Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses
nach § 444 BGB (arglistiges Verschweigen eines Mangels) bei einer Mehrheit
von Verkäufern
BGH, Versäumnisurteil vom 8. April 2016 - V ZR 150/15 -
OLG Saarbrücken
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen
Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444
Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der
Sachmängelhaftung berufen.
Zentrale Probleme:
Der Senat entscheidet eine str. Frage zu § 444 BGB in
dem im Leitsatz angegebenen Sinn: Wenn von mehreren Verkäufern auch nur
einer den Mangel arglistig verschwiegen hat, ist ein
Gewährleistungsausschluss gegenüber allen Käufern unwirksam. Das ändert
freilich nichts daran, dass bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs
das nach § 280 I 2 BGB erforderliche Vertretenmüssen gerade bei dem
Verkäufer vorliegen muss, der in Anspruch genommen wird. Es findet insoweit
keine Zurechnung über die Gesamtschuld statt (s. § 425 II BGB). S. zu § 444
BGB auch BGHZ 190, 272 sowie
BGH v. 16.3.2012 - V ZR
18/11 und BGH v. 28.5.2021 - V ZR 24/20.
©sl 2016
Tatbestand:
1 Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 2009 erwarben die Kläger von
den Beklagten, die zu dieser Zeit die Scheidung ihrer Ehe betrieben, unter
Ausschluss der Sachmängelhaftung ein mit einem Wohnhaus bebautes
Hanggrundstück. Die Vertragsverhandlungen einschließlich der Besichtigungen
hatte die Beklagte zu 2 durchgeführt. Für den Beklagten zu 1, der sich zu
dieser Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, handelte bei
Abschluss des notariellen Kaufvertrags ein vollmachtloser Vertreter. Am 17.
Juli 2009 genehmigte der Beklagte zu 1 den Vertragsschluss.
2 Die an der seitlichen Grundstücksgrenze befindliche Winkelstützmauer, die
der Sicherung des Erdreichs dient, war von dem Beklagten zu 1 in
Eigenleistung errichtet worden. Sie weist nicht die erforderliche
Standsicherheit auf und muss saniert werden. Grund hierfür ist, dass der
Beklagte zu 1 statt der in der statischen Berechnung vorgesehenen L-Steine
mit einer Höhe von 4,80 Meter solche mit einer Höhe von nur 1,80 m bis 2 m
verwendete.
3 Die Kläger haben von beiden Beklagten Schadensersatz unter anderem wegen
der schadhaften Mauer in Höhe von insgesamt 49.546 € nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 19.992
€ nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die
Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht den Beklagten zu 1 zur
Zahlung von weiteren 4.643,25 € verurteilt. Die gegen die Beklagte zu 2
gerichtete Klage hat es insgesamt abgewiesen. Mit der von dem
Oberlandesgericht nur hinsichtlich der Beklagten zu 2 zugelassenen Revision
wollen die Kläger erreichen, dass auch die Beklagte zu 2 in der Hauptsache
zur Zahlung von insgesamt 24.635,25 € verurteilt wird.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten zu 1. Die fehlende
Standsicherheit der Winkelstützmauer stelle einen Sachmangel des Grundstücks
im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, der für die Kläger nicht
erkennbar gewesen sei. Dem Beklagten zu 1 sei bekannt gewesen, dass die von
ihm selbst vorgenommene Ausführung nicht den statischen Vorgaben entsprach.
Er habe den Sachmangel nicht offenbart und daher arglistig im Sinne von §
444 Alt. 1 BGB verschwiegen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Genehmigung des
Vertragsschlusses sei er psychisch in der Lage gewesen, seiner
Aufklärungspflicht nachzukommen. Hierzu sei er trotz der bereits
eingetretenen Bindung der Kläger an deren Angebot gemäß § 242 BGB
verpflichtet gewesen.
5 Dagegen habe die Beklagte zu 2 nicht arglistig gehandelt, da nicht
feststellbar sei, dass sie von der mangelnden Standsicherheit gewusst habe.
Anders als der Beklagte zu 1 könne sie sich auf den vereinbarten
Haftungsaus-schluss berufen. Zwar sei ein Gewährleistungsausschluss nach §
476 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nichtig gewesen,
wenn einer von mehreren Verkäufern arglistig gehandelt habe. Dies lasse sich
wegen der geänderten Konzeption des Gewährleistungsrechts aber nicht auf die
nunmehr einschlägige Vorschrift des § 444 Alt. 1 BGB übertragen. Nach dieser
Bestimmung werde die Berufung auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung nur
demjenigen Verkäufer verwehrt, der selbst arglistig gehandelt habe, sich die
Arglist eines Mitverkäufers gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müsse oder die
Haftung für Arglist rechtsgeschäftlich übernommen habe. Für die Arglist des
Beklagten zu 1 hafte die Beklagte zu 2 nicht. Weder habe sie eine solche
Haftung rechtsgeschäftlich übernommen noch habe der Beklagte zu 1
Erklärungen abgegeben, die ihr gemäß § 166 BGB zugerechnet werden könnten.
II.
6 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Über die
Revision der Kläger ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich
beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten zu 2, sondern
auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60,
BGHZ 37, 79, 82).
7 1. Im Ausgangspunkt ist die Beklagte zu 2 den Klägern gemäß § 437
Nr. 3 i.V.m. § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB zum Schadensersatz verpflichtet,
da die nicht standsichere Mauer einen Sachmangel darstellt. Das auf die
Lieferung der mangelhaften Sache bezogene Verschulden wird gemäß § 280 Abs.
1 Satz 2 BGB vermutet. Diese Vermutung ist nicht entkräftet. Die Beklagte zu
2 hatte nach ihrem eigenen Vortrag Hinweise auf einen solchen Mangel und
handelte daher jedenfalls fahrlässig, indem sie das Anwesen ohne weitere
Nachforschungen übergab (vgl. MüKoBGB/Ernst, 7. Aufl., § 280 Rn.
63).
8 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die
Beklagte zu 2 nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der
Sachmängelhaftung berufen. Allerdings ist es nicht zu beanstanden,
dass das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 nicht als arglistig im Sinne von
§ 444 Alt. 1 BGB ansieht. Die hierauf bezogene Verfahrensrüge der Kläger hat
der Senat geprüft und nicht als durchgreifend erachtet. Von einer näheren
Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). Arglistig verschwiegen hat den
Sachmangel dagegen der Beklagte zu 1; insoweit macht sich der Senat die
zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu Eigen. Infolgedessen kommt
es entscheidend darauf an, ob sich ein Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 BGB auf
einen Haftungsausschluss berufen kann, wenn sein Mitverkäufer - wie hier -
einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Diese Frage ist umstritten.
9 a) Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen
Gesetzbuches war geklärt, welche Rechte dem Käufer zustanden, wenn einer von
mehreren Verkäufern einen Sachmangel arglistig verschwiegen hatte.
10 aa) Gemäß § 476 BGB aF war eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache
erlassen oder beschränkt wurde, nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwieg. Handelte einer von mehreren Verkäufern arglistig, war
der Gewähr-leistungsausschluss insgesamt nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 16.
Januar 1976 - V ZR 63/74, WM 1976, 323 f.; Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR
152/86, NJW-RR 1987, 1415, 1416; RG Recht 1908 Nr. 2465; 1915 Nr. 1058;
Planck, BGB, 4. Aufl., § 476 a.E.; RGRK/Mezger, BGB, 12. Aufl., § 476 Rn.
5). Die Nichtigkeit des Gewährleistungsausschlusses im Verhältnis zu dem
arglistigen Verkäufer erstreckte sich nämlich gemäß § 139 BGB im Zweifel auf
die anderen Verkäufer (RG Recht 1908 Nr. 2465 unter Bezug auf RGZ 62, 184,
186 f.; RG Recht 1915 Nr. 1058). Abgesehen davon fand § 139 BGB keine
Anwendung, so dass der Vertrag trotz der Nichtigkeit des
Gewährleistungsausschlusses im Übrigen wirksam war (vgl. nur Palandt/Putzo,
BGB, 60. Aufl., § 476 Rn. 9). Deshalb konnte der Käufer unter den weiteren
Voraussetzungen der §§ 459, 460 BGB aF von sämtlichen Verkäufern gemäß § 462
BGB aF Wandelung oder Minderung verlangen.
11 bb) Anders lag es bei dem Anspruch auf Schadensersatz. Dieser stand dem
Käufer - abgesehen von dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§ 463
Satz 1 BGB aF) - nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hatte (§ 463 Satz 2 BGB aF). Da die Arglist insoweit
anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal war, musste der selbst nicht
arglistig handelnde Verkäufer nur dann Schadensersatz leisten, wenn er für
die Arglist des Mitverkäufers haftete. Dies kam in Betracht, wenn sich aus
besonderen Umständen ergab, dass er die Haftung für die Arglist des
Mitverkäufers rechtsgeschäftlich übernommen hatte, oder wenn die
Voraussetzungen der Stellvertretung vorlagen (vgl. Senat, Urteil vom 16.
Januar 1976 - V ZR 63/74, WM 1976,
323 f.).
12 b) Nunmehr bestimmt § 444 Alt. 1 BGB, dass sich der Verkäufer auf eine
Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels
ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen kann, soweit er den
Mangel arglistig verschwiegen hat. Es besteht keine Einigkeit darüber, wie
die Vorschrift im Hinblick auf eine Verkäufermehrheit zu verstehen ist.
13 aa) Das Berufungsgericht folgt einer in der Rechtsliteratur verbreiteten
Ansicht, wonach dem nicht arglistig handelnden Verkäufer die Berufung auf
den Haftungsausschluss nur dann verwehrt ist, wenn er sich das arglistige
Handeln seines Mitverkäufers gemäß § 166 BGB zurechnen lassen muss. Der
Käufer werde ausreichend geschützt, weil er von dem arglistig Handelnden
Schadensersatz verlangen könne (MüKoBGB/Westermann, 7. Aufl., § 444 Rn. 12;
Erman/B. Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 444 Rn. 10; BeckOK BGB/Faust [1.
August 2014], § 444 Rn. 17; BeckOGK BGB/Stöber [4. Januar 2016], § 444 Rn.
48). Eine andere Sichtweise sei, so meint das Berufungsgericht, mit dem die
Gesamtschuld prägenden Grundsatz der Einzelwirkung von Tatsachen gemäß § 425
BGB nicht zu vereinbaren. Der Sache nach wird hiermit die frühere
Rechtsprechung zu § 463 Satz 2 BGB aF fortgeführt.
14 bb) Die Gegenauffassung überträgt die Rechtsprechung zu § 476 BGB aF auf
das neue Recht, indem allen Verkäufern die Berufung auf den
Haftungsausschluss verwehrt wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 14. November
2013 -5 U 6/11, juris Rn. 31 f.; Grziwotz, IMR 2015, 468; ohne nähere
Begründung jurisPK/Pammler [13. März 2015], § 444 Rn. 31; HK-BGB/Saenger, 8.
Aufl., § 444 Rn. 5; i.E. offen lassend Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB
[2013], § 444 Rn. 48).
15 c) Der Senat hält die zuletzt genannte Ansicht für richtig.
Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache
arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 BGB nicht auf
den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.
16 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Berufungsgericht, dass sich
die frühere Rechtslage wegen der geänderten Konzeption des Schuldrechts
nicht unverändert fortschreiben lässt. Verwehrt man - wie es der Senat für
richtig hält - in dieser Fallkonstellation allen Verkäufern die Berufung auf
den Haftungsausschluss, wird nämlich die Haftung des nicht arglistig
Handelnden gegenüber dem früheren Recht erweitert. Während das arglistige
Verhalten des Verkäufers nach § 463 Satz 2 BGB aF Voraussetzung für einen
Schadensersatzanspruch war, ist die Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien
Sache seit der Reform des Schuldrechts Teil des Erfüllungsanspruchs (§ 433
Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Schadensersatzanspruch ist gemäß § 437 Nr. 3, § 280
Abs. 1 Satz 2, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB auch bei einer fahrlässig
verschuldeten mangelhaften Lieferung gegeben. Das arglistige
Verhalten des Verkäufers ist in diesem Zusammenhang nur noch im Rahmen von §
444 BGB von Bedeutung (vgl.
Senat, Urteil
vom 15. Juli 2011 - V ZR 171/10, BGHZ 190, 272 Rn. 13). Die Haftung des
Verkäufers ist durch die Einführung einer allgemeinen Schadensersatzpflicht
gezielt verschärft worden (vgl.
BT-Drucks. 14/6040 S. 226). Da es für die Begründung der
Schadensersatzpflicht keiner Zurechnung von Arglist mehr bedarf, betrifft
die Zulässigkeit der Berufung auf den Haftungsausschluss nicht den von dem
Berufungsgericht herangezogenen Grundsatz der Einzelwirkung gemäß § 425 BGB.
Das für die Schadensersatzpflicht nunmehr erforderliche Verschulden im Sinne
von § 276 BGB muss - wie in § 425 BGB vorgesehen -bei jedem einzelnen
Verkäufer vorliegen, um dessen Haftung zu begründen.
17 bb) Maßgeblich für die Frage, ob sich der nicht arglistig
handelnde Verkäufer auf den Haftungsausschluss berufen darf, ist daher
allein die Auslegung von § 444 Alt. 1 BGB.
18 (1) Der Wortlaut dieser Norm ist insoweit nicht eindeutig, als
die Arglist nicht mehr zur Nichtigkeit, sondern dazu führt, dass der
Verkäufer sich auf den Haftungsausschluss nicht berufen kann. Dies lässt
sich so verstehen, dass § 444 Alt. 1 BGB bei einer Verkäufermehrheit jeweils
ein individuelles Fehlverhalten voraussetzt, die Arglist also bei jedem
einzelnen Verkäufer vorliegen muss. Da die Bestimmung aber nicht regelt, wie
eine Mehrzahl von Verkäufern zu behandeln ist, lässt sich ihr Wortlaut auch
so deuten, dass der „Verkäuferseite" die Berufung auf den Haftungsausschluss
verwehrt ist; dies entspricht der zuvor nach § 476 BGB aF angeordneten, den
Gewährleistungsausschluss in aller Regel insgesamt erfassenden Nichtigkeit.
19 (2) Für das zuletzt genannte Verständnis von § 444 Alt. 1 BGB spricht
entscheidend, dass die Rechte des Käufers andernfalls in erheblichem Maße
beschränkt würden.
20 (a) Die in § 476 BGB aF geregelte und regelmäßig zu Lasten aller
Verkäufer wirkende Nichtigkeitsfolge wurde (nur) deshalb nicht in das neue
Recht übernommen, weil klargestellt werden sollte, dass die Unwirksamkeit
des Gewährleistungsausschlusses keinesfalls zur Unwirksamkeit des gesamten
Kaufvertrags führe (BT-Drucks. 14/6040 S. 240). Dies entsprach - wie oben
ausgeführt - bereits vor der Reform einhelliger Ansicht. Abgesehen von der
insoweit gewünschten Klarstellung hat der Gesetzgeber die in § 476 BGB aF
enthaltene Regelung bezüglich der Arglist unverändert in § 444 BGB
übernommen; weitere Rechtsänderungen hat er hierbei nicht erwogen.
21 (b) Zu einer für den Käufer äußerst nachteiligen Rechtsänderung führte
aber die von dem Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung des § 444
Alt. 1 BGB. Nach altem Recht bestand - wie bereits gezeigt - das Recht zur
Wandelung oder Minderung gegenüber allen Verkäufern, wenn der
Gewährleistungsausschluss aufgrund der Arglist eines Verkäufers insgesamt
nichtig war. Hiervon wiche das neue Recht ab, wenn der Käufer nunmehr im
Grundsatz den Arglistnachweis gegenüber allen Verkäufern führen müsste, um
einen Rücktritt oder die Minderung (die gemäß § 441 Abs. 2 BGB nur gegenüber
allen Verkäufern erklärt werden kann) vornehmen zu können. Insbesondere bei
einer Vielzahl von Verkäufern könnte ihn dies vor erhebliche Probleme
stellen. Bei Arglist nur eines Verkäufers beschränkten sich die Käuferrechte
im Grundsatz auf Schadensersatzansprüche gegen diesen.
22 (c) Dafür, dass der Reformgesetzgeber die Rechtsposition des Käufers
solchermaßen verschlechtern wollte, indem er die Nichtigkeitsfolge nicht in
das neue Recht übernahm, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Im Gegenteil stünde
dies im Widerspruch zu den allgemeinen Zielen der Schuldrechtsreform, die
gerade die Verbesserung der Mängelansprüche des Käufers durch die
Verschärfung der Verkäuferpflichten herbeiführen sollte (vgl. BT-Drucks.
14/6040 S. 226). Über eine (ggf. analoge) Anwendung von § 166 BGB
lässt sich eine angemessene, die Interessen beider Vertragsparteien wahrende
Lösung nicht erzielen. Die darauf gestützte Zurechnung der Arglist
eines Mitverkäufers scheiterte nämlich dann, wenn - wie hier - die
Verkaufsverhandlungen durch den nicht arglistigen Verkäufer geführt werden,
während der arglistige Mitverkäufer lediglich eine Offenbarungspflicht
verletzt, ohne ausdrückliche Erklärungen abzugeben. Infolgedessen haftete
der selbst nicht arglistige Verkäufer, wenn er sich im Hintergrund hält und
durch den arglistigen Mitverkäufer vertreten lässt, aber nicht, wenn er
selbst die Verhandlungen führt; eine solche Differenzierung kann nicht
überzeugen.
23 (3) Im Ergebnis muss eine Verkäufermehrheit im Innenverhältnis
dafür Sorge tragen, dass die im Verhältnis zu dem Käufer bestehenden
Offenbarungspflichten erfüllt werden, um insgesamt von dem Ausschluss der
Sachmangelhaftung profitieren zu können. Andernfalls erweist sich die
Freizeichnung aus Sicht des Käufers als unredlich; hiervor soll § 444 BGB
den Käufer schützen (vgl. Senat, Urteil vom
15. Juli 2011 - V ZR 171/10, BGHZ 190, 272 Rn. 13).
24 3. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es mit
der Revision angegriffen worden ist. Der Senat kann in der Sache selbst
entscheiden, da diese zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die
Kläger können die im Revisionsverfahren beanspruchte Zahlung von 24.635,25 €
verlangen. In dieser Höhe hat das Berufungsgericht den Beklagten zu 1
verurteilt. Dabei hat es die sachverständig ermittelten Kosten für die
Sanierung der Stützwand in Höhe von 16.800 € netto zugrunde gelegt, deren
Erforderlichkeit beide Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr angegriffen
haben. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die weiter geltend gemachten,
den Klägern bereits entstandenen Kosten in Höhe von 7.835,25 € (bezahlte
Fremdleistung brutto 4.101,44 €, erfolgte Eigenleistung netto 3.733,81 €)
für ersatzfähig gehalten. Auf die insoweit zutreffende nähere Begründung
wird Bezug genommen. Nachdem die Kläger die von dem Berufungsgericht
vorgenommenen Kürzungen im Revisionsverfahren hingenommen haben, bedarf es
weiterer Feststellungen nicht.
III.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 1 und 4 ZPO; die
Verteilung der Kosten zweiter Instanz trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Kläger ihre Forderung im Berufungsverfahren nur noch in Höhe von insgesamt
32.401,08 € verfolgt haben.
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