Anforderungen an ein
kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis: Kein kausales
Schuldanerkenntnis durch bloße Ablösung eines Darlehens
BGH v. 3.6.2008 - XI ZR
239/07
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Die bloße Ablösung eines
Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der
Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Ein kausales
Schuldanerkenntnis liegt nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck
verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in
bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es
insoweit endgültig festzulegen. Der Wille der Parteien, eine derart
weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht
ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen
werden.
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu
BGH v. 30.03.2006 - III ZR 187/05
sowie zu BGH NJW
2000, 2501 und BGH NJW 2005, 2991.
©sl 2008
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
27. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum kausalen Schuldanerkenntnis sind
zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt
grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den
Darlehensnehmer dar. Ein kausales Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Parteien mit
ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder
zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu
entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f.).
Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung
herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur
unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.
Januar 1988 – IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795). Der erklärte Willen der
Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis
verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass
diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung
erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die
Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle
Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis
vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann
gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen
einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor
Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der
Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Der
Schuldbestätigungsvertrag weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (BGHZ
66, 250, 255; BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 – IVb ZR 82/86, WM 1988, 794,
795 f.; vom 11. Juli 1995 – X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887 und vom 11.
Januar 2007 – VII ZR 165/06, WM 2007, 796, Tz. 8 m.w.Nachw.).
Die Ausführungen zum kausalen Schuldanerkenntnis sind aber nicht
entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht über die mit der
Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Einwendungen des Klägers auch in
der Sache entschieden hat. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügten
Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO
abgesehen.
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