Einstandspflicht für Gattungsschulden nach § 279 BGB und Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Leistungserschwerungen ("wirtschaftliche Unmöglichkeit")


BGH, Urteil vom 1.12.1993


Amtl. Leitsatz:

»Zu den Voraussetzungen einer - ausnahmsweisen - Befreiung von der Einstandspflicht des Verkäufers für die Erfüllung einer Gattungsschuld (Anschluß an das Senatsurteil vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 200/71 = WM 1972, 1251 = NJW 1972, 1702).«



Zentralproblem des Falles:

Wer die Leistung aus einer Gattung verspricht, haftet nach § 279 BGB ohne Rücksicht auf Vertretenmüssen für sein Unvermögen zur Leistung. Solange die Lieferung aus der Gattung überhaupt möglich ist, hat er wegen seines Leistungsversprechens für die Leistung zu garantieren. Kommt es nun zu nachträglichen Leistungshindernissen, welche die Parteien nicht vorausgesehen haben, stellt sich die Frage der Reichweite einer solchen Einstandspflicht bzw. des Einflusses von § 242 BGB. Das Reichsgericht hat hier im "ostgalizischen Eierfall" (RGZ 99, 1 ff) und - noch deutlicher - im "Baumwollsaatmehl-Fall" (RGZ 57, 116 ff) auf § 242 BGB abgestellt. Die Leistung aus der Gattung sei i.S.v. § 279 BGB nicht erst dann dann unmöglich, wenn die ganze Gattung untergegangen sei, sondern auch dann, wenn die Beschaffung von Gegenständen der fraglichen Gattung so schwierig geworden isei, daß sie billigerweise niemandem zugemutet werden könne (vgl. für eine ähnliche Problematik [Die Gattung reicht nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen] RGZ 84, 125). Allerdings dürfe die Beschaffung des Leistungsgegenstandes infolge eines zufälligen Ereignisses nicht bloß etwa mehr Schwierigkeiten bieten, sondern müsse mit so außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden sein, daß diese Schwierigkeiten nach der Auffassung des Verkehrs der Unmöglichkeit gleichgeachtet werden. Man hat hierfür in der Literatur auch den - gefährlichen - Terminus der sog. "wirtschaftlichen Unmöglichkeit" (so RGZ 107, 156) benutzt (vgl. dazu etwa Medicus SchuldR AT Rn. 370).
Der BGH entscheidet ein ganz gleichgelagertes Problem unter Verweis unter anderem auf RGZ 57, 116 ff materiell nach ähnlichen Kriterien, stützt sich dabei aber auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Auch das setzt aber voraus, daß die Leistungserschwerung bzw. das Leistungshindernis für den Schuldner nicht vorhersehbar war.
Man kann sich ebenso - in Auslegung des Vertrags - fragen, für welche Beschaffungshindernisse der Gattungsschuldner gerade nicht garantieren wollte. Auch dann kommt man zu dem Ergebnis, daß er regelmäßig nur für typische, zu erwartende bzw. objektiv voraussehbare Hindernisse, nicht aber für unvorhersehbare und unerwartete Hindernisse garantieren will (vgl. etwa Larenz SchuldR AT § 21 I d; Medicus aaO Rn. 349). § 279 BGB bedeutet aber, daß im Zweifel ein sehr strenger Maßstab an die Auslegung zu stellen ist.

Zur Lösung des Falles nach neuem Schuldrecht s. d
en Übungsfall 6 aus der Vorlesung  "Schuldrechtsreform nach Anspruchsgrundlagen"


Fundstellen:

NJW 1994, 515
DB 1994, 1568
JZ 1994, 625
JuS 1994, 526
MDR 1994, 135
WM 1994, 301
ZIP 1994, 136



Tatbestand:

Die Beklagte zu 2 ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagte), einer Porsche Direkthändlerin. Der Kläger unterhielt als Wiederverkäufer von Kraftfahrzeugen zu ihr seit längerer Zeit Geschäftsbeziehungen. Nachdem die Beklagte von der Porsche AG erfahren hatte, es sei beabsichtigt, nach entsprechender Entwicklungsdauer ein mit einer Vielzahl technischer Neuerungen ausgestattetes Porsche-Modell als Serienfahrzeug in begrenzter Stückzahl auf den Markt zu bringen, unterrichtete sie - im Bestreben Kaufinteresse festzustellen - u.a. den Kläger hiervon. Der Kläger und H. G. (im folgenden: H.G.) bestellten am 12. Dezember 1983 jeweils einen Porsche "Typ 911 Gruppe B Homologationsmodell" unter Einverständnis mit den Porsche-Verkaufsbedingungen. In dem üblicherweise von der Beklagten verwendeten Bestellformular ist u.a. handschriftlich eingetragen:
- unter Bezeichnung -
"Farbe, Ausstattung und Zubehör werden nach Bekanntgabe des Lieferumfang + Preises durch die Porsche AG vom Kunden festgelegt",
- nach Gesamtbetrag -
"am Tage der Lieferung gültige Listenpreis!"
- unter Lieferzeit/Liefertermin -
"nach Liefermöglichkeit der Porsche AG".

Mit gleichlautenden Schreiben vom 3. April 1984 wandte sich die Beklagte an den Kläger und an H.G.. Darin heißt es u.a.:

"Sie haben sich für die Anschaffung eines Automobils aus dem Hause Porsche entschieden. Wir danken Ihnen dafür, daß Sie als Lieferant unser Haus ausgewählt haben. Wir werden bemüht sein sowohl diese Abwicklung als auch alle später an uns herangetragenen Wünsche zu Ihrer vollsten Zufriedenheit zu erledigen.
Folgend wollen wir Ihren Auftrag bestätigen. Die Lieferung erfolgt zu den gültigen Verkaufsbedingungen.
Porsche 911 Gruppe B - fabrikneu -
Homologationsmodell
Farbe, Ausstattung und Zubehör werden, nach Bekanntgabe des Lieferumfanges und Preises durch die Porsche AG, von Ihnen festgelegt.
Es gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis zuzüglich Überführungskosten und der Kfz-Brief-Gebühr.
Die Lieferung erfolgt nach den Liefermöglichkeiten des Porsche-Werkes. Bei Übernahme des Fahrzeugs bitten wir um den vollen Rechnungsausgleich."
Nachdem die Porsche AG mit der Auslieferung des als "Porsche 959" bezeichneten Modells begonnen hatte, ließen der Kläger und H.G. durch Anwaltsschreiben vom 7. Juli 1987 bei der Beklagten anfragen, bis wann mit einem verbindlichen Liefertermin des Porsche zu rechnen sei. Weitere Aufforderungen zur Bekanntgabe des Liefertermins oder zur Abgabe der Bestätigung, daß sie zur Erfüllung der Kaufverträge nicht in der Lage sei - Anwaltsschreiben vom 17. August und 23. Oktober 1987 - beantwortete die Beklagte nach einem Zwischenbescheid vom 7. September 1987 durch Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 1987. Darin ließ sie "Ansprüche dem Grunde nach" zurückweisen.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht H.G, s. auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Kaufverträge in Anspruch. Er hat behauptet, falls die Beklagte die Fahrzeuge entsprechend ihren vertraglichen Verpflichtungen ausgeliefert hätte, hätte man diese für mindestens 1.140.000 DM weiterverkaufen können, weshalb bei einem Kaufpreis von 430.000 DM ein Gewinn von 710.000 DM pro Pkw entgangen sei. Dementsprechend hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.420.000 DM zuzüglich Zinsen verlangt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hält die Kaufverträge für unwirksam und hat vorsorglich u.a. geltend gemacht, sie habe nicht zu vertreten, daß die Porsche AG - was unstreitig ist - sich 1985, also nach Abschluß der Kaufverträge mit dem Kläger und H.G., entschieden habe, den Verkauf des Homologationsmodells nicht über ihr Händlernetz, sondern unter eigener Auswahl der Interessenten direkt ab Werk durchzuführen, so wie es dann auch geschehen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger und dem Zedenten mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufverträge als  wirksam angesehen und gemeint, grundsätzlich sei der Kläger wegen der endgültigen und beharrlichen Weigerung der Beklagten, den Lieferungsanspruch zu erfüllen, berechtigt gewesen, seine Rechte aus § 326 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Dem eigenen wie dem abgetretenen Anspruch stehe jedoch entgegen, daß der Beklagten nachträglich die Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung unmöglich geworden sei, ohne daß sie dies zu vertreten habe. Bei der ausschließlichen Belieferung durch Porsche selbst habe sie keine fabrikneuen Fahrzeuge liefern können. Das Leistungshindernis sei spätestens am 17. April 1985 eingetreten, zu dem Zeitpunkt nämlich, an dem die Porsche AG bekannt gemacht habe, daß der Verkauf direkt ab Werk erfolge. Nach diesem Zeitpunkt habe Verzug der Beklagten nicht mehr eintreten können. Es bleibe daher bei der Rechtsfolge des § 323 BGB, wonach der Kläger seinen Anspruch auf die Gegenleistung verloren habe. Selbst wenn von einer Gattungsschuld ausgegangen werden müsse, so sei die Verantwortlichkeit der Beklagten aus § 279 BGB entfallen, da infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse entstanden seien, daß der Beklagten die Beschaffung nicht mehr zuzumuten gewesen sei.

II. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger und dem Zedenten mit der Beklagten vereinbarten Kaufverträge seien wirksam zustande gekommen, ist für den Kläger günstig und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar gab es das Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht, gleichwohl waren die Kaufverträge nicht gemäß § 306 BGB  nichtig, weil sie auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet gewesen wären. Dem Umstand, daß der Porsche "Typ 911 Gruppe B Homologationsmodell" seinerzeit nur als Idee vorhanden war, haben die Vertragsparteien dadurch Rechnung getragen, daß sie die Klausel "nach Liefermöglichkeit der Porsche AG" in die Formularverträge aufgenommen haben. Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vertrages dann nicht entgegen, wenn sie behoben werden kann und der Vertrag für den Fall geschlossen worden ist, daß die Leistung möglich wird, § 308 Abs. 1 BGB. So war es hier. Anhand der in den Verträgen enthaltenen Angaben war der Kaufgegenstand ausreichend bestimmbar. Gängiger Vertragspraxis im Automobilgeschäft entspricht es, den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis zu vereinbaren.

2. Sind die Kaufverträge wirksam zustande gekommen, so schuldete die Beklagte deren Erfüllung; war sie dazu nicht in der Lage, weil die Porsche AG nach Abschluß dieser Verträge die Händlerorganisation ausschaltete, so hat sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, und zwar nach Lage des vorliegenden Falles gemäß § 325 BGB.

Bei der Verkäuferverpflichtung, die die Beklagte eingegangen ist, handelt es sich um eine Gattungsschuld. Unstreitig hat die Porsche AG 200 Fahrzeuge des fraglichen Typs - wenn auch mit abweichender Kennzeichnung - hergestellt. Im Zeitpunkt des Lieferungsverlangens der Käufer (Anwaltsschreiben vom 7. Juli, 17. August und 23. Oktober 1987) war die Leistung aus der Gattung möglich. Aus der Korrespondenz geht hervor, daß die Porsche AG damals die Fahrzeuge unter der Typenbezeichnung "Porsche 959" auslieferte. Bei Gattungsschulden hat der Verkäufer, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, gemäß § 279 BGB sein  Unvermögen zur Leistung selbst dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt.

a) Eine Haftung für nachträgliches - d.h. nach Abschluß der Kaufverträge eingetretenes - Unvermögen käme allerdings nicht in Betracht, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen worden wäre. Einen ausdrücklichen Haftungsausschluß im Sinne eines Vorbehalts eigener Belieferung behauptet die Beklagte nicht. Die Klausel "nach Liefermöglichkeit der Porsche AG" kann nicht als Selbstbelieferungsvorbehalt ausgelegt werden. Nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn sollte damit das Herstellungsrisiko abgedeckt werden. Dieses Risiko hat sich nicht verwirklicht. Ein Haftungsausschluß läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß es in den Formularverträgen unter "Bezeichnung" heißt, "Farbe, Ausstattung und Zubehör werden nach Bekanntgabe des Lieferumfang + Preises durch die Porsche AG vom Kunden festgelegt". Die Regelung geht davon aus, daß eine Belieferung der Beklagten durch die Porsche AG jedenfalls erfolgt; der der Umfang der Belieferung war offen. Im übrigen zeigen Formulierung und Inhalt der Bestätigungsschreiben, daß die Beklagte ersichtlich nicht daran gedacht hat, sich im Sinne eines
Selbstbelieferungsvorbehalts zu schützen. Sie hat den Vertragsschluß über das Homologationsmodell wie den Verkauf aus laufender Serie behandelt.
b) Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 12. Juli 1972 (= WM 1972, 1251 = NJW 1972, 1702) der "allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum" angeschlossen, auch bei Gattungsschulden stehe die in § 279 BGB ausgesprochene Verpflichtung des Schuldners, für nachträgliches Unvermögen ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen  einzustehen, unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unmöglichkeit oder demjenigen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage könne die Leistungspflicht des Schuldners aber allenfalls dann hinfällig werden, wenn die Beschaffung der Gattungssache so schwierig geworden sei, daß sie ihm nicht mehr zugemutet werden könne (aaO unter III 1 b). Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unmöglichkeit hat inzwischen an Bedeutung eingebüßt (vgl. dazu z.B. Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 279 Rdnr. 13). Anknüpfend an das zitierte Senatsurteil und drei grundlegende Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 57, 116; 88, 172 und 107, 156) kann als gesichert und praktisch handhabbar gelten, daß nach den Regeln, wie sie für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind, die Haftung des Verkäufers aus § 279 BGB dann entfällt, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann. Auf diesen Standpunkt hat sich auch das Oberlandesgericht gestellt. Soweit es gemeint hat, im vorliegenden Falle seien diese Voraussetzungen erfüllt, läßt sich dies indessen auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht rechtfertigen.

An jedes der genannten Erfordernisse für eine Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer nicht Hersteller der Ware ist. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 12. Juli 1972 ausgesprochen, daß es dem Verkäufer grundsätzlich nicht zu einer Haftungsbefreiung oder -beschränkung verhilft, daß der Kaufgegenstand erst beschafft werden muß und der Käufer dies weiß. Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn besondere Umstände hinzutreten. Das kann dann der Fall sein, wenn das Beschaffungsrisiko vom Verkäufer deshalb vernachlässigt werden durfte, weil er als Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers eingebunden ist. So war es hier. Auf die Anwendung der für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelten Regelungen kann sich die Beklagte indessen nur dann mit Erfolg berufen, wenn die Ausschaltung der Händlerorganisation für den Verkauf des Porsche 959 unvorhersehbar war. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Eine Revisionsrüge wird in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Dagegen beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Beklagte nicht dargetan habe, daß und in welcher Weise sie sich um
Leistungsbereitschaft bemüht habe. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß die Porsche AG als "höchst zuverlässiger Vertragspartner" auf die Beklagte und von ihr eingegangene Verpflichtungen Rücksicht genommen hätte, ganz abgesehen davon, daß die Porsche AG möglicherweise aufgrund des Direkthändlervertrages zu entsprechender Rücksichtnahme verpflichtet gewesen sei.

Diese Rüge ist begründet. Anerkannt ist, daß selbst die Klausel "eigene Liefermöglichkeit vorbehalten" nicht von der Verpflichtung befreit, sich im Rahmen des Zumutbaren um anderweite Deckung zu bemühen (Palandt, BGB, 52. Aufl., § 279 Rdnr. 11 m.Nachw.). Dazu gehört jedenfalls die Einwirkungspflicht auf den Hersteller zumal dann, wenn der Händler, wie die Beklagte, Teil der Absatzorganisation ist, wobei hier hinzukommt, daß die Porsche AG die Beklagte aufgefordert hatte festzustellen, ob für das Modell Interessenten zu finden sein würden. Daß die Porsche AG mit dem Kläger und dem Zedenten unmittelbar keine Kaufverträge schließen wollte, entband die Beklagte von ihrer Verpflichtung nicht, geeignete Schritte zu unternehmen, um den Hersteller zu veranlassen, sie, die Beklagte, in die Lage zu versetzen, die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Daß solche Schritte, z.B. die Androhung von Regreßansprüchen, von vornherein aussichtslos gewesen wären, kann nicht unterstellt werden.

Da das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, ohne den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem erkennenden Senat nach Lage des Falles verwehrt, § 565 Abs. 1 ZPO. Deshalb war sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

In der anderweiten Verhandlung wird die Beklagte Gelegenheit haben, sich mit dem Vorwurf des Klägers auseinanderzusetzen, sie habe sich darauf beschränkt, ihn und den Zedenten darauf zu verweisen, die Porsche AG habe es abgelehnt, ihn und den Zedenten G. direkt zu beliefern.

Der Beklagten wird nicht angelastet werden können, daß sie es unterlassen hat, von dritter Seite zwei Porsche 959 zu Liebhaberpreisen zu beschaffen. Vertragsinhalt war die Lieferung der Fahrzeuge vom Hersteller direkt.



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