Missbrauch der Vertretungsmacht: Nichtigkeit des Vertretergeschäfts nach § 138 I BGB im Falle der Kollusion (argl. Zusammenwirken mit dem Partner des Vertretergeschäfts); Vollmachtsmissbrauch: Erfordernis des Treueverstoßes; der Evidenz; kein Widerrufsausschluss bei der Generalvollmacht; Voraussetzungen der "fehlerhaften Gesellschaft" (einverständliche Durchführung), Abgrenzung zur bloßen Scheingesellschaft; Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis bei irrtümlicher doppelter Ausführung eines Überweisungsauftrags BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09 Fundstelle: Amtl. Leitsatz: a) Zur Rechtsscheinhaftung des
vermeintlichen Gesellschafters einer mit Hilfe einer von ihm erteilten
Generalvollmacht errichteten Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts. Zentrale Probleme: Die äußerst gehaltvolle und lehrreiche Entscheidung
befasst sich zunächst mit der Frage des Missbrauchs der Vertretungsmacht
in den Fallgruppen des arglistigen Zusammenwirkens von Vertreter und Drittem
(Nichtigkeit des Geschäfts nach § 138 I BGB) und den sog. Evidenzfällen, in
welchen die Vertretungswirkung dann wegfällt, wenn der Vertreter in
ersichtlich verdächtiger Weise von seiner (bestehenden) Vollmacht Gebrauch
macht, dabei aber zum Schaden des Vollmachtgebers handelt (s. dazu auch
BGHZ
113, 315 ff sowie
BGH
NJW 1999, 2883). Im Anschluss daran werden die
Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dargelegt (s. dazu die Anm. zu
BGH
NJW 1992, 1501). Eine solche wurde hier
verneint, weil diese ein einverständliches Invollzugsetzen voraussetzt, was
nicht vorlag. Auch eine sog. "Scheingesellschaft" wurde zu Lasten der Bekl.
verneint. Tatbestand:
1 Die Klägerin, eine Bank, begehrt von der Beklagten die Herausgabe des
Erlöses aus der Veräußerung von Investmentanteilen, welche die Klägerin
versehentlich auf ein Depot-Konto bei einer anderen Bank übertragen hat,
dessen Inhaberin vormals die Beklagte und zum Zeitpunkt der
Wertpapierübertragung eine BGB-Gesellschaft war. 2 Die Beklagte unterhielt bei der
Klägerin ein Investmentdepot. Am 20. Dezember 2000 erteilte die Beklagte
ihrem Vater eine Generalvollmacht. Dieser errichtete am 22. September 2003
unter Ausnutzung der Generalvollmacht der Beklagten und einer ihm auch von
der Schwester der Beklagten erteilten Generalvollmacht zwei
BGB-Gesellschaften, deren Mitglieder er selbst, die Beklagte und ihre
Schwester waren und deren einziger vertretungsberechtigter Geschäftsführer
für die Dauer von 20 Jahren unwiderruflich er war. Nach diesem Vertrag
sollte die Beklagte in eine der Gesellschaften (im Folgenden: GbR) ihren im
Einzelnen aufgelisteten Grundbesitz und ihre sämtlichen weiteren
Vermögensrechte, insbesondere ihre Depots und Konten bei der Klägerin und
bei der Volksbank E. (im Folgenden: Volksbank) einbringen. 3 Am 2. Oktober 2003 erteilte der Vater der Beklagten
in ihrem Namen der Klägerin unter anderem den Auftrag, 123 Investmentanteile
eines bestimmten Fonds von dem Depot der Beklagten auf das auf die GbR
umgestellte Depot bei der Volksbank zu übertragen. Diesen Auftrag führte die
Klägerin am 31. Oktober 2003 aus. Am 3. November 2003 übertrug die Klägerin
versehentlich noch einmal 123 Investmentanteile desselben Fonds auf das
Depot bei der Volksbank. Alle 246 Investmentanteile wurden am 1. Dezember
2003 für 10.280,34 € veräußert; der Erlös wurde auf ein vormals für die
Beklagte geführtes, inzwischen ebenfalls auf die GbR umgestelltes
Verrechnungskonto bei der Volksbank gutgeschrieben. 4 Mit der Klage verlangt die Klägerin von der
Beklagten wegen der versehentlichen Doppelausführung des Auftrags die
Zahlung von 5.140,17 € nebst Zinsen. Die Beklagte verteidigt sich unter
anderem damit, dass - wie sie behauptet - sie und ihre Schwester ihren Vater
bereits mit Schreiben vom 5. September 2003 angewiesen hätten, von der
Generalvollmacht nur noch nach Abstimmung mit ihnen im Innenverhältnis
Gebrauch zu machen. Von der Errichtung der GbR habe sie ebenso wenig
Kenntnis gehabt wie von dem Auftrag zur Übertragung der Investmentanteile.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 hätten sie und ihre Schwester die
Generalvollmacht gegenüber ihrem Vater widerrufen; dies hätten sie und ihre
Schwester mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 auch der Volksbank mitgeteilt. 5 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: 6 Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das Berufungsgericht. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 4 U
142/08, juris) im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Wertersatz für
die 123 Investmentanteile aus Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128 HGB analog zu. Die GbR sei zwar
nach dem Vorbringen der Beklagten nicht wirksam errichtet worden, weil ihr
Vater aufgrund des Schreibens vom 5. September 2003 keine Vertretungsmacht
gehabt habe. Die GbR sei jedoch nach den Regeln der fehlerhaften
Gesellschaft als bestehend zu behandeln. Die Beklagte habe durch die
Erteilung der Generalvollmacht einen ihr nach § 172 BGB zurechenbaren
Rechtsschein für eine Willenserklärung zum Abschluss des
Gesellschaftsvertrages gesetzt; diese Erklärung sei von ihrem Vater beim
Invollzugsetzen der GbR gegenüber Dritten gebraucht worden. Dies
rechtfertige es, trotz Fehlens einer natürlichen Willenseinigung die
Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zu Lasten der Beklagten anzuwenden.
Die Beklagte habe durch die Generalvollmacht das Auftreten einer
Scheingesellschaft ermöglicht und müsse sich deshalb wie ein Mitglied einer
solchen Gesellschaft behandeln lassen. 9 Die GbR habe die Investmentanteile in sonstiger
Weise von der Klägerin erlangt. Die Übertragung der zweiten 123
Investmentanteile am 3. November 2003 stelle sich aus Sicht der GbR nicht
als eine Leistung der Beklagten auf die im Gesellschaftsvertrag übernommene
Einlagenschuld dar, sondern als eine irrtümliche - der Beklagten nicht
zurechenbare - Zuwendung der Klägerin. II. 10 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung
nicht in allen Punkten stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das
Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Wertersatz der
Investmentanteile aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB i.V.m. §
128 HGB analog nicht annehmen dürfen. 11 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
kann nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt die
Klägerin die Beklagte nicht entsprechend § 128 HGB für die Verbindlichkeiten
der GbR nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft in Anspruch
nehmen. Diese Grundsätze sind danach nicht anwendbar. 12 a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis
zutreffend davon ausgegangen, dass die GbR nicht fehlerfrei gegründet wurde. 13 aa) Der Vater der Beklagten handelte bei der
Errichtung der GbR ohne Vertretungsmacht, wenn auch nicht - wie das
Berufungsgericht angenommen hat - wegen eines Teilwiderrufs der
Generalvollmacht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 5. September
2003, dessen Kenntnisnahme durch den Vater das Berufungsgericht auf der
Grundlage des Beklagtenvorbringens unterstellt hat. Vielmehr
missbrauchte er die Vertretungsmacht, indem er die mit diesem Schreiben
ausgesprochene Bindung aus dem Innenverhältnis, nicht ohne vorherige
Zustimmung der Beklagten von ihr Gebrauch zu machen, unbeachtet ließ.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Vereinbarungen, die
Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im
Einverständnis mit dem Vertragsgegner hinter dem Rücken des Geschäftsherrn
und zu dessen Nachteil treffen, gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig
sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, WM 1988,
1380, 1381, vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314 und vom
25. Februar 2002 - II ZR 374/00, WM 2002, 756 f.). Da die
Gesellschaftsgründung ein Insichgeschäft des Vaters der Beklagten war und
der Missbrauch der Vertretungsmacht ihm - und damit allen Beteiligten -
bekannt war, ist der Gesellschaftsvertrag nach § 138 BGB nichtig. 14 bb) Mit Erfolg rügt die Revision insoweit auch,
dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten unbeachtet gelassen
hat, ihr Vater habe die Generalvollmacht bei der Errichtung der GbR auch
aufgrund der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags missbraucht. 15 Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages sollte die
Beklagte ihren näher bezeichneten Grundbesitz und "sämtliche weiteren
Vermögenswerte" in die - erstmals zum 18. Dezember 2022 kündbare - GbR
einbringen, wobei ihr Anteil an der GbR 99% betragen sollte. Nach § 6 des
GbR-Vertrags sollte die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
ausschließlich von ihrem Vater ausgeübt werden und dessen Abberufung - außer
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - bis zum 18. Dezember 2022
ausgeschlossen sein. 16 Aufgrund dieser Vertragsgestaltung liegt
ein Missbrauch der Generalvollmacht nahe, weil der - unwiderrufliche -
Entzug der Verfügungsbefugnis über ihr offenbar gesamtes Vermögen auf die
Dauer von 20 Jahren eine Verletzung der vermögenswerten Interessen der
Beklagten darstellen könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.
Februar 2002 - II ZR 374/00, WM 2002, 756 f.). Dass die Beklagte an der GbR zu 99% beteiligt sein
und ihr damit das in die GbR eingebrachte Vermögen wirtschaftlich weiterhin
gehören sollte, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist allein,
dass ihr die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen für einen langen Zeitraum
entzogen und sie dadurch in ihrer Vertragsfreiheit zu stark eingeschränkt
wurde. Zudem umging ihr Vater damit zugleich den für eine Generalvollmacht
anerkannten Grundsatz der Befugnis des Vollmachtgebers zum jederzeitigen
Widerruf (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1988 - V ZR 231/86, WM
1988, 714, 715; MünchKommBGB/ Schramm, 5. Aufl., § 168 Rn. 26;
Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 168 Rn. 6; Staudinger/Schilken, BGB
(2009), § 168 Rn. 9 m.w.N.). 17 Allerdings lässt sich allein aufgrund der
Gestaltung des GbR-Vertrags ein Vollmachtsmissbrauch nicht abschließend
bejahen. Hierzu bedarf es vielmehr einer genaueren tatsächlichen
Feststellung, die - gegebenenfalls nachdem die Parteien Gelegenheit zu
ergänzendem Sachvortrag hatten - dem Tatrichter obliegt. Bei der
Prüfung eines Vollmachtsmissbrauchs sind alle Umstände des Einzelfalls in
Betracht zu ziehen. So wird unter anderem aufzuklären sein, ob
- wie dies die Formulierungen im Gesellschaftsvertrag nahe legen -
tatsächlich das gesamte Vermögen der Beklagten in die GbR eingebracht werden
sollte. Ferner könnte auch von Bedeutung sein, ob der Vater der Beklagten
aufgrund der von ihr behaupteten familiären Zwistigkeiten - aus seiner Sicht
- einen Widerruf der Generalvollmacht befürchten musste und dem durch die
Errichtung der GbR Vorschub leisten wollte, oder ob er damit andere Ziele
verfolgte. 18 Im Falle des Vollmachtsmissbrauchs auch
unter diesem Gesichtspunkt wären die im Namen der Beklagten abgegebene
Willenserklärung zur Errichtung der GbR ebenfalls unwirksam (vgl.
BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00, WM 2002, 756 f.) und - wie
oben unter II 1 a aa dargelegt - der Gesellschaftsvertrag nach § 138 BGB
nichtig. 19 b) Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ist - nach dem Vorbringen der Beklagten - eine
Gesellschaft auf fehlerhafter Grundlage nicht entstanden. 20 Eine fehlerhafte Gesellschaft setzt wie
jede Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag voraus. Es genügt zwar bei ihr
das Vorliegen eines mangelhaften Vertrages. Dieser muss aber von dem
tatsächlichen, wenn auch rechtlich fehlerhaften Willen der
Vertragschließenden getragen sein. Grundlegende Voraussetzung für die
Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft ist mithin das Vorliegen von - wenn
auch fehlerhaften - auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
gerichteten Willenserklärungen zwischen den Beteiligten (vgl. BGH,
Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491 f. m.w.N.).
Ein rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschafter fehlt, wenn ein
Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht überschreitet (vgl.
BGH, Urteile vom 18. Oktober 1962 - II ZR 12/61, WM 1962, 1353, 1354, vom
12. Oktober 1987 - II ZR 251/86, WM 1988, 414, 416 f. und vom 14. Oktober
1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 492). Etwas anderes gilt nur,
wenn die übrigen Gesellschafter die Erklärung für wirksam gehalten haben,
weil sie etwa davon ausgegangen sind, der Mitgesellschafter sei wirksam
vertreten worden und seine Zustimmung liege vor (vgl. BGH, Urteile
vom 12. Oktober 1987 - II ZR 251/86, WM 1988, 414, 416 f. und vom 14.
Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 492), oder wenn der
Vertreter zwar ohne Vollmacht gehandelt hat, der Abschluss des
Gesellschaftsvertrages aber vom Auftrag des Gesellschafters umfasst war und
damit auf seinen Willen zurückzuführen ist (vgl. BGHZ 153, 214, 221
f.; BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1786). 21 Nach diesen Maßgaben ist hier mangels
übereinstimmender Willenserklärungen keine Gesellschaft auf fehlerhafter
Grundlage entstanden. Der Vater der Beklagten hat das Schreiben der
Beklagten vom 5. September 2003, in dem sie die Generalvollmacht unter einen
Zustimmungsvorbehalt gestellt hat, unbeachtet gelassen und/oder die
Generalvollmacht im Hinblick auf die von ihm gewählte Vertragskonstruktion
missbraucht. Aufgrund dessen hat er die GbR eigenmächtig errichtet
und dabei in einem Insichgeschäft gehandelt, ohne dass dies von einem
entsprechenden Willen der Beklagten getragen war. Aus denselben Gründen
fehlt es auch an einem vom Willen aller Gesellschafter getragenen Vollzug
des Gesellschaftsvertrages. Vielmehr handelt es sich bei der GbR um
eine sogenannte Scheingesellschaft, auf die die Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaft nicht anwendbar sind. 22 2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen
die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Erteilung der
Generalvollmacht das Auftreten einer Scheingesellschaft ermöglicht
und müsse sich deshalb wie ein Mitglied einer solchen Gesellschaft behandeln
lassen. 23 a) Eine Rechtsscheinhaftung in Bezug auf
eine Scheingesellschaft setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Person
in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft
bürgerlichen Rechts und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt
hat oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht
pflichtgemäß vorgegangen ist und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen
Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (vgl. BGHZ 17, 13, 19;
ferner BGH, Urteile vom 4. Dezember 1980 - VII ZR 57/80, WM 1981, 171, 172,
vom 24. Juni 1991 - II ZR 293/90, WM 1991, 1505, 1506 und vom 8. Juli 1996 -
II ZR 258/95, WM 1996, 1630, 1631). 24 b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung lässt sich hier eine Inanspruchnahme der Beklagten als
Gesellschafterin der Scheingesellschaft nicht bejahen. 25 aa) Gegenüber der Klägerin hat die Beklagte keinen
ihr zurechenbaren Rechtsschein hinsichtlich der Errichtung der GbR gesetzt. 26 Die Erteilung der Generalvollmacht an ihren Vater
genügt hierfür nicht. Die Vollmacht diente zwar ihrer Vertretung in
allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegenüber
Dritten, so dass ihr Vater in ihrem Namen auch zur Errichtung einer
Gesellschaft befugt war. Aus der Generalvollmacht ergeben sich jedoch keine
Anhaltspunkte, dass eine solche Gesellschaft tatsächlich gegründet worden
ist. Hierzu hätte es etwa zumindest der Vorlage des Gesellschaftsvertrages
oder einer anderen der Beklagten zurechenbaren Handlung bedurft, die auf die
Errichtung der GbR und der Gesellschafterstellung der Beklagten hindeuteten.
Umstände, die einen solchen Rechtsschein ihr gegenüber erzeugt
haben könnten, hat indes weder die Klägerin dargelegt noch sind solche
ersichtlich. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass
der Vater der Beklagten gegenüber der Volksbank anlässlich der Depot- und
Kontenumstellungen den Gesellschaftsvertrag vorgelegt hat. Auf einen
hierdurch etwaig erzeugten Rechtsschein hat sie sich bei ihrem Handeln
nämlich mangels Kenntnis gar nicht verlassen. Die Klägerin hat bereits nicht
vorgetragen, dass ihr zum Zeitpunkt der Übertragung der Investmentanteile
das Bestehen der GbR überhaupt bekannt war. Dagegen sprechen vielmehr die
sonstigen - unstreitigen - Umstände. Der Auftrag zur Übertragung der
Investmentanteile vom 2. Oktober 2003 enthielt lediglich die Nummer des
Depots bei der Volksbank, nicht dagegen die Bezeichnung des Depotinhabers.
In den Mitteilungen vom 31. Oktober 2003 und 3. November 2003 über die
Depotausbuchung ist als Empfängerin - fälschlich - die Beklagte bezeichnet,
nicht dagegen die GbR. Schließlich ist die Klägerin auch in dem
vorgerichtlichen Schriftverkehr noch davon ausgegangen, die Wertpapiere auf
ein Depotkonto der Beklagten übertragen zu haben. 27 bb) Entscheidend ist daher, ob die
Beklagte gegenüber der Volksbank bei Umstellung ihres Depotkontos auf die
GbR zurechenbar den Rechtsschein erzeugt hat, Gesellschafterin dieser
Scheingesellschaft zu sein. Da die Zuwendung der Klägerin auf dem ihr
angegebenen Depotkonto der GbR eingegangen ist, richtet sich ihr
Bereicherungsanspruch gegen den tatsächlichen Kontoinhaber, d.h. denjenigen,
für den die Bank das Konto führt und dem sie hierüber die Verfügungsmacht
eingeräumt hat. Dies war hier die Scheingesellschaft GbR. Denn das
Konto war auf ihren Namen umgeschrieben worden und nach dem tatsächlichen
Verhalten der Volksbank konnte über das Konto nur der Vater der Beklagten
als Geschäftsführer der GbR verfügen, nicht dagegen die Beklagte persönlich. 28 Die Beklagte selbst hat insoweit gegenüber der
Volksbank - unstreitig -keinen Rechtsschein erweckt, Gesellschafterin der
GbR zu sein. Anknüpfungspunkt für eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten
kann daher nur das Handeln ihres Vaters gewesen sein. Entgegen der Annahme
des Berufungsgerichts genügt es hierfür jedoch nicht, dass der Vater der
Beklagten bei der Umschreibung des Depotkontos den Gesellschaftsvertrag und
die Generalvollmacht vorgelegt hat. Aufgrund der Generalvollmacht war er
zwar befugt, für die Beklagte Willenserklärungen abzugeben, so dass ein
hierdurch erzeugter Rechtsschein der Beklagten zurechenbar ist. Aus dem
vorgelegten Gesellschaftsvertrag ergab sich auch, dass die Beklagte
Gesellschafterin der GbR war. Das Berufungsgericht hat aber unberücksichtigt
gelassen, dass die Beklagte bei Errichtung der GbR durch ihren Vater
vertreten wurde. Auf einen durch die beiden Urkunden erzeugten Rechtsschein
durfte sich die Volksbank nicht verlassen, wenn sie den - für das
Revisionsverfahren nach dem Vorbringen der Beklagten zu unterstellenden -
Missbrauch der Vertretungsmacht erkennen und daraus den Schluss ziehen
musste, dass die GbR nicht wirksam errichtet worden bzw. jedenfalls die
Beklagte nicht Mitgesellschafterin geworden ist. 29 Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko des
Vollmachtsmissbrauchs zu tragen; den Vertragspartner trifft keine
Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden
ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten
Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren
Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner jedoch
dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in
ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim
Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein
Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig
ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des
Missbrauchs (vgl. BGHZ 127, 239, 241 f.; BGH, Urteile vom 29. Juni
1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 und vom 22. Juni 2004 - XI ZR
90/03, WM 2004, 1625, 1627). Die objektive Evidenz ist insbesondere
dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer
Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (vgl.
BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 m.w.N.).
Hierzu fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Das
Berufungsgericht wird daher dem Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben,
der Volksbank habe sich aufgrund des Inhalts des vorgelegten
Gesellschaftsvertrages und der - von ihr behaupteten - Kenntnis der
Unstimmigkeiten mit ihrem Vater ein Vollmachtsmissbrauch aufdrängen und
daher die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages hinterfragen müssen. III. 30 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung
der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren
Rückgewähranspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einer
Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu Recht verneint. 31 1. In den Fällen der
Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich innerhalb des
jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem
Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum
anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten
Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt
der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen
Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den
Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und
zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.
Rspr.; vgl. nur
BGHZ 176, 234,
Tz. 9 m.w.N.). 32 Dieser Grundsatz gilt aber nicht
ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren
Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den
Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden
diese auch nicht zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat der Angewiesene
lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen.
Diesem kann die Zuwendung des Angewiesenen aber nicht zugerechnet werden,
weil er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die
Zuwendung sei seine Leistung. Der Zuwendungsempfänger ist
daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb
dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen
Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (vgl.
BGHZ
176, 234, Tz. 10 m.w.N.). 33 In der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile
vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 31. Mai
1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb anerkannt,
dass die Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder
Verfälschung des Überweisungsauftrags, Schecks oder Wechsels dem
vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden kann und der Bank in
solchen Fällen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz
1 Alt. 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das gleiche gilt auch in
den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGHZ
111, 382, 384 ff.) oder für ihn ein
geschäftsunfähiger (BGHZ 158, 1, 5
ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat
(BGHZ 147, 145, 149 ff.). 34 Anders ist die Rechtslage
dagegen, wenn die Bank den Widerruf einer Überweisung, eines Dauerauftrags
oder Schecks oder die Kündigung eines Überweisungsvertrags irrtümlich nicht
beachtet oder versehentlich eine Zuviel-Überweisung vornimmt. In diesen
Fällen ist die Anweisung durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden. Die
Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der
Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im
Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen
ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249 f.; 87, 393, 397 f.; 89,
376, 381; 176, 234, Tz. 22 ff.). Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der
Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in
Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf oder die
ZuvielÜberweisung bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung
seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 ff.; 67, 75, 79 f.; 87,
393, 398; 88, 232, 235 f.;
176, 234,
Tz. 22 ff.). 35 2. Nach diesen Grundsätzen steht der
Klägerin gegen die Beklagte kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus §
812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, weil der Beklagten die irrtümliche doppelte
Ausführung des Depotübertragungsauftrags nicht zurechenbar ist. 36 Die irrtümliche doppelte
Ausführung einer Anweisung ist dem Fall der von Anfang an fehlenden
Anweisung gleichzustellen, so dass es auch auf die Gut- oder Bösgläubigkeit
des Zuwendungsempfängers nicht ankommt (so bereits - wenn auch ohne
nähere Begründung - BGHZ 72, 9, 12 f.; ebenso KG, NJW-RR 1992, 816 f.; OLG
Frankfurt am Main, MDR 2003, 641 f.; OLG Hamburg, NJW 1983, 1499, 1500; OLG
Hamm, ZIP 2003, 662, 663; OLG München, NJW-RR 1988, 1391, 1392;
Erman/Westermann/Buck-Heeb, BGB, 12. Aufl., § 812 Rn. 21; Martinek in
jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, Stand: 15. Oktober 2009, § 812 Rn. 125;
MünchKommBGB/Schwab, 5. Aufl., § 812 Rn. 88; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl.,
§ 812 Rn. 107; PWW/Leupertz, BGB, 5. Aufl., § 812 Rn. 94; Staudinger/Lorenz,
BGB (2007), § 812 Rn. 51; Wendehorst in Bamberger/Roth, Beck'scher
Online-Kommentar zum BGB, Stand: 1. Mai 2010, § 812 Rn. 234; Canaris,
Bankvertragsrecht, Bd. I, 3. Aufl. Rn. 436; Schimansky in:
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 50 Rn. 6;
Böckmann/Kluth, ZIP 2003, 656 ff.; Kiehnle, VersR 2008, 1606, 1615 f.;
Langenbucher, FS Heldrich, S. 285, 294). Die aufgrund der
Generalvollmacht namens der Beklagten wirksam erteilte Anweisung zur
Übertragung des Depots hat die Klägerin mit der (ersten) Ausführung des
Auftrags am 31. Oktober 2003 erfüllt. Damit ist die Anweisung erloschen (§
362 BGB). Die nochmalige Ausführung des Auftrags kann, anders als im Fall
des Widerrufs einer Anweisung, nicht mehr dem Risikobereich des -
vermeintlich - Anweisenden zugerechnet werden. Hierfür fehlt es an
einem sachlichen Grund. Vielmehr liegt die Ursache für die doppelte
Ausführung des Auftrags allein im Risiko- und Einflussbereich des
Angewiesenen. Dies gilt erst recht, wenn die mit der Anweisung verbundene
Leistungsbestimmung und die objektivierte Sicht des Anweisungsempfängers in
den Blick genommen werden (vgl.
BGHZ 176, 234,
Tz. 16). Für den Anweisungsempfänger sind der Fehler des Angewiesenen und
das Fehlen einer dem Anweisenden zuzurechnenden Leistungsbestimmung ohne
weiteres erkennbar. Da der Angewiesene den Irrtum in aller Regel schuldhaft
herbeigeführt hat oder dieser zumindest auf einem Fehler in seinem
Organisationsbereich beruht, sind schützenswerte Belange auf Seiten des
Angewiesenen nicht gegeben. 37 3. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf
berufen, dass sie nach den von ihr vorgelegten Mitteilungen vom 31. Oktober
2003 und 3. November 2003 über die Depotausbuchung offensichtlich davon
ausgegangen ist, Kontoinhaberin des bei der Volksbank geführten Depots sei
die Beklagte persönlich, während dies tatsächlich die GbR war. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Bereicherungsanspruch
im Falle der weisungslosen oder weisungswidrigen Zuwendung an einen falschen
Empfänger unmittelbar gegen diesen (vgl. BGHZ 66, 372, 375; BGH, Urteil vom
21. Juni 2005 - XI ZR152/04, WM 2005, 1564, 1566). Maßgeblich ist daher, wer
tatsächlich Inhaber des Depotkontos bei der Volksbank war. Dies war hier die
Scheingesellschaft GbR, für deren Verbindlichkeiten die Beklagte - wie oben
unter II 2 b bb dargelegt - nach den bisher getroffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht einzustehen hat. IV. 38 Das Berufungsurteil ist demnach
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif
ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |