Leistungsbeziehungen in
bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnissen beim Strukturvertrieb von
Immobilien ("Schrottimmobilien"): Rückzahlungsanspruch für rechtsgrundlose
Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers; Verjährung
(intertemporales Verjährungsrecht); keine Herausgabepflicht der Immobilie
gegenüber dem Darlehensgeber; Saldierung mit Nutzungen aus dem mit dem
Darlehnskapital erworbenen Gegenstand; Herausgabepflicht von Surrogaten
BGH v. 27.2.2007 - XI ZR
56/06
Fundstelle:
WM 2007, 731
Amtl. Leitsatz:
a) Im Revisionsverfahren
ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung der
erstmals in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede die Voraussetzungen
des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.
b) Ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat,
kann vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem
Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages begehrt, nicht die
Übereignung der Eigentumswohnung verlangen.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche bereicherungsrechtliche Entscheidung.
Es geht einmal mehr um einen "Schrottimmobilienfall", diesmal in der
Variante eines wegen eines Mangels der Vertretungsmacht unwirksamen
Darlehensvertrags (s. dazu etwa die Anm. zu
BGH v. 20. April 2004 - XI ZR 171/03).
1. Der
Sachverhalt ist typisch:
Ein Anlagevermittler schließt
mit einen Anleger einen Geschäftsbesorgungsvertrag, um ihm ein
steuersparendes Erwerbsmodell einer Immobilie zu verschaffen. Gleichzeitig
bevollmächtigt der Anleger den Anlagevermittler zum Abschluß des
Kaufvertrags über eine Immobilie sowie zum Abschluß eines Darlehnsvertrags
mit einer den Kauf finanzierenden Bank. Nach mittlerweile gefestigter
neuerer Rspr. des BGH
ist nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch die dem
Anlagevermittler erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das RBerG
nach §§ 134, 139 BGB nichtig (s. dazu BGH NJW 2002,
66). Damit liegt kein wirksamer Darlehnsvertrag zwischen Bank und
Anleger vor, sofern sich nicht aus Rechtsscheingründen eine wirksame
Vollmacht ergibt. Dies kann sich einmal aus den gesetzlichen
Rechtsscheintatbeständen (§§ 171 - 173 BGB), aber auch aus den nicht
kodifizierten Regeln der Anscheins- oder Duldungsvollmacht ergeben. In
Fällen wie dem vorliegenden kommt zunächst § 172 BGB (Vorlage der
Vollmachtsurkunde) in Betracht. Das scheitert in Fällen wie dem vorliegenden
häufig (nicht immer, s.
BGH v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02)
daran, daß
die Vollmachtsurkunde nicht in einer Ausfertigung vorgelegt wurde und setzt
weiter Gutgläubigkeit der Bank vom Bestehen der Vollmacht voraus (insofern
wird übrigens die Änderung der Rspr. - faktisch - berücksichtigt, s. die
Anm. zu
BGH v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02). Auch eine
Duldungsvollmacht (s. dazu
BGH NJW 1988, 1199) kommt
nicht in Betracht. Damit kommt zur Behebung des Vertretungsmangels nur
noch eine (nachträgliche) Genehmigung i.S.v. § 177 I BGB in Betracht. Als
eine solche könnte man die Tatsache betrachten, daß der Anleger und
vermeintliche Darlehnsnehmer bereits Rückzahlungen auf das Darlehen
geleistet hatte. Im Einklang mit der ganz hM verneint der BGH auch dieses,
weil die Genehmigung subjektiv Genehmigungswillen voraussetzt, daß heißt der
Anleger muß es bei der Zahlung der Darlehensraten zumindest für möglich
gehalten haben, daß der Darlehnsvertrag zwischen ihm und der Bank unwirksam
ist (s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2002, 2325).
2. Damit stellte sich hier zunächst die Frage der Verjährung der
Bereicherungsansprüche des (vermeintlichen) Darlehensnehmers. Diese waren
hier zT aufgrund des noch anwendbaren früheren Verjährungsrechts verjährt.
Insofern ist die Entscheidung für die Ausbildung (nicht für die
Betroffenen!) nur noch von geringerem Interesse.
3. Bereits in
BGH v. 20. April 2004 - XI ZR 171/03,
dort auch eine Grafik
zu den Leistungsverhältnissen)
hatte der BGH geklärt, daß die Bank dem Darlehensgeber keinen
Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta entgegenhalten kann. Diese hat
er nämlich nie empfangen, weil sie direkt an den Verkäufer gezahlt wurde. Da
insofern auch keine wirksame Weisung des Darlehensnehmer vorliegt, gilt die
Zuwendung an der Verkäufer bereicherungsrechtlich auch nicht als Leistung an
ihn.
4. Hier geht es jetzt darum, ob der Darlehensnehmer im Gegenzug Herausgabe
der Immobilie bzw. der daraus gezogenen Nutzungen (Mieteinnahmen) schuldet.
Das verneint der Senat vollkommen zu recht: Die Immobilie selbst hat der
Darlehensnehmer nämlich durch eine Leistung des Verkäufers und nicht des
Darlehensgebers erhalten. Abgesehen davon, daß das mit rechtsgrundlos
erlangtem Geld Erworbene (hier: die Immobilie) kein Surrogat i.S.v. § 818 I
BGB ist, kommt ein Nutzungsersatz schon deshalb nicht in Betracht, weil der
Kläger schon die Darlehensvaluta nie erlangt hatte. Surrogate und Nutzungen
von Surrogaten sind aber von vorneherein nur dann herausgabepflichtig, wenn
sie aus dem Erlangten selbst kommen. Kurz: Selbst wenn - was zu verneinen
ist - die Immobilie bzw. die daraus gezogenen Nutzungen ein Surrogat des
Geldes wären, wären sie nicht herausgabepflichtig, weil schon das Geld nicht
"erlangt" war.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Die Kläger begehren die Rückabwicklung dreier Darlehensverträge, die sie
mit der beklagten Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung
geschlossen haben.
2 Die Kläger, ein damals 48 Jahre alter Tiefdrucker und seine Ehefrau, eine
damals 42 Jahre alte Krankenschwester, wurden im Jahre 1993 von einem
Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine noch zu
errichtende Eigentumswohnung in L. zu erwerben. Sie unterbreiteten der R.
GmbH (im Folgenden: Geschäftsbesorgerin) am 9. August 1993 ein notariell
beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst
Vollmachtserteilung. Darin wurde die Geschäftsbesorgerin, die keine
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, beauftragt und
bevollmächtigt, alle für den Erwerb der Eigentumswohnung und die
Finanzierung des Kaufpreises notwendigen Verträge abzuschließen, zu
ergänzen, zu ändern und aufzuheben. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das
Kaufobjekt war mit 234.600 DM ausgewiesen.
3 Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot am 24. November 1993 an und
schloss zugleich als Vertreterin der Kläger einen notariellen Kaufvertrag
über die Eigentumswohnung zum Preis von 202.929 DM. Zur Finanzierung des
Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten unterzeichnete die
Geschäftsbesorgerin am 30. Dezember 1993 im Namen der Kläger drei durch eine
Grundschuld sowie die Abtretung der Ansprüche aus mehreren
Lebensversicherungsverträgen gesicherte Darlehensverträge, zwei endfällige
sowie ein Annuitätendarlehen, über insgesamt 261.000 DM (Nettokreditbetrag:
234.900 DM) zu einem effektiven Jahreszins von 9,22%. Die Darlehensvaluta
wurde Ende 1993 auf Anweisung der Geschäftsbesorgerin ausgezahlt und zur
Finanzierung des Erwerbs verwendet. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist
vereinbarten die Kläger mit der Beklagten am 28. Dezember 1998/7. Januar
1999 eine Konditionenanpassung für sämtliche Darlehensverträge. Von 1995 bis
2002 erbrachten die Kläger insgesamt 123.888,20 DM (= 63.343,05 €) an
laufenden Zahlungen auf die drei Darlehen.
4 Mit der Begründung, Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmacht und
Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig, haben die Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch von
Bedeutung, die Rückzahlung der um die Mieteinnahmen verminderten Zins- und
Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 49.935,75 € nebst Zinsen Zug um Zug
gegen Übereignung der Eigentumswohnung sowie die Rückabtretung der Ansprüche
aus drei Lebensversicherungsverträgen verlangt.
5 Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 49.935,75 € nebst Zinsen
stattgegeben. Die Beklagte hat mit der Berufung die Einrede der Verjährung
hinsichtlich der von 1995 bis 1998 erfolgten Zahlungen erhoben. Die Kläger
haben für den Fall, dass die Einrede zulässig und begründet sei, ihren
Zahlungsantrag hilfsweise auf 37.300,68 € reduziert und im Übrigen einseitig
für erledigt erklärt. Mit ihrer Anschlussberufung haben sie die
uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung verlangt und geltend
gemacht, sie müssten sich die Mieteinnahmen nicht anrechnen lassen. Das
Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auf
30.232,45 € ermäßigt und die weitergehende Berufung der Beklagten ebenso wie
die Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen.
6 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die
Kläger ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter.
Entscheidungsgründe:
7 Die Revision ist teilweise begründet.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
9 Den Klägern stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf
Rückzahlung der in den Jahren 1999 bis 2002 erbrachten Zahlungen sowie auf
Rückabtretung der Rechte aus den zur Sicherheit übertragenen
Lebensversicherungsverträgen zu. Die Darlehensverträge seien unwirksam, weil
die Kläger bei ihrem Abschluss nicht wirksam vertreten worden seien. Die von
den Klägern 1999 persönlich unterzeichneten Vereinbarungen zur
Konditionenanpassung enthielten keine Genehmigung der unwirksamen Verträge
und bewirkten auch nicht, dass den Klägern der Einwand der Unwirksamkeit der
Darlehensverträge von 1993 nach Treu und Glauben verwehrt sei.
10 Der Anspruch auf Rückgewähr der von 1995 bis 1998 erbrachten Zahlungen
sei verjährt. Da die tatsächlichen Grundlagen der Verjährungseinrede nicht
streitig seien, stehe § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Zulassung der Einrede
nicht entgegen. Maßgeblich für die Verjährung sei die vierjährige Frist aus
§ 197 BGB a.F. i.V. mit § 201 BGB a.F., weil die in Rede stehenden
Bereicherungsansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden
Leistungen gerichtet seien. Diese Vorschriften gälten gemäß Art. 229 § 6
Abs. 1 und 4 EGBGB auch für die im Jahr 1998 entstandenen Ansprüche, so dass
auch diese bei Klageerhebung am 30. Oktober 2003 bereits verjährt gewesen
seien. Nur hinsichtlich der nach dem 31. Dezember 1998 entstandenen
Ansprüche sei die Verjährung durch die Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
n.F. gehemmt worden. Von den in der Zeit von 1999 bis 2002 erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen der Kläger seien die in diesen Jahren erzielten
Mieter-träge, reduziert um die geleisteten Hausgeldzahlungen, abzuziehen, so
dass sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 30.232,45 € ergebe.
11 Der Antrag der Kläger auf Verurteilung der Beklagten zur unbedingten
Zahlung sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagten stehe ein
Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273, 274 BGB zu. Sie könne von den Klägern im
Rahmen des Bereicherungsausgleichs die Herausgabe der finanzierten
Eigentumswohnung verlangen. Unabhängig von § 9 VerbrKrG löse die
Unwirksamkeit des Kreditvertrages wegen des damit gescheiterten
Anlagekonzepts die Rückabwicklung des gesamten Anlagegeschäfts aus. Die
Kreditgeberin sei im Hinblick auf den von ihr verfolgten Finanzierungszweck
so zu behandeln, als habe sie die Wohnung an den Kapitalanleger geleistet.
12 Der von den Klägern verfolgte Eventualantrag auf Feststellung der
Erledigung sei unzulässig. Es sei nicht möglich, die Feststellung der
Erledigung der Hauptsache lediglich hilfsweise zu beantragen.
II.
13 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
14 1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision nicht angegriffen - ist
allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Darlehensverträge von
1993 böten keine Rechtsgrundlage für die Zahlungen der Kläger an die
Beklagte sowie die Abtretung der Rechte aus den
Lebensversicherungsverträgen.
15 a) Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
angenommen, die der Geschäftsbesorgerin bei Abschluss des
Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte umfassende Vollmacht sei wegen
Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig gewesen, so dass
sie die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam habe
vertreten können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf
derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung
eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber
besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese
Erlaubnis abgeschlossener Ge-schäftsbesorgungsvertrag und eine umfassende
Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung der
Eigentumswohnung zusammenhängenden Verträge sind nichtig (st.Rspr., vgl.
zuletzt Senat BGHZ 167, 223, 227 Tz. 12 sowie Senatsurteile vom 11. Juli
2006 - XI ZR 12/05, BKR 2006, 451 Tz. 11, vom 10. Oktober 2006 - XI ZR
265/05, WM 2007, 108, 109 Tz. 14 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM
2007, 62, 66 f. Tz. 40).
16 b) Die Geschäftsbesorgerin war auch nicht gemäß §§ 171, 172 BGB zur
Vertretung der Kläger gegenüber der Beklagten befugt. Denn nach den
Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte keinen Beweis für ihre von
den Klägern bestrittene Behauptung angeboten, ihr habe bei Abschluss der
Darlehensverträge eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Vollmacht
vorgelegen. Dem ist die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht
entgegengetreten.
17 c) Ebenfalls rechtsfehlerfrei und im Revisionsverfahren unangegriffen hat
das Berufungsgericht angenommen, durch die persönliche Unterzeichnung der
Vereinbarungen zur Konditionenanpassung 1999 hätten die Kläger die durch die
vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Darlehensverträge weder
ausdrücklich noch konkludent genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) und
ihnen sei trotz der Unterzeichnung dieser Vereinbarungen der Einwand der
Unwirksamkeit der Darlehensverträge von 1993 nach Treu und Glauben (§ 242
BGB) nicht verwehrt (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 2005 - XI ZR
79/04, BKR 2005, 501, 503 f.).
18 2. Ohne Erfolg erhebt die Revision Bedenken gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, die Durchsetzbarkeit der Bereicherungsansprüche der
Kläger sei bezüglich der vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Zahlungen
aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede ausgeschlossen.
19 a) Es kann insoweit dahinstehen, ob das Berufungsgericht die erstmals in
zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede berücksichtigen durfte, weil sie
auf der Grundlage unstreitigen Tatsachenvorbringens zu beurteilen war (dafür
BGHZ 166, 29, 31 Tz. 6; dagegen BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR
165/04, BGHReport 2006, 599, 601 f.). Denn selbst wenn das Berufungsgericht
mit der Zulassung dieser Einrede § 531 Abs. 2 ZPO fehlerhaft angewendet
haben sollte, kann dieser Fehler mit der Revision nicht geltend gemacht
werden (BGHZ 162, 313, 319; 166, 29, 31 Tz. 6; BGH, Beschluss vom 22. Januar
2004 - V ZR 187/03, WM 2004, 1499, 1500 f.; BGH, Urteile vom 2. März 2005 -
VIII ZR 174/04, WM 2005, 948, 949 und vom 13. Februar 2006 - II ZR 62/04, WM
2006, 691, 692).
20 b) Entgegen der Auffassung der Revision unterlagen die Ansprüche der
Kläger aus § 812 BGB auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Zins-
und Tilgungsbeträge ursprünglich der vierjährigen Verjährungsfrist nach §
197 BGB a.F., weil sie auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden
Leistungen gerichtet sind (vgl. BGHZ 98, 174, 181 f.; Senatsurteile vom 24.
Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 und vom 14. September 2004
- XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Nach dem Inhalt der (nichtigen)
Darlehensverträge waren die Zinsen und, hinsichtlich des
Annuitätendarlehens, die Tilgung in monatlichen Raten zu zahlen.
Dementsprechend sind die Zahlungen der Kläger erfolgt. Mit jeder
ungerechtfertigten Ratenzahlung ist jeweils ein sofort fälliger
Rückzahlungsanspruch der Kreditnehmer entstanden. Da die einzelnen
Ratenzahlungen der Kläger ihre gemeinsame Ursache in deren Vorstellung
hatten, sie seien zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist auch der
Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach auf Zahlungen
gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr
zu erbringen sind (vgl. BGHZ 98, 174, 181 f.; Senat BGHZ 112, 352, 354;
Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO).
21 Dieser Beurteilung stehen die von der Revision angeführten Senatsurteile
(BGHZ 112, 352, 355; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM
1993, 2003) nicht entgegen, weil sie andere als die hier in Rede stehenden
Leistungen der Darlehensnehmer betrafen. Un-erheblich ist auch der Hinweis
der Revision, dass die Beklagte als großes Bankinstitut keineswegs übermäßig
belastet oder gar in ihrer Existenz bedroht wäre, wenn sie sämtliche von den
Klägern rechtsgrundlos geleisteten Raten in einem Betrag sofort
zurückzuzahlen hätte. Denn die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB
a.F. soll nicht nur verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende
Einzelforderungen sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag
erreichen, der vom Schuldner nicht mehr in einer Summe aufgebracht werden
kann. Vielmehr trägt die Regelung auch dem Umstand Rechnung, dass es bei
regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere
Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren
zurückliegt (BGHZ 98, 174, 184; Senat BGHZ 148, 90, 93 f.; Senatsurteil vom
20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, WM 2006, 429, 431). Zudem stellt § 197 BGB
a.F. allein auf die Art der Leistung und die Struktur des Anspruchs, nicht
aber auf die berufliche oder soziologische Rollenverteilung ab, so dass es
nicht darauf ankommt, ob die Gefahren, deren Abwehr die vierjährige
Verjährungsfrist dient, im konkreten Fall gegeben sind (BGHZ 98, 174, 184
f.).
22 c) Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. begann gemäß §§
201 Satz 1, 198 Satz 1 BGB a.F. jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem
die Bereicherungsansprüche der Kläger entstanden sind.
23 aa) Danach ist die Verjährung der Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der
von 1995 bis 1997 geleisteten Raten jeweils am 31. Dezember der Jahre 1999,
2000 sowie 2001 eingetreten.
24 bb) Die Bereicherungsansprüche aus dem Jahr 1998 waren gemäß §§ 197, 201
BGB a.F. bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschriften des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt.
Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB trat an die Stelle der
bisherigen Vierjahresfrist die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB
n.F., die jedoch erst vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist und damit nicht
vor dem 31. Dezember 2004 abgelaufen wäre. Da die Verjährungsfrist alten
Rechts am 31. Dezember 2002, also vorher endete, trat gemäß Art. 229 § 6
Abs. 4 Satz 2 EGBGB in diesem Zeitpunkt die Verjährung ein. Die erst im Jahr
2003 erhobene Klage konnte nicht mehr die Hemmung der Verjährung nach § 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. bewirken.
25 3. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Berechnung der nicht verjährten
Forderung durch das Berufungsgericht. Von dem Anspruch der Kläger aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der in den Jahren 1999 bis 2002
erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 37.300,68 € (= 72.953,79
DM) sind nicht die in diesem Zeitraum erzielten Einnahmen der Kläger aus der
Vermietung der Wohnung abzuziehen.
26 Sowohl eine automatische Verrechnung in Anwendung der Saldotheorie
(krit. dazu BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, WM 1986, 1519,
1520) als auch eine Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB setzen voraus, dass
die Beklagte von den Klägern die Herausgabe der Mieteinnahmen verlangen
kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. Angesichts der Nichtigkeit der
Darlehensverträge kommt nur ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in
Betracht. Die Erträge aus der Vermietung der Eigentumswohnung haben die
Kläger aber von der von den Wohnungseigentümern gegründeten Mietpool GbR und
damit weder durch Leistung noch in sonstiger Weise auf Kosten der beklagten
Bank erlangt.
27 Sie sind auch nicht als Nutzungen der Darlehensvaluta gemäß § 818 Abs.
1 BGB herauszugeben, unabhängig davon, ob sie überhaupt als solche
qualifiziert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1982 - III
ZR 61/81, WM 1982, 1429, 1431; Staudinger/Lorenz, BGB Neubearb. 1999 § 818
Rdn. 15). Denn der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen aus § 818 Abs. 1
BGB ergänzt und erweitert nur den Hauptanspruch aus § 812 BGB auf Herausgabe
des rechtsgrundlos Erlangten (BGH aaO; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. § 818
Rdn. 6; Staudinger/ Lorenz aaO Rdn. 10). Die Kläger haben die
Darlehensvaluta aber nicht erlangt. Diese ist aufgrund einer den Klägern
mangels Vertretungsmacht nicht zuzurechnenden Anweisung der
Geschäftsbesorgerin nicht an die Kläger, sondern an andere Beteiligte
ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf
Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl.
Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1226, vom 11.
Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329, vom 15. März 2005 - XI ZR
135/04, WM 2005, 828, 833 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR
2005, 501, 503, jeweils m.w.Nachw.).
28 Die Mieteinnahmen stehen der Beklagten auch nicht als Nutzungen der
Eigentumswohnung gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagte - wie unter 4.
b) bb) dargelegt wird - keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf
Herausgabe der Wohnung gegen die Kläger hat.
29 4. Die Revision beanstandet außerdem zu Recht, dass das Berufungsgericht
die Beklagte nur Zug um Zug gegen Übereignung der Eigentumswohnung und nicht
uneingeschränkt zur Zahlung verurteilt hat.
30 a) Der im Wege der zulässigen Anschlussberufung auf unbedingte Zahlung
gerichtete Klageantrag ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend
angenommen hat - zulässig. Die Umstellung des Antrags von einer Verurteilung
zu einer Zug-um-Zug-Leistung auf eine unbedingte Zahlung ist eine
Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO und danach nicht als
Klageänderung anzusehen (Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. § 264 Rdn. 3). Sie
ist deshalb unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig (BGHZ
158, 295, 305 f.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04, ZfIR
2006, 325, 327).
31 b) Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf
Übereignung der Eigentumswohnung gegen die Kläger, den sie deren
Zahlungsanspruch entgegenhalten könnte.
32 aa) Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung der
Beklagten kommt ein vertraglicher Anspruch nicht in Betracht. Selbst wenn in
dem erstinstanzlichen Klageantrag ein Angebot der Kläger auf Übereignung der
Eigentumswohnung zu sehen sein sollte, wäre dieses nur auf Übereignung Zug
um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensraten gerichtet gewesen. Ein solches
Angebot hat die Beklagte aber jedenfalls nicht angenommen, weil sie die
vollständige Abweisung der Klage beantragt hat.
33 bb) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Übereignung der Wohnung
gemäß § 812 BGB ist ebenfalls nicht gegeben.
3 (1) Das Eigentum an der Wohnung ist den Klägern von der Verkäuferin in
Erfüllung des Kaufvertrages vom 24. November 1993 übertragen worden, während
die Beklagte mit den von ihr gewährten Darlehen nur den Kaufpreis finanziert
hat. Damit haben die Kläger das Eigentum an der Wohnung durch Leistung
der Verkäuferin erlangt, so dass ein Anspruch der Beklagten weder aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB - mangels einer Leistung der Beklagten an die
Kläger - noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB - wegen der Subsidiarität
der Nichtleistungskondiktion - in Betracht kommt.
35 (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darlehen Teil
eines Anlagekonzeptes war und der Finanzierung des Kaufvertrags über die
Eigentumswohnung diente. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die
Unwirksamkeit des Kreditvertrages löse die Rückabwicklung des gesamten
Anlagegeschäfts aus und die Bank sei wegen des von ihr in Vollzug der
Anlagekonzeption gegenüber dem Anleger verfolgten weiteren (atypischen)
Finanzierungszwecks so zu behandeln, als hätte sie die Wohnung an die
Anleger geleistet, und zwar unabhängig von dem Vorliegen eines Verbundes im
Sinne des § 9 VerbrKrG, ist rechtsfehlerhaft. Die vom Berufungsgericht
vertretene Fiktion eines Leistungsverhältnisses zwischen der Bank und dem
Anleger in Bezug auf die Eigentumswohnung entbehrt jeder Grundlage. Sie ist
weder mit dem tatsächlich bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem
Verkäufer und dem Anleger noch mit dem Verständnis der Leistung als
bewusster, zweckgerichteter Vermehrung fremden Vermögens (BGHZ 40, 272, 277;
58, 184, 188) vereinbar. Unter Zweckgerichtetheit ist die Bezogenheit
auf ein Kausalverhältnis zu verstehen, in dem mit der Leistung die
geschuldete Erfüllung einer Verbindlichkeit bewirkt werden soll.
Erfüllungsfunktion hat die Leistung, d.h. die Übereignung der
Eigentumswohnung, aber nicht im Verhältnis zwischen der Bank und dem
Anleger, sondern nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages, der den
Verkäufer zur Übereignung der Eigentumswohnung an den Anleger verpflichtet.
36 Auch die Verweisung des Berufungsgerichts auf sein Urteil vom 29.
Dezember 2005 - 17 U 43/05 (ZIP 2006, 1128, 1133), in dem es eine
Rückabwicklung sowohl des Darlehens- als auch des Kaufvertrages mit einer
Situation des Doppelmangels begründet hat, geht ersichtlich fehl. Eine
Leistungs- oder Bereicherungskette, die einen Doppelmangel aufweisen könnte,
läge in Bezug auf die Eigentumswohnung nur vor, wenn diese von der Bank an
den Verkäufer und von diesem an den Anleger geleistet worden wäre. Dies ist
aber nicht der Fall. Der vom Berufungsgericht bejahte Anspruch der Bank
gegen den Anleger auf Herausgabe der Eigentumswohnung bestünde deshalb
selbst dann nicht, wenn neben dem Darlehensvertrag auch der Kaufvertrag
unwirksam wäre.
37 (3) Die Beklagte kann die Eigentumswohnung schließlich nicht nach §
818 Abs. 1 BGB als Nutzung oder Surrogat der Darlehensvaluta herausverlangen.
Denn die Kläger haben diese Valuta, wie bereits dargelegt, nie erlangt und
deshalb nicht an die Beklagte herauszugeben. § 818 Abs. 1 BGB erfasst nur
Surrogate, die an die Stelle des ursprünglich Erlangten getreten sind, sowie
die Nutzungen aus dem Herauszugebenden (MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. §
818 Rdn. 6; Staudinger/Lorenz, BGB Neubearb. 1999 § 818 Rdn. 10, 17;
Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB § 818 Rdn. 8, 10).
38 5. Rechtsfehlerfrei ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der
Hilfsantrag der Kläger auf Feststellung der Erledigung der Zahlungsklage in
Höhe von 12.635,07 € sei unzulässig. Es fehlt an dem für den
Feststellungsantrag erforderlichen rechtlichen Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Die günstige Kostenfolge, die sonst in Fällen der einseitig gebliebenen
Erledigungserklärung ein solches Feststellungsinteresse begründen kann, ist
mit einem entsprechenden Hilfsantrag regelmäßig nicht zu erreichen, weil im
Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichtigen wäre, dass die Klage
mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März
2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378, 1380 m.w.Nachw.).
III.
39 Das angefochtene Urteil war demnach teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der Senat
insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen
war die Revision zurückzuweisen.
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