Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Verletzung des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch Eingriff in die Privatsphäre; Güterabwägung
("abgestuftes Schutzkonzept"); Anspruch aus Eingriffskondiktion (§ 812
I Alt. 2 BGB) bei
unberechtigter Verwendung eines Fotos für Werbezwecke
BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR
234/10 - OLG Hamburg
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
In der Veröffentlichung eines
Fotos im redaktionellen Teil einer Zeitung, das eine sich unbeobachtet
wähnende prominente Person bei der Lektüre einer Ausgabe dieser Zeitung
zeigt, kann ein zur Zahlung eines angemessenen Lizenzbetrags verpflichtender
rechtswidriger Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn auch die das Foto begleitende
Wortberichterstattung ganz überwiegend werblichen Charakter hat und sich die
mit der Berichterstattung insgesamt verbundene sachliche Information der
Öffentlichkeit darauf beschränkt, dass die abgebildete Person in ihrer
Freizeit ein Exemplar dieser Zeitung liest.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche, weil die Rechtsprechung
hervorragend resümierende Entscheidung zum Schutz des
Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowohl unter den rein
persönlichkeitsrechtlichen als auch unter den vermögensrechtlichen Aspekten.
Sie dazu auch die in der Entscheidung zitierte Rspr., insbesondere
BGH NJW 2009, 2023 - Wer wird
Millionär?, BGHZ 169, 340 (Oskar Lafontaine)
und
BGH
NJW 2000, 2001 mit BVerfG NJW 2006, 3409
(Marlene Dietrich).
©sl 2012
Tatbestand:
1 Kläger sind die Erben des am 7. Mai 2011 verstorbenen Gunter Sachs
(im Folgenden: der Kläger). Die Beklagte verlegt die Wochenzeitung "Bild am
Sonntag". In der Ausgabe vom 10. August 2008 veröffentlichte sie auf der
letzten Seite unter der Überschrift "Psst, nicht stören! Playboy (75) am
Sonntag" den folgenden Beitrag:
2 Die Zwischenüberschrift des Beitrags lautete:
Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt Gunter Sachs. Bild am Sonntag ist
sein Hafen.
3 Auf dem großformatigen, unscharfen Foto ist der Kläger zu erkennen, wie er
auf seiner Jacht sitzend die "Bild am Sonntag" liest. Neben ihm ist seine
Ehefrau zu erkennen. Der Kläger war sich dabei nicht bewusst, dass er
fotografiert wurde. Die Bildinnenschrift lautet:
Gunter Sachs auf der Jacht "Lady Dracula". Er liest BILD am SONNTAG, wie
über elf Millionen andere Deutsche auch.
4 Den Beitrag illustrieren zudem zwei kleinere Fotos. Eines davon zeigt den
Kläger, wie er seine Jacht besteigt. Es trägt die Bildinnenschrift "Sachs
entert die Jacht im Hafen von St.-Tropez." Das andere zeigt den Kläger als
jungen Mann mit seiner damaligen Ehefrau Brigitte Bardot. Die
Bildinnenschrift erklärt dazu: "Gunter Sachs war drei Jahre mit Brigitte
Bardot verheiratet." Die begleitende Wortberichterstattung lautet wie folgt:
St.-Tropez - Als legendärer Playboy und weltberühmter Fotograf hat er ein
Auge für die schönen Seiten des Lebens. Im Sommer ist St.-Tropez das
Open-Air-Wohnzimmer von Gunter Sachs (75). Auch wenn seine Wohnzimmer-Couch
sich in diesem Fall auf einer Jacht befindet, darf auch in Südfrankreich ein
Stück Heimathafen nicht fehlen. Entspannt sitzt der Millionär im Schatten,
mit Polo-Shirt und Lesebrille. Genüsslich blättert er durch die Seiten der
BILD am SONNTAG. So vertieft, dass er nicht einmal Ehefrau Mirja (65) neben
sich bemerkt. Tut uns leid, Mirja, wir sind einfach zu verführerisch... .
5 Der Kläger hat darin eine unzulässige werbliche Vereinnahmung seiner
Person gesehen und die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in
Anspruch genommen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht
hat der Beklagten verboten, die folgende Aussage zu verbreiten:
"Psst, nicht stören! Playboy am Sonntag
Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt Gunter Sachs", insbesondere wenn
dies wie in BILD vom 10. August 2008 geschieht.
6 Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (LG Hamburg, AfP 2010, 193).
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des
Landgerichts abgeändert und die Beklagte weitergehend verurteilt, an den
Kläger eine Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen zu zahlen (OLG
Hamburg, ZUM 2010, 884). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung der Kläger beantragt, wendet sich die Beklagte gegen die
Verurteilung zur Zahlung einer Lizenzgebühr und begehrt die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
7 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei dem
Kläger zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr nach § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG,
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet.
8 Durch die Veröffentlichung des großformatigen Fotos sowie die begleitende
Wortberichterstattung sei der Kläger in seiner Privatsphäre sowie in seinem
Recht am eigenen Bild verletzt worden, weil er in einer offensichtlich
privaten Situation der Öffentlichkeit präsentiert worden sei. Demgegenüber
bestehe nur ein geringes schutzwürdiges Informationsinteresse der
Allgemeinheit. Mit ihrer Berichterstattung habe die Beklagte auch in die
vermögensrechtlichen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Klägers
eingegriffen, indem sie in Wort und Bild die Lektüre der von ihr verlegten
Zeitung durch den prominenten Kläger in den Vordergrund der
Berichterstattung gestellt und damit den Kläger unentgeltlich als
Werbeträger für die Zeitung benutzt habe. Es habe sich um einen offenkundig
rechtswidrigen Beitrag gehandelt, der inhaltlich ganz überwiegend den
Charakter einer Werbeanzeige für das Produkt der Beklagten gehabt habe.
Hierfür habe es der Einwilligung des Klägers bedurft, die im geschäftlichen
Verkehr bei derart weitgehenden und intensiven Vereinnahmungen einer Person
für Werbezwecke üblicherweise von der Zahlung einer angemessenen Lizenz
abhängig gemacht werde. Aufgrund der hohen Bekanntheit des Klägers, des
hohen Aufmerksamkeits- und Werbewerts des Beitrags und des hohen
Verbreitungsgrades der "Bild am Sonntag" sei der vom Kläger geforderte
Betrag in Höhe von 50.000 € nicht übersetzt.
9 B. Das Verfahren ist nach §§ 239, 246 ZPO nicht unterbrochen, weil
der während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger zum Zeitpunkt seines
Todes durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten war und kein
Aussetzungsantrag gestellt worden ist (§ 246 Abs. 1 ZPO).
10 C. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der Anspruch
auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 € nach § 812 Abs.
1 Satz 1 Fall 2 BGB zu.
11 Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die
Veröffentlichung der Fotografie, die den Kläger lesend mit der "Bild am
Sonntag" zeigt, rechtswidrig in sein Persönlichkeitsrecht
eingegriffen hat (dazu I). Es hat auch zu Recht angenommen, dass
die Beklagte dem Kläger deswegen zur Zahlung einer fiktiven
Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 € verpflichtet ist (dazu II).
12 I. Die Klägerin hat rechtswidrig das Recht des Klägers am eigenen Bild
gemäß §§ 22, 23 KUG verletzt.
13 1. Die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit
verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht
(BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, GRUR 2011, 259 Rn. 13 =
NJW 2011, 746 - Rosenball in Monaco, mwN). Danach dürfen Bildnisse
einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der
Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung,
durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23
Abs. 2 KUG).
14 2. Die Beklagte hat die Abbildung des Kläger entgegen § 22 Satz 1 KUG
ohne seine Einwilligung in einem redaktionellen Beitrag für Werbezwecke
verwendet. Sie hat dadurch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Klägers in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild
eingegriffen.
15 a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis
für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher -
vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH,
Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 = GRUR 2007, 139 Rn.
19 - Rücktritt des Finanzministers;
Urteil vom 11.
März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 Rn. 26 - Wer wird
Millionär?; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 =
WRP 2010, 780 Rn. 14 - Der strauchelnde Liebling; Urteil vom 18. November
2010 - I ZR 119/98, GRUR 2011, 647 Rn. 12 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute;
Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012,
1728 Rn. 27).
16 b) Ein Eingriff in diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich im Streitfall aus dem Umstand,
dass der Kläger durch die beanstandete Abbildung und die begleitende
Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt
wurde.
17 aa) Dabei ist es ohne Belang, dass sich die Abbildung nicht in
einer als solche offen ausgewiesenen Werbung - etwa einer Anzeige für die
"Bild am Sonntag" - befand, sondern in einem redaktionell aufgemachten
Bericht dieses Blattes. Die für die Beurteilung der Verwendung von
Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten
gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der
Eigenwerbung dient (zum Titelbild von Zeitschriften vgl. BGH, Urteil vom 14.
März 1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 f. - Chris-Revue;
BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 24 ff. - Wer wird Millionär?;
GRUR 2011, 647 Rn. 12 ff. - Markt & Leute).
Ein Eingriff in das
Recht am eigenen Bild kommt insoweit insbesondere dann in Betracht, wenn die
Verwendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten
ausnutzt, indem die Person des Abgebildeten als Vorspann für die Anpreisung
des Presseerzeugnisses vermarktet wird (BGH,
GRUR 2009, 1085 Rn. 29 f. - Wer wird Millionär?).
18 bb) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das
Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, die angegriffene
Berichterstattung habe ganz überwiegend den Charakter einer Werbeanzeige für
das Produkt der Beklagten. Sie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte
mit dem Beitrag unter Verwendung der Abbildung des Klägers in Verbindung mit
dem Begleittext offen für ihr Produkt werbe. Im Unterschied zu Maßnahmen zum
Verkauf einer einzelnen Ausgabe eines Presseprodukts habe der Artikel
generell werbenden Charakter für das Produkt der Beklagten. Zwar lasse sich
erkennen, dass der Kläger nicht als "Testimonial" für die Zeitung werbe. Es
werde aber durch das unmittelbare Nebeneinander von beworbenem Produkt und
Abgebildetem das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren
Beliebtheit auf die Ware übertragen, weil der Betrachter eine gedankliche
Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt,
die zu einem Imagetransfer führe. Diese Beurteilung durch das
Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen.
19 cc) Die Revision macht vergeblich geltend, dass für die Annahme einer
Ausnutzung des Werbewertes einer prominenten Person nicht jegliche
gedankliche Verbindung genüge, sondern immer erforderlich sei, dass bei dem
Leser der Eindruck entstehe, die Person stehe zu diesem Produkt, empfehle es
oder stelle als Anreiz für den Kauf der Waren ihr Bild zur Verfügung. Sie
lässt dabei außer Acht, dass es für die Annahme eines erheblichen
Eingriffs in den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts
nicht erforderlich ist, dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche
Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann.
Ausreichend kann es vielmehr sein, wenn - wie vom Berufungsgericht im
Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt - durch die Abbildung im Kontext
der begleitenden Wortberichterstattung eine gedankliche Verbindung zwischen
der abgebildeten Person und dem angepriesenen Produkt hergestellt wird, die
zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009,
1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der
strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).
20 dd) Die Revision wendet auch ohne Erfolg ein, dass die
streitgegenständliche Bildberichterstattung deshalb keine Ausnutzung des
Werbewerts des Klägers darstelle, weil es sich nur um eine Berichterstattung
über eine wahre Tatsache handele. Zwar lässt sich dem abgedruckten
Bild der unstreitige Tatsachenkern entnehmen, dass der Kläger an jenem Tag,
an dem das Bild aufgenommen wurde, die "Bild am Sonntag" gelesen hat. Darin
erschöpft sich die beanstandete Meldung aber nicht. Das Berufungsgericht ist
vielmehr davon ausgegangen, dass der Leser durch den Kontext der
begleitenden Wortberichterstattung, die bei der Beurteilung zu
berücksichtigen ist, die Berichterstattung vor allem als Eigenwerbung für
das Blatt der Beklagten verstehen musste, die über eine reine
Tatsachenberichterstattung hinaus geht. So hat es angenommen, der
Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts
des Klägers wiege deshalb so besonders schwer, weil die werbliche
Vereinnahmung des Klägers im Mittelpunkt der Berichterstattung stehe. Die
einzig aktuelle Information erschöpfe sich in der Lektüre des Blatts der
Beklagten. Diese Information habe aber keinen Nachrichtenwert und biete
insofern keine Orientierung im Hinblick auf eine die Allgemeinheit
interessierende Sachdebatte. Die übrige Wortberichterstattung
verfolge allein den Zweck, den Werbewert des Klägers zu vergrößern. Damit
habe der Beitrag inhaltlich ganz überwiegend den Charakter einer
Werbeanzeige. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit
die Revision geltend macht, der Umstand, dass der Bericht mit dem Stilmittel
leiser Ironie die Lektüre der "Bild am Sonntag" durch den Kläger zum Anlass
nehme, diese Tatsache herauszustellen und mit scherzhaften Bemerkungen zu
versehen, ändere nichts daran, dass es sich um eine redaktionelle
Berichterstattung handele, setzt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge
an die Stelle der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung
vorgenommenen und nicht erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung.
21 3. Der Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist auch rechtswidrig.
22 a) Allerdings kann sich die Beklagte grundsätzlich auf die
Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte berufen. Der Begriff der Zeitgeschichte
ist, um der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung zu tragen,
nicht allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung zu
beziehen, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu
bestimmen. Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist
daher eröffnet, wenn eine Werbeanzeige nicht ausschließlich den
Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens,
sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient
(BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling; BGH GRUR
2011, 647 Rn. 15 - Markt & Leute). So liegt es im Streitfall. Die
vom Kläger beanstandete Berichterstattung enthält zumindest auch eine
Information der Allgemeinheit über die Lesegewohnheiten des Klägers.
23 b) Die Prüfung, ob die in dem Bericht der Beklagten verwendete
Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im
Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden
darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz
seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen
Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGHZ
169, 340 Rn. 18 - Rücktritt des Finanzministers;
BGH GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär; GRUR 2010, 546 Rn. 15 -
Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute).
24 aa) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wiegt,
wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schwer
.
25 (1) Gegen die Zulässigkeit einer werbenden Berichterstattung
spricht, dass durch die Verwendung des Bildnisses über eine bloße
Aufmerksamkeitswerbung hinaus der Werbe- und Imagewert des Abgebildeten
ausgenutzt wird, indem die Person des Abgebildeten als Vorspann für die
Anpreisung des Presseerzeugnisses vermarktet wird (BGH,
GRUR 2009, 1085 Rn. 29 f. - Wer wird Millionär?). Dabei hat ein
Eingriff besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die
abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle
es oder preise es an (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde
Liebling, mwN). Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch
dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche
Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch
ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung
das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die
Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche
Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt,
die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR
2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19
- Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).
Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer
prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu
einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des
Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn.
19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).
26 (2) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Es hat angenommen, die angegriffene Berichterstattung sei dadurch
gekennzeichnet, dass die Beklagte mit dem Beitrag unter Verwendung der
Abbildung des Klägers in Verbindung mit dem Begleittext offen für ihr
Produkt werbe. Zwar lasse sich erkennen, dass der Kläger nicht als "Testimonial"
für die Zeitung werbe. Es werde aber durch das unmittelbare Nebeneinander
von beworbenem Produkt und Abgebildetem das Interesse der Öffentlichkeit an
der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen, weil der
Betrachter eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem
beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führe.
Diese Beurteilung durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler
erkennen. Wie dargelegt, macht die Revision vergeblich geltend, für die
Annahme einer Ausnutzung des Werbewertes einer prominenten Person sei immer
erforderlich, dass bei dem Leser der Eindruck entstehe, die Person stehe zu
diesem Produkt, empfehle es oder stelle als Anreiz für den Kauf der Waren
ihr Bild zur Verfügung.
27 bb) Auf der anderen Seite ist zugunsten der Beklagten die
Pressefreiheit zu berücksichtigen. Denn der kommerzielle
Zusammenhang schließt nicht aus, dass die Veröffentlichung auch der
Information der Allgemeinheit dient (vgl.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 277/03, GRUR 2007, 168 = WRP 2007, 78
Rn. 14 - kinski.klaus.de).
Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG
erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen und auf reine
Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und
zwar auch auf die Veröffentlichung eines Bildnisses, das die
Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt (BGH,
GRUR 2007, 139 Rn. 15 - Rücktritt des Finanzministers, mwN). Die
eigene Werbung für ein Presseerzeugnis genießt ebenso wie das
Presseerzeugnis selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH,
GRUR
2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?).
28 cc) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon
ausgegangen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht überwiegt. Es hat
insoweit angenommen, der Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil
des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege deshalb besonders schwer, weil
die werbliche Vereinnahmung des Klägers im Mittelpunkt der Berichterstattung
stehe. Die einzig aktuelle Information erschöpfe sich in der Lektüre des
Blatts der Beklagten. Diese Information habe aber keinen
Nachrichtenwert und biete insofern keine Orientierung im Hinblick auf eine
die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Diese Beurteilung
hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
29 Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht
berücksichtigt, dass dem vermögensrechtlichen Bestandteil des
Persönlichkeitsrechts des Klägers kein verfassungsrechtlicher, sondern nur
ein einfachgesetzlicher Schutz beizumessen sei.
30 Allerdings ist der vermögensrechtliche Bestandteil des
Persönlichkeitsrechts, bei dem es um die Entscheidung geht, ob und in
welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt
werden soll, im Gegensatz zu den ideellen Teilen des Persönlichkeitsrechts
nur einfachgesetzlich, nicht auch verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG,
Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 = WRP
2006, 1361 - Werbung mit blauem Engel;
BGHZ 169,
340 Rn. 21 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 21 -
Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 34 - Markt & Leute, mwN; VersR
2012, 630 Rn. 29). Deshalb kommt den nur einfachrechtlich
geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts
nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich
geschützten Pressefreiheit zu (BGH, GRUR 2011, 647 Rn. 40 - Markt &
Leute, mwN). Dieser Umstand führt im Streitfall aber nicht zu einem
Überwiegen der Interessen der Beklagten. Zum einen ist der Kläger
durch die angegriffene Berichterstattung nicht nur im einfachgesetzlich
geschützten vermögensrechtlichen Teil seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts betroffen, sondern auch in dessen verfassungsrechtlich
geschützten ideellen Teil. Zum anderen überwiegen die Interessen
des Klägers auch dann, wenn man allein von der Betroffenheit des
vermögensrechtlichen Teils seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeht.
31 (1) Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision -im
Streitfall rechtsfehlerfrei auch eine Verletzung der Privatsphäre
und damit des verfassungsrechtlich geschützten ideellen
Bestandteils des Persönlichkeitsrechts bejaht.
32 Es hat insoweit angenommen, der Kläger werde durch das große Foto,
welches ihn lesend auf seiner Jacht im Hafen von Saint-Tropez zeige, sowie
die begleitende Wortberichterstattung in seiner Privatsphäre sowie
seinem Recht am eigenen Bild verletzt, weil ihn das Bild und der Begleittext
in einer offensichtlich privaten Situation der Öffentlichkeit präsentierten,
in der er habe davon ausgehen können, unbeobachtet zu sein.
Demgegenüber bestehe nur ein geringes schutzwürdiges Informationsinteresse
der Allgemeinheit über den Umstand, dass der Kläger am Sonntag auf seiner
Jacht die "Bild am Sonntag" lese. Dies hält der revisionsrechtlichen
Überprüfung stand.
33 Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe eine
Verletzung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre nicht annehmen
dürfen, weil es insoweit an hinreichendem Sachvortrag und ausreichenden
Feststellungen fehle. Der Kläger habe die Bildveröffentlichung nämlich nicht
als solche, sondern ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der werblichen
Vereinnahmung des Klägers angegriffen. Insoweit sei aber allein der nur
einfachgesetzlich geschützte kommerzielle Aspekt des Persönlichkeitsrechts
betroffen. Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat
seine Beurteilung auf den zwischen den Parteien unstreitigen Umstand
gestützt, dass das große Foto, das den Kläger an Bord seiner Jacht bei der
Lektüre der "Bild am Sonntag" zeigt, aufgenommen wurde, ohne dass sich der
Kläger des Umstandes bewusst war, fotografiert zu werden. Das
Berufungsgericht hat zudem auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug
genommen, wonach dieses "Paparazzi-Foto" in erheblichem Maße in die
Privatsphäre des Klägers eingreift. Die rechtliche Beurteilung des
Berufungsgerichts erfolgte damit auf einer hinreichenden tatsächlichen
Grundlage.
34 Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das beanstandete Foto sei
im öffentlich einsehbaren Hafen von Saint-Tropez aufgenommen worden, wo sich
der Kläger an Deck der Jacht mit der Lektüre der "Bild am Sonntag"
beschäftigt habe. Diese Umstände stehen der Annahme einer Verletzung der
Privatsphäre nicht entgegen.
35 Bei der Bildberichterstattung sind für die Gewichtung der Belange des
Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu
berücksichtigten, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter
Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist
bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er
dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt
schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise
öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens
thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach
den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht
in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch
räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher
Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des
Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und
des Alltags der Fall sein (BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR
243/06, GRUR 2008, 1024 Rn. 24 = NJW 2008, 3138 - Shopping mit Putzfrau auf
Mallorca).
36 Die Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht diesen Grundsätzen und
lässt auch sonst keine Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat sich
insbesondere nicht von unzutreffenden Maßstäben leiten lassen. Es hat die
Bedeutung und Grenzen der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit nicht
verkannt. Art. 5 Abs. 1 GG gebietet es nicht, generell anzunehmen,
dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben
prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden ist, der es
aufgrund ihrer positiven oder negativen Leitbildfunktionen für sich allein
rechtfertigt, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Zwar
gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat-
oder Alltagsleben von Prominenten und über ihr soziales Umfeld
einschließlich der ihnen nahestehenden Personen. Denn der Unterhaltung
dienende Beiträge stellen einen wesentlichen Bestandteil der
Medienbetätigung dar. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden
Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der
kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen (BGH, GRUR 2008,
1024 Rn. 20 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca). Auch nach Art. 10
EMRK ist das Recht auf Meinungsäußerung der Presse bei der Berichterstattung
über Personen des öffentlichen Lebens oder allgemein bekannte Personen eng
auszulegen, wenn sich die veröffentlichten Fotos und die Berichte dazu auf
Einzelheiten des Privatlebens beziehen und nur die öffentliche Neugier
befriedigen sollen (EGMR, NJW 2012, 1056 Rn. 110 - von
Hannover/Deutschland Nr. 2). Die Grenze der zulässigen Berichterstattung
über das Alltagsleben prominenter Personen wird daher - wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ebenfalls maßgeblich vom
Informationswert der Berichterstattung bestimmt.
37 Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht den Informationswert des vorliegenden Beitrags - den
Lebens- und Lektüregewohnheiten des Klägers am Sonntag - als so gering
eingestuft hat, dass er zur öffentlichen Meinungsbildung ungeeignet ist.
Denn ein Informationswert, der über den aus dem Bild erkennbaren Umstand,
dass der Kläger das Blatt der Beklagten liest, und einer darauf
möglicherweise aufbauenden positiven Bewertung und Bewerbung des eigenen
Blatts hinausgeht, lässt sich aus dem Kontext der begleitenden
Wortberichterstattung nicht entnehmen. Soweit die Revision im Übrigen meint,
die angegriffene Berichterstattung liefere einen hinreichend schutzwürdigen
Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, setzt sie damit ihre eigene
Beurteilung an die Stelle des Berufungsgerichts, ohne dabei einen
Rechtsfehler aufzuzeigen.
38 (2) Im Übrigen erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis auch
dann als richtig, wenn nur der einfachgesetzliche Schutz des vermögenswerten
Bestandteils des Persönlichkeitsrechts des Klägers bei der Abwägung zugrunde
gelegt wird. Denn die werbliche Vereinnahmung des Klägers für das Blatt der
Beklagten hat ein ganz erhebliches Gewicht. Dies folgt nicht nur aus dem
Umstand, dass die Werbung, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt
hat, im Mittelpunkt der redaktionellen Berichterstattung steht und die
begleitende Wortberichterstattung weitgehend dazu dient, den Werbewert des
Klägers in seiner Eigenschaft als Leser der "Bild am Sonntag" zu steigern.
39 Hinzu tritt, dass die dem Kläger durch die begleitende
Wortberichterstattung untergeschobene positive Beziehung zum Blatt der
Beklagten jeglicher objektiver Anknüpfungspunkte entbehrt. Erschöpft sich
eine Berichterstattung -wie im Streitall - aber nur darin, einen Anlass für
die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur
öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung (vgl.
dazu BGH, GRUR 2011, 259 Rn. 17 - Rosenball in Monaco, mwN), sondern auch
die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009,
1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?).
40 Vor diesem Hintergrund kommt der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art.
10 EMRK geschützten Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit im Streitfall kein
überwiegendes Gewicht zu. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat
hinter dem vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts des
Klägers zurückzustehen. Nichts anderes ergibt sich aus dem von Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG, Art. 10 EMRK erfassten Schutz der Eigenwerbung. Ist die
Veröffentlichung schon als redaktionelle Berichterstattung nicht zulässig,
so kommt eine Werbung gleichen Inhalts ebenfalls nicht in Betracht.
41 II. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die
Beklagte dem Kläger zur Zahlung von 50.000 € verpflichtet ist.
42 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven
Lizenzgebühr aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB zu. Die unbefugte
kommerzielle Nutzung seines Bildnisses stellt - wie dargelegt - einen
Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen
Bild dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden
Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung
der üblichen Lizenzgebühr (BGH, GRUR 2009,
1085 Rn. 34 - Wer wird Millionär, mwN). Ob im Streitfall darüber
hinaus auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegeben ist,
weil die Beklagte sich mit dem beanstandeten Beitrag erkennbar im
Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb zumindest
fahrlässig gehandelt hat, kann offenbleiben.
43 2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision die vom Berufungsgericht
zuerkannte Höhe der an den Kläger zu zahlenden Lizenzgebühr. Das
Berufungsgericht hat einen Betrag in Höhe von 50.000 € angesichts des hohen
Bekanntheitsgrads des Klägers, des hohen Aufmerksamkeitswerts der Werbung
und der hohen Auflage des Blattes als angemessen erachtet. Dies ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Inwieweit sich daraus ein
einschüchternder Effekt für die Tätigkeit der Beklagten ergeben soll, ist
nicht hinreichend dargelegt. Nach den rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Einwilligung zu einer
werblichen Vereinnahmung einer Person nach Art der angegriffenen
Berichterstattung üblicherweise von der Zahlung einer Lizenzgebühr abhängig
gemacht. Handelte es sich nur der Form nach um eine redaktionelle
Berichterstattung und in der Sache ganz überwiegend um eine Eigenwerbung zur
Blattbindung der Leser, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte
gegenüber anderen Werbetreibenden allein aufgrund ihrer - mit dem
angegriffenen Beitrag aber nicht hinreichend betroffenen - publizistischen
Funktion zu privilegieren ist. Eine Verletzung der nach Art. 5 Abs.
1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit lässt
sich daher allein aus der Höhe der zuerkannten Lizenzgebühr nicht ableiten.
44 D. Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §
97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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