Werkstattklausel in
Garantievertrag, AGB-Kontrolle, Verbot geltungserhaltender Reduktion
BGH, Urteil vom 14. Oktober
2009 - VIII ZR 354/08
Fundstelle:
NJW 2009, 3714
Amtl. Leitsatz:
1. Eine Klausel in einem
formularmäßig abgeschlossenen Gebrauchtwagengarantievertrag, nach der die
Fälligkeit der versprochenen Garantieleistung von der Vorlage einer Rechnung
über die bereits durchgeführte Reparatur abhängt, ist wegen unangemessener
Benachteiligung des Käufers/Garantienehmers unwirksam.
2. Dasselbe gilt für eine Klausel, die dem Käufer/Garantienehmer die
Obliegenheit auferlegt, vom Fahrzeughersteller empfohlene Wartungsarbeiten
ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen und im Falle
der Unzumutbarkeit eine Genehmigung ("Freigabe") des Verkäufers einzuholen.
Zentrale Probleme:
S. dazu auch
BGH NJW 2008, 214
sowie die Anm. zu
BGH NJW 2011, 3510.
Eine sehr lehrreiche Entscheidung zum AGB-Recht, die sich mit Grundfragen
der Klauselkontrolle, insbesondere ihrer Eröffnung (§ 307 III BGB), der
"kundenfeindlichsten" Auslegung als im Effekt kundenfreundlichster Auslegung
(s. dazu auch
BGH
NJW 1999, 276 ff) sowie dem Verbot geltungserhaltender
Reduktion befasst. S. im übrigen
die Pressemeldung Nr. 213/2009 des BGH.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Der Kläger kaufte am 19. April 2006 von einer Autohändlerin einen zehn
Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km.
Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile des Fahrzeugs eine
Garantie, der die Beklagte beitrat. Die formularmäßig vereinbarten
Garantiebedingungen lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Inhalt der Garantie
1. Der Verkäufer/Garantiegeber übergibt dem Käufer eine Garantie, die -
je nach Vereinbarung - die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten
Baugruppen ab Garantieübernahme- bzw. Verkaufsdatum für die vereinbarte
Laufzeit umfasst. Sie beeinflusst und ersetzt nicht die gesetzliche
Gewährleistung, soweit diese davon nicht abgedeckt wird. Diese Garantie
ist durch die ihr beigetretene G. Versicherungs-Aktiengesellschaft
(folgend G. genannt) versichert. Sie gilt in Deutschland und bei
vorübergehenden Fahrten wie Urlaubs- oder Geschäftsreisen auch im
übrigen europäischen Ausland.
2. Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Teile
innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines
Fehlers oder Versagens nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit
verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
§ 4 Pflichten
1. vor dem Schadensfall
Der Käufer/Garantienehmer hat
a) an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder
empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten ausschließlich beim
Verkäufer/Garantiegeber durchführen und sich darüber eine Bestätigung in
Form der Originalrechnung ausstellen zu lassen. Ist es z.B. aus
Entfernungsgründen nicht zumutbar, die Wartungs- und Pflegearbeiten bei
dem Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ist vorher von dem
Verkäufer/Garantiegeber die Freigabe einzuholen. In diesem Fall müssen
diese Arbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt
durchgeführt werden.
2. nach dem Schadensfall
Der Käufer/Garantienehmer hat
a) dem Verkäufer/Garantiegeber oder der G. einen garantiepflichtigen
Schaden unverzüglich nach Schadeneintritt, jedenfalls vor der Reparatur,
telefonisch, schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich anzuzeigen;
d) einem Beauftragten des Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G.
jederzeit die Untersuchung der beschädigten Teile zu gestatten und auf
Verlagen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte
zu erteilen;
e) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des
Verkäufers/Garantiegebers und/oder der G. zu befolgen, die er, wenn es
die Umstände gestatten, vor Reparaturbeginn einholen muss;
3. Folgen einer Pflichtverletzung
Wird eine der vorstehenden Pflichten verletzt, ist der
Verkäufer/Garantiegeber von der Entschädigungspflicht befreit, es sei
denn, die Verletzung war nachweislich unverschuldet (§§ 276, 278 BGB)
und für Eintritt, Höhe und Feststellung des Schadens und der
Eintrittspflicht weder kausal noch relevant.
§ 5 Kostenerstattung
Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den
Arbeitszeitwerten des Herstellers und garantiebedingte Materialkosten im
Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des
Herstellers erstattet, ...
Für Fahrzeuge, die bei Schadeneintritt älter als sieben Jahre ab
Erstzulassung sind, gilt pro Versicherungsfall eine Höchstregulierung
von 1.000,00 €. ...
§ 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht
1. Die G. übernimmt für den Verkäufer/Garantiegeber im Garantiefall die
Schadenregulierung in Umfang und Leistung nach den angeführten
Bedingungen. Der G. ist eine Reparaturrechnung einzureichen, aus der die
ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit
Arbeitszeitwerten im einzelnen zu ersehen sein müssen.
2 Der Kläger ließ im Dezember 2006 die
100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen.
Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt, dessen Behebung nach einem
Kostenvoranschlag vom 11. Dezember 2006 einen Aufwand in Höhe von 1.722,91 €
erfordert. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der im Kostenvoranschlag
kalkulierten Lohnkosten (805,74 €) sowie von 40 % der Materialkosten (271,81
€), insgesamt 1.077,55 € nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Das Amtgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht
das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Klage in Höhe eines Betrags von
1.000 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
3 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
5 Dem Kläger stehe auf der Grundlage der zwischen den Parteien geschlossenen
Reparaturversicherung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000 € zu.
6 Es sei unerheblich, ob der Kläger die 90.000-km-Inspektion durchgeführt
habe, denn die Beklagte könne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit nach § 4
Ziffer 3 ihrer Garantiebedingungen berufen. Diese Regelung verstoße gegen §
307 Abs. 1 BGB, weil der Garantienehmer in unzumutbarer und sachlich nicht
gerechtfertigter Weise in seiner Vertragsfreiheit eingeschränkt werde. Er
müsse die Pflege und Wartung des Fahrzeugs ausschließlich beim Verkäufer
durchführen lassen und dürfe die Arbeiten nur in Fällen besonderer
Unzumutbarkeit und nach vorheriger Genehmigung des Verkäufers an eine andere
Werkstatt vergeben. Ein Bedürfnis für eine solche Genehmigung sei nicht
ersichtlich.
7 Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass gemäß § 6 Abs. 1
der Garantiebedingungen eine Reparaturrechnung einzureichen sei, denn diese
Klausel sei gleichfalls nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Sie
benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie von
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 11 VVG abweiche.
Nach § 11 VVG komme es für die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht
auf die Instandsetzung an. Vielmehr sei eine Geldleistung des Versicherers
mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs
der Leistungen erforderlichen Erhebungen fällig. Die unangemessene
Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege darin, dass er Reparaturen in
Auftrag geben und vorfinanzieren müsse, ohne zu wissen, ob er einen
adäquaten Ausgleich durch den Versicherer erhalte.
8 Der Versicherungsfall sei auch eingetreten, da es zu einem Defekt am Motor
gekommen sei, der gemäß § 2 Ziffer 1 der Garantiebedingungen zu den
versicherten Bauteilen gehöre. Angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs
habe die Beklagte nach den Garantiebedingungen die Lohnkosten voll und die
Materialkosten zu 40 %% zu tragen. Da sich daraus ein über 1.000 € liegender
Betrag ergebe, die Höchstsumme der Versicherung angesichts des Alters des
Fahrzeugs aber auf 1.000 € beschränkt sei, habe die Beklagte diesen Betrag
zu zahlen.
II.
9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist.
10 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass bereits mit dem
Motorschaden - und nicht, wie die Revision meint, erst mit Abschluss der
Reparatur - der Garantiefall nach §§ 1 Ziffer 1, 2 der Garantiebedingungen
eingetreten ist. Die Beklagte ist der vom Verkäufer gewährten Garantie gemäß
§ 1 Ziffer 1 Satz 3 der Garantiebedingungen beigetreten und daher passiv
legitimiert.
11 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte nicht deswegen
gemäß § 4 Ziffer 3 der Garantiebedingungen von der Entschädigungspflicht
befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion
nicht hat durchführen lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten,
dass die Bestimmung des § 4 Ziffer 1 der Garantiebedingungen, die dem Kläger
eine entsprechende Obliegenheit auferlegt, den Käufer unangemessen
benachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
12 a) Die in § 4 Ziffer 1 und 2 des Formularvertrags getroffene Regelung
der "Pflichten" des Käufers/Garantienehmers unterliegt der Inhaltskontrolle
gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB. Diese Klauseln stellen verschiedene
Obliegenheiten des Käufers auf, deren Verletzung nach Ziffer 3 unter
bestimmten Voraussetzungen zur Befreiung des Garantiegebers von der
Leistungspflicht führt. Damit betreffen diese Klauseln nicht den engen
Bereich der einer AGB-rechtlichen Kontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
entzogenen Leistungsbeschreibung (vgl.
Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214, Tz. 12),
sondern stellen eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des
in §§ 1, 2 des Garantievertrages gegebenen Leistungsversprechens dar.
13 b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung in § 4 Ziffer 1 Buchst. a
der Garantiebedingungen, die dem Käufer aufgibt, die vom Hersteller
empfohlenen Inspektionen ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers
durchzuführen, nicht stand. Eine Formularklausel ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners
hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich
zuzugestehen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Dies
trifft auf die hier verwendete Inspektionsklausel zu. Zwar mag dem
Verkäufer, der gleichzeitig eine eigene Werkstatt betreibt, ein Interesse
daran, Kunden an die eigene Werkstatt zu binden, um auf diese Weise die
Auslastung seiner Werkstatt zu fördern, nicht abzusprechen sein. Dem Kunden
ist es hingegen in vielen Fällen nicht zumutbar, die Wartungen
ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen, etwa wenn eine
Wartung während einer Reise fällig wird oder der Wohnort des Kunden von der
Werkstatt so weit entfernt ist, dass der mit der Fahrt dorthin verbundene,
vom Kunden selbst zu tragende Aufwand unverhältnismäßig ist. Diesen
offenkundigen Interessen des Kunden trägt § 4 der Garantiebedingungen nicht
angemessen Rechnung, weil dem Kunden darin lediglich die Möglichkeit
eingeräumt wird, im Falle der Unzumutbarkeit nach vorheriger Genehmigung des
Verkäufers ("Freigabe") die Inspektion in einer anderen Werkstatt
durchführen zu lassen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass
ein Bedürfnis für eine derartige Genehmigung nicht ersichtlich ist und dem
Käufer damit ein unnötiger Aufwand auferlegt wird. Entgegen der Auffassung
der Revision lässt sich ein Bedürfnis des Verkäufers oder Garantiegebers für
eine derartige Freigabe nicht damit begründen, dass es dem Verkäufer auf
diese Weise ermöglicht werde, den Käufer auf sachliche Bedenken bezüglich
der in Aussicht genommenen Werkstatt hinzuweisen oder das Fahrzeug zum Zweck
der Durchführung der Inspektion auf eigene Kosten in seine Werkstatt zu
holen.
14 c) Vergeblich wendet die Revision ein, dass es sich bei der Bestimmung
über die vorherige Einholung einer Freigabe des Verkäufers/Garantiegebers um
eine selbständige Klausel in der Weise handele, dass sie - sofern sie wegen
unangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam sei - entfallen könne
und als wirksame Regelung die Verpflichtung des Käufers bestehen bleibe, die
Wartungsarbeiten entweder beim Verkäufer/Garantiegeber oder bei einer
anderen vom Hersteller anerkannten Werkstatt auszuführen.
15 Die Revision verkennt, dass die Verpflichtung zur Einholung der Freigabe
lediglich in § 4 Ziffer 1 Buchst. a Satz 2 geregelt ist. Dieser Satz lässt
sich schon sprachlich nicht sinnvoll in einen zulässigen und einen
unzulässigen Teil trennen. Wird (nur) der zweite Satzteil mit dem
Freigabeerfordernis gestrichen, ist die verbleibende Regelung
unverständlich; wird hingegen der gesamte Satz 2 gestrichen, hat der Käufer
gemäß Satz 1 die Wartungsarbeiten ausschließlich beim
Verkäufer/Garantiegeber durchzuführen. Die in Satz 3 getroffene Regelung zur
Einschaltung einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt nimmt auf Satz 2
Bezug und ist ohne diesen gleichfalls unverständlich.
16 Eine (angemessene) Einschränkung der Verpflichtung des Käufers, die
Wartungsarbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen zu lassen, ließe
sich allenfalls durch Umgestaltung der gesamten Regelung in § 4 Ziffer 1
Buchst. a erreichen. Das wäre der Sache nach indessen eine
geltungserhaltende Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer
unzulässigen Klausel, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nicht zulässig ist (st. Rspr., z.B. BGH 143, 103, 118 ff.; Senatsurteil
vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574, unter II 3). Aus
demselben Grund kann die Verpflichtung des Kunden in § 4 Ziffer 1 Buchst. a
nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass sie keine Geltung für die
Fälle beansprucht, in denen es dem Käufer nicht zumutbar ist, die Werkstatt
des Verkäufers zwecks Vornahme der Inspektion aufzusuchen.
17 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der
Zahlungsanspruch aus der Garantie fällig ist, obwohl der Kläger die
Reparatur noch nicht durchgeführt und der Beklagten deshalb auch noch keine
Reparaturrechnung vorgelegt hat. Ohne Erfolg macht die Revision insoweit
unter Berufung auf die in § 6 Ziffer 1 Satz 2 der Garantiebedingungen
vorgesehene Vorlage einer Reparaturrechnung geltend, der
Verkäufer/Garantiegeber sei erst nach Durchführung der Reparatur und Vorlage
der Rechnung zu Leistungen aus der Garantie verpflichtet.
18 a) Nach § 6 Nr. 1 Satz 2 der Garantiebedingungen hat der Kunde eine
Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die
Ersatzteile und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen zu ersehen
sind. Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die
Rechnung vorzulegen ist, findet sich in den Garantiebedingungen nicht. Für
die von der Revision bevorzugte Auslegung, dass die Beklagte erst nach
Vorlage einer Rechnung über die durchgeführte Reparatur leisten müsse,
spricht allerdings der in § 5 der Garantiebedingungen verwendete Begriff der
Kostenerstattung. Diese Auslegung ist daher zumindest möglich.
19 b) In dieser - kundenfeindlichsten - Auslegung ist die Klausel wegen
unangemessener Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte nicht schon deshalb
ein unabweisbares Interesse an der vorherigen Durchführung der Reparatur,
weil bei einer Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages über die
voraussichtlichen Reparaturkosten eine erheblich höhere
"Manipulationsgefahr" bestünde. Dem berechtigten Interesse des
Verkäufers/Garantiegebers an einer verlässlichen Feststellung des
erforderlichen Reparaturaufwandes wird durch die in § 4 Ziffer 2 der
Garantiebedingungen geregelten Pflichten des Käufers im Schadensfall
hinreichend Rechnung getragen. Die darin vorgesehenen Klauseln geben dem
Käufer unter anderem auf, den Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, dem
Beauftragten des Garantiegebers die Untersuchung der beschädigten Teile zu
gestatten und seinen Weisungen Folge zu leisten. Die Beklagte ist deshalb
nicht darauf angewiesen, die Schadensregulierung allein auf der Basis eines
Kostenvoranschlages einer ihr unbekannten Werkstatt vorzunehmen, sondern
kann eigene Feststellungen, etwa durch die Werkstatt des Verkäufers,
treffen.
20 Der Käufer/Garantienehmer hingegen würde in mehrfacher Hinsicht
benachteiligt, wenn die Beklagte Leistungen aus der Garantie erst nach
Durchführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung erbringen müsste. Er
müsste zum einen die Reparaturkosten regelmäßig vorfinanzieren und damit das
Risiko tragen, dass die Beklagte nach durchgeführter Reparatur ihre
Einstandspflicht verneint. Soweit er zur Vorfinanzierung nicht in der Lage
ist, könnte er trotz Vorliegens eines Garantiefalls nach §§ 1, 2 der
Garantiebedingungen von der Beklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen.
Ferner müsste der Käufer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu
erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, deren Kosten den
Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier:
1.000 €) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Hierdurch
würde er in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt, ohne dass
dies durch legitime Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Die in §
1, 2 der Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte
Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.
4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Zahlungsanspruchs aus
der Garantie werden von der Revision nicht angegriffen und lassen einen
Rechtsfehler nicht erkennen. |