Bereicherungsausgleich
in Mehrpersonenverhältnissen: Hausbank des Empfängers bloße Zahlstelle des
Überweisungsempfängers; Kündigung/Rückruf eines Überweisungsvertrags bei
erloschenem Girovertrag
BGH, Urteil vom 5.12.2006 -
XI ZR 21/06
Fundstelle:
NJW 2007, 914
BGHZ 170, 121
Amtl. Leitsätze:
a) Auch bei einem
rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch
befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen
Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen, muss
sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführten - Konto
entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben.
b) Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine
Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein
Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der
Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht,
bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des
Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum
Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur
vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl.
Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25),
eingeschränkt worden.
c) Der Ausschluss des Kündigungs-/Rückrufsrechts gemäß § 676a Abs. 4 Satz 1,
§ 676d Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend für den Fall, dass ein
Girovertrag zwischen der Empfängerbank und dem Empfänger nicht mehr besteht,
die Bank die Überweisung aber in Nachwirkung des früheren Vertrages für
ihren ehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm derart zugeordnet hat, dass
für diesen jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.
Zentrale Probleme:
Zu den bereicherungsrechtlichen Problemen s. die Anm. zu
BGH NJW
2005, 3213 sowie zu
BGH NJW 2005, 60. Der BGH stellt klar, daß im
mehrgliedrigen Überweisungsverkehr die Hausbank des Empfängers lediglich
dessen Zahlstelle, nicht aber selbst Leistungsempfänger ist. Überweist der
Zahlende daher an die falsche Person, weil er sich im Empfänger täuscht,
liegt eine wirksame Weisung vor (s. dazu auch BGH
NJW 2006,
503), d.h. er muß beim Empfänger im Wege der Leistungskondiktion
kondizieren. Überweisungsrechtlich ist die Entscheidung von Interesse, weil
der Senat die §§ 676a ff BGB auch anwendet, wenn der Girovertrag des
Empfängers mit der Empfängerbank gar nicht mehr besteht. Die Bank könne (und
müsse) in einem solchen Fall auch noch nachvertraglich als Zahlstelle
fungieren.
©sl 2007
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus eigenem und aus abgetretenem Recht
seiner Hausbank auf Rückzahlung eines Überweisungsbetrages in Anspruch.
2
Der Kläger überwies am 2. Juli 2003 einen Betrag von 21.336,79 € auf ein
Konto der H. GmbH (im Folgenden: GmbH) bei der Beklagten, die den bei ihr am
8. Juli 2003 eingegangenen Betrag am selben Tag auf dem angegebenen Konto
verbuchte. Dieses Konto hatte die Beklagte bereits im Juli 2001 wegen eines
Insolvenzeröffnungsantrages der GmbH gekündigt, intern aber weitergeführt,
auch nachdem im Juni 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
3
Am 8. August 2003 bat die Hausbank des Klägers die Beklagte um
Rückerstattung des Überweisungsbetrages, weil dieser an einen falschen
Empfänger gerichtet worden sei. Statt der GmbH habe eine H. Service GmbH
Empfängerin des Überweisungsbetrages sein sollen. Die Beklagte lehnte dies
mit der Begründung ab, dass angegebener Zahlungsempfänger und Kontoinhaber
übereinstimmten. Sie unterrichtete den Insolvenzverwalter der GmbH über die
eingegangene Zahlung und überwies den Betrag im September 2003 auf eine
entsprechende Aufforderung des Insolvenzverwalters der GmbH vom 15. August
2003 auf dessen Sonderkonto. Die Hausbank hat ihre Ansprüche gegen die
Beklagte an den Kläger abgetreten.
4
Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Überweisungsbetrages von
21.336,79 € nebst Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie
abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger begehrt die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision ist nicht begründet.
I.
6
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger habe keinen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung gegen die Beklagte, weil diese die Überweisung erkennbar nur
als Zahlstelle der GmbH entgegengenommen habe und dadurch nicht bereichert
worden sei. Zur Entgegennahme als Zahlstelle sei die Beklagte in Nachwirkung
des erloschenen Girovertrages zeitlich unbegrenzt befugt gewesen. Dem stehe
auch der Rückruf des Überweisungsauftrages am 8. August 2003 nicht entgegen,
weil er der Beklagten nicht vor dem Eingang des Überweisungsbetrages
mitgeteilt worden sei (§ 676a Abs. 4 Satz 1 BGB). Bereits mit der
Entgegennahme des Betrages durch die Beklagte habe der Insolvenzverwalter
der GmbH einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die Beklagte erlangt.
Die Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Kläger habe daran nichts
mehr ändern können.
II.
8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
9
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die
Beklagte als bloße Zahlstelle angesehen und deshalb einen
Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen
sie verneint hat.
10
a) Die Bank des Überweisungsempfängers handelt im mehrgliedrigen
Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, d.h. als
Zahlstelle des Überweisungsempfängers. Als solche steht sie in keinerlei
Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie grundsätzlich auch
nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Fehlüberweisung
eingebunden ist (vgl. BGHZ 69, 186, 189; 128, 135, 137; 144, 245, 247).
Diese Rückabwicklung vollzieht sich vielmehr innerhalb der jeweiligen
Leistungsbeziehungen, mithin zum einen zwischen dem Überweisenden und der
von ihm beauftragten Überweisungsbank im so genannten Deckungsverhältnis,
zum anderen zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger im so
genannten Valutaverhältnis (vgl. BGHZ 147, 269,
273 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 21. Juni 2005
- XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565). Wenn der Empfänger vom
Überweisenden irrtümlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im
Valutaverhältnis vor, der grundsätzlich auch in diesem
bereicherungsrechtlich abzuwickeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1987 -
II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.).
11
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht trotz des Umstandes, dass der
Girovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH bei Eingang des
Überweisungsbetrages bereits seit längerem durch die Vertragskündigung und
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO)
erloschen war, keinen Anlass gesehen, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
12
aa) Mit dem Erlöschen des Girovertrages verliert das laufende Konto
allerdings seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto. Die kontoführende
Bank ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich eingehende
Beträge auf dem Konto zu verbuchen (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 19). Daraus folgt jedoch entgegen
der Ansicht der Revision und eines Teils der instanzgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP
2006, 1812, 1813) nicht, dass die Bank des Begünstigten nach Erlöschen
des Girovertrages nicht mehr als dessen Zahlstelle fungieren kann. Vielmehr
ist sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch bei einem
erloschenen Girovertrag in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse
ihres früheren Kunden eingehende Zahlungen weiterhin für ihn
entgegenzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen Konto entsprechend §
676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben (vgl.
Senatsbeschluss vom 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.;
Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04,
WM 2006, 28, 30 = NJW 2006, 503), was die Beklagte getan hat.
13
Entgegen der Ansicht der Revision ist diese nachwirkende Befugnis im
vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kündigung des
Girovertrages bei Eingang des Überweisungsbetrages bereits etwa zwei Jahre
zurücklag. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die nachvertragliche
Befugnis zur weiteren Zahlungsentgegennahme zeitlich unbegrenzt besteht,
oder aber - ebenso wie nachvertragliche Pflichten der Bank - nur für einen
angemessenen Zeitraum nach Erlöschen des Girovertrages (Schimansky aaO Rdn.
19). Denn auch der nach den Umständen angemessene Zeitraum war hier im Juli
2003 noch nicht verstrichen. Da die Ursache für das Erlöschen des
Girovertrages in der Beantragung bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
lag, war die Beklagte jedenfalls so lange noch zur Entgegennahme eingehender
Zahlungen befugt, bis der Insolvenzverwalter ihr seine Entscheidung
mitgeteilt hatte, wie mit dem ihm bekannten weitergeführten Konto und darauf
eingegangenen Beträgen verfahren werden solle.
14
bb) Rechtlich ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass das Berufungsgericht
das Vorgehen der Beklagten als bloße Zahlstellentätigkeit gewertet hat.
Soweit die Revision meint, die interne Verbuchung des Zahlungseingangs ohne
Benachrichtigung des Insolvenzverwalters sei hierfür nicht ausreichend, weil
dadurch kein einer Gutschrift gleichzusetzendes Verfügungsrecht der GmbH
begründet worden sei, trifft das nicht zu.
15
Entgegen der Ansicht der Revision kann bereits nicht davon ausgegangen
werden, die Beklagte habe den Insolvenzverwalter über den eingegangenen
Überweisungsbetrag nicht unterrichtet. Im Tatbestand des Urteils des
Landgerichts, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist nämlich das
Gegenteil bindend festgestellt worden (§ 559 ZPO). Danach hat der
Insolvenzverwalter "auf eine Mitteilung der Beklagten über Zahlungseingänge"
um die Erstattung des streitigen Überweisungsbetrages auf sein Sonderkonto
gebeten. Da eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt worden ist, hat der
Senat davon auszugehen, dass die Beklagte dem Insolvenzverwalter den Eingang
des streitigen Überweisungsbetrages mitgeteilt hat.
16
Eine Gutschrift nach girovertraglichen Grundsätzen setzt zwar regelmäßig
einen bestehenden Girovertrag voraus (BGHZ 161, 273, 278 f.; Schimansky aaO
Rdn. 30). Das schließt es aber zum einen nicht aus, dass ein abstraktes
Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB auch durch die
Buchung auf einem nachvertraglich fortgeführten Konto nach allgemeinen
Grundsätzen zustande kommen kann (siehe dazu Senatsurteil vom 15. November
2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762,
1763; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813). Zum anderen ist auch ohne
Zustandekommen eines solchen abstrakten Schuldversprechens oder
-anerkenntnisses jedenfalls ein Anspruch des früheren Kontoinhabers gegen
die Bank aus § 667 BGB auf Herausgabe des Betrages gegeben, den sie für ihn
entgegengenommen hat. Das würde nach §§ 667, 681 Satz 2, 677 BGB sogar dann
gelten, wenn eine Nachwirkung des Girovertrages nicht anzunehmen wäre.
17
Dass die Beklagte bei der Entgegennahme des streitigen Überweisungsbetrages
und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto für die frühere
Kontoinhaberin gehandelt und die Überweisung nicht etwa als Zahlung an sich
angesehen hat, steht außer Zweifel. Sie hat den Betrag wie eine Zahlstelle
der früheren Kontoinhaberin vorbehaltlos zugeordnet (vgl. auch FG Hannover
WM 1995, 1020, 1021 f.). Anders kann die von ihr zunächst vorgenommene,
freilich unzulässige Verrechnung des eingegangenen Überweisungsbetrages mit
dem Debet auf dem Konto der GmbH sowie die anschließende Herausgabe an den
Insolvenzverwalter nicht verstanden werden. Bereicherungsschuldnerin ist
daher nicht die Beklagte, sondern die GmbH. Der Kläger muss sich daher an
den Insolvenzverwalter halten. Dies ist auch interessen- und sachgerecht, da
der Kläger durch die irrtümlich falsche Empfängerangabe die Ursache für die
notwendige bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gesetzt hat.
18
2. Auch aus abgetretenem Recht der Hausbank des Klägers ist die Klage nicht
begründet. Der von der Revision insoweit allein geltend gemachte, vom
Berufungsgericht nicht geprüfte Erstattungsanspruch wegen weisungswidriger
Verwendung des Überweisungsbetrages gemäß §§ 675, 667, 398 BGB besteht
nicht.
19
a) Die Empfängerbank ist allerdings gegenüber ihrer unmittelbaren
Auftraggeberin verpflichtet, mit dem empfangenen Überweisungsbetrag
weisungsgemäß zu verfahren und hat ihn bei weisungswidriger Verwendung gemäß
§ 667 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden herauszugeben (Senatsurteile
vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913, vom 12. Oktober
1999 - XI ZR 294/98, WM 1999, 2255 und vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02,
WM 2003, 340, 341). Die Beklagte ist mit dem bei ihr eingegangenen Betrag
aber nicht weisungswidrig verfahren, sondern hat ihn auftragsgemäß bereits
am 8. Juli 2003 unter Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto der
ihr angegebenen Überweisungsempfängerin gutgebracht.
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b) Die ihr erst einen Monat später zugegangene Rückforderung des Betrages
war verspätet und musste daher von ihr nicht mehr befolgt werden (§ 676a
Abs. 4 Satz 1 BGB, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB analog).
21
Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine
Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein
Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der
Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht,
bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des
Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum
Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur
vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl.
Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25),
eingeschränkt worden (vgl. Escher-Weingart, in: BuB Rdn. 6/186).
22
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Ausschluss des Rückrufsrechts
auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, in dem zwar ein Girovertrag
zwischen der Beklagten und der GmbH nicht mehr besteht, die Beklagte die
Überweisung aber in Nachwirkung des Vertrages für ihre ehemalige Kundin
entgegengenommen und ihr derart zugeordnet hat, dass für diese jedenfalls
ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.
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Nach dem Wortlaut des § 676a Abs. 4 Satz 1 BGB kommt es nur darauf an, dass
der Empfängerbank der Überweisungsbetrag "zur Gutschrift auf dem Konto des
Begünstigten zur Verfügung gestellt wird", nicht darauf, dass eine wirksame
Gutschrift erfolgt. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass die
Empfängerbank dem Begünstigten auf andere Weise als durch eine wirksame
Gutschrift ein Verfügungsrecht über den Überweisungsbetrag einräumt.
24
Auch die Gesetzesmaterialien zum Überweisungsgesetz (vgl. BT-Drucks. 14/745
S. 13 Nr. 4a, S. 26 zu Abt. 4) gehen davon aus, dass die §§ 676a ff. BGB
auch dann anwendbar sind, wenn der Überweisungsbegünstigte bei der
Empfängerbank kein Girokonto unterhält und deshalb eine girovertragliche
Gutschrift nicht erfolgen kann. In diesem Fall sehen die Gesetzesmaterialien
ausdrücklich eine Barauszahlung vor.
25
Auch die Begründung des Gesetzgebers für die Beschränkung der
Kündigungsmöglichkeit lässt sich auf den Fall der Entgegennahme des
Überweisungsbetrages in Nachwirkung eines erloschenen Girovertrages
übertragen. Grund der Beschränkung war nicht nur der Schutz des
Begünstigten, sondern insbesondere der Empfängerbank, die sich bereits mit
dem Zahlungseingang einem Anspruch des Begünstigten auf Herausgabe bzw. auf
Gutschrift ausgesetzt sieht (Staudinger/Martinek, BGB Neubearb. 2006 § 676a
Rdn. 20). Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Herausgabeanspruch aus §
676f Satz 1 BGB oder aus § 667 BGB folgt, da § 676f Abs. 1 BGB lediglich
eine Konkretisierung des aus § 667 BGB abgeleiteten Herausgabeanspruchs
darstellt (BGHZ 93, 315, 322; Bamberger/Roth/Schmalenbach, BGB § 676f Rdn.
12; Gößmann/Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 33). Daher ist der
Empfängerbank nach der Wertung des Gesetzgebers auch in diesem Fall ein
entsprechender Schutz durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit für den
Überweisenden zuzugestehen.
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Entgegen der Ansicht der Revision wird der Empfängerbank dadurch kein
eigenmächtiges, nachhaltig weisungswidriges Verhalten ermöglicht.
Voraussetzung für das Erlöschen des Kündigungsrechts des Überweisenden
bleibt, dass die Empfängerbank durch Verbuchung des Überweisungsbetrages
einen Herausgabeanspruch des früheren Kontoinhabers nach § 667 BGB
begründet. Ist das nicht der Fall, weil sie den Zahlungseingang etwa auf ein
Conto pro Diverse verbucht und damit nicht erkennbar dem früheren
Kontoinhaber zuweist, ist ein Rückruf durch den Überweisenden noch möglich
und von der Empfängerbank zu beachten (MünchKommHGB/Häuser, ZahlungsV B
212).
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d) Da die Beklagte hier bereits am 8. Juli 2003 mit der Verbuchung des
Überweisungsbetrages auf dem intern weitergeführten Konto der GmbH einen
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe gemäß § 667 BGB begründet
hat, war der einen Monat später erfolgte Überweisungsrückruf verspätet und
von ihr nicht mehr zu befolgen.
III.
28
Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.
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