Bereicherungsausgleich
in Mehrpersonenverhältnissen bei Ausführung eines Überweisungsauftrags auf
ein anderes Konto des Empfängers: Empfängerhorizont versus Zurechenbarkeit des
Rechtsscheins einer Leistung
BGH, Urteil vom 21. Juni
2005 - XI ZR 152/04
Fundstelle:
NJW 2005, 3213
Amtl. Leitsatz:
Eine Überweisungsbank,
die einen Überweisungsauftrag verfälscht, indem sie das vom Auftraggeber
angegebene Empfängerkonto durch ein anderes ersetzt, erlangt durch die
Ausführung des verfälschten Auftrags einen unmittelbaren
Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger.
Zentrale Probleme:
Der Fall ist Bestandteil der zivilrechtlichen Aufarbeitung
des berüchtigten "Flow-Tex"-Skandals (s. dazu bereits
BGH NJW 2005, 359
zur Haftung von Leasinggesellschaften gegenüber der refinanzierenden Bank).
Dabei wurden nicht existente sog. "Horizontalbohrsysteme" von der K.-GmbH
(K) an Leasinggesellschaften verkauft und von diesen an die FlowTex GmbH
(F), die mit K betrügerisch zusammenwirkte, verleast. Teile des Kaufpreises
überwies K an F, damit diese die Leasingraten bezahlen konnte. Auf diese
Weise schloß F mehr als 3.000 Leasingverträge über Horizontalbohrsysteme ab,
von denen nur etwa 10 % existierten. Die bekl. Bank erhielt von K einen
Überweisungsauftrag i.H.v. 27 Mio DM auf ein Konto der F bei einer anderen
Bank. Sie überwies den Betrag zwar, allerdings in (bewußter) eigenmächtiger
Abänderung des Auftrags auf ein bei ihr geführtes Konto der F. Der
Insolvenzverwalter der F nimmt nun die Bank auf Auszahlung dieses Betrags in
Anspruch.
Damit geht es zum wiederholten Male um den Bereicherungsausgleich in
sogenannten Anweisungslagen, für welche die Banküberweisung ein
Paradebeispiel bildet. Daran hat sich auch durch die Tatsache, daß die
Überweisung mit Wirkung vom 1.1.2002 (s. Art. 228 Abs. 2 EGBGB) durch die §§
676a ff BGB als Vertrag ausgestaltet ist, im Grundsatz nichts geändert (s.
dazu Langenbucher FS Heldrich, 2005, S. 285 ff).
Bereicherungsrechtlich liegen in Anweisungsfällen zwei „Leistungen“ i.S. der
hergebrachten Definition der „bewußten und zweckgerichteten Vermehrung
fremden Vermögens“ vor: Der Angewiesene (hier die Bekl.) erbringt eine
Leistung im sog. „Deckungsverhältnis“ (Girovertrag, Überweisungsvertrag) zum
Anweisenden (hier der K), gleichzeitig erbringt der Anweisende (K) durch den
Angewiesenen (die Bekl.) als Hilfsperson (Leistungsmittler) eine Leistung im
sog. „Valutaverhältnis“ zum Anweisungsempfänger (hier F). Im Verhältnis
zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger liegt hingegen keine
„Leistung“ vor, weil ersterer durch seine Zuwendung (erkennbar) keinen
eigenen Leistungszweck gegenüber dem Anweisungsempfänger verfolgt. Wegen des
sog. Vorrangs der Leistungsbeziehung (s. dazu die Anm. zu BGH NJW 2005, 60)
besteht damit, wenn das Deckungsverhältnis oder/und das Valutaverhältnis
mangelhaft ist, kein Bereicherungsanspruch zwischen dem Angewiesenen und dem
Anweisungsempfänger. Letzterer hat sich nur mit dem Anweisenden
auseinanderzusetzen. Bestand die Forderung im Valutaverhältnis, ist sein
Erwerb kondiktionsfest, andernfalls besteht ein Anspruch aus
Leistungskondiktion gegenüber dem Anweisenden. Diese aus Vertrauensschutz-
und Risikogründen grundsätzlich gerechtfertigte Lösung gilt aber nur dann,
wenn die Zuwendung tatsächlich eine "Leistung" des Anweisenden darstellt.
Dies setzt voraus, daß sich die Zuwendung aus dem objektivierten Horizont
ihres Empfängers als eine "Leistung" des Anweisenden darstellt, dies dem
Leistenden zurechenbar und der Empfänger schutzwürdig ist. Während Fälle der
fehlenden Schutzwürdigkeit insbesondere im Zusammenhang mit unentgeltlichen
Zuwendungen von Bedeutung sind (s. dazu die Anm. zu
BGH
NJW 2001, 2880), scheidet Zurechenbarkeit insbesondere
aus, wenn keine wirksame Weisung vorliegt (s. etwa
BGH
NJW-RR 1990, 1200: Gefälschter Überweisungsauftrag)
und der Rechtsschein einer Weisung dem aus der Perspektive des
Zuwendungsempfängers Leistenden nicht zuzurechnen ist (BGH LM § 140 BGB Nr.
28: Vertretungsmangel bei der Weisung;
BGHZ
111, 382: Weisung eines Geschäftsunfähigen). Das gilt
– wie der BGH erneut zutreffend präzisiert – unabhängig davon, ob das Fehlen
einer solchen Weisung für den Zuwendungsempfänger erkennbar war (zu dieser
Klarstellung der Lehre vom Empfängerhorizont s. BGH NJW 2005, 60).
Liegt nach diesen Kriterien keine "Leistung" des (vermeintlich) Anweisenden
vor, hat der Zuwendungsempfänger die Zuwendung durch niemandes "Leistung" im
bereicherungsrechtlichen Sinne erhalten, so daß der Boden der
Leistungskondiktion verlassen ist. Der (vermeintlich) Angewiesene (hier die
bekl. Bank) hat dann gegen den Empfänger einen Anspruch auf Rückgewähr der
Zuwendung wegen rechtsgrundloser Bereicherung "in sonstiger Weise". Das gilt
selbst dann, wenn die Forderung zwischen dem vermeintlich Anweisenden (hier:
K) im Valutaverhältnis zum Empfänger (hier: F) tatsächlich bestand. Die
Zuwendung hat in diesem Fall auch keine Tilgungswirkung, da es an einer
hierfür notwendigen Tilgungsbestimmung seitens des Schuldners fehlt. Das
Vertrauen des Zuwendungsempfängers wird dann lediglich im Rahmen von § 818
Abs. 3 BGB geschützt.
Besteht soweit zumindest im Grundsatz Einigkeit, so lag die Besonderheit des
vorliegenden Falles darin, daß in Form eines Überweisungsauftrags eine
"Anweisung" der K zugunsten der F zwar vorlag, diese sich aber auf ein
anderes Konto bei einer anderen Bank bezog. Nach Ansicht des Senats ist die
Tatsache, daß der Anweisende die Überweisung als solche initiiert hatte,
nicht ausreichend, ihm den (zweifellos bestehenden) Rechtsschein einer
Anweisung zuzurechnen, da die Bank einen anderen als den erteilten
Überweisungsauftrag ausgeführt habe. Damit lag unabhängig von der Frage, ob
im Valutaverhältnis zwischen K und F eine entsprechende Forderung bestand,
keine "Leistung" seitens der K an F vor, so daß der Weg frei war für eine
direkte Kondiktion der Bank gegen F. Da es sich hierbei nicht um eine
Leistungskondiktion handelt, stand dieser auch nicht § 814 BGB entgegen, da
sich dieser Ausschlußtatbestand schon nach seinem eindeutigen Wortlaut
ausschließlich auf Fälle der Leistungskondiktion bezieht.
Die Entscheidung erstaunt auf den ersten Blick, denn immerhin hatte K ja
eine Überweisung an F veranlaßt, die – wenngleich auf dem falschen Konto –
dort auch "angekommen" war. Die vielleicht befremdlich wirkende schematische
Anwendung der Grundsätze des Bereicherungsausgleichs in Anweisungslagen
führt aber dennoch zu einer angemessenen Lösung, weil sie auch mit den
Grundsätzen der Erfüllung einer Geldschuld durch Überweisung im Einklang
steht. Diese tritt bekanntlich nur dann ein, wenn sich der Zahlungsempfänger
(ggf. konkludent durch Angabe der Kontoverbindung) mit der Zahlung durch
"Buchgeld" einverstanden erklärt hat und der Betrag dem angegebenen Konto
gutschrieben wurde (s. dazu die Anm. zu
BGH
NJW 1999, 210 f ). Die vom Schuldner veranlaßte
Überweisung auf ein anderes Konto, auf welches sich dieses Einverständnis
nicht bezieht, hat – vorbehaltlich einer späteren Genehmigung durch den
Zahlungsempfänger – keine Erfüllungswirkung (BGHZ 98, 24, 30), stellt aber
dennoch eine (kondizierbare) "Leistung" seitens des Überweisenden dar (BGHZ
128, 135, 136). Aus der vorliegenden Entscheidung ergibt sich komplementär,
was BGH NJW 1997, 2322, 2323 noch offengelassen hatte: Hat der Schuldner die
Überweisung auf das falsche Konto nicht veranlaßt, darf die Bank ihn
nicht mit dem überwiesenen Betrag belasten und kann beim
Überweisungsempfänger kondizieren. Das gilt auch dann, wenn die Überweisung
auf das betreffende Konto an sich erfüllungstauglich wäre (weil es sich um
ein vom Überweisungsempfänger angegebenes Konto oder aber dieser die
Überweisung als Erfüllung seitens des Schuldners gelten lassen will), denn
dies kann die in dieser Konstellation fehlende Tilgungsbestimmung des
Schuldners nicht substituieren. Diese kann freilich nachgeholt werden, indem
der Schuldner die Überweisung auf das falsche Konto nachträglich genehmigt
(so in BGH NJW 1997, 2322). Nur dies wird den vielfältigen Interessen
gerecht, die ein Schuldner daran haben kann, gerade auf ein bestimmtes Konto
seines Gläubigers zu überweisen. Ist hierfür die Zurechenbarkeit des
Überweisungsvorgangs (einschließlich des Empfängerkontos) an den Schuldner
das entscheidende Kriterium, kann es allerdings, anders als in der
vorliegenden Entscheidung durch die Abgrenzung zu BGH NJW 1997, 2322
angedeutet, schwerlich darauf ankommen, ob die Fehlüberweisung seitens der
Bank irrtümlich oder vorsätzlich geschah. Bleibt die sich im konkreten Fall
angesichts des kollusiven Zusammenwirkens von K und F wohl nicht stellende
Frage des Vertrauensschutzes des Zahlungsempfängers: Neben § 818 Abs. 3 BGB
wäre hier ein Anspruch gegen die Bank auf Ersatz eines etwaigen
Vertrauensschadens entweder (bei einer bestehenden Vertragsbeziehung
zwischen der Bank und dem Empfänger) aus §§ 280 Abs. 1, 241a Abs. 2 BGB oder
aber aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB (culpa in
contrahendo) zu erwägen. Das ist zweifellos eine flexiblere Lösung als
die starre Anwendung von § 814 BGB, die der Senat nur deshalb umgehen kann,
weil er – was nicht unstrittig ist - die Kondiktion der Bank als
Nichtleistungskondiktion qualifiziert.
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH & Co.
KG (im folgenden: F. ) die beklagte Bank auf Auszahlung eines Kontoguthabens
in Anspruch.
F. und K. GmbH & Co. KG (im folgenden: K. ) schädigten in betrügerischem
Zusammenwirken Leasinggesellschaften. K. verkaufte in großem Umfang
Horizontalbohrsysteme, deren Existenz nur vorgetäuscht war, an
Leasinggesellschaften, die sie an F. verleasten. Die Leasinggesellschaften
überwiesen die Kaufpreise in der Regel auf ein Konto der K. bei der
Beklagten. K. überwies die Gelder teilweise an F. , die damit unter anderem
Teile der Leasingraten bezahlte.
Am 4. Februar 2000 beauftragte K. die Beklagte, 27 Millionen DM auf ein beim
Bankhaus ... geführtes Konto der F. zu überweisen. Nachdem die
betrügerischen Machenschaften von F. und K. in der Öffentlichkeit bekannt
geworden waren, änderte die Beklagte in der Absicht, sich eine
Aufrechnungsmöglichkeit zu verschaffen, den schriftlichen
Überweisungsauftrag der K. ohne Rücksprache eigenmächtig ab, indem sie den
Namen und die Bankleitzahl der Empfängerbank sowie die Kontonummer des
Empfängers strich und durch die entsprechenden Daten eines bei ihr geführten
Kontos der F. ersetzte. Außerdem änderte sie den Überweisungsbetrag in
18.640.000 DM ab, weil das Konto der K. nur in dieser Höhe ein Guthaben
aufwies. Diesen Betrag belastete die Beklagte dem Konto der K. und schrieb
ihn dem bei ihr geführten Konto der F. am 7. Februar 2000 gut. Nachdem dem
Konto der K. neue Deckung zugeflossen war, erstellte die Beklagte am 8.
Februar 2000 eigenmächtig einen schriftlichen Überweisungsauftrag in Höhe
von 879.000 DM zugunsten des bei ihr geführten Kontos der F. . Als
Überweisende gab sie die K. und als Verwendungszweck die Teilausführung des
Überweisungsauftrages vom 4. Februar 2000 an. Den Betrag von 879.000 DM
belastete sie dem Konto der K. und schrieb ihn dem Konto der F. am 8.
Februar 2000 gut. Dieses wies daraufhin ein Guthaben von 19.518.891,62 DM
auf.
Der Kläger, der am 9. Februar 2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über
das Vermögen der F. bestellt wurde, forderte die Beklagte zur Überweisung
des Guthabens auf ein Insolvenzverwalter-Anderkonto auf. Daraufhin erklärte
die Beklagte, wie von Anfang an beabsichtigt, die Aufrechnung mit
Forderungen, die ihr von Leasinggesellschaften zur Refinanzierung verkauft
und abgetreten worden waren, und buchte das Guthaben auf ein eigenes Konto
um. Nachdem der Kläger auf die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung
hingewiesen hat, erhebt die Beklagte keine eigenen Ansprüche auf das
Guthaben mehr. Sie wendet sich gegen eine doppelte Inanspruchnahme durch den
Kläger und den Drittwiderbeklagten, der am 1. Juni 2000 zum
Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. bestellt wurde und die Beklagte
auf Rückzahlung der Überweisungsbeträge in Anspruch nimmt.
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von
19.518.891,62 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat mit der Widerklage die
Feststellung begehrt, daß dem Drittwiderbeklagten kein Rückzahlungsanspruch
in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM gegen sie zusteht, wenn sie zur
Zahlung an den Kläger verurteilt wird. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben und die Widerklage gemäß § 145 Abs. 2 ZPO abgetrennt. Das
Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre in
der Berufungsinstanz hilfsweise für den Fall des Mißerfolges ihrer Berufung
erhobene Widerklage als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte hat mit der
Revision ihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiterverfolgt und
hinsichtlich der Abweisung der Widerklage vorsorglich
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß vom 25.
Januar 2005 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und die Revision
als unzulässig verworfen, soweit das Berufungsurteil die Widerklage
betrifft.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist, soweit sie nicht durch Beschluß vom 25. Januar 2005 als
unzulässig verworfen worden ist, begründet. Sie führt in diesem Umfang zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten im wesentlichen
wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe ein Anspruch gemäß §§ 780, 781 BGB auf Zahlung der dem
Konto der F. gutgeschriebenen 19.518.891,62 DM (= 9.979.850,82 €) zu. Die
Gutschriften hätten nicht unter einem Vorbehalt gestanden. Die
Aufrechnungsabsicht der Beklagten sei im Zeitpunkt der Gutschriften nicht
erkennbar gewesen. Das durch die Aufrechnung bewirkte Erlöschen der
Forderungen hätten die Parteien durch eine vertragliche Neubegründung
rückgängig gemacht.
Die Beklagte könne gegenüber dem Anspruch des Klägers aus dem
Saldoanerkenntnis keine Bereicherungseinrede gemäß § 821 BGB erheben. Ihr
stehe als Bank des Überweisenden kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch
gegen den Kläger als Überweisungsempfänger zu. Bei fehlerhaften
Banküberweisungen erfolge der Bereicherungsausgleich grundsätzlich im
jeweiligen Leistungsverhältnis, nämlich im Deckungsverhältnis zwischen dem
Überweisenden und der von ihm beauftragten Bank und im Valutaverhältnis
zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger. Ein direkter
Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Überweisungsempfänger bestehe nur,
wenn die fehlerhafte Überweisung dem Überweisenden nicht als Leistung
zugerechnet werden
könne. Dies sei der Fall, wenn der Bankkunde überhaupt keinen wirksamen
Überweisungsauftrag erteilt habe oder wenn die Bank einen wirksam erteilten
Überweisungsauftrag weisungswidrig erledige und dem Überweisungsempfänger
dies bekannt sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die K.
habe einen wirksamen Auftrag erteilt. Die weisungswidrige Abänderung dieses
Auftrages durch die Beklagte rechtfertige keine Direktkondiktion, weil die
Abänderung unerheblich und die Kenntnis des Überweisungsempfängers von der
Abänderung nicht erwiesen sei.
Die Abänderung des Empfängerkontos sei keine erhebliche Abweichung von dem
erteilten Auftrag. Entscheidend sei, daß K. an F. habe überweisen wollen und
dieses Ziel erreicht worden sei. Die Beklagte habe nicht substantiiert
vorgetragen, daß K. ein überragendes Interesse an einer Überweisung gerade
auf das von ihr angegebene Konto gehabt habe. F. habe über den auf ihrem
kreditorisch geführten
Konto bei der Beklagten gutgeschriebenen Überweisungsbetrag ebenso verfügen
können wie bei einer Überweisung auf das im Überweisungsauftrag angegebene
Konto. Die Berufung des Überweisenden auf eine weisungswidrige Durchführung
des Auftrages sei auch treuwidrig, wenn derjenige das Geld erhalte, der es
nach dem Willen des Überweisenden erhalten sollte.
Zur Abänderung des Überweisungsbetrages sei die Beklagte gemäß § 665 BGB
berechtigt gewesen, weil das Konto der K. nur begrenzte Deckung aufgewiesen
habe.
Die Überweisung könne der K. auch dann zugerechnet werden, wenn die Beklagte
das Empfängerkonto zum Zweck der Verrechnung abgeändert habe. Die Beklagte
habe ihre mit der Kontoauswechslung verfolgten Absichten jedenfalls nicht
offengelegt.
Ein Bereicherungsanspruch der Beklagten scheitere auch daran, daß die
Beklagte nicht bewiesen habe, daß dem Überweisungsempfänger die
weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrags bei der Gutschrift
bekannt war. F. habe einen Geldeingang von seiten der
K. erwartet und durch die Überweisung Deckung auf ihrem Konto erhalten.
Der Überweisungsauftrag der K. sei auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig
gewesen. Die etwaige Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses zwischen K.
und F. wegen betrügerischen Zusammenwirkens habe sich nicht auf das
Deckungsverhältnis zwischen der K. und der Beklagten ausgewirkt.
Ein Recht der Empfängerbank, die Auszahlung zu verweigern, komme allenfalls
in Betracht, wenn sie der Überweisungsbank die erlangte Deckung zurückgeben
müsse. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil ein wirksamer
Überweisungsauftrag vorliege und ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen
den Überweisenden bestehe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Klageforderung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht gemäß §§ 780, 781 BGB begründet. Die Gutschriften vom 7. und 8.
Februar 2000 in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM sind zwar als
Schuldversprechen bzw. -anerkenntnisse anzusehen. Die daraus resultierenden
Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB sind aber kontokorrentgebunden und können
nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 74, 253, 254 f.; 77,
256, 261; Senat, Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, ZIP 2005, 894,
895). Das Kontokorrentverhältnis ist zwar durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F. am 1. April 2000 beendet
worden. Der damit fällig gewordene Anspruch auf einen etwaigen Überschuß,
den sogenannten kausalen Saldo (BGHZ 70, 86, 93), wird aber mit der Klage
nicht geltend gemacht.
2. Auch ein Saldoanerkenntnis kommt, anders als das Berufungsgericht meint,
als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Den Feststellungen des
Berufungsgerichts und dem Parteivortrag ist nicht zu entnehmen, daß die
Beklagte aufgrund eines entsprechenden Rechnungsabschlusses ein
Saldoanerkenntnis in Höhe der Klageforderung abgegeben hat. Das in dem
Kontoauszug vom 8. Februar 2000 ausgewiesene Guthaben in Höhe der
Klageforderung beruht nicht auf einer Saldierung im kontokorrentrechtlichen
Sinn, sondern stellt lediglich einen Tagessaldo dar (vgl. Schimansky, in:
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 27).
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO). Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt
begründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1
BGB a.F. (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 6. Mai 2003 - XI ZR 283/02, ZIP
2003, 2021, 2022 und vom 15. März 2005 - XI ZR 338/03, ZIP 2005, 894, 895)
auf Auszahlung des in dem Kontoauszug vom 8. Februar 2000 ausgewiesenen
Guthabens in Höhe der Klageforderung. Dieses Guthaben besteht nicht, weil
die Beklagte gegenüber den in das Kontokorrent eingestellten Ansprüchen
gemäß §§ 780, 781 BGB in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM zu Recht die
Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) erhoben hat.
a) Die Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB sind, wie das Berufungsgericht
zutreffend erkannt hat, wirksam begründet worden. Die Beklagte hat bei der
Erteilung der Gutschriften weder auf den Kontoauszügen noch in sonstiger
Weise einen Vorbehalt zum Ausdruck gebracht. Die Ansprüche sind nicht durch
Aufrechnung erloschen. Die Beklagte hat nicht gegenüber diesen Ansprüchen,
sondern gegenüber der Forderung gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 607 Abs. 1 BGB
a.F. auf Auszahlung des Guthabens die Aufrechnung erklärt. Eine Aufrechnung
gegenüber den Ansprüchen gemäß §§ 780, 781 BGB wäre auch rechtlich nicht
zulässig gewesen. Diese Ansprüche waren aufgrund ihrer Kontokorrentbindung
einer selbständigen Erfüllung entzogen (vgl. Senat BGHZ 117, 135, 141).
Deshalb konnte gegen sie nicht aufgerechnet werden (Staub/Canaris, HGB 4.
Aufl. § 355 Rdn. 105).
b) Die Beklagte kann als Überweisungsbank entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts die Schuldversprechen bzw. -anerkenntnisse, die in den
Gutschriften in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM liegen, gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kondizieren, weil sie ohne Rechtsgrund erfolgt
sind.
aa) (1) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der
Leistung kraft Anweisung, etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages,
grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum
einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen
dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st.Rspr., siehe
BGHZ 147, 269,
273 m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen
unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine
wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger
das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl.
hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78;
147, 269, 274),
sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat
BGHZ 147,
145, 151; 152, 307, 311 f. und Urteil vom
3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM
2004, 671, 672, für BGHZ 158, 1 vorgesehen). Ohne gültige Anweisung kann die
Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet
werden. Der sogenannte Empfängerhorizont des Anweisungsempfängers vermag die
fehlende Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen,
wenn dieser nicht in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer der Zahlung entsprechenden Anweisung hervorgerufen hat
(Senat BGHZ 147,
145, 151; 152, 307, 312 und Urteil vom
3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, WM
2004, 671, 672, für BGHZ 158, 1 vorgesehen).
(2) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte als Überweisungsbank einen
unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Kläger erlangt, weil der K.
die Zuwendung der Ansprüche gemäß §§ 780, 781 BGB gegen die Beklagte, die F.
durch die Gutschriften der Überweisungsbeträge in Höhe von 18.640.000 DM und 879.000 DM auf ihrem bei der
Beklagten geführten Konto erlangt hat, nicht als Leistung zugerechnet werden
kann. Die K. hat der Beklagten keinen Überweisungsauftrag zugunsten des
Kontos der F. bei der Beklagten erteilt und auch keinen dahingehenden
Rechtsschein hervorgerufen. Der Auftrag der K. vom 4. Februar 2000, 27
Millionen DM auf das Konto der F.
bei dem Bankhaus ... zu überweisen, ist keine
ausreichende Zurechnungsgrundlage.
(a) Dies gilt zunächst für die Gutschrift vom 8. Februar 2000 in Höhe von
879.000 DM. Diese hat die Beklagte nicht aufgrund des Überweisungsauftrages
der K. vom 4. Februar 2000, sondern aufgrund des von ihr selbst eigenmächtig
erstellten Überweisungsauftrages vom 8. Februar 2000 vorgenommen. Mit der
Gutschrift auf dem bei ihr geführten Konto der F. hat sich die Beklagte
vorsätzlich über den erklärten Willen der K. als Überweisungsauftraggeberin
hinweggesetzt. In der Absicht, sich eine ihr nicht zustehende
Aufrechnungsmöglichkeit zu verschaffen, ist sie eigenmächtig und
unberechtigt an die Stelle der Überweisungsauftraggeberin getreten und hat
einen anderen als den von dieser erteilten Überweisungsauftrag erstellt und
ausgeführt. Dies
schließt es aus, die von der Beklagten am 8. Februar 2000 auf dem bei ihr
geführten Konto der F. eigenmächtig vorgenommene Gutschrift
der K. als Leistung zuzurechnen.
(b) Auch die Gutschrift vom 7. Februar 2000 in Höhe von 18.640.000 DM kann
der K. nicht als Leistung zugerechnet werden. In dieser Gutschrift liegt
nicht die irrtümlich weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrages
der K. vom 4. Februar 2000 (vgl. hierzu Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage 4 S.
26 f.; Schimansky, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2.
Aufl. § 50 Rdn. 6 und zur Abweichung vom Empfängerkonto: BGH, Urteil vom 13.
Mai 1997 - IX ZR 129/96, WM 1997, 1324, 1325), sondern die vorsätzliche
Ausführung einer anderen als der von der K. am 4. Februar 2000 in Auftrag
gegebenen Überweisung. Die Beklagte hat den schriftlichen
Überweisungsauftrag der K. verfälscht, indem sie den Namen und die
Bankleitzahl der Empfängerbank, die Kontonummer des Empfängers sowie den
Überweisungsbetrag eigenmächtig gestrichen und durch von ihr selbst
bestimmte Angaben ersetzt hat. Dadurch hat sie einen neuen
Überweisungsauftrag erstellt, der sich von dem Auftrag der K. grundlegend
unterschied. Dies wird insbesondere daran deutlich, daß F. durch die
tatsächlich ausgeführte Überweisung nicht die Forderung gemäß §§ 780, 781
BGB gegen das Bankhaus ... , die die K. ihr zuwenden wollte, sondern statt dessen eine Forderung gegen die Beklagte
erlangt hat, die diese in der Absicht begründete, sich eine
Aufrechnungsmöglichkeit zu verschaffen. Die Auswechselung des Schuldners war
wirtschaftlich von entscheidender Bedeutung, weil F. bzw. dem
Kläger über ein Guthaben bei dem Bankhaus ... sofort frei hätte verfügen können, während die Beklagte den Überweisungsauftrag des Klägers zugunsten seines Insolvenzverwalter-Anderkontos
bislang, anfangs wegen ihrer Aufrechnungsabsicht, später im Hinblick auf den
vom Drittwiderbeklagten erhobenen Rückerstattungsanspruch, nicht ausgeführt
hat.
Anders als in den Fällen, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 18.
April 1985 (VII ZR 309/84, WM 1985, 826) und vom 5. Mai 1986 (II ZR 150/85,
BGHZ 98, 24 ff.) zugrunde lagen, hat die Beklagte die Überweisung nicht im
Vertrauen auf die Wirksamkeit einer im Überweisungsvordruck enthaltenen
Fakultativklausel: "oder ein anderes Konto des Empfängers" auf das bei ihr
geführte Konto der F. ausgeführt.
Sie hat vielmehr den Überweisungsauftrag, der die vom Bundesgerichtshof (BGHZ
98, 24, 28) für unwirksam erklärte Fakultativklausel nicht enthielt, zur
Herbeiführung einer Aufrechnungslage unbefugt abgeändert, indem sie die
Kontonummer des Empfängers sowie den Namen und die Bankleitzahl seiner Bank
strich und durch die Daten des bei ihr geführten Kontos ersetzte. Die
anschließende Überweisung auf dieses Konto entspricht zwar dem von der
Beklagten selbst durch die eigenmächtigen Veränderungen erstellten
Überweisungsauftrag, nicht aber dem von der K. erteilten Auftrag. Deren
Überweisungsauftrag vom 4. Februar 2000 zugunsten des Kontos der F. bei dem
Bankhaus ...
ist keine ausreichende Grundlage, ihr die von ihr nicht in Auftrag gegebene
Überweisung auf ein Konto bei der Beklagten zuzurechnen.
Das Berufungsgericht beruft sich für seine gegenteilige Auffassung zu
Unrecht auf das Senatsurteil vom 6. Dezember (nicht: 12. Juni) 1994 (XI ZR
173/94, BGHZ 128, 135, 136 = NJW 1995, 520). In dem dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Überweisungsbank die
Überweisung nicht - wie hier - auf ein anderes als das im
Überweisungsauftrag angegebene Konto ausgeführt. Vielmehr hatte der
Überweisungsauftraggeber in den Überweisungsauftrag ein anderes als das vom
Überweisungsempfänger gewünschte Konto eingetragen. Daß die Überweisung in
diesem Fall als Leistung des Überweisungsauftraggebers an den
Überweisungsempfänger angesehen worden ist (Senat BGHZ 128, 135, 137),
besagt nichts für die Beurteilung des vorliegenden Falles, in dem die
Überweisung gerade nicht auf das vom Überweisungsauftraggeber angegebene
Konto erfolgt ist.
Hinzu kommt noch, daß die Beklagte auf dem Überweisungsträger auch den
Überweisungsbetrag geändert und nur einen Teilbetrag überwiesen hat. Ein
Kreditinstitut kann zwar bei unzureichender Deckung zur Teilausführung eines
Überweisungsauftrages verpflichtet sein, wenn dies dem erkennbaren Willen
und Interesse des Auftraggebers entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai
1959 - II ZR 152/58, WM 1959, 1002, 1003). Dafür fehlten aber im
vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte. Außerdem bestand nach der
Unterrichtung der K. über die ungenügende Deckung durch das Schreiben der
Beklagten vom 7. Februar 2000 ausreichend Zeit, die weitere Entschließung
der K. abzuwarten (§ 665 Satz 2 BGB).
bb) F. hat die Ansprüche aus den Schuldversprechen bzw. -anerkenntnissen der Beklagten gemäß §§ 780, 781 BGB ohne Rechtsgrund
erlangt. Ein solcher kann sich nicht aus dem Rechtsverhältnis zwischen F.
und K. ergeben, weil die Zuwendung der Ansprüche, wie dargelegt, der K.
nicht als Leistung zugerechnet werden kann.
Auch aufgrund des Girovertrages mit der Beklagten hatte F. keinen Anspruch
gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB auf Gutschrift der Überweisungsbeträge, weil
die Beklagte durch die Belastungsbuchungen auf dem Konto der K. keine
Deckung erlangt hat. Da die Beklagte vorsätzlich nicht den von K. am 4.
Februar 2000 erteilten, sondern andere, eigenmächtig von ihr selbst
erstellte Überweisungsaufträge ausgeführt hat, steht ihr ein
Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB gegen K. nicht zu. Die Beklagte
ist daher verpflichtet, die Belastungsbuchungen, die als Realakte zu
qualifizieren sind, rückgängig zu machen. Die Geltendmachung des Anspruchs
auf Rückgängigmachung der Kontobelastungen verstößt entgegen der Auffassung
des Klägers nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dies ist nur dann der
Fall, wenn eine weisungswidrige Erledigung eines Überweisungsauftrages das
Interesse des Überweisungsauftraggebers nicht verletzt (Senat, Urteil vom 8.
Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; OLG Hamm WM 1985, 1065,
1066; OLG Köln WM 2001, 2003, 2005). So liegt es hier nicht. Die Beklagte
hat nicht den von K. erteilten Überweisungsauftrag weisungswidrig, sondern
andere Überweisungsaufträge, die sie eigenmächtig selbst erstellt hatte,
ausgeführt. Dadurch hat sie das Interesse der K. verletzt. Diese wollte F. ,
wie dargelegt, ein Guthaben bei dem Bankhaus ... zuwenden, über das F. sofort frei hätte verfügen können. Anstelle dieses frei verfügbaren Guthabens
hat F. aufgrund des eigenmächtigen Verhaltens der Beklagten Ansprüche gegen
die Beklagte erlangt, über die diese bislang keine Verfügungen zugelassen
hat.
cc) Der Bereicherungsanspruch der Beklagten als Überweisungsbank ist nicht
gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist auf Nichtleistungskondiktionen nicht anwendbar
(BGH, Urteile vom 20. März 1986 -
II ZR 75/85, WM 1986, 1324, 1325 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM
1994, 1420, 1421 f.). Um eine solche handelt es sich hier, weil die Beklagte
als Überweisungsbank keine eigene Leistung an F. erbringen wollte.
2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 826 BGB zu. Die
Beklagte hat F. dadurch, daß sie den Überweisungsbetrag nicht an das im Überweisungsauftrag der K. angegebene Bankhaus
... weiterleitete, nicht sittenwidrig geschädigt. F. , die in betrügerischem Zusammenwirken mit K.
Leasinggesellschaften in großem Umfang geschädigt hat, hatte keinen Anspruch
gegen K. auf den angewiesenen Betrag von
27 Millionen DM, da das Valutaverhältnis nach dem Sachvortrag der Parteien
wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen ist (§ 138 Abs. 1 BGB).
Die Beklagte hatte auch nicht den Vorsatz, F. zu schädigen.
Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß die Beklagte davon ausging,
F. könne ihrem Konto beim Bankhaus ... gutgeschriebene Beträge endgültig
behalten und müsse sie nicht an K. herausgeben.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere
Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst
entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage abweisen.
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