Grundstücksschenkung an einen
beschränkt Geschäftsfähigen Minderjährigen und Verbot
des Selbstkontrahierens
BGH, Beschl. v. 9. Juli 1980, V ZB 16/79.
Fundstelle:
BGHZ 78,28
s. auch BayObLG NJW 2003, 1129
sowie die Anm. zu
BGH NJW 2005, 415,zu BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - V ZB 44/04
und zu BGH v. 30.9.2010 - V ZB 206/10.
Amtl. Leitsatz:
Im Fall einer Schenkung von Wohnungseigentum
von seiten des gesetzlichen Vertreters an einen über sieben Jahre
alten Minderjährigen ist die Frage, ob die Schenkung dem Minderjährigen
lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, aus einer Gesamtbetrachtung
des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages heraus zu beurteilen.
Sofern mit der Übertragung des dinglichen Rechts rechtliche Nachteile
verbunden sind, ist deshalb auch dann, wenn der schuldrechtliche Vertrag
dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, der
gesetzliche Vertreter nicht etwa im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz
BGB befugt, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten
oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Auflassung zu
genehmigen.
Aus den Gründen:
I. Die Beteiligten betreiben die Umschreibung des
hälftigen Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung.
Inhaber dieses Rechts ist der Beteiligte zu 1.
Der Beteiligte zu 2 ist dessen minderjähriger Sohn. Mit notariell
beurkundetem Vertrag zwischen den Beteiligten vom I. April 1978 »überließ«
der - als »Veräußerer« bezeichnete - Beteiligte
zu 1 diesen Miteigentumsanteil schenkungsweise dem - als »Erwerber«
bezeichneten - Beteiligten zu 2., Die Beteiligten erklärten in dem
Vertrag auch ihre Einigung über den Rechtsübergang, des weiteren
bewilligte der Veräußerer und beantragte der Erwerber die Eintragung
der Eigentumsänderung in das Grundbuch. Unter Abschnitt VI 5 der Urkunde
heißt es, der Erwerber habe von der hinsichtlich der Wohnanlage bestehenden
Gemeinschafts- und Hausordnung Kenntnis und trete in diese ein.
Diese Gemeinschaftsordnung ist gemäß
den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2,5 Abs. 4,10 Abs. 2 WEG zum Inhalt
des Sondereigentums gemacht worden.
Auf den beim Grundbuchamt eingegangenen Vollzugsanstrag
hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts in einer Zwischenverfügung
vom 10. Oktober 1978 den Standpunkt vertreten, zu der Überlassung
sei die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig, da durch den
Eintritt des Beteiligten zu 2 in den Verwaltervertrag (Ziff. 5 der Urkunde)
die Schenkung diesem nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe.
Rechtspfleger und Amtsgericht haben der dagegen
eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das nunmehr
als Beschwerde geltende Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte
die weitere Beschwerde der Beteiligten zurückweisen. Es sieht sich
daran jedoch durch das in BGHZ 15,168 veröffentliche Urteil des Bundesgerichtshofes
gehindert und hat deshalb gemäß § 79 Abs. 2 GBO die Sache
dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für die Vorlegung
der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2
GBO sind gegeben. Das vorlegende Gericht meint, die Frage, ob ein über
sieben Jahre alter Minderjähriger durch ein Rechtsgeschäft lediglich
einen rechtlichen Vorteil erlange und daher nach § 107 BGB nicht der
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedürfe, müsse aus
einer Gesamtschau des schuldrechtlichen (hier Schenkungs-) und des dinglichen
(hier Auflassungs-) Vertrags beurteilt werden. Damit will es bei Auslegung
der (auch) das Grundbuchrecht betreffenden (vgl. RGZ 146,308,311) Vorschrift
des § 107 BGB von dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes
abweichen. Denn in dieser Entscheidung, die den Fall der Schenkung eines
(unbelasteten) Grundstücks zum Gegenstand hat, wird die Auffassung
vertreten, die Frage des lediglich rechtlichen Vorteils im Sinn des §
107 BGB sei getrennt einerseits für den schuldrechtlichen Vertrag
und andererseits für das dingliche Erfüllungsgeschäft zu
beurteilen mit der Folge, daß bei lediglich vorteilhaftem Charakter
des Grundgeschäfts unbeschadet rechtlicher Nachteile, die mit der
Übertragung des Grundstückseigentums verbunden sein können,
der gesetzliche Vertreter im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB
befugt sei, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten
oder die von dem Minderjährigen erklärte Annahme zu genehmigen.
Daß es sich im vorliegenden Fall um die Übertragung von Wohnungseigentum,
in dem dem Urteil BGHZ 15,168 zugrunde liegenden Fall dagegen um die Übertragung
eines Grundstücks handelt, ist für die Rechtsfrage unerheblich
(vgl. BGHZ 7,339,341).
III. Die zulässige weitere Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg,
Gemäß § 20 GBO kann der beantragten
Eigentumsumschreibung nur im Fall einer rechtswirksam erklärten Auflassung
stattgegeben werden; eine solche rechtswirksame Auflassung liegt aber gemäß
§ 107 BGB nicht vor, weil der Beteiligte zu 2 durch die Auflassung
des Hälfteanteils an dem Wohnungseigentumsrecht nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt und es daher der Einschaltung eines Pflegers
bedurft hätte:
I. Die Frage, ob bereits im Hinblick auf die mit
jeder Art von Grunderwerb verbundenen öffentlichen Lasten ein rechtlicher
Nachteil zu bejahen ist, kann dabei hinsichtlich der hier zur Erörterung
stehenden Schenkung eines Anteils an einem Wohnungseigentumsrecht in gleicher
Weise offenbleiben wie in den Fällen, in denen sich der Bundesgerichtshof
- wie in BGHZ 15,168 - mit der Schenkung eines Grundstücks zu fassen
hatte (vgl. auch das Senatsurteil vom 5. Februar 1971 - V ZR 91/68 = LM
BGB § 107 Nr. 7 Bl. 3 unter d). Ebensowenig braucht erörtert
zu werden, ob der Umstand, daß das schenkweise überlassene Wohnungseigentum
mit einer Grundschuld belastet ist, in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen
könnte.
Der Erwerb eines Wohnungseigentums (oder eines
Anteils hieran) weist gegenüber dem Erwerb eines Grundstücks
die Besonderheit auf, daß der Erwerber mit dem dinglichen Rechtserwerb
zugleich in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und in die vom
Gesetz damit verknüpften vielfältigen Verpflichtungen (§§
10 ff WEG) eintritt, sowie den gesetzlichen Bestimmungen über die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§§ 20 ff WEG) unterworfen
ist. Indes kann auch insoweit hier dahingestellt bleiben, ob der rechtsgeschäftliche
Erwerb von Wohnungseigentum durch einen Minderjährigen auch dann als
ein nicht ausschließlich lukratives Rechtsgeschäft anzusehen
ist, wenn hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer
untereinander sowie hinsichtlich-der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums keine die gesetzliche Ausgestaltung abändernden Bestimmungen
getroffen worden sind (s. allgemein zum schenkungsweisen Erwerb von Wohnungseigentum
durch einen Minderjährigen OLG Celle NJW 1976,2214 mit Anm. Jahnke
NJW 1977,960; Soergel/Hefermehl, BGB 11. Aufl. § 107 Rdn. 2; Gitter
in MünchKomm zum BGB § 107 Rdn. 23 unter jj; Palandt/Heinrichs,
BGB 38. Aufl. § 107 Anm. 2; Bärmann/Pick/Merle, WEG 4. Aufl.
§ 1 Rdn. 46, § 3 Rdn. 56). Denn in dem hier zur Erörterung
stehenden Fall ist ein rechtlicher Nachteil, der - unabhängig von
dem in Abschnitt VI Nr. 5 der notariellen Urkunde vereinbarten Eintritt
in die Gemeinschaftsordnung - gemäß §§ 8 Abs. 2,5
Abs. 4,10 Abs. 2 WEG unmittelbar mit dem dinglichen Rechtserwerb verbunden
ist, jedenfalls darin zu erblicken, daß in der zwischen den (bisherigen)
Wohnungseigentümern vereinbarten Gemeinschaftsordnung die den einzelnen
Wohnungseigentümer kraft Gesetzes treffenden Verpflichtungen nicht
unerheblich verschärft worden sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich
der über § 22 Abs. 2 WEG hinausgehenden Wiederaufbaupflichten
nach § 9 der Gemeinschaftsordnung und hinsichtlich der in § 14
Nr. 1 und 2 der Gemeinschaftsordnung für Ansprüche gegenüber
dem Verwalter oder gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
vorgesehenen Einschränkung der Befugnisse zu Aufrechnung, Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts und Abtretung. Auf die streitige Rechtsfrage,
ob auch die in § 4 Nr. 4 Satz 3 der Gemeinschaftsordnung vorgesehene
gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers für etwaige Rückstände
seines Vorgängers über die von Gesetzes wegen bestehenden Verpflichtungen
hinausgeht, kommt es daneben nicht mehr an (die Frage wird - außer
von dem vorlegenden Gericht selbst - bejaht von OLG Braunschweig MDR 1977,230;
OLG Köln OLGZ 1978,151; OLG Karlsruhe MDR 1979,58; Weitnauer, WEG
5. Aufl. § 10 Rdn. 17 a; Palandt/Bassenge aaO WEG § 10 Anm. 5;
Diester NJW 1971,1153,1156; Röll NJW 1976,1473,1475; a. A. Bärmann/Pick/Merle
aaO § 16 Rdn. 104; Pick JR 1972,99,103).
Der Ansicht, daß der Rechtserwerb im vorliegenden
Fall nicht nur von rechtlichem Vorteil ist, kann auch nicht etwa entgegengehalten
werden, es handle sich bei den angeführten Rechtsnachteilen nicht
um selbständige Verpflichtungen, sondern - im Hinblick darauf, daß
die Gemeinschaftsordnung zum Inhalt des Sondereigentums gemacht worden
ist - um dem Wohnungseigentum selbst innewohnende Bindungen. Denn im Unterschied
etwa zu dem Fall der Schenkung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks,
die nach verbreiteter Meinung nicht anders zu beurteilen sein soll als
die Schenkung eines unbelasteten Grundstücks (BayObLGZ 1979,49,53
m. N.), haftet hier der Erwerber für die ihm auferlegten Verpflichtungen
nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich.
2. Da somit nach § 107 BGB die eigene Erklärung
des minderjährigen Beteiligten zu 2 zu keiner rechtswirksamen Auflassung
(§ 4 Abs. 1 WEG) führen konnte, bedurfte der Vertrag gemäß
§ 108 Abs. 1 BGB der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In der
eigenen Auflassungserklärung des Beteiligten zu 1, des Vaters des
Beteiligten zu 2, kann eine solche zugleich erklärte Zustimmung nicht
erblickt werden, weil der Beteiligte zu 1 insoweit gemäß §
181 BGB an der Vertretung des Beteiligten zu 2 verhindert war.
Zu Recht geht das vorlegende Gericht davon aus,
daß die Vorschrift des § 181 BGB einem Handeln des Beteiligten
zu 1 für den Beteiligten zu 2 hier nicht etwa deshalb nicht entgegensteht,
weil die Auflassung nur der Erfüllung der durch den Schenkungsvertrag
für den Beteiligten zu 1 wirksam begründeten Verpflichtung diene
(§ 181 letzter Halbsatz BGB).
Fehl geht allerdings der Hinweis in dem letzten
Absatz des Vorlagebeschlusses, daß auch schon dem Urteil des erkennenden
Senats vom 5. Februar 1971 (V ZR 91/68, LM BGB § 107 Nr. 7) diese
Rechtsauffassung zugrundeliege. Zu der Vorlagefrage ergibt sich aus diesem
Urteil deswegen nichts, weil über das jenem Fall zugrundeliegende
Kausalgeschäft nichts Näheres gesagt ist.
Entscheidend ist aber, daß es mit dem Schutzweck
des § 107 BGB nicht vereinbar wäre, im Fall einer Schenkung von
Wohnungseigentum von seiten des gesetzlichen Vertreters an einen über
sieben Jahre alten Minderjährigen die Beurteilung, ob die Schenkung
dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, getrennt
einerseits für den schuldrechtlichen Vertrag und andererseits für
das dingliche Erfüllungsgeschäft vorzunehmen mit der Folge, daß
bei lukrativem Charakter des Grundgeschäfts unbeschadet rechtlicher
Nachteile, die mit der Übertragung des dinglichen Rechts verbunden
sind, der gesetzliche Vetreter im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz
BGB befugt ist, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung
zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte
Annahme zu genehmigen. Soweit in BGHZ 15,168 - dort aus Anlaß der
Schenkung eines (unbelasteten) Grundstücks und ohne abschließende
Stellungnahme zu der Frage, ob in einem solchen Fall nicht auch das Erfüllungsgeschäft
für den Minderjährigen lediglich von rechtlichem Vorteil ist
- eine solche getrennte Betrachtungsweise befürwortet wird, hält
der II. Zivilsenat, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, daran nicht fest.
Der durch § 107 BGB angestrebte Schutz des
Minderjährigen würde, wenn man hinsichtlich des Erfüllungsgeschäfts
die Ausnahmevorschrift des § 181 letzter Halbsatz BGB eingreifen lassen
würde, für den Bereich von Schenkungen seitens des gesetzlichen
Vertreters weitgehend ausgeschaltet. Ob eine Schenkung von dritter Seite
oder von seiten des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ist ohne Einfluß
auf die Frage, ob in einem konkreten Fall der schenkweise Erwerb eines
dinglichen Rechts Rechtsnachteile im Sinn des § 107 BGB mit sich bringt
(auch die Frage des »Wohlwollens« des Schenkers spielt hierbei
keine Rolle). Wenn aber eben wegen solcher Nachteile beim Erwerb von einem
Dritten die Interessen des Minderjährigen durch die geforderte Einschaltung
des gesetzlichen Vertreters geschützt werden sollen, so fordert das
Interesse des Minderjährigen bei einem Erwerb von dem gesetzlichen
Vertreter nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des § 181 BGB die Einschaltung
eines Pflegers. Andernfalls bliebe gerade der nach Sinn und Zweck des §
107 BGB maßgebende Gesichtspunkt, ob im Ergebnis das Rechtsgeschäft
sich für den Minderjährigen rechtlich (auch) belastend auswirkt,
unberücksichtigt (zu der im Schrifttum gegenüber dem Urteil BGHZ
15,168 geäußerten Kritik siehe insbes. Westermann JZ 1955,244;
Lange NJW 1955,1339; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen
Rechts, Band 1 Halbband 2 15. Aufl. S. 930 Fußn. 3 a. E.; Flume,
Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2. Band 3. Aufl. S. 192
Fußn. 15; Dölle, Familienrecht Band II S. 208 Fußn. 32;
Staudinger/Donau, BGB 10./11. Aufl. § 1629 Rdn. 51).
Nach dieser vom Gesetz vorgezeichneten Interessenabwägung
ist daher die Frage des rechtlichen Vorteils oder Nachteils einer Schenkung
aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages
heraus zu beurteilen; damit wird sowohl dem Fall einer Schenkung von seiten
des gesetzlichen Vertreters als auch einer Schenkung von dritter Seite
in gleicher Weise Rechnung getragen. (Ob, wie dies von Westermann JZ 1955,244
befürwortet wird, eine solche Gesamtbetrachtung auch über den
Kreis von Schenkungsgeschäften hinaus allgemein angezeigt wäre,
mag im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; dies könnte jedenfalls
nicht aus dem Gesichtspunkt des erforderlichen Schutzes des Minderjährigen
hergeleitet werden.) Nach Sinn und Zweck des § 107 BGB ist eine solche
Auslegung auch unter Berücksichtigung dessen gerechtfertigt, daß
die Vorschrift auf »eine(r) Willenserklärung« abstellt,
nach der hier vertretenen Auffassung jedoch mehrere Willenserklärungen
zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen sind. Ein Korrektiv gegenüber
einer zu engen Handhabung des § 107 BGB ist, wie dies auch bereits
das vorlegende Gericht befürwortet hat, jedenfalls dadurch gegeben,
daß auch der Begriff der ausschließlichen Lukrativität
unter dem Schutzzweck des § 107 BGB zu sehen ist (ohne indes so weit
zu gehen, daß dabei der »rechtliche«, durch den »wirtschaftlichen«
Vorteil ersetzt würde).
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