Bereicherungsrechtlíche
Mehrpersonenverhältnisse, Anweisungslage, Leistungsbegriff: Keine Zurechnung
einer nur scheinbaren Anweisung durch einen Geschäftsunfähigen
BGH, Versäumnisurteil vom
21. Januar 2010 - IX ZR 226/08
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zur Rückabwicklung eines nichtigen
Darlehensvertrages in der Insolvenz des Darlehensnehmers.
Zentrale Probleme:
Ein komplizierter Sachverhalt, in welchem es im Kern um
bereicherungsrechtliche Anweisungslagen geht (s. dazu die Anm. zu BGHZ 147, 145 ff.;
152, 307 ff.).
Vereinfacht liegt dem Folgendes zugrunde (tatsächlich
stellt sich die Frage im Wege einer Einrede):
Es wird ein unwirksamer Darlehensvertrag mit Minderjährigen als
Darlehensgeber geschlossen. Die Mutter der Minderjährigen zahlt das Darlehen
zunächst mit eigenen Mitteln aus und holt sich anschließend die Summe von
den Minderjährigen:
Es besteht kein direkter Bereicherungsanspruch der Minderjährigen gegen den
Darlehensnehmer aus Leistungskonditkion, denn eine wirksame Anweisung lag
ebenfalls nicht vor. Zwar mag aus dem Empfängerhorizont des
Leistungsempfängers die Überweisung als "Leistung" der Minderjährigen
erscheinen, jedoch ist dies letzteren nicht zurechenbar. Das schließt eine
"Leistung" aus. Ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ist ebenfalls
ausgeschlossen, weil der Erwerb der Darlehenssumme nicht (unmittelbar) "auf
Kosten" der Minderjährigen erfolgte (die Mutter hatte zunächst aus dem
eigenen Vermögen gezahlt). Damit hat allein die Mutter einen Anspruch aus
Nichtleistungskonditkion gegen den Zahlungsempfänger, die Minderjährigen
wiederum einen solchen gegen die Mutter.
Zu den Fragen des Leistungsbegriffs s. auch BGH
NJW 1986, 251,
BGH NJW 2005, 60 (Empfängerhorizont). Zur
Zurechenbarkeit s. insbes. BGH
NJW-RR 1990, 1200,
BGH
NJW 2001, 1855;
BGH NJW 2003, 582;
BGH
NJW 2005, 3213;
BGH v. 1.6.2010 - XI ZR 389/09; speziell bei
Geschäftsunfähigkeit s.
BGH NJW
2004, 1315. S. zuletzt
BGH NJW 2008, 2331.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das
Vermögen der L. GmbH (fortan: Schuldnerin), das am 29. November 2005
eröffnet worden ist. Die Eltern der Beklagten sind Gesellschafter der
Schuldnerin; ihre Mutter war zugleich Geschäftsführerin. Am 23. Juni 2003
kam es zum Abschluss eines schriftlichen "Darlehensvertrages" zwischen den
durch ihre Eltern vertretenen, damals sieben, sechs und vier Jahre alten
Beklagten einerseits, der durch die Mutter der Beklagten sowie einen
weiteren Geschäftsführer vertretenen Schuldnerin andererseits. Danach
gewährten die Beklagten der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 55.000 €,
das "in unregelmäßigen Raten zurückgeführt" werden sollte, spätestens aber
"zum 31. Januar 2004 inclusive aller Kosten und Zinsen zur Rückzahlung
fällig" war. Das Darlehen sollte mit einer Grundschuld am Hausgrundstück der
Schuldnerin I. 9 in L. gesichert werden.
2 Am 23. Juni 2003 überwies die Mutter der Beklagten unter Hinweis auf den
Darlehensvertrag von ihrem eigenen Girokonto bei der S. L. 55.000 € an die
Schuldnerin. Die Beklagten hatten von ihrem Großvater Geld geerbt, das in
Wertpapieren angelegt war. Am 23. Juni 2003 wurden die Depots aufgelöst. Die
Erlöse aus den Verkäufen, Beträge von 18.000 €, 18.000 € und 26.722,84 €
(von denen 8.722,84 € zurücküberwiesen wurden) gingen am 24. Juni 2003 auf
dem Konto der Mutter der Beklagten ein. Nach Darstellung der Beklagten war
der gesamte Vorgang mit der S. L. abgesprochen, die sich geweigert hatte,
das Geld aus dem Verkauf der Depots unmittelbar an die Schuldnerin zu
überweisen.
3 Mit notarieller Urkunde vom 25. Juni 2003 bestellte die Schuldnerin,
vertreten durch den Vater der Beklagten, am Hausgrundstück "I. " zugunsten
der Beklagten eine Grundschuld über 55.000 €. Mit notarieller Urkunde vom 5.
Dezember 2003 bestellte die Schuldnerin, vertreten durch den Vater der
Beklagten, zugunsten der Beklagten eine weitere Grundschuld über 55.000 € an
den mit Reihenhäusern bebauten und mittlerweile in Parzellen aufgeteilten
Grundstücken in L. , A. 70 und 72. Im Hinblick auf diese Absicherung
bewilligten die nunmehr durch einen Ergänzungspfleger vertretenen Beklagten
die Löschung der Grundschuld am Grundstück "I. ".
4 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf
Bewilligung der Löschung der Grundschuld auf den Grundstücken "A. " in
Anspruch. Die Beklagten berufen sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen
ihrer Darlehensforderung. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß
verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung nur Zug um Zug gegen
Zahlung eines Betrages von 54.000 € nebst Zinsen aufrecht erhalten. Mit
seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger weiterhin die
unbedingte Verurteilung der Beklagten erreichen.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision des Klägers führt zur Wiederherstellung des Urteils des
Landgerichts.
I.
6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf
Bewilligung der Löschung der Grundschuld folge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
in Verbindung mit §§ 1183, 875, 1192 Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei
nach §§ 1629 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB nichtig.
Die Nichtigkeit erstrecke sich auch auf die die Grundschuld betreffende
Sicherungsabrede (§ 139 BGB). Die Grundschuld hingegen sei wirksam bestellt
worden, weil sie für die Beklagten lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen
sei. Die Rückgewähr könne im Wege der Löschung der Belastung erfolgen. Dem
Anspruch des Klägers stehe jedoch ein Bereicherungsanspruch der Beklagten
auf Rückzahlung des Darlehenskapitals entgegen, welcher ein
Zurückbehaltungs-recht nach § 273 BGB begründe. Die Schuldnerin habe das
Geld von den Beklagten erhalten, deren Mutter nur Zahlstation gewesen sei.
Eine wirksame Leistungsbestimmung habe wegen § 181 BGB zwar nicht getroffen
werden können. Jedoch sei eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des
Zuwendungsempfängers geboten. Der Darlehensvertrag, auf den die Auszahlung
Bezug nehme, bezeichne die Beklagten als Darlehensgeber. Dass die Mutter der
Beklagten als deren Vertreterin keine ausreichende Vollmacht zur
Leistungsbestimmung gehabt habe und durch ihre Kinder nicht wirksam zur
Auszahlung der Valuta angewiesen gewesen sei, führe nicht zu einem anderem
Ergebnis. Der Anspruch aus § 179 BGB gegen den Vertreter schließe einen
Anspruch des Leistenden gegen den Empfänger nicht aus. Den Anspruch auf
Rückzahlung der Darlehensvaluta könnten die Beklagten dem Klageanspruch
gemäß § 273 BGB entgegenhalten. Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB sei
insolvenzfest, weil es schon vor Verfahrensöffnung dem Insolvenzschuldner
gegenüber begründet worden sei. Die Grundsätze über eigenkapitalersetzende
Darlehen gälten nicht, soweit das Geld aus dem Vermögen der Beklagten
stamme, also in Höhe von 54.000 €. Der Minderjährigenschutz habe insoweit
Vorrang. Der Betrag von 1.000 €, der aus dem Vermögen der Mutter stamme, sei
zwar auch von den Beklagten geleistet worden, stelle aber ein
eigenkapitalersetzen-des Darlehen dar und könne ein Zurückbehaltungsrecht
daher nicht begründen. Ob die Grundschuldbestellung anfechtbar sei, sei
unerheblich, weil dem Rückgewähranspruch ebenfalls das Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 273 BGB gegenüber stehe.
II.
7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8 1. Die Beklagten waren in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Das
Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten (vgl.
BGHZ 37, 79, 81 f).
9 2. Die Schuldnerin kann gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1
BGB von den Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld
verlangen. Die (grundbuchrechtliche) Löschungsbewilligung, die mit der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils als abgegeben gilt (§ 894 Abs. 1 ZPO),
enthält zugleich die (materiellrechtliche) Erklärung der Aufgabe des Rechts
(§ 875 BGB).
10 3. Den Beklagten steht demgegenüber kein Anspruch aus § 812 BGB gegen
die Schuldnerin auf Zahlung von 54.000 € zu. Auf die Fragen der
(fehlenden) Insolvenzfestigkeit eines Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB
(vgl. dazu BGHZ 150, 138, 145; 161, 241, 252 f) sowie etwa erforderlicher
Einschränkungen dieses Grundsatzes aus Gründen des Minderjährigenschutzes
bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages kommt es deshalb nicht
an.
11 a) Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer
durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten
etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Schuldnerin hat die jetzt noch
streitigen 54.000 € ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehensvertrag vom
23. Juni 2003 zwischen ihr und den Beklagten, der Grundlage einer
Darlehensgewährung sein sollte, war nichtig, weil die Beklagten nicht durch
ihre Eltern vertreten werden konnten (§ 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 2, § 181
BGB). Das ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.
12 b) Die Schuldnerin hat den Betrag von 54.000 € jedoch nicht durch die
Leistung der Beklagten oder in sonstiger Weise unmittelbar auf deren Kosten
erlangt.
13 (1) Die von der Mutter der Beklagten am 23. Juni 2003 veranlasste
Überweisung von 54.000 € von ihrem Konto auf dasjenige der Schuldnerin
stellte keine Leistung der Beklagten dar. Die Überweisung diente zwar -
auch aus Sicht der Schuldnerin als der Empfängerin der Leistung - dazu, der
Schuldnerin das im Vertrag vom 23. Juni 2003 zugesagte Darlehen zur
Verfügung zu stellen. Die Initiative hierzu ging jedoch von der Mutter der
Beklagten aus, die - im Hinblick auf die zu erwartenden Erstattungen aus dem
Verkauf der Depots der Beklagten - den Betrag von ihrem eigenen Konto
überwies. Dieser Vorgang könnte zwar auch so verstanden werden, dass sie
als Vertreterin ihrer Kinder sich selbst mit der Überweisung beauftragte (§
667 BGB). Die Erstattungsleistungen aus den Depots der Beklagten hätten
dann der Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Mutter der Beklagten aus §
670 BGB gedient. Wie beim Abschluss des Darlehensvertrages war die Mutter
der Beklagten jedoch gemäß § 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB an einer
Vertretung ihrer Kinder gehindert. Ein Auftrag (eine Weisung, eine
Anweisung) der Beklagten kommt deshalb nicht in Betracht. Es fehlte auch
eine wirksame Zweckbestimmung, weil diese wegen ihres
rechtsgeschäftsähnlichen Charakters ebenfalls Geschäftsfähigkeit oder eine
wirksame Vertretung voraussetzt (vgl. BGHZ 111, 382, 386). Ob die
Schuldnerin als Empfängerin der Zahlung von einer Leistung der Beklagten
ausging oder ausgehen musste, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
unerheblich. Kann die Leistung dem scheinbar Leistenden nicht zugerechnet
werden, weil dieser keine wirksame Zweckbestimmung treffen konnte und auch
jeder zurechenbar veranlasste Rechtsschein fehlt, kommt es auf den
Empfängerhorizont nicht an.
14 (2) Die Schuldnerin hat die 54.000 € auch nicht in sonstiger Weise
unmittelbar auf Kosten der Beklagten erlangt. Das Geld stammte, wie
dargelegt, von einem Konto der Mutter der Beklagten. Diese hat zwar nur
einen Tag später 54.000 € erhalten, die aus dem Verkauf der Depots der
Beklagten stammten, und sich damit "refinanziert". Die Überweisung am 23.
Juni 2003 soll die S. L. sogar nur im Hinblick auf den durch den Verkauf der
Wertpapiere der Beklagten erzielten Erlös vorgenommen haben. Das erscheint
nachvollziehbar, weil das Konto der Mutter am 23. Juni 2003 keine
ausreichende Deckung aufwies. Wegen der von der kontoführenden S. -
wenngleich nur für einen Tag - geduldeten Überziehung stammt der an die
Schuldnerin überwiesene Betrag jedoch aus dem Vermögen der Mutter der
Beklagten. An diese, nicht an die Schuldnerin, wurde das Geld der
Beklagten überwiesen. Dass das Konto der Mutter nicht nur eine notwendige
Zwischenstation darstellte, zeigt sich insbesondere, wenn man sich die
Rechtslage nach der Überweisung an die Schuldnerin, aber vor Eingang des
Geldes der Beklagten auf dem Konto der Mutter vergegenwärtigt. Einen
Rechtsgrund für die Überweisung an die Schuldnerin gab es nicht. Die Mutter
der Beklagten hätte folglich das Geld gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB
von der Schuldnerin zurückverlangen können. Ein Anspruch der Beklagten,
deren Vermögen durch die Überweisung unberührt geblieben war, gegen die
Schuldnerin bestand dagegen nicht. Anspruch darauf, dass die Beklagten (ihre
Kinder) ihr die "verauslagten" 54.000 € erstatteten, hatte sie nicht. Ein
Anspruch aus § 670 BGB kommt - wie bereits ausgeführt - nicht in Betracht,
weil die Mutter der Beklagten diese bei Erteilung des Auftrags nicht
vertreten konnte (§ 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB).
An dieser Rechtslage änderte sich nichts, nachdem das Geld der Beklagten auf
dem Konto ihrer Mutter eingegangen war. Die Mutter der Beklagten war
diesen gegenüber zur Rückgewähr des Geldes verpflichtet, weil ein
Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung fehlte (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2
BGB). Ebenso bestand ihr Anspruch gegen die Schuldnerin auf Rückgewähr der
überwiesenen 54.000 € fort.
15 (3) Diese Lösung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zum Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung.
Grundsätzlich vollzieht sich der Bereicherungsausgleich innerhalb der
jeweiligen Leistungsverhältnisse. Bei Fehlern im Deckungsverhältnis
zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ist der Bereicherungsausgleich
im Deckungsverhältnis vorzunehmen; weist dagegen das Valutaverhältnis
zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger Fehler auf, ist der
Ausgleich der Bereicherung in diesem Verhältnis abzuwickeln. Fehlen dagegen
von vornherein eine wirksame Anweisung sowie eine wirksame Zweckbestimmung
wegen Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden, so kommt es nicht zu einer
"Leistung" des Anweisenden, da ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht
zugerechnet werden kann. Er ist weder wegen Erfüllung einer im
Valutaverhältnis etwa bestehenden Verbindlichkeit bereichert, noch erwirbt
er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Dritten. Der
bereicherungsrechtliche Ausgleich ist hier vielmehr im Verhältnis zwischen
Angewiesenem und Zahlungsempfänger zu suchen (BGHZ
111, 382, 386). Deshalb kann der Mutter der
Beklagten eine Insolvenzforderung gegen die Schuldnerin zustehen, nicht
jedoch diesen selbst.
16 (4) Ob in der Erhebung der Einrede im vorliegenden Rechtsstreit
zugleich eine Genehmigung der (nichtigen) Weisung der Beklagten sowie der
Zweckbestimmung liegt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. April 2009 - XI ZR
227/08, WM 2009, 1271, 1273 Rn. 26; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB 2. Aufl.
§ 812 Rn. 246 f), kann offen bleiben. Die Genehmigung wäre ebenfalls
gemäß § 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 181 BGB nichtig. Sie wäre
für die Beklagten nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil sie den
Verlust ihres Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen ihre Mutter
zur Folge hätte.
17 4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO). Es kommt zwar durchaus ein Schadensersatzanspruch
der Beklagten gegen die Schuldnerin aus §§ 31, 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB in
Betracht. Die Eltern der Beklagten könnten im Zusammenhang mit dem Transfer
des Geldes eine strafbare Untreue (§ 266 StGB) begangen haben, die der
Schuldnerin möglicherweise gemäß § 31 BGB zugerechnet werden könnte. Diesen
Anspruch könnten die Beklagten gegebenenfalls dem gegen sie gerichteten
Anspruch auf Aufhebung und Bewilligung der Löschung der Grundschuld (§ 812
Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1 BGB) einredeweise entgegen halten (§ 273
BGB). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, bedarf jedoch keiner
Entscheidung. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Schuldnerin stellt ein solcher Anspruch eine reine Insolvenzforderung
dar. Ein allein auf § 273 Abs. 1 BGB gestütztes Zurückbehaltungsrecht hat im
Insolvenzverfahren zugunsten eines einfachen Insolvenzgläubigers keine
Wirkung (BGHZ 161, 241, 252). Es stellt ein Zwangsmittel zur Durchsetzung
einer rein persönlichen Gegenforderung dar, das in der Insolvenz über die
Grenzen des § 51 Nr. 2, 3 InsO hinaus nicht zugelassen werden kann, weil es
im Widerspruch zum Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger
stünde (BGHZ 150, 138, 145).
III.
18 Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen
Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte
Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif
ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3
ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird
zurückgewiesen.
|