Schenkweise Übertragung
einer Eigentumswohnung an Minderjährigen - (kein) rechtlich lediglich
vorteilhaftes Rechtsgeschäft i.S.v. § 107 BGB
BGH, Beschluss vom 30.
September 2010 - V ZB 206/10
Fundstelle:
NJW 2010, 3643
BGHZ 187, 119
Amtl. Leitsatz:
Der (schenkweise) Erwerb einer
Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf
deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Auf den
Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwaltervertrags oder
eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.
Zentrale Probleme (s. auch
Telefonkommentar in
Ausgabe 1/2011 der NJW Audio-CD)
Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung
des BGH zur Rolle von § 107 BGB bei Grundstücksübertragungen ein und klärt
eine bisher noch nicht entschiedene Frage bei der Übertragung von
Wohnungseigentum. Der (schuldrechtliche) Schenkungsvertrag von Grundstücks-
oder Wohnungseigentum ist als solcher ein rechtlich lediglich vorteilhafter
Vertrag i.S.v. § 107 BGB, weil der Minderjährige hierdurch zunächst nur
einen Anspruch auf Übereignung erlangt. Da - anders als etwa ein Käufer -
ein Beschenkter nicht zur Abnahme verpflichtet ist, bekommt der Mdj. hier
nur einen Anspruch, ohne eine rechtliche Verpflichtung einzugehen. Die Frage
der rechtlichen Vorteilhaftigkeit stellt sich dann aber beim dinglichen
Rechtserwerb. Die Übereignung eines Grundstücks oder wird dann als nicht
lediglich vorteilhaft angesehen, wenn sich daraus persönliche
Verpflichtungen des Mdj. ergeben, für die er unbeschränkt, also auch mit
seinem sonstigen Vermögen haftet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Wohnraum vermietet ist und der Mdj. nach § 566 BGB Partei des
Mietvertrages wird. Dabei kommt es nicht auf die wirtschaftliche
Vorteilhaftigkeit, sondern aus Rechtssicherheitsgründen nur auf rechtliche
Kriterien an. Eine Einzelfallbetrachtung soll also ausgeschlossen werden.
Die aus Rechtssicherheitsgründen vom Gesetz angeordnete typisierende
Betrachtungsweise schließt es aber nicht aus, bestimmte Arten von
wirtschaftlich unbedenklichen Nachteilen wegen des typischerweise ganz
unerheblichen Gefährdungspotentials generell, d.h. wiederum typisierend,
unberücksichtigt zu lassen. Diese hat der BGH für gesetzliche
Verpflichtungen bejaht, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich
derart unbedeutend sind, daß sie unabhängig von den Umständen des
Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen
Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten (so
z.B. die mit dem Erwerb verbundene Grundsteuerpflicht), s. dazu die Anm. zu
BGHZ 161, 170.
Unbeachtlich sind auch Nachteile, die keine persönliche Haftung des Mdj.
nach sich ziehen wie zB eine Belastung des geschenkten Grundstücks mit einer
Hypothek oder Grundschuld: Hier kann der Mdj. allenfalls den Gegenstand
wieder verlieren, nie aber kann sein sonstiges Vermögen gemindert werden.
Mit der auch hier kurz zitierten Gesamtbetrachtungslehre hat das alles
nichts zu tun, s. auch dazu die Anm. zu BGHZ
161, 170 sowie zu
BGHZ 162, 137.
Hier geht es jetzt um die Frage, ob die mit dem Erwerb einer
Eigentumswohnung verbundenen Verpflichtungen aus der Eigentümergemeinschaft
nach WEG einen solchen rechtlichen Nachteil begründen. Der Senat bejaht dies
entgegen der hM im Schrifttum mit überzeugender Begründung. Die Typizität,
mit der man öffentlich-rechtliche Verpflichtungen außer betracht lassen
kann, ist hier eben nicht gegeben, und eine Einzelfallbetrachtung soll
weiter ausgeschlossen bleiben. Damit mußte der (dingliche) Vertrag von
beiden gesetzlichen Vertretern genehmigt werden. Diese waren aber nach §
1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Vertretung
gehindert. Das macht die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB
notwendig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1795 Abs. 1 Nr. 1
letzter Halbsatz BGB. Zwar ist der der Eigentumsübertragung zugrunde
liegende Schenkungsvertrag (§ 516 Abs. 1 BGB) für den Mdj. lediglich
rechtlich vorteilhaft, so daß die Auflassung ausschließlich der
Erfüllung einer durch das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam begründeten
Verbindlichkeit dient. Gleichwohl sind die Eltern daran
gehindert, die ihm selbst erklärte Auflassung zu genehmigen, weil die in §
1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB normierte Ausnahme von dem
Vertretungsverbot nicht gilt, wenn das in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
bestehende Rechtsgeschäft über den Erfüllungserfolg hinaus zu rechtlichen
Nachteilen für den Vertretenen führt (s.
BGHZ 162, 137: Gesamtbetrachtungslehre wie im
Falle von § 181 Hs. 2 BGB).
©sl 2010
Gründe:
I.
1 Mit notarieller Erklärung vom 11. Mai 1999 teilte die Beteiligte zu 1 ihr
Grundstück in Wohnungseigentum auf. Hierbei entstanden zwei
Eigentumswohnungen, eine kleine mit einem Miteigentumsanteil von 280/1000
und eine große mit einem Miteigentumsanteil von 720/1000. Die große Wohnung
übertrug sie dem Vater der Beteiligten zu 2. Mit notariellem Vertrag vom
16. März 2010 schenkte sie die kleine Wohnung der Beteiligten zu 2 im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge und unter Anrechnung auf ihren künftigen
Pflichtteil und ließ sie ihr auf. In dem Schenkungsvertrag behielt sie
sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Eigentumswohnung und den
Rücktritt unter anderem für den Fall einer Veräußerung der Wohnung ohne ihre
schriftliche Zustimmung und für den Fall einer Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu 2 vor. Der sich hieraus
ergebende Rückauflassungsanspruch soll durch eine Vormerkung gesichert
werden.
2 Das Grundbuchamt hat den Vollzug des Vertrags mit Zwischenverfügungen vom
31. März 2010 und vom 15. April 2010 von der Genehmigung eines zu
bestellenden Ergänzungspflegers und des Familiengerichts abhängig gemacht.
Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Dagegen wenden sich diese mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde. Sie wollen erreichen, dass der Schenkungsvertrag ohne die
verlangten Genehmigungen vollzogen wird.
II.
3 Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass das Grundbuchamt seiner
Zwischenverfügung mit der Verfügung vom 15. April 2010 "ihre abschließende
Fassung" gegeben hat und die Verfügung vom 31. März 2010 verfahrensrechtlich
überholt ist. Sachlich sei die Zwischenverfügung nicht zu beanstanden, weil
das Erwerbsgeschäft der Zustimmung eines zu bestellenden Ergänzungspflegers
und des Familiengerichts bedürfe. Der Erwerb einer Eigentumswohnung sei für
einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Das gelte
entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (NZM 2000, 1028) nicht nur dann,
wenn ein Verwaltervertrag bestehe, in den der Minderjährige mit dem Erwerb
der Eigentumswohnung eintrete, sondern unabhängig davon in jedem Fall. Das
ergebe sich insbesondere daraus, dass der Minderjährige mit dem Erwerb der
Eigentumswohnung für alle Verbindlichkeiten der
Wohnungseigentümergemeinschaft, zwar beschränkt auf seinen Anteil, aber auch
mit seinem übrigen Vermögen hafte.
III.
4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung zum überwiegenden
Teil stand. Das Grundbuchamt hat die Eintragung in das Grundbuch in seiner
abschließenden Zwischenverfügung vom 15. April 2010 zu Recht von der
Genehmigung eines für die Beteiligte zu 2 zu bestellenden Ergänzungspflegers
abhängig gemacht. Die weiter verlangte Genehmigung des Erwerbs der
Eigentumswohnung durch das Familiengericht ist indessen nicht erforderlich.
5 1. Der Erwerb der Eigentumswohnung bedarf nach § 107 BGB der
Genehmigung des gesetzlichen Vertreters der Beteiligten zu 2, weil er für
diese nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
6 a) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für den
Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen
Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit
der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen
haftet (Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB
13/04, BGHZ 161, 170, 175). Ob diese weitergehenden Verpflichtungen von
den Beteiligten des Rechtsgeschäfts angestrebt worden sind, ist unerheblich.
Es genügt, wenn sie die gesetzliche Folge des angestrebten
Rechtsgeschäfts sind (Senat, Beschluss vom 25.
November 2004, aaO, S. 178). Ob das der Fall ist, bestimmt sich entgegen
der früheren, aufgegebenen Rechtsprechung des Senats (dazu Beschluss vom 9.
Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ
78, 28, 35) nicht nach einer Gesamtbetrachtung
des dinglichen und des schuldrechtlichen Teils des Rechtsgeschäfts, sondern
nach einer isolierten Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäfts
(Senat, Beschluss vom 25. November 2004 - V ZB 13/04,
aaO, S. 173 f.), hier also allein der Eigentumsübertragung.
7 b) Ob die Auflassung einer Eigentumswohnung in diesem Sinne für den
Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wird
unterschiedlich beurteilt.
8 aa) Nach herrschender Meinung ist der Erwerb einer Eigentumswohnung im
Grundsatz lediglich rechtlich vorteilhaft (LG Saarbrücken, MittRhNotK
1990, 109, 110; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 107 Rn. 8;
Münch-Komm-BGB/Schmitt, 5. Aufl., § 107 Rn. 48 bei gg; Palandt/Ellenberger,
BGB, 69. Aufl., § 107 Rn. 4; PWW/Völzmann-Stickelbrock, BGB, 5. Aufl., § 107
Rn. 9; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 107 Rn. 8; Staudinger/Knothe,
BGB, Bearbeitung 2004, § 107 Rn. 13; Bauer/v.Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl.,
AT VII Rn. 230; Stürner AcP 173 [1973], 402, 432; wohl auch Jahnke, NJW
1977, 960, 961). Anders sei es nur, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht
unerhebliche Verschärfungen zu Lasten des Minderjährigen vorsehe (Senat,
Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, BGHZ 78, 28, 32; BayObLG, BayObLGZ
1979, 243, 249), wenn ein Verwaltervertrag bestehe und der Minderjährige
mit dem Erwerb der Eigentumswohnung in diesen eintrete (OLG Celle, NJW
1976, 2214, 2215; OLG Hamm, NZM 2000, 1028, 1029; vgl. auch BayObLG, FGPrax
1998, 21, 22) oder wenn die Eigentumswohnung vermietet sei (Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 3610m unter Hinweis auf
Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04,
BGHZ 162, 137, 140, die aber selbst die Gegenmeinung vertreten). Nach
dieser Meinung wäre der Erwerb der Eigentumswohnung hier lediglich rechtlich
vorteilhaft. Die Wohnung wird von der Beteiligten zu 1 genutzt. Diese
ist als bisherige Eigentümerin Verwalterin. Sie könnte für die Fortführung
der Verwaltung als Nießbraucherin keinen Aufwendungsersatz verlangen, da ein
solcher in dem Schenkungsvertrag ausgeschlossen ist. In der
Teilungserklärung ist zwar vereinbart, dass sämtliche Betriebskosten nach
Miteigentumsanteilen zu tragen sind. Hiervon sind aber die
verbrauchsabhängigen Kosten ausgenommen, so dass die Beteiligte zu 2
gegenüber der gesetzlichen Lastenverteilung nicht, jedenfalls nicht
nennenswert schlechter gestellt ist.
9 bb) Nach der Gegenauffassung kommt es weder auf das Bestehen eines
Verwaltervertrags noch auf den genauen Inhalt der Teilungserklärung an.
Danach ist der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen
stets als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft anzusehen (OLG München
ZEV 2008, 246, 247; AK-BGB/Kohl, § 107 Rn. 23; Demharter, GBO, 27. Aufl.,
Anh. zu § 3 Rn. 60; Köhler, JZ 1983, 225, 230; Schöner/Stöber, aaO; unklar
Hügel/ Reetz, GBO, 2. Aufl., Abschnitt rechtsgeschäftliche Vollmacht und
gesetzliche Vertretungsmacht Rn. 163 a.E.). Der Minderjährige werde mit
dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht nur deren Eigentümer, sondern auch
Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für deren Verbindlichkeiten
hafte er, wenn auch beschränkt auf seinen Anteil, nicht nur mit dem
geschenkten Gegenstand, sondern auch mit seinem übrigen Vermögen.
10 cc) Der Senat hat bisher nur entschieden, dass der Erwerb einer
Eigentumswohnung jedenfalls dann als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
anzusehen ist, wenn die Gemeinschaftsordnung nicht unerheblich zu seinen
Lasten abweicht (Beschluss vom 9. Juli 1980 - V ZB 16/79, aaO). Ob
der Erwerb einer Eigentumswohnung für einen Minderjährigen unabhängig
hiervon nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, weil er durch den Erwerb
Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und für ihre Verbindlichkeiten
einzustehen hat, hat er bislang offen gelassen (Beschluss vom 9. Juli
1980, aaO).
11 c) Der Senat bejaht die Frage. Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist
für einen Minderjährigen stets nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Es
kommt weder auf die Ausgestaltung der Teilungserklärung noch darauf an, ob
bei Vollzug des Erwerbs ein Verwaltervertrag besteht oder ob die
Eigentumswohnung vermietet ist.
12 aa) Zweifelhaft ist allerdings, ob sich das, wie das Beschwerdegericht im
Anschluss an das Oberlandesgericht München (ZEV 2008, 246, 247) meint, schon
aus den Befugnissen der Eigentümerversammlung zur Änderung der
Gemeinschaftsordnung durch Beschluss nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 und 4 oder
§ 21 Abs. 7 WEG oder aus dem Umstand ableiten lässt, dass solche Änderungen
der Gemeinschaftsordnung im Grundbuch nicht eingetragen werden können. Diese
Fragen brauchen hier aber nicht entschieden zu werden.
13 bb) Der Erwerb einer Eigentumswohnung ist für den Minderjährigen
jedenfalls deshalb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem
Erwerb der Eigentumswohnung nicht nur einen Vermögensgegenstand erwirbt,
sondern Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Die den
Minderjährigen damit kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen
können nicht als ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich so
unbedeutend angesehen werden, dass sie unabhängig von den Umständen des
Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen
Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten,
was der Senat bei der mit dem Erwerb eines Grundstücks verbundenen
Verpflichtung zur Tragung der öffentlicher Lasten angenommen hat (Beschluss
vom 25. November 2004 - V ZB 13/04, aaO, S. 179). Denn als Mitglied der
Wohnungseigentümergemeinschaft wäre der Minderjährige nach § 16 Abs. 2 WEG
nicht nur verpflichtet, sich entsprechend seinem Anteil an den Lasten des
gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Er hätte vielmehr anteilig
auch die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und
eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu
tragen. Diese Kosten können ein je nach dem Alter und dem Zustand des
Gebäudes, in dem sich die Eigentumswohnung befindet, ganz erhebliches Ausmaß
annehmen. Hinzu kommt, dass der Minderjährige als Wohnungseigentümer nach §
16 Abs. 2 WEG verpflichtet wäre, sich durch Sonderumlagen an
Wohngeldausfällen zu beteiligen. Dass hier die andere Wohnung dem Vater
der Beteiligten gehört und dieser bemüht sein wird, eine Inanspruchnahme
seiner minderjährigen Tochter zu verhindern, ändert entgegen der Auffassung
der Rechtsbeschwerde an dieser Rechtslage nichts.
14 cc) Hinzu kommt, dass der Minderjährige als Wohnungseigentümer nach §
10 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 WEG infolge des Erwerbs der Eigentumswohnung
kraft Gesetzes den Gläubigern der Wohnungseigentümergemeinschaft für
Verbindlichkeiten haftet, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft
entstehen oder während dieses Zeitraums fällig werden. Die Haftung ist zwar
der Höhe nach auf einen Betrag begrenzt, der seinem Anteil am
Gemeinschaftseigentum entspricht. In diesem Umfang haftet der Minderjährige
aber, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, nicht nur mit
der ihm geschenkten Eigentumswohnung, sondern auch mit seinem übrigen
Vermögen (OLG München, ZEV 2008, 246, 247). Es liegt nicht anders als
bei einem Minderjährigen, dem ein vermietetes oder verpachtetes Grundstück
geschenkt werden soll. Auch dessen Erwerb ist für ihn nicht lediglich
rechtlich vorteilhaft, weil er mit dem Erwerb des Grundstücks nach § 566
Abs. 1, § 581 Abs. 2 und § 593b BGB kraft Gesetzes als Vermieter bzw.
Verpächter in das Miet- oder Pachtverhältnis eintritt und als Folge davon
die den Vermieter bzw. Verpächter treffenden Verpflichtungen auch unter
Einsatz seines übrigen Vermögens zu erfüllen hat (Senatsbeschluss
vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137, 140).
15 Dieser Nachteil entfällt hier - wie im Fall der Vermietung oder
Verpachtung (Senat aaO) - nicht deshalb, weil sich die Beteiligte zu 1 einen
lebenslangen Nießbrauch an der Eigentumswohnung vorbehalten hat. Der
Nießbrauch würde zwar nach § 5 des Schenkungsvertrages dazu führen, dass die
Beteiligte zu 1 im Innenverhältnis der Beteiligten untereinander die Kosten
der gewöhnlichen Unterhaltung allein zu tragen hätte. Das entlastet die
Beteiligte zu 2 im Außenverhältnis zu ihren Gläubigern aber nicht, da die
gesetzliche Haftung nach § 10 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 WEG nur durch eine
Vereinbarung mit dem begünstigten Gläubiger geändert werden könnte (Klein in
Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 304). Im Übrigen endete die Entlastung im
Innenverhältnis auch mit dem Ende des Nießbrauchs (zu diesem Gesichtspunkt
Senatsbeschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, aaO, S. 141).
16 d) Der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen ist
mithin in jedem Fall nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Er bedarf nach §
107 BGB der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter. Diese Entscheidung
können im vorliegenden Fall aber nicht die Eltern der Beteiligten zu 2
treffen, weil ein Elternteil mit der Beteiligten zu 1 in gerader Linie
verwandt und das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist
(zu diesem Erfordernis: Senat, Beschluss vom 16. April 1975 - V ZB
15/74, NJW 1975, 1885, 1886) und deshalb beide Elternteile (dazu BGH,
Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71, NJW 1972, 1708) nach § 1629 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Vertretung gehindert sind. Das
macht die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB erforderlich.
Auf dessen Genehmigung hat das Grundbuchamt zu Recht abgestellt.
17 2. Die in der Verfügung des Grundbuchamts weiter verlangte Genehmigung
der Auflassung auch durch das Familiengericht ist dagegen nicht
erforderlich. Das Erwerbsgeschäft, auf das abzustellen ist (BayObLG,
NJW-RR 1990, 87; OLG Köln, Rpfleger 1996, 446, 447; MünchKomm-BGB/Huber, aaO,
§ 1643 Rn. 7 a.E.; Wagenitz, ebenda § 1821 Rn. 48; Staudinger/Engler, BGB,
Bearbeitung 2004, § 1821 Rn. 92), ist hier nicht genehmigungspflichtig.
Es stellt keine Verfügung über das Vermögen des Minderjährigen dar, die nach
§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig wäre (MünchKomm-BGB/Wagenitz,
aaO, § 1821 Rn. 22). Es ist auch nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB als
Verfügung über den Anspruch auf Übereignung genehmigungspflichtig, weil die
Erfüllung des Anspruchs des Minderjährigen auf Übereignung von der Norm
nicht erfasst wird (RGZ 108, 356, 364; MünchKomm-BGB/Wagenitz, aaO, §
1821 Rn. 34; Staudinger/Engler, aaO, § 1821 Rn. 69). Die
Genehmigungspflichtigkeit des Erwerbsgeschäfts ergibt sich schließlich auch
nicht daraus, dass sich die Beteiligte zu 1 in dem Vertrag einen Nießbrauch
vorbehalten hat und die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres
durch einen Rücktritt bedingten Rück-übereignungsanspruchs vorgesehen ist.
Solche Einschränkungen einer Zuwendung führen schon nicht dazu, dass die
Auflassung nach § 107 BGB überhaupt der Genehmigung durch den gesetzlichen
Vertreter des Minderjährigen unterliegt (Senat,
Beschluss vom 24. November 2004 - V ZB 13/04, BGHZ 161, 170, 177). Sie
wären als Teil des Erwerbsvorgangs auch unabhängig hiervon nicht nach § 1821
Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig (BGH, Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV
ZB 53/57, BGHZ 24, 372, 374 f.; Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 129/96,
NJW 1998, 453; RGZ 108, 356, 364 f.; MünchKomm-BGB/Wagenitz, aaO, § 1821 Rn.
23; Staudinger/Engler, aaO, § 1821 Rn. 44 f.)
V.
18 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 131 Abs. 2 KostO. Der
Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die
Gerichtskosten nach § 30 Abs. 2 KostO. Dieser ist um ein Drittel zu
ermäßigen, um dem Teilerfolg der Rechtsbeschwerde (vgl. oben II 2.) Rechnung
zu tragen (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 905, 907; OLG Naumburg, OLGR 1997, 138,
141). |