Leistungsbeziehungen und
Bereicherungsausgleich bei der Banküberweisung; Leistungsbestimmung aus dem
Empfängerhorizont und Zurechenbarkeit; Leistung an einen Dritten und
Genehmigung nach §§ 362 II, 185 BGB
BGH, Urteil vom 15.
November 2005 - XI ZR 265/04
Fundstelle:
NJW 2006, 503
s. auch die Anm. zu BGH v. 5.10.2006 - III
ZR 166/05 unter 4.
Amtl. Leitsatz:
Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen
Zahlungsverkehrsaufträge eines an der elektronischen Kontoführung
teilnehmenden Unternehmers ausschließlich anhand der numerischen Angaben
bearbeitet werden, sind wirksam.
Zentrale Probleme:
Es geht um eine klassische bereicherungsrechtliche
Mehrpersonenbeziehung. Vereinfacht läßt sich der Sachverhalt so darstellen:
Der Kl. will einen Betrag an die Z-GmbH überweisen, gibt auf dem
elektronischen Überweisungsträger auch deren Namen, aber das Konto der
ZE-GmbH an. Die Bank schreibt (über eine Empfängerbank) den Betrag der
ZE-GmbH gut, weil in den AGB der Bank vereinbart ist, daß allein die
Kontonummer maßgeblich ist und der Empfängername nicht mit der Nummer
abgeglichen ist. Der Kl. verlangt nun vom Insolvenzverwalter der WE-GmbH den
Betrag zurück.
Der Senat bejaht zu recht eine Leistungskondiktion: Aus dem
Empfängerhorizont der ZE-GmbH (bzw. des Insolvenzverwalters) liegt eine
"Leistung" des Kl. an sie selbst vor. Der Empfängerhorizont ist freilich
nicht allein maßgeblich, sondern der Eindruck einer Leistung Kl./ZE-GmbH muß
ersterem auch zurechenbar sein (s. dazu die Anm. zu
BGHZ 152, 307, 312). Eine solche Zurechenbarkeit
scheidet etwa aus, wenn eine Weisung gar nicht vorliegt (s. etwa BGH NJW 2002, 2871:
Überzahlung des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger einer gepfändeten
Forderung; BGH NJW-RR 1990, 1200: Gefälschter
Überweisungsauftrag;
OLG Frankfurt/M. Urt. v.29. 11. 2002 - 24 U
91/01: Irrtümliche Doppelausführung einer
Überweisung ) und/oder der Rechtsschein einer Weisung dem aus der
Perspektive des Zuwendungsempfängers Leistenden nicht zuzurechnen ist (BGH
NJW 2001, 1855: Vertretungsmangel bei der Weisung;
BGHZ 111, 382: Weisung eines Geschäftsunfähigen). Hier ist die
Zurechenbarkeit zu bejahen, da angesichts der (wirksamen) AGB eine wirksame
Weisung des Kontoinhabers (Kl.) an seine Bank vorlag, an die ZE-GmbH zu
überweisen. Damit lag eine Leistung des Kl. an die ZE-GmbH vor. Da jedoch in
Höhe eines Teils der Forderung eine Verbindlichkeit der Z-GmbH vorlag und
diese die Leistung an die ZE-GmbH genehmigt hatte, so daß nach § 362 II, 185
BGB Erfüllung eintrat, bestand nach Auffassung des Senats in dieser Höhe ein
Rechtsgrund. Letzteres ist sehr problematisch, da (nach dem
Empfängerhorizont) hier der Kl. ja gar nicht an ZE als Dritten "zum Zwecke
Erfüllung" einer Verbindlichkeit gegenüber der Z geleistet hat. M.E. war die
Leistung daher gar nicht nach §§ 362 II, 185 BGB genehmigungsfähig.
©sl 2006
Tatbestand:
Die klagende GmbH nimmt den beklagten Insolvenzverwalter auf Rückzahlung
eines Überweisungsbetrages in Anspruch.
Die Klägerin unterhält bei der L.-bank (L. ) ein Girokonto und nimmt
aufgrund einer Vereinbarung vom November 1996, der die Sonderbedingungen für
Datenfernübertragung zugrunde liegen, an der elektronischen Kontoführung
teil. Am 26. August 2002 erteilte die Klägerin der L. im Wege der
Datenfernübertragung Überweisungsaufträge in Höhe von 153.514,70 € und
181.888 €. Als Überweisungsempfänger gab sie die Z. GmbH, Ze. , und als
Empfängerkonto ein Konto bei der D. Bank in Le. an. Dieses Konto war nicht
für die Z. GmbH, sondern für die ZE. GmbH eingerichtet worden und wurde seit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen und der Bestellung
des Beklagten zum Insolvenzverwalter am 1. März 2001 nicht mehr genutzt.
Die L. übermittelte der D. Bank die Überweisungsdaten.
Diese schrieb den Überweisungsbetrag dem angegebenen Konto gut. Mit
Schreiben vom 30. August 2002 bat der Geschäftsführer der Z. GmbH den
Beklagten, die eingegangenen Zahlungen einzuziehen und ihre Verrechnung mit
ihm abzustimmen. Nach Vorlage dieses Schreibens überwies die D. Bank auf
Anweisung des Beklagten die überwiesenen Beträge auf ein Anderkonto des
Beklagten bei einem anderen Kreditinstitut.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Überweisung in Höhe von 181.888 € und die
Angabe der Nummer eines Kontos der Insolvenzschuldnerin beruhten auf einem
Versehen. Sie habe lediglich 153.514,70 € geschuldet, und zwar der Z. GmbH.
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Z. GmbH habe gegen die
Klägerin Ansprüche in Höhe der überwiesenen Beträge und gegenüber der
Insolvenzschuldnerin darüber hinausgehende Verbindlichkeiten gehabt.
Die Klage auf Zahlung von 181.888 € nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen
erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten keine Leistungskondiktion gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein
Leistungsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin habe an die Z. GmbH, aber
nicht an die Insolvenzschuldnerin oder den Beklagten leisten wollen. Auch
wenn die Bank berechtigt gewesen sei, den Überweisungsauftrag nach den
numerischen Angaben abzuwickeln, stehe die Kontonummer als Synonym für den
Kontoinhaber.
Eine Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB komme
ebenfalls nicht in Betracht. Eine irrtümliche Überweisung an einen anderen
als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger sei ein Unterfall
der von Anfang an fehlenden Anweisung. Da eine solche Überweisung dem
Überweisenden nicht als Leistung an den Empfänger zugerechnet werden könne,
vollziehe sich der Bereicherungsausgleich unmittelbar zwischen der Bank und
dem Empfänger. Dies gelte auch, wenn die Bank nicht zu einer
Kontoanruf-Prüfung verpflichtet sei, diese im Einzelfall aber geboten und
die Überweisung deshalb nicht mehr vom Überweisungsauftrag gedeckt sei.
Die Klägerin habe auf eine Kontoanruf-Prüfung verzichtet. Nach Abschnitt V
Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung, die in den Girovertrag
zwischen der Klägerin und der L. einbezogen worden seien, seien die in die
Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute
berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand der vom Überweisenden
angegebenen Kontonummer des Empfängers und der Bankleitzahl der
Empfängerbank vorzunehmen. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung
des Kunden gemäß § 9 AGBG.
Gleichwohl habe die Überweisung nicht so ausgeführt werden dürfen.
Ungeachtet der grundsätzlichen Entbindung von der Kontoanruf-Prüfung habe
die Empfängerbank prüfen müssen, ob die im Überweisungsauftrag angegebene
Kontonummer des Empfängers belegt sei. Diese Prüfung habe im vorliegenden
Fall Anlass zu weiterer Prüfung gegeben. Der Girovertrag für das Konto und
damit die Pflicht der Bank zur Entgegennahme von Zahlungseingängen seien mit
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Die Bank habe zwar danach
eingehende Beträge gutschreiben dürfen. Dabei habe sie aber eine Warnpflicht
gegenüber dem Überweisenden gehabt. Angesichts dieser Besonderheiten, die
sich aus der Kontonummer ergäben, habe die Empfängerbank den Auftrag nicht
mehr allein anhand der Kontonummer ausführen dürfen. Vielmehr sei eine
Kontoanruf-Prüfung geboten gewesen, bei der die Divergenz zwischen
Kontonummer und Empfängerbezeichnung aufgefallen wäre.
Ob ein unmittelbarer Bereicherungsausgleich zwischen Bank und
Zahlungsempfänger ausgeschlossen sei, wenn die Zahlung sich aus der Sicht
des Empfängers als Leistung des Überweisenden darstelle, bedürfe keiner
Entscheidung. Für den Beklagten sei die Überweisung auf das Konto der
Insolvenzschuldnerin offenkundig eine Fehlzahlung gewesen.
Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin scheitere jedenfalls daran, dass bei
ihr keine Vermögensminderung eingetreten sei. Falls auch der L. ein Fehler
bei der Abwicklung des Überweisungsauftrages anzulasten sei, stehe ihr kein
Aufwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Liege der Fehler allein bei
der D. Bank, habe diese keinen Vergütungsanspruch und müsse die
ungerechtfertigt erlangte Deckung an die L. herausgeben. Diese wiederum sei
der Klägerin zur Herausgabe der Deckung, zumindest zur Abtretung ihres
Anspruches gegen die D. Bank, verpflichtet.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Leistungskondiktion gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Zwischen
den Parteien besteht ein Leistungsverhältnis.
1. Durch die ordnungsgemäße Ausführung eines Überweisungsauftrages oder
Überweisungsvertrages erbringt die Überweisungsbank eine Leistung, d.h. eine
bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, an den
Überweisenden, der seinerseits den Überweisungsbetrag an den
Überweisungsempfänger leistet (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR
12/94, WM 1994, 1420, 1421 m.w.Nachw.). Eine Leistung des Überweisenden
an den Überweisungsempfänger setzt allerdings einen wirksamen
Überweisungsauftrag voraus. Daran fehlt es, wenn die Überweisung irrtümlich
an einen anderen als den im Überweisungsauftrag bezeichneten Empfänger
ausgeführt wird. Der Überweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende
Zahlung nicht veranlasst und muss sie sich nicht als eigene Leistung an den
Empfänger zurechnen lassen (BGHZ 66, 372, 375 und Urteil vom 9. März
1987 - II ZR 238/86, WM 1987, 530 f.).
2. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin die Überweisung auf das
ehemalige Konto der Insolvenzschuldnerin als Leistung zuzurechnen. Sie hat
in ihrem Überweisungsauftrag zwar die Z. GmbH als Empfängerin, zugleich aber
zur Bezeichnung des Empfängerkontos die Nummer eines Kontos der
Insolvenzschuldnerin angegeben.
a) Für die Bearbeitung des Überweisungsauftrages durch die L. war nicht die
Empfängerbezeichnung, sondern die Kontonummer maßgebend.
aa) Dies ergibt sich aus Abschnitt V Nr. 5 der zwischen der Klägerin und
der L. vereinbarten Sonderbedingungen für Datenfernübertragung. Danach hat
der Kunde neben der Bankleitzahl des endbegünstigten Kreditinstituts die
Kontonummer des Empfängers zutreffend anzugeben. Weiter heißt es: "Die in
die Abwicklung des Zahlungsverkehrsauftrages eingeschalteten Kreditinstitute
sind berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand dieser numerischen
Angaben vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Fehlleitungen des
Zahlungsverkehrsauftrages zur Folge haben. Schäden und Nachteile, die
hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Kunden." Danach hat die L. den
Überweisungsauftrag der Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt, indem sie die von
der Klägerin übermittelten Daten unverändert weitergegeben hat. Sie war
der Klägerin nicht verpflichtet, der D. Bank als Empfängerbank die
Verpflichtung aufzuerlegen, vor der Gutschrift einen
Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen. In der Vereinbarung, dass
Überweisungsaufträge ausschließlich anhand der numerischen Angaben zu
bearbeiten sind, ist ein Verzicht auf einen Kontonummer-Namensvergleich
durch die Empfängerbank zu sehen. Ein Wirtschaftsunternehmen, das, wie die
Klägerin, am beleglosen Verfahren der Datenfernübertragung teilnimmt, wählt
dieses Verfahren aus Kosten- und Rationalisierungsgründen. Es weiß und
erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass Überweisungsaufträge nur
anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben ausgeführt werden
(Hellner WuB I D 1.-5.02). Von ihm erteilte Überweisungsaufträge sind
deshalb so zu verstehen, dass nur die angegebene Kontonummer maßgebend ist
(Gößmann, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. §
52 Rdn. 15; Hellner/Escher-Weingart, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und
Bankpraxis Rdn. 6/172). Sie steht als Synonym für den Überweisungsempfänger
(OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1902; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 16).
bb) Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung hält
der Inhaltskontrolle nach dem gemäß Art. 229 § 5 EGBGB anzuwendenden AGBG
stand. Da die Klägerin die Vereinbarung mit der L. als Unternehmerin im
Sinne des § 14 Abs. 1 BGB in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit
geschlossen hat, sind die §§ 10 und 11 AGBG nicht anwendbar (§ 24 Satz 1
AGBG). Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende, unangemessene
Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG liegt auch unter
Berücksichtigung des Transparenzgebots nicht vor (vgl. OLG Köln WM 1990,
1963 f.; Hellner WuB I D 1.-5.02; Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 52 Rdn. 15; a.A. OLG Jena WM 2001, 2005,
2007). In Abschnitt V Nr. 5 der Sonderbedingungen für Datenfernübertragung
wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass alle in die Abwicklung des
Überweisungsauftrags eingeschalteten Kreditinstitute berechtigt sind, die
Bearbeitung ausschließlich anhand der numerischen Angaben vorzunehmen und
Fehlleitungen als Folgen fehlerhafter Angaben zu Lasten des Kunden gehen.
Dieser hat es selbst in der Hand, die richtige Kontonummer anzugeben.
Außerdem hat die Klägerin als Wirtschaftsunternehmen das Verfahren der
Datenfernübertragung gezielt gewählt, um die damit verbundene
Rationalisierung und Kostenersparnis zu nutzen. Zur Erreichung dieser
Vorteile ist eine Rationalisierung auch bei der Empfängerbank durch Verzicht
auf den Kontonummer-Namensvergleich erforderlich. Die Nutzung der
Datenfernübertragung durch Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist
deshalb anders zu beurteilen als online (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 19) oder am Selbstbedienungsterminal
(Hellner WuB I D 1.-5.02) erteilte Überweisungsaufträge von Verbrauchern im
Sinne des § 13 BGB, bei denen der Kontonummer-Namensvergleich weiterhin
stattfindet.
b) Auch die D. Bank als Empfängerbank hat sich weisungsgemäß verhalten. Sie
war nicht verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen,
bevor sie den Überweisungsbetrag dem Konto der Insolvenzschuldnerin, das die
von der Klägerin angegebene Nummer trägt, gutschrieb.
aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass Empfängerbanken nach der
Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch
(Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar 1976 zu einem Vergleich
zwischen dem Namen des Überweisungsempfängers und dem des Kontoinhabers
nicht verpflichtet sind (BGHZ 108, 386, 389). Dasselbe gilt auf der
Grundlage der Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der
zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs
(Clearingabkommen) vom 7. September 1998, das an die Stelle der Vereinbarung
vom 2. Januar 1976 getreten ist und im Rechtsverhältnis zwischen der L. als
Überweisungsbank und der D. Bank als Empfängerbank gilt (Senat, Urteil vom
14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 430, 432).
bb) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht deshalb geboten, weil der Girovertrag zwischen der
D. Bank und der Insolvenzschuldnerin durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 1. März 2001 gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO
beendet worden war und das Konto seitdem nicht mehr genutzt wurde. Auch
aufgrund dieses Umstandes war die D. Bank gegenüber der L. nicht
verpflichtet, einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen und von der
Gutschrift auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin abzusehen. Kreditinstitute
sind aufgrund Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des am 16. April 1996 in Kraft getretenen
Abkommens zum Überweisungsverkehr nicht verpflichtet, von der Gutschrift
eines eingegangenen Überweisungsbetrages abzusehen, wenn der Empfänger wegen
Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist (Senat BGHZ 144,
245, 249). Dasselbe gilt, wenn, wie im vorliegenden Fall, über das Vermögen
des Empfängers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Ob, wie das Berufungsgericht meint, die D. Bank aufgrund der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gegenüber der Klägerin eine Warnpflicht hatte, obwohl
zur Klägerin keine vertragliche Beziehung bestand (vgl. hierzu Senat BGHZ
144, 245, 250), bedarf keiner Entscheidung. Die Verletzung einer etwaigen
Warnpflicht würde allenfalls Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die
D. Bank begründen, aber nichts daran ändern, dass die D. Bank sich gegenüber
der L. ordnungsgemäß verhalten hat, der Überweisungsauftrag der Klägerin
weisungsgemäß ausgeführt worden ist und zwischen den Parteien ein
Leistungsverhältnis bestanden hat.
cc) Die Revisionserwiderung wendet gegen die Annahme eines
Leistungsverhältnisses ohne Erfolg ein, der Beklagte als Leistungsempfänger
habe gewusst, dass die Insolvenzschuldnerin keine Ansprüche gegen die
Klägerin gehabt habe und die Überweisung deshalb nicht für sie bestimmt sein
konnte. Das Fehlen einer Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der
Insolvenzschuldnerin spricht allenfalls für die Rechtsgrundlosigkeit der
Leistung, nicht aber für das Fehlen einer Leistung der Klägerin.
III. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO).
1. Der Beklagte hat durch die Leistung der Klägerin etwas, nämlich einen
Anspruch aufgrund eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses der D. Bank
gemäß §§ 780 f. BGB in Höhe der Klageforderung erlangt. Der Girovertrag
zwischen der Insolvenzschuldnerin und der D. Bank ist zwar durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1 InsO
beendet worden. Die D. Bank war aber in Nachwirkung des Girovertrages
befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für die Insolvenzschuldnerin als
ihre ehemalige Kundin entgegenzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März
1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745 m.w.Nachw.). Dies hat sie durch die
Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem ehemaligen Konto der
Insolvenzschuldnerin getan. Der Beklagte hat diese Gutschrift entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung in den Tatsacheninstanzen nicht
bestritten. Er hat zwar geltend gemacht, selbst keine Gutschrift erhalten zu
haben, aber ausdrücklich eingeräumt, dass die Gutschrift auf einem Konto der
Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Dementsprechend wurde im Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat,
festgestellt, dass der von der Klägerin erteilte Auftrag durch Überweisung
des angegebenen Betrages auf das Konto der Insolvenzschuldnerin ausgeführt
worden sei.
2. Der Beklagte hat den Anspruch gemäß §§ 780 f. BGB nach dem im
Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin ohne
rechtlichen Grund erlangt. Die Klägerin hatte gegenüber der
Insolvenzschuldnerin keine Verbindlichkeiten. Ihre Leistung auf einen
vermeintlichen Anspruch der Z. GmbH ist zwar durch den Geschäftsführer der
Z. GmbH mit Schreiben vom 30. August 2002 genehmigt worden. Da diese
Leistung somit hinsichtlich eines tatsächlich bestehenden Anspruchs der Z.
GmbH gemäß § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB Erfüllungswirkung
gehabt hätte, kommt ein solcher Anspruch auch als rechtlicher Grund im Sinne
des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Nach dem Sachvortrag der
Klägerin stand der Z. GmbH aber über den Betrag von 153.514,70 € hinaus kein
weiterer Anspruch zu.
IV.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird
festzustellen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Z. GmbH über
den Betrag von 153.514,70 € hinaus einen weiteren Anspruch gegen die
Klägerin hatte.
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