Grundstücksübertragung
an Minderjährige: Begriff des rechtlich lediglich vorteilhaften
Rechtsgeschäfts i.S.v. § 107 BGB, Unbeachtlichkeit gewöhnlicher öffentlicher
Lasten, keine Gesamtbetrachtung von schuldrechtlichen und dinglichem
Rechtsgeschäft bei (schwebender) Unwirksamkeit des
schuldrechtlichen Grundgeschäftes (Abgrenzung zu
BGHZ 78, 28): Trennungs- und Abstraktionsprinzip
BGH, Beschl. v. 25.
November 2004, V ZB 13/04
Fundstelle:
NJW 2005, 415
Anm. Lorenz LMK 2005, 25 f.
BGHZ 161, 170
s. auch BayObLG NJW 2003, 1129
Amtl. Leitsätze:
1. Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an
einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich
vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn
die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen
Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und
des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlaßt
(Abgrenzung zu BGHZ 78, 28).
2. Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nießbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat.
3. Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die
gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen
Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB.
Zentrale Probleme:
Es handelt sich um eine zu Recht für BGHZ
vorgesehene Grundsatzentscheidung zum Minderjährigenrecht, welche den
derzeitigen Stand von Rspr. und Literatur hervorragend zusammenfaßt und
weiterführt. Wichtig ist dabei vor allem die Unterscheidung der
Fallkonstellation zu BGHZ
78, 28: Eine Mutter wollte ihren minderjährigen Kindern ein (mit
einer Grundschuld belastetes) Grundstück übertragen, hatte sich aber im
schuldrechtlichen Vertrag u.a. ein an bestimmte Voraussetzungen (Tod,
Weiterveräußerung) gebundenes Rücktrittsrecht vorbehalten, der (bedingte)
Rückauflassungsanspruch (aus § 346 I BGB) wurde auch durch eine
Auflassungsvormerkung gesichert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
die Frage, ob die Auflassungserklärung (§ 925) der minderjährigen Kinder
nach § 107 BGB als "rechtlich lediglich vorteilhaftes" Rechtsgeschäft
wirksam war.
Anders als das vorlegende BayObLG qualifiziert der Senat den
Grundstückserwerb selbst als ein rechtlich lediglich vorteilhaftes
Rechtsgeschäft i.S.v. § 107 BGB. Zwar sei das schuldrechtliche
Grundgeschäft wegen der sich daraus ergebenden (bedingten) Verpflichtungen
der Minderjährigen zu Rückübereignung, Wert- und Nutzungsersatz (s. § 346 I,
II BGB) möglicherweise nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107
BGB und daher nach § 108 BGB (schwebend) unwirksam. Die Eigentumserwerb
selbst stelle aber ausschließlich einen rechtlichen Vorteil dar, weil damit
keine persönliche Haftung der Erwerber mit ihrem sonstigen Vermögen
begründet werde: Die Grundschuld berechtige nur zur Vollstreckung in das
Grundstück (s. §§ 1192, 1147 BGB), ein durch die Übereignung ausgelöster
Bereicherungsanspruch gegen die Erwerber aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB
(Leistungskondiktion) sei zwar ein persönlicher Anspruch, verpflichte aber
ebenfalls nur zur Rückübereignung des Grundstücks bzw. seines Wertes, wegen
§ 818 III BGB aber nicht zu Leistungen zu Lasten ihres sonstigen Vermögens.
Insoweit bewegt sich der Beschluß auf dem Boden der bisherigen
Rechtsprechung.
Erstmals entschieden wird aber die in der Literatur äußerst umstrittene
Frage, ob es einen rechtlichen Nachteil i.S.v. § 107 BGB begründet, wenn mit
Erwerb und Eigentum des Grundstücks öffentliche Lasten verbunden sind. Der
Senat betont dabei zunächst, daß es sich bei § 107 BGB um eine typisierende
Schutzvorschrift handelt, die eine wirtschaftliche Einzelfallbetrachtung
gerade ausschließt. Gleichzeitig stellt er klar, daß ein rechtlicher
Nachteil nicht nur dann vorliegt, wenn sich unmittelbar aus dem
Rechtsgeschäft selbst eine Verpflichtung des Minderjährigen ergibt, für die
er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit
seinem sonstigen Vermögen haftet. Ausreichend ist aus teleologischer Sicht
vielmehr auch, wenn solche Verpflichtungen (wie etwa öffentliche Lasten,
aber auch Verpflichtungen aus einer gesetzlichen Schuldübernahme nach § 566
BGB, s. dazu jüngst BayObLG NJW 2003, 1129)
mittelbare Folge des Rechtsgeschäfts sind. Damit lehnt der Senat eine in
Teilen der Literatur vertretene formale Betrachtungsweise ausdrücklich ab.
Die aus Rechtssicherheitsgründen vom Gesetz angeordnete typisierende
Betrachtungsweise schließe es aber nicht aus, bestimmte Arten von
wirtschaftlich unbedenklichen Nachteilen wegen des typischerweise ganz
unerheblichen Gefährdungspotentials generell, d.h. wiederum typisierend,
unberücksichtigt zu lassen. Dieses befürwortet der Senat zumindest für
gesetzliche Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und
wirtschaftlich derart unbedeutend sind, daß sie unabhängig von den Umständen
des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen
Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten.
Mit einer solchen schutzzweckorientierten einschränkenden Auslegung sei eine
Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nicht verbunden, da geschlossene, klar
abgegrenzte Gruppen von Rechtsnachteilen ausgesondert werden, die nach ihrer
abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich
bringen. Als eine solche Gruppe qualifiziert der Senat die laufenden
öffentlichen Grundstückslasten (Grunderwerbssteuer, Grundsteuer), läßt die
Frage aber für außerordentliche Grundstückslasten wie etwa die Verpflichtung
zur Entrichtung von Erschließungs- oder Anliegerbeiträgen allerdings offen.
Mit der in BGHZ 78, 28
ff vertretenen "Gesamtbetrachtungslehre" steht dies nicht im
Widerspruch. Diese diente in einer ganz anderen Fallkonstellation einem ganz
anderen Zweck (s. dazu jetzt
BGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - V ZB 44/04). Dabei (ganz ähnlich in BayObLG NJW 2003, 1129)
ging es um die Frage der Vertretungsmacht der Eltern
für ihr Kinder im Rahmen eines in-sich-Geschäfts nach § 181 S. 2 BGB: Es
kann Konstellationen geben, in welchen das schuldrechtliche Grundgeschäft
rechtlich lediglich vorteilhaft ist (Grundstücksschenkung), weil der
Schenkungsvertrag dann lediglich einen Anspruch begründet, also für sich
genommen nur eine Vermögensmehrung darstellt. Wenn aber die Erfüllung dieses
Geschäfts, also die Eigentumsübertragung, für den minderjährigen Erwerber
rechtliche Nachteile mit sich bringt, weil sich persönliche Verpflichtungen
nach dem WEG oder aus Vermietung (§ 566 BGB) ergeben, so könnten Eltern ihre
Kinder anschließend nach dem Wortlaut von § 181 BGB dennoch vertreten, weil
es sich bei der Übereignung um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.
Die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs der
Grundstücksübertragung durch das Trennungsprinzip würde also den Schutzzweck
von § 181 BGB (und nach Auffassung des BGH auch jenen von § 107 BGB)
umgehen. Deshalb nimmt die Rspr. hier eine Gesamtbetrachtung von
schuldrechtlichem und dinglichem Rechtsgeschäft vor, um zur Unwirksamkeit
auch des schuldrechtlichen Grundgeschäftes zu kommen, während die Literatur
(s. nur Jauernig JuS 1982, 576 f) das Problem durch eine teleologische
Reduktion von § 181 BGB löst (was schon deshalb überzeugender ist, weil
damit die Wirksamkeit des Grundgeschäfts nicht tangiert wird). Der Senat
kann diese nicht nur methodische Frage hier offen lassen, weil die
(fragwürdige und unnötige) Gesamtbetrachtungslehre nur dazu dient, ein
rechtlich nachteiliges Erfüllungsgeschäft auf ein rechtlich vorteilhaftes
Grundgeschäft "ausstrahlen" zu lassen. Hier ging es aber nicht darum,
sondern um die logisch vorgelagerte Frage, ob ein dingliches Rechtsgeschäft
rechtlich nachteilig ist. Da dies zu verneinen war, konnte die Wirksamkeit
des Verpflichtungsgeschäfts offen bleiben, denn einer (theoretisch über §
139 BGB denkbaren) Ausstrahlung des unwirksamen Verpflichtungsgeschäfts auf
das Erfüllungsgeschäft steht das Abstraktionsprinzip entgegen. Im übrigen
kann es, wenn das Grundgeschäft unwirksam ist, das von BGHZ 78, 28
behandelte Problem des § 181 BGB gar nicht geben: Wenn eine Verpflichtung
nicht besteht, besteht das Rechtsgeschäft des gesetzlichen Vertreters bei
der Übereignung nicht "in der Erfüllung einer Verbindlichkeit".
S. auch BGH v. 30.9.2010 - V ZB 206/10.
©sl 2005
Zum Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der 1988 geborenen Beteiligten zu 2 und
der 1990 geborenen Beteiligten zu 3. Sie ist im Grundbuch als Eigentümerin
eines Hausgrundstücks eingetragen, das mit einer Grundschuld belastet ist.
Am 4. August 2003 ließen die Beteiligten einen sogenannten
Überlassungsvertrag notariell beurkunden. Darin räumte sich die Beteiligte
zu 1 den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein.
Nach der von ihr getroffenen Bestimmung hat der Nießbraucher auch die
außerordentlichen Lasten, die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und
Erneuerungen sowie die Zins- und Tilgungsleistungen für die dem
eingetragenen Grundpfandrecht zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu
tragen. Weiterhin vereinbarten die Beteiligten unter gleichzeitiger
Auflassung die unentgeltliche Übertragung eines jeweils hälftigen
Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf die Beteiligten zu 2 und 3 im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge. Die Beteiligte zu 1 behielt sich jedoch das
Recht vor, von dem schuldrechtlichen Teil des Vertrags zurückzutreten, wenn
zu ihren Lebzeiten "einer der Erwerber den an ihn überlassenen
Vertragsgrundbesitz ganz oder teilweise ohne vorherige Zustimmung des
Veräußerers veräußert oder belastet oder wenn einer der Erwerber vor dem
Veräußerer versterben sollte". Zur Sicherung des durch die Ausübung des
Rücktrittsrechts bedingten Übereignungsanspruchs bewilligten die Beteiligten
eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1.
Den von dem Urkundsnotar namens der Beteiligten gestellten Antrag auf
Vollzug der Urkunde hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 9.
Oktober 2003 beanstandet, weil der Überlassungsvertrag wegen der mit
etwaigen Rückübertragungsansprüchen der Beteiligten zu 1 zusammenhängenden
Verpflichtungen für die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 nicht
lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Es hat den Beteiligten deshalb
aufgegeben, binnen bestimmter Frist den Überlassungsvertrag von einem zu
bestellenden Pfleger genehmigen zu lassen und hierzu eine
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorzulegen. Die dagegen gerichtete
Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Bayerische Oberste Landesgericht
möchte auch die weitere Beschwerde der Beteiligten zurückweisen. Es sieht
sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 11.
Juni 2003 (ZMR 2004, 189 = Rpfleger 2003, 570) gehindert und hat die Sache
deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Aus den Gründen:
I ...
II.
Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.
Das vorlegende Gericht meint, der die Auflassung enthaltende
Überlassungsvertrag sei wegen des der Beteiligten zu 1 vorbehaltenen
Rücktrittsrechts mit rechtlichen Nachteilen für die minderjährigen
Beteiligten zu 2 und 3 verbunden und bedürfe deshalb insgesamt der
Genehmigung durch einen an die Stelle der rechtlich verhinderten Eltern
tretenden Ergänzungspfleger. Da es sich um ein Grundstücksgeschäft gemäß §
1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB handele, sei außerdem eine gerichtliche
Genehmigung des Vertrags erforderlich, für deren Erteilung gemäß §§ 1909
Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 BGB das Vormundschaftsgericht zuständig
sei. Die durch § 1643 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden
Fassung begründete Zuständigkeit des Familiengerichts für die
Genehmigungserteilung betreffe nur Rechtsgeschäfte der Eltern für das Kind,
nicht jedoch Pflegergeschäfte. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht
Köln in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 11. Juni
2003 (ZMR 2004, 189) die Ansicht, nach § 1643 Abs. 1 BGB falle auch die
Genehmigung von Grundstücksgeschäften, die der Ergänzungspfleger anstelle
der Eltern vornehme, in die Zuständigkeit des Familiengerichts.
Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage ... (wird ausgeführt)
III. Die weitere Beschwerde
der Beteiligten ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der Sache
Erfolg.
1. Die von den Beteiligten im Rahmen des Überlassungsvertrags vom 4. August
2003 erklärte Auflassung ist rechtswirksam, da die minderjährigen
Beteiligten zu 2 und 3 durch den dinglichen Vertrag lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangen (§ 107 BGB). Das Grundbuchamt durfte daher
gemäß § 20 GBO die beantragte Eigentumsumschreibung nicht von der vorherigen
Genehmigung des Überlassungsvertrags durch einen Ergänzungspfleger und durch
das Vormundschaftsgericht abhängig machen. Die von dem vorlegenden Gericht
für entscheidungserheblich gehaltene Frage nach der gerichtlichen
Genehmigungszuständigkeit stellt sich somit nicht.
a) Die Auflassung ist nicht deshalb mit rechtlichen Nachteilen für die
Beteiligten zu 2 und 3 verbunden, weil sich die Beteiligte zu 1 den
Rücktritt von dem schuldrechtlichen Teil des Überlassungsvertrags
vorbehalten hat. Zwar kann der Rücktrittsvorbehalt zu einer Belastung der
Minderjährigen führen, weil sie im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts
nach Übertragung des Grundstückseigentums nicht nur ihren jeweiligen
Miteigentumsanteil zurückzugewähren hätten (§ 346 Abs. 1 BGB), sondern
darüber hinaus auch zum Wertersatz oder Schadensersatz, insbesondere wegen
einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des Grundstücks, verpflichtet sein
könnten (§ 346 Abs. 2 bis 4 BGB). Dieser Rechtsnachteil ist jedoch
ausschließlich Folge der zwischen den Beteiligten getroffenen
schuldrechtlichen Vereinbarungen. Ist der unter Rücktrittsvorbehalt
stehende Schenkungsvertrag schwebend unwirksam (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB),
kann der dingliche Rechtserwerb als solcher nicht zu einer Haftung der
Beteiligten zu 2 und 3 gemäß § 346 Abs. 2 bis 4 BGB führen.
Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts (vgl. auch BayObLGZ 1979, 49,
52; 1998, 139, 143; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 190) läßt sich die
Unwirksamkeit der Auflassung nicht daraus herleiten, daß man den
Überlassungsvertrag als Gesamtheit betrachtet, also zwischen den mit seinem
schuldrechtlichen Teil und seinem dinglichen Teil jeweils verbundenen
Rechtsfolgen nicht differenziert. Allerdings hat der Senat in einem die
Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Fall ausgesprochen, daß die
Frage, ob ein Minderjähriger durch eine Schenkung seines gesetzlichen
Vertreters lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, aus einer
Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrags heraus
zu beurteilen ist (BGHZ 78, 28, 35). Auf diese
Weise sollte verhindert werden, daß bei lukrativem Charakter des
Grundgeschäfts unbeschadet rechtlicher Nachteile, die mit der Übertragung
des dinglichen Rechts verbunden sind, der gesetzliche Vertreter im Hinblick
auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt ist, den Minderjährigen bei der
Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst
erklärte Annahme zu genehmigen (BGHZ 78, 28, 34).
Damit ging es in dem entschiedenen Fall allein darum, den
Anwendungsbereich des § 181 letzter Halbsatz BGB einzuschränken, um dem
Schutzzweck des § 107 BGB Geltung zu verschaffen. In der Literatur ist
die von dem Senat befürwortete Gesamtbetrachtung kritisiert worden, weil sie
gegen das dem geltenden Recht zugrunde liegende Trennungsprinzip
verstoße (Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 107 Rdn. 5; Jauernig, JuS 1982, 576;
Feller, DNotZ 1989, 66, 74; Kern, JA 1990, 281, 284, Ultsch, JURA 1998, 524,
528; zustimmend dagegen MünchKomm-BGB/Schwab, 4. Aufl., § 1909 Rdn. 21;
Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 107 Rdn. 6; Gitter, JR 1981, 283, 284).
Statt dessen ist vorgeschlagen worden, das für richtig gehaltene Ergebnis
durch eine teleologische Reduktion des § 181 letzter Halbsatz BGB
herbeizuführen (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 107, Rdn. 5; Erman/Palm,
aaO, § 107 Rdn. 5 u. § 181 Rdn. 28; Jauernig, JuS 1982, 576, 577; Feller,
DNotZ 1989, 66, 75; Ultsch, aaO). Ob diese Lösung vorzugswürdig ist,
bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Erörterung. Denn eine
Gesamtbetrachtung ist nach der Begründung der genannten Senatsentscheidung
jedenfalls dann nicht veranlaßt, wenn das Grundgeschäft, wie hier, bereits
bei isolierter Betrachtung mit Rechtsnachteilen für den Minderjährigen
verbunden und deshalb gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam ist.
In diesem Fall fehlt es von vornherein an einer Verpflichtung, die der
gesetzliche Vertreter im Wege des In-Sich-Geschäfts gemäß § 181 letzter
Halbsatz BGB erfüllen könnte, so daß eine Umgehung des von § 107 BGB
intendierten Schutzes nicht möglich ist (vgl. Jauernig, aaO). Es bleibt
damit bei dem auch im Rahmen von § 107 BGB geltenden Grundsatz (vgl.
Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 27. Aufl., Rdn. 276; Flume, Allgemeiner Teil
des BGB, Zweiter Band, 3. Aufl., S. 204 f.; Bork, Allgemeiner Teil des BGB,
2001, Rdn. 1006; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 107, Rdn. 2), daß
Verfügungen als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den ihnen zugrunde
liegenden Kausalgeschäften zu beurteilen sind.
Schließlich hat die Unwirksamkeit der zwischen den Beteiligten
getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen auch nicht gemäß § 139 BGB die
Unwirksamkeit der Auflassung zur Folge. Zwar können Grundgeschäft und
Erfüllungsgeschäft durch den Parteiwillen ausnahmsweise zu einer Einheit im
Sinne dieser Vorschrift zusammengefaßt werden. Eine solche Annahme
rechtfertigt sich jedoch im Hinblick auf § 925 Abs. 2 BGB nicht in Bezug auf
das Verhältnis zwischen Grundgeschäft und Auflassung (Senat, BGHZ 112,
376, 378; Urt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495, 1496; Urt.
v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche,
4. Aufl., § 139 Rdn. 22; vgl. auch Staudinger/Roth, BGB [2003], § 139 Rdn.
54 f.).
b) Bei isolierter Betrachtung ist die Auflassung nicht mit Rechtsnachteilen
für die Beteiligen zu 2 und 3 verbunden, die gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB
eine Genehmigung des dinglichen Vertrags durch den gesetzlichen Vertreter
oder durch einen Ergänzungspfleger erforderlich machen würden.
aa) Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes
Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft,
wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht
nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem
sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28,
33; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288,
289 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191). Zwar träfe die Beteiligten zu 2 und 3
mit der Übereignung des Grundstücks eine bereicherungsrechtliche
Verpflichtung zur Herausgabe des Miteigentums (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB), falls der zugrunde liegende, schwebend unwirksame Schenkungsvertrag
nicht genehmigt werden sollte. Diese Verpflichtung wäre jedoch ihrem
Umfang nach auf den noch vorhandenen Wert der rechtsgrundlosen Leistung
beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB). Eine Beeinträchtigung ihres sonstigen
Vermögens, die als Rechtsnachteil angesehen werden müßte, wäre daher nicht
zu besorgen (vgl. MünchKomm-BGB/Schmitt, 4. Aufl., § 107 Rdn. 32;
Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 107 Rdn. 14; Larenz/Wolf, Allgemeiner
Teil des BGB, 9. Aufl., § 25 Rdn. 24; Flume, aaO, 5. 193; Klüsener, Rpfleger
1981, 258, 264; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 424).
bb) Ein rechtlicher Nachteil ist auch nicht darin zu sehen, daß das
Grundstück der Beteiligten zu 1 mit einer Grundschuld belastet ist und daß
gleichzeitig mit der Eigentumsänderung ein Nießbrauch und eine
Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1 in das Grundbuch
eingetragen werden sollen.
Eine Grundschuld verpflichtet den Grundstückseigentümer gemäß §§ 1192 Abs.
1, 1147 BGB lediglich dazu, die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das
Grundstück zu dulden (vgl. BGHZ 7, 123, 126). Die mit dem Erwerb des
belasteten Grundstücks verbundene Haftung der Beteiligten zu 2 und 3 ist
demnach auf die ihnen zugewendete Sache beschränkt. Diese Haftung mindert
zwar den im Eigentumserwerb liegenden Vorteil, beseitigt ihn jedoch nicht (BayObLGZ
1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; Erman/Palm, aaO, § 107
Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, §
107 Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Flume, aaO, S. 192; Larenz/Wolf,
aaO, § 25 Rdn. 24; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 261; Stürner, aaO, S. 429;
a.A. Lange, NJW 1955, 1339, 1341). Allerdings kann sich eine den Eigentümer
persönlich treffende Zahlungspflicht daraus ergeben, daß er die Kosten des
zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück erforderlichen Titels tragen muß
(Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1147 Rdn. 18, 29). Ob dies einen
Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB darstellt, bedarf im vorliegenden Fall
jedoch keiner Entscheidung. Ausweislich des Grundbuchs hat sich die
Beteiligte zu 1 bei der Bestellung der Grundschuld der sofortigen
Zwangsvollstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer des
Grundstücks unterworfen (§§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Ein
Vollstreckungstitel liegt daher bereits vor, so daß die Beteiligten zu 2 und
3 insoweit nicht mit weiteren Kosten belastet werden können. Mögliche
deliktische Schadensersatzansprüche des Grundschuldgläubigers gemäß § 823
Abs. 1 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1192 Abs. 1,
1133 bis 1135 BGB wegen einer Verschlechterung des belasteten Grundstücks
(vgl. BGHZ 65, 211, 212) sind keine Folge des Eigentumserwerbs als solchem,
sondern eines schuldhaften Verhaltens des Grundstückseigentümers. Ihretwegen
bedarf die Auflassung daher keiner Genehmigung gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB,
zumal eine solche Genehmigung nicht geeignet wäre, den Minderjährigen vor
eigenem deliktischen Verhalten zu schützen (allgemein für
Schadensersatzpflichten gemäß § 823 BGB: MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107
Rdn. 32).
Eine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) setzt das Entstehen des zu sichernden
schuldrechtlichen Übereignungsanspruchs voraus (BGHZ 54, 56, 63; 150, 138,
142), begründet diesen jedoch nicht und hat auch sonst keine persönlichen
Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zur Folge. Ihre Eintragung
beseitigt deshalb den mit dem Eigentumserwerb verbundenen Vorteil nicht
(vgl. OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 291; Klüsener, Rpfleger 1981, 258,
261 f.). Das gleiche gilt für die Belastung eines Grundstücks mit einem
Nießbrauch jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher, wie hier, über §§ 1042
Satz 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und
Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat,
der Eigentümer insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz
gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist (OLG Dresden, MittBayNot 1996,
288, 290; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 54 f.; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159;
OLG Celle, MDR 2001, 931 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191; Erman/Palm, aaO,
§ 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs,
aaO, § 107 Rdn. 4; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Stürner, AcP 173 [1973],
402, 428).
cc) Die mit jeder Art von Grunderwerb verbundene Verpflichtung zur Tragung
öffentlicher Lasten stellt jedenfalls insoweit keinen Rechtsnachteil im
Sinne von § 107 BGB dar, als es sich um laufende Aufwendungen, insbesondere
die Pflicht zur Entrichtung der Grundsteuer, handelt.
Dies folgt allerdings nicht daraus, daß die öffentlichen Grundstückslasten
auf Gesetz oder Satzung beruhen, also nicht Gegenstand der zwischen den
Parteien getroffenen rechtsgeschäftlichen Abreden sind (so jedoch Erman/
Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 39; RGRK-BGB/Krüger-Nieland,
12. Aufl., § 107 Rdn. 17; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Harry
Westermann, JZ 1955, 244, 245). Denn das Vermögen des Minderjährigen ist
nicht weniger gefährdet, wenn der Eintritt eines Rechtsnachteils zwar von
den Parteien des Rechtsgeschäfts nicht gewollt, vom Gesetz jedoch als dessen
Folge angeordnet ist (vgl. Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 23; Feller, DNotZ
1989, 66, 70).
Richtig ist weiterhin, daß der Grundstückseigentümer für die Erfüllung
seiner auf öffentlichem Recht beruhenden Abgabenverpflichtungen nicht nur
dinglich, sondern auch persönlich haftet (Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, V ZR
69/80, NJW 1981, 2127). Der Umstand, daß den Minderjährigen infolge eines
Rechtsgeschäfts persönliche Leistungspflichten treffen, zwingt jedoch nicht
in jedem Fall zu der Annahme, das Rechtsgeschäft bedürfe gemäß §§ 107, 108
Abs. 1 BGB einer Genehmigung. Der Senat hat bereits in seiner die
Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Entscheidung darauf
hingewiesen, daß zur Vermeidung einer zu engen Handhabung des § 107 BGB der
Begriff der ausschließlichen Lukrativität unter Berücksichtigung des
Schutzzwecks der Vorschrift auszulegen ist (BGHZ 78,
28, 35; ebenso OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; Soergel/Hefermehl,
aaO, § 107 Rdn. 1). § 107 BGB bezweckt in erster Linie, den
Minderjährigen vor einer Gefährdung seines Vermögens zu schützen. Da die
Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts allerdings mit
erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein kann, knüpft die
Vorschrift die Genehmigungsbedürftigkeit im Interesse der Rechtssicherheit
an das formale Kriterium des rechtlichen Nachteils an, das im Regelfall eine
Vermögensgefährdung indiziert (Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 1;
Lange, NJW 1955, 1339; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 418 ff.). Diese
Entscheidung des Gesetzgebers schließt es zwar aus, den von § 107 BGB
vorausgesetzten rechtlichen Vorteil durch den wirtschaftlichen Vorteil zu
ersetzen (Senat, BGHZ 78, 28, 35). Möglich
ist es jedoch, bestimmte Rechtsnachteile wegen ihres typischerweise ganz
unerheblichen Gefährdungspotentials als von dem Anwendungsbereich der
Vorschrift nicht erfaßt anzusehen (vgl. Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 23;
Stürner, aaO, S. 420). Dies gilt jedenfalls für solche den Minderjährigen
kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen, die ihrem Umfang
nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, daß sie unabhängig
von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch
den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht
rechtfertigen könnten. Unter diesen Voraussetzungen wäre es reiner
Formalismus, würde man die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Erteilung
einer Genehmigung abhängig machen, obwohl das Ergebnis der dabei
vorzunehmenden Prüfung von vornherein feststünde. Mit der am Schutzzweck
des § 107 BGB orientierten einschränkenden Auslegung ist eine
Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nicht verbunden, wenn geschlossene,
klar abgegrenzte Gruppen von Rechtsnachteilen ausgesondert werden, die nach
ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen
mit sich bringen (Stürner, aaO; vgl. auch BGHZ 59, 236, 240 zur
einschränkenden Auslegung von § 181 erster Halbsatz BGB). Eine derartige
Fallgruppe stellt die Verpflichtung des Minderjährigen dar, die laufenden
öffentlichen Grundstückslasten zu tragen. Die betreffenden Abgaben bemessen
sich entweder nach dem Wert des Grundstücks oder nach den der öffentlichen
Hand durch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen entstehenden Kosten.
Sie sind daher ihrem Umfang nach begrenzt, können in der Regel aus den
laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden und führen typischerweise
zu keiner Vermögensgefährdung. Ihretwegen würde ein auf das Wohl des
Minderjährigen bedachter gesetzlicher Vertreter oder Ergänzungspfleger seine
Zustimmung zu einem Grunderwerb nicht verweigern. Dies rechtfertigt es, sie
als rechtlich nicht nachteilig zu behandeln (Staudinger/Dilcher, aaO, § 107
Rdn. 15; Stürner, aaO, S. 427 f.; vgl. auch Flume, aaO, S. 192; für die
Unbe-achtlichkeit sämtlicher öffentlicher Lasten BayObLG, NJW 1967, 1912,
1913; NJW 1968, 941; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt,
aaO, § 107 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; RGRK-BGB/Krüger-Nieland,
aaO, § 107 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Feller, DNotZ 1989,
66, 71; Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 466; Harry Westermann, JZ 1955, 244,
245; offen gelassen von BGHZ 15, 168, 169 f.; Senat,
BGHZ 78, 28, 34). Ob dies auch für außerordentliche Grundstückslasten,
insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung von Erschließungs- oder
Anliegerbeiträgen, gilt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Eine Belastung der Beteiligten zu 2 und 3 mit derartigen Pflichten ist nicht
ersichtlich. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß sie in Zukunft zu
Anliegerbeiträgen oder ähnlichen außerordentlichen Lasten herangezogen
werden könnten, stellt als solche keinen Rechtsnachteil dar. Insoweit würde
es dem gesetzlichen Vertreter oder dem Ergänzungspfleger an jeglichen
tatsächlichen Anhaltspunkten fehlen, auf die sie ihre Entscheidung über die
Erteilung oder die Versagung einer Genehmigung stützen könnten.
2. Nach alledem ist die von den Beteiligten erklärte Auflassung wirksam,
ohne daß es einer Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger oder einer
gerichtlichen Genehmigung bedürfte. Das Grundbuchamt war daher - unter
Aufhebung seiner Zwischenverfügung und der Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts - anzuweisen, von seinen Eintragungsbedenken Abstand zu nehmen.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs.
2 Satz 1 KostO.
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