Garantiehaftung für anfängliches Unvermögen bei der Stückschuld und Haftungsmilderungen bei der Schenkung
BGH, Urt. v. 23.3.2000, X ZR 177/97 (Frankfurt/Main)
Fundstelle:

NJW 2000, 2101 f
für BGHZ vorgesehen


Zentrales Problem:

1.) Anders als die anfängliche objektive Unmöglichkeit, die nachträgliche objektive Unmöglichkeit und das vom Gesetz gem. §  275 II BGB dieser gleichgestellte nachträgliche Unvermögen ist die anfängliche subjektive Unmöglichkeit bei der Speziesschuld nicht gesetzlich geregelt. Die vereinzelten Sonderregelungen (etwa in §§ 440, 437; 440 I, 325, 541 etc.) decken nur einige Spezialbereiche ab. Zur Gattungsschuld (§ 279 BGB) s. die Anm. zu BGH NJW 1994, 515.
Nach h.M. in Rspr. und Literatur besteht grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Schuldners. Diese entnimmt man im Wege dem vertraglichen Leistungsversprechen selbst: Der Schuldner, der durch das Eingehen der vertraglichen Verpflichtung die Leistung verspricht, verspricht damit seine subjektive Fähigkeit zur Leistung sowie ohne Rücksicht auf Verschulden haften analog § 325 I BGB auf das Erfüllungsinteresse haften zu wollen. Die rechtsgeschäftliche Herleitung dieser Haftung gibt gleichzeitig die Möglichkeit, bei vollkommen atypischen, unvorhersehbaren und nicht aus der Sphäre des Schuldners stammenden Risiken im Wege der restriktiven Auslegung des Garantieversprechens eine Haftung zu verneinen (Theorie vom eingeschränkten Garantievertrag). Im Ergebnis stimmt dies mit der von Larenz begründeten Ansicht überein, die eine gesetzliche Haftung für die "Zulänglichkeiten des eigenen Geschäftskreises" annimmt (Larenz, SchuldR I § 8 II).
Der BGH bestätigt hier die bisherige Rechtsprechung (s. die fett wiedergebenen Passagen). Die (ohnehin praktisch wohl kaum relevante) Unterscheidung zum Ansatz von Larenz läßt der BGH offen, weil  auch nach jener Ansicht grundsätzlich eine Garantiehaftung eintreten würde.
2.) Das spezielle Problem im vorliegenden Fall bestand darin, daß die Verpflichtung, zu deren Erfüllung die Schuldnerin nicht in der Lage war, aus einer Schenkung herrührte. Zu Recht wendet sich der BGH gegen die (analoge) Anwendung von § 521 BGB mit der Folge der pauschalen Verneinung einer Haftung des Schenkers. Das ist schon deshalb zutreffend, weil § 521 BGB eine Milderung des Haftungsmaßstabs darstellt, es aber bei der Haftung für anfängliches Unvermögen auf ein Verschulden gar nicht ankommt. Zutreffend lokalisert der BGH daher das Problem, wo es hingehört, nämlich bei der Auslegung des Garantieversprechens: Es ist zu prüfen, ob nicht der Schenker eine verschuldensunabhängiges Einstehen gerade nicht habe versprechen wollen. Aus diesem Grund erfolgte eine Zurückverweisung an das OLG, wobei der BGH die Leitlinie der Auslegung bereits vorzeichnet: Die Annahme, daß eine Garantiehaftung nicht gewollt sei, liege bei derartigen Geschäften von vornherein näher als bei Austauschverträgen. Der Tatsacheninstanz überläßt der BGH weiter die Frage, ob aus dem Vertrag eine Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung ihres Miterbenanteils bzw. eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und anschließender Übertragung eines Miteigentumsanteils herzuleiten ist.
3.) Die Entscheidung enthält zugleich - unausgesprochen - eine weitere wichtige und in der Literatur häufig übergangene Aussage zum Verhältnis des Unmöglichkeitsrechts zur Rechtsmängelhaftung. Dadurch, daß der BGH auch § 523 BGB nicht für einschlägig erachtet, ordnet er fehlende Rechtsinhaberschaft des Schuldners eines Gegenstandes allein dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht und nicht dem Bereich der Rechtsmängelhaftung zu (so für das Kaufrecht auch  Knöpfle NJW 1991, 889; Palandt-Putzo § 434 Rn. 4; offengelassen in BGH NJW 1997, 2878 f.). Qualifizierte man nämlich die fehlende Rechtsinhaberschaft der Beklagten als Rechtsmangel, so wäre eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse in direkter Anwendung von § 523 Abs. 1, 2 BGB zu verneinen gewesen. Freilich hätte man auch in diesem Fall im Wege der Auslegung prüfen müssen, ob nicht - abweichend von der dispositiven Norm des § 523 BGB - die Beklagte eine verschuldensunabhängige Garantie für ihr Leistungsvermögen übernommen hat. Für den Bereich des Schenkungsrechts würde man damit letztlich zu denselben Kriterien und damit zu demselben Ergebnis kommen wie mit dem Ansatzpunkt des BGH. Im Bereich des Kaufrechts aber wäre wichtige - und richtige - Folge, daß auch bei Kenntnis des Unvermögens durch den Käufer die Haftung des Verkäufers für anfängliches Unvermögen nicht nach § 439 BGB ausgeschlossen ist, weil es sich nicht um einen Fall der Rechtsmängelhaftung handelt (so zutr. Knöpfle aaO sowie Palandt-Putzo § 439 Rn. 2; anders ausdrücklich Larenz Schuldrecht II/1 § 40 II b 3).

Freilich könnte man auch im Kaufrecht das fehlende Eigentum des Verkäufers als Rechtsmangel begreifen und § 439 BGB grundsätzlich anwenden. Dann müßte man sich aber zugleich fragen, ob in dem Leistungsversprechen nicht zugleich eine Abbedingung dieser (dispositiven) Norm liegt. Damit wäre man auch im Kaufrecht bei identischen Kriterien beider Lösungsansätze: Jedesmal würde die vertragliche Regelung für die Frage der Haftung für das Unvermögen entscheidend sein.
4.) Zweifel bestehen hinsichtlich der Frage, ob vorliegend tatsächlich ein Fall subjektiven Unvermögens gegeben ist. Wenn nämlich - was der BGH ja für möglich hält - die Beklagte in der Lage ist, sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung den geschuldeten Miteigentumsanteil zu verschaffen, bedarf es gerade nicht der vom BGH angedeuteten ergänzenden Auslegung des Vertrages  zur Herleitung einer solchen Verpflichtung, sondern es liegt schlicht kein Fall von Unvermögen, sondern Verzug vor: Die fehlende Verfügungsmacht alleine indiziert hier gerade noch nicht das Unvermögen (s. BGHZ 141, 179, 183 = NJW 1999, 2034 sowie BGH v. 29.6.2007 - V ZR 1/06). Da § 326 BGB nur auf gegenseitige Verträge Anwendung findet, käme ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 283,  286 Abs. 2 BGB in Betracht.
 
Zur Übung: Köhler, PdW SchuldR I Fall 15, 16
Zum Überblick: Lorenz/Riehm, Jus-Lern CD ZivilR I Rn. 189
Zur Vertiefung: Medicus, SchuldR Allgemeiner Teil Rn. 384.
(c) sl 2000

Amtl. Leitsätze:

a) Die Einstandspflicht des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen setzt grundsätzlich ein Verschulden nicht voraus.
b) Die Auslegung des Schenkungsvertrags kann jedoch im Einzelfall ergeben, daß eine Garantiehaftung des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen dem Parteiwillen nicht entspricht.


Tatbestand:

Die Beklagte schloß 1994 mit dem Kläger, ihrem Großneffen, und dessen Bruder einen notariell beurkundeten Grundstücksübergabevertrag über einen vermeintlichen Miteigentumsanteil zu 1/4 der Beklagten an einem bebauten Grundstück in F.. Die Übergabe sollte danach im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs erfolgen, der Kläger und sein Bruder sollten je einen Miteigentumsanteil zu ? erwerben. Tatsächlich war und ist die Beklagte nicht Miteigentumerin zu 1/4; das Grundstück steht im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, an der die Beklagte beteiligt ist. Zu einem Vollzug des Vertrags kam es daher nicht. Der Kläger bemühte sich in der Folge vergeblich um den Abschluß eines neuen Vertrags über die Übertragung des Gesamthandsanteils der Beklagten.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Auflassung des Grundstücks zu ?-Anteil an ihn und Bewilligung der Eintragung im Grundbuch und hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe des anteiligen Grundstücksverkehrswerts, den er auf 109.500,-- DM beziffert hat, nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nach Hauptantrag, weil die Beklagte nicht Miteigentümerin sei, nach Hilfsantrag, weil es daran fehle, daß die Beklagte ihr Leistungsvermögen zugesagt und der Kläger sich hierauf verlassen habe. Die Berufung des Klägers, mit der nur der in der Höhe auf 100.532,-- DM ermäßigte Hilfsantrag weiter verfolgt wurde, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wie in der Berufungsinstanz weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 523 Abs. 2 BGB verneint; die Revision nimmt dies hin. Rechtsfehler liegen insoweit nicht vor.

II. Das Berufungsgericht hat angenommen, beide Parteien seien bei Vertragsschluß irrig davon ausgegangen, daß die Beklagte tatsächlich Inhabern eines Miteigentumsanteils an dem in Streit stehenden Grundstück sei. Damit sei ein Fall subjektiven anfänglichen Unvermögens gegeben. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1992 - V ZR 36/91, NJW 1992, 3224)

III. 1. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß bei einem Fall des subjektiven anfänglichen Unvermögens grundsätzlich verschuldensunabhängig auf das positive Interesse gehaftet werde, weil der Schuldner durch sein Leistungsversprechen stillschweigend eine Garantie für sein Leistungsvermögen übernommen habe. Für den Fall einer unentgeltlichen Zuwendung wie hier ergebe sich jedoch aus der speziellen gesetzlichen Regelung der §§ 521 - 523 BGB etwas anderes. § 521 BGB beschränke die Haftung des Schenkers ausdrücklich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; auch für Rechtsmängel beschränke § 523 BGB die Haftung auf Arglist bzw. grobe Fahrlässigkeit. Diese Vorschriften seien Ausdruck einer allgemeinen Wertung des Gesetzgebers, die Haftung des Schenkers wegen der Unentgeltlichkeit und der Besonderheit des Schenkungsverhältnisses zu begrenzen. Deshalb sei § 521 BGB auch auf den Fall der anfänglichen subjektiven Unmöglichkeit anzuwenden und es sei eine weitergehende Garantiehaftung im Bereich des Schenkungsrechts abzulehnen.

2. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, daß die Haftung für anfängliches Unvermögen auch bei der Schenkung den allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Regeln folge, die insoweit eine Garantiehaftung begründen.

3. Der Senat tritt der Auffassung der Revision im Grundsatz bei.

a) Es entspricht seit der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1908 in RGZ 69, 355, 357 gefestigter - wenngleich nicht unangefochtener - Rechtsprechung, daß im Rahmen von vertraglichen Ansprüchen - anders u.U. bei gesetzlich begründeten Zahlungsverpflichtungen, vgl. etwa BGHZ 140, 223, 240 - bei anfänglichem Unvermögen des Schuldners Garantiehaftung auf das positive Interesse eintritt, weil der Schuldner mit dem Abschluß des Vertrags sein persönliches Leistungsvermögen garantiere (vgl. weiter z.B. BGHZ 11, 16, 22; BGH, Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 f.; Urt. v. 20.12.1996 - V ZR 277/95, NJW 1997, 938 f. m.w.N.; BAG, Urt. v. 27.2.1974 - 4 AZR 544/72, Betrieb 1974, 1617 f.; anders Teile des Schrifttums; Nachweise u.a. bei Larenz, Schuldrecht 1, 14. Aufl., § 8 II, 5. 100 Fn. 9; Fikentscher, Schuldrecht, 9. Aufl., Rdn. 330; Staudinger/Löwitsch, BGB, 13. Bearb. 1995, Rdn. 45 f. zu § 306 BGB). Im Schrifttum ist im Anschluß an Larenz eine vermittelnde Auffassung im Vordringen, wonach die Garantiehaftung nur die Zulänglichkeit des eigenen Geschäftskreises erfasse. Auch in der Rechtsprechung des BGH wird für den vergleichbaren Fall der nachträglichen Unmöglichkeit bei der Gattungsschuld (§ 279 BGB) eine Einschränkung der Einstandspflicht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1972 - VIII ZR 200/71, NJW 1972, 1702; Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 259/92, NJW 1994, 515). Dafür, daß eine Einschränkung der Haftung unter diesem Gesichtspunkt durchgreifen könnte, bietet der festgestellte Sachverhalt indessen keinen Anlaß. Das hier auf seiten der Beklagten fehlende Vermögen, Eigentum zu verschaffen, rechnet auf jeden Fall zu den Umständen, deren Vorliegen der Schuldner garantiert (so ausdrücklich Larenz, aaO, 5. 103).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die teilweise auch im Schrifttum vertreten wird (so ohne nähere Begründung Staudinger/Cremer, aaO, § 521 BGB Rdn. 1; MünchKomm. zum BGB/Kollhosser, 3. Aufl., § 521 BGB Rdn. 3 unter Hinweis auf die Abweichung von der herrschenden Meinung; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., vor § 521 BGB Rdn. 2), besteht kein hinreichender Anlaß, für den Bereich des vertraglichen Schenkungsversprechens grundsätzlich einen Sonderweg zu eröffnen. Zwar sehen die §§ 521, 523 und 524 BGB für das vertragliche Schenkungsversprechen Modifizierungen des allgemeinen Haftungsmaßstabs aus § 276 BGB vor, nach dem der Schuldner grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet. Solche Modifizierungen sind jedoch im Bereich des Schuldvertragsrechts nicht ungewöhnlich (vgl. weiter §§ 277, 690, 708 BGB). Wie sich zudem aus § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ergibt, unterliegt der gesetzlich vorgegebene Haftungsmäßstab in bestimmten Grenzen der Disposition der Parteien. Der Anwendungsbereich der Regelungen über den Verschuldensmaßstab beschränkt sich jedoch auf solche Sachverhalte, bei denen nicht - wie etwa nach §§ 278, 279, 459 ff., 633 BGB oder den von der Rechtsprechung zum anfänglichen Unvermögen entwickelten Grundsätzen - eine verschuldensunabhängige Haftung begründet ist. Damit können aber gesetzliche Haftungsmilderungen grundsätzlich dort nicht herangezogen werden, wo nicht verschuldensabhängig, sondern nach Art einer Garantie gehaftet wird.

Hierzu steht die Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 65, 17, 20 nicht im Widerspruch, nach der die Haftungsmilderung nach § 521 BGB auch bei der Gehilfenhaftung nach § 278 Satz 1 BGB eingreift; denn nach der letztgenannten Bestimmung hat der Schuldner ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen nur in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten. Bereits aus der vom Gesetz gewählten Formulierung ergibt sich somit für die Gehilfenhaftung das Durchschlagen des Haftungsmaßstabs aus § 521 BGB.

Nach den zur Haftung wegen anfänglichen Unvermögens von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen ist demgegenüber eine Anknüpfung an einen Verschuldenstatbestand nicht vorgesehen. Sie wäre auch gegenüber dem Konzept einer garantieartigen Einstandspflicht systemwidrig.

c) Eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung kann allerdings insoweit nicht zum Tragen kommen, als die Auslegung des die Haftung begründenden Vertrags ergibt, daß die Parteien eine solche nicht haben begründen wollen. Ob dies der Fall war, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Der Senat ist, nachdem insoweit ausreichende Feststellungen fehlen, nicht in der Lage, diese Prüfung abschließend selbst vorzunehmen und auf dieser Grundlage in der Sache selbst zu entscheiden. Eine dahingehende Vertragsauslegung läßt sich nicht allein darauf stützen, daß es sich bei der Schenkung um ein freigiebiges Geschäft ohne echte Gegenleistung handelt. Allerdings liegt die Annahme, daß eine Garantiehaftung nicht gewollt ist, bei derartigen Geschäften von vornherein näher als bei Austauschverträgen. Zudem ist nicht zu verkennen, daß vorliegend durchaus konkrete Umstände dafür sprechen können, daß es der übereinstimmende Wille der Parteien war, gerade nur den vermeintlichen Anteil der Beklagten an einem bestimmten Grundstück zu übertragen und nicht darüber hinaus eine Verpflichtung der Beklagten nach Art einer Garantie für den Fall des Fehlschlagens der eingegangenen Verpflichtung zu begründen. Hierfür kann indiziell insbesondere von Bedeutung sein, daß, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat, die Übertragung im Weg der vorgenommenen Erbfolge erfolgen und damit möglicherweise in erster Linie einer Vorverlegung der Generationenfolge und/oder steuerlichen Zwecken dienen sollte. Läßt sich ein entsprechender übereinstimmender Wille der Parteien, ggf. auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung, ermitteln, bleibt für die Annahme einer Garantiehaftung im vorliegenden Fall kein Raum. Dabei wird unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch zu bedenken sein, welche Vertragsauslegung den Interessen der Parteien am besten gerecht wird.

4. Zur Frage eines Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es wird erforderlichenfalls Gelegenheit haben, diese nachzuholen.

5. Nach dem derzeitigen Streitstand, insbesondere unter Berücksichtigung des in der Vorinstanz zuletzt gestellten Antrags, besteht kein Anlaß zur Prüfung, ob aus dem geschlossenen Vertrag unter dem Gesichtspunkt einer veränderten Geschäftsgrundlage andere Ansprüche des Klägers abzuleiten sein können, etwa dahin, daß die Beklagte ihren Miterbenanteil auf den Kläger zu übertragen hätte - was allenfalls dann in Betracht käme, wenn das fragliche Grundstück der einzige noch nicht auseinandergesetzte Nachlaßgegenstand sein sollte -, oder dahin, daß die Beklagte zunächst verpflichtet wäre, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben und sodann weitere Leistungen an den Kläger zu erbringen. Die Wiedereröffnung der Tatsacheninstanzen wird den Parteien und dem Gericht Gelegenheit geben, derartige Überlegungen anzustellen.

IV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.