IPR: Internationales Namensrecht, Gesamtverweisung, Rückverweisung kraft abweichender Qualifikation; Vorfragenanknüpfung im internationalen Namensrecht; Gestaltungswirkung eines inländischen Scheidungsurteils im Rahmen der Vorfrage (offen gelassen)


BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 17/04


Fundstelle:

NJW 2007, 3347


Amtl. Leitsatz:

a) Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist eine Gesamtverweisung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind.
b) Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo ein fremdes Kollisionsrecht diese aufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (hier: Namensführung der geschiedenen türkischen Ehefrau als Scheidungsfolge gemäß Art. 13 türk. IPRG).


Zentrale Probleme:

Es geht um die Vorlage des OLG Hamm NJW 2004, 1688, welches von BayObLG FamRZ 2003, 310 abweichen wollte: Dem OLG Hamm ging es um die Frage, ob ein deutsches Scheidungsurteil, das aus der Sicht des auf die Namensführung anwendbaren Heimatrechts (noch) nicht anerkannt war, insofern auch von deutschen Gerichten ignoriert werden muß (so BayObLG FamRZ 2003, 310, anders OLG Hamm NJW 2004, 1688): Nach ihrem gem. Art. 10 I EGBGB maßgebenden Heimatrecht führt die türkische Frau nach der Ehescheidung wieder ihren ursprünglichen Namen. Im Rahmen des materiellen türkischen Namensrecht stellt sich dann die (Vor)Frage, ob die Ehe aufgelöst ist. Sieht man dies aus türkischer Sicht, ist das mangels Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils zu verneinen mit der Folge, daß die die Ex-Frau weiter den Ehenamen führt. Geht man von einem "Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht" aus, kann ein deutsches Gericht die von einem deutschen Gericht erfolgte Ehescheidung nicht ignorieren mit der Folge, daß die Ehefrau aus "unserer" Sicht ihren vorehelichen Namen führt (allerdings von türkischen Behörden auf diesen Namen keine Papiere bekommt!). Dieses "hinkende" Rechtsverhältnisse ist der Grund, warum man im internationalen Namensrecht von einer unselbständigen Anknüpfung der Vorfrage ausgeht und auch die Frage der Wirksamkeit einer Scheidung hier aus türkischer Sicht betrachten könnte (so BayObLG FamRZ 2003, 310 und die m.E. zutreffend Mm. in der Lit.). Der BGH umgeht das Problem elegant, indem er zu einer Rückverweisung des türkischen Rechts kommt: Das nach Art. 4 I EGBGB berufene türkische IPR qualifiziert die Frage der nachehelichen Namensführung als Scheidungsfolge und würde hier als Scheidungsstatut deutsches Recht anwenden. Diese abweichende Qualifikation muß bei der Anwendung türkischen IPR's natürlich beachtet werden, denn ausländisches IPR muß so angewendet werden, wie es im betreffenden Staat tatsächlich angewendet wird. Es verweist daher für den Namen zurück (Rückverweisung kraft abweichender Qualifikation), so daß deutsches Recht gilt. Danach führt die geschiedene Ehefrau den Ehenamen weiter, solange sie keine abweichende Erklärung abgibt (§ 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB).
Bzgl. des Kindesnamens löst sich das Problem dann ebenfalls elegant: Sieht man aus türkischer Sicht die Ehefrau noch als verheiratet an, trägt das Kind nach seinem türkischen Heimatrecht den Namen der Eltern, sonst denjenigen der Mutter - diese Namen sind aber im vorliegenden Fall identisch, so daß die Vorfragenanknüpfung auch insoweit irrelevant ist. Sollte das Kind jedoch - wie in der Entscheidung angedeutet - Kind des (deutschen) Ex-Ehemannes sein und hat dieser die Vaterschaft anerkannt, ist es ohnehin (auch) Deutscher (§ 4 I StAG). Diese Staatsangehörigkeit ginge nach Art. 5 I 2 EGBGB vor, so daß die Namensführung deutschem Recht unterliegt. Auch danach führte das Kind den Namen der Mutter (§ 1617a BGB), sofern keine Sorgerechtserklärung und abweichende Wahl vorliegt (§ 1617 I BGB).
S. dazu aber nunmehr BGH v. 22.11.2023 - XII ZB 566/21.

©sl 2007


Gründe:

I.

1 Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2, die beide ursprünglich ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit besaßen, schlossen im Jahre 1988 in der Türkei die Ehe. Die Kindesmutter, die vor der Eheschließung ihren Geburtsnamen Ç. geführt hatte, führte fortan den Familiennamen T. des Beteiligten zu 2. In der Folgezeit siedelten die Eheleute nach Deutschland über. Hier erwarb der Beteiligte zu 2 etwa 1994 die deutsche Staatsangehörigkeit, während die Kindesmutter türkische Staatsangehörige blieb. Die Ehe wurde im Jahre 2000 durch Urteil eines deutschen Amtsgerichts unter Anwendung materiellen türkischen Scheidungsrechts geschieden. Eine Anerkennung des seit dem 26. April 2000 rechtskräftigen deutschen Scheidungsurteils in der Türkei ist bislang nicht erfolgt. Ein im Februar 2003 von den türkischen Behörden für die Kindesmutter ausgestellter Reisepass weist für sie weiterhin den Familiennamen T. aus.

2 Die Kindesmutter hat am 16. Juni 2003 einen Sohn geboren, dem sie den Vornamen D. gegeben hat. Der Standesbeamte, der Bedenken hatte, für Kind und Kindesmutter den Familiennamen T. im Geburtenbuch einzutragen, hat die Sache über den Beteiligten zu 3 (Rechtsaufsichtsbehörde über das Standesamt) dem Amtsgericht gemäß § 45 Abs. 2 PStG zur Entscheidung vorgelegt. Nach den Angaben des Standesbeamten haben sich die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2 nach dem rechtskräftigen Abschluss des in Deutschland betriebenen Scheidungsverfahrens wieder versöhnt; der Beteiligte zu 2 soll auch die Vaterschaft für das Kind D. mittlerweile anerkannt haben. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten angewiesen, den Namen von Kind und Kindesmutter im Geburtenbuch mit T. zu beurkunden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Standesamtsaufsicht hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht.

3 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in StAZ 2004, 171 ff. (mit Anm. Wiegelmann FamRB 2004, 263) veröffentlicht ist, hält das Rechtsmittel für zulässig und begründet. Der Familienname der Kindesmutter bestimme sich nach ihrem türkischen Heimatrecht, wonach sie als geschiedene Ehefrau grundsätzlich den Familiennamen zu führen habe, den sie vor der Eheschließung hatte (Art. 173 Abs. 1 türk. ZGB). Zwar sei die von einem deutschen Gericht ausgesprochene Ehescheidung in der Türkei (bislang) nicht anerkannt worden. Die Gestaltungswirkung des deutschen Scheidungsurteils unterliege jedoch einer selbständigen kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach deutschem Recht. Der Familienname der türkischen Kindesmutter müsse daher mit ihrem vor der Eheschließung geführten Geburtsnamen Ç. beurkundet werden. Der Familienname des Kindes leite sich aus dem Familiennamen der Kindesmutter ab, und zwar unabhängig davon, ob das Kind die türkische oder zufolge der Anerkennung durch den Beteiligten zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit besitze.

4 Das Oberlandesgericht möchte die angefochtenen Beschlüsse aus diesem Grunde aufheben, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 12. September 2002 (BayObLGZ 2002, 299 ff. = StAZ 2003, 13 mit krit. Anm. Mäsch IPrax 2004, 102 ff.) gehindert. In dieser Entscheidung habe das Bayerische Oberste Landesgericht ausgesprochen, dass eine in Deutschland geschiedene türkische Staatsangehörige nicht ihren vorehelichen Familiennamen führen könne, solange das deutsche Scheidungsurteil im türkischen Rechtskreis mangels Anerkennung keine Wirkung entfalte. Folge man dieser Auffassung, müsse der Familienname von Kindesmutter und Kind mit dem Ehenamen T. beurkundet werden. Das Oberlandesgericht hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5 Die Vorlage ist unzulässig.

6 1. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn das Gericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, von dieser abweichen will. Aus dem Vorlagebeschluss muss sich dabei durch im Einzelnen begründete Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht in dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallentscheidung führen würde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bundesgerichtshof zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vorliegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entscheidung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheblich ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141, 144 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382; BGH Beschluss vom 29. September 2005 - V ZB 107/05 - NJW-RR 2006, 18).

7 2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig. Der Familienname des Kindes und der Familienname der Kindesmutter können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit dem vor der Eheschließung der Kindesmutter geführten Geburtsnamen Ç. beurkundet werden. Insoweit kann sich im Hinblick auf die von dem Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes allenfalls eine Abweichung in der Begründung, nicht aber eine Abweichung im Ergebnis ergeben; eine solche Abweichung rechtfertigt die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144).

8 Im Einzelnen gilt folgendes:

9 a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht zunächst davon ausgegangen, dass nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB der Name einer Person grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegt, dem diese Person angehört. Unter das Namensstatut fallen dabei sowohl die Namensbildung als auch der Erwerb, der Verlust und die Führung des Namens, insbesondere nach der Auflösung der Ehe (MünchKomm/Winkler von Mohrenfels BGB 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 199). Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung in das Heimatrecht des Namensträgers ist nach allgemeiner Ansicht eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des ausländischen Staates umfasst, so dass etwaige Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 -FamRZ 1999, 570; Palandt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdn. 3; Staudinger/Hepting BGB [Dezember 1999] Art. 10 EGBGB Rdn. 81; Bamber-er/Roth/Mäsch BGB Art. 10 Rdn. 9).

10 b) Die Möglichkeit einer Rückverweisung hat das Oberlandesgericht nicht in Betracht gezogen. Es hat daher übersehen, dass das türkische internationale Privatrecht die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene namensrechtliche Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers hinsichtlich der Kindesmutter nicht annimmt und im vorliegenden Fall bezüglich der Namensführung nach der Scheidung auf das deutsche Namensrecht (zurück-)verweist.

11 aa) Zwar entspricht es verbreiteter Ansicht, dass das türkische Internationale Privatrecht für die Bestimmung des Familiennamens in der Regel an das Heimatrecht des Namensträgers anknüpft, was daraus hergeleitet wird, dass es im Bereich des internationalen Personenrechts der Türkei an einer besonderen Kollisionsnorm für das internationale Namensrecht fehlt (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1352 und FamRZ 1996, 1163, 1165, beide unter Hinweis auf Krüger StAZ 1983, 49, 51 Fn. 21). Dies kann aber nicht uneingeschränkt für die Namensführung geschiedener Eheleute gelten, denn insoweit behandelt das türkische Recht das Namensrecht nicht als Persönlichkeitsrecht des Namensträgers, sondern als einen familienrechtlichen Vorgang. Bei der Frage, welchen Familiennamen die Ehefrau nach der Scheidung führt, handelt es sich nach türkischem Rechtsverständnis um eine Nebenfolge der Scheidung im Sinne von Art. 13 des türkischen Gesetzes Nr. 2675 vom 20. Mai 1982 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (auszugsweise abgedruckt bei Krüger StAZ aaO S. 50 ff.; im Folgenden: türk. IPRG), so dass die Namensführung geschiedener Ehegatten dem nach Art. 13 türk. IPRG für das Scheidungsstatut maßgeblichen Sachrecht untersteht (vgl. Rumpf, Einführung in das türkische Recht [2004] § 9 Rdn. 41; Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht [1998], Türkei, § 3 Rdn. 19).

12 bb) Rückverweisungen sind im Rahmen der objektiven Anknüpfung nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB auch dort zu beachten, wo sie ein fremdes Recht aufgrund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage ausspricht (Palandt/ Heldrich aaO Rdn. 3; Henrich StAZ 1997, 225, 229; Staudinger/Hepting aaO Rdn. 83 m.w.N.). Der Senat hat in diesem Sinne bereits entschieden, dass im Hinblick auf den Ehenamen ausländischer Ehegatten deutsches Sachrecht anzuwenden ist, wenn ein fremdes Recht deren Namensführung dem Statut der persönlichen Ehewirkungen unterstellt und insoweit eine gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB endgültige Rückverweisung in das deutsche Recht ausspricht (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 1998 - XII ZB 5/98 - FamRZ 1999, 570 f.). Nichts anderes kann gelten, wenn das gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB an sich maßgebliche Heimatrecht des ausländischen Namensträgers die Namensführung geschiedener Ehegatten als Nebenfolge der Scheidung dem Scheidungsstatut unterstellt und kollisionsrechtlich insoweit auf die Anwendung des Rechts am (deutschen) Wohnsitz oder Aufenthaltsort zurückverweist.

13 cc) Das Scheidungsstatut beurteilt sich gemäß Art. 13 Abs. 1 türk. IPRG jedoch nur dann nach türkischem Sachrecht, wenn beide Ehegatten die türkische Staatsangehörigkeit besitzen; maßgeblich für die zeitliche Anknüpfung ist auch nach türkischem Recht die Zustellung der Klage (Art. 3 türk. IPRG; vgl. Rumpf aaO Rdn. 39). Zu diesem Zeitpunkt war der Beteiligte zu 2 allerdings seit mehreren Jahren deutscher Staatsangehöriger. Hat einer der Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bereits die (alleinige) deutsche Staatsangehörigkeit erworben, ist nach Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG für die Scheidung und deren Folgen das Sachrecht an ihrem gemeinsamen (deutschen) Wohnsitz oder Aufenthaltsort berufen. Die damit anzunehmende Rückverweisung führt in diesen Fällen gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu einer unmittelbaren Anwendung der deutschen Sachnormen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2004, 953, 954; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 912 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 913; Hohloch aaO Rdn. 16; vgl. hierzu bereits Ansay StAZ 1983, 29, 30).

14 Danach kommt hier hinsichtlich der namensrechtlichen Folgen der Scheidung § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB zur Anwendung, so dass die Kindesmutter mangels entgegenstehender Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten nach der Scheidung ihren Ehenamen T. weiterführt.

15 dd) An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass das mit dem Scheidungsverfahren befasste deutsche Amtsgericht im Jahre 2000 die Ehe der Kindesmutter und des Beteiligten zu 2 unter Anwendung materiellen türkischen Scheidungsrechts geschieden hat. Dies war im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 rechtlich verfehlt, weil das Amtsgericht, welches das anwendbare Recht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB an die letzte gemeinsame (türkische) Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft hatte, die in Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG enthaltene Rückverweisung hätte beachten und demzufolge deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung bringen müssen. Da Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG wegen der (auch namensrechtlichen) Scheidungsfolgen indessen auf das Recht des Aufenthaltsortes verweist, nicht aber auf das Recht, das die Gerichte am Aufenthaltsort tatsächlich angewendet haben, bleibt es hinsichtlich der Namensführung der Kindesmutter bei der Anwendung deutschen Sachrechts.

16 ee) Auf die Vorlagefrage wäre es deshalb hinsichtlich des Familiennamens der Kindesmutter nur angekommen, wenn das Scheidungsstatut von türkischem Recht beherrscht worden wäre, denn dies hätte namensrechtlich zur Folge gehabt, dass die Kindesmutter ihren Geburtsnamen Ç. nach der Scheidung wieder hätte annehmen müssen (Art. 173 türk. ZGB). Materielles türkisches Scheidungsrecht wäre etwa dann zur Anwendung gekommen, wenn beide Eheleute bei Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrages noch türkische Staatsangehörige gewesen wären, weil das türkische Kollisionsrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 türk. IPRG in diesem Falle die Verweisung aus Art. 10 Abs. 1 EGBGB angenommen hätte; dies hätte im Übrigen auch dann gegolten, wenn der Beteiligte zu 2 bei Zustellung des Scheidungsantrages sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besessen hätte, weil das türkische internationale Privatrecht Mehrstaatler mit türkischer Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf ihre effektive Staatsangehörigkeit nur als Türken ansieht (Art. 4 lit. b türk. IPRG; vgl. Odendahl IPrax 2005, 320, 322). So liegt der hier zur Entscheidung stehende Fall aufgrund der alleinigen deutschen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2 aber nicht.

17 c) Insoweit ist die Rechtslage bei dem Kind D. - sofern es allein die türkische Staatsangehörigkeit besitzt - im Ausgangspunkt anders gelagert, da die türkische Rechtspraxis wegen des bei der Geburt erworbenen Familiennamens die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung seit jeher angenommen (vgl. auch KG NJW-RR 1989, 644, 645) und die Namensführung des Kindes dem türkischen Sachrecht unterstellt hat.

18 Auf die vom Oberlandesgericht für entscheidungserheblich gehaltene Streitfrage kommt es aber auch für das Kind D. nicht an, selbst wenn die Hauptfrage (Name des Kindes) durch türkisches Recht beherrscht wird. Die Beantwortung der Vorfrage, ob die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 aufgelöst worden ist, hat auf die Namensführung des Kindes keinen Einfluss:

19 aa) Würde man der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes folgen, wonach eine unselbständige Anknüpfung der Vorfrage zur Folge habe, dass die Gestaltungswirkung eines deutschen Urteils zu dieser erst dann beachtlich sei, wenn es im Heimatstaat des Namensträgers anerkannt worden ist (vgl. ebenso Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 17 IV 1 b), müsste die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Beteiligten zu 2 als fortbestehend angesehen werden. Dann würde das Kind D. als Kind miteinander verheirateter Eltern gemäß Art. 321 Satz 1, 1. Halbs. türk. ZGB den Namen T. seiner Familie tragen.

20 bb) Wäre demgegenüber die - von der wohl mittlerweile herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geteilte - Auffassung des vorlegenden Gerichts richtig, wonach es die Gestaltungswirkung eines deutschen Urteils grundsätzlich ausschließt, sich im internationalen Bereich auf Prinzipien der unselbständigen Vorfragenanknüpfung zu berufen (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht: OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; Palandt/ Heldrich aaO Rdn. 2; Mäsch IPrax aaO, S. 103 f.; Staudinger/Hepting aaO Art. 10 EGBGB Rdn. 90; Otte StAZ 1991, 257, 258), wäre das Kind D. nach der Scheidung der Kindesmutter nicht ehelich geboren, so dass es gemäß Art. 321 Satz 1, 2. Halbs. türk. ZGB den Familiennamen seiner Mutter teilt. Da die Kindesmutter indessen nach deutschem Scheidungsfolgenrecht den vormaligen Ehenamen T. auch als geschiedene Frau weiterführt und diese Namensführung im Einklang mit der türkischen Rechtsordnung (welche das Namensrecht insoweit dem deutschen Scheidungsstatut unterstellt hat) stehen würde, erhält das Kind auch in diesem Falle den - insoweit allein von der Kindesmutter abgeleiteten - Familiennamen T.