben knüpfendes Vertrauen
begründen kann.
In diesen Fällen sind nach Überzeugung des Senats dem verkaufenden Händler
Erkundigungen über die Herkunft des KFZ zumutbar und auch geeignet, den
Verkauf abhanden gekommener Fahrzeuge zu vermeiden.
Gleichermaßen ist es im kommerziellen PKW-Handel dieser Art zumutbar, die im
Kfz-Brief vermerkte Fahrzeugidentifikationsnummer mit der im Fahrzeug
eingeschlagenen Nummer zu vergleichen. Vorliegend hätten sich bereits durch
einen solchen Vergleich, wie die kriminaltechnischen Untersuchungen gezeigt
haben, Anhaltspunkte für eine Manipulation an der eingeschlagenen
Fahrzeugidentifikationsnummer ergeben, die weitere Nachforschungen
veranlasst hätten.
Im Übrigen wäre eine Anfrage seitens des Beklagten, ob das Fahrzeug als
gestohlen gemeldet war, ohne weiteres möglich gewesen. Der Einwand der
Berufung, es komme immer wieder vor, dass nicht gestohlene Fahrzeug dennoch
als gestohlen gemeldet würden, ändert hieran nichts, ein derartiger - hier
nicht gegebener - "falscher Alarm" würde dann immer noch Anlass zu weiteren
Nachforschungen geben.
Im Streitfall, in dem der vorgelegte KFZ-Brief eine der manipulierten
Fahrzeugidentifikationsnummer entsprechende Totalfälschung darstellte,
hätten Nachforschungen anhand der Identifikationsnummer erbracht, dass
unter dieser Nummer ein anderes Fahrzeug mit anderem Kennzeichen und einem
fremden Halter tatsächlich angemeldet und zum Verkehr freigegeben war, so
dass auszuschließen war, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die gleiche
Fahrzeugidentifikationsnummer haben konnte.
Die aufgrund dieses Sachverhalts durch die vom Kläger eingeschaltete
Kfz-Zulassungsstelle angestellten Nachforschungen, die zur Aufdeckung des
PKW-Diebstahls führten, wären auch dem Beklagten zumutbar gewesen.
Die offensichtliche Unterlassung der genannten Maßnahmen durch den Beklagten
hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und gereicht
dem Beklagten zu einem Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne des § 276 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 BGB.
Der Beklagte hat demgemäss den ihm obliegenden Entlastungsbeweis, dass er
eine Unkenntnis im Sinne des § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu vertreten
hat, nicht zur Überzeugung des Senats geführt.
f) Als Rechtsfolge des § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Kläger
Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Als Mindestschaden kann er den
vorgeleisteten Kaufpreis zurückbegehren (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs a.a.O. § 281 BGB Rdn. 23).
Unerheblich ist daher der Einwand der Berufung, dass KFZ habe zum Zeitpunkt
des Diebstahls einen unter dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis
liegenden Wert gehabt. In der Geltendmachung des vorgeleisteten Kaufpreises
als Mindestschaden liegt auch keine unzulässige Kumulierung der
Rechtsfolgen von Rücktritt und Schadensersatz, da diese gem. § 325 BGB n.
F. nunmehr nebeneinander geltend gemacht werden können.
Den Ersatz seiner Aufwendungen kann der Kläger daneben nicht aus § 284 BGB
verlangen, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 311a Abs. 2 BGB
(oder) ebenso wie aus dem abweichenden Regelungsgehalt des § 284 BGB ergibt.
Allerdings kann der Kläger seine Aufwendungen nach der - auch nach neuem
Schuldrecht zu berücksichtigenden - Rentabilitätsvermutung
(Palandt/Heinrichs a.a.O. § 281 BGB, Rdn. 23) als Schadensposten ersetzt
verlangen. Da er mit dem Geschäft erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt hat,
ist zu vermuten, dass sich seine Aufwendungen im Rahmen der
Weiterveräußerung amortisiert hätten. Im Streit stehen insoweit nur noch die
vom Landgericht (US 7) zuerkannten Benzinkosten für die Fahrten von Aalen
nach Mannheim und zurück in geschätzter Höhe von 107,50 €.
Der Kläger kann daher vom Beklagten Ersatz von 6.707,50 € nebst Zinsen
verlangen.
g) Die Auffassung des Beklagten, er schulde den Schadensersatz nur Zug um
Zug gegen Rückgabe des PKW, geht fehl. Der Kläger ist aus Gründen, die er
nicht zu vertreten hat, zur Rückgabe des PKW außerstande, er schuldet
insoweit auch keinen Wertersatz (vgl. den Rechtsgedanken des § 346 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BGB).
3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an diesem Ergebnis auch dann
nichts ändern würde, wenn der Kläger - entgegen der Rechtsauffassung des
Senats - wegen der tatsächlich erfolgten Übergabe des Pkw auf die Rechte
gemäß den §§ 437, 435, 439, 440 BGB zu verweisen wäre (vgl. hierzu Canaris
JZ 2003, 831, 832 f.).
Der Kläger könnte in diesem Fall nicht auf eine Nacherfüllung durch den
Beklagten im Sinne der §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB verwiesen werden, weil
diese dem Beklagten aus den dargestellten Gründen unmöglich (vgl.
Palandt/Putzo a.a.O. § 439 BGB Rdn. 15) oder jedenfalls dem Kläger
unzumutbar im Sinne des § 440 BGB wäre.
Allerdings ist § 311a Abs. 2 BGB gegenüber § 280 Abs. 1 BGB eine
selbstständige, nicht mit diesem verknüpfte Anspruchsgrundlage, weil § 311a
Abs. 2 BGB an eine bei Begründung des Vertragsverhältnisses begangene
Pflichtverletzung anknüpft, während § 280 Abs. 1 BGB nur die Verletzung von
Pflichten aus einem bereits bestehenden Schuldverhältnis erfasst (vgl.
Palandt/Heinrichs a.a.O. § 311 a BGB Rdn. 6).
Jedoch stellt bereits die Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht des § 433
Abs. 1 Satz 1 BGB infolge eines Rechtsmangels im Sinne des § 435 BGB für
sich eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
Den Entlastungsbeweis gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Beklagte aus den
dargestellten Gründen auch insoweit nicht geführt.
Da im Übrigen die auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht
zurückverweisenden Vorschriften des § 437 Nr. 3 BGB erfüllt sind, wäre der
Anspruch des Klägers auch bei Anwendung der kaufrechtlichen
Leistungsstörungsvorschriften begründet.
III.
Die Berufung des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8
EGZPO.
IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des §
543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht gegeben ist.
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