Genehmigung des Handelns
eines gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafters durch den anderen
Gesellschafter (§ 177 I BGB analog); Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181
S. 1 BGB): Möglichkeit einer nachträglichen Befreiung; konkludente
Genehmigung bei fehlendem Erklärungsbewußtsein, Wissenszurechnung;
Einschränkung der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern nach § 242 BGB
BGH, Urteil vom 16.
Dezember 2009 - XII ZR 146/07
Fundstelle:
NJW 2010, 861
Amtl. Leitsatz:
a) Bei der Prüfung, ob das nur von
einem der beiden gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - entgegen § 181 BGB - vorgenommene
Rechtsgeschäft von dem anderen konkludent genehmigt wurde, ist allein auf
dessen Kenntnisstand abzustellen.
b) Gemäß § 421 Satz 1 BGB kann der Gläubiger frei wählen, welchen der
Gesamtschuldner er in Anspruch nehmen will, soweit sich sein Vorgehen nicht
als rechtsmissbräuchlich erweist. Dabei ist er grundsätzlich dem von ihm in
Anspruch genommenen Gesamtschuldner gegenüber nicht verpflichtet, auf
ausbleibende Zahlungen des anderen Gesamtschuldners hinzuweisen.
Zentrale Probleme:
Eine ziemlich komplizierte Fallgestaltung,
die sich aber mit grundsätzlichen Fragen des Stellvertretungsrechts sowie
der Gesamtschuld befaßt und deshalb lesenswert ist. Im Stellvertretungsrecht
geht es um den Abschluß eines Vertrages durch einen von zwei
gesamtvertretungsberechtigten Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (s. §§
714, 709 I BGB). Durch diesen Vertrag wurde eine Gesamtschuld bzgl. einer
Mietforderung durch zwei Mieter in eine teilschuld (§ 420 BGB) umgewandelt.
Da der Gesellschafter die Gesellschaft nicht alleine vertreten kann, ist das
Geschäft schwebend unwirksam (§ 177 I BGB). Die Genehmigung kann dabei
der andere Gesellschafter alleine (und nicht etwa die Gesellschaft als
solche, vertreten durch beide Gesellschafter) erteilen (§ 177 I BGB analog).
Hier ging es nun um eine konkludente Genehmigung. Dabei stellte sich die
Frage des fehlenden Erklärungsbewußtseins, da der andere Gesellschafter die
Durchführung des Vertrages hingenommen hatte, ohne ihn aber genehmigen zu
wollen. Fehlendes Erklärungsbewußtsein steht nach der Rspr. einer
Willenserklärung nicht entgegen, wenn das Handeln des Erklärenden nach dem
Empfängerhorizont als Willenserklärung aufgefaßt wurde und er dies hätte
erkennen können (s.
BGHZ
91, 324 ff sowie
BGH NJW 1995, 953 und
BGH v.
5.10.2006 - III ZR 166/05). Im Zusammenhang mit
diesem zweiten Kriterium geht es um eine Wissenzurechnung analog § 166 I
BGB, die der Senat zu recht ausschließt:
Nach § 166 Abs. 1 BGB kann dem Vertretenen das Wissen seines
Vertreters grundsätzlich nur dann zugerechnet werden, wenn letzterer
Vertretungsmacht hatte oder der Vertretene im Nachhinein das Handeln des
Vertreters genehmigt hat.
Hinzu kam hier noch, daß der handelnde Gesellschafter überdies gegen § 181
S. 1 BGB verstoßen hatte, weil er beim Vertragsschluß auch auf der anderen
Seite als Vertragspartei beteiligt war. Auch ein Verstoß gegen § 181 S. 1
BGB ist nach § 177 I BGB genehmigungsfähig. Auch insoweit kam aber die
Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht in Betracht, weil der andere
Gesellschafter keine Kenntnis von dem Verstoß hatte. Die Kenntnis des
handelnden Gesellschafters kann ihm keinesfalls nach § 166 I BGB zugerechnet
werden: Dann würde § 181 S. 1 BGB ausgehebelt, d.g. der Schutzzweck wäre
verfehlt.
Bei der Frage der Gesamtschuld geht es - im Anschluß etwa an
BGH NJW-RR 2008, 176, 178
um die Frage, inwieweit ein Gläubiger nach § 242 BGB
gehindert sein kann, entgegen § 421 BGB einen Gesamtschuldner vollständig in
Anspruch zu nehmen. Der Senat verneint das hier mit zutreffenden Gründen
(zum Entstehen und Inhalt des Ausgleichsanspruchs zwischen den
Gesamtschuldnern nach § 426 I BGB s. auch
BGH NJW 2010, 62).
©sl 2010
Tatbestand:
1 Der Kläger begehrt als
Prozessstandschafter Zahlung rückständigen Mietzinses aus abgetretenem
Recht.
2 Am 15. Juni 2001 schlossen sich der Kläger und der Beklagte zu 2 zu einer
Grundstücksgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im
Folgenden: GbR) zusammen. Zweck der Gesellschaft waren Erwerb und Verwaltung
eines Grundbesitzes in K. (E. ), das die GbR in der Folgezeit erwarb.
Ebenfalls am 15. Juni 2001 schloss die GbR mit den Beklagten zu 1 und zu 2
einen Mietvertrag über die Anmietung u.a. einer Bürofläche in dem E. zum 1.
November 2001. Zudem unterzeichneten die Beklagten eine Vereinbarung vom
28. Juni 2001, wobei der Beklagte zu 2 gleichzeitig für die GbR handelte.
Danach sollte mit Beginn des Mietvertrages jede Partei für sich jeweils den
hälftigen Mietzins nebst Nebenkosten zahlen und insoweit die Haftung für die
Gesamtmiete begrenzt werden. Ob der Kläger, der die Vereinbarung nicht
unterzeichnete, von dieser Kenntnis erlangte bzw. sie billigte, ist
streitig. Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 teilte der Kläger dem Beklagten zu
1 mit, dass sich für die Büroetage eine auf die Mieter umlagepflichtige
monatliche Vorauszahlung von 578,78 € ergebe, "also pro Mietanteil 289,39
€".
3 Zur Absicherung der im Zusammenhang mit der Finanzierung des
Immobilienprojekts entstandenen Darlehensrückzahlungsansprüche traten der
Kläger und der Beklagte zu 2 als Gesellschafter der GbR ihre
Mietzinsansprüche an die finanzierende D. A. im Oktober 2001 ab.
4 Während der Beklagte zu 1 regelmäßig die Hälfte des Mietzinses zahlte,
leistete der Beklagte zu 2, der mit jenem ursprünglich eine Anwaltssozietät,
später eine Bürogemeinschaft betrieben hatte, hingegen nur unregelmäßig
Zahlungen; später geriet er in Vermögensverfall. Mit Schreiben vom 26.
September 2003 ermächtigte die D. A. den Kläger zur gerichtlichen
Geltendmachung der bestehenden Mietrückstände in eigenem Namen.
5 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur
Zahlung der rückständigen Mietzinsen in Höhe von 28.261,98 € nebst Zinsen
verurteilt. Auf die hiergegen von dem Beklagten zu 1 eingelegte Berufung hat
das Oberlandesgericht den Zahlbetrag um ein Viertel reduziert und im
Hinblick auf die von ihm zu Lasten der Klägerseite angenommene Warn- bzw.
Hinweispflicht die Revision zugelassen. Der Kläger erstrebt mit seiner
Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während der
Beklagte zu 1 mit der Revision sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
A.
6 Die Revisionen der Parteien sind zulässig. Sie sind gemäß § 543 Abs. 1 Nr.
1 ZPO statthaft.
7 Zu Recht weist der Beklagte zu 1 darauf hin, dass das Berufungsgericht die
Revision der Sache nach nicht beschränkt nur für den Kläger zugelassen habe.
8 Eine beschränkte Zulassung der Revision ist nur möglich, wenn sie einen
Teil des Streitgegenstandes betrifft, der Gegenstand eines Teilurteils sein
könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken
könnte (BGHZ 101, 276, 278 m.w.N.; s.a. Senatsurteil BGHZ 153, 358, 362; BGH
Urteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - NJW 1999, 500). Demgegenüber ist
es nicht zulässig, die Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage zu
beschränken (BGHZ 101, 276, 278).
9 Zwar wollte das Berufungsgericht ersichtlich die Revision nur wegen der
Frage zulassen, ob die von ihm angenommene Warn- bzw. Hinweispflicht
bestehe. Auch wenn damit die Frage, ob die Mietvertragsparteien wirksam eine
Teilschuld vereinbart haben, nicht mehr zur Überprüfung gestellt werden
sollte, umfasst die Revisionszulassung den gesamten Streitgegenstand,
nämlich hier die aus dem Mietvertrag herrührende Verpflichtung zur Zahlung
der rückständigen Mietzinsen in voller Höhe. Die vom Berufungsgericht
aufgeworfene Frage betrifft damit keinen eindeutig abgrenzbaren
selbständigen Teil des Streitstoffes.
B.
10 Die Revision des Beklagten zu 1 ist unbegründet, die des Klägers dagegen
begründet.
I.
11 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zutreffend habe das Landgericht
angenommen, dass die "Teilungsvereinbarung" vom 28. Juni 2001 nicht wirksam
zustande gekommen sei. Der Beklagte zu 2, der wegen der bestehenden
Gesamtvertretung nicht berechtigt gewesen sei, die GbR allein zu vertreten,
habe die Vereinbarung als Vertreter ohne Vertretungsmacht im Sinne von § 177
Abs. 1 BGB unterzeichnet, weshalb die Vereinbarung zunächst schwebend
unwirksam gewesen sei. Dies folge auch aus § 181 BGB, von dessen
Beschränkungen der Beklagte zu 2 nicht befreit gewesen sei. Es habe insoweit
eine Interessenkollision vorgelegen, da der Beklagte zu 2 als
Mitgesellschafter der GbR einerseits und als Mieter andererseits auf beiden
Vertragsseiten beteiligt gewesen sei. Soweit der Beklagte zu 1 behauptet
habe, der Kläger sei von dem Beklagten zu 2 von der Teilungsvereinbarung
unterrichtet worden und mit ihr einverstanden gewesen, sei er beweisfällig
geblieben. Ebenso wenig sei eine Zustimmung bzw. Genehmigung seitens des
Klägers durch schlüssiges Verhalten bewiesen worden. Voraussetzung für die
Zurechnung des schlüssigen Verhaltens als Willenserklärung sei, dass der
Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass
sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könne. Zudem müsse der
Erklärungsempfänger schutzbedürftig sein.
12 Allein die faktische Hinnahme der hälftigen Mietbeträge durch den Kläger
sei nicht geeignet, einen solchen Erklärungswert zu entfalten. Die Schreiben
des Klägers vom 5. Juni 2002, 8. Januar 2003 und 6. Februar 2003 stellten
ebenfalls keinen geeigneten Nachweis für die Zustimmung bzw. Genehmigung
einer Teilschuld dar. Es sei nicht bewiesen, dass der Kläger zum Zeitpunkt
der Abfassung der vorgenannten Schreiben Kenntnis von der schriftlichen
Teilungsvereinbarung vom 28. Juni 2001 gehabt habe. Der Kläger habe gerade
wegen seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der D. A. und der
vorgenommenen Sicherungsabtretung vom Oktober 2001 keine Veranlassung
gehabt, den Beklagten zu 1 aus seiner gesamtschuldnerischen Haftung zu
entlassen. Die Einlassung des Klägers, mit den vorgenannten Schreiben
lediglich eine rechnerische Hilfe bieten zu wollen, lasse sich letztlich
nicht widerlegen. Der Beklagte zu 1, der von Beruf Rechtsanwalt sei, habe
auch nicht auf den von ihm angenommen Erklärungsinhalt der vorgenannten
Schreiben vertrauen dürfen.
13 Der gesamtschuldnerische Haftungsanteil des Beklagten zu 1 sei jedoch
wegen Verletzung einer nebenvertraglichen Warn- und Hinweispflicht des
Klägers gemäß § 242 BGB im Ergebnis um 1/4 zu kürzen. Es sei auch im
Sicherheitenrecht anerkannt, dass dem Gläubiger aus der vertraglichen
Begründung einer Gesamtschuld gewisse Nebenpflichten aus dem Grundgedanken
des § 242 BGB erwüchsen (vgl. Prütting in jurisPK - BGB 3. Aufl. 2006 zu §
765 BGB Rdn. 47, 48). Der Gläubiger sei u.a. verpflichtet, alles zu
unterlassen, was den Rückgriff des Bürgen auf den Hauptschuldner (analog
dazu den Rückgriff im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB)
vereiteln oder wesentlich beeinträchtigen könne. Dazu gehöre hier auch die
rechtzeitige Information des einen Gesamtschuldners über auflaufende
Mietrückstände des anderen Gesamtschuldners durch den Gläubiger. Das gelte
hier zu Lasten des Klägers insbesondere deshalb, weil er bei dem in Anspruch
genommenen Gesamtschuldner (Beklagter zu 1) schon ab Beginn des
Mietverhältnisses das Vertrauen erweckt habe, er würde die Teilzahlung von
jeweils 50 % durch die Gesamtschuldner faktisch akzeptieren, ohne rechtlich
an der gesamtschuldnerischen Haftung festzuhalten. Der Kläger habe
unstreitig den Beklagten erlaubt, seit Beginn des Mietverhältnisses jeweils
nur die Hälfte des Mietzinses und der Nebenkosten zu entrichten. Zugunsten
des Beklagten zu 1 sei davon auszugehen, dass er durch einen rechtzeitigen
Warnhinweis des Klägers den Beklagten zu 2 zur Bezahlung seines Anteils an
den rückständigen Mieten und Nebenkosten erfolgreich hätte anhalten können.
Andererseits sei auch die Verletzung eigener Obliegenheiten durch den
Beklagten zu 1 zu berücksichtigen. Trotz Beendigung der Sozietät mit dem
Beklagten zu 2 schon im April 2001 und der ihm bekannten Zahlungsschwäche
des Beklagten zu 2 habe der Beklagte zu 1 in dem Mietvertrag vom 15. Juni
2001 die gesamtschuldnerische Haftung übernommen. Der Beklagte zu 1 sei
deshalb auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehalten gewesen,
die pünktliche Mietzahlung seines Mitmieters "mit wachem Auge zu begleiten".
II.
14 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
15 1. Soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten zu 1
entschieden hat, ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden. Zu Recht hat
das Berufungsgericht ausgeführt, dass die ursprünglich zwischen den
Mietvertragsparteien gemäß §§ 421 ff., 427 BGB bestehende Gesamtschuld nicht
durch die Vereinbarung vom 28. Juni 2001 in eine Teilschuld umgewandelt
worden sei.
16 a) Unstreitig beteiligt an dieser Vereinbarung waren der Beklagte zu 1
und der Beklagte zu 2, letzterer zudem handelnd für die GbR. Nach den von
der Revision des Beklagten zu 1 insoweit nicht beanstandeten weiteren
Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Gesellschafter der GbR, also
neben dem Beklagten zu 2 auch der Kläger, gemäß §§ 709, 714 BGB
Gesamtvertretungsmacht, so dass der Beklagte zu 2 die GbR allein nicht
wirksam verpflichten konnte. Ferner handelte es sich bei der Vereinbarung
bezogen auf den Beklagten zu 2 um ein Insichgeschäft gemäß § 181 BGB, wozu
er nach dem Gesellschaftsvertrag den Feststellungen des Berufungsgerichts
zufolge nicht ermächtigt war.
17 b) Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts,
wonach der Kläger der Vereinbarung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Hierzu
hat das Berufungsgericht - vom Beklagten zu 1 in seiner Revision nicht
gerügt - ausgeführt, dass der Beklagte zu 1 für seine Behauptung, der Kläger
sei von dem Beklagten zu 2 von der Teilungsvereinbarung vom 28. Juni 2001
unterrichtet worden und einverstanden gewesen, beweisfällig geblieben sei.
18 c) Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend
ausgeführt, dass der Kläger die besagte Vereinbarung auch nicht konkludent
genehmigt habe.
19 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine
Willenserklärung trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins vor, wenn der
Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte
erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und
der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn
der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH Urteile vom
13. Juli 2005 - VIII ZR 255/04 - NJW 2005, 2620, 2621 und vom
29. November 1994 - XI
ZR 175/93 -NJW 1995, 953).
20 aa) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die faktische Hinnahme der
hälftigen Mietbeträge durch den Kläger sei nicht geeignet, einen solchen
Erklärungswert zu entfalten, da entscheidend für den Vermieter allein die
vollständige Zahlung der Gesamtmieten sei, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Ebenso verhält es sich mit der Auslegung der Schreiben des
Klägers vom 5. Juni 2002, 8. Januar 2003 und 6. Februar 2003. Während das
erst genannte Schreiben lediglich den Hinweis enthält, wie hoch die
monatliche Vorauszahlung "pro Mietanteil" ausfalle, bezieht sich die in den
weiteren Schreiben erwähnte Rückerstattung zugunsten des Beklagten zu 1
nicht etwa auf die Mietzinsforderungen, sondern auf ein Guthaben auf einem
zur Finanzierung der Büroetage eingerichteten Notaranderkonto. Dass das
Berufungsgericht diese Schreiben ausgehend von der Prämisse, der Kläger habe
zum Zeitpunkt ihrer Abfassung keine Kenntnis von der Vereinbarung vom 28.
Juni 2001 gehabt, nicht als konkludente Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts
gewertet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und wird auch vom Beklagten
zu 1 mit seiner Revision nicht in Zweifel gezogen. Dabei hat das
Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger wegen seiner
finanziellen Verpflichtung gegenüber der D. A. und der vorgenommenen
Sicherungsabtretung keine Veranlassung hatte, den Beklagten zu 1 aus seiner
gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen.
21 bb) Allerdings hat der Beklagte zu 1 in seiner Revisionsbegründung
zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der
Frage auseinandergesetzt habe, ob der GbR möglicherweise die Kenntnis des
Beklagten zu 2 vom Abschluss der Vereinbarung zuzurechnen sei. Dies ist
jedoch unschädlich, da vorliegend eine Wissenszurechnung, die eine
konkludente Genehmigung der Vereinbarung begründen könnte, nicht in Betracht
kommt. Dabei kann offen bleiben, ob die Kenntnis des Beklagten zu 2 von der
Vereinbarung der GbR überhaupt zugerechnet werden kann. Eine solche Kenntnis
wäre jedenfalls dem Kläger nicht zuzurechnen, der als weiterer
vertretungsberechtigter Gesellschafter über die Genehmigung zu entscheiden
hatte.
22 (1) Nach § 166 Abs. 1 BGB kann dem Vertretenen das Wissen seines
Vertreters grundsätzlich nur dann zugerechnet werden, wenn letzterer
Vertretungsmacht hatte oder der Vertretene im Nachhinein das Handeln des
Vertreters genehmigt hat (BGHZ 83, 293, 296; BGH Urteil vom 8. November
1991 - V ZR 260/90 - NJW 1992, 899, 900; BGH Urteil vom 20. Januar 1989 - V
ZR 137/87 - NJW-RR 1989, 650 und vom 29. März 2000 - VIII ZR 81/99 - NJW
2000, 2272). Die Frage, ob eine Wissenszurechnung zu Lasten einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch dann möglich ist, wenn - wie hier -
nur ein Gesamtvertreter ohne hinreichende Vertretungsmacht gehandelt hat
(vgl. dazu etwa BGHZ 140, 54, 61 f.; BGH Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR
349/99 -NJW 2001, 359, 360; Staub/Habersack HGB 5. Aufl. § 125 Rdn. 24;
Schmidt Gesellschaftsrecht 4. Aufl. S. 285 ff.; Ulmer/Schäfer MünchKomm-BGB
5. Aufl. § 714 Rdn. 27; Staudinger/Schilken BGB Neubearbeitung 2004 § 166
Rdn. 24), kann hier aus den nachstehenden Gründen jedoch dahinstehen.
23 (2) Bei der Prüfung, ob die vom Beklagten zu 2 für die GbR
eingegangene Vereinbarung konkludent genehmigt worden ist, ist nicht auf den
Kenntnisstand der GbR, sondern auf den des Klägers in seiner Funktion als
gesamtvertretungsberechtigter Gesellschafter abzustellen. Denn bei der
Gesamtvertretung hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts analog § 177 Abs.
1 BGB von der Genehmigung der anderen vertretungsberechtigten Person ab
(BGH Urteil vom 4. Dezember 1981 - V ZR 241/80 - NJW 1982, 1036, 1037; BAG
NJW 1996, 2594, 2595; Palandt/Heinrichs BGB 69. Aufl. § 167 Rdn. 13).
24 Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2 ein Insichgeschäft vorgenommen
hat. Von daher bedarf es nicht nur einer Genehmigung des vollmachtlosen
Handelns, sondern zudem einer nachträglichen Befreiung von dem - nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorliegenden - Verbot des § 181
BGB (Palandt/Heinrichs aaO § 181 Rdn. 15 a.E.). Unbeschadet der
Frage, ob der gesamtvertretungsberechtigte Kläger zu einer solchen Befreiung
überhaupt berechtigt war (vgl. hierzu Ulmer/Schäfer aaO § 714 Rdn. 30 m.w.N.),
steht jedenfalls § 181 BGB einer - auch hier für die Annahme einer
konkludenten Genehmigung erforderlichen - Wissenszurechnung entgegen. Dies
ergibt sich aus dem Schutzzweck der Norm (vgl. dazu BGHZ 59, 236, 239 f.).
Danach soll sich der Vertretene eine Handlung seines Vertreters dann nicht
zurechnen lassen müssen, wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht.
Dieser Schutz würde jedoch umgangen werden, wenn dem einen Gesamtvertreter
das Wissen des zuvor - entgegen dem Verbot des § 181 BGB - handelnden
anderen Gesamtvertreters bei der Prüfung einer konkludenten Genehmigung
zugerechnet und der Vertretene damit möglicherweise zu einem Rechtsgeschäft
verpflichtet werden würde, vor dessen Eingehung ihn § 181 BGB gerade
schützen will.
25 (3) Da nach alledem der Kläger mangels Wissenszurechnung auch bei
Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach den nicht zu
beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts weder hätte erkennen
noch vermeiden können, dass sein Verhalten als konkludente Genehmigung der
Vereinbarung vom 28. Juni 2001 gewertet wird, kommt es auf die Frage, ob der
Beklagte zu 1 das Verhalten des Klägers auch tatsächlich als Genehmigung
verstanden hat, nicht mehr an.
26 d) Die Revision des Beklagten zu 1 ist auch unbegründet, soweit er mit
ihr die Auffassung vertritt, dass er wegen der Verletzung von Warn- und
Hinweispflichten seitens des Klägers weitere Mietzinsen nicht schulde bzw.
einen entsprechenden Schadensersatzanspruch habe. Insoweit wird auf die
unten stehenden Ausführungen zur Revision des Klägers Bezug genommen.
27 2. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
28 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte zu 1
dem Mietzinsanspruch im Hinblick auf seine Inanspruchnahme als
Gesamtschuldner § 242 BGB wegen der Verletzung einer Warn- bzw.
Hinweispflicht nicht entgegenhalten. Ebenso wenig kann sich der Beklagte zu
1 auf einen entsprechenden Schadensersatzanspruch berufen.
29 Indem das Berufungsgericht den Mietzinsanspruch um ein Viertel gekürzt
hat, hat es dem Kläger der Sache nach die Möglichkeit versagt, den Beklagten
zu 1 als Gesamtschuldner in vollem Umfang auch für den im Innenverhältnis
der Beklagten von dem Beklagten zu 2 geschuldeten Anteil an der Miete in
Anspruch zu nehmen. Dem steht jedoch die Regelung des § 421 Satz 1 BGB
entgegen.
30 a) Grundsätzlich kann der Gläubiger gemäß § 421 Satz 1 BGB frei
wählen, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nehmen will. Der in Anspruch
genommene Gesamtschuldner hat dies hinzunehmen. Nach den für die
Gesamtschuld geltenden Grundsätzen trägt der Gesamtschuldner im
Außenverhältnis zum Gläubiger das Risiko dafür, dass der andere
Gesamtschuldner die ihm nach dem Innenverhältnis obliegenden Leistungen
nicht (vollständig) erbringt. Dies ergibt sich zum einen aus § 421 Satz 1
BGB und zum anderen aus § 426 BGB. Während der Gläubiger gemäß § 421 Satz 1
BGB die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu
einem Teil fordern kann, sind die Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Anteilen
verpflichtet. Das heißt, dass sich der zahlende Gesamtschuldner bei dem
anderen Gesamtschuldner, mit dem er gleichsam - vorliegend als gemeinsame
Mieter - im selben Lager steht, schadlos halten muss. Deshalb ist der
Gläubiger grundsätzlich dem von ihm in Anspruch genommenen Gesamtschuldner
gegenüber auch nicht verpflichtet, auf ausbleibende Zahlungen des anderen
Gesamtschuldners aufmerksam zu machen. Zu Recht weist der Kläger in
seiner Revisionsbegründung darauf hin, dass es insofern dem
Gesamtschuldner obliegt, sich bei dem anderen Gesamtschuldner danach zu
erkundigen, ob er seiner Zahlungspflicht nachkomme. Das Gesetz weist ihm mit
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den anderen Gesamtschuldner einen
selbständigen Ausgleichsanspruch zu, der nicht etwa erst mit der
Befriedigung des Gläubigers, sondern schon mit der Entstehung des
Gesamtschuldverhältnisses entsteht (BGH Urteil vom 15. Oktober 2007 - II
ZR 136/06 - NJW-RR 2008, 256 Tz. 14). Ist die Schuld fällig, kann der
mithaftende Gesamtschuldner schon vor Erbringung seiner eigenen Leistung von
seinen Mitschuldnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der
Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn von einer Inanspruchnahme
durch den Gläubiger freizustellen (BGH Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR
136/06 - NJW-RR 2008, 256 Tz. 14). Demgegenüber braucht der Gläubiger im
Allgemeinen keine Rücksicht darauf zu nehmen, welcher Gesamtschuldner im
Innenverhältnis ausgleichspflichtig ist (BGH Urteile vom 22. Januar 1991 -
XI ZR 342/89 - NJW 1991, 1289 und vom 10. Dezember 1982 - V ZR 244/81 -NJW
1983, 1423, 1424). In der Regel ist einem Gesamtschuldner auch der Einwand
versagt, der Gläubiger hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem im
Innenverhältnis verpflichteten Gesamtschuldner befriedigen können und müssen
(BGH Urteile vom
26. Juli 2007 - VII ZR 5/06 - NJW-RR 2008, 176, 178
und vom 22. Januar 1991 - XI ZR 342/89 - NJW
1991, 1289). Wenn der Gläubiger gemäß § 421 BGB das Recht hat, einen
Gesamtschuldner in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen und ihn dadurch mit
dem Regressrisiko zu belasten, so kann allein das billigende Bewusstsein,
dass dadurch diesen Schuldner ein endgültiger Vermögensverlust treffen kann,
für einen Schadensersatzanspruch nicht ausreichen (BGH Beschluss vom 22. Mai
1984 - III ZR 75/83 -WM 1984, 906).
31 Allerdings sind der Wahlfreiheit des Gläubigers nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben Grenzen gesetzt, nämlich dann, wenn sich das Vorgehen des
Gläubigers gegen einen bestimmten Gesamtschuldner als rechtsmissbräuchlich
darstellt (BGH Urteile vom 26. Juli 2007 - VII ZR 5/06 - NJW-RR 2008, 176,
178; vom 22. Januar 1991 - XI ZR 342/89 - NJW 1991, 1289 und vom 10.
Dezember 1982 - V ZR 244/81 - NJW 1983, 1423, 1424). Ob dies der Fall ist,
ist am Maßstab der §§ 421 ff. BGB festzustellen. Dabei kommt es
grundsätzlich nicht auf die Art des der Gesamtschuld zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisses, hier also das Mietverhältnis, an. Rechtsmissbräuchlich
erscheint die Inanspruchnahme des - im Innenverhältnis nicht verpflichteten
-Gesamtschuldners gemäß § 421 Satz 1 BGB, wenn der Gläubiger durch sein
Verhalten für jenen ein besonderes Risiko begründet hat. Dies ist etwa der
Fall, wenn er eine dingliche Sicherheit aufgibt, die von einem
Gesamtschuldner bestellt worden ist und im Falle der Befriedigung des
Gläubigers durch einen - im Innenverhältnis ausgleichsberechtigten - anderen
Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auf
diesen übergegangen wäre (BGH Urteil vom 10. Dezember 1982 - V ZR 244/81 -
NJW 1983, 1423, 1424). Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn sich der
Gläubiger deswegen nur an einen von mehreren Gesamtschuldnern hält, weil er
aus missbilligenswerten Motiven die Absicht hat, gerade diesem Schuldner
Schaden zuzufügen (BGH Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 5/06 - NJW-RR 2008,
176, 178; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZR 75/83 - WM 1984, 906).
32 Eine Warn- bzw. Hinweispflicht des Gläubigers hinsichtlich ausbleibender
Zahlungen des anderen Gesamtschuldners, deren Verletzung den Einwand nach §
242 BGB eröffnen könnte, wäre nach diesen Grundsätzen allenfalls dann
begründet, wenn der Gläubiger dem von ihm in Anspruch genommenen
Gesamtschuldner in treuwidriger Weise den - unzutreffenden - Eindruck
vermittelt hätte, der andere Gesamtschuldner habe regelmäßig gezahlt, und
ihn so davon abgehalten hätte, die erforderlichen Erkundigungen einzuholen,
um den anderen Schuldner gegebenenfalls noch rechtzeitig in Anspruch nehmen
zu können.
33 b) Ähnliche Grundsätze wie im Recht der Gesamtschuld gelten im
Sicherungsrecht, namentlich im Bürgschaftsrecht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Gläubiger grundsätzlich nicht
verpflichtet, den künftigen Bürgen ungefragt über den Umfang seines Risikos
oder die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners zu unterrichten (BGH
Urteile vom 9. Oktober 1990 - XI ZR 200/89 - NJW-RR 1991, 170; vom 16. März
1983 - VIII ZR 347/81 - NJW 1983, 1850; BGH Urteil vom 17. März 1994 - IX ZR
174/93 - NJW 1994, 2146, 2148). Weil das Risiko, aus einer Bürgschaft ohne
Gegenleistung des Gläubigers in Anspruch genommen zu werden, allgemein
bekannt und zudem durch die Schriftform offen gelegt ist, kann der Gläubiger
davon ausgehen, dass der Bürge sich über die Wahrscheinlichkeit, in Anspruch
genommen zu werden, ausreichend informiert hat (BGH Urteil vom 9. Oktober
1990 - XI ZR 200/89 - NJW-RR 1991, 170). Nichts anders ergibt sich aus der
vom Berufungsgericht angeführten Kommentarstelle (jurisPK-BGB/Prütting -
nunmehr - 4. Aufl. § 765 Rdn. 48). Auch dort heißt es, dass den Gläubiger
keine Aufklärungspflicht über die Person des Schuldners oder dessen Bonität
trifft.
34 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für den Fall anerkannt, dass
der Gläubiger durch sein Verhalten erkennbar einen Irrtum des Bürgen über
dessen erhöhtes Risiko veranlasst hatte (BGH Urteile vom 9. Oktober 1990 -
XI ZR 200/89 - NJW-RR 1991, 170 und vom 16. März 1983 - VIII ZR 347/81 - NJW
1983, 1850).
35 c) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen kann sich der Beklagte zu 1
nach den von dem Berufungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen weder
auf § 242 BGB noch auf einen Schadensersatzanspruch berufen.
36 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger bei dem Beklagten zu
1 schon ab Beginn des Mietverhältnisses im November 2001 das Vertrauen
erweckt, er würde die Teilzahlung von jeweils 50 % durch die Gesamtschuldner
faktisch akzeptieren, ohne rechtlich an der gesamtschuldnerischen Haftung
festzuhalten. Die hierzu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts
vermögen nach den oben genannten Kriterien eine Warn- bzw. Hinweispflicht
der GbR, deren Verletzung den Rückgriff auf § 242 BGB bzw. einen
Schadensersatzanspruch zuließe, nicht zu begründen.
37 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist bei der Prüfung, ob eine
Pflichtverletzung vorliegt, nicht auf die Person des Klägers, sondern auf
die GbR als Vermieterin und (ursprüngliche) Gläubigerin abzustellen. Ein
Vertrauen darauf, dass der Beklagte zu 2 seine anteiligen Mietzahlungen
erbracht hat, hat auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder
die GbR noch der Kläger bei dem Beklagten zu 1 begründet. Ebenso wenig
vermögen die übrigen Umstände eine Warn- bzw. Hinweispflicht zu begründen.
Unbeschadet der Frage, ob die Hinnahme der Teilzahlung des Beklagten zu 1
durch den nicht zur Einzelvertretung befugten Kläger der GbR überhaupt
zugerechnet werden kann, vermag allein der Umstand, dass Teilzahlungen
akzeptiert wurden, dem Gläubiger nicht sein Recht zu nehmen, gemäß § 421
Satz 1 BGB die noch offene Schuld nach seinem Belieben von einem der
Gesamtschuldner zu fordern. Jedenfalls stellt dieses Verhalten gerade vor
dem vom Berufungsgericht an anderer Stelle festgestellten Hintergrund,
wonach der Kläger dem Beklagten zu 1 mit den entsprechenden Schreiben eine
rechnerische Hilfe bieten wollte, keinen Rechtsmissbrauch im oben genannten
Sinne dar, selbst wenn bei dem Beklagten zu 1 ein anderer Eindruck
entstanden sein sollte. Für einen Rechtsmissbrauch spricht entgegen der
Auffassung des Beklagten zu 1 auch nicht die Einlassung des Klägers im
Protokoll vom 13. Januar 2006 vor dem Landgericht, die das Berufungsgericht
- anders als der Beklagte zu 1 meint - auch berücksichtigt hat. Aus dieser
Einlassung ergibt sich, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger erläutert habe,
jeder der Gesamtschuldner werde seinen Anteil jedenfalls "zunächst" auf den
ihn entfallenden Anteil zahlen; der Kläger wollte seiner dortigen Einlassung
zufolge das Gesamtschuldverhältnis jedoch gerade nicht als aufgelöst
betrachten. Wie oben bereits dargelegt, folgt auch nichts anderes aus den
vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben (siehe oben II 1 c) aa)
). Hätte der Beklagte zu 1 als Rechtsanwalt sichergehen wollen, dass er aus
der Teilschuld entlassen wird, hätte er eine entsprechende Erklärung von der
GbR erbitten müssen. Dies gilt um so mehr, als er - worauf das
Berufungsgericht an anderer Stelle zu Recht hingewiesen hat - wusste, dass
alle anderen Dokumente, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Vereinbarung
über die Teilschuld vom 28. Juni 2001 standen, jeweils auch von dem Kläger
unterschrieben worden waren. Hinzu kommt, dass die GbR wegen der Abtretung
der Mietzinsforderung im Rahmen der Finanzierung des Immobilienprojektes
ersichtlich keine Veranlassung hatte, einen solventen Schuldner aus der
Haftung zu entlassen. Solange der Beklagte zu 1 aber davon ausgehen musste,
weiterhin neben dem Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner zu haften, hätte er
sich über die von diesem erbrachten Zahlungen erkundigen und gegebenenfalls
den Beklagten zu 2 auf (gegebenenfalls anteilige) Freistellung in Anspruch
nehmen müssen. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1 nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts in Kenntnis der Zahlungsschwäche des Beklagten zu 2
gemeinsam mit ihm die gesamtschuldnerische Haftung übernommen hat und
deshalb - so das Berufungsgericht - gehalten war, die pünktliche Mietzahlung
des Beklagten zu 2 "mit wachem Auge zu begleiten".
38 Schließlich ist die Herleitung der vom Berufungsgericht angenommenen
Warn- bzw. Hinweispflicht nicht überzeugend. Folgt man seinen Ausführungen,
wonach eine solche Pflicht darin begründet liegt, dass der Kläger bei dem
Beklagten zu 1 den Eindruck erweckt habe, die GbR gebe sich mit
Teilzahlungen zufrieden, würde eine Verpflichtung, den Beklagten zu 1
darüber zu unterrichten, dass der Beklagte zu 2 seinen Zahlungspflichten
nicht nachkomme, keinen Sinn ergeben. Denn für den - danach von einer
Teilschuld ausgehenden - Beklagten zu 1 hätte auch bei entsprechender
Unterrichtung keine Veranlassung bestanden, sich wegen etwaiger
Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB an den Beklagten zu 2 zu wenden.
III.
39 Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat
konnte gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache abschließend entscheiden. Das
Berufungsurteil war aufzuheben und die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das
Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. |