| Gefährdungshaftung nach 
	§ 833 (Tierhalterhaftung); Handeln auf eigene Gefahr 
 BGH, Urteil vom 17. März 
	2009 - VI ZR 166/08 
 Fundstelle:
 noch nicht bekannt
 
 Amtl. Leitsatz: 1. Ein Ausschluss der 
	Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt regelmäßig nicht in 
	Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um 
	aufgrund vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem 
	Tier vorzunehmen.2. Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen 
	Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen, einem Tierarzt, der 
	bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten verletzt wird (hier: 
	Pferdetritt beim rektalen Fiebermessen).
 3. Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann 
	anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden.
 
 Zentrale Probleme: S. die Anm. zu BGH v. 20. 
	Dezember 2005 - VI ZR 225/04 sowie 
	BGH v. 30.4.2013 - VI ZR 13/12 
	und BGH v. 25.3.2014 - 
	VI ZR 372/13. 
©sl 2009 
 Tatbestand:
 1 Der Kläger, ein Tierarzt, verlangt von der Beklagten als Halterin eines 
	Pferdes Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, weil er bei der 
	Behandlung des Pferdes verletzt wurde.
 
 2 Die Beklagte hatte ihr Pferd, einen 700 kg wiegenden zehnjährigen Araber, 
	auf dem Hof des Zeugen B. abgestellt. Am 23. Oktober 2006 versuchte der 
	Kläger mit der linken Hand eine rektale Fiebermessung. Dabei wurde er von 
	dem Pferd gegen den rechten Daumen getreten und erlitt dadurch einen 
	Trümmerbruch. Die Klage richtet sich vor allem auf den Ersatz des 
	behaupteten Verdienstausfallschadens.
 
 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da das Schadensereignis bereits 
	nicht vom Schutzbereich des § 833 BGB umfasst sei. Die Berufung des Klägers 
	hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision 
	verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 I.
 4 Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen 
	Anspruch aus § 833 BGB. Zwar habe sich in dem plötzlichen Tritt des Pferdes 
	gegen den Daumen des Klägers eine typische Tiergefahr verwirklicht. Daraus 
	folge aber nicht automatisch eine Bejahung des geltend gemachten Anspruchs. 
	Im vorliegenden Fall träfen die Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung) und 
	die berufsspezifischen Risiken eines Tierarztes aufeinander, so dass sich 
	die Frage nach einem Interessenausgleich stelle. Dabei gehe es letztlich um 
	eine "gerechte Zuweisung des Zufallsschadens". Von den unterschiedlichen 
	Ansätzen, die gegebenenfalls zu einer Einschränkung der Haftung des 
	Tierhalters führen könnten, sei die vom Landgericht für den Streitfall 
	vertretene Einschränkung der Tierhalterhaftung aufgrund von 
	Normzwecküberlegungen abzulehnen. Den Schutzbereich der Norm des § 833 BGB 
	schon dann zu verneinen, wenn ein Anspruchsteller an einer im Zusammenhang 
	mit dem Tier übernommenen Verpflichtung Geld verdiene, würde zu einer nicht 
	vertretbaren Aufweichung der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB führen, zumal 
	der Tritt eines Pferdes - wie hier - geradezu die typische Verwirklichung 
	der spezifischen Tiergefahr sei. Auch der Ansicht, im Rahmen der vom 
	Verletzten übernommenen "eigenen Herrschaft" über das Tier komme es darauf 
	an, ob der Tierhalter noch die Möglichkeit eigener Einflussnahme hatte, sei 
	nicht zu folgen. Das Abgrenzungskriterium der Möglichkeit eigener 
	Einflussnahme als Maßstab für eine Haftungsbeschränkung im Rahmen des § 833 
	BGB sei insgesamt untauglich, weil es in Fällen der vorliegenden Art 
	regelmäßig gänzlich irrelevant sei, ob der Tierhalter bzw. wer auch immer an 
	seiner Stelle zugegen war. Abzulehnen sei auch die Ansicht, wonach eine in 
	Fällen der vorliegenden Art als notwendig angesehene Haftungsbeschränkung im 
	Rahmen der Beweislast derart zu erfolgen habe, dass der Tierarzt darlegen 
	und beweisen müsse, was sich in seinem Herrschaftsbereich zugetragen habe. 
	Bei der Frage eines eventuellen Sorgfaltsverstoßes des Tierarztes im Rahmen 
	der von ihm durchgeführten Behandlung handele es sich der Sache nach um 
	einen Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB), für den derjenige darlegungs- und 
	beweisbelastet sei, der sich auf ein Mitverschulden berufe, also gerade 
	nicht der Tierarzt, sondern sein Anspruchsgegner. Schließlich könne auch die 
	Berücksichtigung des Behandlungsvertrages im Rahmen der Tierhalterhaftung im 
	vorliegenden Fall nicht zu einer Haftungsbeschränkung führen. Zwar sei es 
	rechtlich grundsätzlich möglich, dass eine vertragliche Haftungsbeschränkung 
	auch auf außervertragliche Ansprüche durchschlagen könne. Jedoch werde man 
	nicht davon ausgehen können, dass jedem entgeltlichen Vertrag über eine 
	Tätigkeit an einem Tier von vornherein ein vertraglicher Haftungsausschluss 
	zugunsten des Tierhalters innewohne. Die Annahme eines solchen generellen, 
	gleichsam vertragsimmanenten Haftungsausschlusses sei auch nicht nach Treu 
	und Glauben gemäß § 242 BGB wegen eines wirtschaftlichen Gefälles zwischen 
	Tierarzt und Tierhalter geboten. Für eine ausdrücklich vereinbarte oder 
	zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründbare vertragliche 
	Haftungsbeschränkung sei im konkreten Fall nichts ersichtlich.
 
 5 Indes sei eine Haftung der Beklagten aus § 833 BGB hier ausgeschlossen, 
	weil der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt habe. Bei der Tierhalterhaftung 
	komme eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem 
	Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr in eng begrenzten 
	Ausnahmefällen in Betracht, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der 
	Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer 
	besonderen Gefahr aussetze. So liege es, wenn - wie hier - die mit der Nähe 
	zu einem Pferd verbundene übliche Gefahr durch die Tätigkeit des 
	Geschädigten gesteigert oder gar erst provoziert werde. Der Kläger habe als 
	dem Pferd zumindest relativ fremde Person ein Fieberthermometer in dessen 
	After einführen wollen. Dazu habe er von der Kruppe her, also im kritischen 
	Bereich der Hinterläufe zunächst den Schweif erreichen müssen, um den After 
	für die Einführung des Thermometers zugänglich zu machen. Es sei nicht 
	ungewöhnlich, dass Pferde darauf abwehrend und dabei auch noch schreckhaft 
	reagieren könnten, weil die natürliche Scheu ein derartiges auch 
	instinkthaftes Verhalten begünstige. Deshalb sei das Prozedere des Klägers 
	besonders geeignet gewesen, die mit dem Umgang mit Pferden verbundene 
	gewöhnliche Gefahr herauszufordern. Dass diese sich dann in einem spontanen 
	Tritt nach hinten äußern mochte, habe auf der Hand gelegen und dem Kläger 
	als ambulant auf dem Lande tätigen, also vielfach mit der Tierhaltung 
	konfrontierten Tierarzt nicht verborgen geblieben sein können. Wenn er sich 
	unter solchen Umständen zur Behandlung des Pferdes entschlossen habe, habe 
	er damit auch das mit der Ausübung seines Berufes typische Risiko 
	übernommen. Dann aber müsse er für die daraus resultierenden Folgen selbst 
	einstehen, zumal er der von ihm selbst aktualisierten Tiergefahr durch 
	entsprechende tatsächliche wie finanzielle Vorsorge, etwa durch Ab-schluss 
	einer entsprechenden Versicherung, hätte begegnen können.
 
 II.
 
 6 Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.
 
 7 1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht den aufgrund der tatsächlichen 
	Gegebenheiten an sich zu bejahenden Anspruch des Klägers aus § 833 BGB unter 
	dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr. Bei der 
	Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige 
	Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns 
	auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wobei 
	ohnehin der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt 
	hat, regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und 
	Verschuldensanteile nach § 254 BGB Berücksichtigung finden kann und 
	lediglich Ausnahmefälle denkbar sind, bei denen die Tierhalterhaftung 
	bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung 
	gegen Treu und Glauben verstieße (Senatsurteil 
	vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416, 418 m.w.N.).
 
 8 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ein Ausschluss der 
	Tierhalterhaftung unter Berufung auf die Rechtsfigur des Handelns auf eigene 
	Gefahr kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der 
	Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprache mit dem 
	Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen, wie es beim Tierarzt der 
	Fall ist.
 
 9 a) Von einem Handeln auf eigene Gefahr im Rechtssinne kann nur dann die 
	Rede sein, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung 
	begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete 
	Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger - rechtlicher, 
	beruflicher oder sittlicher - Grund vorliegt (Senatsurteil BGHZ 34, 355, 
	358; BGB-RGRK/ Steffen, 12. Aufl., § 833 Rn. 64). Denn die Grundlage 
	eines Haftungsausschlusses wegen Handelns auf eigene Gefahr ist der 
	Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot 
	widersprüchlichen Handelns (Senatsurteile BGHZ 34, 355, 363; vom
	20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - aaO, S. 417). 
	Von einem widersprüchlichen Verhalten kann indes erkennbar nicht die Rede 
	sein, wenn die vom Tierhalter veranlasste ärztliche Behandlung eines Tieres 
	in Frage steht. Hier liegt ein triftiger Grund dafür vor, dass der Tierarzt 
	sich der Tiergefahr aussetzt.
 
 10 b) Letztlich dient die Rechtsfigur des Handelns auf eigene Gefahr bei 
	der Gefährdungshaftung dazu, diese Haftung in solchen Fällen auszuschließen, 
	in denen sie nach dem Normzweck als unangemessen erscheint, weil der Schaden 
	nicht der Gefahr des Tieres (oder Kraftfahrzeugs u. dergl.), sondern dem 
	Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist (vgl. BGB-RGRK/Steffen, 
	aaO; Terbille, VersR 1994, 1151, 1154).
 
 11 Dem entsprechend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein 
	grundsätzlicher Ausschluss der Tierhalterhaftung gegenüber Personen, die 
	sich der Tiergefahr aus beruflichen Gründen vorübergehend aussetzen, ohne 
	die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, zu Recht abgelehnt 
	worden (vgl. RG, JW 1904, 57 - Tierarzt beim Kupieren eines Pferdeschweifs; 
	JW 1912, 797 - Tierarzt beim Aufstechen einer Eiterbeule bei einem Pferd; JW 
	1911, 89 f. - Hufschmied; Senatsurteil vom 28. Mai 1968 - VI ZR 35/67 - 
	VersR 1968, 797 ff. - Hufschmied) und wird auch in der Literatur verneint (BGB-RGRK/Steffen, 
	12. Aufl., § 833 Rn. 68; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 833 Rn. 6; 
	Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 122; MünchKomm-BGB/Stein, 3. 
	Aufl., § 833 Rn. 25 ff.; MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 833 Rn. 18, 29; 
	Stoll, Das Handeln auf eigene Gefahr, 1961, S. 358 f.; Terbille, aaO, S. 
	1152; vgl. auch Staudinger/Eberl-Borges, Neubearbeitung 2008, § 833 Rn. 189 
	ff.). Unsachgemäßes Verhalten solcher Personen bei der Berufsausübung, 
	welches für einen Schaden mitursächlich geworden ist, kann - sofern kein 
	vertraglicher Haftungsausschluss vorliegt - nur unter dem Gesichtspunkt des 
	Mitverschuldens (§ 254 BGB) berücksichtigt werden.
 
 12 c) Das Berufungsgericht erkennt selbst, dass ein Ausschluss der Haftung 
	nach § 833 BGB unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur 
	ausnahmsweise in Betracht kommt, meint aber wohl, dass derjenige, der sich 
	einem Tier aus beruflichen Gründen nähert, insoweit keinen 
	Schadensersatzanspruch hat, als er im Rahmen seiner beruflich geschuldeten 
	Verrichtungen besonders risikoreiche Handlungen vornimmt, wobei im 
	Streitfall nicht einmal festgestellt ist, dass das Fiebermessen auf andere 
	Weise hätte bewerkstelligt werden können, als es der Kläger getan hat.
 
 13 Dem kann schlechterdings nicht gefolgt werden. Das Handeln desjenigen, 
	der sich einem Tier aus beruflichen Gründen im Interesse des Tierhalters und 
	mit dessen erklärter oder anzunehmender Billigung helfend nähert, kann nicht 
	rechtlich in ungefährliche Handlungen auf Gefahr des Tierhalters und in 
	gefährliche Handlungen auf Gefahr des Handelnden aufgeteilt werden. Der 
	Tierarzt, der ein Pferd im Auftrag des Tierhalters medizinisch versorgt, 
	handelt in der Regel in keiner Phase der Behandlung auf eigene Gefahr. 
	Vielmehr setzt er sich der Tiergefahr mit triftigem Grund aus, ja muss sich 
	ihr aussetzen, wenn er seinen ärztlichen Auftrag und den Vertrag mit dem 
	Tierhalter erfüllen will. Von einem widersprüchlichen Handeln bei der 
	Inanspruchnahme des Tierhalters aus § 833 BGB kann bei dieser Sachlage nicht 
	einmal ansatzweise die Rede sein. Dies gilt insbesondere, wenn - wovon 
	hier revisionsrechtlich auszugehen ist - die gefährlichen Handlungen 
	erforderlich sind, um die Behandlung fachgerecht durchzuführen, gilt aber in 
	der Regel auch, wenn der Tierarzt bei dem Behandlungsgeschehen unvorsichtig 
	oder gar fehlerhaft vorgeht.
 
 14 Die Ausführungen des Landgerichts, wer bei Handlungen zu Schaden komme, 
	mit denen er Geld verdiene, könne nicht Schadensersatz aus § 833 BGB 
	verlangen, sind ebenso unrichtig wie die Ausführungen des Berufungsgerichts, 
	wonach ein Anspruch aus der Gefährdungshaftung des § 833 BGB ausscheide, 
	wenn jemand das typische Risiko seines Berufs übernehme. Beide Standpunkte 
	sind letztlich von Normzwecküberlegungen geprägt, denen nicht zugestimmt 
	werden kann. Der erkennende Senat ist einer solchen Sichtweise bereits 
	früher entgegen getreten. Er hat entschieden (Senatsurteil vom 28. Mai 1968 
	- VI ZR 35/67 - aaO, S. 798), es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass 
	ein Hufschmied durch Abschluss des Werkvertrages allein noch nicht die 
	Gefahr einer Verletzung durch das Tier übernehme. Denn es entspreche weder 
	der Interessenlage noch den Erfordernissen von Treu und Glauben, dass der 
	Hufschmied, der sich der mit dem Hufbeschlag notwendig verbundenen 
	Tiergefahr aussetzen müsse, um seinen Lebensunterhalt zu erwerben, auch die 
	durch die Tiergefahr hervorgerufenen Schadensfolgen auf sich nehme, die das 
	Gesetz dem Tierhalter als dem Urheber der Gefahr anlaste. Zum Wesen des 
	Beschlagvertrages gehöre es, dass der Hufschmied sich einer erhöhten 
	Tiergefahr aussetze, nicht dagegen, dass er den Tierhalter, von dessen Tier 
	die Gefahr ausgehe, von seiner gesetzlichen Haftung für die Schadensfolgen 
	entbinde, die aus der Tiergefahr erwachsen könnten.
 
 15 Diese Überlegungen, an denen festzuhalten ist, treffen in vollem Umfang 
	auch auf den Behandlungsvertrag zwischen Tierhalter und Tierarzt zu. Die von 
	den Vorinstanzen vertretene einschränkende Anwendung des § 833 BGB 
	entspricht in Fällen der vorliegenden Art nicht der Intention des Gesetzes 
	und ist auch nicht interessengerecht. Sie ist im Übrigen keinesfalls 
	notwendig, um in Fällen, in denen derjenige, der vertragsgemäß Verrichtungen 
	an dem Tier vorzunehmen hat, besonders risikoreiche bzw. fehlerhafte 
	Handlungen vornimmt, zu gerechten Ergebnissen zu kommen. Abzulehnen ist hier 
	nur ein grundsätzlicher Ausschluss der Tierhalterhaftung. Das fehlerhafte 
	Handeln des Geschädigten kann hingegen ohne weiteres im Rahmen einer 
	Abwägung der verschiedenen Verursachungsbeiträge nach § 254 BGB 
	berücksichtigt werden. Bei einem groben Eigenverschulden des Geschädigten 
	kann danach die Haftung des Tierhalters auch ganz ausgeschlossen sein 
	(so in dem dem Senatsurteil vom 28. Mai 1968 - VI ZR 35/67 -, aaO, zugrunde 
	liegenden Fall).
 
 16 d) Das Berufungsurteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Sichtweise. Das 
	Berufungsgericht bejaht einen völligen Haftungsausschluss aus 
	grundsätzlichen Erwägungen. Es prüft deshalb - aus seiner rechtlichen Sicht 
	konsequent - nicht, ob dem Kläger ein Mitverursachungsbeitrag 
	anspruchsmindernd zuzurechnen ist oder ob er bei der Durchführung einer für 
	die Behandlung des Pferdes notwendigen und aus fachlicher Sicht nicht zu 
	beanstandenden Maßnahme verletzt wurde. Diese Prüfung wird nachzuholen sein.
 
 17 2. Die vom Berufungsgericht im Ergebnis gebilligte Klageabweisung stellt 
	sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ohne Rechtsfehler verneint 
	das Berufungsgericht einen Haftungsausschluss aus anderen Gründen. Dagegen 
	bringt die Revisionserwiderung auch nichts vor.
 
 18 a) Dass der Vertrag zwischen Tierhalter und Tierarzt nicht von vornherein 
	einen vertraglichen Haftungsausschluss beinhaltet, ergibt sich schon aus den 
	vorstehenden Ausführungen. Für einen konkret im vorliegenden Einzelfall 
	vereinbarten Haftungsverzicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI 
	ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 866) ist nach den Ausführungen des 
	Berufungsgerichts nichts ersichtlich.
 
 19 b) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, 
	den Schutzzweckerwägungen des Landgerichts zu einer Einschränkung der 
	Tierhalterhaftung bei dem beruflichen Umgang mit Tieren sei nicht zu folgen.
 Auch dies ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Damit ist 
	nicht gesagt, dass bei ganz besonders gelagerten Fallgestaltungen die 
	Tierhalterhaftung nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen sein 
	kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, S. 865). 
	Unter welchen Umständen dies der Fall ist (vgl. etwa OLG Nürnberg, VersR 
	1999, 240, 241 - Aufnahme eines Tieres in eine Tierklinik), muss hier nicht 
	entschieden werden.
 
 20 c) Mit Recht stellt das Berufungsgericht für einen möglichen 
	Haftungs-ausschluss nicht darauf ab, wer in dem Zeitpunkt, als der Kläger 
	das Pferd behandelte, am Behandlungsort anwesend war. Ob Fälle denkbar sind, 
	bei denen sich ein Haftungsausschluss daraus ergibt, dass eine andere Person 
	als der Tierhalter temporär die Herrschaft über das Tier ausübt, kann 
	dahinstehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, 
	S. 865 - Reiter; ferner: RGZ 58, 410, 412 ff. und OLG Celle, VersR 1990, 794 
	f. - eigenverantwortliche Ausbildung eines Pferdes durch einen Trainer; OLG 
	Nürnberg, aaO). Keinesfalls ist die Haftung aus diesem Grund ausgeschlossen, 
	wenn ein Tierarzt das Tier auf dem Hof des Tierhalters oder auf dem Hof 
	eines Dritten, bei dem der Tierhalter das Tier untergestellt hat, 
	vorübergehend tierärztlich behandelt. Zutreffend führt das Berufungsgericht 
	aus, dass die Verwirklichung der Tiergefahr, für die der Tierhalter haftet, 
	in derartigen Situationen im Regelfall nicht davon abhängt, wer sich außer 
	dem Tierarzt noch in der Nähe des Tieres befindet.
 
 21 d) Schließlich ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend, 
	dass im Streitfall ein Ausschluss der Tierhalterhaftung nicht unter dem 
	Gesichtspunkt einer Umkehr der Beweislast bejaht werden kann. Der Ansicht, 
	dass der Tierhalter nicht hafte, wenn der Tierarzt nicht beweist, dass er 
	alle zumutbare Sorgfalt hat walten lassen (so OLG Zweibrücken, VersR 1997, 
	457; ähnlich OLG Nürnberg, aaO, S. 241 f.; dahin gehend auch die Rspr. des 
	Reichsgerichts, etwa RGZ 61, 54, 56; weitere Nachweise bei BGB-RGRK/Steffen, 
	aaO, Rn. 69), ist nicht zu folgen (MünchKomm-BGB/Stein, aaO, Rn. 25; 
	BGB-RGRK/Steffen, aaO, Rn. 69). Die vertragliche Beziehung zwischen 
	Tierhalter und Tierarzt bietet für eine solche Beweislastverteilung, etwa 
	nach dem Gedanken der im Bereich der vertraglichen Haftung geltenden 
	gesetzlichen Beweislastregel des § 282 BGB a.F. und des § 280 Abs. 1 Satz 2 
	BGB n.F., keine Grundlage. Sofern der Tierhalter grundsätzlich nach § 833 
	BGB haftet, geht es nicht um die vertraglichen Pflichten des Tierarztes, 
	sondern darum, ob und inwieweit dessen tatsächliches Verhalten Anlass gibt, 
	die Haftung des Tierhalters zu mindern.
 
 22 Ob das Verhalten desjenigen, der sich der Tiergefahr vertragsgemäß 
	aussetzt, ohne Tierhüter zu sein (§ 834 BGB), bei der Schadensverursachung 
	mitgewirkt hat, ist ausschließlich nach § 254 BGB zu beurteilen. Für ein die 
	Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten ist aber regelmäßig der 
	Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteil BGHZ 175, 153, 158), 
	im Anwendungsbereich des § 833 BGB also der Tierhalter (vgl. Senatsurteil 
	vom 3. Mai 2005 - VI ZR 238/04 - VersR 2005, 1254, 1256). Dass dieser zu den 
	Handlungen des Geschädigten beim Umgang mit dem Tier möglicherweise mangels 
	Kenntnis nicht ausreichend vortragen kann, rechtfertigt keine Umkehr der 
	Beweislast. Der Geschädigte hat insoweit im Rahmen seiner sekundären 
	Darlegungslast konkret zu seinem Handeln vorzutragen, der Schädiger hat 
	sodann zu beweisen, inwieweit der Vortrag des Geschädigten unrichtig ist 
	(vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 100, 190, 195 f.; 163, 209, 214, jeweils 
	m.w.N.).
 
 23 Da dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist, inwiefern die Parteien zu 
	einem etwaigen Mitverschulden des Klägers vorgetragen haben, ist für das 
	vorliegende Revisionsverfahren ohnehin zu unterstellen, dass der Kläger 
	ordnungsgemäß gehandelt hat. Für das weitere Verfahren wird das 
	Berufungsgericht aber davon ausgehen können, dass die Beklagte einen 
	haftungsmindernden Mitverursachungsbeitrag des Klägers zu beweisen hat.
 
 III.
 
 24 Mithin ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das 
	Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr 
	etwaigem Vortrag der Parteien zu einem Mitverursachungsbeitrag des Klägers 
	und, soweit danach eine Haftung der Beklagten verbleibt, dem Vortrag zur 
	Schadenshöhe nachzugehen haben.
 |