Auslegung von Verträgen; Koppelungsverbot;
Lösungsrecht vom aufschiebend bedingtem Vertrag bei Unzumutbarkeit
weiteren Abwartens
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V
ZR 307/13
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Ein Kaufvertrag, mit dem eine Gemeinde ein
Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung verkauft, dass ein
Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt zustande kommt, verstößt nicht
gegen das Koppelungsverbot des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB.
b) Der Käufer kann sich von einem in dieser Weise aufschiebend bedingten
Vertrag lösen, wenn ihm ein Zuwarten auf das Gelingen der Bauleitplanung
unzumutbar geworden ist.
Zentrale Probleme:
Eine Gemeinde veräußert ein Grundstück und
"verpflichtet" sich, im Rahmen einer Bauleitplanung die Bebaubarkeit des
Grundstücks herbeizuführen. Eine solche Verpflichtung wäre allerdings nach §
134 BGB iVm § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 8 BauGB nicht (sog. Koppelungsverbot),
weil ich ein Träger öffentlicher Gewalt Hoheitsaufgaben nicht "abkaufen"
lassen darf. Möglich ist allerdings die Vereinbarung einer Verpflichtung zum
Aufwendungsersatz für den Fall, dass eine bestimmte hoheitliche Maßnahme
nicht erfolgt. Der Senat legt den Vertrag aber zutreffend anders aus: Die
Parteien haben den Kaufvertrag unter die aufschiebende Bedingung (§ 158 I
BGB) einer entsprechenden Bauleitplanung gestellt. Auch das ist zulässig.
Nachdem die Bauleitplanung nicht erfolgte, setzte der Käufer eine Frist und
trat dann vom Kaufvertrag zurück. Ein solcher Rücktritt nach § 323 BGB war
aber hier nicht möglich, weil es wegen des Nichteintritts der Bedingung an
einer fälligen Forderung fehlte. Nach § 242 BGB kann man sich aber von einem
aufschiebend bedingten Vertrag lösen, wenn die Bedingung zwar noch nicht
ausgefallen ist (dann ist der Vertrag nicht mehr schwebend, sondern
endgültig unwirksam), aber ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar ist.
Auch dann bedarf es allerdings einer rechtsgestaltenden Erklärung. Die
"Rücktrittserklärung" des Käufers kann als eine solche ausgelegt werden. Das
ganze erinnert an die Situation der Gleichstellung von einstweiliger und
endgültiger Unmöglichkeit, die ebenso behandelt wird, s. dazu die Anm. zu
BGH v. 16.3.2005 - IV ZR 246/03
sowie zu
OLG Karlsruhe NJW 2005, 989.
©sl 2016
Tatbestand:
1 Mit Vertrag vom 15. Dezember 2009
kaufte die Beklagte von der klagenden Gemeinde unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung ein Grundstück zum Preis von 58.972 €; der Streithelfer
der Klägerin beurkundete den Kaufvertrag.
2 In § 4 Abs. 2 heißt es:
„Der Kaufpreis ist zur Zahlung fällig, sobald dem Käufer die Mitteilung des
Notars zugegangen ist, wonach die zur vertragsgerechten Durchführung des
Vertrags erforderlichen Genehmigungen und die Abschreibungsunterlagen des
Katasteramtes vorliegen, die lastenfreie Übertragung sichergestellt ist, die
in § 7 aufgeführten, von der Verkäuferin herzustellenden bauplanungs- und
bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sowie nach Eintragung
einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch des
Kaufgrundstücks."
3 § 7 lautet:
„Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, auf dem
Kaufgrundstück innerhalb von drei Jahren ein oder mehrere neue Gebäude zu
errichten, in denen entweder ganz oder teilweise Gästezimmer für den
derzeitigen benachbarten Gasthof, seniorengerechte Eigentumswohnungen,
Räumlichkeiten zur Nutzung für betreutes Wohnen (Senioren- und
Krankenpflege) oder kleinere gewerbliche Einheiten für Geschäfte entstehen
werden. Das Gebäude hat sich der Bauweise der näheren Umgebung anzupassen.
Die Verkäuferin verpflichtet sich, bis zur Eigentumsumschreibung die
rechtlichen Voraussetzungen dafür herzustellen, dass die auf dem
beiliegenden Lageplan gelb dargestellte Fläche als Bauteppich nutzbar ist.
Weiterhin verpflichtet sich die Verkäuferin, bis zur Fälligkeit des
Kaufpreises den vorhandenen Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die
vorstehenden Nutzungen wie in Absatz 1 beschrieben nutzbar sind. Der
Verkäufer hat sicherzustellen, dass auf dieser Fläche eine dreigeschossige
Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl
von 1,5 möglich ist."
4 Der Bebauungsplan wurde zunächst nicht geändert. Im Mai 2011 wies die
Klägerin die Beklagte darauf hin, dass der eingereichte Bauantrag nicht
genehmigungsfähig sei. Im Laufe der sich anschließenden Korrespondenz teilte
die Klägerin der Beklagten mit, eine Grundflächenzahl von 1,0 sei
bauleitplanerisch „voraussichtlich nicht realisierbar", worauf die Beklagte
der Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2012 eine Frist zur Änderung des
Bebauungsplans bis zum 2. März 2012 setzte und nach fruchtlosem Verstreichen
mit weiterem Schreiben vom 14. März 2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag
erklärte.
5 Im Mai 2012 wurde der Bebauungsplan schließlich gemäß den Vorgaben in § 7
Abs. 2 des Vertrages geändert und trat am 1. Juni 2012 in Kraft. Am 7. Juni
2012 teilte der Streithelfer der Klägerin der Beklagten mit, dass nunmehr
sämtliche zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen
vorlägen. Weshalb es zu der Verzögerung kam, ist zwischen den Parteien
streitig.
6 Die auf Verurteilung zur Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage ist in
beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit den von dem Senat zugelassenen
Revisionen verfolgt die Klägerin mit Unterstützung des Streithelfers den
Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Rechtsmittel
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
7 Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der
Auffassung, dass der Kaufvertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit §
1 Abs. 3 Satz 2 BauGB nichtig sei. Nach der zuletzt genannten
Vorschrift seien bindende Verpflichtungen des Satzungsgebers wegen des
Eingriffs in die aus der Selbstverwaltungsgarantie von Gemeinden fließende
Planungskompetenz unzulässig. In § 7 Abs. 2 des Vertrags sei eine solche
Vereinbarung über die von der Klägerin vorzunehmende Bebauungsplanänderung
getroffen. Die Formulierung „verpflichtet sich", sei unmissverständlich. Die
Vertragsbestimmung könne nicht im Sinne einer aufschiebenden Bedingung o.ä.
uminterpretiert oder als Fälligkeitsregelung aufrechterhalten werden. Wegen
der Ankoppelung der Fälligkeitsabrede an die Beschlussfassung der Gemeinde
würde auch dann die Zielrichtung des gesetzlichen Verbots nach § 1 Abs. 3
Satz 2 BauGB verkannt. Das führe über § 139 BGB zur
Gesamtnichtigkeit des Vertrages, da nicht angenommen werden könne, dass die
Parteien den Vertrag auch ohne die Verpflichtung der Gemeinde zur Änderung
des Bebauungsplans abgeschlossen hätten.
II.
8 Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
9 1. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der
Zahlungsanspruch nicht verneinen. Der zwischen den Parteien
geschlossene Vertrag ist nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3
Satz 2, Abs. 8 BauGB nichtig.
10 a) Im Ausgangspunkt zutreffend führt das Berufungsgericht allerdings aus,
dass vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten
Bebauungsplan innerhalb bestimmter Zeit aufzustellen oder zumindest die
Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, gemäß §
134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Wirksamkeit entbehren
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87, NJW 1990, 245; Urteil vom
22. November 1979 - III ZR 186/77, BGHZ 76, 16, 22; Urteil vom 8. Juni 1978
- III ZR 48/76, BGHZ 71, 386, 390; BVerwG, NVwZ 2006, 458; NVwZ 2006, 336
f.; NJW 1980, 2538, 2539; Ernst/Zinkhahn/Söfker, BauGB [2015], § 1 Rn. 42
f.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 1 Rn. 31; Spannowsky/Uechtritz/Dirnberger,
BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 57; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2009
- V ZR 54/09, NJW 2010, 297). Aufgrund von § 1 Abs. 8 BauGB gilt dasselbe
für vertragliche Verpflichtungen zur Abänderung eines Bebauungsplans.
Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
geäußerten Ansicht enthält § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB kein Verbot, das sich nur
an die betroffene Gemeinde wendet und deshalb nicht zur Unwirksamkeit von
Vereinbarungen führte, die auf die Verkürzung der Bauleitplanung zielen. Die
nach Maßgabe von § 1 Abs. 5 bis 7 BauGB vorzunehmende Abwägung setzt eine
Auseinandersetzung mit den in § 1 Abs. 6 BauGB beschriebenen Belangen
voraus, die grundsätzlich ungebunden und umfassend sein soll. Ein der
Einleitung des Planungsverfahrens vorgegebener, mehr oder weniger
festgelegter und in dieser Festlegung von einem Begünstigten erzwingbarer
Planinhalt würde sich innerhalb des Planungsverfahrens nahezu notwendig als
eine zu missbilligende und daher zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führende
Verkürzung der gebotenen Abwägung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai
1976 - III ZR 137/74, BGHZ 66, 322, 325; Urteil vom 11. November 1976 - III
ZR 114/75, BGHZ 67, 320, 325; Urteil vom 8. Juni 1978
- III ZR 48/76, BGHZ 71, 386, 389 f.; Urteil vom 22. November 1979 - III ZR
186/77, BGHZ 76, 16, 26; BVerwGE 45, 309, 315). Eine Verpflichtung zur
Verkürzung dieser Abwägung widerspricht dem zentralen Anliegen der
Allgemeinheit und ist nicht nur der Gemeinde verboten, sondern auch dem
Bürger oder Unternehmen, das die Gemeinde mit diesem Ziel in die Pflicht
nehmen will.
11 b) Nicht beachtet hat das Berufungsgericht indessen, dass nichtig
nur Vereinbarungen der Gemeinden mit Bürgern oder Unternehmern sind, die in
der beschriebenen Weise auf eine Verkürzung des bei der Bauleitplanung
vorzunehmenden Planabwägungsvorgangs zielen. Eine solche Auswirkung
hat eine privatrechtliche Vereinbarung selbst dann grundsätzlich nicht, wenn
sie für den Fall des Ausbleibens des Bauleitplans oder der Verwirklichung
eines von den Vorstellungen der Parteien abweichenden Planinhalts die
Gemeinde mit einer Schadens- oder Aufwendungsersatzverpflichtung belastet.
Solche privatrechtlichen Vereinbarungen sind im Interesse des redlichen
Grundstücksverkehrs und der Förderung der für die bauliche Entwicklung der
Gemeinden notwendigen Privatinitiative der Grundeigentümer grundsätzlich
nicht zu missbilligen (BGH, Urteil vom 22. November 1979 - III ZR 186/77,
BGHZ 76, 16, 27; Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 48/76, BGHZ 71, 386, 390;
vgl. auch BVerwGE 45, 309, 317; Ernst/Zinkhahn/Söfker, BauGB [2015], § 1 Rn.
42 f.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 1 Rn. 31; Spannowsky/Uechtritz/
Dirnberger, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 57). Der von Vereinbarungen
solcher Art ausgehende „indirekte Zwang" zu einer den Wünschen der
Vertragspartner entsprechenden Bauleitplanung kann den Wirkungen einer
öffentlich-rechtlichen Zusage bestimmter Planungsakte nicht gleichgesetzt
werden, weil er der Einhaltung der zu beachtenden Bindungen rechtlich nicht
im Wege steht (BGH, Urteil vom 22. November 1979 - III ZR 186/77,
BGHZ 76, 16, 26 f.). Eine Gemeinde darf deshalb eigene Grundstücke
zu einem durch die sich abzeichnende Bauleitplanung gerechtfertigten
(höheren) Preis verkaufen und die Folgen einer Enttäuschung dieser Erwartung
regeln. Es kommt deshalb im vorliegenden Fall darauf an, ob sich
die Parteien mit dem Kaufvertrag in diesem Gestaltungsrahmen gehalten haben.
12 c) Das ist der Fall.
13 aa) Das Berufungsgericht entnimmt dem Kaufvertrag der Parteien indessen,
die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten eine „Verpflichtung" zu einer dem
Vertrag entsprechenden Umgestaltung des geltenden Bebauungsplans übernommen.
Diese Auslegung ist zwar im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar
(vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn.
14; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12, NJW 2014, 1000 Rn. 9; Urteil
vom 9. März 2012 - V ZR 156/11, NJW 2012, 2022 Rn. 14; Urteil vom 1. Oktober
1999 - V ZR 168/98, NJW 1999, 3704; Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR
196/93, NJW 1995, 45, 46), in diesem Rahmen jedoch zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat die anerkannte Auslegungsregel nicht beachtet, dass
der Tatrichter bei der Auslegung den aus der Urkunde hervorgehenden Zweck
und die daraus ersichtliche Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen
hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Mai 2008 - V ZB 6/08, NJW 2008,
3363 Rn. 7; Urteil vom 9. Mai 2003 - V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054;
BGH, Urteil vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; BGH,
Urteil vom 10. Oktober 1989 - VI ZR 78/89, BGHZ 109, 19, 22). Die
erforderliche Auslegung des Kaufvertrags kann der Senat selbst vornehmen, da
Inhalt und Zweck des Vertrages und die daraus ersichtliche Interessenlage
der Parteien feststehen und zusätzliche verwertbare Erkenntnisse nicht zu
erwarten sind (vgl. Senat, Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW
2002, 1038, 1039; Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89, NJW 1991,
1180, 1181; MüKo-BGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 72).
14 bb) Auszugehen ist davon, dass die Parteien im Zweifel dasjenige
wollen, was gesetzeskonform und nach den Maßstäben der Rechtsordnung zu
einer vernünftig und sachgerechten Regelung führt (BGH, Urteil vom
23. Januar 1997 - IX ZR 69/96, BGHZ 134, 325 Rn. 20 mwN; Senat, Urteil vom
14. März 2003 - V ZR 278/01, NJW-RR 2003, 1136 Rn. 10; MüKo-BGB/Busche, 7.
Aufl., § 133 Rn. 63; Palandt/Ellenberger, 74. Aufl., § 133 Rn. 26).
Sind im Zusammenhang mit dem Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks, das
erst durch die Planung bebaubar werden soll, privatrechtliche Vereinbarungen
nur in einem bestimmten Gestaltungsrahmen zulässig, ist anzunehmen, dass die
Parteien eine Vereinbarung treffen wollen, die sich im Rahmen des danach
Zulässigen bewegt. So liegt es auch hier.
15 Die Parteien haben in ihrem Kaufvertrag nicht geregelt, dass das
verkaufte Grundstück in einer bestimmten Weise bebaubar sein soll. Die
Klägerin wollte, wie der umfassende Ausschluss der Sachmängelhaftung in § 2
des Vertrags zeigt, eine solche Beschaffenheit nicht versprechen und eine
Haftung dafür auch nicht übernehmen. Das wäre ihr nicht gelungen, wenn die
Bebaubarkeit als Beschaffenheit vereinbart worden wäre. Denn dann erfasste
der Haftungsausschluss diese Beschaffenheit gerade nicht (vgl.
BGH, Urteil vom 29. November 2006
- VIII ZR 92/06,
BGHZ 170, 86 Rn.
31). Schon das schließt es aus, in der Verpflichtung, die Bebaubarkeit
herzustellen, die Übernahme einer entsprechenden Leistungspflicht zu sehen.
Dagegen spricht gerade auch die von dem Berufungsgericht für seine
gegenteilige Auffassung angeführte Verknüpfung dieser Verpflichtung mit der
Fälligkeitsregelung. Die von der Beklagten in § 7 Abs. 1 des Vertrags
übernommene Bauverpflichtung haben die Parteien zwar als echte
Leistungsverpflichtung ausgestaltet und nicht besonders sanktioniert mit der
Folge, dass die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zur
Anwendung kommen. Als Folge des Ausbleibens der in Aussicht
genommenen Änderung des Bebauungsplans haben die Parteien aber nur eine
Regelung hinsichtlich der Fälligkeit des Kaufpreises getroffen.
Nach § 4 Abs. 2 des Vertrags ist der Kaufpreis erst zur Zahlung fällig, wenn
der Notar u.a. mitteilt, dass die in § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen
gegeben sind. Weitere Sanktionen für die Verletzung der Verpflichtung der
Klägerin sind nicht vorgesehen. Das Ausbleiben der Planung soll also
folgenlos bleiben. Seine einzige Folge ist, dass die Beklagte die
Grundstücke dann nicht abnehmen und bezahlen muss.
16 cc) Dem Bemühen der Parteien, den Spielraum für zulässige
privatrechtliche Vereinbarungen einzuhalten, entspricht es, in der
dargestellten Verknüpfung der Verpflichtung zur Planänderung mit der
Fälligkeit eine aufschiebende Bedingung des Kaufvertrages zu sehen.
Die Parteien wollten eine Leistungspflicht vermeiden. Dem würde eine
Auslegung als bloße Fälligkeitsregelung nicht gerecht, weil die
„Verpflichtung" zur Planänderung dann als Leistungspflicht zu verstehen
wäre, die eben nur nicht fällig würde. Die Beklagte sollte die Grundstücke
zu dem der erwarteten Planung entsprechenden Preis nur für den Fall
erwerben, dass es der Klägerin gelingt, eine den zugrunde gelegten
Vorstellungen entsprechende Änderung der bestehenden Bauleitplanung
herbeizuführen. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten sollte bei einem
Scheitern der Bemühungen nicht nur nicht fällig sein, sondern gar nicht erst
entstehen. Die Parteien wollten der Beklagten keinen einklagbaren Anspruch
der Beklagten auf Änderung des Bebauungsplans verschaffen. Damit haben sie
den Kaufvertrag unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass der
Klägerin eine entsprechende Änderung des Plans gelingt. Die Klägerin hat es
lediglich übernommen, die Bebaubarkeit des Grundstücks zu fördern. Ihre
„Verpflichtung", diese Änderung herbeizuführen, ist deshalb keine
Leistungspflicht mit einem korrespondierenden Leistungsanspruch der
Beklagten, sondern eine Ausformung der Treuepflicht der Parteien eines
schwebend unwirksamen Vertrags. Sie sind gehalten, sich um den
Eintritt der Bedingung zu bemühen (Senat, Urteil vom 10. Juli 1998
- V ZR 76/97, VIZ 1998, 577 und Urteil vom 25. Juni 1976 - V ZR 121/73, BGHZ
67, 34, 35).
17 dd) Die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung stellt kein
unzulässiges, mit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbundenes
Umgehungsgeschäft dar (vgl. hierzu Staudinger/Sack/Seibl, BGB
[2011], § 134 Rn. 144 ff.). Ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs eine Risikoübernahme der Gemeinde zulässig, die
Zahlungsansprüche zugunsten des Käufers auslösen kann, muss dies erst recht
gelten für eine Vereinbarung, nach der ein Kaufvertrag über ein
gemeindeeigenes Grundstück nicht zustande kommt, wenn die Bebaubarkeit nicht
erreicht wird.
18 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus einem
anderen Grund richtig.
19 a) Der Zahlungsanspruch der Klägerin scheitert nicht an dem
Rücktritt der Beklagten. Durch einen wirksamen Rücktritt wäre der
Kaufvertrag zwar in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden und
die Leistungspflicht der Beklagten nach § 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1 BGB
entfallen. Der Rücktritt ging aber ins Leere, da mangels Eintritts
der aufschiebenden Bedingung in Gestalt der Änderung des Bebauungsplans der
Vertrag noch nicht wirksam geworden war.
20 b) Dem Zahlungsanspruch steht nach den getroffenen Feststellungen
eine wirksame Lösung der Beklagten von dem Vertrag nach § 242 BGB nicht
entgegen. Eine solche Lösung ist aber auch nicht auszuschließen.
21 aa) Die Parteien eines schwebend unwirksamen Vertrags sind, wie
bereits ausgeführt, grundsätzlich verpflichtet, sich um das Wirksamwerden
des Vertrags zu bemühen. Dabei kann es zu einer längeren Schwebezeit vor
allem dann kommen, wenn der Eintritt der Bedingung allein von dem Verhalten
einer Partei abhängt. Eine zeitlich grenzenlose Bindung der anderen
Vertragspartei wäre mit dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
nicht vereinbar. Deshalb ist in einem solchen Fall der anderen Partei das
Recht zuzugestehen, sich im Falle der Unzumutbarkeit eines weiteren
Abwartens von dem Vertrag loszusagen. Eine entsprechende Möglichkeit hat der
Senat für die Fälle schwebender Unwirksamkeit von Verträgen aufgrund noch
nicht erteilter behördlicher Genehmigungen bejaht (vgl. Senat,
Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR 76/97, VIZ 1998, 577, 578; Urteil vom 14.
März 1980 - V ZR 115/78, BGHZ 76, 242, 248). Diese Grundsätze gelten auch
hier.
22 bb) Die Beklagte kann sich hiernach von dem Kaufvertrag lösen,
wenn ihr ein weiteres Zuwarten auf die Herstellung der Bebaubarkeit des
Grundstücks durch die Klägerin nach Abwägung der Interessen und Umstände des
Einzelfalles unzumutbar geworden wäre. Maßgeblich sind insoweit nicht nur
die verstrichene Zeitdauer, sondern insbesondere die Hintergründe für die
eingetretene Verzögerung in der Bauplanung. Die bisherigen
Feststellungen rechtfertigen die Annahme nicht, ein weiteres Festhalten an
dem Vertrag sei der Beklagten unzumutbar gewesen. Festgestellt ist bislang
nämlich nur, dass die Parteien bis Juni 2011 verhandelt haben, dass die
Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2011 der Beklagten einen Entwurf der
textlichen Festsetzungen für die Änderungen des Bebauungsplans zugesandt
hat, in dem sie die Grundflächenzahl auf 0,8 festgesetzt hat, und dass die
Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2012 der Klägerin eine kurze Frist zur
Änderung des Bebauungsplans gesetzt hat.
23 cc) Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass die seit dem
Abschluss des Vertrags verstrichene Zeit und das Verhalten der Klägerin der
Beklagten ein weiteres Festhalten an dem Vertrag unzumutbar gemacht hat.
Dazu fehlen aber Feststellungen.
24 c) Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht schließlich auch kein
Freistellungsanspruch der Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher
Pflichten (culpa in contrahendo) nach § 249, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, und
§ 241 Abs. 2 BGB entgegen. Ein solcher Anspruch kommt nur bei einem
Verhalten der Klägerin in Betracht, das der Beklagten ein weiteres
Festhalten an dem Vertrag unzumutbar macht. Ersatzfähig wäre auch nur ein
Schaden, der der Beklagten dadurch entstanden ist, dass sie auf die
Wirksamkeit des Vertrags vertraut hat. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
III.
25 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht
zur Entscheidung reif, weil es an den erforderlichen Feststellungen fehlt.
Sie ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die weitere
Behandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
26 1. In der neuen Verhandlung wird festzustellen sein, ob der Beklagten
unter Würdigung des Verlaufs der Vertragsdurchführung und des Verhaltens der
Parteien ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzumuten war.
27 2. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rücktrittserklärung,
die gegebenenfalls als Lösung von dem Vertrag auszulegen
wäre.
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