Abgrenzung von
Leihe/Miete zu Dienstvertrag/Werkvertrag; Reichweite der kurzen Verjährung
nach §§ 548 I 2, 606 BGB
BGH, Urteil vom 28. Juli
2004 - XII ZR 153/03
Fundstelle:
NJW-RR 2004, 1566
JuS 2005, 70
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt der sehr lehrreichen Entscheidung steht die
Qualifikation des Vertrags als Leihe. Diese setzt Gebrauchsüberlassung,
nicht aber zwingend Besitzverschaffung voraus. Maßgebend ist, ob der
Vertragszweck die Übergabe erfordert oder nicht (s. zu derselben
Problematik im Mietvertrag
BGH v. 15.11.2006 - XII ZR 120/04).
Zur Problematik der kurzen Verjährung bei Gebrauchsüberlassungsverträgen s.
auch BGHZ 61, 227.
Zur Haftung des Entleihers s. auch
OLG Koblenz v. 11.01.2008
- 10 U 1705/06.
©sl 2004
Amtl. Leitsatz:
Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des
Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitutives Merkmal des
Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit
nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig
sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung
die Annahme eines Leihvertrages nicht aus.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 macht als Haftpflicht- und
Kaskoversicherer der Klägerin zu 2 Schadensersatz aus übergegangenen, die
Klägerin zu 2 aus eigenen Ansprüchen wegen einer Kollision geltend, die sich
anläßlich einer Testfahrt mit einem Airbus der Klägerin zu 2 auf dem
Flughafengelände der Beklagten ereignet hat.
Mit Vertrag vom 14. Februar 2000 verpflichtete sich die Klägerin zu 2, der
Beklagten zu Testzwecken Luftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen.
§ 1 der zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten getroffenen
Vereinbarung lautet:
"Vertragsgegenstand
1. Die Luftverkehrsgesellschaft
stellt der FMG für das Projekt "IRFI - International Runway Friction Index"
(Bremsvorgänge/Friction Messungen) auf kontaminierten Betriebsflächen
Luftfahrzeuge inklusive der Besatzung am 24. Februar 2000 ab ca. 21.30 Uhr
zur Verfügung.
2. Alle Rollvorgänge der Luftfahrzeuge sind vorab mit der
Luftfahrzeugbesatzung zu besprechen. Die Luftfahrzeugbesatzung hat jederzeit
das Recht, einen bestimmten Rollvorgang ohne Begründung abzulehnen.
3. …"
§ 4 der Vereinbarung lautet:
"Kosten
1. Die Luftverkehrsgesellschaft
stellt Flugzeug und Besatzung unentgeltlich zur Verfügung. …"
Die Beklagte wollte am 24. Februar 2000 Brems- und Rollversuche auf
Schneematsch durchführen lassen, um die Zahl der Unfälle bei winterlichen
Bedingungen zu reduzieren. Beim ersten Test am 24. Februar 2000 rollte der
von der Klägerin zu 2 zur Verfügung gestellte Airbus A-319 über die
präparierte Teststrecke hinaus und kollidierte mit der Maschine einer
anderen Luftverkehrsgesellschaft.
Die Klägerin zu 1 ersetzte zusammen mit anderen Versicherern, die ihre
Ansprüche an die Klägerin zu 1 abgetreten haben, der Klägerin zu
2 den an ihrem Flugzeug entstandenen Schaden in Höhe von 3.090.000 $. Einen
Anteil von 450.000 $ mußte die Klägerin zu 2 als Eigenanteil selbst tragen.
Nach dem Unfall verhandelten die Parteien mit Unterbrechungen über den
Ersatz des Schadens. Mit ihrer der Beklagten am 3. Juni 2002 zugestellten
Klage hat die Klägerin zu 1 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von
3.090.000 $ nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte
der Klägerin zu 1 alle künftigen Schäden zu ersetzen hat, die dieser im
Zusammenhang mit den Beschädigungen des Airbus A-319 entstehen. Die Klägerin
zu 2 hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 450.000 $ zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene
Revision der Klägerinnen.
Entscheidungsgründe:
Die aufgrund der Zulassung durch
das Berufungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Revision hat in der
Sache keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es liege ein Leihvertrag vor.
Eventuelle Schadensersatzansprüche der Klägerinnen seien nach §§ 606, 558
BGB a.F. verjährt. Die Zurverfügungstellung des Luftfahrzeuges nebst
Besatzung zu Testzwecken sei ein Gebrauch des Flugzeugs. Eine unmittelbare
Einwirkung der Beklagten oder der Tester sei hierfür nicht erforderlich.
Unmittelbarer Besitz oder eine sachenrechtliche Beziehung der Entleiherin
seien kein konstitutives Merkmal für ein Leihverhältnis. Das Gesetz setze
lediglich voraus, daß
dem Entleiher der Gebrauch der Sache gestattet werde. Das Merkmal Gebrauch
in § 598 BGB sei schuldrechtlicher Natur und nach Sinn und Zweck der
Regelung des Leihvertrages auszulegen. Das Erfordernis einer
sachenrechtlichen Beziehung könne auch nicht aus den Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (- VI ZR 203/68 - VersR 1970, 934) und
vom 28. November 1984 (- VIII ZR 240/83 - JZ 1985, 386) entnommen werden.
Die unentgeltliche Überlassung des Bedienungspersonals führe nicht zu einem
Auftrag oder einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Durch sie werde der Vertrag
nicht entscheidend geprägt. Zwar hätten die Beklagte bzw. die Tester über
Ort, Art und Zeit der durchzuführenden Rollvorgänge bestimmt. Die
Durchführung der Rollvorgänge sei für die Erhebung der signifikanten Daten
auch erforderlich gewesen und von der Beklagten erwartet, aber von der
Klägerin zu 2 nicht geschuldet worden, weil die Luftfahrzeugbesatzung einen
Rollvorgang jederzeit gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 der Vereinbarung ohne
Begründung habe ablehnen können. Die Notwendigkeit der Rollvorgänge für die
Durchführung der Tests und ihre Besprechung mit der Flugzeugbesatzung
änderten bei Berücksichtigung des Gesamtcharakters der Vereinbarung nichts
daran, daß sich weder die Klägerin zu 2 noch das Bedienungspersonal bindend
zur Durchführung bestimmter Rollvorgänge verpflichtet hätten. Deshalb liege
ein Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag nicht vor. Die
sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB habe einen Tag nach Beendigung
des Gebrauchs (25. Februar 2000) zu laufen begonnen, sei mit Zugang des
Schreibens der Beklagten vom 23. März 2000 unterbrochen (richtig: gehemmt)
worden, nach Abbruch der Verhandlungen mit Schreiben der Beklagten vom 30.
April 2001 weitergelaufen, am 3. August 2001 erneut unterbrochen
und mit Zugang des Schreibens vom 28. Dezember 2001 weitergelaufen. Im März
2002 sei Verjährung eingetreten.
2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach der gesetzlichen Regelung in § 598 BGB liegt ein Leihvertrag vor,
wenn der Verleiher dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich
gestattet. In der Regel wird der Verleiher dem Entleiher den unmittelbaren
Besitz an der Sache übertragen. Ein konstitutives Element des Leihvertrages
ist die Besitzverschaffung aber nicht (MünchKomm/Voelskow BGB 3. Aufl. §§
535, 536 Rdn. 41). Denn der Leihvertrag setzt lediglich voraus, daß dem
Entleiher der Gebrauch der Sache gestattet wird. Dazu ist zwar meistens,
aber nicht notwendigerweise die Übergabe (Besitzverschaffung) der Leihsache
erforderlich (einhellige Meinung; vgl. zum entsprechenden Problem beim
Mietvertrag BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - VIII ZR 126/88 - NJW-RR 1989,
589; Staudinger/Emmerich BGB (2003) § 536 Rdn. 15). Maßgebend ist, ob der
Vertragszweck die Übergabe erfordert oder nicht.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Leihe zwar keinen
unmittelbaren Besitz, aber eine sachenrechtliche Beziehung des Entleihers
zum Objekt der Leihe voraussetze, aufgrund dessen er ein Zugriffsrecht auf
die Sache erhalte; der (nicht besitzende) Entleiher müsse auf die Sache in
irgendeiner Weise einwirken können, sei es, daß er - bei Grundstücken - den
Zutritt oder - bei beweglichen Sachen - den Zugriff auf die Sache erhalte.
Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Bestimmung verlangen eine
körperliche Zugriffsmöglichkeit auf die Sache. Entscheidend ist allein, daß
der Entleiher die Sache für seine Zwecke nutzen kann. Die Gestattung des
Gebrauchs ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, nichts
anderes als die Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit. Ist der Entleiher auf
eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die
beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt
die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages
nicht aus. Welche Einwirkungsmöglichkeiten der Entleiher erhalten muß,
bestimmt sich allein nach der vertraglichen Vereinbarung (vgl.
Staudinger/Emmerich BGB aaO Rdn. 15).
Im vorliegenden Fall sollte die Klägerin zu 2 der Beklagten ein Flugzeug
samt Personal so zur Verfügung stellen, daß diese absprachegemäß die
beabsichtigten Rolltests durchführen bzw. durchführen lassen konnte. Daß die
Entleiherin die Maschine nicht selbst bedienen konnte und durfte, steht
nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte die
Beklagte über Ort, Zeit und Art der durchzuführenden Roll- und Bremsvorgänge
bestimmen. Deshalb durfte das Berufungsgericht zu Recht von einer
Überlassung zum Gebrauch ausgehen.
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (- VI ZR 203/68 - VersR 1970, 934 ff.)
und vom 28. November 1984 (- VIII ZR 240/83 - JZ 1985, 386 ff.). Soweit sie
meint, der Bundesgerichtshof habe für die Annahme einer Leihe eine
sachenrechtliche Beziehung des Entleihers zum Gegenstand der Leihe verlangt,
beruht ihre Auffassung auf einem unzutreffenden Verständnis dieser
Entscheidungen. Im Urteil vom 14. Juli 1970 (Tiefladerfall) hat der
Bundesgerichtshof entschieden, bei Gestellung von Geräten mit
Bedienungspersonal sei das Bedienungspersonal in aller Regel nicht mehr
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Vermieters, sondern des Mieters,
weil es nunmehr dessen Weisungen unterworfen sei (BGH, Urteil vom 14. Juli
1970 aaO S. 935). Damit ist aber lediglich zum Ausdruck gebracht, daß in
solchen Fällen jedenfalls ein Mietvertrag vorliegt. Daß das
Bedienungspersonal stets Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe des Mieters
sein müsse, mithin Besitzdiener des Mieters, über den der Mieter als
Besitzherr den Gebrauch erlange, hat der Bundesgerichtshof nicht gefordert.
Mit Urteil vom 28. November 1984 wurde ein Mietvertrag verbunden mit einem
Dienstverschaffungsvertrag bejaht, weil ein Kran mit Kranführer zur
Verfügung gestellt werden sollte und die "eigentliche Tätigkeit des Krans"
und die Sicherheit der Einsatzstelle in die ausschließliche Verantwortung
des Übernehmers gestellt wurden. Auch dort hat der Bundesgerichtshof keine
Mindestvoraussetzungen für eine Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 535 BGB
bzw. § 598 BGB aufgestellt, insbesondere keine sachenrechtliche Beziehung
gefordert, sondern lediglich eine Abgrenzung zwischen Dienst- bzw.
Werkvertrag und einem Mietvertrag in Verbindung mit einer
Dienstverschaffungspflicht vorgenommen. Er hat entschieden, daß das
Schwergewicht nicht in der Herstellung eines Werkes oder in der Leistung von
Diensten, sondern in der Überlassung zum Gebrauch lag. Fehlende
Feststellungen, daß der Beklagten die Sorge für die Obhut des Luftfahrzeuges
oblag, stehen deshalb entgegen der Auffassung der Revision der Annahme eines
Leihvertrages nicht entgegen. Im übrigen kann nicht zweifelhaft sein, daß
die Beklagte als Betreiberin des Flughafens in ähnlicher Weise für die
Sicherheit der Einsatzstelle verantwortlich war wie der Bauunternehmer für
die Baustelle. Insoweit sind beide Fälle vergleichbar.
d) Soweit die Revision meint, eine sachenrechtliche Beziehung sei schon
deshalb erforderlich, weil ansonsten Gebrauchsüberlassungsverträge wie Miete
oder Leihe nicht mehr von Dienst-, Auftrags- und Werkverträgen abgegrenzt
werden könnten, bei denen der Dienstnehmer, Auftragnehmer oder
Werkunternehmer eigene Werkzeuge, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände zur
Erbringung der geschuldeten Vertragsleistung einsetze, kann auch dem nicht
gefolgt werden. Denn nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28.
November 1984 aaO) kommt es, wie bereits erwähnt, für die Abgrenzung von
Mietvertrag/Leihvertrag einerseits und Dienstvertrag, Auftrag und
Werkvertrag andererseits entscheidend darauf an, ob über die Überlassung der
Sache samt Bedienungspersonal hinaus noch die Herstellung eines bestimmten
Werkes bzw. in erster Linie die Leistung von Diensten geschuldet ist. Ist
dies der Fall und wird das Gesamtverhältnis insgesamt von dieser Leistung
geprägt, dann finden die vom Gesetz vorgesehenen Regeln dieser besonderen
Vertragstypen Anwendung. Liegt dagegen - wie hier - der Schwerpunkt auf der
Pflicht zur Überlassung der Sache, gelten die Vorschriften über die
Leihe/Miete. Ob neben der Überlassungspflicht weitere Verpflichtungen
bestehen und welche Pflichten gegebenenfalls überwiegen, hat der Tatrichter
im Wege der Auslegung festzustellen.
e) Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 14. Februar 2000 dahin
ausgelegt, daß die Klägerin zu 2 nicht zur Durchführung der Rollvorgänge
verpflichtet gewesen sei, sondern lediglich das Flugzeug samt Besatzung
hierfür zur Verfügung stellen mußte und hat deshalb das Hauptgewicht der von
der Klägerin zu 2 zu erbringenden Leistung in der Überlassung des Flugzeuges
gesehen. Die gegen diese Auslegung vorgebrachten Rügen der Revision bleiben
ohne Erfolg.
aa) Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter
vorbehalten. Sie kann vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf
überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden
ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die
Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGHZ
150, 32, 37).
bb) Solche revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die
Revision nicht aufzuzeigen, und sie liegen auch nicht vor.
(1) Nach Auffassung der Revision ist die Begründung widersprüchlich und die
Ableitung denkgesetzlich nicht zwingend, soweit das Berufungsgericht eine
vertragliche Verpflichtung der Klägerin zu 2 deshalb ablehne, weil die
Besatzung nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung vom 14. Februar 2000 einen
Rollvorgang jederzeit habe ablehnen können. Näher liege es, in der genannten
Vertragsbestimmung eine Aufhebung des auftragsrechtlichen Weisungsrechts zu
sehen. Es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn Indiztatsachen, die sich
zwanglos mit dem gegensätzlichen Vortrag beider Parteien vereinbaren ließen,
nur mit dem Vortrag einer Partei für vereinbar gehalten würden, somit die
Ambivalenz nicht erkannt werde.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht ist nicht
von einer einzig möglichen Auslegung des Vertrages ausgegangen. Es hat
lediglich - zu Recht - die Vereinbarung für eindeutig angesehen, daß die
Luftfahrzeugbesatzung jederzeit einen Rollvorgang ohne Begründung ablehnen
konnte. Aus dieser Regelung hat es dann den - möglichen - Schluß gezogen,
daß sich die Klägerin zu 2 nicht zur Durchführung der Rollvorgänge
verpflichtet habe und deshalb kein Dienst-, Werk- oder
Geschäftsbesorgungsvertrag vorliege. Diese Auslegung ist nicht nur möglich,
sondern auch naheliegend. Wenn die von der Klägerin zu 2 gestellte Besatzung
konkret verlangte Rollvorgänge ohne Begründung ablehnen konnte, kann
schwerlich ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet sein.
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es widerspreche der
Lebenserfahrung anzunehmen, die Durchführung der Rollvorgänge werde von der
Beklagten zwar erwartet, gleichwohl sei eine vertraglich bindende
Verpflichtung der Klägerin zu 2 zu verneinen. Das Berufungsgericht
unterstelle das unvernünftige Ziel, das Scheitern der Versuche in Kauf zu
nehmen; die Parteien vereinbarten aber stets ein vernünftiges Ergebnis. Der
behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Revision verkennt, daß die
Klägerin zu 2 der Beklagten das Flugzeug unentgeltlich überlassen hat. Wenn
sie sich unter diesen Umständen nicht endgültig verpflichtete, sondern die
letzte Entscheidung über die Durchführung der von der Beklagten gewünschten
Rollvorgänge - nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen - ihrer
Flugzeugbesatzung überlassen wollte, andererseits die Beklagte damit
einverstanden war, weil sie keine günstigeren Bedingungen erzielen konnte,
so ist diese Auslegung durchaus naheliegend (zur Bedeutung der Bezahlung
einer Leistung für die Annahme eines Werkvertrages vgl. BGH, Urteil vom 14.
Juli 1970 aaO II 2 a).
(3) Zu Unrecht meint die Revision, wenn aus dem Recht, einen Rollvorgang
abzulehnen, die Verneinung einer vertraglichen Pflicht überhaupt folge, dann
gelte dies auch für die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Ihre Auffassung,
mit der Verweigerung der Rollvorgänge entfalle nämlich auch jede
Gebrauchsmöglichkeit, trifft nicht zu. Die - generelle - Verpflichtung, der
Beklagten ein Flugzeug zu Testzwecken zur Verfügung zu stellen, entfällt
nicht deshalb, weil die Flugzeugbesatzung nach § 1 Nr. 2 der Vereinbarung
jederzeit das Recht hatte, einen bestimmten Rollvorgang abzulehnen. Die
Klägerin zu 2 mußte das Flugzeug bereitstellen unabhängig davon, ob und in
welchem Umfang die Besatzung - später - einzelne Rollvorgänge ablehnte.
(4) Schließlich beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, das
Berufungsgericht habe die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung
vernachlässigt, so daß die Auslegung auf einer unvollständigen
Tatsachengrundlage beruhe; die Beklagte habe sich mit der Bitte an die
Klägerin zu 2 gewandt, am 24. Februar 2000 an Bremsversuchen teilzunehmen.
Die Bitte um Teilnahme spreche dagegen, daß der Zweck der angebahnten
Verträge sich lediglich in der Überlassung des Gebrauchs an dem Fahrzeug
habe erschöpfen sollen. Vielmehr habe die Vornahme der Rollvorgänge durch
die Zweitklägerin als für die Datenerhebung erforderlich und notwendig ganz
im Vordergrund gestanden. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, das
Berufungsgericht habe nicht erkannt, daß die Initiative für die
Bremsversuche von der Beklagten ausgegangen sei, und damit Auslegungsstoff
unberücksichtigt gelassen. Letztlich ersetzt die Revision die Auslegung des
Berufungsgerichts durch ihre eigene. Das ist ihr im Revisionsverfahren
verwehrt.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, daß die Verjährungsfrist am 25. Februar 2000 zu laufen
begonnen habe (§ 187 Abs. 1 BGB). Zwar ist unklar, ob das Berufungsgericht §
558 Abs. 2 BGB a.F. oder § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB angewendet hat (es zitiert
auf S. 5 § 558 BGB a.F., auf S. 8 § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist aber
unschädlich, da beide Bestimmungen übereinstimmend die Verjährung des
Anspruchs des Vermieters wegen der Verschlechterung der Mietsache mit dem
Zeitpunkt beginnen lassen, zu dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin zu 2
den Besitz am Flugzeug nicht verloren hatte und deshalb ein Rückerhalt im
Sinne der genannten Bestimmungen nicht in Betracht kam. Noch in der
Revisionsinstanz vertritt die Klägerin zu 2 die Auffassung, daß die Beklagte
nicht Besitzerin des Flugzeuges gewesen, sondern dieses im Besitz der
Klägerin zu 2 verblieben sei. Wurde dem Entleiher der Besitz aber nicht
verschafft, so beginnt die Verjährung, sobald der Entleiher den Gebrauch der
Leihsache beendet
und der Verleiher davon erfährt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend,
eine "Rückgabe" der Leihsache setze nach ständiger Rechtsprechung eine
Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Soweit
sie sich insoweit auf die Senatsentscheidung vom 19. November 2003 (- XII ZR
68/00 - NJW 2004, 774) beruft, beruht ihre Auffassung auf einem
unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidung. Der Senat hat dort für den
Beginn der Verjährung nicht einen Besitzwechsel zwischen Mieter und
Vermieter verlangt. Zwar wird ein Mietverhältnis in der Regel damit enden,
daß der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache
verschafft. Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist aber nicht die
Rückgabe durch den Mieter, sondern nur, daß der Vermieter in die Lage
versetzt wird, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft
ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und
Verschlechterungen zu machen, und daß der Mieter mit Kenntnisnahme des
Vermieters den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt, weil das
Mietverhältnis sonst sein tatsächliches Ende nicht findet. Hat aber - wie
hier - der Verleiher den unmittelbaren Besitz und die tatsächliche
Sachherrschaft nie verloren, endet das Leihverhältnis, wenn der Entleiher
den Gebrauch der Leihsache einstellt und der Verleiher davon erfährt.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Anwendung des § 558
BGB a.F. nicht darauf an, ob der geltend gemachte Schaden am
Mietobjekt/Leihobjekt selbst entstanden ist. Es reicht aus, daß die
Beschädigung der überlassenen Sache zu weiteren Sachschäden geführt hat
(Senatsurteil vom 6. November 1991 - XII ZR 216/90 - NJW 1992, 687).
Alleinige Voraussetzung ist nur, daß der Schaden in innerem Zusammenhang mit
der Nutzung des Leihobjektes steht (Gramlich in: Bub/Treier Handbuch der
Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. VI Rdn. 12). Auch gebietet es der mit
§ 558 BGB a.F. verfolgte Gesetzeszweck, eine beschleunigte Abwicklung des
Gebrauchsüberlassungsverhältnisses zu erreichen, die typischerweise mit
einem vertraglichen Schadensersatzanspruch konkurrierenden gesetzlichen
Schadensersatzansprüche sowie gleichgerichtete Ansprüche, z.B. aus Eigentum
oder ungerechtfertigter Bereicherung oder ähnlichem, der kurzen Verjährung
zu unterwerfen (Gramlich aaO Rdn. 15 m.w.N.). Erfaßt ist daher auch der
Anspruch auf Ersatz aller künftigen Schäden, die aus dem fraglichen
Zusammenstoß der beiden Flugzeuge auf dem Rollfeld herrühren.
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen
Auffassung durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß das Schreiben des
Versicherers der Beklagten vom 30. April 2001 die Unterbrechung der
Verjährung beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung, daß die
Beklagtenseite mit diesem Schreiben die Verhandlungen abgebrochen hat, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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