Bereicherungsausgleich bei nicht autorisierten
Banküberweisungen (Direktkondiktion der Bank gegen den
Überweisungsempfänger)
BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR
243/13 - LG Traunstein
Fundstelle:
NJW 2015, 3093 m. Anm. Kienle
JuS 2016, 72 (K. Schmidt)
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Zahler und Zahlungsdienstleister können
wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten
Zahlungsvorgang nicht auszuführen.
b) Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im
Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den
Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1
Fall 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das
Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist.
Zentrale Probleme:
Die für die amtliche Sammlung vorgesehene Entscheidung
markiert eine bedeutende Wende der Rspr. zum Problem des
Bereicherungsausgleichs bei irrtümlicher Durchführung widerrufener
Zahlungsaufträge („Überweisungsaufträge“). Die Streithelferin der klagenden
Bank hatte dieser einen Zahlungsauftrag erteilt, der zunächst wegen
unrichtiger Empfängerangaben nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte.
Daraufhin wurde zwischen der Streithelferin und der klagenden Bank
vereinbart, dass dieser Zahlungsauftrag nicht (erneut) ausgeführt werden
sollte. Aufgrund eines Versehens wurde dann aber der aufgehobene
Zahlungsauftrag durch die Bank dennoch ausgeführt. Der zunächst vom Konto
der Streithelferin abgebuchte Betrag wurde dieser wieder gutgeschrieben. Mit
ihrer Klage fordert die Bank den überwiesenen Betrag vom Zahlungsempfänger
aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht der Streithelferin zurück.
In Fällen wie dem vorliegenden stellt sich stets die bekannte
bereicherungsrechtliche Konkurrenzfrage des sog. „Vorrangs der
Leistungsbeziehung”. Stellt die Überweisung der Bank im Verhältnis zwischen
dem Kontoinhaber und dem Zahlungsempfänger eine „Leistung“ des Kontoinhabers
auf das zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger (tatsächlich oder
vermeintlich) bestehende Schuldverhältnis (sog. „Valutaverhältnis“) dar, ist
der Zahlungsempfänger vor einem Bereicherungsanspruch der Bank geschützt.
Denn eine Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) kommt nicht in
Betracht, weil die Bank als bloßer Zahlungsmittler gegenüber dem
Zahlungsempfänger keinen eigenen Leistungszweck verfolgt und daher nicht
„geleistet“ hat. Ein allein denkbarer Anspruch aus Nichtleistungskondiktion
(§ 812 I 1 Alt. 2 BGB) ist ausgeschlossen, wenn der Zahlungsempfänger die
Zahlung durch „Leistung“ des Kontoinhabers erhalten hat und daher nicht
zugleich „in sonstiger Weise“ auf Kosten der Bank bereichert sein kann (vgl.
zu diesem sog. Subsidiaritätsdogma die Anm. zu
BGHZ 176, 234). Damit
hängt die Frage einer direkten Kondiktion der Bank gegenüber dem
Zahlungsempfänger stets davon ab, ob im Verhältnis zwischen Kontoinhaber und
Zahlungsempfänger tatsächlich eine „Leistung“ im bereicherungsrechtlichen
Sinne vorliegt. Definiert man Leistung als „bewusste, zweckgerichtete
Vermehrung fremden Vermögens“ so stellt sich in Fällen wie dem vorliegenden
die Frage, aus wessen Perspektive dies zu beurteilen ist. Ausgangspunkt war
dabei bislang aus Vertrauensschutzgründen zunächst der Empfängerhorizont des
Zahlungsempfängers, d.h. es war maßgeblich, ob der Zahlungsempfänger die
Zuwendung nach Treu und Glauben als eine „Leistung“ des Kontoinhabers verstehen durfte.
In einem zweiten Schritt wurde dann allerdings weiter geprüft, ob dieser
unrichtige Eindruck des Zahlungsempfängers dem nur vermeintlich leistenden
Kontoinhaber auch zurechenbar ist. Das wurde von der Rspr. dann verneint,
wenn es an einer wirksamen Anweisung des Kontoinhabers gegenüber der Bank
gefehlt hatte. So wurden etwa bei einem gefälschten Überweisungsauftrag (BGH
NJW-RR 1990, 1200), bei Geschäftsunfähigkeit des
Anweisenden (BGHZ 111, 382 = NJW 1990, 3194) oder im Fall von
Vertretungsmängeln (BGH NJW 2001, 1885) trotz Gutgläubigkeit des Empfängers
eine „Leistung“ des Kontoinhabers verneint. Das wiederum hatte zur Folge,
dass einem direkten Bereicherungsanspruch der Bank gegen den
Zahlungsempfänger wegen einer Bereicherung „in sonstiger Weise“ (in diesem
Fall auch als „Zuwendungskondiktion“ bezeichnet) nichts entgegenstand. Daran
hat sich, wie der Senat zu Recht hervorhebt, auch durch das seit dem
1.10.2009 geltende Zahlungsverkehrsrecht der §§ 675c ff BGB nichts geändert:
Nach § 675u BGB darf der Zahlungsdienstleister bei einem nicht autorisierten
Zahlungsvorgang das Konto des Kunden nicht belasten bzw. muss abgebuchte
Beträge zurückbuchen. Das gilt unabhängig davon, ob im Valutaverhältnis
zwischen Kontoinhaber und Zahlungsempfänger eine Verbindlichkeit bestand.
Denn mangels dem Kontoinhaber (zurechenbarer) Tilgungsbestimmung konnte dort
keine Erfüllung (§ 362 BGB) eintreten.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestand darin, dass zunächst ein
wirksamer Zahlungsauftrag vorlag, dieser aber einverständlich aufgehoben
wurde (was nach ganz h.M. unabhängig von den sehr engen
Widerrufsvoraussetzungen des § 675p BGB möglich ist). Übersieht die Bank
einen wirksamen Widerruf oder – wie hier – eine Aufhebung des
Zahlungsauftrags, hatte der BGH in seiner stark umstrittenen früheren
Rechtsprechung eine „Leistung“ des Kontoinhabers gegenüber dem
Zahlungsempfänger bejaht. Die Tatsache, dass zunächst ein (wirksamer)
Zahlungsauftrag vorlag, wurde als ausreichender Zurechnungsgrund des beim
Zahlungsempfänger bestehenden Rechtsscheins einer „Leistung“ des
Kontoinhabers erachtet. Damit war die Rspr. vom Zurechnungsprinzip zu einem
reinen Veranlassungsprinzip übergegangen (s. zuletzt BGH NJW 2008, 2331 und
dazu S. Lorenz LMK 2008, 264831). Der Bank war dann eine Kondiktion gegen
den Zahlungsempfänger verwehrt. Da sie aber mangels Zahlungsauftrags auch
unter früherem Recht das Konto des Kontoinhabers nicht belasten durfte (vgl.
heute § 675u BGB), bestand lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen diesen
(zu dessen Inhalt s. die Anm. zu BGHZ
176, 234).
Der Kern der vorliegenden Entscheidung besteht in der Frage, ob unter den
Vorschriften der §§ 675c ff BGB und der diesen zugrundeliegenden
EU-Zahlungsdienste-Richtlinie 2009 eine Aufgabe der unter b) dargestellten
Rechtsprechung geboten ist. Das wäre nämlich dann zwingend, wenn § 675u BGB
in richtlinienkonformer Auslegung bei nichtautorisierter Zahlung auch einen
Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Kontoinhaber ausschließen würde.
Der Senat umschifft diese Frage elegant, indem er seine frühere
Rechtsprechung auch mit Rücksicht auf die daran geübte Kritik aufgibt: Die
bisherige Rspr. beruhe auf einer wertenden Betrachtungsweise, die zumindest
nunmehr die gesetzliche Wertung der §§ 675j, 675u BGB zu berücksichtigen
habe. Aus § 675j BGB ergebe sich als einziges Zurechnungselement die
Autorisierung des Zahlungsvorgangs, so dass im Valutaverhältnis keine
Leistung des Zahlungsdienstnutzers gegenüber dem Zahlungsempfänger (und
damit auch keine Erfüllung i.S.v. § 362 BGB) vorliege. Das wiederum eröffnet
– wie in den unter a) geschilderten Fällen – eine Direktkondiktion der Bank
gegen den Zahlungsempfänger.
Wenngleich die Entscheidung im Ergebnis zu begrüßen ist, so ist doch die
Begründung des Senats nicht vollständig überzeugend: Nach zutreffender
Ansicht regeln nämlich sowohl die §§ 675c ff BGB als auch die
Zahlungsdienste-Richtlinie weder das (Zuwendungs-)Verhältnis zwischen
Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger noch das (Valuta-)Verhältnis
zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger. Überdies ist es jedenfalls
nicht eindeutig, ob § 657u S. 1 BGB auch einen Bereicherungsanspruch des
Zahlungsdienstleisters gegen den Kontoinhaber im Deckungsverhältnis sperrt
(verneinend etwa Fornasier AcP 212 [2012] 410, 434 f m.w.N.; zur
Gegenansicht s. MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl. 2012, § 675u Rn. 24 m. ausf.
Nachw.). Wäre der Senat bei seiner bisherigen Rspr. geblieben, hätte er
diese Frage wohl dem EuGH vorlegen müssen (Art. 267 III AEUV). Bejaht man
hingegen mit dem Senat eine direkte Kondiktion der Bank gegen den
Zahlungsempfänger, stellen sich keine richtlinienbezogenen Fragen, weil sich
die Zahlungsdienste-Richtlinie nach deren Erwägungsgrund 47 auf die
Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister
beschränkt und daher der hier bejahten Direktkondiktion der Bank gegen den
Zahlungsempfänger keinesfalls entgegensteht.
Geht man zutreffend davon aus, dass die §§ 675j, 675u BGB keinen Einfluss
auf die der Problematik zugrundliegenden Wertungsfrage haben, so bleibt die
alte Kernfrage, wer in Fällen wie dem vorliegenden „näher dran“ ist, das
Risiko der Fehlleistung der Bank zu tragen. Darüber kann man trefflich
streiten. Präziser sollte die Fragestellung wohl lauten, ob es dem
Kontoinhaber zurechenbar ist, wenn die Bank einen Überweisungsauftrag trotz
Widerrufs ausführt und daher beim Zahlungsempfänger der Eindruck einer
Leistung des Kontoinhabers auf das Valutaverhältnis entsteht. Stellt man
dabei – wie die bisherige Rechtsprechung – auf die pure Veranlassung diese
Lage durch den Kontoinhaber ab, der ja schließlich zunächst einen
Überweisungsauftrag gegeben hat, verkennt man den Zusammenhang des beim
Zahlungsempfänger entstandenen Rechtsscheins mit der Handlung des
Kontoinhabers. Hat nämlich letzterer keine Kenntnis von dem ursprünglichen
Überweisungsauftrag gehabt, ist sein Vertrauen darauf, eine Leistung des
Kontoinhabers zu erhalten, nicht stärker legitimiert als in den Fällen des
gänzlichen Fehlens eines Überweisungsauftrags, in welchen eine
Direktkondiktion der Bank gegen den Zahlungsempfänger anerkannt ist (s.o.
unter a). Aus diesem Grund ist der nunmehrigen Wertung des Senats
grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings stützt sich die vorliegende
Entscheidung nicht erst auf der Frage Zurechenbarkeit eines Rechtsscheins,
sondern kehrt durch das alleinige Abstellen auf die Autorisierung des
Zahlungsvorgangs ausdrücklich bereits vom Prinzip des Empfängerhorizonts ab
(s. bei Rn. 23). Sie lässt daher auch keinen Raum für eine abweichende
Beurteilung in Fallkonstellationen, in welchen etwa der Zahlende über dem
Zahlungsempfänger die später widerrufene Überweisung angezeigt hatte und
dadurch selbst den Vertrauenstatbestand einer „Leistung“ im Valutaverhältnis
geschaffen hat. Auch für den Fall des Widerrufs eines bereits laufenden
Dauerauftrags, in welchem es dem Zahlenden zumutbar sein kann, den
Zahlungsempfänger hiervon in Kenntnis zu setzen (s. dazu S. Lorenz LMK 2008,
264831), lässt die Argumentation des Senats bedauerlicher Weise keinen
Spielraum.
Die vorliegende Entscheidung hat zumindest den Vorteil, für Rechtssicherheit
zu sorgen: In allen Fällen nichtautorisierter Zahlungsvorgänge besteht ein
direkter Bereicherungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den
Zahlungsempfänger. Der (vermeintlich) Zahlende ist „aus dem Spiel“, er kann
nach § 675u S. 2 BGB Rückbuchung des Überweisungsbetrags verlangen. Der
Zahlungsempfänger ist gegenüber dem Zahlungsdienstleister allein durch § 818
III BGB geschützt, wobei aber die bloße Tatsache, dass er von einer Leistung
des Zahlenden im Valutaverhältnis ausging, keine Entreicherung begründet,
denn ein etwaiger Zahlungsanspruch im Valutaverhältnis gegenüber dem
Zahlenden besteht mangels Tilgungswirkung der Zahlung fort.
©sl 2015
Tatbestand:
1 Die Klägerin, eine Bank, nimmt den
Beklagten auf Erstattung von 5.000 € in Anspruch, die sie von dem bei ihr
geführten Konto ihrer Streithelferin auf ein Konto des Beklagten bei der ...
bank überwiesen hat, obwohl sie zuvor mit der Streithelferin vereinbart
hatte, dass deren Überweisungsauftrag nicht ausgeführt werden solle.
2 Der Beklagte stellte der Streithelferin unter dem 24. November 2011 für
die unter seiner Firma P. erfolgte Vermittlung eines Auftrags zur Errichtung
einer Solaranlage eine Provisionsabschlagszahlung in Höhe von 11.900 €
(10.000 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer) in Rechnung. Am 8. Dezember 2011
erteilte die Streithelferin der Klägerin den Auftrag, von ihrem Konto 5.000
€ auf das Konto der Firma P. bei der bank zu überweisen. Die Klägerin führte
diesen Auftrag am selben Tag aus und teilte dem Beklagten dies auf Wunsch
ihrer Streithelferin mit. Der Überweisungsbetrag wurde dem Konto des
Beklagten nicht gutgeschrieben, weil in der Überweisung die vom Beklagten
verwendete Firma P. als Empfänger angegeben war, das Konto aber auf den
Namen des Beklagten lautete. Ein Mitarbeiter der Klägerin teilte der
Streithelferin am 12. Dezember 2011 vor 11.45 Uhr telefonisch das
Fehlschlagen der Überweisung mit. Es wurde daraufhin vereinbart, dass die
Klägerin den Überweisungsauftrag nicht mehr ausführen solle und die
Streithelferin die Überweisung selbst online durchführen werde. Aufgrund
dieser Online-Überweisung wurden dem Konto des Beklagten bei der Postbank
5.000 € gutgeschrieben.
3 Ebenfalls am 12. Dezember 2011 erkundigte sich der Beklagte telefonisch
bei einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin nach der ihm angekündigten
Überweisung und wies darauf hin, dass als Kontoinhaber "K. " und nicht "P. "
registriert sei. Die Mitarbeiterin der Klägerin veranlasste daraufhin am 12.
Dezember 2011 um 12.02 Uhr erneut die Überweisung von 5.000 €, die dem Konto
des Beklagten bei der ... bank ebenfalls gutgeschrieben wurden.
4 Die Klägerin schrieb dem Konto der Streithelferin, die die Fälligkeit
eines Anspruchs des Beklagten in Höhe von 11.900 € bestreitet, 5.000 €
wieder gut. Sie nimmt den Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus
abgetretenem Recht ihrer Streithelferin auf Erstattung dieses Betrages in
Anspruch.
5 Ihre Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen
Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision ist unbegründet.
I.
7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
8 Die Klägerin könne gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB den
streitgegenständlichen Betrag vom Beklagten verlangen. Die Streithelferin
habe den Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 wirksam widerrufen. Zwar
bestimme § 675p Abs. 1 BGB, dass vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der
Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim
Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen könne. Vorliegend
sei aber gemäß § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB von einer Widerruflichkeit
auszugehen. Nach dieser Vorschrift könne der Zahlungsauftrag nach den in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten widerrufen werden, wenn der
Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart hätten.
Eine solche Vereinbarung liege in der zwischen der Streithelferin und dem
Mitarbeiter der Klägerin getroffenen Abrede, den Überweisungsauftrag vom 8.
Dezember 2011 nicht mehr auszuführen.
9 § 675p Abs. 4 Satz 2 BGB, wonach für eine solche Vereinbarung in den
Fällen des § 675p Abs. 2 BGB zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum
Widerruf erforderlich ist, sei hier nicht anwendbar. Der Zahlungsvorgang sei
nicht durch den Beklagten als Zahlungsempfänger im Sinne des § 675p Abs. 2
Satz 1 BGB ausgelöst worden. Allein der Hinweis des Beklagten an die
Klägerin, dass als Kontoinhaber "K. " und nicht "P. " registriert sei, habe
keine Auslösung des Zahlungsvorgangs dargestellt, nachdem bereits ein von
der Streithelferin unmittelbar bei der Klägerin eingereichter
Zahlungsauftrag vorgelegen habe.
10 Mit dem Widerruf des Überweisungsauftrags der Streithelferin vom 8.
Dezember 2011 sei auch die Zustimmung der Streithelferin zu der am 12.
Dezember 2011 von der Klägerin durchgeführten Überweisung wirksam widerrufen
worden, weil der Überweisungsauftrag widerruflich gewesen sei (§ 675j Abs. 2
Satz 1 BGB). Da somit die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der
Streithelferin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang gewesen sei, habe die
Klägerin, wie auch tatsächlich geschehen, der Streithelferin gemäß § 675u
BGB die abgebuchten 5.000 € durch Wiedergutschrift auf ihrem Konto erstatten
müssen.
11 Aufgrund der seit dem 31. Oktober 2009 geltenden Bestimmungen des § 675u
BGB sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung
fehlerhafter Banküberweisungen nicht mehr einschlägig. Nach dieser
Rechtsprechung hätte sich die Klägerin nur an die Streithelferin halten
können, weil diese die Überweisung mitveranlasst habe, der Fehler also im
Deckungsverhältnis wurzele und daher in diesem Verhältnis zu bereinigen sei.
Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten
wäre nur in Betracht gekommen, wenn dem Beklagten der Widerruf bekannt
gewesen wäre. Hierauf komme es aber nach heutiger Rechtslage nicht mehr an,
da gemäß § 675u Satz 2 BGB bei nichtautorisierten Zahlungsvorgängen dem
Zahler zwingend ein Ersatzanspruch gegen den Zahlungsdienstleister zustehe,
auch wenn ihm der Zahlungsvorgang zuzurechnen sei. In diesem Falle könne dem
Zahlungsdienstleister kein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler mehr
zugebilligt werden, da sonst § 675u BGB ins Leere liefe. Deshalb stehe dem
Zahlungsdienstleister in den Fällen des § 675u BGB ein Anspruch aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger zu. Dieser
müsse dann - wie in den Fällen, in denen er von Anfang an nichts erhalten
habe - einen etwaigen begründeten Anspruch gegen den Zahlungsdienstnutzer
selbst durchsetzen. Sein Vertrauen in den Bestand einer erhaltenen Zahlung
sei nur geschützt, wenn der Zahlungsauftrag nach § 675p BGB unwiderruflich
sei.
II.
12 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so
dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat gegen den
Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einen Anspruch
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen.
13 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass
die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der Streithelferin der
Klägerin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang war.
14 a) Die Streithelferin hatte der Klägerin allerdings entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung zunächst einen entsprechenden
Überweisungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) erteilt. Ihr
Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 hatte zwar eine Überweisung an P.
zum Gegenstand. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine vom Beklagten
verschiedene Person, sondern um die Firma des Beklagten, d.h. gemäß § 17
Abs. 1 HGB um den Namen, unter dem der Beklagte seine Geschäfte betreibt.
15 b) Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre
Streithelferin aber noch vor Vollendung des Zahlungsvorgangs (§ 675f Abs. 3
Satz 1 BGB) vereinbart, den Auftrag nicht mehr auszuführen. Da die
Empfängerbank wegen der Angabe "P. " statt "K. " eine
Personenverschiedenheit annahm, hatte sie den Überweisungsauftrag mit dem
Vermerk wieder zurückgesandt, dass der Empfängername falsch sei. Nachdem die
Klägerin ihre Streithelferin hiervon unterrichtet hatte, kamen beide
überein, dass die Streithelferin die Überweisung online durchführen und der
Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 nicht mehr ausgeführt werden
sollte. Darin liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
rechtlich kein einseitiger Widerruf des Zahlungsauftrags im Sinne des § 675p
BGB, so dass es auf die insoweit angestellten rechtlichen Überlegungen des
Berufungsgerichts nicht ankommt. Vielmehr haben die Klägerin und ihre
Streithelferin im Rahmen der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) eine
übereinstimmende rechtsgeschäftliche Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB) des
Inhalts getroffen, dass der ursprünglich erteilte Zahlungsauftrag storniert
wurde. Einer solchen Vereinbarung steht weder das nationale
Zahlungsverkehrsrecht noch die Zahlungsdiensterichtlinie entgegen
(vgl. Burghardt in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum
Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675p Rn. 8; MünchKommBGB/Casper, 6.
Aufl., § 675p Rn. 3; Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht
Dritter Teil Rn. 304). Im Gegenteil eröffnet das neue Zahlungsverkehrsrecht
im Falle einer fehlgeschlagenen Überweisung ausdrücklich die Möglichkeit,
dass Zahler und Zahlungsdienstleister übereinstimmend Abstand vom erteilten
Zahlungsauftrag nehmen. So hat nach § 675r Abs. 3 BGB der
Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich mitzuteilen, wenn der
angegebenen Kundenkennung kein Zahlungskonto oder kein Zahlungsempfänger
zugeordnet werden kann. Das gilt über den Wortlaut des § 675r Abs. 3 BGB
hinaus auch, wenn dem Zahlungsdienstleister das Auseinanderfallen von
Kundenkennung und Empfängername auffällt (Grundmann in Großkomm, HGB, 5.
Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 334; Maihold in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 52 Rn. 43; Mayen
in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 49 Rn. 74;
Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675r Rn. 6) oder - wie hier - ihm von der
Empfängerbank mitgeteilt wird. Auf diese Mitteilung hin können Zahler und
Zahlungsdienstleister sowohl die erneute Ausführung des - präzisierten oder
berichtigten - Zahlungsauftrages (vgl. MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675r
Rn. 24) als auch dessen Stornierung vereinbaren (vgl. auch Palandt/Sprau,
BGB, 74. Aufl., § 675j Rn. 1 und § 675p Rn. 1).
16 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des
Berufungsgerichts, dass der Klägerin aufgrund dieses nicht gemäß § 675j Abs.
1 BGB von ihrer Streithelferin autorisierten Zahlungsvorgangs ein Anspruch
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Beklagten auf Rückzahlung des
Zahlungsbetrages zusteht.
17 a) Allerdings vollzieht sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der
Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften
Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem
Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem
Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis.
Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene,
der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung
entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine
eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des
Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st. Rspr.; vgl. nur
Senatsurteile vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07,
BGHZ 176, 234 Rn. 9 und vom 1. Juni 2010 - XI
ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 31, jeweils mwN).
18 Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der
Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame
Anweisung fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich
erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen.
Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des
Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus
Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob
der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt
der Zuwendung kannte oder nicht kannte (vgl.
Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32 mwN).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom
20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280,
1281 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb
anerkannt, dass im Falle der Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund
einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrages, Schecks oder
Wechsels der Bank ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das gleiche gilt
auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGH,
Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 384 ff.) oder
für ihn ein geschäftsunfähiger (Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR
125/03, BGHZ 158, 1, 5 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter
Vertreter gehandelt hat (Senatsurteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, BGHZ
147, 145, 149 ff.). An diesen Grundsätzen hat sich durch das am 31. Oktober
2009 in Kraft getretene neue Zahlungsverkehrsrecht nichts geändert. Sie
stimmen mit den gesetzlichen Wertungen der §§ 675j, 675u BGB überein.
19 b) Abweichend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof
dagegen die Rechtslage bewertet, wenn die Bank den Widerruf einer
Überweisung oder eines Dauerauftrags oder die Kündigung eines
Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine
Zuvielüberweisung vorgenommen hat. In diesen Fällen ist nach der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anweisung durch den
Kontoinhaber mitveranlasst worden und dieser habe gegenüber dem
Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die
Bank müsse sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der
Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im
Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen
sei (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 8/73, BGHZ 61, 289, 293 f.,
vom 9. Mai 1983 - II ZR 241/82, BGHZ 87, 246, 249 f., vom 16. Juni 1983 -
VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 397 f. und vom 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83,
BGHZ 89, 376, 381). Der vorliegende Sachverhalt fällt unter diese
Ausnahmekonstellation, weil sowohl die Stornierungsvereinbarung dem des
Widerrufs bzw. der Kündigung gleichgestellt ist als auch der Fall der
Zuvielüberweisung gegeben ist.
20 Im Rahmen der Ausnahmekonstellation wurde allerdings nach der bisherigen
Rechtsprechung dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen
den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn der Zuwendungsempfänger den
Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an
einer Leistung seines Vertragspartners fehle (BGH, Urteile vom 31. Mai 1976
- VII ZR 260/75, BGHZ 66, 372, 375, vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82, BGHZ
87, 393, 398 und vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07,
BGHZ 176, 234 Rn. 22 ff.). Daher käme es nach der bisherigen
Rechtsprechung für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die vom
Berufungsgericht nicht aufgeklärte Frage an, ob der Beklagte Kenntnis von
der Stornierungsvereinbarung oder der Zuvielüberweisung hatte.
21 c) aa) Ob diese - maßgeblich auf Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung
abstellende - Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des
Bereicherungsausgleichs in Anweisungsfällen nach dem In-Kraft-Treten der -
der Umsetzung der
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
November 2007 (ABl. L 319/1) dienenden - Vorschriften über
Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB), insbesondere des § 675u BGB, am 31.
Oktober 2009 fortgelten, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten
(bejahend: AG Hamburg-Harburg, WM 2014, 352, 353; Grundmann in Großkomm,
HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 417 ff.; Staudinger/Omlor,
BGB, Neubearb. 2012, § 675z Rn. 6; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe,
Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u Rn. 30; Baumbach/Hopt,
HGB, 36. Aufl., BankGesch (7), C/78; Rademacher, NJW 2011, 2169, 2171;
Schnauder, juris PR-BKR 11/2011 Anm. 4; Fornasier, AcP 212 (2012) S. 410,
434 f.; Diekmann, WM 2015, 14, 16 f.; Piekenbrock, WM 2015, 797 f.,
verneinend: LG Hannover, ZIP 2011, 1406, 1407; LG Berlin, WM 2015, 376, 377;
MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn. 21 ff.; Bartels, WM 2010, 1828,
1833; Madaus, EWiR 2011, 589 f.; Linardatos, BKR 2013, 375, 376; Belling/
Belling, JZ 2010, 708, 710 f.; Erman/Graf v. Westphalen, BGB, 14. Aufl., §
675u Rn. 12).
22 bb) Der erkennende Senat entscheidet diese Frage im Ergebnis im
Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Dabei kann dahinstehen, ob
die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
November 2007 (ABl. L 319/1) - wie ein Teil der Literatur meint (vgl. u.a.
Linardatos, BKR 2013, 395, 396) - die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung
gebietet. Die bisherige Rechtsprechung beruht auf einer wertenden
Betrachtung und rechnet dem nicht Anweisenden eine Leistung maßgeblich unter
Veranlasser- und Rechtsscheingesichtspunkten zu. Diese Zurechnung ist
bereits zur alten Rechtslage auf erhebliche dogmatische Kritik gestoßen
(vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 29. August 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ
176, 234 Rn. 14, 21; Müller, WM 2010, 1293, 1300 ff.). An ihr kann
angesichts der in § 675j und § 675u BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen
Wertungen - jedenfalls im Zahlungsverkehrsrecht ab In-Kraft-Treten des neuen
Zahlungsverkehrsrechts - nicht mehr festgehalten werden
.
23 (1) Dreh- und Angelpunkt des neuen Zahlungsverkehrsrechts ist §
675j BGB, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs regelt. Gemäß § 675j
Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam,
wenn dieser ihn autorisiert hat. Ohne diese Autorisierung begründet ein
Zahlungsvorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters
gegen den Zahler. Er hat diesem den Zahlungsbetrag vielmehr unverzüglich
wertstellungsneutral zu erstatten (§ 675u Satz 1 und 2 BGB). Durch die §
675j und § 675u BGB wird in den sogenannten "Veranlasserfällen" eine Abkehr
vom Horizont des Zahlungsempfängers als maßgebendem Wertungskriterium
vollzogen. Maßgebend ist, dass das Gesetz ein gegenüber der früheren
Rechtslage zugunsten des Zahlungsdienstleisters nur sehr eingeschränkt
abdingbares Zurechnungskriterium für die Gültigkeit der Belastungsbuchung,
nämlich die Autorisierung durch den Zahler, eingeführt hat
(Bartels, WM 2010, 1828, 1833; vgl. auch Winkelhaus, BKR 2010, 441, 448),
welches im Rahmen der wertenden Betrachtung auch im
Bereicherungsrecht in den Vordergrund rückt.
24 Dies bedeutet, dass ein Zahlungsvorgang im Anwendungsbereich der §§ 675c
ff. BGB einem Zahler ohne dessen Autorisierung unabhängig davon, ob der
Zahlungsempfänger Kenntnis von der fehlenden Autorisierung hat und wie sich
der Zahlungsvorgang von seinem Empfängerhorizont aus darstellt, nicht als
Leistung zugerechnet werden kann. Er hat mangels Tilgungsbestimmung im
Valutaverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine
Erfüllungswirkung und kann im Deckungsverhältnis zwischen Zahler und
Zahlungsdienstleister nicht als Leistung des Zahlungsdienstleisters an den
Zahler angesehen werden. Mangels eines Leistungsverhältnisses begründet ein
nicht autorisierter Zahlungsvorgang eine Nichtleistungskondiktion des
Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger.
25 (2) Dieses Ergebnis ist auch gerecht und widerspruchsfrei. Zwar
meint ein Teil der Literatur, dass der Zahler ungerechtfertigt bereichert
wäre, wenn die Belastungsbuchung auf seinem Konto nach § 675u BGB rückgängig
gemacht werde und kein Bereicherungsanspruch des Zahlungsdienstleisters
gegen ihn bestehe. Da dies nicht die Zielsetzung des lediglich die
Rückgängigmachung der Belastungsbuchung vorschreibenden § 675u BGB sei, sei
dem Zahlungsdienstleister ein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler zu
gewähren (vgl. Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum
Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u Rn. 28; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn,
HGB, 2. Aufl., Bd. 2 Bank- und Börsenrecht, II. Zahlungsverkehr Rn. II 99).
Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlers besteht aber nicht.
Vielmehr wird der Zahler - hier die Streithelferin - da ihm mangels einer
Autorisierung die Überweisung durch den Zahlungsdienstleister nicht als
Leistung an den Zahlungsempfänger zuzurechnen ist (vgl. LG Hannover, Urteil
vom 21. Dezember 2010 - 18 O 166/10, juris Rn. 27; MünchKommBGB/Casper, 6.
Aufl., § 675u Rn. 24), so behandelt, als hätte er im Valutaverhältnis keine
gegen ihn bestehende Forderung des Zahlungsempfängers erfüllt. Der
Zahlungsempfänger kann, soweit ihm im Valutaverhältnis ein Anspruch gegen
den Zahler zusteht, diesen Anspruch weiterhin geltend machen. Der Zahler hat
also nichts erlangt, weswegen auch ein gegen ihn gerichteter
Kondiktionsanspruch seines Zahlungsdienstleisters ausscheidet. Das steht in
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu den Fällen, in denen es
von Anfang an an einer wirksamen Weisung gefehlt hat (vgl. Mayen in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 50 Rn. 11; vgl.
auch Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32).
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