IPR: Familienname der
geschiedenen Ehefrau - selbständige Vorfragenanknüpfung im internationalen
Namensrecht bei Vorliegen eines inländischen Statusurteils: Vorlagebeschluß
an den BGH
OLG Hamm, Beschluß vom 22.
1. 2004 - 15 W 426/03
Fundstelle:
NJW 2004, 1688 (nur Leitsatz)
Zentrale Probleme:
Es geht um die Frage der selbständigen oder
unselbständigen Anknüpfung von Vorfragen im internationalen Namensrecht –
ein wunderbares IPR-Lehrstück! Das OLG will hier anders entscheiden, als das
BayObLG in einem gleichgelagerten Fall (FamRZ
2003, 310). Beim BGH wird das Verfahren unter XII ZB 17/04 geführt.
Nunmehr entschieden:
BGH v. 20.7.2007 - XII ZB 17/04.
S. auch BayObLG
NJW 1992, 632; zur Vorfragenanknüpfung im Zusammenhang mit
inländischen Scheidungsurteilen bzw. der Anerkennung ausländischer
Scheidungsurteile s. BGH NJW 2002, 1268
sowie OLG
Hamm NJW-RR 1993, 838. S. im übrigen auch
OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1627.
S. dazu aber nunmehr BGH v. 22.11.2023 -
XII ZB 566/21.
Amtl. Leitsatz:
Ist die Ehe einer türkischen
Staatsangehörigen durch ein deutsches Gericht geschieden worden, beurteilt
sich für ihre Namensführung die Vorfrage nach der Wirksamkeit der
Ehescheidung nach deutschem Recht. Die türkische Staatsangehörige hat danach
gem. Art. 173 I 1 Halbs. 2 türk. ZGB ihren vorehelichen Namen zu führen.
Wegen Abweichung von der Entscheidung des
BayObLG vom 12. 9. 2002 (BayObLGZ 2002, 299 =
StAZ 2003, 13) wird die Sache gem. § 28 II FGG
dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Zum Sachverhalt:
Die Bet. zu 2 und 3, beide
ursprünglich ausschließlich türkische Staatsangehörige, schlossen am 27. 12.
1988 vor dem Standesbeamten in B. (Türkei) die Ehe. Die Ehegatten führten
fortan nach türkischem Recht den Familiennamen U. des Bet. zu 3 als
Ehenamen; die Bet. zu 2 hatte vor der Eheschließung den Namen D. geführt.
Die Ehe wurde auf Antrag der Bet. zu 2 mit Zustimmung des Bet. zu 3 durch
Urteil des AG - FamilienG - B. vom 17. 3. 2000, rechtskräftig seit dem 26.
4. 2000, geschieden. Beide Ehegatten wohnten bereits damals in B. Der Bet.
zu 3 hatte zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Eine
Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils in der Türkei ist nicht erfolgt.
Die Bet. zu 2 hat am 16. 6. 2003 einen Knaben geboren, dem sie den Vornamen
E. erteilt hat. Vater des Kindes ist nach der Darstellung des vorlegenden
Standesbeamten der Bet. zu 3, der in einer - allerdings nicht vorgelegten -
Erklärung die Vaterschaft anerkannt haben soll.
Der Standesbeamte des Standesamtes B. hat die Sache gem. § 45 II PStG dem AG
zur Entscheidung vorgelegt im Hinblick auf Zweifel, die bei der Beurkundung
der Geburt des Kindes in Bezug auf die Namensführung der Mutter bestünden.
Nach Art. 173 türk. ZGB erhalte die geschiedene Ehefrau ihren vorehelichen
Namen. Dementsprechend sei in der bisherigen standesamtlichen Praxis die
geschiedene türkische Mutter jeweils mit ihrem vorehelichen Namen
eingetragen worden. Der Fortführung dieser Praxis könne nunmehr aber der
Beschluss des BayObLG vom 12. 9. 2002 entgegenstehen, das in seiner
Entscheidung zu der Schlussfolgerung gelangt sei, die geschiedene Ehefrau
trage weiterhin den bisherigen Ehenamen, wenn eine Anerkennung des
Scheidungsurteils in der Türkei nicht erfolgt sei. Das AG hat den
Standesbeamten des Standesamtes B. dazu angehalten, in dem
Geburtenbucheintrag für das betroffene Kind den Familiennamen des Kindes und
der Mutter mit U. zu beurkunden. Gegen diesen Beschluss hat der Bet. zu 4
(Standesaufsichtsbehörde) sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG
zurückgewiesen hat. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Bet. zu 4 hat
das OLG die Sache dem BGH gemäß § 28 II FGG zur Entscheidung vorgelegt.
Aus den Gründen:
In der Sache hält der Senat
das Rechtsmittel für begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer
Verletzung des Rechts beruht (§ 27 I 1 FGG). Der Senat möchte unter
Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen den Standesbeamten
anweisen, in dem Geburtenbucheintrag den Familiennamen der Bet. zu 1 und 2
mit D. zu beurkunden. Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung steht
jedoch der auf sofortige weitere Beschwerde ergangene
Beschluss des 1. Zivilsenats des BayObLG vom 12.
9. 2002 - 1Z BR 10/02 - (abgedruckt u.a. in BayObLGZ 2002, 299 = StAZ 2003,
13) entgegen; denn auf der Grundlage der vom BayObLG vertretenen
Rechtsauffassung müsste der Senat die sofortige weitere Beschwerde
zurückweisen.
1. Nach Auffassung des
Senats ist hier folgende rechtliche Beurteilung geboten:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer gem. § 49
I 1 PStG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Bet. zu 4 ausgegangen. …
(wird ausgeführt)
In der Sache hält die Entscheidung des LG nach Auffassung des Senats
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a.) Der Familienname der Bet. zu 2 als Mutter des Kindes bestimmt sich gem.
Art. 10 I EGBGB nach ihrem türkischen Heimatrecht. Anhaltspunkte für eine
davon abweichende Rechtswahl der Bet. zu 2 und 3 für den in ihrer
geschiedenen Ehe geführten Ehenamen (Art. 10 II EGBGB) bestehen nicht. Nach
türkischem Recht (Art. 173 I 1 Halbs. 2 türk. ZGB) hat die Bet. zu 2 als
geschiedene Ehefrau den Familiennamen zu führen, den sie vor der
Eheschließung hatte. Allerdings kann der geschiedenen Ehefrau nach Art. 173
II ZGB durch richterliche Entscheidung die Erlaubnis erteilt werden, den
Ehenamen fortzuführen. Die durch das deutsche Gericht ausgesprochene
Ehescheidung kann nach den Art. 38, 42 des türk. Gesetzes über das
internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (IPRG) für den türkischen
Rechtskreis nur auf Grund einer Anerkennung durch das türkische Gericht
wirksam werden. Eine solche Anerkennung ist hier nicht erfolgt. Die
Bestimmung der Namensführung der Bet. zu 2 hängt deshalb entscheidend davon
ab, ob die Gestaltungswirkung des Scheidungsurteils des deutschen Gerichts
ebenfalls nach dem durch Art. 10 I EGBGB berufenen Heimatrecht der Bet. zu 2
zu beurteilen ist (unselbständige Anknüpfung) oder einer selbständigen
kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach der lex fori, also deutschem Recht,
unterliegt.
Nach Auffassung des Senats sprechen die überzeugenderen Gründe für eine
selbstständige Anknüpfung der Vorfrage nach der Wirksamkeit der Scheidung
der Ehe. Die maßgebende Fragestellung muss dahin lauten, inwieweit bei der
Entscheidung über die Namensführung der Bet. zu 2 die Gestaltungswirkung des
deutschen Scheidungsurteils zu beachten ist. Der Senat schließt sich einer
verbreitet vertretenen Auffassung an, dass es sich insoweit um eine
ausschließlich verfahrensrechtliche Frage handelt, die selbständig nach der
lex fori zu beurteilen ist (AG und LG Bonn, StAZ 1988, 354; KG, StAZ 1994,
192, 193; OLG Karlsruhe, IPRax 1998, 110, 111 (Adoptionsdekret); Otte, StAZ
1991, 257; Hepting, StAZ 1998, 143 sowie bei Staudinger, BGB, 13. Bearb.,
Art. 10 EGBGB, Rn. 90; MK/BGB/Sonnenberg, 3. Aufl., Einl. IPR, Rn. 519f.;
Bamberger/Roth/Mäsch, BGB, Art. 10 EGBGB; Rn. 11; Palandt/Heldrich, BGB, 63.
Aufl., Art. 10 EGBGB, Rn. 2; speziell für die Namensführung einer
geschiedenen türkischen Ehefrau OLG Düsseldorf StAZ 1999, 114 = FamRZ 1999,
328). Wäre die Ehe der Bet. 2 und 3 von einem türkischen Gericht geschieden
worden, wäre auf Grund deutschen Verfahrensrechts (Art. 7 § 1 FamRÄndG) zu
entscheiden, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts hier
anzuerkennen ist und damit für den deutschen Rechtskreis Wirkungen
entfaltet. In derselben Weise muss ein deutsches Gericht die
Gestaltungswirkung des von einem anderen deutschen Gericht ausgesprochenen
Scheidungsurteils stets beachten, unabhängig davon, ob dieses Urteil im
Ausland anerkannt worden ist oder nicht.
Dieser Grundsatz, den der BGH für die Vorfragenanknüpfung im Bereich des
Erbstatuts (Art. 25 EGBGB) bereits anerkannt hat (NJW 1981, 1900, 1901),
sollte auch für die Vorfragenanknüpfung im Bereich des Namensstatuts Platz
greifen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass
familienrechtliche Vorfragen im Namensrecht grundsätzlich unselbstständig
anzuknüpfen sind, um dem Namensträger eine Namensführung zu ermöglichen, die
mit den von seinem ausländischen Heimatstaat ausgestellten Ausweispapieren
übereinstimmt (BGHZ 90, 129, 139f.). In einer von der
Entscheidung des BayObLG vom 12. 9. 2002
abweichenden Akzentuierung sieht der Senat eine gewichtige Störung des
internen Entscheidungseinklangs bereits darin, dass bei der Entscheidung
über eine in einem deutschen Geburtenbuch vorzunehmende Eintragung das
Scheidungsurteil eines deutschen Gerichts als unbeachtlich gewertet werden
müsste. Die Gestaltungswirkung des deutschen Scheidungsurteils tritt für
alle Rechtsverhältnisse ein, für die das Bestehen der Ehe präjudiziell ist.
Die Widerspruchsfreiheit der Rechtsanwendung ist gefährdet, wenn
hinsichtlich einzelner Rechtsverhältnisse, auf die wegen anderer
Kollisionsnormen ohnehin deutsches Recht anzuwenden ist (also etwa das
elterliche Sorgerecht, Art. 21 EGBGB), das betroffene Kind als ein solches
nichtverheirateter Eltern zu behandeln ist (§ 1626a II BGB), seine
Namensführung jedoch so bestimmt wird, als hätte die Ehe der Bet. zu 2 und 3
ungeachtet des deutschen Scheidungsurteils weiterhin Bestand.
Eine Störung des inneren Entscheidungseinklangs lässt sich nach Auffassung
des Senats nicht überzeugend mit der Begründung verneinen, die von der
geschiedenen Ehefrau angestrebte Namensführung entspreche ohnehin derjenigen
des deutschen Sachrechts (§ 1355 V 1 BGB). Denn die Namensführung der Bet.
zu 2 richtet sich nach türkischem Recht. Die Entscheidung über die
Vorfragenanknüpfung kann deshalb nicht maßgebend davon beeinflusst werden,
dass die durch sie gesteuerte Rechtsanwendung zu einem mit dem deutschen
Sachrecht übereinstimmenden Ergebnis führt, also quasi im deutschen
Rechtskreis keinen Schaden anrichtet. Die Regelung in Art. 173 türk. ZGB
weicht zwar erheblich von derjenigen des deutschen Rechts ab. Durchgreifende
Bedenken gegen deren Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EGBGB
bestehen jedoch nicht, zumal die geschiedene Ehefrau nach Abs. II der
Vorschrift die Möglichkeit hat, durch richterliche Entscheidung die
Erlaubnis zur Fortführung des Ehenamens zu erwirken, deren Erteilung hier
angesichts des erneuten Zusammenlebens der Bet. zu 2 und 3 nicht als
problematisch anzusehen sein dürfte.
Auch bei ergänzender wertender Betrachtungsweise sieht der Senat keinen
durchgreifenden Anlass, von dem Grundsatz der verfahrensrechtlichen
Anknüpfung der Gestaltungswirkung des Scheidungsurteils abzurücken. Die Bet.
zu 2 und 3 haben von der Regelung der internationalen Zuständigkeit in §
606a ZPO Gebrauch gemacht, um ihre Ehe durch ein deutsches Gericht scheiden
zu lassen. Der Beurteilung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der
Scheidung ist ausweislich der Gründe des Urteils des FamilienG türkisches
Recht zu Grunde gelegt worden. Um den Scheidungsausspruch auch für den
türkischen Rechtskreis wirksam werden zu lassen, oblag es den Bet. zu 2 und
3, den nach Art. 38, 42 türk. IPRG erforderlichen Antrag auf Anerkennung des
deutschen Scheidungsurteils bei dem türkischen Gericht zu stellen. Gegen die
Anerkennungsfähigkeit des deutschen Scheidungsurteils nach Maßgabe des
türkischen Rechts bestehen im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit
der deutschen Gerichte und die Anwendung des türkischen Scheidungsrechts
ersichtlich keine Bedenken. Durch den Ausspruch der Anerkennung allein hätte
bereits die Übereinstimmung zwischen der Namensführung der Bet. zu 2 in
Deutschland und ihren von den türkischen Behörden auszustellenden
Ausweispapieren, die entsprechend hätten geändert werden müssen, hergestellt
werden können. Darüber hinaus hätte der Bet. zu 2 die Möglichkeit offen
gestanden, durch einen Antrag nach Art. 173 II türk. ZGB die Erlaubnis zu
erwirken, ihren Ehenamen fortführen zu können. Der Umstand, dass die
Scheidung ihrer Ehe für den türkischen Rechtskreis noch nicht wirksam
geworden ist, hier also eine sog. hinkende Ehe fortbesteht, beruht damit
allein darauf, dass die Bet. zu 2 und 3 von der ihrer Disposition
unterliegenden Befugnis, den Antrag auf Anerkennung des deutschen
Scheidungsurteils zu stellen, bislang keinen Gebrauch gemacht haben. Ob das
Verhalten der Bet. zu 2 und 3 auf Nachlässigkeit beruht oder ob sie sich
Vorteile davon versprechen, ihre durch das deutsche Gericht geschiedene Ehe
für den türkischen Rechtskreis weiter fortbestehen zu lassen, mag offen
bleiben. Jedenfalls besteht unter diesen Umständen kein Anlass, für die
Beurkundung der Namensführung in einem Geburtseintrag für ein aus der
Verbindung der Bet. zu 2 und 3 hervorgegangenes, in Deutschland geborenes
Kind die Gestaltungswirkung des deutschen Scheidungsurteils außer Betracht
zu lassen und isoliert nur in Ansehung der Namensführung von dem Fortbestand
der Ehe auszugehen.
b) Der Familienname des Kindes leitet sich von demjenigen seiner Mutter ab
und lautet daher ebenfalls D. Nach dem bisherigen Akteninhalt kann
allerdings nicht abschließend festgestellt werden, ob die Anerkennung der
Vaterschaft durch den Bet. zu 3 wirksam geworden ist. Die Anerkennung wird
in der Vorlage des Standesbeamten lediglich erwähnt; die entsprechende
Urkunde liegt nicht vor. Ferner steht nicht fest, ob die nach Art. 19 I 1
EGBGB, § 1595 I BGB erforderliche Zustimmung der Bet. zu 2 als Mutter
erklärt ist. Die Frage einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung bedarf jedoch
keiner tatsächlichen Aufklärung, weil von ihr unabhängig die Namensführung
des Kindes derjenigen seiner Mutter folgt. Ist die Vaterschaftsanerkennung
des Bet. zu 3 wirksam, vermittelt diese dem Kind nach § 4 I 2 StAG die
deutsche Staatsangehörigkeit. Sein Namensrecht richtet sich sodann
ungeachtet einer ggf. daneben bestehenden türkischen Staatsangehörigkeit
nach deutschem Recht (Art. 5 I 2, 10 I EGBGB). Da die Eltern des Kindes
nicht verheiratet sind und kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass
die Bet. zu 2 und 3 bereits vor der Geburt eine gemeinsame Sorgeerklärung
abgegeben haben, hat das Kind den Namen seiner alleinsorgeberechtigten
Mutter erhalten (§§ 1617a I, 1626a II BGB). Die vom LG außerhalb der
tragenden Gründe seiner Entscheidung in Erwägung gezogene Namenserteilung
nach § 1617a II BGB könnte allenfalls zu einer nachträglichen Namensänderung
des Kindes führen, bleibt jedoch für den im Geburtseintrag zu beurkundenden
Namen des Kindes im Zeitpunkt der Geburt ohne Bedeutung. Liegt eine wirksame
Vaterschaftsanerkennung nicht vor, richtet sich die Namensführung des Kindes
nach türkischem Recht. Nach Art. 321 S. 1 türk. ZGB trägt das Kind, wenn die
Eltern verheiratet sind, den Namen der Familie; wenn diese nicht verheiratet
sind, trägt es den Familiennamen der Mutter. Bei der Vorfrage, ob die Mutter
verheiratet ist, wäre hier ebenfalls die Gestaltungswirkung des deutschen
Scheidungsurteils zu beachten. Das Kind führt deshalb auch nach türkischem
Recht den Namen der Mutter.
Eine Rechtswahlerklärung gem. Art. 10 III EGBGB hat die Bet. zu 2 bislang
nicht abgegeben. Das von ihr auf der Rückseite der Geburtsanzeige
unterzeichnete Formular enthält keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Im
Übrigen könnte die Bet. zu 2 durch eine Rechtswahlerklärung nur entweder das
deutsche oder das türkische Recht bestimmen, die - wie ausgeführt - im
Ergebnis übereinstimmend zur Ableitung des Kindesnamens von demjenigen der
Mutter führen.
2. In dem von ihm
beabsichtigten Sinn kann der Senat nicht entscheiden, ohne im Sinne des § 28
II FGG von der eingangs genannten Entscheidung des
BayObLG abzuweichen. Dieser Entscheidung liegt ein mit der vorliegenden
Sache weitgehend deckungsgleicher Sachverhalt zu Grunde. Auf der Grundlage
der Rechtsauffassung des BayObLG müsste der Senat zu der Beurteilung
gelangen, dass die Bet. zu 1 und 2 jeweils den Familiennamen U. führen; die
sofortige weitere Beschwerde müsste dann zurückgewiesen werden.
Der Senat hat davon abgesehen, den Bet. vor seiner Entscheidung im Hinblick
auf eine Vorlage nach § 28 II FGG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
weil dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich erscheint
(vgl. BGH, NJW 2003, 3550). Die Problematik der selbstständigen oder
unselbstständigen Anknüpfung der Vorfrage der wirksamen Scheidung der Ehe
war von Anbeginn des Verfahrens Gegenstand des Vorbringens der Bet.
Insbesondere der Bet. zu 4 hat ausdrücklich auf die unterschiedlichen
Rechtsauffassungen insbesondere des BayObLG und des OLG Düsseldorf
hingewiesen. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen haben sich in ihrer
Begründung jeweils eingehend mit dieser Problematik befasst. Der Senat hätte
die Sache auch dann dem BGH vorlegen müssen, wenn er sich der
Rechtsauffassung des BayObLG angeschlossen hätte. Denn er hätte dann von der
Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf in einer Weise abweichen müssen, die die
Vorlagevoraussetzungen des § 28 II FGG erfüllt. Der in diesem Punkt
gegenteiligen Auffassung des BayObLG kann der Senat nicht folgen. Denn die
Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf führt zur selbstständigen Anknüpfung der
Vorfrage und damit zu dem Ergebnis, dass die geschiedene türkische Ehefrau
ihren vorehelichen Namen führt. Die Abweichung im Sachverhalt der beiden
Entscheidungen - im Fall des OLG Düsseldorf hatte das Kind nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit - bleibt für die Beurteilung der Rechtsfrage
ohne Bedeutung, weil dieser Gesichtspunkt sich nicht auf die Namensführung
der Mutter auswirken konnte. Gleichwohl ist der Senat im Hinblick auf die
Abweichung von der Entscheidung des BayObLG seinerseits zur Vorlage
verpflichtet (BGHZ 7, 389, 391; 106, 253, 255).
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