(Keine) Geschäftsführung ohne Auftrag nach den
Grundsätzen des "Auch-fremden-Geschäfts" bei Handeln in Erfüllung einer
vertraglichen Verpflichtung gegenüber einem Dritten
BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - III
ZR 275/11
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
Zu Ansprüchen des
Reinigungsunternehmens aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den
Verursacher einer Straßenverschmutzung, wenn das Unternehmen von der
Gemeinde mit der Reinigung der Straße beauftragt worden ist.
Zentrale Probleme
Klassischer Klausurfall der GoA
in Form des "Auch-fremden Geschäfts" (s. hierzu etwa die
Anm. zu BGH NJW-RR 2004, 81 mwN): Ein Omnibus
verschmutzt die Straße, die straßenunterhaltspflichtige beauftragt ein
Reinigungsunternehmen, das jetzt (abgetretene und eigene) Ansprüche gegen
den Verursacher geltend macht. Hier ging es jetzt nur noch um die Frage
eigener Ansprüche des Unternehmers.
Ebenso wie in BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR
184/10 wird festgehalten, dass
Aufwendungsersatz aus GoA ausscheidet, wenn die Verpflichtung des Geschäftsführers
auf einem wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der die Rechte und Pflichten des
Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. S. dazu
auch
BGH
NJW-RR
2004, 956. Deshalb wird hier inzident
geprüft, ob zwischen dem Reinigungsunternehmen und der Stadt ein
entgeltlicher (Werk-)Vertrag über die Reinigung der Straße geschlossen
wurde.
Die Rechtsprechung zu
den Gefahrenabwehrfällen, in welchen der Hoheitsträger selbst Ansprüche aus GoA geltend macht, wird dabei nicht in Frage gestellt (vgl. dazu
insbesondere den berühmten "Funkenflug"-Fall
BGHZ 40,
28 ff, aber auch
BGH NJW 2004, 513 und BGH NVwZ 2008, 349
[Vorrang des Kostenrechts]).
In einer Klausur könnte man sich hier Fragen, ob nicht die Stadt selbst
einen Anspruch aus GoA gegen den Beklagten hat und auch dieser mit
abgetreten wurde. Das war aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und
wird überdies (inzident am Ende) wegen des Vorrangs des
öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs verneint. In Betracht käme
dann nur noch die Abtretung des öffentllich-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruchs (s. dazu BGH,
Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10 Tz. 11).
©sl 2012
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt von der
Beklagten die Zahlung von Kosten für die Entfernung einer von einem Omnibus
der Beklagten am 11. Mai 2010 auf der W. Straße (L 3093) im Bereich der
Ortsdurchfahrt L. /Hessen verursachten Kühlflüssigkeitsspur.
2 Die Stadt L. erteilte der Klägerin am 11. Mai 2010 einen Auftrag zur
"Verkehrsflächenreinigung im maschinellen Nassreinigungsverfahren inkl.
Nebenarbeiten". Der Text des von dem Vertreter der Stadt unterzeichneten
Formulars der Klägerin war auf eine Auftragserteilung durch den Verursacher
der Verschmutzung zugeschnitten. So heißt es in den über der
Unterschriftsleiste befindlichen Passagen:
"Der Unterzeichnete erklärt hiermit, als Halter und/oder Fahrer dass er die
näher bezeichnete Verunreinigung verursacht hat. In Kenntnis dieser Tatsache
hat er die ausführende Firma mit der Beseitigung der Verunreinigung
beauftragt.
Als Auftraggeber bestätigt er ausdrücklich vor Leistung seiner Unterschrift,
ausführlich darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Übernahme der Kosten
durch den Haftpflichtversicherer zu einer Höherstufung des
Versicherungsbeitrags führen kann. Gleichzeitig ist er darüber aufgeklärt
worden, dass er neben seinem Haftpflichtversicherer persönlich verpflichtet
ist, die Kosten der Reinigung zu tragen.
Datum:
Unterschrift Berechtigter/Fahrer/Halter."
3 Am 9. August 2010 trat die Stadt L. ihre aus dem Schadensfall vom 11. Mai
2010 resultierenden Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer, den Halter und
den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs in Höhe der
entstandenen Reinigungskosten an die Klägerin ab.
4 Mit Schreiben vom 10. August 2010 stellte die Klägerin der Beklagten für
die ausgeführten Arbeiten einen Betrag in Höhe von 1.446,09 € in Rechnung,
der von der Beklagten nicht beglichen wurde.
5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Gemeinde könnte bei
Verletzung ihres Eigentums an der Straße grundsätzlich Schadensersatz nach
zivilrechtlichen Vorschriften verlangen. Zudem stehe ihr ein eigener
Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da im vorliegenden Fall
zwischen der Stadt L. und ihr keine Regelung über die Entgeltfrage getroffen
worden sei.
6 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.446,09 € und Erstattung
vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht
hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
8 Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
9 Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin sowohl aus eigenem als
auch aus abgetretenem Recht verneint.
10 Ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Anspruch der Stadt L. gemäß §
15 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG), wonach eine Gemeinde
(unter anderem) die Verunreinigung von Ortsdurchfahrten auf Kosten des
Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen könne, sei jedenfalls nicht
wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Ein privatrechtlicher
Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB stehe der
Stadt L. nicht zu, da sie nicht Eigentümerin der verschmutzten Straße sei.
11 Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus
eigenem Recht aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn sie habe ohne
den notwendigen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Da die Klägerin
aufgrund des mit der Stadt L. geschlossenen Vertrages tätig geworden sei,
spiele es keine Rolle, dass es sich bei der Reinigung der Straße sowohl um
ein objektiv eigenes als auch um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt
habe. Die Grundsätze des sogenannten auch-fremden Geschäfts seien nicht
anwendbar, wenn - wie vorliegend - Rechte und Pflichten und insbesondere die
Entgeltfrage in einem mit einem Dritten geschlossenen Vertrag umfassend
geregelt seien. Dem Auftragsformular vom 11. Mai 2010 sei zu entnehmen, dass
die Reinigung der Straße gegen Zahlung einer Vergütung erfolgen solle.
Soweit das Formular auf eine Beauftragung durch den Halter bzw. Fahrer des
die Verunreinigung verursachenden Fahrzeugs zugeschnitten sei, ergebe sich
bei interessengerechter Vertragsauslegung nichts anderes. Es sei ohne
Belang, dass die vertragliche Vereinbarung keine ausdrückliche Regelung über
die Höhe der von der Stadt L. an die Klägerin zu zahlenden Vergütung
enthalte. Insofern sei ausreichend, dass die geschuldete Leistung überhaupt
vergolten werden sollte.
II.
12 Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
13 1. Soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus
abgetretenem Recht der Stadt L. verneint hat, wird dies von der Revision
hingenommen.
14 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend eigene Ansprüche der Klägerin
gegen die Beklagte aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670
BGB verneint.
15 a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HStrG hat derjenige, der eine
Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne
Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Aufgrund dieser neben der
polizeilichen Reinigungspflicht der Gemeinde (§ 10 HStrG) bestehenden
gesetzlichen Reinigungspflicht des Verursachers hat die Klägerin mit der
Beseitigung der Verunreinigung (auch) ein Geschäft der Beklagten ausgeführt.
16 b) Beruht die Verpflichtung des
Geschäftsführers indes auf einem wirksam geschlossenen Vertrag, der die
Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage
umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Geschäft auch zu Gute kommt,
nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag in
Anspruch genommen werden (BGH,
Urteile vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 83
mwN und vom
28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, NVwZ-RR 2011, 925, 926 Rn. 9;
Staudinger/Bergmann [2006], BGB, Vorbem zu §§ 677 ff, Rn. 324).
Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche verwehrt
in diesem Fall der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der
vertraglichen Rechte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung
resultierenden Vorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen
(BGH, Urteil vom 21. Oktober
2003 aaO).
17 c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beauftragung der
Klägerin durch die Stadt L. sei als eine in diesem Sinne umfassende Regelung
zu verstehen, hält den Angriffen der Revision stand. Das
Revisionsgericht überprüft die Auslegung von Individualvereinbarungen durch
den Tatrichter nur daraufhin, ob Verstöße gegen gesetzliche
Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften oder anerkannte Denkgesetze und
Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff
umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur
Senatsurteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14).
18 Diesbezügliche Fehler der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung
des zwischen der Stadt L. und der Klägerin geschlossenen Vertrags sind nicht
erkennbar.
19 Vorliegend ist zwar der Revision einzuräumen, dass die über der
Unterschriftsleiste befindliche Textpassage des Auftragsformulars ihrem
Wortlaut nach lediglich eine Erklärung des Halters und/oder des Fahrers des
die Verunreinigung verursachenden Fahrzeugs dahingehend beinhaltet, dass er
(neben seinem Haftpflichtversicherer) persönlich verpflichtet sei, die
Kosten der Reinigung zu tragen. Da aber der Vertreter der Stadt L.
gleichwohl über der Leiste "Unterschrift Berechtigter / Fahrer / Halter" und
unter den zuvor bezeichneten beiden Textpassagen das Auftragsformular
unterschrieben hat, bestehen unter Zugrundelegung des revisionsrechtlichen
Prüfungsmaßstabs keine Bedenken gegen eine Auslegung der Willenserklärung
der Stadt L. dahingehend, sie wolle die Klausel, aus der sich eine
Kostenpflichtigkeit des unterzeichnenden Auftraggebers ergibt, auch gegen
sich gelten lassen. Es mag sein, dass das Interesse der Stadt grundsätzlich
darauf gerichtet war, nicht selbst mit den Kosten der Reinigungsmaßnahme
belastet zu werden. Wer einen Auftrag zur Reinigung einer Straße erteilt,
kann jedoch nicht erwarten, dass der Auftragnehmer ihm gegenüber
unentgeltlich tätig wird und bereit ist, sich wegen der Vergütung
ausschließlich an den - möglicherweise unbekannten oder seine
Verantwortlichkeit bestreitenden beziehungsweise seine Zahlungspflicht in
Abrede stellenden - Verursacher zu halten. Umstände, warum die Klägerin als
Auftragnehmerin im Falle eines "kommunalen" Auftrags, anders als bei der
Beauftragung durch den Verursacher oder Fahrzeughalter, bereit gewesen sein
sollte, auf eine vertragliche Regelung der Kostenpflichtigkeit der
beauftragten Maßnahmen zu verzichten, sind weder festgestellt noch
vorgetragen. In beiden Konstellationen hat die Klägerin als Auftragnehmerin
vielmehr ein erhebliches Interesse an einer unmittelbaren Regelung bereits
im Rahmen der Auftragserteilung. Dem Interesse der Stadt, jedenfalls im
Ergebnis nicht selbst mit den Kosten der Reinigung belastet zu werden, wird
in diesem Rahmen hinreichend durch § 15 Abs. 1 HStrG Rechnung getragen,
aufgrund dessen die Stadt von dem Verursacher die Erstattung der ihr
entstandenen Kosten verlangen kann.
20 Entgegen der Auffassung der Revision erfordert eine die Anwendung
der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließende
"umfassende" Regelung der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und
insbesondere der Entgeltfrage in einem zwischen dem Geschäftsführer und
einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag nicht, dass sämtliche Details
der Entgeltfrage einschließlich der exakten Höhe des Entgelts in dem Vertrag
geregelt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass in dem Vertrag, in dessen
Rahmen die betreffende Leistung geschuldet ist, die Entgeltlichkeit
überhaupt und im Sinne einer umfassenden Vergütungspflicht des Auftraggebers
vereinbart ist (vgl. Wendlandt, NJW 2004, 985, 987). Dann nämlich
erfolgt die Tätigkeit des Auftragnehmers ausschließlich auf der Grundlage
der vertraglichen Regelung, so dass für einen Rückgriff auf die Bestimmungen
der Geschäftsführung ohne Auftrag kein Raum bleibt. Das Fehlen
besonderer Abreden über die konkrete Bemessung der geschuldeten Vergütung
ist dagegen im Hinblick auf § 632 Abs. 2 BGB unschädlich.
21 3. Da vorliegend eine dem Rückgriff auf die §§ 677 ff BGB
entgegenstehende umfassende vertragliche Regelung vorliegt, braucht nicht
geklärt zu werden, ob bei der vorliegenden Fallgestaltung der Klägerin ein
eigener Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte auch deshalb zu
versagen ist, weil ansonsten sich - (auch) dem Schutz des Bürgers dienende -
aus dem öffentlichen Recht ergebende Beschränkungen ausgehebelt würden.
22 a) Wenn eine (hessische) Gemeinde übermäßige Straßenverunreinigungen
selbst beseitigt oder durch ein von ihr beauftragtes gewerbliches
Reinigungsunternehmen beseitigen lässt, so kann sie nach § 15 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 HStrG vom Verursacher der Verunreinigung Erstattung der ihr
entstandenen (Werklohn-)Kosten verlangen. Nach der Rechtsprechung
des erkennenden Senats ist aber ein - grundsätzlich auch im Verhältnis
zwischen (hoheitlich handelnden) Verwaltungsträgern und Privatpersonen
möglicher - Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB
dann ausgeschlossen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die
Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen bestehen
(vgl. Urteile vom 13.
November 2003 - III ZR 70/03, BGHZ 156, 394, 397 ff
m.zahlr.w.N.; vom 19. Juli
2007 - III ZR 20/07, NVwZ 2008, 349 Rn. 8 f;
Staudinger/Bergmann, aaO, Vorbem zu §§ 677 ff Rn. 283). § 15 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 HStrG, der der Gemeinde einen öffentlich-rechtlichen,
durch Leistungsbescheid oder Leistungsklage geltend zu machenden
Erstattungsanspruch zubilligt (vgl. Neumeyer, HStrG [2011], § 15 S.
6), enthält eine solche abschließende Sonderregelung, die keinen
Raum für zivilrechtliche Ansprüche aus §§ 677, 683, 670 BGB der die
Verunreinigung beseitigenden Körperschaft des öffentlichen Rechts lässt
(vgl. OLG Koblenz, GewArch 1978, 351, 352 zu § 40 LStrG RP a.F.; Schneider,
MDR 1989, 193, 197 zu § 7 Abs. 3 FStrG und den Straßengesetzen der Länder;
ähnlich auch Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 12. Aufl., Art. 16 Erl. 2.3).
23 b) Angesichts dieses der Bestimmung des § 15 HStrG zugrunde
liegenden Regelungskonzepts begegnete es erheblichen Bedenken, wenn eine
Gemeinde den vorgewiesenen Weg über § 15 HStrG (bewusst und zielgerichtet)
dadurch vermeiden könnte, dass sie die Reinigungsarbeiten mit der Maßgabe
durchführen lässt, das von ihr eingeschaltete Reinigungsunternehmen möge
sich wegen des Entgelts unmittelbar mit dem Verursacher auseinandersetzen.
Es dürfte daher, um eine Umgehung der der Gemeinde auferlegten
öffentlichrechtlichen Bindungen zu verhindern, nahe liegen, einer derartigen
Abrede - die letztlich auf die Erteilung eines Auftrags hinaus
liefe, für einen anderen als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig zu werden -
den angestrebten rechtlichen Erfolg ("Zuweisung" eines
Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 683, 670 BGB) zu versagen (in
diesem Sinne auch Urteile des LG Baden-Baden vom 24. Juli 2009 - 2 O 121/09,
juris Rn. 25 und des LG Bielefeld vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris
Rn. 18; a.A. OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 3. November 2009 -
16 U 225/08, n.v.).
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