"Kaufoption" als
aufschiebend bedingter Vorvertrag; Durchsetzung des Anspruches auf
Vertragsabschluß aus einem Vorvertrag; Klage auf Abgabe eines
Vertragsangebots; Wirksamkeit eines Vorvertrags bei offenem Einigungsmangel
(Widerlegung der Vermutung aus § 154 I S. 1 BGB); Formerfordernis bei
Ausübung eines Optionsrechts; "mißlungenes Scheingeschäft"
BGH, Urt. v. 12. Mai 2006 -
V ZR 97/05
Fundstelle:
NJW 2006, 2843
Amtl. Leitsatz:
Die durch einen
Vorvertrag begründete Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages führt in
einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt des abzuschließenden Vertrages
dazu, dass jede Partei des Vorvertrags berechtigt ist, die Erfüllung der
übernommenen Verpflichtung durch Klage auf Abgabe einer von ihr formulierten
Vertragserklärung zu verlangen. Sache der beklagten Partei ist es sodann,
einen möglichen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkrete
Alternativvorschläge geltend zu machen. Unterlässt sie dies, ist die Klage
begründet, wenn die von dem Kläger formulierten Regelungen des
abzuschließenden Vertrages den Vorgaben des Vorvertrages, dessen Auslegung
sowie Treu und Glauben entsprechen.
Zentrale Probleme:
In der sehr lehrreichen Entscheidung geht es um eine Fülle
von Grundfragen aus dem allgemeinen Teil des BGB. Von besonderem Interesse
sind dabei die Ausführungen über den Charakter des Vorvertrags, die
Formproblematik und die Frage des Dissenses. Lesen! Zur Vertragsanpassung im
Rahmen der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) s.
BGH v. 30.9.2011 - V ZR 17/11.
©sl 2006
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks
in M. . Mit notariell beurkundetem "Mietvertrag mit Kaufoption" vom 15.
Oktober 1998 vermietete er das Grundstück für die Zeit vom 1. Januar 1999
bis zum 31. Dezember 2008 dem Beklagten. Die eingeräumte Option berechtigte
den Beklagten, ab dem 1. Dezember 2000 von dem Kläger mit schriftlicher
Erklärung den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrags zu verlangen,
durch den das Grundstück für 7.000.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer dem
Beklagten verkauft würde. Über die Bezeichnung des Grundstücks, den
Kaufpreis und Regelungen zu dessen Fälligkeit in dem abzuschließenden
Vertrag hinaus enthält der Vertrag vom 15. Oktober 1998 insoweit keine
weiteren Einzelheiten.
Der Beklagte übte sein Recht mit auf den 8. Dezember 2000 datiertem
Schreiben aus. Mit der Behauptung, seine Erklärung auf Bitten des Klägers
zum Schein abgegeben zu haben, verweigert er den Abschluss eines
Kaufvertrags über das Grundstück.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein im Klageantrag
im Einzelnen formuliertes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über das
Grundstück abzugeben und nach näheren Vorgaben die Auflassung des
Grundstücks entgegenzunehmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das
Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen
Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.Das Berufungsgericht bejaht die Verpflichtung des Beklagten, die von dem
Kläger verlangten Erklärungen abzugeben. Es meint, die Optionsvereinbarung
sei als durch die Ausübung des vereinbarten Rechts aufschiebend bedingter
Vorvertrag auszulegen. Der Vertrag sei wirksam. Die vereinbarte Bedingung
sei durch die Erklärung des Beklagten eingetreten. Notarieller Beurkundung
habe es hierzu nicht bedurft. Dass die Erklärung nur zum Schein abgegeben
worden sei, sei nicht bewiesen.
Soweit die Einzelheiten des abzuschließenden Kaufvertrags in dem Vorvertrag
nicht geregelt seien, seien diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
bzw. nach §§ 315 ff. BGB zu bestimmen. Nachdem der Beklagte seine Mitwirkung
verweigert habe, habe der Kläger die Ausformulierung des Vertrags allein
vornehmen können. Die von ihm verlangte Vertragsgestaltung sei nicht
unbillig. Sie entspreche in der Praxis üblichen Grundstückskaufverträgen,
wie sie die Parteien hätten wählen wollen.
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
1. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit
mit einer Klage das Zustandekommen eines Vertrages erstrebt wird, ist die
Klage zwar grundsätzlich auf die Annahme eines von dem Kläger zu
formulierenden Vertragsangebots zu richten. Bedarf es zum Zustandekommen des
Vertrags notarieller Beurkundung der beiderseitigen Erklärungen, kann die
Klage jedoch auch auf die Abgabe eines Vertragsangebots gerichtet werden. Um
den beabsichtigten Vertrag zustande zu bringen, hat der Kläger das Angebot,
zu dessen Abgabe der Beklagte verurteilt worden ist, in notariell
beurkundeter Form anzunehmen. So kann die mehrfache Beurkundung eines
Angebots vermieden werden, die notwendig wäre, wenn das zur Entscheidung
angerufene Gericht die Meinung des Klägers zum Inhalt eines von ihm
abgegebenen Vertragsangebots, dessen Annahme er von dem Beklagten verlangt,
nicht vollständig teilt (Senat, BGHZ 98, 130, 133 f.; ferner Urt. v. 17.
Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272, 1273).
2. Die Ausübung des im Vertrag vom 15. Oktober 1998 vereinbarten Rechts
verpflichtet den Beklagten, die von dem Kläger verlangten Erklärungen
abzugeben.
a) Das Berufungsgericht hat die am 15. Oktober 1998 beurkundete "Kaufoption"
als aufschiebend bedingten Vorvertrag ausgelegt. Eine solche
Auslegung ist nicht nur möglich, sondern auch nahe liegend, weil nur sie der
lediglich schriftlichen Erklärung, die nach der unter Mitwirkung eines
Notars vereinbarten Kaufoption für die Ausübung des Optionsrechts genügen
soll, zur Wirksamkeit verhilft (vgl. Staudinger/Bork, BGB [2003], Vorbem. zu
§§ 145-156, Rdn. 72). Auslegungsfehler zeigt die Revision insoweit nicht
auf. Dass die Bedingungen des abzuschließenden Kaufvertrags in dem Vertrag
vom 15. Oktober 1998 nicht vollständig geregelt sind, berührt die
Wirksamkeit der vereinbarten Regelung nicht.
aa) Nach der Auslegungsregel von § 154 Abs. 1 S. 1 BGB kommt ein
bindender Vertrag zwar erst zustande, wenn sich die Parteien über alle nach
ihrer Vorstellung regelungsbedürftigen Punkte geeinigt haben. Die Regel gilt
jedoch nur im Zweifel und hindert die Parteien nicht, sich durch den
Abschluss eines Vorvertrags zunächst nur hinsichtlich einzelner Punkte zu
binden und die Bereinigung der offen gebliebenen Punkte einer späteren
Verständigung vorzubehalten (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 97, 147, 154;
Urt. v. 25. November 1964, V ZR 169/62, BB 1965, 103; Urt. v. 9. November
1966, V ZR 39/64, NJW 1967, 153; MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl., Vor § 145
Rdn. 44; Staudinger/Bork, aaO, § 154 Rdn. 6 f.; Ritzinger, NJW 1990, 1201,
1202 f). Im Hinblick auf § 154 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Annahme eines
Vorvertrags allerdings nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände darauf
schließen lassen, dass sich die Parteien ausnahmsweise vor der
abschließenden Einigung über alle regelungsbedürftigen Punkte vertraglich
binden wollten (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1992, VII ZR
159/91, NJW-RR 1992, 977; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, Vor § 145 Rdn. 43;
Ritzinger, aaO, 1202 jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Im Hinblick auf die
notarielle Beurkundung der Vereinbarung steht der Bindungswille der Parteien
außer Zweifel (vgl. Senat, Urt. v. 6. Mai 1988, V ZR 32/87, NJW-RR 1988,
970, 971; RGZ 73, 116, 119 f.; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem. zu §§ 145-156
Rdn. 52; Ritzinger, aaO, 1202).
bb) Soweit die Einzelheiten der zu treffenden Regelungen dem
abzuschließenden Vertrag vorbehalten sind, führt das Fehlen der Einigung der
Vertragsparteien nur dann zur Unwirksamkeit des Vorvertrags, wenn die
Parteien den nicht geregelten Punkt für wesentlich angesehen haben (vgl.
BGH, Urt. v. 28. September 1964, VIII ZR 101/63, WM 1964, 1216, 1218; u. v.
20. September 1989, VIII ZR 143/88, NJW 1990, 1234, 1235). In einem
solchen Fall - der bei vorhandenem Bindungswillen allerdings kaum
vorstellbar ist - ist die Feststellung dessen, was zu gelten hat, nicht
möglich. Es ist keine Lücke innerhalb einer getroffenen Vereinbarung zu
schließen, sondern es fehlt an dem von den Vertragsparteien für wesentlich
angesehenen Inhalt ihrer vertraglichen Einigung (vgl. BGH, Urt. v. 4.
Oktober 1967, VIII ZR 105/66, WM 1967, 1250, 1251). In allen anderen
Fällen kann die nähere Ausgestaltung der Vertragsbedingungen der späteren
Einigung vorbehalten werden, ohne dass die Wirksamkeit des Vorvertrags
dadurch in Frage gestellt wird (BGH, Urt. v. 30. April 1992, VII ZR
159/91, NJW-RR 1992, 977, 978; u. v. 21. Oktober 1992, XII ZR 173/90, NJW-RR
1993, 139, 140; RGZ 73, 116, 119).
So verhält es sich hier. Dass die Parteien über die Fälligkeit des
Kaufpreises hinaus einen weiteren nicht geregelten Nebenpunkt als
vertragswesentlich angesehen hätten, ist nicht behauptet.
Inhaltlich ist es im Übrigen zwar erforderlich, aber auch
ausreichend, dass die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrags (st.
Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1964, VIII ZR 101/63, WM 1964, 1216;
v. 20. September 1989, VIII ZR 143/88, NJW 1990, 1234; u. v. 21. Oktober
1992, XII ZR 173/90, NJW-RR 1993, 139, 140) und die Verpflichtung, über
die weiteren Einzelheiten des abzuschließenden Vertrages eine Einigung
herbeizuführen, festgelegt sind.
Dem genügt der Vertrag vom 15. Oktober 1998. Der zum Erwerb des Grundstücks
abzuschließende Vertrag ist als Kaufvertrag bezeichnet. Die
Vertragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis sind bestimmt.
Einzelheiten zum Inhalt des abzuschließenden Vertrages, die die Parteien
ihren künftigen Verhandlungen vorbehalten hatten, konnte und brauchte die
Vereinbarung nicht zu enthalten.
cc) Der Vertrag vom 15. Oktober 1998 ist auch nicht deshalb unwirksam,
weil die von § 313 S. 1 BGB a.F. (jetzt: § 311b Abs. 1 S. 1 BGB)
vorgeschriebene Form nicht gewahrt wäre. Ein Vorvertrag über den Kauf eines
Grundstücks bedarf allerdings der notariellen Beurkundung (st. Rspr.,
vgl. Senat, BGHZ 82, 398, 403; 142, 84, 87; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem. zu
§§ 145-156 Rdn. 60 m.w.N). Das ist geschehen.
Ohne Bedeutung ist, dass die einzelnen Regelungen des Hauptvertrages in der
Vertragsurkunde vom 15. Oktober 1998 noch nicht enthalten sind (und auch
nicht enthalten sein können). Der Vorvertrag begründet eine
Verhandlungspflicht. Gegenstand der Verhandlungspflicht sind die
Vertragsbedingungen, deren Regelung von den Vertragsparteien dem
Hauptvertrag vorbehalten worden sind und die darum auch erst in diesem zu
beurkunden sind. Für die Klage aus einem formbedürftigen Vorvertrag bedeutet
dies, dass sich die verlangte Vertragserklärung nicht auf die bereits
vereinbarten und beurkundeten Regelungen beschränken muss und dass der
weitere Vertragsinhalt nicht daran zu messen ist, ob in der
Vorvertragsurkunde ein entsprechender Parteiwille zumindest andeutungsweise
zum Ausdruck kommt. Diese Frage stellt sich nur, soweit der Inhalt des
Hauptvertrags in dem Vorvertrag bestimmt werden sollte und darum in diesem
formwirksam erklärt werden musste (vgl. Senat, Urt. v. 18. April 1986, V
ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2822; u. v. 6. Mai 1988, V ZR 32/87, NJW-RR 1988,
970, 971). Soweit dies nicht der Fall ist, kommt es nur insofern auf die
formgerechte Andeutung des Parteiwillens an, als die Vorgaben des
Vorvertrags, denen die mit der Klage verlangte Vertragserklärung entsprechen
muss, der Beurkundung bedürfen. Der gesetzliche Maßstab von § 242 BGB und
hieraus abzuleitende Pflichten der Vertragsparteien werden dagegen von dem
Formerfordernis nicht berührt.
Daher war der Kläger auch wegen der Formbedürftigkeit des Vertrages vom 15.
Oktober 1998 nicht gehalten, das mit der Klage verlangte Vertragsangebot auf
die bereits formgerecht vereinbarten Bedingungen zu beschränken. Entgegen
der Auffassung der Revision bedarf es insoweit auch keiner Andeutung in dem
beurkundeten Vertragstext. Soweit die von dem Kläger verlangten
Vertragserklärungen über den vereinbarten Vertragsinhalt hinausgehen,
konnten und mussten sie in dem Vertrag vom 15. Oktober 1998 noch nicht
beurkundet werden. Der Formzwang von § 313 S. 1 BGB a.F. erstreckt sich
allerdings auf den von dem Berufungsgericht ermittelten Willen der Parteien,
den abzuschließenden Kaufvertrag nach einem in der Praxis üblichen Muster zu
gestalten.
Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei einem
beurkundungsbedürftigen Vertrag auch der durch ergänzende Vertragsauslegung
zu ermittelnde hypothetische Parteiwille einen formgerechten Niederschlag in
der Urkunde gefunden haben muss (so RGRK/Krüger-Nieland, BGB, 12. Aufl., §
125 Rdn. 10; vgl. auch BGB, Urt. v. 23. Februar 1987, II ZR 183/86; NJW
1987, 2437, 2438; a.A. die herrschende Lehre, vgl. nur Staudinger Roth,
aaO., 157 Rdn. 12 und MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, aaO, § 157 Rdn. 46)
bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn die Auslegung
des Berufungsgerichts bezieht sich nicht auf den mutmaßlichen Willen der
Parteien, sondern auch die tatsächlich getroffene - und beurkundete -
Vereinbarung, im Fall der Ausübung der Option umgehend einen notariell zu
beurkundenden Kaufvertrag über das Grundstück abzuschließen.
b) Die Ausübungserklärung des Beklagten vom 8. Dezember 2000 bedurfte nicht
der notariellen Beurkundung.
Ob ein Ankaufs- oder Optionsrecht bei Grundstücken in der Form des § 313 S.
1 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) ausgeübt werden muss, hängt von
seiner konkreten, durch Auslegung zu ermittelnden Gestaltung in dem
jeweiligen Einzelfall ab (Senat, Urt. v. 28. September 1962, V ZR 8/61, LM
BGB § 433 Nr. 16). Ist das eingeräumte Recht als befristetes Angebot zum
Abschluss eines Kaufvertrags zu qualifizieren, bedarf die Ausübung als
Annahme des Angebots der notariellen Beurkundung. Ist dagegen ein durch die
Optionsausübung aufschiebend bedingter Kaufvertrag geschlossen worden, muss
die Erklärung, die den Bedingungseintritt bewirkt, nicht mehr beurkundet
werden, weil der Schutzzweck von § 313 S. 1 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 S.
1 BGB) durch die Beurkundung des bedingten Kaufvertrags gewahrt ist (st.
Rspr.; vgl. Senat, BGHZ 140, 218, 220; Urt. v. 28. Juni 1996, V ZR 136/95,
NJW-RR 1996, 1167). Das gewährleistet sowohl die sachkundige Beratung als
auch den Schutz der Beteiligten vor Übereilung, weil der Notar über die
rechtliche Bedeutung und die grundsätzliche Formfreiheit der Optionsausübung
zu belehren hat (Senat, Urt. v. 28. Juni 1996, V ZR 136/95, NJW 1996, 1167).
Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - die Erklärung einen aufschiebend
bedingt geschlossenen Vorvertrag in Geltung setzt.
c) Entgegen der Meinung der Revision ist die Erklärung des Beklagten vom 8.
Dezember 2000 auch nicht als misslungenes Scheingeschäft gemäß § 118
BGB nichtig.
Der dem Beklagten obliegende Nachweis eines Scheingeschäfts ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts zum einen daran gescheitert, dass die
hierzu vernommene Zeugin I. die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe
ihn um eine "Pro-Forma-Erklärung" gebeten, nicht eindeutig bestätigt,
sondern lediglich von der Bitte um einen "Gefallen" berichtet hat. Zum
anderen hat sich das Berufungsgericht wegen erheblicher Zweifel an der
Erinnerung der Zeugin außer Stande gesehen, seine Überzeugung auf deren
Aussage zu gründen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision
rügt auch lediglich, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu den
Voraussetzungen von § 118 BGB getroffen, obwohl die Angaben der Zeugin auf
ein misslungenes Scheingeschäft schließen ließen.
Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar nicht
bedacht, dass eine Willenserklärung, die mit dem bloß vermeintlichen, in
Wahrheit aber nicht bestehenden Einverständnis des Empfängers nur zum Schein
abgegeben wird, mangels Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB nichtig ist (Senat,
BGHZ 144, 331, 334; RGZ 168, 204, 205). Die
Entscheidung beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn das
Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin nicht nur unter dem
Gesichtspunkt von § 117 Abs. 1 BGB gewürdigt und für unergiebig erachtet,
sondern insgesamt als nicht hinreichend glaubhaft bewertet. Dieser Bewertung
liegen allgemeine Zweifel an dem Erinnerungsvermögen der Zeugin zugrunde.
Die Wertung ist von der unvollständigen rechtlichen Würdigung nicht
beeinflusst und schließt es daher aus, dass sich das Berufungsgericht
aufgrund der Angaben der Zeugin von dem Vorliegen eines misslungenen
Scheingeschäfts überzeugt hätte.
d) Dass eine Einigung der Parteien über die Einzelheiten in dem
abzuschließenden Vertrag nicht zustande kommt, führt, wie die Revision
zutreffend ausführt, nicht dazu, dass ein Partner des Vorvertrags berechtigt
wäre, die Einzelheiten des Hauptvertrags einseitig zu bestimmen (Soergel/Wolf,
BGB, 13. Aufl., Vor § 145 Rdn. 62; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem. zu §§
145-156 Rdn. 58). Ein solches Recht liefe dem Wesen des Vorvertrags zuwider,
die Nebenbestimmungen des abzuschließenden Hauptvertrags der Einigung der
Parteien vorzubehalten. Trotzdem verbleibt es im Ergebnis bei der
Entscheidung des Berufungsgerichts.
aa) Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 15. Oktober 1998 dahin aus,
dass die Ausübung der vereinbarten Option durch den Beklagten nicht nur
einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger begründet, einen Kaufvertrag
über das Grundstück abzuschließen, sondern ebenso einen Anspruch des Klägers
gegen den Beklagten. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler
sind auch nicht ersichtlich.
bb) Ein Vorvertrag verpflichtet beide Parteien, an dem Aushandeln der
Bedingungen des abzuschließenden Vertrages mitzuwirken (BGH, Urt. v. 21.
September 1958, VIII ZR119/57, WM 1958, 491, 492; u. v. 18. März 1981, VIII
ZR 66/80, WM 1981, 695, 697 f.). Durch den Abschluss des Vorvertrags
haben beide Vertragsparteien die Pflicht übernommen, sich mit den
Vorschlägen der jeweils anderen Partei zum Inhalt des angestrebten Vertrages
auseinanderzusetzen. Wird in einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt
des abzuschließenden Vertrages gestritten, so ist jede Partei des
Vorvertrags berechtigt, die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung in
Gestalt einer von ihr formulierten Vertragserklärung zu verlangen und zum
Gegenstand einer Klage zu machen, sofern die andere Partei ihrer
Verpflichtung zu ernsthaften Verhandlungen über den Inhalt des
abzuschließenden Vertrages nicht nachkommt oder eine Einigung nicht zu
erzielen ist. Sache der beklagten Partei ist es sodann, einen möglichen
Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkrete Alternativvorschläge
geltend zu machen. Dem Kläger ist es hierauf überlassen, die Abweichungen
durch Änderungen des Klageantrags - gegebenenfalls hilfsweise - zum
Gegenstand der Klage zu machen oder aber, mit dem Risiko d er
Klageabweisung, auf seinem Antrag zu beharren (BGH, Urt. v. 18. November
1993, IX ZR 256/92, NJW-RR 1994, 317, 318; ferner Senat, Urt. v. 5. Februar
1971, V ZR 75/70, WM 1971, 351, 352). Kriterium der gerichtlichen
Entscheidung ist, welcher Vorschlag den Vereinbarungen im Vorvertrag, dessen
Auslegung (vgl. Senat, Urt. v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18,
19; v. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2822; v. 20. Juni 1986, V
ZR 21/84, NJW 1986, 2822, 2823 - insoweit in BGHZ 98, 130 nicht abgedruckt;
v. 6. Mai 1988, V ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971; u. v. 21. Dezember 2000,
V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, 1287; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem zu §§
145-156 Rdn. 57) und dem für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vorvertrag
geltenden Grundsatz von § 242 BGB entspricht. Die dispositiven gesetzlichen
Regelungen sind dabei nicht ohne weiteres maßgebend, sondern nur dann, wenn
die Auslegung des Vorvertrags ergibt, dass keine abweichende Regelung
beabsichtigt ist (Sen at, Urt. v. 4. März 1983, V ZR 209/81, WM 1983, 677,
678; u. v. 21. Dezember 2000, V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, 1287). Unterlässt
es der Beklagte, seine Vorschläge und Wünsche im Hinblick auf den
abzuschließenden Vertrag in das Verfahren einzubringen, ist die Klage
begründet, wenn die von dem Kläger formulierten Regelungen des
abzuschließenden Vertrags den Vorgaben des Vorvertrags, dessen Auslegung
sowie Treu und Glauben entsprechen.
So verhält es sich hier. Zum Inhalt des von dem Kläger verlangten
Vertragsangebots hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen keine
Einwendungen erhoben. Dass auch andere Möglichkeiten zur Ausgestaltung der
Nebenpflichten der Parteien aus dem abzuschließenden Kaufvertrag bestehen,
ist rechtlich ohne Bedeutung. Soweit der Beklagte eine andere als die von
dem Kläger verlangte Gestaltung des Vertrages herbeiführen wollte, oblag es
ihm, seine Vorschläge hierzu in den Tatsacheninstanzen in das Verfahren
einzuführen. Eines besonderen Hinweises durch das Berufungsgericht hierauf
bedurfte es entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht
der Revision nicht. Der Beklagte war bei sachgerechter Prozessführung
gehalten, sich nicht nur mit dem Vorbringen zu verteidigen, er habe die
Option nur zum Schein ausgeübt. Er musste vielmehr damit rechnen, dass er
diese Behauptung nicht würde beweisen können, und für diesen Fall etwaige
Einwendungen gegen den von dem Kläger vorgeschlagenen Inhalt des
Hauptvertrages erheben und Alternativen dazu unterbreiten. Die verlangte
Mitwirkung an der Auflassung und am Vollzug des Vertrages gehört zwar zur
Erfüllung des abzuschließenden Kaufvertrags. Aus prozessökonomischen Gründen
kann das Mitwirkungsverlangen jedoch mit dem Antrag auf Abgabe der
verlangten Vertragserklärung verbunden werden (Senat, BGHZ 98, 130, 134 f.).
Die von dem Beklagten für das Zustandekommen eines Kaufvertrags über das
Grundstück verlangten Erklärungen entsprechen den Vorgaben des Vertrags vom
15. Oktober 1998. Soweit dieser keine weiteren Regelungen für den
abzuschließenden Hauptvertrag enthält, bedeutet es keinen Rechtsfehler, dass
das Berufungsgericht dieser Tatsache und der Funktion des Vorvertrags, die
Parteien für den Fall der Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Rechts zum
Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück zu verpflichten, entnommen
hat, dass der Kaufvertrag der üblichen Gestaltung von Kaufverträgen über
bebaute genutzte Grundstücke zu entsprechen habe. Dem sowie dem Gebot von
Treu und Glauben genügt das von dem Kläger formulierte Angebot. Insoweit
erhebt die Revision auch keine Rügen.
III. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
|