| Leistungsbeziehungen in 
	bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnissen beim Strukturvertrieb von 
	Immobilien ("Schrottimmobilien"): Rückzahlungsanspruch für rechtsgrundlose 
	Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers; Verjährung 
	(intertemporales Verjährungsrecht); keine Herausgabepflicht der Immobilie 
	gegenüber dem Darlehensgeber; Saldierung mit Nutzungen aus dem mit dem 
	Darlehnskapital erworbenen Gegenstand; Herausgabepflicht von Surrogaten 
 BGH v. 27.2.2007 - XI ZR 
	56/06 
 Fundstelle:
 WM 2007, 731
 
 Amtl. Leitsatz: a) Im Revisionsverfahren 
	ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung der 
	erstmals in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede die Voraussetzungen 
	des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.b) Ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat, 
	kann vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem 
	Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages begehrt, nicht die 
	Übereignung der Eigentumswohnung verlangen.
 
 Zentrale Probleme: Eine sehr lehrreiche bereicherungsrechtliche Entscheidung. 
	Es geht einmal mehr um einen "Schrottimmobilienfall", diesmal in der 
	Variante eines wegen eines Mangels der Vertretungsmacht unwirksamen 
	Darlehensvertrags (s. dazu etwa die Anm. zu 
	
		BGH v. 20. April 2004 - XI ZR 171/03).  1. Der 
	Sachverhalt ist typisch: 
    Ein Anlagevermittler schließt 
	mit einen Anleger einen Geschäftsbesorgungsvertrag, um ihm ein 
	steuersparendes Erwerbsmodell einer Immobilie zu verschaffen. Gleichzeitig 
	bevollmächtigt der Anleger den Anlagevermittler zum Abschluß des 
	Kaufvertrags über eine Immobilie sowie zum Abschluß eines Darlehnsvertrags 
	mit einer den Kauf finanzierenden Bank. Nach mittlerweile gefestigter 
	neuerer Rspr. des BGH  
	ist nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch die dem 
	Anlagevermittler erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das RBerG 
	nach §§ 134, 139 BGB nichtig (s. dazu BGH NJW 2002, 
	66). Damit liegt kein wirksamer Darlehnsvertrag zwischen Bank und 
	Anleger vor, sofern sich nicht aus Rechtsscheingründen eine wirksame 
	Vollmacht ergibt. Dies kann sich einmal aus den gesetzlichen 
	Rechtsscheintatbeständen (§§ 171 - 173 BGB), aber auch aus den nicht 
	kodifizierten Regeln der Anscheins- oder Duldungsvollmacht ergeben. In 
	Fällen wie dem vorliegenden kommt zunächst § 172 BGB (Vorlage der 
	Vollmachtsurkunde) in Betracht. Das scheitert in Fällen wie dem vorliegenden 
	häufig (nicht immer, s.
    BGH v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02) 
	 daran, daß 
	die Vollmachtsurkunde nicht in einer Ausfertigung vorgelegt wurde und setzt 
	weiter Gutgläubigkeit der Bank vom Bestehen der Vollmacht voraus (insofern 
	wird übrigens die Änderung der Rspr. - faktisch - berücksichtigt, s. die 
	Anm. zu
    BGH v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02). Auch eine 
	Duldungsvollmacht (s. dazu
  BGH NJW 1988, 1199) kommt 
	nicht in Betracht. Damit kommt zur Behebung des Vertretungsmangels nur 
	noch eine (nachträgliche) Genehmigung i.S.v. § 177 I BGB in Betracht. Als 
	eine solche könnte man die Tatsache betrachten, daß der Anleger und 
	vermeintliche Darlehnsnehmer bereits Rückzahlungen auf das Darlehen 
	geleistet hatte. Im Einklang mit der ganz hM verneint der BGH auch dieses, 
	weil die Genehmigung subjektiv Genehmigungswillen voraussetzt, daß heißt der 
	Anleger muß es bei der Zahlung der Darlehensraten zumindest für möglich 
	gehalten haben, daß der Darlehnsvertrag zwischen ihm und der Bank unwirksam 
	ist (s. dazu die Anm. zu
      BGH NJW 2002, 2325).2. Damit stellte sich hier zunächst die Frage der Verjährung der 
	Bereicherungsansprüche des (vermeintlichen) Darlehensnehmers. Diese waren 
	hier zT aufgrund des noch anwendbaren früheren Verjährungsrechts verjährt. 
	Insofern ist die Entscheidung für die Ausbildung (nicht für die 
	Betroffenen!) nur noch von geringerem Interesse.
 3. Bereits in 
		BGH v. 20. April 2004 - XI ZR 171/03, 
	dort auch eine  Grafik 
	zu den Leistungsverhältnissen)
	hatte der BGH geklärt, daß die Bank dem Darlehensgeber keinen 
	Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta entgegenhalten kann. Diese hat 
	er nämlich nie empfangen, weil sie direkt an den Verkäufer gezahlt wurde. Da 
	insofern auch keine wirksame Weisung des Darlehensnehmer vorliegt, gilt die 
	Zuwendung an der Verkäufer bereicherungsrechtlich auch nicht als Leistung an 
	ihn.
 4. Hier geht es jetzt darum, ob der Darlehensnehmer im Gegenzug Herausgabe 
	der Immobilie bzw. der daraus gezogenen Nutzungen (Mieteinnahmen) schuldet. 
	Das verneint der Senat vollkommen zu recht: Die Immobilie selbst hat der 
	Darlehensnehmer nämlich durch eine Leistung des Verkäufers und nicht des 
	Darlehensgebers erhalten. Abgesehen davon, daß das mit rechtsgrundlos 
	erlangtem Geld Erworbene (hier: die Immobilie) kein Surrogat i.S.v. § 818 I 
	BGB ist, kommt ein Nutzungsersatz schon deshalb nicht in Betracht, weil der 
	Kläger schon die Darlehensvaluta nie erlangt hatte. Surrogate und Nutzungen 
	von Surrogaten sind aber von vorneherein nur dann herausgabepflichtig, wenn 
	sie aus dem Erlangten selbst kommen. Kurz: Selbst wenn - was zu verneinen 
	ist - die Immobilie bzw. die daraus gezogenen Nutzungen ein Surrogat des 
	Geldes wären, wären sie nicht herausgabepflichtig, weil schon das Geld nicht 
	"erlangt" war.
 
©sl 2007 
 Tatbestand:
 1 Die Kläger begehren die Rückabwicklung dreier Darlehensverträge, die sie 
	mit der beklagten Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung 
	geschlossen haben.
 
 2 Die Kläger, ein damals 48 Jahre alter Tiefdrucker und seine Ehefrau, eine 
	damals 42 Jahre alte Krankenschwester, wurden im Jahre 1993 von einem 
	Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine noch zu 
	errichtende Eigentumswohnung in L. zu erwerben. Sie unterbreiteten der R. 
	GmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) am 9. August 1993 ein notariell 
	beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst 
	Vollmachtserteilung. Darin wurde die Geschäftsbesorgerin, die keine 
	Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, beauftragt und 
	bevollmächtigt, alle für den Erwerb der Eigentumswohnung und die 
	Finanzierung des Kaufpreises notwendigen Verträge abzuschließen, zu 
	ergänzen, zu ändern und aufzuheben. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das 
	Kaufobjekt war mit 234.600 DM ausgewiesen.
 
 3 Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot am 24. November 1993 an und 
	schloss zugleich als Vertreterin der Kläger einen notariellen Kaufvertrag 
	über die Eigentumswohnung zum Preis von 202.929 DM. Zur Finanzierung des 
	Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten unterzeichnete die 
	Geschäftsbesorgerin am 30. Dezember 1993 im Namen der Kläger drei durch eine 
	Grundschuld sowie die Abtretung der Ansprüche aus mehreren 
	Lebensversicherungsverträgen gesicherte Darlehensverträge, zwei endfällige 
	sowie ein Annuitätendarlehen, über insgesamt 261.000 DM (Nettokreditbetrag: 
	234.900 DM) zu einem effektiven Jahreszins von 9,22%. Die Darlehensvaluta 
	wurde Ende 1993 auf Anweisung der Geschäftsbesorgerin ausgezahlt und zur 
	Finanzierung des Erwerbs verwendet. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist 
	vereinbarten die Kläger mit der Beklagten am 28. Dezember 1998/7. Januar 
	1999 eine Konditionenanpassung für sämtliche Darlehensverträge. Von 1995 bis 
	2002 erbrachten die Kläger insgesamt 123.888,20 DM (= 63.343,05 €) an 
	laufenden Zahlungen auf die drei Darlehen.
 
 4 Mit der Begründung, Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmacht und 
	Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz 
	nichtig, haben die Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch von 
	Bedeutung, die Rückzahlung der um die Mieteinnahmen verminderten Zins- und 
	Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 49.935,75 € nebst Zinsen Zug um Zug 
	gegen Übereignung der Eigentumswohnung sowie die Rückabtretung der Ansprüche 
	aus drei Lebensversicherungsverträgen verlangt.
 
 5 Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 49.935,75 € nebst Zinsen 
	stattgegeben. Die Beklagte hat mit der Berufung die Einrede der Verjährung 
	hinsichtlich der von 1995 bis 1998 erfolgten Zahlungen erhoben. Die Kläger 
	haben für den Fall, dass die Einrede zulässig und begründet sei, ihren 
	Zahlungsantrag hilfsweise auf 37.300,68 € reduziert und im Übrigen einseitig 
	für erledigt erklärt. Mit ihrer Anschlussberufung haben sie die 
	uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung verlangt und geltend 
	gemacht, sie müssten sich die Mieteinnahmen nicht anrechnen lassen. Das 
	Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auf 
	30.232,45 € ermäßigt und die weitergehende Berufung der Beklagten ebenso wie 
	die Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen.
 
 6 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die 
	Kläger ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 7 Die Revision ist teilweise begründet.
 
 I.
 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im 
	Wesentlichen ausgeführt:
 
 9 Den Klägern stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf 
	Rückzahlung der in den Jahren 1999 bis 2002 erbrachten Zahlungen sowie auf 
	Rückabtretung der Rechte aus den zur Sicherheit übertragenen 
	Lebensversicherungsverträgen zu. Die Darlehensverträge seien unwirksam, weil 
	die Kläger bei ihrem Abschluss nicht wirksam vertreten worden seien. Die von 
	den Klägern 1999 persönlich unterzeichneten Vereinbarungen zur 
	Konditionenanpassung enthielten keine Genehmigung der unwirksamen Verträge 
	und bewirkten auch nicht, dass den Klägern der Einwand der Unwirksamkeit der 
	Darlehensverträge von 1993 nach Treu und Glauben verwehrt sei.
 
 10 Der Anspruch auf Rückgewähr der von 1995 bis 1998 erbrachten Zahlungen 
	sei verjährt. Da die tatsächlichen Grundlagen der Verjährungseinrede nicht 
	streitig seien, stehe § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Zulassung der Einrede 
	nicht entgegen. Maßgeblich für die Verjährung sei die vierjährige Frist aus 
	§ 197 BGB a.F. i.V. mit § 201 BGB a.F., weil die in Rede stehenden 
	Bereicherungsansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden 
	Leistungen gerichtet seien. Diese Vorschriften gälten gemäß Art. 229 § 6 
	Abs. 1 und 4 EGBGB auch für die im Jahr 1998 entstandenen Ansprüche, so dass 
	auch diese bei Klageerhebung am 30. Oktober 2003 bereits verjährt gewesen 
	seien. Nur hinsichtlich der nach dem 31. Dezember 1998 entstandenen 
	Ansprüche sei die Verjährung durch die Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB 
	n.F. gehemmt worden. Von den in der Zeit von 1999 bis 2002 erbrachten Zins- 
	und Tilgungsleistungen der Kläger seien die in diesen Jahren erzielten 
	Mieter-träge, reduziert um die geleisteten Hausgeldzahlungen, abzuziehen, so 
	dass sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 30.232,45 € ergebe.
 
 11 Der Antrag der Kläger auf Verurteilung der Beklagten zur unbedingten 
	Zahlung sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagten stehe ein 
	Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273, 274 BGB zu. Sie könne von den Klägern im 
	Rahmen des Bereicherungsausgleichs die Herausgabe der finanzierten 
	Eigentumswohnung verlangen. Unabhängig von § 9 VerbrKrG löse die 
	Unwirksamkeit des Kreditvertrages wegen des damit gescheiterten 
	Anlagekonzepts die Rückabwicklung des gesamten Anlagegeschäfts aus. Die 
	Kreditgeberin sei im Hinblick auf den von ihr verfolgten Finanzierungszweck 
	so zu behandeln, als habe sie die Wohnung an den Kapitalanleger geleistet.
 
 12 Der von den Klägern verfolgte Eventualantrag auf Feststellung der 
	Erledigung sei unzulässig. Es sei nicht möglich, die Feststellung der 
	Erledigung der Hauptsache lediglich hilfsweise zu beantragen.
 
 II.
 13 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
 
 14 1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision nicht angegriffen - ist 
	allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Darlehensverträge von 
	1993 böten keine Rechtsgrundlage für die Zahlungen der Kläger an die 
	Beklagte sowie die Abtretung der Rechte aus den 
	Lebensversicherungsverträgen.
 
 15 a) Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise 
	angenommen, die der Geschäftsbesorgerin bei Abschluss des 
	Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte umfassende Vollmacht sei wegen 
	Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig gewesen, so dass 
	sie die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam habe 
	vertreten können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf 
	derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung 
	eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber 
	besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese 
	Erlaubnis abgeschlossener Ge-schäftsbesorgungsvertrag und eine umfassende 
	Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung der 
	Eigentumswohnung zusammenhängenden Verträge sind nichtig (st.Rspr., vgl. 
	zuletzt Senat BGHZ 167, 223, 227 Tz. 12 sowie Senatsurteile vom 11. Juli 
	2006 - XI ZR 12/05, BKR 2006, 451 Tz. 11, vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 
	265/05, WM 2007, 108, 109 Tz. 14 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 
	2007, 62, 66 f. Tz. 40).
 
 16 b) Die Geschäftsbesorgerin war auch nicht gemäß §§ 171, 172 BGB zur 
	Vertretung der Kläger gegenüber der Beklagten befugt. Denn nach den 
	Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte keinen Beweis für ihre von 
	den Klägern bestrittene Behauptung angeboten, ihr habe bei Abschluss der 
	Darlehensverträge eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Vollmacht 
	vorgelegen. Dem ist die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht 
	entgegengetreten.
 
 17 c) Ebenfalls rechtsfehlerfrei und im Revisionsverfahren unangegriffen hat 
	das Berufungsgericht angenommen, durch die persönliche Unterzeichnung der 
	Vereinbarungen zur Konditionenanpassung 1999 hätten die Kläger die durch die 
	vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Darlehensverträge weder 
	ausdrücklich noch konkludent genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) und 
	ihnen sei trotz der Unterzeichnung dieser Vereinbarungen der Einwand der 
	Unwirksamkeit der Darlehensverträge von 1993 nach Treu und Glauben (§ 242 
	BGB) nicht verwehrt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR 
	79/04, BKR 2005, 501, 503 f.).
 
 18 2. Ohne Erfolg erhebt die Revision Bedenken gegen die Auffassung des 
	Berufungsgerichts, die Durchsetzbarkeit der Bereicherungsansprüche der 
	Kläger sei bezüglich der vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Zahlungen 
	aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede ausgeschlossen.
 
 19 a) Es kann insoweit dahinstehen, ob das Berufungsgericht die erstmals in 
	zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede berücksichtigen durfte, weil sie 
	auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen war (dafür 
	BGHZ 166, 29, 31 Tz. 6; dagegen BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 
	165/04, BGHReport 2006, 599, 601 f.). Denn selbst wenn das Berufungsgericht 
	mit der Zulassung dieser Einrede § 531 Abs. 2 ZPO fehlerhaft angewendet 
	haben sollte, kann dieser Fehler mit der Revision nicht geltend gemacht 
	werden (BGHZ 162, 313, 319; 166, 29, 31 Tz. 6; BGH, Beschluss vom 22. Januar 
	2004 - V ZR 187/03, WM 2004, 1499, 1500 f.; BGH, Urteile vom 2. März 2005 - 
	VIII ZR 174/04, WM 2005, 948, 949 und vom 13. Februar 2006 - II ZR 62/04, WM 
	2006, 691, 692).
 
 20 b) Entgegen der Auffassung der Revision unterlagen die Ansprüche der 
	Kläger aus § 812 BGB auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Zins- 
	und Tilgungsbeträge ursprünglich der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 
	197 BGB a.F., weil sie auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden 
	Leistungen gerichtet sind (vgl. BGHZ 98, 174, 181 f.; Senatsurteile vom 24. 
	Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 und vom 14. September 2004 
	- XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Nach dem Inhalt der (nichtigen) 
	Darlehensverträge waren die Zinsen und, hinsichtlich des 
	Annuitätendarlehens, die Tilgung in monatlichen Raten zu zahlen. 
	Dementsprechend sind die Zahlungen der Kläger erfolgt. Mit jeder 
	ungerechtfertigten Ratenzahlung ist jeweils ein sofort fälliger 
	Rückzahlungsanspruch der Kreditnehmer entstanden. Da die einzelnen 
	Ratenzahlungen der Kläger ihre gemeinsame Ursache in deren Vorstellung 
	hatten, sie seien zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist auch der 
	Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach auf Zahlungen 
	gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr 
	zu erbringen sind (vgl. BGHZ 98, 174, 181 f.; Senat BGHZ 112, 352, 354; 
	Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO).
 
 21 Dieser Beurteilung stehen die von der Revision angeführten Senatsurteile 
	(BGHZ 112, 352, 355; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 
	1993, 2003) nicht entgegen, weil sie andere als die hier in Rede stehenden 
	Leistungen der Darlehensnehmer betrafen. Un-erheblich ist auch der Hinweis 
	der Revision, dass die Beklagte als großes Bankinstitut keineswegs übermäßig 
	belastet oder gar in ihrer Existenz bedroht wäre, wenn sie sämtliche von den 
	Klägern rechtsgrundlos geleisteten Raten in einem Betrag sofort 
	zurückzuzahlen hätte. Denn die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB 
	a.F. soll nicht nur verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende 
	Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag 
	erreichen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden 
	kann. Vielmehr trägt die Regelung auch dem Umstand Rechnung, dass es bei 
	regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere 
	Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren 
	zurückliegt (BGHZ 98, 174, 184; Senat BGHZ 148, 90, 93 f.; Senatsurteil vom 
	20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, WM 2006, 429, 431). Zudem stellt § 197 BGB 
	a.F. allein auf die Art der Leistung und die Struktur des Anspruchs, nicht 
	aber auf die berufliche oder soziologische Rollenverteilung ab, so dass es 
	nicht darauf ankommt, ob die Gefahren, deren Abwehr die vierjährige 
	Verjährungsfrist dient, im konkreten Fall gegeben sind (BGHZ 98, 174, 184 
	f.).
 
 22 c) Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. begann gemäß §§ 
	201 Satz 1, 198 Satz 1 BGB a.F. jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem 
	die Bereicherungsansprüche der Kläger entstanden sind.
 
 23 aa) Danach ist die Verjährung der Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der 
	von 1995 bis 1997 geleisteten Raten jeweils am 31. Dezember der Jahre 1999, 
	2000 sowie 2001 eingetreten.
 
 24 bb) Die Bereicherungsansprüche aus dem Jahr 1998 waren gemäß §§ 197, 201 
	BGB a.F. bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschriften des 
	Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt. 
	Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB trat an die Stelle der 
	bisherigen Vierjahresfrist die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB 
	n.F., die jedoch erst vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist und damit nicht 
	vor dem 31. Dezember 2004 abgelaufen wäre. Da die Verjährungsfrist alten 
	Rechts am 31. Dezember 2002, also vorher endete, trat gemäß Art. 229 § 6 
	Abs. 4 Satz 2 EGBGB in diesem Zeitpunkt die Verjährung ein. Die erst im Jahr 
	2003 erhobene Klage konnte nicht mehr die Hemmung der Verjährung nach § 204 
	Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. bewirken.
 
 25 3. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Berechnung der nicht verjährten 
	Forderung durch das Berufungsgericht. Von dem Anspruch der Kläger aus § 812 
	Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der in den Jahren 1999 bis 2002 
	erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 37.300,68 € (= 72.953,79 
	DM) sind nicht die in diesem Zeitraum erzielten Einnahmen der Kläger aus der 
	Vermietung der Wohnung abzuziehen.
 
 26 Sowohl eine automatische Verrechnung in Anwendung der Saldotheorie 
	(krit. dazu BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, WM 1986, 1519, 
	1520) als auch eine Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB setzen voraus, dass 
	die Beklagte von den Klägern die Herausgabe der Mieteinnahmen verlangen 
	kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. Angesichts der Nichtigkeit der 
	Darlehensverträge kommt nur ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in 
	Betracht. Die Erträge aus der Vermietung der Eigentumswohnung haben die 
	Kläger aber von der von den Wohnungseigentümern gegründeten Mietpool GbR und 
	damit weder durch Leistung noch in sonstiger Weise auf Kosten der beklagten 
	Bank erlangt.
 
 27 Sie sind auch nicht als Nutzungen der Darlehensvaluta gemäß § 818 Abs. 
	1 BGB herauszugeben, unabhängig davon, ob sie überhaupt als solche 
	qualifiziert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1982 - III 
	ZR 61/81, WM 1982, 1429, 1431; Staudinger/Lorenz, BGB Neubearb. 1999 § 818 
	Rdn. 15). Denn der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen aus § 818 Abs. 1 
	BGB ergänzt und erweitert nur den Hauptanspruch aus § 812 BGB auf Herausgabe 
	des rechtsgrundlos Erlangten (BGH aaO; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 818 
	Rdn. 6; Staudinger/ Lorenz aaO Rdn. 10). Die Kläger haben die 
	Darlehensvaluta aber nicht erlangt. Diese ist aufgrund einer den Klägern 
	mangels Vertretungsmacht nicht zuzurechnenden Anweisung der 
	Geschäftsbesorgerin nicht an die Kläger, sondern an andere Beteiligte 
	ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf 
	Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. 
	Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1226, vom 11. 
	Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329, vom 15. März 2005 - XI ZR 
	135/04, WM 2005, 828, 833 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 
	2005, 501, 503, jeweils m.w.Nachw.).
 
 28 Die Mieteinnahmen stehen der Beklagten auch nicht als Nutzungen der 
	Eigentumswohnung gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagte - wie unter 4. 
	b) bb) dargelegt wird - keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf 
	Herausgabe der Wohnung gegen die Kläger hat.
 
 29 4. Die Revision beanstandet außerdem zu Recht, dass das Berufungsgericht 
	die Beklagte nur Zug um Zug gegen Übereignung der Eigentumswohnung und nicht 
	uneingeschränkt zur Zahlung verurteilt hat.
 
 30 a) Der im Wege der zulässigen Anschlussberufung auf unbedingte Zahlung 
	gerichtete Klageantrag ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend 
	angenommen hat - zulässig. Die Umstellung des Antrags von einer Verurteilung 
	zu einer Zug-um-Zug-Leistung auf eine unbedingte Zahlung ist eine 
	Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO und danach nicht als 
	Klageänderung anzusehen (Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. § 264 Rdn. 3). Sie 
	ist deshalb unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig (BGHZ 
	158, 295, 305 f.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, ZfIR 
	2006, 325, 327).
 
 31 b) Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf 
	Übereignung der Eigentumswohnung gegen die Kläger, den sie deren 
	Zahlungsanspruch entgegenhalten könnte.
 
 32 aa) Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung der 
	Beklagten kommt ein vertraglicher Anspruch nicht in Betracht. Selbst wenn in 
	dem erstinstanzlichen Klageantrag ein Angebot der Kläger auf Übereignung der 
	Eigentumswohnung zu sehen sein sollte, wäre dieses nur auf Übereignung Zug 
	um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensraten gerichtet gewesen. Ein solches 
	Angebot hat die Beklagte aber jedenfalls nicht angenommen, weil sie die 
	vollständige Abweisung der Klage beantragt hat.
 
 33 bb) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Übereignung der Wohnung 
	gemäß § 812 BGB ist ebenfalls nicht gegeben.
 
 3 (1) Das Eigentum an der Wohnung ist den Klägern von der Verkäuferin in 
	Erfüllung des Kaufvertrages vom 24. November 1993 übertragen worden, während 
	die Beklagte mit den von ihr gewährten Darlehen nur den Kaufpreis finanziert 
	hat. Damit haben die Kläger das Eigentum an der Wohnung durch Leistung 
	der Verkäuferin erlangt, so dass ein Anspruch der Beklagten weder aus § 812 
	Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - mangels einer Leistung der Beklagten an die 
	Kläger - noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB - wegen der Subsidiarität 
	der Nichtleistungskondiktion - in Betracht kommt.
 
 35 (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darlehen Teil 
	eines Anlagekonzeptes war und der Finanzierung des Kaufvertrags über die 
	Eigentumswohnung diente. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die 
	Unwirksamkeit des Kreditvertrages löse die Rückabwicklung des gesamten 
	Anlagegeschäfts aus und die Bank sei wegen des von ihr in Vollzug der 
	Anlagekonzeption gegenüber dem Anleger verfolgten weiteren (atypischen) 
	Finanzierungszwecks so zu behandeln, als hätte sie die Wohnung an die 
	Anleger geleistet, und zwar unabhängig von dem Vorliegen eines Verbundes im 
	Sinne des § 9 VerbrKrG, ist rechtsfehlerhaft. Die vom Berufungsgericht 
	vertretene Fiktion eines Leistungsverhältnisses zwischen der Bank und dem 
	Anleger in Bezug auf die Eigentumswohnung entbehrt jeder Grundlage. Sie ist 
	weder mit dem tatsächlich bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem 
	Verkäufer und dem Anleger noch mit dem Verständnis der Leistung als 
	bewusster, zweckgerichteter Vermehrung fremden Vermögens (BGHZ 40, 272, 277; 
	58, 184, 188) vereinbar. Unter Zweckgerichtetheit ist die Bezogenheit 
	auf ein Kausalverhältnis zu verstehen, in dem mit der Leistung die 
	geschuldete Erfüllung einer Verbindlichkeit bewirkt werden soll. 
	Erfüllungsfunktion hat die Leistung, d.h. die Übereignung der 
	Eigentumswohnung, aber nicht im Verhältnis zwischen der Bank und dem 
	Anleger, sondern nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages, der den 
	Verkäufer zur Übereignung der Eigentumswohnung an den Anleger verpflichtet.
 
 36 Auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom 29. 
	Dezember 2005 - 17 U 43/05 (ZIP 2006, 1128, 1133), in dem es eine 
	Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrages mit einer 
	Situation des Doppelmangels begründet hat, geht ersichtlich fehl. Eine 
	Leistungs- oder Bereicherungskette, die einen Doppelmangel aufweisen könnte, 
	läge in Bezug auf die Eigentumswohnung nur vor, wenn diese von der Bank an 
	den Verkäufer und von diesem an den Anleger geleistet worden wäre. Dies ist 
	aber nicht der Fall. Der vom Berufungsgericht bejahte Anspruch der Bank 
	gegen den Anleger auf Herausgabe der Eigentumswohnung bestünde deshalb 
	selbst dann nicht, wenn neben dem Darlehensvertrag auch der Kaufvertrag 
	unwirksam wäre.
 
 37 (3) Die Beklagte kann die Eigentumswohnung schließlich nicht nach § 
	818 Abs. 1 BGB als Nutzung oder Surrogat der Darlehensvaluta herausverlangen. 
	Denn die Kläger haben diese Valuta, wie bereits dargelegt, nie erlangt und 
	deshalb nicht an die Beklagte herauszugeben. § 818 Abs. 1 BGB erfasst nur 
	Surrogate, die an die Stelle des ursprünglich Erlangten getreten sind, sowie 
	die Nutzungen aus dem Herauszugebenden (MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 
	818 Rdn. 6; Staudinger/Lorenz, BGB Neubearb. 1999 § 818 Rdn. 10, 17; 
	Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB § 818 Rdn. 8, 10).
 
 38 5. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der 
	Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung der Erledigung der Zahlungsklage in 
	Höhe von 12.635,07 € sei unzulässig. Es fehlt an dem für den 
	Feststellungsantrag erforderlichen rechtlichen Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO). 
	Die günstige Kostenfolge, die sonst in Fällen der einseitig gebliebenen 
	Erledigungserklärung ein solches Feststellungsinteresse begründen kann, ist 
	mit einem entsprechenden Hilfsantrag regelmäßig nicht zu erreichen, weil im 
	Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichtigen wäre, dass die Klage 
	mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 
	2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378, 1380 m.w.Nachw.).
 
 
 III.
 
 39 Das angefochtene Urteil war demnach teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 
	ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat 
	insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen 
	war die Revision zurückzuweisen.
 
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