Bereicherungsausgleich
bei Gutschrift im Einziehungsermächtigungsverfahren nach Widerspruch des
Schuldners
BGH, Urteil vom 11. April
2006 - XI ZR 220/05
Fundstelle:
NJW 2006, 1965
BGHZ 167, 171
Amtl. Leitsatz:
Im
Einzugsermächtigungsverfahren kann der Schuldnerbank, die den
Lastschriftbetrag zunächst dem Girokonto des Schuldners belastet, auf dessen
Widerspruch aber wieder gutgeschrieben hat, ein unmittelbarer
Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger zustehen.
Zentrale Probleme:
Im Lastschriftverfahren, einem Mittel des bargeldlosen
Zahlungsverkehrs, erteilt der Zahlungsempfänger seiner Bank ("Erste
Inkassostelle") den Auftrag, vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen
Bank ("Zahlstelle") einen bestimmten Geldbetrag abzubuchen und seinem Konto
gutzuschreiben. Im Gegensatz zur Überweisung wird der Zahlungsvorgang bei
der Lastschrift nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger
selbst ausgelöst. Lastschriften erfolgen entweder im Wege der
Einziehungsermächtigung oder des Abbuchungsauftrags.
Beim Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dem
Zahlungsempfänger die Ermächtigung, einen fälligen Forderungsbetrag einmalig
oder mehrmals von seinem Konto einzuziehen. Der Zahlungspflichtige kann der
Belastung aus einer Lastschrift widersprechen. Der Belastungsbetrag wird
dann seinem Konto wieder gutgeschrieben und dem Konto des Zahlungsempfängers
wieder belastet. Nach BGH NJW 2000, 2667 ist der Widerruf grundsätzlich unbefristet möglich bis zur Genehmigung durch den Kontoinhaber, wobei die
Genehmigung nicht im Schweigen des Inhabers gesehen werden kann.
Die AGB-Banken regeln diese Frage (in nach BGH aaO
wohl zulässiger Weise) wie folgt:
AGB Ziffer 7 Rechnungsabschlüsse bei
Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung); Genehmigung von
Belastungen aus Lastschriften
(...)
7.3 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die
er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon
genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten
Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf
von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht
er seine Einwendung schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb
der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungenen
gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei
Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.
Das Lastschriftverfahren ist nicht gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage ist
das zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der
Deutschen Bundesbank 1963 vereinbarte
Lastschriftabkommen (LSA), das aber
nur die Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Banken regelt.
Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner der Lastschrift (fristgerecht)
widersprochen, weil er der Ansicht war, daß der entsprechende
Zahlungsanspruch des bekl. Zahlungsempfängers nicht bestand. Die Klägerin
(Zahlstelle) schrieb ihm den Betrag dann wieder gut. Da aber die im
Verhältnis zwischen den Banken geltende 6-Wochenfrist (Abschnitt
III Nr. 2 S. 1 LSA) bereits abgelaufen war, konnte sie von der
Inkassostelle nicht mehr Rückbuchung nach
Abschnitt III Nr. 1 LSA verlangen. Sie verlangte deshalb Rückzahlung des
Betrages vom Zahlungsempfänger.
Der Senat bejaht einen solchen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der
Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB). Hierbei geht es um
Grundfragen der bereicherungsrechtlichen Dreipersonenverhältnisse. Eine
direkte Kondition der Bank gegen den Zahlungsempfänger wäre nämlich nach dem
"Vorrang der Leistungsbeziehung" ausgeschlossen, wenn es sich bei der
Überweisung auf das Konto des Empfängers um eine "Leistung" des
Kontoinhabers des belasteten Kontos an den Zahlungsempfänger handeln würde
(s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2005, 60). Das wiederum wäre
nach der bekannten Formel nur dann der Fall, wenn es sich aus dem Horizont
des Leistungsempfängers um eine bewußte zweckgerichtete Zuwendung durch den
Schuldner handelte, was wiederum voraussetzen würde, daß der Schuldner seine
Bank angewiesen hatte, den Betrag zu überweisen oder aber ein ihm
zurechenbarer Rechtsschein einer solchen Anweisung bestand (s. dazu die Anm.
zu
BGHZ 147, 269 ff; zum Erfordernis der
Zurechenbarkeit zum Erfordernis der Zurechenbarkeit s.
BGH
NJW 2001, 1855 sowie die Anm. zu BGHZ 152, 307
=
BGH NJW 2003, 582). Beides ist nach
der Grundaussage der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall: In einer dem
Zahlungsempfänger erteilten Einziehungsermächtigung liege weder eine
Anweisung an die eigene Bank, noch eine Bevollmächtigung des
Zahlungsempfängers, dieser eine solche Anweisung zu erteilen. Die Zahlstelle
greift also allein im Auftrag der Inkassostelle auf das Konto des Schuldners
zu. Eine Abbuchung im Lastschriftverfahren kann somit nur dann zu einer
Leistung des Kontoinhabers an den Zahlungsempfänger werden, wenn ersterer
sie (konkludent) genehmigt, was hier nicht der Fall war. Damit lag keine
"Leistung" vor, welche einem Bereicherungsanspruch der Zahlstelle gegen den
Zahlungsempfänger entgegenstehen konnte. Da diese selbst (erkennbar) keinen
eigenen Leistungszweck gegenüber dem Empfänger verfolgte, ist der
Bereicherungsanspruch kein solcher aus Leistungskondiktion, sondern wegen
einer Bereicherung "in sonstiger Weise", die man auch als
"Zuwendungskondiktion" bezeichnen könnte.
Der Senat hat sich damit wiederum grundsätzlich zum Charakter der
Einziehungsermächtigung geäußert und dabei erneut sowohl der Theorie der
Doppelermächtigung als auch der Ermächtigungs- und Vollmachtstheorie, welche
zur Gleichstellung mit einer Überweisung durch den Schuldner führen würde
(s. dazu nur Langenbucher/Gößmann/Werner-Werner, Zahlungsverkehr, 2004, § 2
Rn. 20 ff m.w.N.) eine deutliche Absage zugunsten der bereits bisher in der
Rspr. dominierenden "Genehmigungstheorie" erteilt: In einer Konstellation
wie der vorliegenden ist es vollkommen irrelevant, ob tatsächlich eine
Einzugsermächtigung vorlag bzw. diese widerrufen war. Irrelevant ist auch,
ob die Forderung im Valutaverhältnis zwischen dem Zahlungspflichtigen und
dem Empfänger wirklich bestand. Kondiktionsauslösend ist im Verhältnis
Zahlstelle/Zahlungsempfänger allein die Nichtgenehmigung bzw. der
Widerspruch gegen die Abbuchung durch den Schuldner. Aus diesem Grund ist es
auch für die Zahlstelle vorteilhafter, sich im Wege der
Nichtleistungskondiktion an den Zahlungsempfänger zu halten, anstatt von der
Inkassostelle die Rückbuchung zu verlangen, wofür sie gem.
Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I Nr. 5 LSA nach Ablauf von 6
Wochen seit der Buchung nachweisen müßte, daß eine "unberechtigte
Lastschrift" vorlag. Letzteres hätte freilich entgegen der etwas weiten
Formulierung des Senats nicht einen "Rückgriff auf das Valutaverhältnis" im
eigentlichen Sinne erfordert, sondern lediglich den Nachweis, daß keine
wirksame Einziehungsermächtigung vorlag. Das Bestehen einer Forderung im
Valutaverhältnis wäre insoweit in jedem Fall irrelevant.
Die Funktion der Einziehungsermächtigung ist also eine andere als diejenige
der Überweisung, d.h. der Zahlungsempfänger steht in Bezug auf die
Bestandskraft der Zahlung in der Tat schlechter als im Falle einer vom
Schuldner veranlaßten Überweisung (§ 676a BGB). Vorteil des
Lastschriftverfahrens ist demgegenüber, daß der Zahlungsempfänger selbst die
Initiative zum Zahlungseinzug ergreifen kann und nicht darauf angewiesen
ist, die pünktliche Zahlung seiner Schuldner abzuwarten. Dies rationalisiert
die Zahlungsüberwachung, weil nur noch (seltenere) Rückbelastungen
bearbeitet werden müssen, d.h. das gesamte Mahnwesen kann entfallen. Die
sofortige Gutschrift der eingereichten Lastschrift bewirkt daneben
Liquiditäts- und Zinsvorteile. Bereicherungsrechtlich ist die Lastschrift
aber mit einer Überweisung nicht vergleichbar. Hätte der Kontoinhaber hier
den Betrag überwiesen, hätte seine Bank nicht rückbuchen müssen und er hätte
sich allein (im Wege der Leistungskondiktion) an den Zahlungsempfänger
halten können. Dabei hätte er aber die Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung,
d.h. das Fehlen eines Anspruchs im Valutaverhältnis nachweisen müssen.
©sl 2006
Tatbestand:
Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines im
Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbetrages in Anspruch.
Die Beklagte stellte dem Streithelfer der Klägerin Arbeiten an seiner
EDV-Anlage mit 1.508,58 € in Rechnung und zog diesen Betrag am 3. November
2003 von seinem Girokonto bei der Klägerin im Einzugsermächtigungsverfahren
ein. Am 27. Januar 2004 widersprach der Streithelfer der Klägerin der
Belastung seines Kontos. Daraufhin schrieb die Klägerin den Rechnungsbetrag
seinem Konto mit Wertstellung zum 3. November 2003 wieder gut.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Lastschrifteinzug
nicht berechtigt gewesen, weil sie die abgerechneten Arbeiten mangelhaft
ausgeführt und der Streithelfer für das belastete Konto keine schriftliche
Einzugsermächtigung erteilt habe.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.508,58 € nebst Zinsen
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 2 BGB auf Zahlung von 1.508,58 € zu. Die bereicherungsrechtliche
Rückabwicklung einer Lastschrift richte sich nach denselben Grundsätzen wie
die einer Zahlung durch Überweisung. Danach habe der Angewiesene einen
unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn es
an einer wirksamen Anweisung fehle. Dies sei hier der Fall, weil der
Streithelfer der Klägerin der Beklagten jedenfalls für sein Konto bei der
Klägerin keine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt habe. Ob eine
wirksame Anweisung auch deshalb fehle, weil der Streithelfer der
Kontobelastung widersprochen habe, könne dahinstehen. Mangels wirksamer
Anweisung habe die Beklagte den eingezogenen Betrag ohne rechtlichen Grund
erlangt. Auf ihre Werklohnforderung gegen den Streithelfer der Klägerin
könne die Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht berufen.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass
sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung, etwa
aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb des jeweiligen
Leistungsverhältnisses vollzieht, also zum einen zwischen dem Anweisenden
und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem
Anweisungsempfänger (st.Rspr., vgl. BGHZ 147,
269, 273; Senat, Urteil vom 21. Juni 2005 - XI
ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; jeweils m.w.Nachw.). Allerdings hat
der Angewiesene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch
gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen
Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte, weil die Zahlung ohne gültige
Anweisung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet
werden kann, selbst wenn dieser den gezahlten Betrag dem Zahlungsempfänger
tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151
und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04,
WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.).
b) Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für
die Zahlung mittels Lastschrift (BGHZ 69, 186, 188; BGH, Urteil vom 20.
September 1982 - II ZR 186/81, WM 1982, 1246, 1247; Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost,
HGB BankR Rdn. II 140; Münch-KommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 812 Rdn. 99; Weber,
Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 194). Obwohl die Initiative zum
Lastschrifteinzug vom Gläubiger und nicht, wie bei der Überweisung, vom
Schuldner ausgeht, handelt es sich rechtlich und wirtschaftlich in beiden
Fällen um Leistungen des Schuldners (BGHZ 69, 186, 188; MünchKommBGB/Lieb,
4. Aufl. § 812 Rdn. 99; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 194).
2. Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis zutreffend angenommen,
dass dem Streithelfer der Klägerin die Belastung seines Kontos mit dem
Rechnungsbetrag und die entsprechende Gutschrift auf dem Konto der Beklagten
nicht als Leistung zurechenbar sind. Dies ergibt sich aber, anders als das
Berufungsgericht meint, nicht aus dem Fehlen einer schriftlichen
Einzugsermächtigung. Auch eine schriftliche Einzugsermächtigung rechtfertigt
es nicht, eine im Lastschriftverfahren bewirkte Zahlung als Leistung des
Schuldners anzusehen. In einer vom Schuldner dem Gläubiger erteilten
Einzugsermächtigung liegt keine Ermächtigung oder Vollmacht, das
Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben und über sein
Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verfügen, sondern nur die Gestattung, das
von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des
Lastschrifteinzugs zu benutzen (Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI
ZR 141/88, WM 1989, 520, 521).
a) Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren (vgl. BGHZ 72, 343, 345; BGH,
Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 203/76, WM 1978, 819, 820; van Gelder, in:
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 57 Rdn. 64, § 58
Rdn. 45) greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren ohne
eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu (BGHZ
74, 300, 304; Senat BGHZ 144, 349, 353; 162, 294, 302 f.; BGH, Urteil vom
10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337). Sie handelt bei der
Einlösung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 69, 82, 84 f.; 74, 309, 312; 95,
103, 105 f.; Senat BGHZ 144, 349, 353) nur aufgrund einer von der
Gläubigerbank - oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank - im eigenen
Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung.
b) Da die Bank mangels Weisung des Schuldners dessen Konto zunächst
unberechtigt belastet, kann der Schuldner ihr gegenüber der Belastung seines
Kontos ohne Angabe von Gründen sowie unabhängig von dem Bestehen einer
Verpflichtung im Valutaverhältnis widersprechen. Die Schuldnerbank hat
dementsprechend keinen Aufwendungsersatzanspruch, solange ihr Kunde die
Belastungsbuchung nicht nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat (BGHZ 74,
309, 312; 95, 103, 106; Senat BGHZ 144, 349, 353 f.; 162, 294, 303). Erst
die nachträgliche Zustimmung des Schuldners ergibt die Berechtigung der
Schuldnerbank zur Einlösung der Lastschrift. Diese Genehmigung tritt an die
Stelle einer Weisung im Sinne der §§ 675, 665 BGB, wie sie beim
Überweisungsauftrag (vor Einführung der §§ 676a ff. BGB) oder beim
Abbuchungsauftrag der Belastung vorausgeht (Hadding WM 1978, 1366,
1368).
c) Verweigert der Schuldner hingegen die Genehmigung, indem er der
Belastungsbuchung widerspricht, fehlt eine ihm zurechenbare Anweisung, so
dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner nicht als Leistung
zugerechnet werden und die Schuldnerbank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BGB beim Gläubiger Rückgriff nehmen kann (Soergel/Häuser/Welter, BGB 12.
Aufl. § 675 Rdn. 205; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 145; Stierle, Der
Bereicherungsausgleich bei fehlerhaften Banküberweisungen S. 115; Klinger,
Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im
Einzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 220, 249 f., 283 f.;
Denck ZHR 147 (1983), 544, 561 f.; Rinze JuS 1991, 202, 205, 207; vgl. auch
Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 4.502; a.A. LG Bonn ZIP
2004, 2183, 2186; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs 3. Aufl. Rdn. 188 f.;
Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 196; Ott JA 1992, 170, 176).
Ob der Gläubiger aufgrund der ihm erteilten Einzugsermächtigung von einer
Leistung des Schuldners ausgeht, ist unerheblich. Der so genannte
Empfängerhorizont kann eine wirksame Anweisung als objektive Grundlage der
Zurechnung nicht ersetzen (Senat BGHZ 147, 145,
151 und Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04,
WM 2005, 1564, 1565 f.; jeweils m.w.Nachw.).
d) Gegen eine Durchgriffskondiktion unabhängig vom Vorliegen einer
Einzugsermächtigung kann entgegen Canaris (Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn.
627), der die vom Bundesgerichtshof nicht geteilte Ermächtigungstheorie
vertritt, nicht eingewandt werden, der Lastschriftgläubiger erfahre dadurch
eine beträchtliche Verschlechterung seiner Rechtsstellung gegenüber der
Giroüberweisung. Die Rechtsstellung des Lastschriftgläubigers ist wegen der
prinzipiell unbefristeten Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners im
Einzugsermächtigungsverfahren mit der des Überweisungsempfängers von
vornherein nicht vergleichbar. Die daraus resultierenden Nachteile nimmt der
Lastschriftgläubiger wegen der Vorteile, die das
Einzugsermächtigungsverfahren bietet, bewusst in Kauf (Klinger, Die
Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren
Diss. Würzburg 1989 S. 251, 262; Denck ZHR 147 (1983), 544, 561). Die
Vorteile bestehen für den Gläubiger vor allem darin, dass er im
Einzugsermächtigungsverfahren die Initiative beim Zahlungseinzug ergreifen
kann, nicht darauf angewiesen ist, die pünktliche Zahlung seiner Schuldner
abzuwarten, dass die sofortige Gutschrift der eingereichten Lastschrift
Liquiditäts- und Zinsvorteile bewirkt und dass die Zahlungsüberwachung
rationalisiert wird, weil nur noch die in der Regel wenigen Rückbelastungen
bearbeitet werden müssen (BGHZ 161, 49, 57; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996
- XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 336).
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu
Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz
1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) auf Zahlung von 1.508,58 € bejaht.
1. Eine dem Streithelfer der Klägerin zurechenbare Leistung an die
Beklagte liegt nicht vor.
a) Er hat der am 3. November 2003 erfolgten Belastung seines Kontos bei der
Klägerin am 27. Januar 2004 wirksam widersprochen. Dass die sechswöchige
Frist gemäß
Abschnitt III Nr. 2 Satz 1 LSA in diesem Zeitpunkt bereits
abgelaufen war, ist unerheblich (vgl. Senat BGHZ 144, 349, 354), weil
dieses Abkommen gemäß Abschnitt IV Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen
den beteiligten Kreditinstituten, aber nicht gegenüber dem Streithelfer der
Klägerin als Schuldner begründet. Der Streithelfer der Klägerin hatte
die Belastung seines Kontos nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
und dem Sachvortrag der Parteien auch nicht zuvor genehmigt. Eine solche
Genehmigung ergibt sich nicht aus Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB-Sparkassen. Danach
gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde der
Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang eines
Rechnungsabschlusses widerspricht. Auch wenn dem Streithelfer der Klägerin
nach dem Ende des vierten Quartals 2003 ein Rechnungsabschluss zugegangen
sein sollte, waren bis zum 27. Januar 2004 noch keine sechs Wochen
vergangen.
b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen durch den Streithelfer
geschaffenen Rechtsschein einer Leistung berufen. Der Streithelfer hat einen
solchen Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veranlasst. Allein die
Erteilung einer Einzugsermächtigung begründet nicht den Rechtsschein einer
wirksamen Anweisung, auch wenn der Schuldner dadurch mittelbar die Zahlung
an den Gläubiger veranlasst. Die Einzugsermächtigung enthält, wie dargelegt,
keine Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners
gegenüber seiner Bank auszuüben und über sein Guthaben bei dieser zu
verfügen, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft
entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen
(Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521).
Daher ist der Fall, dass der Schuldner zunächst eine Einzugsermächtigung
erteilt, später aber der darauf beruhenden Belastungsbuchung widerspricht,
entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Situation vergleichbar,
dass zunächst eine wirksame Anweisung erteilt und später widerrufen wird.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion sind
erfüllt.
a) Die Beklagte hat "etwas" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB,
nämlich die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf ihrem Konto, erlangt. Dies
gilt unabhängig davon, ob der Beklagten eine Einzugsermächtigung des
Streithelfers der Klägerin vorlag. Das im Fall einer unberechtigten
Lastschrift bestehende Stornierungsrecht der Gläubigerbank lässt die
Bereicherung des Gläubigers nicht entfallen (a.A. Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost,
HGB BankR Rdn. II 142). Dass die Gläubigerbank ihr Stornierungsrecht im
vorliegenden Fall ausgeübt hat, obwohl die Klägerin nicht sie gemäß
Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I Nr. 5 LSA, sondern die Beklagte
gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in Anspruch nimmt, ist den
Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht
zu entnehmen.
b) Die Beklagte hat die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf Kosten der
Klägerin erlangt. Auch dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte die
Lastschrift unberechtigt eingereicht hat und der Klägerin ein
Schadensersatzanspruch gemäß Abschnitt III Nr. 2 Satz 2, Abschnitt I Nr. 5
LSA gegen die Gläubigerbank zusteht. Allein das Bestehen eines solchen
Anspruchs hätte nicht zur Folge, dass das Vermögen der Gläubigerbank und
nicht das der Klägerin als Schuldnerbank belastet wird (a.A. Klinger, Die
Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren
Diss. Würzburg 1989 S. 264; Schwintowski, in: Schwintowski/Schäfer,
Bankrecht 2. Aufl. § 8 Rdn. 100). Davon wäre erst auszugehen, wenn die
Gläubigerbank, anders als im vorliegenden Fall, tatsächlich Schadensersatz
geleistet hätte.
Grundsätzlich kann ein Gläubiger, dem Ansprüche gegen mehrere Schuldner
zustehen, frei wählen, welchen der Schuldner er in Anspruch nehmen will,
auch wenn der eine nach Bereicherungsrecht und der andere auf Schadensersatz
haftet (vgl. BGHZ 52, 39, 42 ff.). Im Fall des Widerspruchs gegen eine
Lastschrift ist für die Schuldnerbank die Inanspruchnahme des Gläubigers,
sofern er nicht insolvent ist, zudem einfacher als die der Gläubigerbank.
Denn im Verhältnis zum Gläubiger genügt die Darlegung, dass der Schuldner
der Belastungsbuchung widersprochen hat, während ein Anspruch gegen dessen
Bank nur gegeben ist, wenn die Zahlstelle darüber hinaus nachweisen kann,
dass es sich um eine unberechtigte Lastschrift handelte, was einen Rückgriff
auf das Valutaverhältnis erfordert, das beiden Banken nicht bekannt ist
(vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.
§ 58 Rdn. 141).
c) Die Beklagte hat die Gutschrift im Verhältnis zur Klägerin auch ohne
rechtlichen Grund erlangt. Ob ihr gegen den Streithelfer der Klägerin ein
Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrages zustand, ist unerheblich.
IV. Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. |