| Gewährleistung für Sachmängel im Kaufrecht, 
	Denkmalschutz eines Gebäudes als Sachmangel, Aufklärungspflicht des 
	Verkäufers: Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) 
	wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, Konkurrenz zum 
	Gewährleistungsrecht; Voraussetzungen der Wissenszurechnung analog § 166 I 
	BGB 
 BGH, Urteil vom 19. März 2021 - V ZR 158/19 - OLG Hamburg 
 Fundstelle:
 noch nicht bekannt
 
 Amtl. Leitsatz: a) Verkauft der Testamentsvollstrecker ein 
	Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der 
	Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für 
	juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen 
	über die „Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ 
	zugerechnet werden. b) Eine solche Zurechnung findet auch im Verhältnis 
	eines Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der Verwaltung des 
	Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch selbständigen 
	Hausverwaltung nicht statt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. November 
	1996 - V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270).
 
 Zentrale Probleme: Eine sehr lehrreiche Entscheidung, insbesondere zu den 
	Voraussetzungen der Wissenszurechnung nach analog § 166 I BGB. Ein 
	Testamentsvollstrecker verkauft ein zum Nachlass gehörendes Haus, welches 
	nach Gefahrübergang unter Denkmalschutz gestellt wurde. Der Senat legt dar, 
	dass die Tatsache des Denkmalschutzes öffentlich-rechtlichen 
	Nutzungsbeschränkungen gleichsteht und damit einen Sachmangel i.S.v. § 434 I 
	S. 2 Nr. 2 BGB (objektiver Fehlerbegriff) begründet. Ein Sachmangel und 
	nicht ein Rechtsmangel liegt deshalb vor, weil diese Eigenschaft auf eine 
	Beschaffenheit der Kaufsache selbst zurückzuführen ist (s. dazu auch
	BGH NJW 2001, 65). Allerdings war das Haus vor 
	Gefahrübergang noch nicht unter Denkmalschutz, sondern lediglich in eine 
	Liste von Denkmälern eingetragen. Dabei ist zu unterstellen, dass der 
	Verkäufer dies nicht wusste.Der Senat sieht in dieser Tastache einen 
	offenbarungspflichtigen Umstand. Dabei lässt er offen, ob es sich auch bei 
	dem bloßen Listeneintrag um einen Sachmangel handelt. Da nämlich die 
	Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen war, kam gem. § 444 BGB eine 
	Haftung aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB ohnehin nur im Fall des 
	arglistigen (= vorsätzlichen) Verschweigens in Betracht. Gleiches gälte aus 
	Konkurrenzgründen für eine Haftung aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (culpa 
	in contrahendo). Diese ist nämlich in Konkurrenz zu Fällen, die potentiell 
	in das Gewährleistungsrecht fallen können (d.h. nach h.M. immer dann, wenn 
	der aufklärungspflichtige Umstand Gegenstand einer 
	Beschaffenheitsvereinbarung sein kann); s. dazu die Anm. zu 
	BGH, Urteil vom 27. März 
	2009 - V ZR 30/08.
 Damit kam es jedenfalls auf Vorsatz des 
	Verkäufers an, weshalb sich die Frage stellte, ob sich ein 
	Testamentsvollstrecker (der im eigenen Namen mit Verfügungsbefugnis handelt, 
	§§ 2205, 2206 BGB) das Wissen der Erben nach den Grundsätzen der 
	Wissenszurechnung analog § 166 I BGB zurechnen lassen muss. Das verneint der 
	Senat. Zwar erstreckt sich § 166 I BGB im Wege der Analogie auf den 
	vergleichbaren Tatbestand der Wissensvertretung. "Wissensvertreter" ist 
	jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, 
	im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener 
	Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur 
	Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten. Das ist aber im Verhältnis eines 
	Testamentsvollstreckers zu den Erben nicht der Fall. Diese sind nicht seine 
	Wissensvertreter.
 
©sl 2021 
 
	Tatbestand:
 1 Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 
	2009 verkaufte der Beklagte als Testamentsvollstrecker
	über den Nachlass seines 1999 verstorbenen Vaters ein mit 
	einem Wohnhaus bebautes Grundstück in Hamburg an eine 
	Kommanditgesellschaft unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel zu einem 
	Kaufpreis von 5 Mio. €. Der Kläger ist der einzig verbliebene Gesellschafter 
	der Käuferin. Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Vater des Beklagten 
	sind neben ihm sein Bruder und seine Schwester. Der Kaufvertrag wurde 2011 
	vollzogen. In ihm heißt es unter der Überschrift „Rechte wegen 
	Rechtsmängeln“:
 „[Der Verkäufer] weist den Käufer daraufhin, dass das 
	Objekt seiner Kenntnis nach nicht auf der Denkmalschutzliste verzeichnet 
	ist, es jedoch aus Sicht des Denkmalpflegers erhaltenswerte Bauelemente 
	gibt.“
 
 2 Das Haus, in dem sich vier Wohneinheiten befinden, 
	war bereits 2006 als Teil eines Ensembles in das Verzeichnis der erkannten 
	Denkmäler gemäß § 7a Abs. 2 Satz 2 Hamburger Denkmalschutzgesetz in der 
	damals geltenden Fassung (nachfolgend: DSchG Hmb aF) aufgenommen worden. Das 
	Informationsschreiben des Denkmalschutzamts war der Schwester des Beklagten 
	laut Postzustellungsurkunde am 17. Mai 2006 zugestellt und für den Beklagten 
	und seinen Bruder im Juli 2006 an die Grundstücksverwaltung gesandt worden.
	Der Beklagte, der damals im Ausland lebte, macht geltend, dass er 
	den Inhalt des Schreibens nicht gekannt, sondern nur gewusst habe, dass das 
	Haus unter der Beobachtung des Denkmalschutzamts gestanden habe. 
	2009 erwog der Bruder des Beklagten, das Gebäude umzubauen. Hierzu fand im 
	Juli 2009 ein Besprechungstermin statt, an dem auch der Beklagte teilnahm.
	Das Denkmalschutzamt teilte dem Architekten des Bruders des 
	Beklagten anschließend mit, es bleibe bei der Einschätzung, dass es sich um 
	ein Denkmal handele, dessen Unterschutzstellung angestrebt werde.
 
 3 Der Kläger beabsichtigte, das Gebäude zu sanieren und der 
	ursprünglichen Nutzung als Einfamilienhaus zuzuführen. Im Februar 2012 
	erhielt er im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung.
	Anfang 2013 wurde das Haus in die Denkmalliste eingetragen. 
	Daraufhin erließ das Denkmalschutzamt einen Baustopp. Für eine geänderte 
	Planung erhielt der Kläger eine Baugenehmigung unter Auflagen.
 
 4 Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Zahlung von 
	rund 2,8 Mio € (Ersatz des Minderwerts und der vergeblichen 
	Aufwendungen) sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz 
	weiterer Schäden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung 
	des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der 
	Beklagte dem Kläger aufgrund mangelnder Aufklärung über die 
	Denkmaleigenschaft des Hauses dem Grunde nach zum Schadensersatz 
	verpflichtet ist. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision 
	möchte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils 
	erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 I.
 
 5 Das 
	Berufungsgericht meint, der Kläger habe gegen den Beklagten dem Grunde nach 
	einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB 
	und aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB, da dieser einen Sachmangel 
	arglistig verschwiegen habe. Das Grundstück sei aufgrund der 
	Eintragung in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler gemäß § 7a Abs. 2 Satz 
	2 DSchG Hmb aF mit einem Sachmangel behaftet gewesen. Das Objekt habe 
	bei Vertragsschluss zwar noch nicht unter Denkmalschutz gestanden. Hierfür 
	sei nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt in Hamburg geltenden konstitutiven 
	System die Aufnahme in die Denkmalliste erforderlich gewesen. Die mit der 
	Eintragung in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler einhergehende 
	bußgeldbewährte Anzeigepflicht stelle aber eine öffentlich-rechtliche 
	Beschränkung dar, die mit einem bestehenden Denkmalschutz vergleichbar sei.
	Die Eintragung in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler hätte 
	deshalb offenbart werden müssen. Der Beklagte könne sich nicht auf den 
	vereinbarten Haftungsausschluss berufen, da er den Mangel arglistig 
	verschwiegen habe (§ 444 BGB). Ob er von der Eintragung des Objekts in das 
	Verzeichnis der erkannten Denkmäler gewusst habe, könne dahinstehen. Er 
	müsse sich als Testamentsvollstrecker die Kenntnis seiner Schwester hiervon 
	nach § 166 BGB (analog) zurechnen lassen. Die Zustellungsurkunde 
	begründe ein Indiz dafür, dass dieser das Informationsschreiben des 
	Denkmalschutzamtes am 17. Mai 2006 zugegangen sei. Der Wissenszurechnung 
	gemäß § 166 BGB stehe nicht entgegen, dass der Beklagte als 
	Testamentsvollstrecker in seiner Verfügungsbefugnis über das Objekt 
	grundsätzlich unbeschränkt und für den Verkauf verantwortlich gewesen sei. 
	Der Testamentsvollstrecker sei in einer dem Geschäftsherrn vergleichbaren 
	Situation. Für ihn bestehe eine Pflicht zur Wissensorganisation und eine 
	Nachfrageobliegenheit. Der Beklagte hätte deshalb bei seinen Geschwistern 
	und der Grundstücksverwaltung alle Informationen abfragen müssen. Das habe 
	sich nach dem Ortstermin im Juli 2009 auch aufgedrängt.
 
 II.
 
 6 
	Die Revision hat Erfolg.
 
 7 1. Das Berufungsurteil verstößt allerdings 
	entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen §§ 301, 304 ZPO. Das 
	Berufungsgericht hat nicht - was unzulässig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 28. 
	Januar 2000 - V ZR 402/98, NJW 2000, 1405, 1406; BGH, Urteil vom 22. Juli 
	2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 10, 11 mwN; Urteil vom 11. Dezember 
	2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 43) - auch über den unbezifferten 
	Feststellungsantrag durch Grundurteil entschieden. Das Berufungsurteil ist 
	vielmehr dahin auszulegen, dass das Berufungsgericht über den Zahlungsantrag 
	dem Grunde nach (§ 304 ZPO) und zugleich durch stattgebendes Teilendurteil 
	(§ 301 ZPO) über den Feststellungsantrag befunden hat. Dem Tenor und den 
	Entscheidungsgründen ist zu entnehmen,  dass das Berufungsgericht umfassend 
	über die Berufung entschieden und der Feststellungsklage stattgegeben hat, 
	weil es sie für zulässig und entscheidungsreif hält. Nur hinsichtlich des 
	mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Schadensersatzes hat es zur 
	Rechtfertigung des Erlasses eines Grundurteils ausgeführt, dass und warum 
	über die Höhe des von dem Beklagten geschuldeten Schadensersatzes noch nicht 
	abschließend entschieden werden kann.
 
 8 2. Das Berufungsurteil hält 
	jedoch aus Gründen des materiellen Rechts der revisionsrechtlichen 
	Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch des Klägers gegen den 
	Beklagten besteht weder aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 
	Satz 1 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss 
	(§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB).
 
 9 a) 
	Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. 
	Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel im Sinne des § 
	434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen. Nach dieser Vorschrift muss 
	sich der Kaufgegenstand für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine 
	Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die 
	der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Käufer einer Immobilie 
	darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das Kaufobjekt nicht unter 
	Denkmalschutz steht, weil Denkmalschutz die Ausnahme von der Regel ist.
	Mit der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes gehen Verpflichtungen und 
	Beschränkungen für den jeweiligen Eigentümer einher, die einer 
	öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung gleichkommen. Diesem ist es 
	grundsätzlich verwehrt, ohne Genehmigung der 
	zuständigen Denkmalschutzbehörde Änderungen an dem Gebäude vorzunehmen (vgl. 
	für Hamburg § 8 DSchG Hmb aF; jetzt § 9 DSchG Hmb). Es besteht die 
	Verpflichtung, das Denkmal in einem denkmalgerechten Zustand zu erhalten 
	(vgl. § 14 DSchG Hmb aF; jetzt § 7 DSchG Hmb). Genehmigte Umbau- und 
	Erhaltungsmaßnahmen sind nicht selten aufgrund denkmalschutz-rechtlicher 
	Auflagen mit erhöhten Kosten und einem erhöhten Aufwand verbunden. 
	Damit eignet sich ein unter Denkmalschutz stehendes Kaufobjekt nicht für die 
	gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der 
	gleichen Art nicht üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache 
	nicht hat erwarten müssen (allg. Ansicht, vgl. OLGR Rostock 2007, 
	257; Erman/Grunewald, BGB, 16. Aufl., § 434 Rn. 6; jurisPK-BGB/Pammler, 9. 
	Aufl., § 434 Rn. 195; MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl., § 434 Rn. 56; 
	Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2013], § 434 Rn. 173; Krauß in 
	BeckNotar-HdB, 7. Aufl., § 1 Rn. 322 sowie OLG Celle, DNotZ 1988, 702; OLG 
	Saarbrücken, NJW-RR 1996, 692; OLGR Naumburg 1999, 126, 129 jeweils für das 
	bis zum 31. Dezember 2001 geltende Gewährleistungsrecht).
 
 10 b)
	Das Berufungsgericht erkennt weiter richtig, dass das Kaufobjekt 
	bei Gefahrübergang noch nicht unter Denkmalschutz gestanden hat. 
	Hierfür war nach dem in dem maßgeblichen Zeitpunkt in Hamburg geltenden 
	konstitutiven System die Eintragung in die Denkmalliste erforderlich (§ 5 
	DSchG Hmb aF). Bis zum Neuerlass des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes am 
	1. Mai 2013 (HmbGVBl. 2013, 142) und der Einführung des sogenannten 
	ipsa-lege-Systems, bei dem die Denkmaleigenschaft unmittelbar aus dem Gesetz 
	folgt (vgl. dazu Fechner in Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und 
	Denkmalpflege, 4. Aufl., Teil B IV Rn. 147; Davydov in Martin/Krautzberger, 
	aaO Teil C III Rn. 76 bis 79; Mittelstein/Jötten, NordÖR 2013, 451 ff.),
	begann der Denkmalschutz in den hier maßgeblichen Fällen des § 2 Nr. 
	1 und 2 DSchG Hmb aF erst mit der Eintragung in die Denkmalliste (§ 
	6 Abs. 3 DSchG Hmb aF). Eine solche Eintragung in die Denkmalliste gab es 
	nicht. Das Haus war nur in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler gemäß § 
	7a Abs. 2 Satz 2 DSchG Hmb aF aufgenommen worden.
 
 11 c) Es kann 
	offenbleiben, ob auch die Eintragung des Hauses in das Verzeichnis erkannter 
	Denkmäler gemäß § 7a Abs. 2 Satz 2 DSchG Hmb aF einen Sachmangel im Sinne 
	des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellt. Jedenfalls handelte es 
	sich - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - um 
	einen offenbarungspflichtigen Umstand.
 
 12 aa) Den 
	Verkäufer trifft eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die 
	für die Entschließung des Käufers von entscheidender Bedeutung sind und 
	deren Mitteilung dieser nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (vgl. 
	Senat, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 
	2001, 64 mwN). Ein solcher offenbarungspflichtiger Umstand war 
	die Eintragung in das Verzeichnis erkannter Denkmäler. Sie löste 
	die bußgeldbewährte Pflicht des Verfügungsberechtigten aus, alle 
	beabsichtigten Veränderungen dem Denkmalschutzamt anzuzeigen (§ 7a Abs. 1 
	Satz 1 i.V.m. §§ 8 bis 10 DSchG Hmb aF). Damit sollte dem Denkmalschutzamt 
	die Prüfung ermöglicht werden, ob ein Unterschutzstellungsverfahren nach § 6 
	DSchG Hmb aF eingeleitet wird (vgl. Mitteilung des Senats der Freien und 
	Hansestadt Hamburg an die Bürgerschaft, Drucks. 18/3625 S. 1 und 2). Die 
	Unterschutzstellung als Denkmal war wahrscheinlich, weil es sich bei den in 
	das Verzeichnis aufgenommenen Gegenständen um solche handelte, deren 
	Erhaltung im öffentlichen Interesse lag (§ 2 DSchG Hmb aF).
 
 13 bb)
	Insoweit kommt auch ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus 
	Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 und 3, § 
	241 Abs. 2 BGB) in Betracht. Der Beklagte haftet aber sowohl aus § 437 Nr. 
	3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch unter dem 
	Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss nur unter der weiteren 
	Voraussetzung der Arglist. Handelt es sich bei der Eintragung in das 
	Verzeichnis der erkannten Denkmäler um einen Sachmangel, kann der Kläger 
	diesen im Hinblick darauf, dass die Ansprüche des Käufers wegen eines 
	Sachmangels vertraglich ausgeschlossen worden sind, gemäß § 444 BGB nur dann 
	mit Erfolg geltend machen, wenn der Beklagte den Mangel arglistig 
	verschwiegen hat. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei 
	Vertragsschluss setzt, weil es sich bei der Eintragung in das Verzeichnis 
	erkannter Denkmäler um einen der Sache anhaftenden Umstand handelt, wegen 
	der Sperrwirkung der Sachmängelhaftung ebenfalls eine vorsätzliche 
	Verletzung der Aufklärungspflicht des Beklagten voraus (vgl.
	Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 
	180, 205 Rn. 19 ff.).
 
 14 d) Die Annahme des 
	Berufungsgerichts, der Beklagte habe arglistig gehandelt, ist 
	rechtsfehlerhaft.
 
 15 aa) Weil der Beklagte das 
	Grundstück in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker veräußert hat 
	und damit selbst Vertragspartner des Klägers geworden ist, kommt es auf 
	seine Person an, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch 
	Willensmängel oder durch Kenntnis oder das Kennenmüssen dieser Umstände 
	beeinflusst werden (vgl. BeckOK BGB/Lange [1.11.2020], § 2206 Rn. 
	10; MüKoBGB/Zimmermann, 8. Aufl., § 2206 Rn. 15; Staudinger/Reimann, BGB 
	[2016], § 2205 Rn. 140 und § 2206 Rn. 19). Nicht einschlägig ist daher die Entscheidung 
	des Senats vom 8. April 2016 (V ZR 150/15, VersR 2017, 766 Rn. 23) zu 
	einer Mehrheit von Verkäufern, wonach sich ein Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 
	BGB nicht auf einen vertraglich vereinbarten Ausschluss der 
	Sachmängelhaftung berufen kann, wenn sein Mitverkäufer einen Mangel 
	arglistig verschwiegen hat. Der für den Nachlass handelnde 
	Testamentsvollstrecker bildet mit den Erben keine Verkäufermehrheit.
 
 16 bb) Arglist des Beklagten wäre gegeben, wenn er 
	selbst Kenntnis von der Eintragung des Hauses in das Verzeichnis der 
	erkannten Denkmäler gehabt hätte oder wenn ihm als Testamentsvollstrecker 
	die Kenntnis eines Wissensträgers analog § 166 BGB zuzurechnen wäre. Beides 
	ist nicht der Fall.
 
 17 (1) Das Berufungsgericht hat 
	dahinstehen lassen, ob die Behauptung des Beklagten zutreffend ist, dass er 
	selbst keine Kenntnis von der Eintragung des Objekts in das Verzeichnis 
	erkannter Denkmäler gehabt und noch nicht einmal um die Existenz eines 
	solchen Verzeichnisses bei Vertragsschluss gewusst habe. Für das 
	Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass das der Fall ist und 
	der Beklagte lediglich wusste, dass es aus Sicht des Denkmalschutzamts 
	schützenswerte Elemente des Hauses gab und das Haus unter der Beobachtung 
	des Denkmalschutzamts stand. Darauf hat der Beklagte den Kläger in dem 
	Kaufvertrag hingewiesen.
 
 18 (2) 
	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Beklagten eine 
	mögliche Kenntnis seiner Schwester von der Eintragung des Hauses in 
	das Verzeichnis erkannter Denkmäler nicht zuzurechnen. Verkauft der 
	Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der 
	Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände 
	nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften 
	geltenden Grundsätzen über die „Organisation eines innerbetrieblichen 
	Informationsaustausches“ zugerechnet werden.
 
 19 (a) 
	Eine Zurechnung von Wissen bei dem Abschluss von Verträgen ist nach § 166 
	BGB zu beurteilen. Die Vorschrift ist nicht auf die 
	rechtsgeschäftliche Vertretung beschränkt, sondern erstreckt sich analog auf 
	den vergleichbaren Tatbestand der Wissensvertretung. "Wissensvertreter" ist 
	jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, 
	im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener 
	Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur 
	Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten (vgl. Senat, Urteil vom 
	24. Januar 1992 - V ZR 262/90, BGHZ 117, 104, 106 f. mwN; BGH, Urteil vom 
	25. Oktober 2018 - IX ZR 168/17, NJW-RR 2019, 116 Rn. 13; Urteil vom 26. Mai 
	2020 - VI ZR 186/17, NJW 2020, 2534 Rn. 15). Eine Wissenszurechnung 
	auf dieser Grundlage scheidet hier aus, weil nach dem festgestellten 
	Sachverhalt nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte seine Schwester 
	damit betraut hatte, bestimmte Aufgaben in Bezug auf das Grundstück zu 
	erledigen.
 
 20 (b) Entgegen der Ansicht des 
	Berufungsgerichts ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht 
	einschlägig, wonach jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation im 
	Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen muss, dass die ihr ordnungsgemäß 
	zugehenden, rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die 
	entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen 
	werden, und dass nach erkennbar anderswo innerhalb der Organisation 
	vorhandenen und für den eigenen Bereich wesentlichen Informationen 
	nachgefragt wird (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 
	246/87, BGHZ 109, 327, 330 ff.; Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, 
	BGHZ 132, 30, 37; Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99, NJW 2001, 359, 
	360; Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09, juris Rn. 16 ff.; BGH, 
	Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, NJW 2016, 3445 Rn. 61; Urteil vom 
	26. Mai 2020 - VI ZR 186/17, NJW 2020, 2534 Rn. 26).
 
 21 Eine 
	vergleichbare Situation liegt zwischen dem Beklagten und seinen Geschwistern 
	schon deswegen nicht vor, weil es sich bei dem Beklagten nicht um eine 
	juristische Person oder eine vergleichbare Organisation handelt. Unabhängig 
	davon, ist die genannte Rechtsprechung auf das Verhältnis von 
	Testamentsvollstrecker und Erben auch deshalb nicht übertragbar, weil es 
	sich grundlegend von der Struktur eines arbeitsteilig organisierten 
	Unternehmens unterscheidet. Der Erbe ist nicht kraft Erbenstellung in die 
	Organisation des Testamentsvollstreckers eingegliedert. Er ist nicht dessen 
	Mitarbeiter und steht auch nicht in dessen Lager. Die 
	Testamentsvollstreckung beschränkt vielmehr die Erbenstellung (§ 2211 Abs. 1 
	BGB). Der Testamentsvollstrecker hat die letztwillige Verfügung des 
	Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Er muss dabei nach seinem 
	Ermessen selbständig und unter Umständen gegen den Willen der 
	Erben entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IVa ZR 
	90/85, NJW 1987, 1070, 1071; Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 353/87, NJW-RR 
	1989, 642, 643).
 
 22 (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 
	kommt auch nicht in Betracht, dem Beklagten das Wissen der 
	Grundstücksverwaltung, die das Informationsschreiben des Denkmalschutzamts 
	im Juli 2006 für ihn entgegengenommen hat, entsprechend § 166 BGB 
	zuzurechnen. Vortrag dazu, dass die Hausverwaltung in die Veräußerung des 
	Hauses einbezogen war, ergibt sich aus dem Berufungsurteil nicht und wird 
	auch von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt. Eine 
	Wissenszurechnung nach den Grundsätzen der „Organisation 
	eines innerbetrieblichen Informationsaustausches“ (siehe Rn. 20) findet im 
	Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der 
	Verwaltung des Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch 
	selbständigen Hausverwaltung nicht statt (vgl. Senat, Urteil vom 
	22. November 1996 - V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270; vgl. auch Urteil vom 27. 
	September 2002 - V ZR 320/01, NJW 2003, 589, 590). Die genannten 
	Grundsätze gelten nur für arbeitsteilige Abläufe innerhalb eines 
	Unternehmens oder einer Organisation.
 
 III.
 
 23 1. Das 
	angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 
	562 Abs. 1 ZPO).
 
 24 2. Der Senat kann in der Sache abschließend 
	entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 
	3 ZPO). Unter Beweis gestellten Vortrag des insoweit darlegungs- und 
	beweispflichtigen Klägers, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte selbst 
	Kenntnis von der Aufnahme des Hauses in das Verzeichnis erkannter Denkmäler 
	hatte, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen und wird von der 
	Revisionserwiderung nicht aufgezeigt.
 
 25 3. Das führt zur 
	Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil. 
	Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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