Abgrenzung von Leihe (§
598 BGB) und bloßer Gefälligkeit; Haftung des Entleihers bei beschädigter
Rückgabe (§ 604 BGB); Unterscheidung zwischen Pflichtverletzung (§ 280 I 1
BGB) und Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB); kurze Verjährung nach § 606 BGB
OLG Koblenz v. 11.01.2008 -
10 U 1705/06
Fundstelle:
NJW-RR 2008, 1613
(Eigener) Leitsatz:
1. Die unentgeltliche
Überlassung einer Werkstatthalle zur Kfz-Wartung ist als Leihe zu
qualifizieren.
2. Wird hierbei die Halle durch einen Brand beschädigt und deshalb in
beschädigtem Zustand zurückgegeben, liegt eine Verletzung der Pflicht aus §
604 BGB vor. Der Entleiher hat mangelndes Vertretenmüssen nachzuweisen (§
280 Abs. 1 S. 2 BGB).
3. Der Schadensersatzanspruch des Entleihers unterliegt der kurzen
Verjährung des § 606 BGB.
Zentrale Probleme:
Ein sehr lehrreicher Fall sowohl zur Frage der Abgrenzung
zwischen Gefälligkeit und Vertrag (s. dazu etwa auch
BGH
NJW 1992, 498 sowieBGH
v. 4.8.2010 - XII ZR 118/08) sowie zur Frage der Pflichtverletzung:
Stellt man hier auf die Verletzung einer Pflicht aus § 241 II BGB ab (was
das OLG hilfsweise tut), so ist Pflichtverletzung die fehlende
Rücksichtnahme. Damit hätte auch insoweit der Verleiher nachzuweisen, daß
sich der Entleiher nicht ordnungsgemäß verhalten hat (ebenso bei einem
deliktischen Anspruch aus § 823 BGB, für den aber auch § 606 gälte). Dieser
Nachweis war hier wegen der Unaufklärbarkeit der Brandursache nicht zu
führen. Stellt man aber auf § 604 BGB ab, liegt die Verletzung einer
erfolgsbezogenen Pflicht vor (s. dazu auch die Anm. zu
BGH NJW 2006, 986
sowie zu BGH NJW
2007, 3777): Der Entleiher hat die Sache nach §
604 BGB im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben, d.h. in dem Zustand, in
dem er sie erhalten hat abzüglich von Veränderungen, die durch den
vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind (§ 603 BGB). Tut er dies nicht,
liegt objektiv eine Pflichtverletzung vor (hier in Form qualitativer
Teilunmöglichkeit). Das Vertretenmüssen wird dann nach § 280 I 2 BGB
vermutet, so daß sich der Entleiher entlasten muß. Da dies hier nicht der
Fall war, haftet der Entleiher auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§
280 I, III, 283 BGB, weil der die Sache nach Beendigung der Leihe nicht
unbeschädigt zurückgeben kann (wegen dieses Zeitpunkts wird man wohl auch
bei einem reparablen Schaden von Unmöglichkeit ausgehen müssen). Übrigens
hatte der BGH bereits nach altem Schuldrecht in solchen Konstellationen von
"qualitativer Teilunmöglichkeit" bzgl. der Rückgabepflicht gesprochen (s.
BGHZ 127, 297, 314 zum Pachtvertrag).
Zur zutreffenden Aussage, daß Leihe nicht zwingend Besitzverschaffung
voraussetzt s. auch
BGH v. 28.7.2004 - XII
ZR 153/03.
©sl 2008
Zum Sachverhalt:
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines
Brandschadens, den dieser in der Werkstatthalle, deren Eigentümerin die
Klägerin ist, verursacht hat.
Die Klägerin gestattete dem Beklagten, der früher bei ihr beschäftigt war,
die Halle für Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug zu benutzen. Am 12. März
2005 fuhr der Beklagte seinen PKW in die Werkstatt der Klägerin auf eine
Hebebühne und begann mit Reparaturarbeiten an diesem Fahrzeug. Durch
austretendes Benzin kam es zu einer Verpuffung mit erheblicher
Flammenbildung, wodurch der Beklagte verletzt und die Halle stark beschädigt
wurde.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Schäden geltend, welche
nicht durch ihre Versicherung beglichen wurden.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Schaden fahrlässig
verursacht hat.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe die Schäden schuldhaft
verursacht. Er habe nach dem Benzinaustritt weiter an dem Fahrzeug
gearbeitet und sich dabei eines heiß werdenden Halogenstrahlers bedient. Ein
solcher Halogenstrahler sei für PKW-Werkstätten generell nicht geeignet. Der
Beklagte hätte auch damit rechnen müssen, dass der Kraftstoffschlauch porös
sein könne. Die Entfernung des Halteblechs an der Kraftstoffpumpe sei
unsachgemäß erfolgt. Insgesamt seien für den Beklagten daher der massive
Benzinaustritt und die Brandgefahr vorhersehbar gewesen.
....
Der Beklagte hat ... vorgetragen, ihm sei keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Er sei sich nicht sicher gewesen, ob die austretende Flüssigkeit Benzin
gewesen sei. Er habe die Ursache abklären wollen. Der Halogenstrahler habe
nicht unmittelbar unter dem Auto gestanden. Er habe sich nicht anders
verhalten, als es sonst in Kfz-Werkstätten üblich sei. Weder die Verpuffung
noch die Entzündung des Benzins seien für ihn vorhersehbar gewesen. Es
treffe insbesondere auch nicht zu, dass das Benzin sich an dem
Halogenstrahler entzündet habe, vielmehr sei die Ursache für die Entzündung
ungeklärt, so dass ihm diese auch nicht vorgeworfen werden könne. Die
Entzündung könne insbesondere auch auf die für ihn nicht vorhersehbare
Entladung statischer Elektrizität aus dem von ihm getragenen Wollpullover
zurückzuführen gewesen sein.
Das Landgericht hat der Klage bis auf 0,65 € der Hauptforderung zu 1.
stattgegeben. Der Beklagte sei aus unerlaubter Handlung
schadensersatzpflichtig. Er habe fahrlässig gehandelt, indem er den heiß
werdenden Halogenstrahler benutzte. Dies sei pflichtwidrig gewesen, da auch
der Beklagte die Möglichkeit, dass es sich bei der Flüssigkeit um
austretendes Benzin handeln könnte, hätte erkennen müssen. Auch sei es
vorhersehbar gewesen, dass die Kraftstoffleitung möglicherweise porös sein
könnte. Es gebe einen Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich das
Benzin durch den aufgestellten, sehr heißen Halogenstrahler entzündet habe.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. ... Da der
Zündmechanismus unklar sei, könne ihm keine Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden. Ein Anscheinsbeweis komme nicht in Betracht, da die zugrunde
liegenden Geschehensabläufe weitgehend ungeklärt seien. Da es sich bei dem
zugrunde liegenden Nutzungsgewährungsverhältnis zwischen der Klägerin und
dem Beklagten um eine Leihe handele, könne sich der Beklagte auf die
Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche berufen.
Die Klägerin ... ist der Auffassung, dass das landgerichtliche Urteil
richtig sei, da dem Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf schon deshalb zu
machen sei, weil er bei Austritt von Benzin weiter gearbeitet habe. Das
Nutzungsüberlassungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten
begründe einen Anspruch wegen unwiderlegt zu vertretender Schlechterfüllung.
Die Verjährung sei jedenfalls wegen Verhandlungen mit der hinter dem
Beklagen stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung gehemmt gewesen.
Aus den Gründen:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung des
geltend gemachten Schadens aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 604 BGB.
Das zwischen dem Beklagten und der Klägerin vereinbarte
Nutzungsgewährungsverhältnis ist als Leihe im Sinne der §§ 598 ff. BGB
einzustufen.
In Abgrenzung zu einem reinen Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche
Bindung geht der Senat davon aus, dass im vorliegenden Fall ein
Rechtsbindungswille zwischen den Parteien bestanden hat. Die Unterscheidung
muss im Einzelfall nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung und nach der Interessenlage der Parteien
beurteilt werden.
Indiz für die Leihe ist dabei zunächst ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass die Gebrauchsmöglichkeit nicht willkürlich abgekürzt werden kann
(vgl. BGHZ 21, 102 ff., hier 107). Der Senat geht davon aus, dass die
Nutzungsüberlassung dem Beklagten die Möglichkeit geben sollte, notwendige
Reparaturen an seinem Kraftfahrzeug ohne Störungen durchführen zu können.
Damit schied die für die Gebrauchsüberlassung auf der Basis eines
Gefälligkeitsverhältnisses typische jederzeitige Rückforderungsmöglichkeit
für die Klägerin aus (vgl. Weidenkaff in Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 67. Aufl., Einführung Rdnr. 7 vor § 598 BGB).
Ein weiteres Indiz für ein Vertragsverhältnis besteht in der
wirtschaftlichen Bedeutung des verliehenen Objekts für die Klägerin. Deren
berufliche Existenz und Erwerbsmöglichkeit hängt von der verliehenen Halle
und ihrer Benutzbarkeit faktisch und wirtschaftlich ab.
Die Tatsache, dass die Gebrauchsüberlassung unstreitig für die Klägerin
uneigennützig war, endet hieran nichts. Die Leihe wird gerade dadurch
charakterisiert, dass der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch der Sache
unentgeltlich, das heißt ohne eigenen materiellen Vorteil, gestattet (vgl. §
598 BGB). Dass die Klägerin dem Beklagten möglicherweise nicht den Besitz an
der Halle verschafft hat, verhindert die Einordnung der Nutzungsüberlassung
als Leihe nicht. Für die Leihe ist es ausreichend, dass dem Entleiher die
Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird (vgl. Weidenkaff, a.a.O., Rdnr. 5 zu
§ 598 BGB). Dies war vorliegend der Fall.
Im Übrigen würde nach Auffassung des Senats die Nutzungsüberlassung im
vorliegenden Fall auch dann, wenn man eine Qualifikation als Leihe im
Vollsinn ablehnen wollte, jedenfalls als schuldrechtliche Sonderverbindung
im Sinn einer Anwendbarkeit von § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
einzustufen sein, wobei entscheidend auf die bereits hervorgehobene
wirtschaftliche Bedeutung der Halle abzustellen sein dürfte (vgl.
Schmidt-Kessel, PWW, Rn. 32 ff., 34 zu § 241 BGB).
Der Beklagte hat die ihm obliegende Pflicht, die geliehene Sache
zurückzugeben, verletzt.
Die Sache ist so zurückzugeben, wie es dem vertragsgemäßen Gebrauch
entspricht (vgl. Weidenkaff, a.a.O. Rdnr. 2 zu § 604 BGB). Der Beklagte hat
die Halle in stark beschädigtem, wenn auch nicht zerstörtem Zustand
zurückgegeben. Hierin liegt eine Verletzung der Pflicht zur
ordnungsgemäßen Rückgabe der entliehenen Sache. Der Beklagte kann nicht
beweisen, dass er dies nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte unstreitig trotz Flüssigkeitsaustritt
aus dem PKW unter Zuhilfenahme eines heißen Halogenstrahlers weiter an dem
Auto gearbeitet. Er hat weder Löschmaterialien noch einen geeigneten
Kanister zum Auffangen einer möglichen größeren Flüssigkeitsmenge
bereitgehalten. Auch hat er sich nicht der Hilfe und Unterstützung einer
anderen Person, beispielsweise zum Absichern der Tätigkeiten an dem
Halteblech des Tanks, bedient. Insgesamt hat er daher in einer nicht mehr
der Verkehrsanschauung entsprechenden Weise Risiken geschaffen, und diese
auch nicht sachgemäß begrenzt. Dass die Entzündung des Benzins
möglicherweise auf einer für ihn nicht vorhersehbaren Ursache beruhte –
Entladung statischer Elektrizität des Wollpullovers – kann ihn, da dies
nicht positiv nachweisbar ist, nicht entlasten.
Der klägerische Anspruch auf Schadensersatz ist auch nicht durch § 602 BGB
ausgeschlossen. Der Beklagte hat von der Halle keinen vertragsgemäßen
Gebrauch gemacht, indem er den Brand in ihr verursachte. Zwar war dem
Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit ausdrücklich eingeräumt worden, die
Halle zur Reparatur seines PKW zu benutzen. Die Art, wie der Beklagte seine
Reparatur durchführen wollte, war jedoch nicht vertragsgemäß. Was
vertragsgemäßer Gebrauch ist, ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Parteien, sowie aus der Art und der Zweckbestimmung der geliehenen Sache und
der Verkehrsanschauung (vgl. Weidenkaff, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 602 BGB). Die,
wie dargelegt, riskante Durchführung des Reparaturversuchs überschritt die
hiernach anzunehmende Gebrauchsbefugnis.
Der entstandene Anspruch ist noch durchsetzbar.
Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten unterliegt zwar der kurzen
Verjährung des § 606 BGB, der Anspruch war aber bei Klageerhebung noch nicht
verjährt, da der Lauf der Verjährung gehemmt war.
§ 606 BGB ist einschlägig, da die entliehene Sache nur beschädigt wurde,
nicht aber untergegangen ist. § 606 BGB ist weit auszulegen, er gilt sowohl
für Ansprüche aus dem Leihverhältnis als auch für konkurrierende deliktische
Ansprüche (vgl. Mansel in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl.,
Rdnr. 2 zu § 606 BGB).
Der Lauf der Verjährung begann mit der Kenntnis der Klägerin von dem Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen. Dabei muss Kenntnis des Schadens nicht
den Schadenumfang und die Schadenshöhe umfassen. Es genügt die allgemeine
Kenntnis von dem Schaden (BGH VersR 1997, S. 1111). Mithin begann die
Verjährung am 13. März 2005.
Die Verjährung ist zwar nicht gemäß § 203 BGB gehemmt worden, da unstreitig
Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin nicht stattgefunden
haben.
Die Verjährung des Anspruches der Klägerin gegen den Beklagten ist aber
gemäß § 3 Nr. 3 Satz 4 PflVersG gehemmt gewesen. Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 4
PflVersG wirkt die Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den
Versicherer auch gegenüber dem Versicherungsnehmer. Mithin betrifft sie
neben dem Direktanspruch gegen die Versicherung auch den
Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer (vgl. Langheid in
Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., RN 18 zu § 3 PflVG).
Zwar hat es Verhandlungen zwischen der Klägerin und der hinter dem Beklagten
stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gegeben. Aber § 3 Nr. 3 Satz 3
i.V.m. Satz 4 PflVersG begründet die Hemmung auch der Verjährung des
Anspruchs zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht mit Verhandlungen,
sondern lediglich mit dem Anmelden des Anspruchs durch den Geschädigten bei
dem Versicherer (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2.
Aufl., Rdnr. 23 zu § 3 PflVersG).
Diese Anmeldung des Schadens erfolgte unstreitig mit Schreiben vom 14. Juli
2005. Die Hemmung endete erst mit Ablehnung der Regulierung durch die hinter
dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, die unstreitig mit
Schreiben vom 26. Oktober 2005 erfolgte.
Die am 24. November erhobene Klage traf mithin einen noch nicht verjährten
Anspruch.
§ 3 Nr. 3 PflVersG ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Der Zweck der Pflichtversicherung besteht im wirtschaftlichen Schutz der
Geschädigten, indem sichergestellt wird, dass sie den Schadensersatz, der
ihnen nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zusteht,
auch dann erhalten, wenn der haftpflichtige Kraftfahrer und Fahrzeughalter
nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zum Ersatz nicht in der Lage wäre
(vgl. Feyock und andere, a.a.O., Vorbemerkung zu § 1 PflVersG) Der
Anwendungsbereich des Pflichtversicherungsgesetzes ist dementsprechend weit
und wird durch die Deckungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung
begründet. Diese umfasst grundsätzlich die Bestimmungen über unerlaubte
Handlungen gemäß der §§ 823 ff. BGB, über die Gefährdungshaftung gemäß §§ 7
ff. StVG, aber auch vertragsrechtliche Bestimmungen, soweit sie
Schadenseratzcharakter haben (vgl. Feyock u.a., a.a.O., § 10 AKB; für
Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung vgl. BGH, VersR 1980 S. 177).
Der Schaden ist auch durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs und damit
im sachlichen Anwendungsbereich des Pflichtversicherungsgesetzes entstanden.
Der Schaden stand mit dem versicherten Wagnis in adäquatem
Ursachenzusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1980, IX AZR 17/80). Wie
in den Fällen, in denen Schäden durch das Hantieren mit Ladegut entstehen,
kommt es auch in Reparaturfällen darauf an, ob das versicherte
Transportfahrzeug an der schadensstiftenden Verrichtung schon oder noch
beteiligt, das heißt aktuell und unmittelbar, zeitnah und ortsnah dafür
eingesetzt gewesen ist. Grundsätzlich können Handlungen auch vor dem
Einsteigen oder nach dem Aussteigen zum Gebrauch des Fahrzeugs zu rechnen
sein, dies gilt beispielsweise für Reparaturarbeiten, etwa das Auswechseln
eines defekten Rades (vgl. BGH, a.a.O.). Ausgangspunkt für eine Abgrenzung
des Haftpflichtversicherungsschutzes in derartigen Fällen muss die Erwägung
sein, dass die typische, vom Gebrauch des Kraftfahrzeuges selbst und
unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein soll. Abzugrenzen sind dagegen
Fälle, in denen die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug, sondern von einer
Person, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang steht, ausgeht. Im vorliegenden
Fall hat sich die Gefahr, die in der Reparatur des Kraftfahrzeugs mit
mangelhaften Vorbereitungsarbeiten lag, realisiert. Maßgebliches Risiko war
dabei der noch gefüllte Kraftfahrzeugtank des PKW, dessen plötzliche
Entleerung zu einer Verpuffung mit anschließender Flammenbildung führte.
Begründet wurde dieses Risiko durch Reparaturarbeiten am PKW, wobei gerade
die typische, dem Kraftfahrzeug inne wohnende Gefahr durch Entzündung des
Hauptbetriebsstoffes realisiert wurde. Wie das Wechseln eines Rades oder
einer defekten Glühbirne dem Risiko des Fahrzeuggebrauches zugerechnet
werden, muss dies auch für Reparaturen am Kraftfahrzeugtank gelten. Der
notwendige adäquate Zurechnungszusammenhang ist mithin gegeben (vgl. Römer/Langheid
Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 9 zu § 1 PflVersG).
Da der Anspruch mithin bei Klageerhebung noch nicht verjährt war, kommt es
auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine erstmalige Erhebung
der Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz noch möglich ist, im
vorliegenden Fall nicht an.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen
gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24 272,33 € festgesetzt.
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