Stellvertretung; Grundsatz der Offenheit der
Stellvertretung, "unternehmensbezogene Willenserklärung"; Verhältnis zur
allgemeinen Rechtsscheinhaftung; Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung
BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR
154/11 - LG Düsseldorf
Fundstelle:
NJW 2012, 3368
JuS 2013, 553 (K. Schmidt)
Amtl. Leitsatz:
Bei einem
unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft kann ein Dritter aufgrund des von ihm
erzeugten Rechtsscheins, er sei Mitinhaber des Unternehmens, für die
Erfüllung des darauf beruhenden Vertrags haften.
Zentrale Probleme:
Es geht hier nur im Ausgangspunkt um die sog.
"unternehmensbezogene Willenserklärung", s. dazu die Anm.
zu BGH NJW 2000, 2984
und zu BGH NJW 1998, 2897
sowie
BGH v. 12.4.2012 -
VII ZR 13/11. Selbst wenn eine solche - wie hier - vorliegt -
schließt dies eine allgemeine Rechtsscheinhaftung des Erklärenden nicht aus,
wenn er zurechenbar den Rechtsschein setzt, selbst Träger oder "Mit-Träger"
des Unternehmens zu sein. Er haftet dann nicht primär, weil er selbst eine
Willenserklärung abgegeben hat, denn deren Rechtsfolgen treffen nach den
genannten Grundsätzen das Unternehmen bzw. dessen Träger, sondern weil er
den Eindruck erweckt hat, selbst dieser Unternehmensträger zu sein - das ist
ein ganz anderes Problem!
Die Entscheidung legt dann sehr lehrreich die Einzelheiten einer
Rechtsscheinhaftung (Rechtsschein, Zurechenbarkeit, Vertrauen, Kausalität)
dar. Lesen!
©sl 2012
Tatbestand:
1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten
zu 2 Rückzahlungen aus einem auf Reiseleistungen gerichteten Vertrag.
2 Der Kläger buchte bei dem Unternehmen mit der Geschäftsbezeichnung "C. "
für die Zeit vom 21. Dezember 2009 bis 16. Januar 2010 ein Wohnmobil für
einen Urlaub in Argentinien als "Einwegmiete" von Bariloche nach Ushuaia.
Allein die Beklagte zu 1, über deren Vermögen während des
Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war die Inhaberin
dieses Unternehmens. Der Beklagte zu 2 war Angestellter. Unter dem
25. Juli 2009 erhielt der Kläger für die Wohnmobilbuchung mit einem
Gesamtpreis von 3.448,80 € eine "Rechnung/Bestätigung", die als maschinell
geschriebene Unterschriftszeile in Druckschrift die Namen der beiden
Beklagten ausweist. Der Reisepreis enthielt wegen des vom Übergabeort
abweichenden Rückgabeorts einen Rechnungsposten "Einwegmiete" in Höhe von
625 €. Dieser Posten sollte dem Kläger erstattet werden, wenn das Wohnmobil
am Rückgabeort direkt weitervermietet werden konnte. Bei der Übergabe des
Wohnmobils war die Heizung defekt, so dass der Kläger während der
Reparaturzeit das Wohnmobil für einen Tag nicht nutzen konnte. Weiterhin
waren gebuchte Campingutensilien defekt. Nach der Rückgabe des Wohnmobils
konnte dieses direkt weitervermietet werden. Im Anschluss an die Reise mit
dem Wohnmobil unternahm der Kläger eine im Zusammenhang mit dieser Reise
ebenfalls bei dem Unternehmen "C. " gebuchte Schiffsreise von Puerto Natales
nach Puerto Montt.
3 Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung von 798 € für die
Rückerstattung der Position "Einwegmiete" sowie als Ausgleich für die Mängel
an der Heizung und den Campingutensilien. Nachdem es die Unterbrechung des
Rechtsstreits hinsichtlich der Beklagten zu 1 festgestellt hat, hat das
Amtsgericht der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 stattgegeben. Die
hiergegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte zu 2 das Ziel
einer Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
4
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 2 hafte dem
Kläger aus Rechtsscheinsgesichtspunkten.
5 Die Grundsätze der Rechtsscheinshaftung seien auch neben den Grundsätzen
zur Zuordnung eines unternehmensbezogenen Geschäfts anwendbar. Der Beklagte
habe bewusst den Eindruck entstehen lassen, als sei er gemeinsam mit der
Beklagten zu 1 Inhaber des Unternehmens, und damit den Anschein erweckt,
dass auch er der Vertragspartner sei. Die Rechnung/ Bestätigung vom 25. Juli
2009 verwende stets den Plural für dem Unternehmensträger zuzuordnende
Aussagen und enthalte weder einen davon abweichenden Hinweis, dass nur die
Beklagte zu 1 der Inhaber dieses Unternehmens sei, noch werde für den
Beklagten zu 2 eine Funktion als Stellvertreter erkennbar. An dem dadurch
erzeugten Rechtsschein müsse sich der Beklagte zu 2 festhalten lassen und
für die streitgegenständliche Verbindlichkeit einstehen.
6 Der Beklagte zu 2 sei demnach zu der vereinbarten Rückzahlung der Position
"Einwegmiete" verpflichtet. Die darüber hinaus geltend gemachte Rückzahlung
richte sich nach den Vorschriften für einen Reisevertrag im Sinne des § 651a
Abs. 1 BGB, weil die Beklagte zu 1 zur Erbringung von mindestens zwei
Reiseleistungen verpflichtet gewesen sei. Aufgrund der defekten
Campingutensilien und des für die Reparatur der defekten Heizung
eingetretenen Nutzungsausfalls sei der Preis der Reise um weitere 173 €
gemindert.
7 II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
8 1. Der Beklagte zu 2 schuldet dem Kläger die Rückzahlung der im
Streit stehenden Teile des Reisepreises, denn er muss sich so behandeln
lassen, als wäre der Reisevertrag auch mit ihm zustande gekommen.
9 a) Da die Beklagte zu 1 die wahre Inhaberin des Unternehmens war,
von dem die Reiseleistungen gemäß dem Schreiben vom 25. Juli 2009 erbracht
werden sollten, wurde der Beklagte zu 2 zwar nicht Vertragspartner dieses
Rechtsgeschäfts. Gleichwohl setzte er einen Rechtsschein,
kraft dessen er sich von denjenigen, die auf diesen Rechtsschein vertraut
haben, so behandeln lassen muss, als entspräche der Schein der Wirklichkeit
(vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, NJW 1990,
2678 unter II 2.).
10 aa) Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der
Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen
Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für
das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll (vgl.
BGH, Urteile vom 3. Februar 1975 - II ZR 128/73, BGHZ 64, 11, 14; vom 15.
Januar 1990, aaO unter II 1.;
vom 18. Mai 1998 - II ZR 355/95,
NJW 1998, 2897 unter 2 a; vom 18. Dezember 2007 - X ZR
137/04, NJW 2008, 1214 Rn. 11; jeweils mwN). Damit wird bezweckt,
dass - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall einer an das
Unternehmen zu leistenden vertragscharakteristischen Leistung -für die
Erfüllung einer vertraglichen, insbesondere einer vertragscharakteristischen
Leistung der Rechtsträger des Unternehmens verpflichtet wird, der aufgrund
der zu ihm gehörenden Vermögensgüter und seiner sonstigen vertraglichen
Beziehungen die hinreichenden Mittel und Möglichkeiten hat, um diese
Leistung erfüllen zu können. Die Erfüllung des Vertrags soll nicht
daran scheitern, dass der Vertrag eine Person verpflichtet, der diese Mittel
und Möglichkeiten fehlen. Weiterhin bezweckt dieser
Auslegungsgrundsatz, jemanden, der als Stellvertreter handeln
wollte, vor einer Verpflichtung als Vertragspartner zu bewahren,
wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, der
Unternehmensbezug des Rechtsgeschäfts aber hinreichend deutlich zu erkennen
war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Februar 1975, aaO).
11 Demnach konnte im Streitfall auch im Hinblick auf den Inhalt des
Schreibens vom 25. Juli 2009 allein die Beklagte zu 1 Vertragspartnerin des
Klägers werden, weil die darin festgelegten vertraglichen Leistungen von
ihrem Unternehmen C. erbracht werden sollten.
12 bb) Dem Auslegungsgrundsatz zur personellen Zuordnung
unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte steht indessen eine Haftung aus
Rechtsscheinsgründen nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 15.
Januar 1990, aaO unter II 2.; vom 18. Mai 1998, aaO unter II 2 b).
Die zusätzliche Haftung dessen, der selbst einen Rechtsschein für die
Stellung als Vertragspartner gesetzt hat oder für den ein solcher, ihm
zuzurechnender Rechtsschein gesetzt wurde, mindert nicht die Erfüllbarkeit
einer vom Rechtsgeschäft vorgesehenen Leistung, weil das hierfür vorgesehene
Unternehmen als Vertragspartner verpflichtet bleibt. In diesen Fällen kann
der kraft Rechtsschein Verpflichtete sich nicht darauf berufen, dass ein in
Wahrheit als Vertreter Handelnder bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften
vor einer Verpflichtung als Vertragspartner geschützt werden soll, denn
dieser Schutz soll ihm nicht erlauben, einen von den tatsächlichen
Verhältnissen abweichenden Rechtsschein zu erwecken.
13 Dementsprechend ist in der Rechtsprechung die Rechtsscheinhaftung
insbesondere für die Fälle einer Scheinsozietät anerkannt, wonach der als
Sozius auftretende Scheinsozius für die Verpflichtungen der Sozietät ebenso
haftet wie die wahren Inhaber der Sozietät (vgl. BGH, Urteile vom
11. März 1955 - I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 15;
vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00,
BGHZ 146, 341, 359; vom 16. April 2008 - VIII ZR 230/07,
NJW 2008, 2330 Rn. 10 mwN).
14 b) Mit dem als "Rechnung/Bestätigung" bezeichneten Schreiben vom
25. Juli 2009 wurde der Rechtsschein gesetzt, auch der Beklagte zu 2 stehe
im Falle eines Vertragsschlusses für die darin festgelegten vertraglichen
Verpflichtungen ein, denn nach der Auslegung des Berufungsgerichts war
dieses Schreiben darauf gerichtet, dass er gemeinsam mit der Beklagten zu 1
wie ein Gesellschafter aus dem Vertrag verpflichtet werden sollte.
15 aa) Die Auslegung und Ermittlung des Bedeutungsgehalts dieses Schreibens
durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen.
16 Als Willenserklärung obliegt die Auslegung des Schreibens dem Tatrichter,
der nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 Abs. 2 BGB sowie der Grundsätze
zur Auslegung unternehmensbezogener Rechtsgeschäfte und zur
Rechtsscheinsvollmacht die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu
würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. Das Revisionsgericht prüft nur,
ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche
Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften
verletzt sind (statt vieler: BGH, Urteile vom 20. April 2004 - X ZR 255/02,
NJW-RR 2004, 1464 unter II 1 b aa; vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06, RRa 2007,
221 ff. Rn. 15; vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18;
vom 30. September 2010 - Xa ZR 130/08; NJW 2011, 599 Rn. 10).
17 Indem das Berufungsgericht die "Rechnung/Bestätigung" vom 25.
Juli 2009 dahin verstanden hat, dass auch der Beklagte zu 2 Vertragspartner
werden sollte, sind diese Grundsätze nicht verletzt. Dass die für
diese Auslegung berücksichtigten Elemente und weiteren Umstände in ihrem
Bedeutungsgehalt jedenfalls jeweils für sich nicht zwingend zu einem
bestimmten Bedeutungsgehalt hinsichtlich der Person des Vertragspartners
führen, sondern, wie es die Revision geltend macht, ambivalent sind, zeigt
keinen Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze auf. Vielmehr bewegt sich das
Auslegungsergebnis damit innerhalb des Bedeutungsbereichs, der aus diesen
Umständen abgeleitet werden kann.
18 bb) Nach dem Rechtsschein des Schreibens vom 25. Juli 2009 sollte
dem Kläger folglich als Vertragspartner eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts gegenüberstehen, die aus zwei Gesellschaftern besteht, die
gesamtschuldnerisch für die ihr Unternehmen treffenden Verbindlichkeiten aus
dem Vertrag einstehen würden. Damit sollte dem Kläger ein größeres
Haftungspotenzial für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten zur Verfügung
stehen, als es den wahren Unternehmensverhältnissen entsprochen hätte.
19 Der Beklagte zu 2, von dem das Berufungsgericht ersichtlich und von der
Revision unbeanstandet angenommen hat, dass er diesen Rechtsschein in einer
ihm zurechenbaren Weise entstehen ließ, muss sich daher so
behandeln lassen, als wäre er gemeinsam mit der Beklagten zu 1
Gesellschafter einer Gesellschaft, mit der der Reisevertrag geschlossen
wurde.
20 c) Die Rechtsscheinhaftung für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche
setzt aber grundsätzlich erst ein, wenn der Vertrag infolge von
Entschließungen des auf diesen Rechtsschein Vertrauenden vollzogen,
insbesondere geschlossen wurde. Aus Rechtsscheingrundsätzen können
keine weitergehenden Ansprüche hergeleitet werden, als sie bestünden, wenn
der Rechtsschein zuträfe, (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1956
- II ZR 32/56, BGHZ 22, 234, 238; vom 20. Januar 1983 - VII ZR 32/82, NJW
1983, 1308 unter II 2 d; Staudin-ger/Schilken, BGB, Bearb. 2009, § 167 Rn.
43 mwN.).
21 Das Berufungsgericht stützt die Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 2
allein auf das Schreiben vom 25. Juli 2009. Die Frage, ob der Kläger nach
dem Schreiben vom 25. Juli 2009 noch vertragliche Erklärungen gegeben hat,
die für den Abschluss des Vertrags und den daraus folgenden Rechten und
Pflichten von Bedeutung waren, zieht das Berufungsgericht nicht in Erwägung.
Dies reicht für eine Rechtsscheinhaftung nicht aus.
Wenn mit diesem Schreiben lediglich ein Vertragsangebot angenommen oder ein
bereits geschlossener Vertrag bestätigt wurde, wäre eine dem erzeugten
Rechtsschein entsprechende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht
Vertragspartner geworden, weil sie nicht schon im Vertragsangebot als
Vertragspartner vorgesehen war.
22 d) Im Ergebnis ist gleichwohl eine Verpflichtung des Beklagten zu 2 aus
Rechtsschein zu bejahen. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts gebietet
keine Aufhebung des Berufungsurteils, denn der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3
ZPO in der Sache selbst entscheiden. Weitergehende Feststellungen, die zu
einem anderen Ergebnis führen könnten, sind nicht zu erwarten.
23 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger bei dem
Unternehmen C. gebucht und erhielt sodann die "Rechnung/Bestätigung" vom 25.
Juli 2009. Darin wird dem Kläger eine Zusatzhaftpflichtversicherung
empfohlen, ein darauf entfallender Betrag in den Gesamtpreis eingerechnet
und dem Kläger freigestellt, diese Position vom Rechnungsbetrag abzuziehen,
falls er sie nicht wünscht.
24 Die als "Buchung" bezeichnete Erklärung des Klägers vor dem Schreiben vom
25. Juli 2009 hat damit den Vertragsinhalt nicht vollständig definiert;
vielmehr sind wesentliche Elemente wie der Abschluss einer
Zusatzhaftpflichtversicherung erst durch das Schreiben vom 25. Juli 2009
hinzugekommen. Selbst wenn die Buchung nicht nur eine Aufforderung zur
Abgabe eines Vertragsangebots, sondern für sich genommen bereits alle
erforderlichen Elemente für ein verbindliches Vertragsangebot enthielt, ist
ein solches mit dem Schreiben vom 25. Juli 2009 nicht schlicht angenommen,
sondern mit Abweichungen oder Ergänzungen versehen worden. Dies war ein
neues Vertragsangebot, das wiederum der Annahme bedurfte (§ 150 Abs. 2 BGB).
25 Die Annahme dieses Vertragsangebots entsprechend dem Inhalt des
Schreibens vom 25. Juli 2009 erfolgte sodann konkludent mit der
handschriftlich auf der "Rechnung/Bestätigung" für den 28. Juli 2009
vermerkten, ersten Zahlung des Reisepreises. Der Vertragsschluss durch den
Kläger beruhte somit auch auf dem Rechtsschein, den dieses Schreiben
hinsichtlich der Zusammensetzung seiner Vertragspartner und dem sich daraus
ergebenden Haftungspotenzial erzeugte. Damit war die
Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 2 für die das Unternehmen C. treffenden
Verpflichtungen aus dem
Vertrag begründet.
26 2. Entgegen der Revision ist der Kläger alleiniger Gläubiger der von den
Beklagten zu erfüllenden vertraglichen Ansprüche; auf Seiten der Reisenden
ist er allein und nicht auch die weitere Reiseteilnehmerin, Frau B.,
Vertragspartner geworden.
27 Zwar kann bei Reisebuchungen wie beispielsweise solchen mit
Hotelunterkünften und Flugreisen ein Interesse der buchenden Person
erkennbar werden, die vertragliche Erklärung nicht allein im eigenen Namen,
sondern auch im Namen der weiteren Reiseteilnehmer abgeben zu wollen. Diese
Erwägung kann insbesondere dann relevant werden, wenn für diese
Reiseteilnehmer nicht aufgrund einer Namensgleichheit von einem
Familienzusammenhang oder aus anderen Gründen von einem Näheverhältnis
auszugehen ist (vgl. dazu Führich, Reiserecht, 6. Aufl., § 5 Rn. 117 mwN).
28 Der Streitfall bezieht sich indessen im Wesentlichen auf die Miete eines
Wohnmobils, das nicht nur als Unterkunft für die Reisenden, sondern vor
allem auch als ein von den Reisenden zu steuerndes Kraftfahrzeug dienen
soll. Bei Fahrzeugmieten besteht regelmäßig kein Interesse der
Vertragsparteien, Mitfahrer als Vertragspartner in den Vertrag
einzubeziehen. Dass das mögliche Interesse, das Rechtsgeschäft auch im Namen
der weiteren Reisenden erklären zu wollen, in einer die Vermutung des § 164
Abs. 2 BGB widerlegenden Weise hervorgetreten ist, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht als vorgetragen
aufgezeigt. Der Vertragsschluss erfolgte allein im Namen des Klägers.
29 3. Die auf Mängel der Reiseleistung gestützten Klageforderungen können
auf § 651c Abs. 1, § 651d BGB gestützt werden. Die im Zusammenhang mit der
Wohnwagenmiete gebuchte Schiffsreise, die zum Zuschnitt des speziellen
Reiseangebots des Unternehmens C. gehörte, stellt eine zweite Reiseleistung
dar, die zur Anwendung der §§ 651a ff. BGB führt.
30 4. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung kann der Kläger die
Rückzahlung von 625 € als Rechnungsposten für eine "Einwegmiete" verlangen,
nachdem das Wohnmobil nach der Rückgabe unmittelbar weitervermietet werden
konnte. Dabei handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch, der einem
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom
17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690 unter 2.).
31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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