Zurechnung von Haustürsituationen nach § 1 Abs. 1 HWiG (= § 312 Abs. 1 BGB); Aufklärungspflichten von Banken bei der Vergabe von Realkrediten für "Anlegermodelle" BGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 Fundstelle: Amtl. Leitsatz: Eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen nicht allein deshalb zuzurechnen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft und der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand läßt nicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an ihrem Arbeitsplatz oder in ihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung. Zentrale Probleme: Es geht in der sehr inhaltsreichen Entscheidung – im Rahmen der in der letzten Zeit vom BGH sehr häufig zu behandelnden Falles von steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen – im Kern um die Anwendung von § 1 Abs. 1 HWiG a.F., der wortgleich in § 312 Abs. 1 BGB übernommen wurde. Typisch an Fällen der vorliegenden Art ist, daß ein Anleger, der in ein Bauherrenmodell investiert und dazu einen Bankkredit aufgenommen hat, (auch) von diesem Kreditvertrag loskommen will, s. dazu die Anm. zu BGH NJW-RR 2003, 1203. Hier geht es nun darum, ob der Kl., der seine Willenserklärung zum Abschluß des Darlehensvertrag in einer „Haustürsituation“ abgegeben hatte, diese nach § 1 HWiG (heute: §§ 312 I, 355 BGB) widerrufen kann. Die Vertragsanbahnung erfolgte nämlich nicht direkt, sondern wurde durch die Bauträgergesellschaft vermittelt. Der BGH geht hier konsequent seine in jüngerer Zeit zu § 312 BGB bzw. § 1 HWiG entwickelte Linie weiter: Das Erfordernis des „Bestimmens“ zur Abgabe einer Willenserklärung füllt er mit den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen aus (s. die Anm. zu BGH v. 22.10.2003 - IV ZR 398/02 sowie bereits BGHZ 131, 385, 392). Diese zieht er auch heran, wenn es um die Frage geht, wer den Verbraucher zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt haben muß: Sofern es sich um einen Verhandlungsgehilfen des Erklärungsempfängers handelt, also eine Person, die nicht „Dritter“ i.S.v. § 123 II BGB ist, ist die Haustürsituation jedenfalls zuzurechnen. Ist die Person aber – wie hier – „Dritter“, d.h. nicht Verhandlungsgehilfe des anderen Teils, ist eine Zurechnung nicht etwa vollständig ausgeschlossen (so aber wohl noch BGH bei der Bestimmung durch einen Familienangehörigen), sondern erfolgt analog § 123 II BGB in Betracht, wenn der Erklärungsgegner wußte oder wissen mußte, daß die Willenserklärung ein einer solchen Situation abgegeben wurde (s. schon die Anm. zu BGH NJW 2003, 424). Dies verneint der BGH für den vorliegenden Fall. Achtung: Diese Rspr. hat der BGH in BGH v. 12.12.2005 - II ZR 327/04 aufgegeben!!! Die Entscheidung ist auch im übrigen, insbesondere in Bezug auf die Frage der Sittenwidrigkeit sowie der Aufklärungspflichtverletzung von Interesse (s. dazu jetzt BGH v. 16.5.2006 - XI ZR 6/04). Die derzeit dem EuGH vorliegende Frage der Folge des Widerrufs von Realkreditverträgen wird wiederum offengelassen. Zur Frage der Widerrufbarkeit bei Abgabe einer Willenserklärung durch einen Vertreter s. die Anm. zu BGH NJW 2000, 2268. S. auch BGH, Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 375/02. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Eigentumswohnung sowie über damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein damals 29 Jahre alter Ingenieur, wurde im Jahre 1998 von dem für die Gesellschaft für ... mbH tätigen Vermittler P. M. geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine vom Veräußerer noch zu sanierende Eigentumswohnung in D. zu erwerben. Nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages am 27. März/3. April 1998 schloß der Kläger zur Finanzierung des Kaufpreises von 237.530 DM mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im folgenden: Beklagte) am 21. April 1998 einen Realkreditvertrag über 237.000 DM zu einem effektiven Jahreszins von 6,59%. Die Tilgung des Festdarlehens sollte über eine Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz wurde dem Kläger nicht erteilt. Wie im Darlehensvertrag vorgesehen, bestellte der Kläger zur Sicherung des Kredits mit notarieller Urkunde vom 21. Mai 1999 unter anderem eine Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrages, übernahm die persönliche Haftung in dieser Höhe und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung auch in sein persönliches Vermögen. Bereits zuvor hatte er am 6. Mai 1998 eine Zweckbestimmungserklärung zur Grundschuld unterzeichnet. Das Darlehen wurde auf ein Konto des Klägers bei der Beklagten ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Mit Schreiben vom 6. April 2000 widerrief der Kläger seine Darlehensvertragserklärung. Nachdem er seit dem 1. August 2000 keine Zinszahlungen mehr auf das Darlehen erbracht hat, betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21. Mai 1999. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung, begehrt Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde und Rückabwicklung des von der Beklagten finanzierten Immobilienerwerbs. Zur Begründung beruft er sich darauf, er habe den Darlehensvertrag und die Sicherungszweckerklärung wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Außerdem verlangt der Kläger Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BKR 2003, 114 veröffentlicht ist, hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung des von der Beklagten in zweiter Instanz im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrags von 121.176,18 € nebst Zinsen. Dieser für den Erfall des Erfolgs der Vollstreckungsgegenklage des Klägers erhobenen Hilfswiderklage der Beklagten auf Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages nebst Zinsen hat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit ihren zugelassenen Revisionen wenden sich beide Parteien gegen dieses Urteil. Der Kläger verfolgt seine Klageanträge in vollem Umfang weiter sowie seinen Antrag auf Abweisung der Hilfswiderklage. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung. Entscheidungsgründe: Die Revisionen beider Parteien sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Vollstreckungsgegenklage sei begründet, weil der Kläger sowohl seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung als auch die auf Abschluß der zwischen den Parteien bestehenden Sicherungsabrede gerichteten Erklärungen gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) wirksam widerrufen habe. Der Kläger sei zum Abschluß des Darlehensvertrages durch die nach dem notariellen Kaufvertrag geführten Verhandlungen in seiner Privatwohnung bestimmt worden. Dies sei der Beklagten zuzurechnen, weil ihr bewußt gewesen sei, daß der Darlehensvertrag mit dem Kläger unter Einsatz von Vermittlungspersonen zustande gekommen sei. Mit Rücksicht auf den wirksamen Widerruf habe der Kläger auch einen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde, da mit dem Darlehensvertrag auch die darin enthaltene Verpflichtung zur Bestellung der Grundschuld entfallen sei. Die gesonderte Zweckbestimmungserklärung vom 6. Mai 1998 habe insoweit lediglich ergänzende Bestimmungen enthalten. Die Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde schulde die Beklagte allerdings entsprechend ihrer Hilfswiderklage nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages nebst marktüblicher Zinsen. Die Grundsätze über verbundene Geschäfte seien nicht anwendbar, da es sich hier um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestünden nicht. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsen für Mai und Juni 1998 scheide auch bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages aus, da der Beklagten in diesem Fall ihrerseits ein Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe zustehe. Die Beklagte hafte auch nicht wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. II. 1. Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. a) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei durch die nach Abschluß des notariellen Kaufvertrags vom 27. März 1998 in seiner Wohnung erfolgten Verhandlungen zum Abschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden. Das Berufungsgericht
begründet dies damit, daß der Kläger erstmals im Rahmen dieser Gespräche in
seiner Privatwohnung mit den Einzelheiten eines Darlehensvertrages
konfrontiert und dabei in eine Lage gebracht worden sei, in der er sich zur
Unterzeichnung des ihm unterbreiteten Darlehensvertragsangebotes ohne die
Möglichkeit eines Preis- und Qualitätsvergleichs entschlossen habe. b) Mit Erfolg
beanstandet die Revision hingegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
Zurechnung der Haustürsituation. Wie der Senat mit
Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63) entschieden
und im einzelnen ausgeführt hat, ist bei der Beantwortung der Frage, unter
welchen Voraussetzungen eine Haustürsituation dem Erklärungsempfänger
zuzurechnen ist, auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze
zurückzugreifen. Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des
Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen
Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner
engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint
(Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom
15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743 m.w.Nachw.). Ist der
Verhandlungsführer - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
der Fall – Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein Handeln der
finanzierenden Bank nur zuzurechnen, wenn sie dieses kannte oder kennen
mußte. Dabei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis, daß die Umstände des
Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu
erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung
beruht (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, aaO und vom 15.
Juli 2003 - XI ZR 162/00, aaO m.w.Nachw.). 2. Revision des Klägers Auch die Revision des Klägers hat Erfolg. a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 m.w.Nachw.; s. auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). bb) Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, solche besonderen Umstände seien hier nicht dargetan, hält dies in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. (1) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe durch ihren Einfluß auf den Vertrieb ihre Kreditgeberrolle überschritten, zur Begründung einer Aufklärungspflicht nicht genügt. Eine solche Aufklärungspflicht setzt – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - voraus, daß die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten auch nach außen in Erscheinung getreten ist. (2) Die Beklagte hat
sich auch nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß sie eine
Provision von 0,5% der Darlehenssumme ohne Kenntnis des Darlehensnehmers an
den Finanzierungsvermittlergezahlt hat. Eine unerlaubte
Doppeltätigkeit des Finanzierungsmaklers sowohl für den Kläger als auch für
die Beklagte ist nicht festgestellt. Davon kann auch deshalb nicht ohne
weiteres ausgegangen werden, weil nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des
Maklers für beide Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide
Teile als Nachweismakler oder für den einen als Vermittlungs- und für den
anderen als Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch
ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die
Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30.
April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 w.Nachw.; Senatsurteil vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332). (3) Entgegen der Ansicht
der Revision hat die Beklagte ihre Aufklärungspflichten auch nicht dadurch
verletzt, daß sie nicht auf etwaige Nachteile der Finanzierung des
Kaufpreises durch einen Festkredit in Kombination mit einer
Lebensversicherung hingewiesen hat. (4) Mit Erfolg
beanstandet der Kläger hingegen, daß das Berufungsgericht seinem Vortrag
nicht nachgegangen ist, die Beklagte habe die sittenwidrige Überteuerung des
Kaufpreises der Eigentumswohnung gekannt und deshalb eine Aufklärungspflicht
wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs verletzt. b) Auf die weiteren vom Kläger vorgebrachten Einwände, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs richten, kommt es mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituation im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht an. Das gilt auch für die von der Revision angesprochene Frage nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Rückabwicklung widerrufener Realkreditverträge. III. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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