Beseitigungs- und Auskunftsanspruch bei
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Eintrag in einem Bewertungsportal,
Allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 242 BGB; Grenzen nach § 12 Abs. 2 TMG;
rechtliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB); Voraussetzungen einer Analogie
BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR
345/13 - OLG Stuttgart
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende
Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen
kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl.
Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber
hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4
Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall
Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit
dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.
b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich
nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten
zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
Zentrale Probleme:
Der klagende Arzt fühlt sich durch einen anonymen
Blogeintrag in einem Bewertungsportal für Arztpraxen in seinem
Persönlichkeitsrecht verletzt. Er verlangt von dem Portalbetreiber Auskunft
über die Person des betreffenden Nutzers. Fraglos besteht in einem solchen
Fall ein Unterlassungsanspruch gegen den Portalbetreiber (s. dazu die Anm.
zu BGHZ 191, 219). Denkbar wäre
aber ein allgemeiner Auskunftsanspruch, den die Rspr. im Wege einer sog.
"Zauberformel" aus § 242 BGB herleitet (s. dazu die Anm. zu
BGHZ 191, 259). Dem steht allerdings die
Regelung in § 12
Abs. 2 TMG entgegen. Danach darf der Anbieter personenbezogene Daten nur
aufgrund einer Rechtsvorschrift herausgebe, die sich ausdrücklich auf
Telemedien bezieht, was bei dem aus § 242 BGB hergeleiteten allgemeinen
Auskunftsanspruch eben nicht der Fall ist. Auch eine Analogie zu
§ 14 Abs. 2 TMG
scheidet mangels Regelungslücke aus. Damit scheitert der Auskunftsanspruch
an § 275 I BGB (rechtliche Unmöglichkeit).
©sl 2014
Tatbestand:
1 Der Kläger macht - soweit im
Revisionsverfahren noch von Interesse - einen Auskunftsanspruch gegen die
Beklagte geltend.
2 Die Beklagte betreibt ein Internetportal, das die Bewertung von Ärzten
ermöglicht. Der Kläger, der eine Arztpraxis betreibt, entdeckte dort im
November 2011 eine Bewertung, in der unter anderem behauptet wurde, bei ihm
würden Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert, es
gebe unverhältnismäßig lange Wartezeiten, Folgetermine seien nicht zeitnah
möglich, eine Schilddrüsenüberfunktion sei von ihm nicht erkannt und
kontraindiziert behandelt worden. Im Juni 2012 wurden in das Portal weitere,
teilweise wortgleiche Beiträge eingestellt. Die Bewertungen wurden jeweils
nach entsprechenden Mitteilungen des Klägers von der Beklagten gelöscht. Am
4. Juli 2012 erschien wiederum eine Bewertung mit den bereits zuvor
beanstandeten Vorwürfen, die jedenfalls bis November 2012 nicht von der
Beklagten gelöscht wurde. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die
entsprechenden Behauptungen unrichtig sind.
3 Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom
Kläger beanstandeten Behauptungen, zur Auskunft über Namen und Anschrift des
Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 und zur Zahlung vorgerichtlicher
Anwaltskosten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten
hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf
den Auskunftsanspruch zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte
ihren Antrag auf Abweisung der Klage insoweit weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers
hinsichtlich der bei der Beklagten hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers
gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. Dieser Anspruch sei auch gegen
Dritte als Nicht-Verletzer gegeben. Stelle sich ein Kommentar in einem Blog
als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen dar, bestehe gegen den Blogbetreiber bei der Verletzung von
Prüfpflichten ein Auskunftsanspruch als Minus zu den Ansprüchen auf
Unterlassung und Löschung. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein
Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu
ermöglichen habe, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei, schließe
den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.
II.
5 Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision (nicht?) stand.
6 1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht
bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass
der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines
Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur
Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen
(st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10,
385, 386 f.; in jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII
ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November
1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN). Für die erforderliche
besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem
genügt auch ein gesetzliches Schuldverhältnis (BGH, Urteile vom 31.
März 1971 - VIII ZR 198/69, WM 1971, 565, 566; vom 5. Juni 1985 - I ZR
53/83, BGHZ 95, 274, 279 - GEMA-Vermutung I; vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83,
BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II; vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ
125, 322, 331 - Cartier-Armreif; vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126,
109, 113; vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 175).
Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis besteht vorliegend aufgrund des
aus §§ 823, 1004 BGB folgenden und vom Berufungsgericht rechtskräftig
zuerkannten Unterlassungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte
(vgl. OLG Dresden, aaO; Kohl, Die Haftung der Betreiber von
Kommunikationsforen im Internet und virtuelles Hausrecht, S. 157).
7 2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zudem anerkannt, dass
der Berechtigte unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch die
Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Quelle der
Rechtsbeeinträchtigung verlangen kann, um künftige Beeinträchtigungen zu
vermeiden; Schuldner des Hauptanspruchs muss daher nicht der
Inanspruchgenommene, sondern kann auch ein Dritter sein (BGH,
Urteile vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, aaO, 330 f.; vom 17. Mai 2001 - I ZR
291/98, BGHZ 148, 26, 30 mwN - Entfernung der Herstellungsnummer II;
Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 35 -
Oracle).
8 3. Offen bleiben kann, ob § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein
Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu
ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, einer
Auskunftserteilung über Nutzerdaten entgegensteht (vgl. hierzu
einerseits OLG Hamm, CR 2012, 128; andererseits Harting, Internetrecht 5.
Aufl., Rn. 2189;Rössel, ITRB 2011, 253, 254; Lauber-Rönsberg, MMR 2014, 10,
13; Siebert, Geheimnisschutz und Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen
Eigentums, S. 217; zweifelnd OLG Dresden, aaO).
9 4. Die vom Kläger begehrte Auskunftserteilung scheitert jedenfalls
daran, dass die Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 TMG nicht zur Herausgabe der zur
Bereitstellung des Telemediums erhobenen Anmeldedaten befugt ist. Der
Beklagten ist aufgrund dieser Bestimmung die Herbeiführung des geschuldeten
Erfolges rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB, vgl.
BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012
- VII ZR 146/11, BGHZ 195 Rn. 33; vom 21. Januar 2010 -
Xa ZR 175/07, WM 2010, 410 Rn. 23; zur fehlenden Befugnis zur
Auskunftserteilung vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1979 - VIII ZR 118/78,
NJW 1979, 2351, 2353). Es fehlt an der erforderlichen
datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Beklagte zur
Erfüllung eines Auskunftsanspruchs des Klägers berechtigten würde,
(zur Unterscheidung zwischen Auskunftsanspruch und datenschutzrechtlicher
Öffnungsklausel vgl. BT-Drucks. 16/3135, S. 2; Schmitz in Hoeren/Sieber/Holznagel,
Handbuch Multimedia-Recht, Teil 16.2. Rn. 3, 30, 37, 167, 174 ff. (Stand:
Dezember 2009); Hullen/Roggenkamp in Plath, BDSG, § 14 TMG Rn. 17; Zscherpe
in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 14 TMG Rn. 42).
10 a) Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG
(hierzu Schmitz, aaO Rn. 34, 109, 130 (Stand: Dezember 2009);
Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2.
Aufl., § 12 TMG Rn. 7; FA IT-Recht/Kamps, 2. Aufl., Kap. 20 Rn. 170; vgl.
auch BT-Drucks. 13/7385, S. 22, zur Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 TDDSG)
dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene
personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine
Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede steht
- eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch
die Übermittlung der Daten an Dritte dar (vgl. § 3 Abs. 5, Abs. 4
Satz 2 Nr. 3 BDSG; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 9 Rn.
163 f.; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 44). Eine Erlaubnis durch
Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem
Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche
Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht (sog. Zitiergebot;
vgl. BT-Drucks. 16/3078,
5. 16; Schmitz, aaO Rn. 30, 168, 189, (Stand: Dezember 2009); Bizer/Hornung
in BeckRTD-Komm, § 12 TMG Rn. 63, 96; Spindler/Nink, aaO; Heckmann, aaO Rn.
183; Müller-Broich, TMG, § 12 Rn. 4; Hullen/Roggenkamp, aaO, § 12 TMG Rn.
30).
11 aa) Der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete allgemeine
Auskunftsanspruch beinhaltet keine Erlaubnis im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG,
die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht (vgl. LG München I, CR
2013, 677, 678; AG München, MMR 2011, 417; Spindler/Nink, aaO; Rössel, ITRB
2011, aaO; Müller-Piepenkötter, ITRB 2011, 162, 164; Lauber-Rönsberg, aaO;
Schöttler, jurisPR-ITR 7/2007 Anm. 4; zur Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG
bereits KG, CR 2007, 261, 262; LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 27 O
536/09, juris Rn. 49).
12 bb) Eine Ermächtigung zur Erteilung der begehrten Auskunft ergibt
sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 TMG. Nach dieser Bestimmung, die
nach § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG auf Nutzungs- und Abrechnungsdaten entsprechend
anwendbar ist, darf zwar der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen
Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für
Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der
Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des
Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen
Eigentum erforderlich ist. Eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung
zu Zwecken des Schutzes von Persönlichkeitsrechten ist darin jedoch nicht
enthalten (vgl. LG München I, aaO; BeckRTD-Komm/Dix, § 14 TMG Rn.
53; Roggenkamp/Stadler in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 538;
Spindler, CR 2007, 239, 243; Lauber-Rönsberg, aaO; Kohl, aaO, S. 174).
13 b) Eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 2 TMG, § 15 Abs. 5 Satz 4
TMG scheidet ebenfalls aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke
fehlt.
14 aa) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine
Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher
Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber
geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer
Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte
leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu
dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes
muss "planwidrig" sein (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 - VI ZR
150/12, VersR 2013, 1013 Rn. 14; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR
92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN).
15 bb) Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte mit der
Erweiterung der Auskunftsermächtigung auf Auskünfte zur Durchsetzung der
Rechte am geistigen Eigentum in § 14 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG die
mitgliedstaatliche Verpflichtung zur Sicherstellung bestimmter
Auskunftsrechte nach der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums (ABl. EU L 157 S. 45) umgesetzt werden (vgl. Begründung der
Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von
Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste, BT-Drucks. 16/3078, S. 12 und 16). Die
Richtlinie bezieht sich nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 jedoch nicht auf
Persönlichkeitsrechte, sondern dient ausschließlich dem Schutz des geistigen
Eigentums, um Innovation und kreatives Schaffen zu fördern, den Arbeitsmarkt
zu entwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern (vgl.
Erwägungsgrund 1 der Richtlinie).
16 Die Frage, ob dem Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen -
neben der Möglichkeit, Unterlassungsansprüche gegen den
Diensteanbieter geltend zu machen (vgl. insbes. Senatsurteil vom
25. Oktober 2011 - VI ZR
93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 18 ff.), - ein Auskunftsanspruch
gegen den Diensteanbieter zustehen solle, wurde in den Gesetzesberatungen
diskutiert, ohne dass dies zu einer Ausweitung des § 14 Abs. 2 TMG geführt
hätte (vgl. das Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für
Wirtschaft und Technologie am 11. Dezember 2006, Protokoll Nr. 16/25, S. 22
ff.). Der Sachverständige von Braunmühl sprach sich vor dem Ausschuss dafür
aus, dass man bei schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffen die Daten "der
dahinter stehenden Person" erfahren müsse (aaO S. 24). Demgegenüber äußerte
der Sachverständige Dr. Bizer, dass es z.B. bei Beleidigungen oder
Verleumdungen den Auskunftsanspruch zu Zwecken der Strafverfolgung gebe, der
völlig ausreichend sei (aaO, S. 25). Davon, dass der Gesetzgeber die
Begrenzung der Auskunftsansprüche auf die Durchsetzung von Rechten am
geistigen Eigentum übersehen haben könnte (so Hullen/Roggenkamp, aaO, § 14
TMG Rn. 22), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
17 c) Die Beschränkung der Ermächtigung zur Auskunftserteilung auf Inhaber
von Rechten am geistigen Eigentum mag zwar wenig nachvollziehbar (Spindler,
aaO; Lauber-Rönsberg, aaO, 13 f.) und eine Ausweitung auf
Persönlichkeitsrechtsverletzungen - in Anlehnung an § 14 Abs. 2 TMG in
Verbindung mit § 101 UrhG, § 19 MarkenG und § 140b PatG - wünschenswert sein
(vgl. Kohl, aaO, S. 194 ff.; Lauber-Rönsberg, aaO; Spindler,
Persönlichkeitsschutz im Internet - Anforderungen und Grenzen einer
Regulierung, in: Verhandlungen des 69. Deutschen Juristentages 2012, Band I,
Gutachten F 111 f.; Beschluss Nr. 18 der Abteilung IT- und
Kommunikationsrecht des 69. Deutschen Juristentages zum vorgenannten Thema,
in: Verhandlungen des 69. Deutschen Juristentages 2012, Band II, O 227).
Eine solche Regelung müsste jedoch der Gesetzgeber treffen.
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