IPR: Internationales Erbrecht im
deutsch-türkischen Verhältnis, Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen;
Nachlassspaltung; Qualifikation von § 1371 I BGB (offen gelassen);
Ehegüterstatut nach Art. 15 EGBGB i.V.m. Art. 14 EGBGB
BGH, Beschluss vom 12. September 2012
- IV ZB 12/12 - OLG Köln
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Die erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne
Hinterlassen einer letztwilligen Verfügung in Deutschland verstorbenen
türkischen Staatsangehörigen richten sich nach Ziff. 14 der
Anlage zu Art. 20
des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen
Reich vom 28. Mai 1929.
b) Hat der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlassen, so ist
die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen.
c) Findet auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner
überlebenden Ehefrau ebenfalls deutsches Recht Anwendung (Art. 15 Abs. 1
i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), so beträgt gemäß § 1931 Abs. 1, 3 i.V.m.
§ 1371 Abs. 1 BGB der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben
Abkömmlingen des Erblassers 1/2. Auf die Frage der
international-privatrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB kommt es
in einem derartigen Fall nicht an.
Zentrale Probleme:
Das anwendbare Recht in
deutsch-türkischen Erbfällen bestimmt sich nicht nach autonomem deutschem
IPR, d.h. nach Art. 25 EGBGB, sondern nach dem gem. Art. 3 EGBGB vorrangigen
staatsvertraglichen Nachlassübereinkommen mit der Türkei (
Anlage zu Art. 20
des Konsularvertrages). Wenn das Übereinkommen nicht gekündigt
wird (was überfällig ist!) wird dies auch gelten, wenn am 17.8.2015 die
EuErbVO in Kraft treten wird. Diese wird
zwar universell, d.h. auch gegenüber Nicht-EU-Staaten anwendbar sein (s.
Art. 20 EuErbVO), sie lässt aber bestehende Übereinkommen der
Mitgliedstaaten unberührt (Art. 75 EuErbVO).
Des weiteren beschäftigt sich der Senat mit der streitigen "Klassikerfrage"
der Qualifikation von § 1371 I BGB. Ist die Norm auch anwendbar, wenn der
Erblasser nach ausländischen Recht beerbt wird, aber im deutschen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft gelebt hat? S. dazu die Anm. zu
OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 740
sowie
LG Mosbach JuS
1999, 296 und
OLG
Karlsruhe NJW 1990, 1420. Er konnte die Frage hier aus Gründen
der Zuständigkeit offen lassen: Es ging nur um das unbewegliche, in
Deutschland belegene Vermögen, das deutschem Erbrecht unterlag. Da somit
Erb- und Güterstatut deutsches Recht war, war nach allen vertretenen
Ansichten der Erbteil nach § 1371 I BGB um 1/4 zu erhöhen. S. dazu nunmehr
auch OLG Schleswig NJW 2014, 88 sowie
inbesondere BGH v. 13.5.2015 -
IV ZB 30/14, wo die Frage nunmehr entschieden wurde.
©sl 2012
Gründe:
1 I. Der zwischen dem 26. und 27. Dezember 2009 verstorbene Erblasser war
türkischer Staatsangehöriger und lebte seit 1964 in Deutschland. Die
Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Töchter aus erster Ehe. Mit der
Beteiligten zu 1 schloss er am 28. Januar 1991 in K. die Ehe und lebte mit
ihr dort bis zu seinem Tod. Der Erblasser hinterließ keine letztwillige
Verfügung. In den Nachlass fallen unter anderem zwei Eigentumswohnungen in
K. .
2 Die Beteiligte zu 1 hat zunächst am 10. Dezember 2010 beim
Amtsgericht Köln die Erteilung eines gemeinschaftlichen, auf den im Inland
befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins beantragt, der sie zu 1/4 und
die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8 als Erben ausweisen sollte. Auf einen
Hinweis des Amtsgerichts, dass deutsches Güterrecht Anwendung finden könne,
hat die Beteiligte zu 1 eine Erhöhung ihrer Erbquote auf 1/2 beantragt.
Am 16. Februar 2011 hat das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen
Erbschein erteilt, wonach der Erblasser "kraft gesetzlichen türkischen
Erbrechts und deutschen Güterrechts" von der Beteiligten zu 1 zu 1/2 sowie
den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/4 beerbt worden ist. Auf die Beschwerde
der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5.
August 2011 (ZEV 2012, 205) das Amtsgericht angewiesen, den Erbschein
einzuziehen. Es ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich des in Deutschland
befindlichen unbeweglichen Vermögens deutsches Erb- und Güterrecht Anwendung
finde, so dass die Erbquote der Beteiligten zu 1 sich auf 1/2 und die der
Beteiligten zu 2 und 3 auf je 1/4 belaufe. Bezüglich des beweglichen
Vermögens fänden türkisches Erbrecht sowie deutsches Ehegüterrecht
Anwendung. Hieraus ergebe sich eine Erbquote der Beteiligten zu 1 von 1/4
und der Beteiligten zu 2 und 3 von je 3/8. Eine Erhöhung der Erbquote der
Beteiligten zu 1 um 1/4 gemäß § 1371 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht.
3 Nach Einziehung des Erbscheins hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines
neuen Erbscheins beantragt, der sie selbst als Erbin zu 1/2 für das in
Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und zu 1/4 für das bewegliche
Vermögen sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbinnen zu je 1/4 für das in
Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen und zu je 3/8 für das
bewegliche Vermögen ausweist. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben zuletzt
beantragt, für das bewegliche und das unbewegliche Nachlassvermögen in
Deutschland einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1 als Erbin
zu 1/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3 als Erbinnen zu je 3/8 ausweist.
4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2011 die Tatsachen, die
zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1 erforderlich sind, für
festgestellt erachtet, die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins
angekündigt, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die
Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses
zurückgestellt sowie den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3
zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das
Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Am 6. März
2012 hat das Amtsgericht Köln einen gemeinschaftlichen, auf den im Inland
befindlichen Nachlass beschränkten Erbschein erteilt, wonach die Beteiligte
zu 1 hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses Erbin zu 1/2 sowie die
Beteiligten zu 2 und 3 Erbinnen zu je 1/4, hinsichtlich des beweglichen
Nachlasses die Beteiligte zu 1 Erbin zu 1/4 sowie die Beteiligten zu 2 und 3
Erbinnen zu je 3/8 geworden sind.
5 Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit ihrer
Rechtsbeschwerde. Sie erstreben einen Erbschein des Inhalts, dass der
Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 1 zu 1/4 und
den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 3/8 beerbt worden ist.
6 II. Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch nach § 71 FamFG im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
7
1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen,
dass sich das maßgebliche Erbstatut nach dem
Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom
28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 747; 1931 II S. 538; BGBl. 1952 II S. 608)
richtet.
Dieses zwischenstaatliche Abkommen geht der innerstaatlichen
Regelung des Art. 25 EGBGB vor. Nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des
Konsularvertrages bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung
des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser
zur Zeit seines Todes angehörte. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung
des unbeweglichen Vermögens bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in
dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der
Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre.
Der Erblasser war türkischer Staatsangehöriger. Neben beweglichem Vermögen
verfügte er über zwei Eigentumswohnungen in K. . Auf dieser Grundlage ist
das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die
Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Nachlasses nach türkischem Recht und
bezüglich des unbeweglichen Nachlasses nach deutschem Recht richtet.
Insoweit tritt zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen eine
Nachlassspaltung ein. Dies muss entweder durch getrennte Erbscheine oder -
wie hier geschehen - durch die Zusammenfassung mehrerer Erbscheine in einer
Urkunde zum Ausdruck gebracht werden.
8 Bezüglich des beweglichen Vermögens beträgt die Erbquote der Beteiligten
zu 1 nach Art. 499 Nr. 1 des türkischen ZGB 1/4. Das Beschwerdegericht hat
auf der Grundlage der Anwendung deutschen Ehegüterrechts nach Art. 15 Abs.
1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB eine Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu
1 nach § 1371 Abs. 1 BGB bei gleichzeitig anzuwendendem türkischen Erbstatut
abgelehnt. Die Frage der Qualifikation der pauschalen Erhöhung des
gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten im Fall der Beendigung des
Güterstandes durch Tod um 1/4 wird in Rechtsprechung und Literatur
unterschiedlich beurteilt (zur Problematik etwa OLG Frankfurt ZEV
2010, 253, 254; OLG Stuttgart ZEV 2005, 443, 444; OLG Düsseldorf
MittRheinNotK 1988, 68; Staudinger/Mankowski, BGB 2011 Art. 15 EGBGB Rn. 341
ff.; Staudinger/Dörner, BGB 2007 Art. 25 EGBGB Rn. 34-38; MünchKomm-BGB/
Birk, Internationales Privatrecht Art. 25-248 EGBGB 5. Aufl. Art. 25 Rn.
156-159; MünchKomm-BGB/Siehr, Internationales Privatrecht Art. 124 EGBGB 5.
Aufl., Art. 15 EGBGB Rn. 114-117; Palandt/Thorn, BGB 71. Aufl. Art. 15 EGBGB
Rn. 26). Auf diese von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der
Qualifikation kommt es für das bewegliche Vermögen aber schon deshalb nicht
an, weil die Beteiligten zu 2 und 3 als Beschwerdeführer insoweit durch die
angegriffene Entscheidung nicht beschwert werden. Sie erstreben für
sich eine Erbquote von je 3/8 und für die Beteiligte zu 1 von 1/4. Das
entspricht hinsichtlich des beweglichen Vermögens der Entscheidung des
Beschwerdegerichts und dem nunmehr durch das Amtsgericht erteilten
Erbschein. Die Frage der Qualifikation des § 1371 BGB bei der
Anwendung ausländischen Erbstatuts und deutschen Güterrechtsstatuts stellt
sich für den Senat daher nicht.
9 2. Beschwert sind die Beteiligten zu 2 und 3 allein durch die Entscheidung
des Beschwerdegerichts, dass hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens auf
der Grundlage der Anwendung deutschen Erbrechts sowie deutschen
Ehegüterstatuts die Erbquote der Beteiligten zu 1 bei insgesamt 1/2 sowie
der Beteiligten zu 2 und 3 bei je 1/4 liegt. Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde geht es insoweit nicht um die Anwendung türkischen
Erbrechts sowie die sich im Zusammentreffen mit deutschem Ehegüterrecht
stellenden Qualifikationsfragen. Türkisches Erbrecht findet für das im
Inland belegene unbewegliche Vermögen keine Anwendung. Die Erbfolge richtet
sich - wie die Rechtsbeschwerde an anderer Stelle selbst sieht - nach dem
gemäß Ziff. 14 Nr. 2 der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen
Konsularvertrages anwendbaren Belegenheitsstatut, also nach deutschem Recht.
Eine Veränderung des Gefüges des ausländischen Erbrechts durch die
zusätzliche Anwendung der pauschalisierten Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs.
1 BGB findet daher nicht statt.
10 3. Soweit erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, dass auf
die güterrechtlichen Ansprüche türkisches Recht Anwendung findet, können die
Beteiligten zu 2 und 3 hiermit nicht gehört werden. Nach Art. 15
Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen
Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder
während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch
angehört. Sonst findet gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des
Staates Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Erblasser und die
Beteiligte zu 1 hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland, so dass die Vorinstanzen jeweils deutsches Ehegüterrecht und damit
auch § 1371 Abs. 1 BGB angewendet haben. Anhaltspunkte dafür, dass auch die
Beteiligte zu 1 wie der Erblasser türkische Staatsangehörige war, bestanden
nicht. Auf dieser Grundlage sind sowohl das Amtsgericht als auch das
Oberlandesgericht übereinstimmend davon ausgegangen, dass deutsches
Ehegüterrecht nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Anwendung findet. Die
Beteiligten zu 2 und 3 sind dieser Anwendung deutschen Ehegüterrechts in den
Tatsacheninstanzen zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten und haben
insbesondere nicht vorgetragen, dass auch die Beteiligte zu 1 türkische
Staatsangehörige sei.
11 Mangels jeglichen Anhaltspunkts für eine türkische Staatsangehörigkeit
der Beteiligten zu 1 liegt daher auch kein Verstoß des Beschwerdegerichts
gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG vor. Vielmehr wäre es im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 27 Abs. 1 FamFG Aufgabe der
Beteiligten zu 2 und 3 gewesen, bereits in den Tatsacheninstanzen
vorzutragen, dass wegen gemeinsamer Staatsangehörigkeit des Erblassers und
der Beteiligten zu 1 türkisches Ehegüterrecht zur Anwendung kommt.
Diesbezüglich liegt schon keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge der
Beteiligten zu 2 und 3 im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3
FamFG vor. Hiernach darf die angefochtene Entscheidung auf Verfahrensmängel,
die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur geprüft werden, wenn
die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 FamFG gerügt worden sind. Daran
fehlt es. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im Rechtsbeschwerdeverfahren
lediglich geltend gemacht, güterrechtliche Ansprüche unterlägen dem
Ehegüter-statut, "also dem türkischen Recht als demjenigen der gemeinsamen
Staatsangehörigkeit. An keiner Stelle wird auch nur ansatzweise dargelegt,
woraus sich die gemeinsame türkische Staatsangehörigkeit im Einzelnen
ergeben soll und wo dies in den Tatsacheninstanzen vorgetragen wurde bzw.
aus welchen Gründen eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung nach
§ 26 FamFG vorliegen soll. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind auch gehindert,
erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Erfolg vorzutragen, dass die
Beteiligte zu 1 türkische Staatsangehörige sei. Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4
FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Gegenstand der Prüfung der
Rechtsbeschwerde nur das Vorbringen der Beteiligten und die Feststellung der
Tatsachen, die das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vorgenommen hat.
Neue Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren bleiben daher grundsätzlich
unbeachtlich (vgl. Musielak/Borth, FamFG 3. Aufl. § 74 Rn. 4).
12 4. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, die
Beteiligte zu 1 könnte auch dann nur einen Anteil von 1/4 fordern, wenn der
Erblasser die beiden Eigentumswohnungen noch zu seinen Lebzeiten verkauft
und den Erlös als Festgeld angelegt hätte, weil dann für das bewegliche
Vermögen das Heimatrecht des Erblassers Anwendung gefunden hätte. Hierbei
handelt es sich um hypothetische Erwägungen, die an der unterschiedlichen
Anknüpfung für beweglichen und unbeweglichen Nachlass in Ziff. 14 der Anlage
zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages nichts zu ändern
vermögen.
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