Haustürgeschäfte nach §
1 HWiG (jetzt: § 312 BGB): Kausalität zwischen "Haustürsituation" und
Vertragsabschluß bei Vertragsverhandlungen mit einem Angehörigen (Begriff
des "Bestimmens"); Haftung aus culpa in contrahendo bei
Aufklärungspflichtverletzung; Voraussetzungen der Aufklärungspflicht der
finanzierenden Bank über die Risiken des finanzierten Geschäfts
("institutionalisiertes Zusammenwirken")
BGH v. 10.07.2007 - XI ZR
243/05
Fundstelle:
NJW 2007, 3272
Amtl. Leitsatz:
a) Zur Kausalität einer
Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers mit einem
Angehörigen.
b) Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine
nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann
verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass
der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so
dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den
Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine
Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank
positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von den
Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig
getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen
Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.
Zentrale Probleme:
Zur Problematik des "Bestimmens" s. die Anm. zu
BGH NJW 2006, 497.
Zum Begriff der Privatwohnung s. auch. BGH v . 13.6.2006 - XI
ZR 432/04. § 1 HWiG entspricht wortgleich § 312 BGB n.F..
Die Entscheidung resümiert darüber hinaus hervorragend den derzeitigen Stand
der Rspr. zu Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank über die Risiken
des finanzierenden Geschäfts. Diese bestehen etwa dann, wenn der
Vertragspartner arglistig getäuscht hat und die Bank davon Kenntnis hatte.
Diese Kenntnis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ
168, 1; BGHZ 169,
109) widerlegbar vermutet, wenn die Bank mit
Vertragspartner in "institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat". S.
dazu auch die Anm. zu
BGHZ 168, 1;
BGH NJW 2004, 2742
und
BGHZ 169, 109.
©sl 2007
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Rückzahlung sämtlicher aufgrund eines
Darlehensvertrages an die beklagte Bank gezahlter Beträge sowie die
Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche
mehr gegen ihn zustehen.
2
Sein Neffe, T. B. , der als Kapitalanlagevermittler für eine
Vermittlungsgesellschaft tätig war, suchte den Kläger im Herbst 1994 in
seiner Wohnung auf und bot ihm den Beitritt zu einem geschlossenen
Immobilienfonds an. In der Folgezeit unterzeichnete der Kläger eine
Beitrittserklärung für zwei Fondsanteile des Fonds Nr. zum Preis von 31.716
DM pro Anteil, wovon nach dem Prospekt auf den Grunderwerb 28.161 DM, auf
Vertriebskosten 1.839 DM, auf Grundbucheintragung etc. 650 DM, auf
Beurkundung des Beitritts 364 DM und auf Treuhandgebühren 702 DM entfielen.
3
Zur Finanzierung seines Fondsbeitritts schloss der Kläger am 28. Oktober/9.
Dezember 1994 einen Annuitätendarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag
von 63.432 DM mit der Beklagten. Die Darlehensvaluta wurde weisungsgemäß zum
Fondserwerb verwendet. Am 4. Juli 2002 widerrief der Kläger seine
Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages sowie zum Fondsbeitritt
unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz. Ferner macht er einen
Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information über den Fonds
geltend.
4
Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung sämtlicher auf den Darlehensvertrag
geleisteter Zins- und Tilgungsbeträge sowie des einbehaltenen Disagios in
Höhe von insgesamt 29.149 € zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung begehrt,
dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn
hat. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 9.147,30 € zuzüglich 4%
Zinsen seit dem 10. Juni 2003 wegen eines Verstoßes gegen §§ 4, 6 Abs. 2
VerbrKrG a.F. stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hatte bis auf die Feststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag ab
Mai 2003 nicht mehr als 4% Zinsen schuldet, keinen Erfolg. Mit seiner - vom
Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter,
soweit es erfolglos geblieben ist.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
6
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung -
im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger habe keinen über den wegen Verstoßes des Darlehensvertrages gegen
§§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. zugesprochenen Rückzahlungsbetrages
hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte. Ein Anspruch aus § 3 HWiG
scheide aus, weil er den Darlehensvertrag nicht wirksam gemäß § 1 HWiG
widerrufen habe. Es fehle bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers an
einer Ursächlichkeit der von ihm behaupteten und zu seinen Gunsten
unterstellten Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages.
Aufgrund der Aussage des Klägers sei davon auszugehen, dass der Hausbesuch
des Neffen nicht ursächlich für den späteren Vertragsschluss gewesen sei.
Allein ursächlich sei danach gewesen, dass der Neffe aufgrund seiner
Verwandtschaft als Vertrauensperson zu dem Geschäft geraten habe. Dies habe
mit dem Ort der Verhandlungsaufnahme nichts zu tun.
8
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Zwar
sei aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem verbundenen
Geschäft zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag auszugehen, so dass der
Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch Schadensersatzansprüche gegen die
Fondsinitiatoren und Prospektverantwortlichen entgegengehalten werden
könnten. Jedoch sei der Vortrag des Klägers zur falschen
Nutzflächenberechnung nach §§ 529, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Soweit
nach dem Vortrag des Klägers über die im Prospekt ausgewiesene Provision von
6,08% hinaus tatsächlich eine Provision von 15% bis 16% gezahlt worden sei,
treffe die Beklagte keine Aufklärungspflicht. Auch hätten die
Prospektverantwortlichen von sich aus nicht darauf hinweisen müssen, da nach
der höchst-richterlichen Rechtsprechung eine solche Hinweispflicht erst ab
einer Größenordnung von mehr als 15% bestehe, was hier nicht der Fall sei.
Außerdem sei der Kläger nicht getäuscht worden, da im Prospekt ein Hinweis
enthalten sei, dass neben den Vertriebskosten von 1.839 DM noch weitere
Kosten anfielen.
II.
9
Das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen
Punkt nicht stand.
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1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das
Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren
Vertragsschluss verneint hat.
11
a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass
der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder
an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist.
Dabei ist nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten
Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache darstellen; es genügt vielmehr,
dass er durch die Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung in eine Lage
gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm
angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen,
beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; 131, 385, 392; Senatsurteile vom
20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522;
vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581 und vom 9. Mai 2006 -
XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14 m.w.Nachw.). Ob die
Haustürsituation für den Abschluss des Vertrages jedenfalls mitursächlich
war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils
dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich
nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI
ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05,
WM 2006, 1995, 1997, Tz. 15 m.w.Nachw.).
12
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des
Darlehensvertrages der Parteien nicht unter dem Eindruck einer für
Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Es
ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund der
Erklärung des persönlich gehörten Klägers, wenn es nicht sein Neffe gewesen
wäre, hätte er die Fondsanteile nicht gekauft, zu der Feststellung gelangt
ist, dass ursächlich für den Vertragsschluss allein die Tatsache war, dass
der Neffe des Klägers sein Gesprächspartner war und dass der Ort, an dem das
Gespräch stattfand, keinen Einfluss auf die Entscheidung hatte. Diese
tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die
Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung.
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2. Soweit das Berufungsgericht den von der Revision allein noch geltend
gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlung
wegen fehlerhafter Angaben über die Vertriebskosten im Prospekt verneint
hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und
Erwerbermodellen oder Immobilienfondsanteilen zur Risikoaufklärung über das
finanzierte Geschäft allerdings nur unter ganz besonderen Voraussetzungen
verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden
entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich
jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und
Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur
aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben, etwa wenn
die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr.
BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20;
168, 1, 19, Tz. 41). Ein solcher Wissensvorsprung
liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer
von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das
finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteile vom 18. Januar
2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377, vom 17.
Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 16 und vom 24. April
2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260, Tz. 39).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft.
Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass eine Bank
von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene
Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet ist, wenn eine versteckte
Innenprovision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt
so hoch ist wie die der Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer
sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss
(vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 168, 1, 21, Tz. 47;
vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521,
524; vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Davon zu
unterscheiden ist der vorliegende Fall. Der Kläger hat unter Vorlage des
Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2003 in der
Sache des Oberlandesgerichts K. betreffend den Fonds Nr. vorgetragen und in
das Wissen des Zeugen N. gestellt, anders als im Fondsprospekt ausgewiesen
seien an Kosten für den Vertrieb der Fondsanteile nicht nur 6,08%, sondern,
wie von vornherein vorgesehen, insgesamt 15 bis 16% aus den Einlagen der
Gesellschafter des Fonds Nr. aufgewandt worden. Dies sei der Beklagten
bekannt gewesen. Damit hat der Kläger eine arglistige Täuschung der Anleger
durch die Prospektverantwortlichen und positive Kenntnis der Beklagten davon
behauptet. Da die Beklagte sowohl die Verwendung von 15 bis 16% der
Fondseinlage für Provisionen als auch ihre Kenntnis davon bestritten und
behauptet hat, eine neben der im Prospekt ausgewiesene an die Vermittler
gezahlte Vertriebsunterstützung sei nicht aus den Einlagen der Anleger,
sondern aus dem Vermögen der W. GmbH, einer der Gründungsgesellschafterinnen
des Fonds, erfolgt, hätte das Berufungsgericht dazu Feststellungen treffen
müssen. Dies war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht etwa
deshalb entbehrlich, weil in dem Fondsprospekt neben den Vertriebskosten
weitere Aufwendungen für Dienstleistungen durch Notare und Treuhänder
aufgeführt sind. Die aus der Einlage zu bestreitenden Vertriebskosten sind
im Prospekt mit 1.839 DM je Fondsanteil abschließend angegeben.
III.
16
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die
Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Aufklärung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses
wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob für den Vertrieb der
Anteile des Fonds Nr. über die im Fondsprospekt ausgewiesenen
Vertriebskosten von 1.839 DM je Fondsanteil hinaus aus den Einlagen der
Anleger weitere, etwa in die Grunderwerbskosten einkalkulierte, die
Werthaltigkeit der Anlage berührende Provisionen (vgl. BGHZ 158, 110, 121;
BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 355/02, Urteilsumdruck S. 12,
juris Tz. 33) gezahlt worden sind. Sollte dies in dem vom Kläger
behaupteten Umfang geschehen sein, so liegt eine objektiv evidente
arglistige Täuschung des Klägers durch den Fondsprospekt vor, über die die
Beklagte den Kläger aufzuklären hatte, wenn sie davon positive Kenntnis
hatte.
17
Diese Kenntnis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ
168, 1, 22 ff., Tz. 50 - 55; Urteile vom 19.
September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169,
109 vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115,
Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 443, Tz. 29
und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53)
widerlegbar vermutet, wenn die Beklagte mit Fondsprospektverantwortlichen in
institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat. Die Voraussetzungen für
ein derartiges Zusammenwirken hat der Senat in seinen Urteilen vom 16. Mai
2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53, 54), vom
26. September 2006 (XI ZR 204/04, WM 2006, 2347,
2350, Tz. 29, 30), vom 17. Oktober 2006 (XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115
f., Tz. 20, 21), vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 155,
Tz. 36), vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 874, 882, Tz. 53, 56) und
vom 24. April 2007 (XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 f., Tz. 39, 40) näher
dargelegt. Für die Frage, ob ein institutionalisiertes Zusammenwirken
vorliegt, können der vom Kläger vorgelegte Rahmenvertrag der Beklagten mit
der W. GmbH und das ebenfalls von ihm vorgelegte Protokoll vom 12. September
2003 über die Vernehmung des Zeugen N. in dem Verfahren OLG K. bedeutsam
sein.
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