Auslegung von
empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach dem Empfängerhorizont (§ 157
BGB); Vertragsschluß ohne Zugang der Annahmeerklärung (§ 151 S. 1 BGB);
fehlendes Erklärungsbewußtsein; Haftung wg. Pflichtverletzung (§ 280 I BGB)
aus Treuhandvertrag; Geständnisfähigkeit (§ 288 ZPO) von Rechts- bzw.
Auslegungsfragen
BGH, Urteil vom 5. Oktober
2006 - III ZR 166/05
Fundstelle:
NJW 2006, 3777
Amtl. Leitsatz:
a) Für die Auslegung
einer Willenserklärung sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem
Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren.
b) Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Treuhandvertrags,
wenn der Kaufpreis vor Lieferung der Sache vereinbarungsgemäß auf das
Fremdgeldkonto eines Dritten gezahlt wird.
Zentrale Probleme:
Es geht um Grundfragen der Rechtsgeschäftslehre,
insbesondere der Voraussetzungen und Auslegungen von Willenserklärung sowie
um eine - hier nur angedeutete - schwierige Frage des Prozeßrechts:
Ein Käufer zahlt den Kaufpreis vor Lieferung der Ware auf das Konto eines
Treuhänders, der das Geld erst dann weiterleiten soll, wenn die Ware (hier:
ein Kfz) geliefert ist. Der Treuhänder gibt das Geld zu früh weiter, die
Ware wird nicht geliefert.
1. Unter der Voraussetzung, daß ein Treuhandvertrag zustande gekommen ist,
ein klarer Fall für eine Haftung des Treuhänders aus § 280 I BGB, evtl.
(wenn man auf die Unmöglichkeit der Rückerstattung abstellt, was bei
Buchgeld nicht vorstellbar ist), iVm §§ 280 III, 283 BGB.
2. Man könnte auch an einen (nicht vom Vertretenmüssen abhängigen!) Anspruch
aus § 667 BGB (über § 675 I BGB) denken, weil der Beauftragte alles
herauszugeben hat, sofern er es nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, was
bei vorzeitiger Weiterleitung gerade nicht der Fall ist (s. dazu etwa
BGH v. 19.2.2004 - III ZR 147/03
sowie sogar im Falle eines nichtigen Treuhandvertrages
BGH
NJW 1997, 47 ff). Allerdings geht die Rspr. bei
solchen Treuhandvereinbarungen nicht von einer Geld(zahlungs)schuld, sondern
von einer Geldherausgabeschuld aus (s. dazu
NJW 2006, 986 =
BGHZ 165, 298), so daß, wenn der vereinnahmte Betrag nicht mehr
vorhanden ist, von Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) auszugehen ist und der
Treuhänder damit nur im Falle des Vertretenmüssens haftet (das hat wichtige
Konsequenzen für die Frage der Risikoverteilung, zB wenn die Bank, bei
welcher die Gelder angelegt sind, insolvent wird), so daß als
Anspruchsgrundlage nur §§ 280 I, II, 283 in Betracht kommt und sich der
Treuhänder nach § 280 I 2 BGB durch den Nachweis fehlenden Vertretenmüssens
entlasten kann.
3. Jeder dieser Ansprüche setzt jedenfalls eine vertragliche Beziehung
zwischen den Parteien voraus. Der Senat sieht in der Überweisung des
Betrages auf das Konto des Treuhänders ein (konkludentes) Angebot des Kl.
auf Abschluß eines solchen Vertrages, im Verhalten des Bekl. eine
konkludente Annahme. Sein Verhalten sei nach dem Empfängerhorizont als
Willenserklärung zu deuten. Umstände, die dagegen sprechen (die
Vertragsbeziehung des Treuhänders zum Verkäufer der Kfz), spielen keine
Rolle, wenn sie dem Erklärungsempfänger, auf dessen Horizont es nach § 157
BGB ankommt, nicht erkennbar sind. Sofern der Treuhänder gar keine
Willenserklärung abgeben wollte, ihm also das Erklärungsbewußtsein fehlt,
führe auch dies nicht zur Verneinung einer Willenserklärung, da nach (in der
Lit. äußerst str.) Rspr. des BGH bei fehlendem Erklärungsbewußtsein
zumindest dann eine (analog § 119 I BGB anfechtbare) Willenserklärung
vorliegt, wenn der "Erklärende" hätte erkennen können, daß seine Erklärung
bzw. sein Verhalten als Willenserklärung aufgefaßt wird (s. dazu
BGHZ
91, 324 ff;
BGH
NJW-RR 1986, 415;
BGH NJW
1995, 953;
BGH NJW 2002, 363;
BGH NJW 2005, 2620).
4. Daß die Parteien im Verlauf des Prozesses übereinstimmend davon
ausgegangen sind, daß zwischen ihnen keine vertragliche Beziehung besteht,
ist nach Ansicht des Senats kein übereinstimmender Parteivortrag, an welchen
das Gericht im Rahmen des prozessualen Beibringungsgrundsatzes
(Verhandlungsmaxime) gebunden wäre. Diese Frage ist schwieriger, als es auf
den ersten Blick erscheint. Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses (§
288 ZPO) können nämlich nach hM nicht nur "Tatsachen" im engen Sinne,
sondern auch präjudizielle Rechtsverhältnisse wie das Bestehen eines
Vertrages sein (BGH NJW-RR 2003, 1578), nicht aber Rechtsfragen wie etwa die
Auslegung von Erklärungen. Der Senat betont hier überdies, daß die Parteien
lediglich Rechtsansichten äußern, nicht aber das Bestehen/Nichtbestehen
eines Vertrages zugestehen wollten. Damit ist das schwierige Problem
umschifft, ob das Nichtbestehen eines Vertrages eine geständnisfähige
Tatsache iSv § 288 ZPO ist. S. dazu insbes. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21.
Aufl., § 288 Rdnr. 8, der die Auffassung vertritt, auch
"anerkenntnisähnliche Erklärungen" sollten für das Gericht bindend sein,
wenn sie sich auf solche Rechtsfolgen beziehen, die auch Gegenstand einer
selbstständigen Feststellungsklage (hier: negative Feststellungsklage auf
Nichtbestehen eines Vertrages) sein und dann der Parteidisposition durch
Anerkenntnis (§ 307 ZPO) unterliegen könnten. Zu den Voraussetzungen eines
Geständnisses, insbes. zum Geständniswillen s. insbes.
BGH v. 19.5.2005 - III ZR 265/04.
©sl 2006
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von 39.200 € in Anspruch, die
er als Käufer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eines
Kraftfahrzeuges auf ein Treuhandkonto der Beklagten, einer Steuerberaterin,
leistete.
2
Die Beklagte schloss am 20. November 2003 mit der S. AG i.G. (im Folgenden
S. ) einen Treuhandvertrag. Die Beklagte übernahm darin die Pflicht, ein
Fremdgeldkonto einzurichten, auf das Gelder von Kunden der S. aus
Fahrzeugverkäufen eingehen sollten. In § 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags war
auf ein Kaufvertragsmuster der S. Bezug genommen, das die Beklagte bereits
in den Vertragsverhandlungen erhalten hatte. Dessen § 2 lautet auszugsweise:
"a) Der Kaufpreis und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abschluß des Vertrages gemäß § 1a) zahlbar und
fällig auf ein dem Käufer vom Verkäufer im Kaufvertrag benanntes Konto
bei einer Deutschen Bank oder Sparkasse, welches zur Absicherung des
Käufers durch eine Vermögens-Schadenshaftpflicht versichert ist."
3
Nach § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags hatte die Beklagte mit dem Treugut
ausschließlich nach Weisung und Interesse der S. zu verfahren.
4
Im Dezember 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass auf dem Anderkonto auch der
Eingang von Geldern der Kunden eines O. M. zu erwarten sei, der für die S.
Autoverkäufe vermittele.
5
M. und der Kläger schlossen am 20./22. Januar 2004 einen Kaufvertrag über
ein Kraftfahrzeug. Hierfür wurde nicht das oben erwähnte Vertragsmuster
verwendet. M. trat überdies in eigenem Namen auf. Von dem Kaufpreis sollte
er 2.500 € unmittelbar erhalten. Der verbleibende Teil in Höhe von 39.200 €
sollte auf ein Treuhandkonto geleistet werden, zu dem es in § 4.3 des
Kaufvertrags hieß:
"Die Restzahlung wird nach
Einzahlung auf dem Treuhandkonto durch eine
Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung versichert."
6
Des weiteren wurde in § 4.5 des Kaufvertrags bezüglich des Treuhandkontos
auf ein "Annahmeprotokoll" Bezug genommen, in dem dieses Konto näher
bezeichnet und als Treuhänderin die Beklagte angegeben wurde.
7
Der Kläger leistete die 39.200 € auf das inzwischen von der Beklagten
eingerichtete Fremdgeldkonto. Die Beklagte macht geltend, die Summe auf
Weisung der S. sodann an eine Autohaus S. KG überwiesen zu haben. Zur
Lieferung des gekauften Fahrzeugs an den Kläger kam es nicht.
8
Das Landgericht hat der auf Ersatz des an die Beklagte gezahlten Betrages
gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit
seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
I.
10
Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen den Parteien kein
Treuhandvertrag, aufgrund dessen die Beklagte zur Rückgewähr des auf ihr
Anderkonto eingezahlten Betrages verpflichtet ist. Die Parteien hätten in
der ersten Instanz übereinstimmend vorgetragen, zwischen ihnen bestünden
keine vertraglichen Beziehungen. Überdies habe der Kläger mit seiner Zahlung
lediglich seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber M. nachkommen
wollen. Er habe deshalb keine Erklärung abgegeben, die auf Abschluss eines
Treuhandvertrags mit der Beklagten gerichtet gewesen sei. Auch die Beklagte
habe keine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Sie habe mit der
Entgegennahme des Kaufpreises lediglich eine Verpflichtung aus dem mit der
S. geschlossenen Treuhandvertrag erfüllt. Für sie sei nicht erkennbar
gewesen, dass ihrem Handeln der Charakter einer Willenserklärung im
Verhältnis zum Kläger habe zukommen können. Der Abschluss eines weiteren
Treuhandvertrags mit dem Kläger wäre mit den Verpflichtungen gegenüber der
S. unvereinbar gewesen und hätte Schadensersatzansprüche nach sich ziehen
können. Es sei auszuschließen, dass die rechtlich beratene Beklagte
angesichts dieser Risiken bereit gewesen sei, mit dem Kläger zusätzlich
einen unentgeltlichen Treuhandvertrag zu schließen.
11
Weitere Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht geprüft und gleichfalls
verneint.
II.
12
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280
Abs. 1 BGB in Höhe der als Kaufpreis eingezahlten 39.200 €. Zwischen den
Parteien kam ein Treuhandvertrag zustande, aufgrund dessen die Beklagte die
ihr überlassenen 39.200 € nicht ohne weiteres an einen Dritten hätte
weiterreichen dürfen. Die Wertung des Berufungsgerichts, die Handlungen
der Parteien seien nicht als auf den Abschluss eines Treuhandvertrages
gerichtete Willenserklärungen anzusehen, hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Da weitere Feststellungen zugunsten der Beklagten nicht zu
erwarten sind, kann der Senat die Erklärungen der Parteien selbst auslegen
(vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05 - WM 2006, 871, 872;
BGHZ 121, 284, 289 jew. m.w.N.)
13
1. Zwar ist die Auslegung individualvertraglicher Erklärungen im Grundsatz
dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist jedoch für das Revisionsgericht nicht
bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln,
Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (st. Rspr. z.B.: Senatsurteil vom
2. Februar 2006 aaO). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten
Prüfungsmaßstabes sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von
Rechtsfehlern.
14
2. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen, deren Einhaltung das
Revisionsgericht nachzuprüfen hat, gehört insbesondere, dass der Tatrichter
von ihm selbst festgestellte wesentliche Tatsachen bei der Auslegung
gebührend berücksichtigt (z.B.: BGHZ 24, 39, 41; Zöller/Gummer, ZPO, 25.
Aufl., § 546 Rn. 9). Soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger habe
mit seiner Einzahlung auf das Fremdgeldkonto der Beklagten keine auf den
Ab-schluss eines Treuhandvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben, da
er lediglich seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit M. habe nachkommen
wollen, hat es die vom ihm festgestellten Inhalte des Fahrzeugkaufvertrags
nebst Annahmeprotokoll, des zwischen der S. und der Beklagten geschlossenen
Treuhandvertrags sowie des darin in Bezug genommenen Musterkaufvertrags
nicht hinreichend berücksichtigt. Werden diese Verträge vollständig in
die Wertung einbezogen, stellt sich die Zahlung des Klägers als auf den
Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten gerichtete
Willenserklärung dar.
15
a) Das Konto, auf das der Kläger den Großteil des Kaufpreises zu zahlen
hatte, war in dem Kaufvertrag mit M. als mit einer
Vermögenshaftpflichtversicherung versehenes Treuhandkonto bezeichnet. Der
Kläger konnte deshalb die Erwartung haben, die von ihm eingezahlten Gelder
würden von einer neutralen Person verwahrt, um die mit der Vorleistung des
Kaufpreises verbundenen Risiken auszugleichen.
16
b) Diese - der Interessenlage entsprechende - Erwartung der Käuferseite war
für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erkennbar. Die Hintergründe
und die Interessenlage derjenigen, die Einzahlungen auf ihr Fremdgeldkonto
vornahmen, ergaben sich für sie aus dem mit der S. geschlossenen
Treuhandvertrag. In diesem war der Hinweis auf die Herkunft der zu
verwahrenden Gelder aus Fahrzeugkaufverträgen enthalten. Überdies wurde
auf den - der Beklagten bereits aus den Vorgesprächen bekannten - Text des
Musterkaufvertrags Bezug genommen (§ 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags). Zwar
waren dessen Bedingungen mit denen des zwischen dem Kläger und M.
geschlossenen Kaufvertrags nicht identisch. In dem für die Beklagte
entscheidenden Punkt hatten die Verträge jedoch im Wesentlichen den gleichen
Inhalt. Dem Musterkaufvertrag war gleichfalls zu entnehmen, dass die auf dem
von der Beklagten unterhaltenen Treuhandkonto eingehenden Gelder von
Autokäufern stammten. Ferner ging aus ihm hervor, dass die Käufer mit ihren
Zahlungen gegenüber dem Verkäufer eine Vorleistung erbrachten. Weiter war in
§ 2 a) des Musterkaufvertrags bestimmt, dass der Kaufpreis auf ein Konto zu
zahlen war, das "zur Absicherung des Käufers" mit einer
"Vermögensschadenhaftpflicht" versichert war. Auch wenn - anders als in dem
zwischen dem Kläger und M. geschlossenen Vertrag - im Musterkaufvertrag der
Begriff Treuhandkonto nicht verwendet wurde, musste der Beklagten aufgrund
der Tatsache, dass die Käufer zwar vorleisteten, jedoch nicht an den
Verkäufer, sondern an einen Dritten zahlten, und aufgrund der Wendung
"welches zur Absicherung des Käufers durch eine
Vermögens-Schadenshaftpflicht versichert ist" klar sein, dass die
Fahrzeugkäufer bei Einzahlung der Kaufpreise auf das von ihr unterhaltene
Treuhandkonto den Eindruck haben durften, sie verwahre die ihr überlassenen
Gelder als neutrale Dritte auch zur Sicherung der Käuferinteressen.
17
c) Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte bei objektiver Betrachtung die
Zahlung des Klägers als schlüssigen Antrag auffassen musste, mit ihr zur
Sicherung des Leistungsaustausches der Kaufvertragsparteien einen
Treuhandvertrag zu schließen, der auch seinen Interessen als Käufer dienen
sollte, wobei es eine unerhebliche Abweichung darstellte, ob die Kunden des
M. mit diesem selbst oder mit der S. den Kaufvertrag schlossen. Die Zahlung
des Klägers war auf dem Hintergrund der der Beklagten bekannten Angaben
gegenüber den Autokäufern mit der erkennbaren konkludenten Erklärung
verbunden, sich in den Schutz eines Treuhandverhältnisses begeben zu wollen,
auch wenn es an einem ausdrücklichen Vorbehalt und einer konkreten Weisung,
unter welchen Voraussetzungen auszuzahlen war, fehlte. Aus den Umständen
ergab sich, dass die Leistung auf das Treuhandkonto der Beklagten der
Sicherung des Klägers vor den mit seiner Vorleistung verbundenen Risiken
diente. Hieraus folgt, dass im - hier eingetretenen - Fall, dass das
Fahrzeug nicht geliefert wurde, die Rückzahlung des Kaufpreises an den
Kläger gewährleistet werden sollte, und zwar entweder von der Treuhänderin
selbst, jedenfalls aber (wirtschaftlich) durch die hinter ihr stehende
Haftpflichtversicherung.
18
3. Gleichfalls auf einem revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler
beruht die Erwägung des Berufungsgerichts, die Annahme eines solchen
Angebots durch die Beklagte sei auszuschließen, weil sie sich ansonsten in
Widerspruch zu dem mit der S. geschlossenen Vertrag gesetzt hätte und dies
nicht ihrem Willen habe entsprechen können. Für die Auslegung sind nur
solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder
erkennbar waren (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 133 Rn. 23 m.w.N.;
Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 133 Rn. 9, 15). Der zwischen der S. und
der Beklagten geschlossene Vertrag war jedoch, wie sie selbst vorgetragen
hat, den Käufern nicht bekannt. Er ist deshalb bei der Auslegung nicht zu
berücksichtigen. Die Verwahrung des Geldes auf dem Treuhandkonto ist in
diesem Fall, sofern nicht schon die unterlassene Zurückweisung des Betrags
als schlüssige Annahmeerklärung zu werten ist, jedenfalls als Annahme des
Vertragsangebots ohne Erklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB aufzufassen. In
dieser Handlung der Beklagten ist das für die Annahme ohne Erklärung
erforderliche als Willensbetätigung zu wertende, nach außen hervortretende
Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille
unzweideutig ergibt (vgl. z.B.: Senatsurteil
BGHZ 160, 393, 396 f; BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile vom 14. Oktober
2003 - XI ZR 101/02 - NJW 2004, 287, 288 und vom 12.
Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277), enthalten.
19
Sollte die Beklagte bei der vorbehaltlosen Verwahrung des vom Kläger
eingezahlten Geldes kein Erklärungsbewusstsein gehabt haben - etwa
weil sie die Leistung des Klägers nicht als Angebot zum Abschluss eines
Treuhandvertrags verstanden hat oder weil sie, wie das Berufungsgericht
angenommen hat, sich nicht in Widerspruch zu dem mit der S. geschlossenen
Treuhandvertrag setzen wollte -, hülfe ihr dies nichts. Sie müsste sich
ihr Verhalten als Angebotsannahme zurechnen lassen, da es sich für den
Kläger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellte und sie
bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und
vermeiden können, dass ihre Handlung nach Treu und Glauben und der
Verkehrssitte als Annahme aufgefasst werden durfte (vgl. BGHZ 109, 171,
177).
20
4. Nicht rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Erwägung des
Berufungsgerichts, das Zustandekommen eines Treuhandvertrags zwischen den
Parteien sei - unabhängig vom objektiven Erklärungssinn ihrer Handlungen -
auch deshalb auszuschließen, weil beide Seiten in der ersten Instanz
übereinstimmend vorgetragen hätten, zwischen ihnen bestünden keine
vertraglichen Beziehungen, und dies auch den Vortrag des Fehlens der
tatsächlichen Voraussetzungen eines Vertragsschlusses beinhalte. Soweit im
ersten Rechtszug davon gesprochen worden ist, zwischen den Parteien habe
kein Vertragsverhältnis bestanden, hat es sich lediglich um eine das
Gericht nicht bindende Äußerung einer Rechtsansicht gehandelt.
Tatsachen, die diese Auffassung zu untermauern vermochten, hat der Kläger
hingegen auch in erster Instanz nicht vorgebracht. Vielmehr hat er im Kern
vorgetragen, dass er seine Zahlung bewusst und gewollt auf das Treuhandkonto
der Beklagten in der Erwartung geleistet habe, sein Geld sei dort auch in
dem Fall, dass das Fahrzeug nicht geliefert werde, sicher.
21
5. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), so dass der
Senat selbst abschließend über die Klage befinden kann.
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