Rechtsnatur
des Partnerschaftsvermittlungsvertrags, Kündigungsmöglichkeit
nach § 627 BGB, Laufzeitverlängerungsklausel durch AGB und Transparenzgebot;
Grundsatz der "kundenfeindlichsten Auslegung" im Verbandsprozeß
BGH, Urteil vom 5.11.1998 - III ZR 226/97
Fundstelle:
NJW 1999, 276 ff
Vgl. dazu auch BGHZ
106, 341 ff
sowie
BGH v. 4.3.2004 - III ZR 124/03 und BGH NJW 2005,
2543; BGH v. 14.20.2009 - VIII ZR
354/08
Amtl. Leitsatz:
Nach dem im Verfahren nach § 13 AGBG geltenden
Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung kann einem Partnerschaftsvermittlungsinstitut
die Verwendung einer vorformulierten Laufzeitverlängerungsklausel
untersagt werden, wenn diese den Eindruck einer festen vertraglichen Bindung
erweckt und daher den Kunden - wodurch dieser unangemessen benachteiligt
wird - davon abhalten kann, von seinem Recht auf jederzeitige Kündigung
des Vertrags nach § 627 BGB Gebrauch zu machen.
Zentralprobleme des Falles:
Die Entscheidung befaßt sich primär mit
der Frage der AGB-mäßigen Laufzeitverlängerung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrags,
die keinen Hinweis auf das durch AGB nicht abdingbare jederzeitige außerordentliche
Kündigungsrecht des Kunden nach § 627 BGB enthält: Zwar
müssen AGB den Kunden nicht über bestehende gesetzliche Rechte
aufklären, jedoch dürfen sie auch nicht geeignet sein, diese
zu verschleiern oder ihre Ausübung de facto zu verhindern (Transparenzgebot).
Der BGH legt letztlich dar, daß das willkürliche Kündigungsrecht
nach § 627 BGB - anders als andere außerordentliche Kündigungsrechte
- typischerweise auch einem durchschnittlich erfahrenen Kunden nicht ohne
weiteres bekannt ist und eine Laufzeitverlängerungsklausel daher geeignet
ist, diese Kündigungsmöglichkeit zu verschleiern oder vom Kunden
aus Ausschluß dieser Kündigungsmöglichkeit verstanden zu
werden. Insoweit bedient sich der BGH des - in der Literatur umstrittenen
und auch von ihm bereits kritisch betrachteten (NJW 1992, 1097 [1099] und
NJW 1994, 1798 [1799]) - Grundsatzes der "kundenfeindlichsten Auslegung".
Dieser soll im Verbandsprozeß nach § 13 AGBG gelten, weil nur
so sichergestellt ist, daß Klauseln, die den einzelnen Kunden von
der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnten, aus den AGB entfernt
werden. Im Individualprozeß gilt dagegen nach § 5 AGB der Grundsatz
der kundenfreundlichsten Auslegung.
Die Entscheidung ist über die AGB-Problematik
hinaus lehrreich, weil sie eine fast lehrbuchartige Zusammenfassung der
Rechtsprechung des BGH zu Partnerschaftsvermittlungsverträgen enthält.
S. weiter
die Anm. zu BGH v. 8.10.2009
- III ZR 93/09.
Zum Sachverhalt:
Der Kl. ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen
satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der
Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und zu fördern.
Die Bekl., die ein Ehe- und Partnervermittlungsunternehmen betreibt, verwendet
in ihren vorformulierten Partnervermittlungsaufträgen, in denen eine
Erstlaufzeit von sechs Monaten vorgesehen ist, u. a. die folgende Klausel:
,,Sollte wider Erwarten in der normalen Vermittlungszeit das gewünschte
Ergebnis nicht eintreten, ich I = die Bekl.) jetzt schon, mich für
die noch einmal zu zahlende, gleich hohe Gesamtvergütung und für
dieselben Bedingungen wie im Erstvertrag vorzugsweise bis zum Erfolg, längstens
die doppelte Laufzeit wie im zu vermitteln. Der Kl. ist der Meinung, daß
diese Verlängerung eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner
der Bekl. darstelle und deshalb gegen § 9 AGBG verstoße. Er
nimmt die Bekl. auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in ihren
AGB in Anspruch und hat beantragt, daß ihm die Befugnis zugesprochen
werde, die erstrebte Urteilsformel auf Kosten der Bekl. im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Nach erfolgloser Berufung
verfolgte die Bekl. mit der - zugelassenen - Revision ihren Antrag auf
Abweisung der Klage weiter. Die Revision der Bekl. hatte ebenfalls keinen
Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Das BerGer. meint, das Regelwerk der Bekl. brauche
keinen Hinweis auf die in AGB nicht abdingbare und lederzeit mögliche
Kündigung des Partnerschaftsvermittlungsvertrages nach § 627
BGB zu enthalten. Diese Kündigungsmöglichkeit werde durch die
Fassung der beanstandeten Klausel auch nicht verschleiert, so daß
kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege. Gleichwohl hält
es die Klausel für unwirksam nach § 9 AGBG, weil sie eine erhebliche
Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Kunden der Bekl. enthalte:
Diesen sei normalerweise weder bekannt, daß
nach § 627 BGB eine jederzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses
möglich sei, noch, daß die vereinbarte Vergütung der Bekl.
nicht einklagbar sei. Daher müsse der Vertragspartner der Bekl. davon
ausgehen, daß er aufgrund der Klausel auf jeden Fall nochmals fast
10000 DM zahlen müsse, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate keinen
geeigneten Partner gefunden habe. Es werde dadurch auf ihn ein nicht unerheblicher
Druck ausgeübt, sich für einen der gemachten Partnervorschläge
zu entscheiden und etwaige Bedenken beiseite zu schieben, um die durch
die vereinbarte Vertragsverlängerung auf ihn zukommende starke finanzielle
Belastung zu vermeiden. Umgekehrt begünstige die Klausel einen möglichen
Mißbrauch durch die BekI., nämlich den Kunden während der
Erstvertragszeit nicht die optimalen Vorschläge zu machen, um in den
Genuß der Vertragsverlängerung und des dafür vereinbarten
Entgelts zu gelangen. Durch die unbedingte Vertragsverlängerung werde
dem Kunden über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus das Risiko
der Änderung seiner örtlichen, zeitlichen, wirtschaftlichen und
insbesondere seiner höchstpersönlichen Verhältnisse zugewiesen.
Er müsse auch nach Ablauf der Erstlaufzeit für einen hohen Preis
die Dienste der Bekl. weiter in Anspruch nehmen, obwohl vieles dafür
spreche, daß ein Kunde, dem innerhalb der ersten sechs Monate trotz
vertragsgemäßer Bemühungen der Bekl. ein Partner nicht
vermittelt worden sei, von vornherein als schwer vermittelbar angesehen
werden müsse; die Wahrscheinlichkeit eines Vermittlungserfolgs innerhalb
der Verlängerungszeit erscheine daher nicht sehr hoch.
2. Das BerGer. hat die unangemessene Benachteiligung
der Kunden in einer subjektiv empfundenen, auf Rechtsunkenntnis zurückzuführenden
Einschränkung ihrer Dispositionsfreiheit gesehen. Das reicht zur Begründung
der Unwirksamkeit einer Klausel nach § 9 AGBG nicht aus, weil es eine
allgemeine Rechtspflicht des Klauselverwenders, aus dem Gesetz - hier aus
§ 627 BGB - oder aus der Rechtsnatur eines Vertrags folgende Rechte
ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren,
nicht gibt (BGHZ 133, 25 [32] = NJW 1996, 2092 = LM H. 9/1996 § 6
AGBG Nr. 27). Mögliche Mißverständnisse oder Fehldeutungen
der Kunden darüber, welche vertraglichen oder gesetzlichen Rechte
und Ansprüche sie gegenüber ihrem Vertragspartner haben, sind
dem Klauselverwender nur dann zuzurechnen, wenn die Gefahr solcher Mißverständnisse
oder Fehldeutungen durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselfassung hervorgerufen
oder verstärkt wird. Dies ist, entgegen den Ausführungen des
BerG. zum Transparenzgebot, die in der Revisionsinstanz der vollen Nachprüfung
unterliegen (vgl. BGH, NJW 1997, 3022 [3023] = NJW 1996, 2092 = LM H. 9/1996
§ 6 AGBG Nr. 27), vorliegend zu bejahen.
3. Wie bereits das LG erkannt hat, benachteiligt
die beanstandete Klausel die Kunden der Bekl. deshalb unangemessen i. 5.
des § 9 AGBG, weil sie bei diesen den Eindruck einer festen Bindung
für die Dauer der (verlängerten) Laufzeit des Vertrags erweckt
und diese daher davon abhalten kann, von ihrem Recht auf jederzeitige
Kündigung des Vertrags nach § 627 BGB Gebrauch zu machen.
a) Die Vorinstanzen und die Parteien haben übereinstimmend
und rechtlich zutreffend die zwischen der Bekl. und ihren Kunden abgeschlossenen
Verträge als Partnerschafts- oder Eheanbahnungsdienstverträge
angesehen. Diese Verträge sind nach der Rechtsprechung des BGH gem.
§ 627 BGB jederzeit kündbar, weil sie Leistungen höherer
Dienste zum Gegenstand haben (vgl. BGHZ 106,341 [345 f.] = NJW 1989 1479
= LM § 627 BGB Nr. 10; BGH, NJW 1987, 2808 = LM § 627 BGB Nr.
9; NJW 1991, 2763 = LM H. 4/1992 § 628 BGB Nr. 10). Wird dieses besondere
Kündigungsrecht nach § 627 BGB in den AGB eines Eheanbahnungs-
oder Partnerschaftsvermittlungsinstituts ausgeschlossen, so ist eine solche
Klausel nach § 9 II Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sich die Rechtsstellung
der Vertragspartner des Verwenders in nicht mehr hinnehmbarer Weise verschlechtern
würde, wenn sie auf das Kündigungsrecht aus § 626 BGB angewiesen
wären (BGHZ 106, 341 [347] = NJW 1989, 1479 = LM § 627 BGB Nr.
10). Kündigt der Kunde einen Partnervermittlungsvertrag nach §
627 BGB, so kann er, wenn er - wie dies im Hinblick auf die fehlende Klagbarkeit
der Vergütungsansprüche des Vermittlungsinstituts gem. §
656 BGB üblicherweise und ohne Verstoß gegen das AGB-Gesetz
vereinbart wird (BGHZ 87, 309 [318 f.] = NJW 1983, 2817 = LM § 656
BGB Nr. 3) - bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses oder - wie
hier - des Verlängerungszeitraums die volle Vergütung bezahlt
hat, nach § 628 I 3 BGB Rückerstattung des im Zeitpunkt der Kündigung
noch nicht verbrauchten bzw. verdienten Entgeltanteils verlangen. Dies
läuft im allgemeinen auf eine pro rata temporis-Berechnung hinaus,
wobei allerdings speziell zur Erfüllung des konkreten Vertrags bis
zum Vertragsende bereits erbrachte besondere Aufwendungen, die nicht mehr
rückgängig zu machen und auch nicht für andere Verträge
verwendbar sind, ungekürzt in Rechnung gestellt werden können.
AGB-Klauseln, die - etwa in Form einer besonders hohen Kostenpauschale
- den Rückerstattungsanspruch des Kündigenden unangemessen kürzen
oder einschränken, sind gem. § 10 Nr. 7a AGBG unwirksam (BGH,
NJW 1991, 2763 [2764] = LM H. 4/1 992 § 628 BGB Nr. 10). Sie führen
darüber hinaus, unter dem Aspekt des § 9 II Nr. 1 AGBG, zu einer
unangemessenen Einschränkung des Rechts auf außerordentliche
Kündigung nach § 627 BGB (so zutr. E. Graf v. Westphalen, in:
Graf v. Westphalen [Hrsg.], VertragsR u. AGB-Klauselwerke, Partnerschaftsvermittlungsvertrag
[Stand: Mai 1994] Rdnr. 28).
b) Die beanstandete Klausel legt ihrem Wortlaut
nach nur fest, daß die Bekl. für den Fall, daß in den
ersten sechs Monaten der gewünschte Vermittlungserfolg nicht eintritt,
,,jetzt schon" = bei Vertragsabschluß) dazu verpflichtet wird, für
die gleich hohe Gesamtvergütung - diese beträgt jeweils fast
10000 DM - vorzugsweise bis zum Erfolg, längstens für die doppelte
Laufzeit (d. h. zwölf Monate) wie im Erstvertrag zu vermitteln. Zur
Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und mit welchen
finanziellen Folgen das Vertragsverhältnis von den Kunden der Bekl.
gekündigt werden kann, verhält sie sich nicht. Gleichwohl ist
in Anwendung des im Verfahren nach § 13 AGBG geltenden Grundsatzes
der kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, daß sie das Kündigungsrecht
nach § 627 BGB in unzulässiger Weise beschränkt.
aa) Dieser Grundsatz soll dem Verwender jede Möglichkeit
nehmen, sich etwa außerprozessual gegenüber seinem Vertragspartner
mit Erfolg auf eine mögliche und nach §§ 9 ff. AGBG unwirksame
Klauseldeutung zu berufen. Freilich rechtfertigen völlig fernliegende
Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs
ernstlich nicht zu befürchten ist, auch im Verfahren nach § 13
AGBG kein Klauselverbot (vgl. BGH, NJW 1993, 1133 [1135] LM H. 6/1993 §
9 [Bm] AGBG Nr. 18 m. w. Nachw. aus der Rspr.) In Anwendung dieser Grundsätze
hat der BGH in dem genannten Urteil entschieden, daß die in einem
formularmäßigen ,,Anschließungsvertrag für Breitbandkabelanschlüsse"
enthaltene "Laufzeitklausel" nicht deshalb gegen § 9 AGBG verstößt,
weil sie nicht ausdrücklich die Möglichkeit der außerordentlichen
Kündigung des Vertragsverhältnisses vorsieht. Hierzu hat der
BGH u. a. ausgeführt:
Das Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses
aus wichtigem Grund folge aus dem allgemeinen Prinzip von Treu und Glauben
und greife als Ausfluß dieses Prinzips bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes unabhängig davon ein, ob es in dem Vertrag ausdrücklich
geregelt ist. Es bestehe daher grundsätzlich keine Veranlassung, das
außerordentliche Kündigungsrecht gem. § 242 BGB im Rahmen
der Regelung der normalen Laufzeit eines Vertrags ausdrücklich aufzuführen,
zumal auch das BGB selbst keine dahingehende spezielle Regelung enthält.
Das bedeute für die Klausel über die Laufzeit des Anschließungsvertrags
einschließlich der darin vorgesehenen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit,
daß sie nur die "normale" störungsfreie Vertragsdurchführung
regeln solle und das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach der
Natur der Sache unberührt lasse.
bb) Bezogen auf den hier vorliegenden Fall eines
als Dienstvertrag zu qualifizierenden Ehe- bzw. Partnerschaftsvermittlungsvertrags
spricht vieles dafür, daß entsprechend den Ausführungen
des BGH im Urteil vom 10. 2. 1993 (NJW 1993, 1133 = LM H. 6/1993 §
9 [Bm] AGBG Nr. 18) die hier vorliegende Klausel nicht deshalb zu beanstanden
ist, weil sie die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung
nach § 626 I BGB nicht ausdrücklich vorbehält. Wird in einem
vorformulierten Dienstvertrag die Laufzeit des Vertrags festgelegt, so
verbindet sich damit, auch wenn die Frage einer Kündigung überhaupt
nicht angesprochen und damit die Möglichkeit derselben auch nicht
ausdrücklich ausgeschlossen wird, für die Vertragspartner im
allgemeinen die Vorstellung, für diesen Zeitraum vertraglich gebunden
zu sein und sich nicht ohne weiteres vom Vertrag lossagen zu können.
Dem entspricht es, daß die in § 621 BGB genannten Kündigungsfristen
nur dann Bedeutung gewinnen, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses
nicht bestimmt ist (§ 620 II BGB). Eine AGB-Klausel, die bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen eine Verlängerung des Vertrags um eine
festgesetzte Zeitspanne vorsieht, kommt deshalb mit den Kündigungsfristen
des § 621 BGB nicht in Konflikt (BGH, NJW 1997, 739 = LM H. 3/1 997
§ 9 [Bm] AGBG Nr. 27). Wird freilich durch gravierende Umstände
die Durchführung des Vertrags oder das Erreichen des Vertragszwecks
für einen der Vertragspartner unzumutbar erschwert, so stellt dies
eine neue Situation dar, deren sachgerechte Bewältigung durch die
Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung auch nach
dem Verständnis eines durchschnittlichen, rechtlich nicht besonders
vorgebildeten Dienstvertragspartners nicht deshalb ausgeschlossen erscheint,
weil im Vertrag eine ersichtlich auf die störungsfreie Vertragsdurchführung
abstellende "Laufzeit- oder Verlängerungsklausel" enthalten ist.
cc) Hinsichtlich der Möglichkeit einer Kündigung
nach § 627 BGB liegen die Verhältnisse jedoch entscheidend anders.
Zwar ist auch das Kündigungsrecht nach § 627 BGB, das sowohl
nach der Gesetzessystematik als auch nach dem Wortlaut der Norm unmittelbar
an das Kündigungsrecht nach § 626 BGB anknüpft, als außerordentliches
Kündigungsrecht ausgestaltet. Das außerordentliche Kündigungsrecht
nach § 627 BGB liegt letztlich in dem besonderen Vertrauen begründet,
aufgrund dessen die von der Vorschrift erfaßten Dienste übertragen
zu werden pflegen. Die Bestimmung will den Vertragspartnern vor allem für
den Fall des Vertrauensverlusts ein Kündigungsrecht einräumen.
Gleichwohl läßt sich ein etwaiger Vertrauensverlust nicht als
ein außergewöhnliches, bei regelgerechtem oder vertragsgemäßem
Erbringen der Dienste kaum eintretendes, also einem wichtigem Grund i.
S. des § 626 BGB vergleichbares Ereignis begreifen. Das besondere
Vertrauen kann schon durch unwägbare Umstände, ja durch rational
nicht begründbare Empfindungen gestört werden, die objektiv keinen
wichtigen Grund darstellen. Bei derartigen, ganz auf persönliches
Vertrauen gestellten und zudem lockeren, nicht auf eine ständige Tätigkeit
gerichteten Dienstverhältnissen soll die Freiheit der persönlichen
Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewahrt
werden (vgl. BGH, NJW 1986, 373 = LM § 627 BGB Nr. 6).
Im Ergebnis bedeutet dies, daß der Dienstberechtigte
(hier: der Kunde) das Dienstverhältnis jederzeit kündigen kann.
Eines darzulegenden und zu beweisenden Kündigungsgrunds bedarf es
nicht. Ebensowenig bestehen für ihn irgendwelche Verpflichtungen zur
Rücksichtnahme (vgl. dagegen zur Kündigung des Dienstverpflichteren
§ 627 II BGB). Angesichts des keinerlei Beschränkungen unterworfenen
Kündigungsrechts gem. § 627 BGB liegt die rechtliche Bedeutung
einer Laufzeit bzw. Verlängerungszeit in Verträgen der vorliegenden
Art lediglich darin festzulegen, welche Vergütung für welchen
Zeitraum fällig wird bzw. im Falle einer Kündigung anteilig als
verdient oder verbraucht zu berücksichtigen ist. Diese Zusammenhänge
erschließen sich dem durchschnittlichen Kunden der Bekl., dem die
exakte rechtliche Einordnung eines Ehe- oder Partnerschaftsvermittlungsvertrags
als Dienstverhältnis höherer Art i. S. des § 627 BGB im
allgemeinen nicht bekannt sein dürfte, nicht. Es besteht daher die
naheliegende Gefahr, daß er der beanstandeten Verlängerungsklausel
eine feste Bindung entnimmt, der er sich vor Ende der festgelegten Vertragslaufzeit
nicht oder allenfalls um den Preis des vollständigen Verlusts der
im Kündigungsfalle regelmäßig - aufgrund der Vorauskasse-Vereinbarung
- bereits gezahlten Gesamtvergütung von nahezu 10000 DM entziehen
kann. Danach erweist sich die beanstandete Klausel ohne näheren Hinweis
auf das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB als unklar
bzw. intransparent (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§
9-11 Rdnr. 294; E. Graf v. Westphalen, Partnerschaftsvermittlungsvertrag
[ebda.] Rdnr. 38). Dem steht nicht entgegen, daß in Individualverträgen
nach der Rechtsprechung des BGH allein der Vereinbarung eines bestimmten
Zeitraums für die Tätigkeit des Dienstverpflichteren noch nicht
der - außerhalb des Anwendungsbereichs des AGB-Gesetzes ohne weiteres
mögliche - Ausschluß des außerordentlichen Kündigungsrechts
nach § 627 BGB entnommen werden kann, es hierzu vielmehr des klaren
und bestimmten Ausdrucks eines entsprechenden Parteiwillens bedarf (vgl.
Senat, NJW-RR 1991, 439 [440] = LM § 627 BGB Nr. 11). Zum einen bedeutet
dies nicht, daß ein stillschweigender Ausschluß des Kündigungsrechts
nach § 627 BGB in jedem Falle ausscheiden müßte (Senat,
NJW-RR 1991, 439 [440] = LM § 627 BGB Nr. 11). Zum anderen erfaßt
der im Rahmen des Verbandsprozesses nach § 13 AGBG zum Schutze der
Kunden eines AGB-Verwenders geltende Grundsatz der kundenfeindlichsten
Auslegung auch solche nicht völlig fernliegenden Auslegungsmöglichkeiten
einer Klausel, die nach allgemeinen "individualvertraglichen" Auslegungsgrundsätzen
nicht in Betracht kämen.
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