Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis bei weisungswidriger Zuvielüberweisung der Bank: Veranlassung statt Zurechnung


BGH, Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07


Fundstelle:

NJW 2008, 2331
BGHZ 176, 234


Amtl. Leitsatz:

Die Bank kann von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zuvielüberweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Ergänzung zu BGH WM 1986, 1381).


Zentrale Probleme (s. dazu aber ketzt BGH v. 16.5.2015 - XI ZR 243/13):

Es geht um einen "klassischen" Fall des Bereicherungsausgleichs im Dreipersonenverhältnis in einer sog. „Anweisungslage“: Ein Kontoinhaber überweist über seine Bank offenbar regelmäßig Kaufpreisraten in gleicher Höhe an den Verkäufer. Eine letzte Kaufpreisrate will er wegen angeblicher Mängel des Kaufgegenstands nur in geringerer Höhe bezahlen und erteilt seiner Bank einen Überweisungsauftrag in entsprechend geminderter Höhe. Die Bank übersieht diese Beschränkung und überweist irrtümlich den gesamten Restkaufpreis. Die Zuvielüberweisung verlangt sie vom Zahlungsempfänger zurück.

a) Der Senat verneint einen solchen Anspruch der Bank. Er bewegt sich dabei im Ausgangspunkt seiner Erwägungen auf mittlerweile gesichertem Boden: Der Fall wird wiederum mit dem Subsidiaritätsdogma und einem durch die Lehre vom Empfängerhorizont und der Zurechenbarkeit modifizierten Begriff der „Leistung“ bewältigt (s. dazu etwa BGH LM § 812 BGB Nr. 281 mit Anm. S. Lorenz; BGHZ 152, 307 m. Anm. S. Lorenz LMK 2003, 23): Das Subsidiaritätsdogma besagt in seinem Kern, daß, wer eine Vermögensmehrung durch "Leistung" i.S.v. § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB erhalten hat, nicht zugleich "in sonstiger Weise" auf Kosten einer anderen Person als der des Leistenden rechtsgrundlos bereichert sein kann. Dahinter stehen Verkehrsschutzerwägungen: Wer einen Gegenstand "durch Leistung" erhalten hat, soll bei intaktem Kausalverhältnis darauf vertrauen dürfen, den Leistungsgegenstand behalten zu können, bei fehlerhaftem Kausalverhältnis darauf, nur mit seinem Partner "abrechnen" zu müssen, dem er sämtliche Einwendungen aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis entgegenhalten kann. Gleichzeitig verbleiben damit die Insolvenzrisiken innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse. Dies ist der Hintergrund der Ausgangsüberlegung der Entscheidung, wonach sich „in den Fällen der Leistung kraft Anweisung … der Bereicherungsausgleich … grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im so genannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im so genannten Valutaverhältnis“ vollzieht.
b) Da die Bank dem Zahlungsempfänger gegenüber keinen eigenen Leistungszweck verfolgt, sondern lediglich eine Verpflichtung gegenüber dem Überweisenden aus dem mit diesem (vermeintlich) geschlossenen Überweisungsvertrag (§ 676a BGB) erfüllen will, lag ihrerseits insoweit keine „Leistung“ im Sinne der klassischen Defintion einer „bewußten, zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermögens“ vor. Gegen den Zahlungsempfänger kommt für sie daher allenfalls eine Nichtleistungskondiktion in Betracht, die in dieser Fallkonstellation auch als „Aufwendungskondiktion“ oder – plastischer – als „Zuwendungskondiktion“ bezeichnet wird (s. dazu aus Platzgründen nur die Nachw. bei Staudinger-Lorenz, 2007, § 812 Rn. 8). Eine solche ist aber aufgrund des geschilderten Subsidiaritätsdogmas dann ausgeschlossen, wenn in Bezug auf den Bereicherungsgegenstand eine „Leistung“ im (Valuta-)Verhältnis zwischen dem Überweisenden und dem Zahlungsempfänger vorliegt. Hier kommt nun der um den Zurechnungsgedanken modifizierte Leistungsbegriff ins Spiel: In einem ersten Schritt ist für die Frage, ob und in Bezug auf welchen Leistungszweck eine „Leistung“ vorliegt, auf den Empfängerhorizont abzustellen. Vorliegend durfte der Zahlungsempfänger trotz des vorhergehenden Streites über die Begründetheit der Forderung wohl davon ausgehen, daß eine vom Kontoinhaber veranlaßte Leistung an ihn vorliegt. In einem zweiten Schritt ist allerdings zu fragen, ob dieser Rechtsschein dem vermeintlich Leistenden auch zugerechnet werden kann. Hier ist anerkannt, daß etwa im Falle eines gefälschten Überweisungsauftrags keine Zurechnung in Betracht kommt, so daß der Weg für eine Zuwendungskondiktion der Bank frei ist (s. die Anm. zu
BGH NJW-RR 1990, 1200; BGH NJW 2001, 2968; BGH NJW 2003, 582; BGH NJW 2005, 60; BGH NJW 2005, 3213). Das gilt auch im Fall des sog. „phishing“ (Überweisung im elektronischen Überweisungsverkehr unter fremder Identität mit Hilfe illegal ausgespähter Kundendaten, s. OLG Hamburg WM 2006, 2078 f). Die Zurechenbarkeit wurde auch verneint im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden (BGHZ 111, 382), bei gänzlich fehlender Anweisung (BGH NJW 2003, 582; BGHZ 167, 17: Widerspruch im Lastschriftverfahren) sowie bei Doppelüberweisungen (OLG Frankfurt/M. NJOZ 2003, 346). Der Zahlungsempfänger wird dann nur noch bei konkreten Vertrauensdispositionen im Rahmen von § 818 Abs. 3 BGB geschützt.
c) In den Fällen der irrtümlichen Nichtbeachtung des Widerrufs einer Überweisung neigte der BGH allerdings bereits bisher dazu, eine direkte Kondiktion der Bank nur im Fall der Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Widerruf zuzulassen (BGHZ 87, 393, 400). Daß offenbar die ursprüngliche, dann aber widerrufene Weisung des Kontoinhabers als Zurechnungsgrund ausreichend sein soll, ist in der Literatur bis in jüngste Zeit hinein zu recht als zu weitgehend kritisiert worden (Nachw. bei Staudinger-Lorenz § 812 Rn. 51). Richtigerweise könne die bloße Nichtbeachtung eines rechtzeitig und wirksam erklärten Widerrufs durch die Bank jedenfalls so lange keine Zurechenbarkeit des Rechtsscheins einer wirksamen Weisung begründen, wie der Zahlungsempfänger keine Kenntnis von der ursprünglichen Weisung hat Rechtsgedanke der §§ 170 – 173 BGB). Das Erfordernis der Zurechenbarkeit würde so nämlich auf reine Veranlassung reduziert.
d) Konnte in der auch im Leitsatz der vorliegenden Entscheidung zitierten Entscheidung BGH WM 1986, 1381 = NJW 1987, 185 die grundsätzliche Frage der Zurechenbarkeit noch offen gelassen werden, weil die Zuvielüberweisung so evident war (es ging um das 10-fache des geschuldeten Betrags), daß dem Empfänger gegenüber der Konditktion der Bank letztlich schon nach § 242 BGB die Berufung auf eine Leistungsbeziehung versagt wurde (s. dazu die Anm. von Canaris JZ 1987, 201 ff), so bekennt sich der Senat nunmehr ausdrücklich und radikal zum bloßen Veranlassungsprinzip. Er hält die bloße Tatsache, daß ursprünglich ein Überweisungsauftrag über den tatsächlich überwiesenen Betrag erteilt war, für einen ausreichenden Zurechnungsgrund: Der Anweisende stehe dem Fehlverhalten seiner Bank "näher" als sein Gläubiger. Dies rechtfertige es, für die Zurechenbarkeit des Scheins einer ordnungsgemäßen Überweisung die bloße Veranlassung des Zahlungsvorgangs ausreichen zu lassen.
d) Der vorliegende Fall mag angesichts der konkreten Fallgestaltung richtig entschieden sein, weil die vorgängigen Überweisungen über immer denselben Betrag auch nach den in der Literatur vertretenen Zurechnungskriterien als zurechenbarer Rechtsschein bezeichnet werden könnten. Dem Überweisenden wäre es in der konkreten Situation zumutbar gewesen, dem Zahlungsempfänger die Minderzahlung anzukündigen. Die theoretische Aussage bleibt aber radikal: Veranlassung statt Rechtsschein als Zurechnungsgrund im Bereicherungsrecht! Die materielle Begründung des Senats, der Gläubiger könne andernfalls „nie absolut sicher sein, den gutgeschriebenen Betrag endgültig behalten zu dürfen“, was schon „im Interesse der Sicherheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht hingenommen werden“ könne, überzeugt nicht durchwegs: Wie die Fälle der fehlenden oder gefälschten Anweisung zeigen, besteht diese Sicherheit ohnehin nicht.
e) Den weiteren Weg skizziert der Senat wie folgt: Wegen der auftragswidrigen Überweisung muß die Bank den zuviel überwiesenen Betrag wertstellungsneutral gutschreibenden. Im Gegenzug könne sie Abtretung des Bereicherungsanspruchs des „Überweisenden“ gegen den Zahlungsempfänger verlangen. Das gilt freilich nur, wenn die Schuld im Valutaverhältnis tatsächlich nicht bestand: Ist dem Kontoinhaber nämlich die Überweisung als Leistung zuzurechnen, so muß dies konsequenter Weise zugleich bedeuten, daß im Valutaverhältnis bei Bestehen einer Forderung Erfüllung (§ 362 BGB) eingetreten ist. In diesem Fall hat der Kontoinhaber durch eine (rechtsgrundlose) Leistung der Bank die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt, deren Wert nach § 818 Abs. 2 BGB an die Bank herauszugeben hat. Das entspricht – in der Regel – dem überwiesenen Betrag. Für die Bank bedeutet dies, daß sie im Prozeß gegen den Kontoinhaber mit der vollen Beweislast über die Wirksamkeit des Valutaverhätnis zwischen dem „Überweisenden“ und dem Zahlungsempfänger belastet ist. Bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche wäre ihr sowohl in einem Rechtsstreit gegen den Kontoinhaber als auch in einem solchen gegen den Zahlungsempfänger nach erfolgter Abtretung eines (vermeintlichen) Bereicherungsanspruchs durch den Kontoinhaber dringend zur Streitverkündung an den jeweils anderen Beteiligten des „Dreiecksverhältnisses“ zu raten. Nur die Interventionswirkung des § 68 ZPO schützt sie nämlich davor, daß die sowohl für den Inhalt ihres Anspruchs gegen den Kontoinhaber als auch für die Klage gegen den Zahlungsempfänger aus abgetretenem Recht entscheidende Frage des Bestandes des Valutaverhältnisses jeweils unterschiedlich beurteilt wird.
Die Rspr. hat sich nunmehr geändert, s. die Anm. zu
BGH v. 16.5.2015 - XI ZR 243/13.
 

©sl 2008


Tatbestand:

Die Parteien streiten über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer auf einem Versehen der klagenden Bank beruhenden Zuvielüberweisung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Zeugen P. und V. (nachfolgend: Käufer) schlossen im Dezember 2003 mit der Beklagten einen notariellen "Kaufvertrag" über ein Wohnungserbbaurecht. Der von der Klägerin mit einem Realkredit über 201.600 € finanzierte Kaufpreis sollte in Abhängigkeit vom Bautenstand in mehreren Raten fällig werden. Die letzte Rate sollte 6.976 € betragen. Mit Schreiben vom 14. März 2005 forderte die Beklagte die Käufer zur Zahlung der Schlussrate auf, die diese jedoch wegen von ihnen geltend gemachter Mängel ablehnten. Mitte April 2005 teilte die Beklagte ihnen die Beseitigung der Mängel mit und wiederholte ihr Zahlungsverlangen. Die Käuferin P. wies daraufhin die Klägerin mit Telefax vom 25. April 2005 an, "einen Teilbetrag der Schlussrate über 4.476 €" an die Beklagte zu überweisen. Die Klägerin übersah indes die Beschränkung der Anweisung und überwies den gesamten Restkaufpreis von 6.976 €. Erst nach der Gutschrift auf ihrem Konto erhielt die Beklagte ein Schreiben der Käufer vom 22. April 2005, in dem sie ankündigten, einen Betrag über 2.500 € wegen angeblicher Gegenansprüche in Abzug zu bringen.

Die Klägerin hat die Beklagte ursprünglich auf Rückzahlung des zuviel überwiesenen Betrages von 2.500 € zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, haben die Käufer die Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2007 angewiesen, den noch ausstehenden Teil der letzten Kaufpreisrate von 2.500 € an die Beklagte auszuzahlen, und vorgeschlagen, ihr den zuviel überwiesenen Betrag gleicher Höhe zu belassen. Im Hinblick hierauf hat die Klägerin im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungsklärung nicht angeschlossen, sondern Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin habe bis zur Abgabe ihrer Erledigungserklärung kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) gegen die Beklagte zugestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vollziehe sich der Bereicherungsausgleich in den Fällen einer Leistung auf Anweisung grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehung. Der vermeintlich Angewiesene habe nur dann einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger, wenn es an einer Anweisung fehle oder diese unwirksam sei. Im Fall einer irrtümlichen Zuvielüberweisung liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 1986, 1381) eine wirksame Anweisung vor, die lediglich fehlerhaft ausgeführt worden sei. Eine Differenzierung zwischen einer wirksamen Anweisung über den angewiesenen Betrag von 4.476 € und einer fehlenden Anweisung hinsichtlich der Ü berzahlung komme nicht in Betracht. Es sei auch sachgerecht, die Fälle der irrtümlichen Zuvielüberweisung anders als die der fehlenden oder unwirksamen Anweisung zu behandeln, weil der Anweisende durch seinen - wenn auch auf den geringeren Geldbetrag beschränkten - Überweisungsauftrag den Anschein gesetzt habe, die gesamte Zahlung sei seine Leistung. Zwar sei der Zahlungsempfänger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht schutzwürdig, wenn er die fehlerhafte Ausführung der Anweisung erkannt habe. Das sei hier aber nicht der Fall. Da die Klage somit unbegründet gewesen sei, sei eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eingetreten.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin konnte den irrtümlich zuviel überwiesenen Betrag über 2.500 € nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) von der Beklagten herausverlangen, weil sich die Käufer den Fehler der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nach Rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen müssen.

1. a) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im so genannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im so genannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.). Der tiefere Grund für die bereicherungsrechtliche Abwicklung im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis liegt in der von den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Auswahl ihres Geschäftspartners, an den sie sich auch bei rechtsfehlerhaften Beziehungen grundsätzlich halten müssen (Nobbe WM 2001 Sonderbeilage Nr. 4 S. 24).

b) Der vorstehende Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat die Überweisungsbank lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Kontoinhaber zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung der Überweisungsbank aber nicht zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei seine Leistung. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten der Überweisungsbank bereichert und deshalb ihrem Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5). Da der gutgläubige Vertragspartner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der so genannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312 und 158, 1, 5; Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteile vom 20. Januar 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 - V ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb anerkannt, dass die Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrags, Schecks oder Wechsels dem vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden kann und der Bank in solchen Fällen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGHZ 111, 382, 383 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (BGHZ 158, 1, 2 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (Senat BGHZ 147, 145, 147 ff.).

Anders ist die Rechtslage dagegen dann, wenn die Bank den Widerruf einer Überweisung, eines Dauerauftrages oder Schecks oder die Kündigung eines Überweisungsvertrages irrtümlich nicht beachtet. In diesen Fällen ist die Überweisung bzw. die Einlösung des Schecks durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden. Die Bank muss sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzelt und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381). Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Widerruf bekannt ist, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382).

c) An der vorgenannten Differenzierung und Fallgruppenbildung hält der erkennende Senat fest. Die von der Revision und einem Teil der Literatur daran geübte Kritik ist unbegründet.

aa) Der Einwand, der Anweisende müsse sich den Fehler der Überweisungsbank generell nicht zurechnen lassen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle (von Olshausen, Festschrift Eisenhardt, 2007, S. 277, 290 ff.; vgl. ferner Langenbucher in: Langenbucher/Gößmann/ Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 143; dies. Festschrift Heldrich, 2005, S. 285, 294 f.; kritisch auch Lieb, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. I, 2000, S. 547, 552 ff.), greift nicht. Zwar darf sich ein Bankkunde in aller Regel darauf verlassen, dass seine Anweisung befolgt wird und damit ein eigenständiger Rechtsschein für den Überweisungsbegünstigten nicht entsteht (von Olshausen aaO S. 292). Die Erzeugung eines Rechtsscheins setzt aber, wie etwa auch die Regeln der §§ 171, 172 BGB zeigen, weder eine Sorgfaltspflichtverletzung noch ein Verschulden auf Seiten des Betroff enen voraus. Das so genannte "Veranlassungsprinzip", auf dem die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den vorliegenden Fällen maßgeblich beruht, bildet danach seit langem einen anerkannten Rechtsgrund (siehe etwa MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 77).

bb) Ferner stellt es - anders als die Revision und ein Teil der Literatur (von Olshausen aaO S. 293) meinen - keinen Wertungswiderspruch dar, danach zu unterscheiden, ob die Anweisung gänzlich fehlt oder der Anweisende einen ihm zurechenbaren Anschein gesetzt hat, die Zahlung sei seine Leistung (so auch z.B. MünchKommBGB/Lieb, aaO § 812 Rdn. 77, 78; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch 3. Aufl. Bd. I, § 50 Rdn. 5 ff.; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. (7) BankGesch C/18; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II 8. Aufl., § 48 III 3 b S. 53 f.; Nobbe WM 2001, Sonderbeilage 4, S. 26; Westermann/ Buck-Heeb in: Erman, BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 20 und 21).

(1) Fehlt die Anweisung nebst Tilgungsbestimmung von Anfang an oder besteht ein absolutes Zurechenbarkeitshindernis, gibt es keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Betroffenen diese unter Rechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen. Zwar kann auch hier aus der grundsätzlich maßgeblichen Sicht des Überweisungsempfängers der Eindruck entstehen, es liege eine vertragsgemäße Leistung des Schuldners vor. Der bloße Anschein einer wirksamen Anweisung und die Gutgläubigkeit des Zahlungsempfängers reichen aber zur Begründung einer Leistungsbeziehung nicht aus.

(2) Hat der Schuldner indes durch die Anweisung die Ursache für den Anschein einer Leistung seinerseits mit hervorgerufen, stellt sich die Rechtslage anders dar. Zwar hat der Schuldner den Zahlungsvorgang mit seiner Anweisung nur "in Gang gesetzt" und sonst nichts zu dem Fehler der Überweisungsbank beigetragen. Es muss aber berücksichtigt werden, dass sich der Gläubiger um die Vorgänge im Deckungsverhältnis zwischen seinem Vertragspartner und dessen Bank nicht zu kümmern braucht und die Vorgänge ihm auch verborgen bleiben. Der Anweisende steht dem Fehlverhalten seiner Bank daher "näher" als sein Gläubiger. Dies rechtfertigt es, für die Zurechenbarkeit des Scheins einer ordnungsgemäßen Überweisung die bloße Veranlassung des Zahlungsvorgangs ausreichen zu lassen und den gutgläubigen Empfänger grundsätzlich von den Störungsfolgen freizuhalten. Wollte man dies anders sehen, könnte der Gläubiger nie absolut sicher sein, den gutgeschriebenen Betrag endgültig behalten zu dürfen. Das kann schon im Interesse der Sicherheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht hingenommen werden.

Schützenswerte Belange auf Seiten der zahlenden Bank sind insoweit nicht anzunehmen (a.A. von Olshausen aaO S. 295 ff.). Da sie den Fehler in aller Regel schuldhaft herbeigeführt hat oder dieser zumindest auf einer objektiven Pflichtverletzung beruht, spricht nichts dafür, ihrem Interesse an einer Direktkondiktion gegen den gutgläubigen Empfänger den Vorrang zu geben.

2. a) Den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend hat der VII. Zivilsenat in der vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Entscheidung vom 25. September 1986 (VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382) ausgeführt, im Falle einer Zuvielüberweisung sei eine wirksame Anweisung des Kontoinhabers gegeben. Dass die angewiesene Bank diese irrtümlich fehlerhaft ausgeführt habe, ändere nichts. Die Zuvielüberweisung sei grundsätzlich ein bloßer Vorgang innerhalb des Deckungsverhältnisses und in diesem Verhältnis zu bereinigen. Nur weil in dem entschiedenen Fall von der Überweisungsbank der zehnfache Betrag der angewiesenen Summe an den Gläubiger überwiesen worden war und dieser sich in Kenntnis aller Umstände unwissend gestellt hatte, hat der VII. Zivilsenat der Überweisungsbank im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger zugesprochen.

b) Die Ansicht des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (aaO), dass der Überweisungsbank bei weisungswidriger Zuvielüberweisung und Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen diesen zusteht, sondern der im Deckungsverhältnis aufgetretene Fehler in diesem Verhältnis bereicherungsrechtlich bereinigt werden muss, hat von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur Gefolgschaft gefunden (Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. (7) BankGesch C/19; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 812 Rdn. 52; Schimansky in: Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. Bd. I § 50 Rdn. 19; Hadding WuB I D 1. Überweisungsverkehr 1.87; Nobbe aaO S. 26 f.; vgl. ferner OLG Hamm NJW-RR 1987, 882; OLG Köln OLGR 2001, 387).

Ein anderer Teil vertritt demgegenüber die Ansicht, in Fällen der irrtümlichen Zuvielüberweisung seitens der Bank stehe dieser hinsichtlich des Mehrbetrages stets ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zu (OLG Hamburg WM 1982, 249, 251; Canaris WM 1980, 354, 355; ders. JZ 1987, 201, 202 f.; v. Caemmerer JZ 1962, 385, 387; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II, Besonderer Teil, Teilband II, 8. Aufl. S. 53; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 812 Rdn. 51), da weder eine Anweisung des scheinbar Anweisenden vorliege noch dieser in ihm zurechenbarer Weise den Anschein einer solchen Anweisung gesetzt habe.

c) Der erkennende Senat vermag der letztgenannten Meinung nicht zu folgen. Im Falle der Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers steht der Überweisungsbank, die irrtümlich eine Zuvielüberweisung vornimmt, ebenso wie in Fällen der Nichtbeachtung des Widerrufs eines Schecks oder eines Überweisungs- oder Dauerauftrags kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger zu. Der Fehler im Deckungsverhältnis ist in einem solchen Fall vielmehr durch einen Bereicherungsanspruch in diesem Verhältnis zu bereinigen.

aa) Auch bei einer Zuvielüberweisung hat der Schuldner mit seiner Anweisung und Tilgungsbestimmung zum Ausdruck gebracht, dass ein bestimmter Geldbetrag an den Zahlungsempfänger überwiesen werden soll. Führt die Bank die Anweisung fehlerhaft aus, indem sie aus Versehen mehr als die angegebene Summe überweist, so ist trotzdem weiterhin eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung gegeben. Auch hier will die zahlende Bank nur eine Leistung an ihren Kunden, den Anweisenden, erbringen (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO S. 1382).

Der Grad der Veranlassung des Fehlers der Überweisungsbank durch den Anweisenden ist, anders als ein Teil der Literatur meint, bei der Zuvielüberweisung grundsätzlich nicht geringer als in den Fällen der fahrlässigen Missachtung des Widerrufs der Anweisung. Da die Anweisung bei der Zuvielüberweisung bestehen bleibt, während sie im Fall des Widerrufs in rechtlicher Hinsicht entfällt, ist sein Verursachungsbeitrag sogar eher größer. Jedenfalls steht der Betroffene dem durch die Einleitung des Zahlungsvorgangs verursachten Fehlverhalten der Bank "näher" als sein Gläubiger, der nicht einmal auf die Auswahl des Kreditinstituts Einfluss nehmen konnte. Auch die irrtümliche Zuvielüberweisung ist daher im Ergebnis als bloßer Vorgang innerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen Anweisenden und Bank zu werten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO).

bb) Dass in den Fällen der Zuvielüberweisung dem Grundsatz der Kondiktion innerhalb der Leistungsbeziehung Vorrang gebührt, zeigt vor allem die Abwägung der Interessen des Anweisenden und des gutgläubigen Empfängers. Hat letzterer auf den irrtümlich überwiesenen Zuvielbetrag einen fälligen und einredefreien Anspruch und musste er den Fehler der Überweisungsbank bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen, so wäre es ein Wertungswiderspruch zu den sonst für die Rechtsscheinlehre maßgeblichen Grundsätzen, wenn er den Mehrbetrag nicht behalten dürfte, sondern ihn an die Bank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB wieder herausgeben müsste. Ein gewissenhafter Gläubiger könnte sich andernfalls nicht darauf verlassen, dass er den überwiesenen Betrag behalten darf und darüber frei disponieren kann. Auch in den Fällen der Zuvielleistung muss daher letztlich das Schutzinteresse des redlichen Zahlungsempfängers den Ausschlag geben (so im Ergebnis auch MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 78 a.E.).

Der Anweisende wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da er von der für den Fehler verantwortlichen Überweisungsbank die wertstellungsneutrale Wiedergutschrift des irrtümlich zuviel überwiesenen Betrages gegen Abtretung seines Bereicherungsanspruchs gegen den Überweisungsempfänger beanspruchen kann. Nichts spricht danach dafür, die Vertrauensschutzinteressen des gutgläubigen Zahlungsempfängers in den Fällen der Zuvielüberweisung hinter den Interessen seines Schuldners sowie der weisungswidrig handelnden Bank zurücktreten zu lassen.

3. Gemessen an diesen Grundsätzen stand der Klägerin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, gegen die Beklagte kein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.

Dadurch, dass die Käuferin P. die Klägerin mit Telefax vom 25. April 2005 angewiesen hat, "einen Teilbetrag der Schlussrate über 4.476 €" an die Beklagte zu überweisen, haben die Käufer die Ursache für den Anschein gesetzt, die Restkaufpreisforderung in Höhe von 6.976 € nach der ordnungsgemäßen Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel erfüllen zu wollen. Anders konnte die Beklagte die Überweisung aus ihrer damaligen Sicht nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verstehen. Die Zahlung stellte sich für die Beklagte als Erfüllung der gesamten Kaufpreisforderung dar. Sie hat den Notar deshalb bereits am 28. April 2005 mit der Umschreibung des Grundbuchs auf die Käufer beauftragt. Da die Klage somit von Anfang an unbegründet war, konnte eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eintreten.

III. Die Revision war daher zurückzuweisen.