Abgrenzung von Leihe (§ 598 BGB) und bloßer Gefälligkeit; Haftung des Entleihers bei beschädigter Rückgabe (§ 604 BGB); Unterscheidung zwischen Pflichtverletzung (§ 280 I 1 BGB) und Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB); kurze Verjährung nach § 606 BGB


OLG Koblenz v. 11.01.2008 - 10 U 1705/06


Fundstelle:

NJW-RR 2008, 1613


(Eigener) Leitsatz:

1. Die unentgeltliche Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung ist als Leihe zu qualifizieren.
2. Wird hierbei die Halle durch einen Brand beschädigt und deshalb in beschädigtem Zustand zurückgegeben, liegt eine Verletzung der Pflicht aus § 604 BGB vor. Der Entleiher hat mangelndes Vertretenmüssen nachzuweisen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
3. Der Schadensersatzanspruch des Entleihers unterliegt der kurzen Verjährung des § 606 BGB.


Zentrale Probleme:

Ein sehr lehrreicher Fall sowohl zur Frage der Abgrenzung zwischen Gefälligkeit und Vertrag (s. dazu etwa auch BGH NJW 1992, 498 sowieBGH v. 4.8.2010 - XII ZR 118/08) sowie zur Frage der Pflichtverletzung: Stellt man hier auf die Verletzung einer Pflicht aus § 241 II BGB ab (was das OLG hilfsweise tut), so ist Pflichtverletzung die fehlende Rücksichtnahme. Damit hätte auch insoweit der Verleiher nachzuweisen, daß sich der Entleiher nicht ordnungsgemäß verhalten hat (ebenso bei einem deliktischen Anspruch aus § 823 BGB, für den aber auch § 606 gälte). Dieser Nachweis war hier wegen der Unaufklärbarkeit der Brandursache nicht zu führen. Stellt man aber auf § 604 BGB ab, liegt die Verletzung einer erfolgsbezogenen Pflicht vor (s. dazu auch die Anm. zu BGH NJW 2006, 986 sowie zu BGH NJW 2007, 3777): Der Entleiher hat die Sache nach § 604 BGB im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, in dem er sie erhalten hat abzüglich von Veränderungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind (§ 603 BGB). Tut er dies nicht, liegt objektiv eine Pflichtverletzung vor (hier in Form qualitativer Teilunmöglichkeit). Das Vertretenmüssen wird dann nach § 280 I 2 BGB vermutet, so daß sich der Entleiher entlasten muß. Da dies hier nicht der Fall war, haftet der Entleiher auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 283 BGB, weil der die Sache nach Beendigung der Leihe nicht unbeschädigt zurückgeben kann (wegen dieses Zeitpunkts wird man wohl auch bei einem reparablen Schaden von Unmöglichkeit ausgehen müssen). Übrigens hatte der BGH bereits nach altem Schuldrecht in solchen Konstellationen von "qualitativer Teilunmöglichkeit" bzgl. der Rückgabepflicht gesprochen (s. BGHZ 127, 297, 314 zum Pachtvertrag).
Zur zutreffenden Aussage, daß Leihe nicht zwingend Besitzverschaffung voraussetzt s. auch
BGH v. 28.7.2004 - XII ZR 153/03.

©sl 2008


Zum Sachverhalt:

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines Brandschadens, den dieser in der Werkstatthalle, deren Eigentümerin die Klägerin ist, verursacht hat.

Die Klägerin gestattete dem Beklagten, der früher bei ihr beschäftigt war, die Halle für Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug zu benutzen. Am 12. März 2005 fuhr der Beklagte seinen PKW in die Werkstatt der Klägerin auf eine Hebebühne und begann mit Reparaturarbeiten an diesem Fahrzeug. Durch austretendes Benzin kam es zu einer Verpuffung mit erheblicher Flammenbildung, wodurch der Beklagte verletzt und die Halle stark beschädigt wurde.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Schäden geltend, welche nicht durch ihre Versicherung beglichen wurden.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Schaden fahrlässig verursacht hat.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe die Schäden schuldhaft verursacht. Er habe nach dem Benzinaustritt weiter an dem Fahrzeug gearbeitet und sich dabei eines heiß werdenden Halogenstrahlers bedient. Ein solcher Halogenstrahler sei für PKW-Werkstätten generell nicht geeignet. Der Beklagte hätte auch damit rechnen müssen, dass der Kraftstoffschlauch porös sein könne. Die Entfernung des Halteblechs an der Kraftstoffpumpe sei unsachgemäß erfolgt. Insgesamt seien für den Beklagten daher der massive Benzinaustritt und die Brandgefahr vorhersehbar gewesen.
....
Der Beklagte hat ... vorgetragen, ihm sei keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob die austretende Flüssigkeit Benzin gewesen sei. Er habe die Ursache abklären wollen. Der Halogenstrahler habe nicht unmittelbar unter dem Auto gestanden. Er habe sich nicht anders verhalten, als es sonst in Kfz-Werkstätten üblich sei. Weder die Verpuffung noch die Entzündung des Benzins seien für ihn vorhersehbar gewesen. Es treffe insbesondere auch nicht zu, dass das Benzin sich an dem Halogenstrahler entzündet habe, vielmehr sei die Ursache für die Entzündung ungeklärt, so dass ihm diese auch nicht vorgeworfen werden könne. Die Entzündung könne insbesondere auch auf die für ihn nicht vorhersehbare Entladung statischer Elektrizität aus dem von ihm getragenen Wollpullover zurückzuführen gewesen sein.

Das Landgericht hat der Klage bis auf 0,65 € der Hauptforderung zu 1. stattgegeben. Der Beklagte sei aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig. Er habe fahrlässig gehandelt, indem er den heiß werdenden Halogenstrahler benutzte. Dies sei pflichtwidrig gewesen, da auch der Beklagte die Möglichkeit, dass es sich bei der Flüssigkeit um austretendes Benzin handeln könnte, hätte erkennen müssen. Auch sei es vorhersehbar gewesen, dass die Kraftstoffleitung möglicherweise porös sein könnte. Es gebe einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich das Benzin durch den aufgestellten, sehr heißen Halogenstrahler entzündet habe.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. ... Da der Zündmechanismus unklar sei, könne ihm keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Ein Anscheinsbeweis komme nicht in Betracht, da die zugrunde liegenden Geschehensabläufe weitgehend ungeklärt seien. Da es sich bei dem zugrunde liegenden Nutzungsgewährungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten um eine Leihe handele, könne sich der Beklagte auf die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche berufen.

Die Klägerin ... ist der Auffassung, dass das landgerichtliche Urteil richtig sei, da dem Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf schon deshalb zu machen sei, weil er bei Austritt von Benzin weiter gearbeitet habe. Das Nutzungsüberlassungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten begründe einen Anspruch wegen unwiderlegt zu vertretender Schlechterfüllung. Die Verjährung sei jedenfalls wegen Verhandlungen mit der hinter dem Beklagen stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung gehemmt gewesen.

Aus den Gründen:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung des geltend gemachten Schadens aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 604 BGB.

Das zwischen dem Beklagten und der Klägerin vereinbarte Nutzungsgewährungsverhältnis ist als Leihe im Sinne der §§ 598 ff. BGB einzustufen.

In Abgrenzung zu einem reinen Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung geht der Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall ein Rechtsbindungswille zwischen den Parteien bestanden hat. Die Unterscheidung muss im Einzelfall nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach der Interessenlage der Parteien beurteilt werden.

Indiz für die Leihe ist dabei zunächst ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Gebrauchsmöglichkeit nicht willkürlich abgekürzt werden kann (vgl. BGHZ 21, 102 ff., hier 107). Der Senat geht davon aus, dass die Nutzungsüberlassung dem Beklagten die Möglichkeit geben sollte, notwendige Reparaturen an seinem Kraftfahrzeug ohne Störungen durchführen zu können. Damit schied die für die Gebrauchsüberlassung auf der Basis eines Gefälligkeitsverhältnisses typische jederzeitige Rückforderungsmöglichkeit für die Klägerin aus (vgl. Weidenkaff in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., Einführung Rdnr. 7 vor § 598 BGB).

Ein weiteres Indiz für ein Vertragsverhältnis besteht in der wirtschaftlichen Bedeutung des verliehenen Objekts für die Klägerin. Deren berufliche Existenz und Erwerbsmöglichkeit hängt von der verliehenen Halle und ihrer Benutzbarkeit faktisch und wirtschaftlich ab.

Die Tatsache, dass die Gebrauchsüberlassung unstreitig für die Klägerin uneigennützig war, endet hieran nichts. Die Leihe wird gerade dadurch charakterisiert, dass der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich, das heißt ohne eigenen materiellen Vorteil, gestattet (vgl. § 598 BGB). Dass die Klägerin dem Beklagten möglicherweise nicht den Besitz an der Halle verschafft hat, verhindert die Einordnung der Nutzungsüberlassung als Leihe nicht. Für die Leihe ist es ausreichend, dass dem Entleiher die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird (vgl. Weidenkaff, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 598 BGB). Dies war vorliegend der Fall.

Im Übrigen würde nach Auffassung des Senats die Nutzungsüberlassung im vorliegenden Fall auch dann, wenn man eine Qualifikation als Leihe im Vollsinn ablehnen wollte, jedenfalls als schuldrechtliche Sonderverbindung im Sinn einer Anwendbarkeit von § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB einzustufen sein, wobei entscheidend auf die bereits hervorgehobene wirtschaftliche Bedeutung der Halle abzustellen sein dürfte (vgl. Schmidt-Kessel, PWW, Rn. 32 ff., 34 zu § 241 BGB).

Der Beklagte hat die ihm obliegende Pflicht, die geliehene Sache zurückzugeben, verletzt.

Die Sache ist so zurückzugeben, wie es dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht (vgl. Weidenkaff, a.a.O. Rdnr. 2 zu § 604 BGB). Der Beklagte hat die Halle in stark beschädigtem, wenn auch nicht zerstörtem Zustand zurückgegeben. Hierin liegt eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe der entliehenen Sache. Der Beklagte kann nicht beweisen, dass er dies nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unstreitig trotz Flüssigkeitsaustritt aus dem PKW unter Zuhilfenahme eines heißen Halogenstrahlers weiter an dem Auto gearbeitet. Er hat weder Löschmaterialien noch einen geeigneten Kanister zum Auffangen einer möglichen größeren Flüssigkeitsmenge bereitgehalten. Auch hat er sich nicht der Hilfe und Unterstützung einer anderen Person, beispielsweise zum Absichern der Tätigkeiten an dem Halteblech des Tanks, bedient. Insgesamt hat er daher in einer nicht mehr der Verkehrsanschauung entsprechenden Weise Risiken geschaffen, und diese auch nicht sachgemäß begrenzt. Dass die Entzündung des Benzins möglicherweise auf einer für ihn nicht vorhersehbaren Ursache beruhte – Entladung statischer Elektrizität des Wollpullovers – kann ihn, da dies nicht positiv nachweisbar ist, nicht entlasten.

Der klägerische Anspruch auf Schadensersatz ist auch nicht durch § 602 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte hat von der Halle keinen vertragsgemäßen Gebrauch gemacht, indem er den Brand in ihr verursachte. Zwar war dem Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit ausdrücklich eingeräumt worden, die Halle zur Reparatur seines PKW zu benutzen. Die Art, wie der Beklagte seine Reparatur durchführen wollte, war jedoch nicht vertragsgemäß. Was vertragsgemäßer Gebrauch ist, ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien, sowie aus der Art und der Zweckbestimmung der geliehenen Sache und der Verkehrsanschauung (vgl. Weidenkaff, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 602 BGB). Die, wie dargelegt, riskante Durchführung des Reparaturversuchs überschritt die hiernach anzunehmende Gebrauchsbefugnis.

Der entstandene Anspruch ist noch durchsetzbar.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten unterliegt zwar der kurzen Verjährung des § 606 BGB, der Anspruch war aber bei Klageerhebung noch nicht verjährt, da der Lauf der Verjährung gehemmt war.

§ 606 BGB ist einschlägig, da die entliehene Sache nur beschädigt wurde, nicht aber untergegangen ist. § 606 BGB ist weit auszulegen, er gilt sowohl für Ansprüche aus dem Leihverhältnis als auch für konkurrierende deliktische Ansprüche (vgl. Mansel in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., Rdnr. 2 zu § 606 BGB).

Der Lauf der Verjährung begann mit der Kenntnis der Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Dabei muss Kenntnis des Schadens nicht den Schadenumfang und die Schadenshöhe umfassen. Es genügt die allgemeine Kenntnis von dem Schaden (BGH VersR 1997, S. 1111). Mithin begann die Verjährung am 13. März 2005.

Die Verjährung ist zwar nicht gemäß § 203 BGB gehemmt worden, da unstreitig Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin nicht stattgefunden haben.

Die Verjährung des Anspruches der Klägerin gegen den Beklagten ist aber gemäß § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVersG gehemmt gewesen. Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVersG wirkt die Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer auch gegenüber dem Versicherungsnehmer. Mithin betrifft sie neben dem Direktanspruch gegen die Versicherung auch den Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer (vgl. Langheid in Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., RN 18 zu § 3 PflVG).

Zwar hat es Verhandlungen zwischen der Klägerin und der hinter dem Beklagten stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gegeben. Aber § 3 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 4 PflVersG begründet die Hemmung auch der Verjährung des Anspruchs zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht mit Verhandlungen, sondern lediglich mit dem Anmelden des Anspruchs durch den Geschädigten bei dem Versicherer (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., Rdnr. 23 zu § 3 PflVersG).

Diese Anmeldung des Schadens erfolgte unstreitig mit Schreiben vom 14. Juli 2005. Die Hemmung endete erst mit Ablehnung der Regulierung durch die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, die unstreitig mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 erfolgte.

Die am 24. November erhobene Klage traf mithin einen noch nicht verjährten Anspruch.

§ 3 Nr. 3 PflVersG ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Der Zweck der Pflichtversicherung besteht im wirtschaftlichen Schutz der Geschädigten, indem sichergestellt wird, dass sie den Schadensersatz, der ihnen nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zusteht, auch dann erhalten, wenn der haftpflichtige Kraftfahrer und Fahrzeughalter nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zum Ersatz nicht in der Lage wäre (vgl. Feyock und andere, a.a.O., Vorbemerkung zu § 1 PflVersG) Der Anwendungsbereich des Pflichtversicherungsgesetzes ist dementsprechend weit und wird durch die Deckungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung begründet. Diese umfasst grundsätzlich die Bestimmungen über unerlaubte Handlungen gemäß der §§ 823 ff. BGB, über die Gefährdungshaftung gemäß §§ 7 ff. StVG, aber auch vertragsrechtliche Bestimmungen, soweit sie Schadenseratzcharakter haben (vgl. Feyock u.a., a.a.O., § 10 AKB; für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung vgl. BGH, VersR 1980 S. 177).

Der Schaden ist auch durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs und damit im sachlichen Anwendungsbereich des Pflichtversicherungsgesetzes entstanden.

Der Schaden stand mit dem versicherten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1980, IX AZR 17/80). Wie in den Fällen, in denen Schäden durch das Hantieren mit Ladegut entstehen, kommt es auch in Reparaturfällen darauf an, ob das versicherte Transportfahrzeug an der schadensstiftenden Verrichtung schon oder noch beteiligt, das heißt aktuell und unmittelbar, zeitnah und ortsnah dafür eingesetzt gewesen ist. Grundsätzlich können Handlungen auch vor dem Einsteigen oder nach dem Aussteigen zum Gebrauch des Fahrzeugs zu rechnen sein, dies gilt beispielsweise für Reparaturarbeiten, etwa das Auswechseln eines defekten Rades (vgl. BGH, a.a.O.). Ausgangspunkt für eine Abgrenzung des Haftpflichtversicherungsschutzes in derartigen Fällen muss die Erwägung sein, dass die typische, vom Gebrauch des Kraftfahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein soll. Abzugrenzen sind dagegen Fälle, in denen die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug, sondern von einer Person, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang steht, ausgeht. Im vorliegenden Fall hat sich die Gefahr, die in der Reparatur des Kraftfahrzeugs mit mangelhaften Vorbereitungsarbeiten lag, realisiert. Maßgebliches Risiko war dabei der noch gefüllte Kraftfahrzeugtank des PKW, dessen plötzliche Entleerung zu einer Verpuffung mit anschließender Flammenbildung führte. Begründet wurde dieses Risiko durch Reparaturarbeiten am PKW, wobei gerade die typische, dem Kraftfahrzeug inne wohnende Gefahr durch Entzündung des Hauptbetriebsstoffes realisiert wurde. Wie das Wechseln eines Rades oder einer defekten Glühbirne dem Risiko des Fahrzeuggebrauches zugerechnet werden, muss dies auch für Reparaturen am Kraftfahrzeugtank gelten. Der notwendige adäquate Zurechnungszusammenhang ist mithin gegeben (vgl. Römer/Langheid Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 9 zu § 1 PflVersG).
Da der Anspruch mithin bei Klageerhebung noch nicht verjährt war, kommt es auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz noch möglich ist, im vorliegenden Fall nicht an.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24 272,33 € festgesetzt.