Gutachtervertrag als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - Voraussetzungen und Kausalitätserfordernis bei der Haftung

BGH, Urt. v. 17. September 2002 - X ZR 237/01 - OLG Koblenz - LG Trier


Fundstelle:

NJW 2002, 3625 ff


Amtl. Leitsatz:

Unter dem Gesichtspunkt einer dem Auftraggeber gegenüber einem Dritten obliegenden Personensorge- oder Fürsorgepflicht kommt die Einbeziehung eines durch einen Versicherungsvertrag Begünstigten in die Schutzwirkungen eines zwischen dem Versicherer und einem von diesem herangezogenen Gutachter geschlossenen Vertrages nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsvertrag und das in dessen Rahmen eingeholte Gutachten Rechtsgüter des Versicherten berühren, deren Wahrung und Schutz dieser von seinem Vertragspartner in besonderem Maße erwarten darf.


Zentrale Probleme:

Es geht um die Frage, ob der Vertrag einer Versicherung mit einem Gutachter Schutzwirkung zugunsten eines aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten hat. Der Beklagte Sachverständige hatte nämlich für die Lebens- und Unfallversicherung des Unfallopfer ein - offenbar unrichtiges - Gutachten erstattet, wonach die Versicherung wegen einer früheren Verletzung des Opfers nur 25 % des Schadensfalles zu ersetzen hatte. Die Versicherung zahlte daraufhin nur 25 %, die weitergehende Forderung der Begünstigten (Ehefrau des Versicherten) wurde durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen, so daß die Versicherung trotz der späteren Erkenntnis, daß ein Haftungsfall zu 75 % vorlag, nicht mehr leisten mußte. Die Begünstigte Ehefrau klagt die Differenz als Schadensersatz gegen den Gutachter ein. Da sie selbst nicht Vertragspartei des (Werk-)Vertrags mit dem Sachverständigen war, kommt eine Haftung nur nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte in Betracht. Haftungsgrundlage wäre eine positive Forderungsverletzung bzw. - nach neuem Schuldrecht - eine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 280 I BGB n.F.

Eine deliktische Haftung nach § 823 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin einen bloßen primären Vermögensschaden erlitten hat, der von § 823 I BGB nicht erfaßt ist. Für eine Haftung nach § 826 BGB fehlt es an der subjektive Haftungsvoraussetzung (Vorsatz). Die seit dem 1.8.2002 mögliche Sachverständigenhaftung nach § 839a BGB  käme ebenfalls nicht in Betracht, weil der Bekl. kein gerichtlich ernannter Sachverständiger war.

Der BGH läßt die Frage, ob ein solcher Vertrag Schutzwirkung für Dritte haben kann (s. dazu die Anm. zu BGH NJW 2001, 514 sowie die Entscheidungen BGH NJW 1998, 1059 und BGH NJW 2001, 512) letztlich offen, stellt aber klar, daß dies i.d.R. nur unter ganz engen Voraussetzungen der Fall sein kann, nämlich wenn dem Auftraggeber eine besondere Betreuungspflicht bzgl Vermögen oder Person des Dritten obliegt. Dies sei aber bei Versicherungen, die lediglich eine Geldzahlung betreffen, i.d.R. nicht der Fall. Ein Drittschutz komme hier nur in Betracht,"wenn die Stellungnahme des Gutachters auch aus dessen Sicht als Grundlage für Dispositionen auch des Dritten mit insbesondere vermögensrechtlichen Folgen dient und der Dritte im Vertrauen auf das Gutachten solche Dispositionen getroffen hat". Das aber war hier gerade nicht der Fall. Die Haftung scheitert daher, wie der BGH kurz andeutet, auch an dem - schwierig einzuordnenden - Erfordernis der Schutzbedürftigkeit des Dritten. Dieses Kriterium stellt die Rspr. seit jeher für den Drittschutz eines Vertrages auf, um den Ausnahmecharakter der Ausdehnung der vertraglichen Haftung auf Dritte zu wahren: Wenn der Dritte bereits gleichwertige (vertragliche) Ansprüche gegen einen anderen hat, ist er nicht schutzbedürftig, weil es lediglich Aufgabe des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte ist, dem Geschädigten einen (vertraglichen) Schuldner zu verschaffen, wenn ein solcher nicht sonst nicht vorhanden wäre. Nicht aber ist des Aufgabe des Rechtsinstituts, dem Geschädigten einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen (s. hierzu sehr deutlich BGH NJW 1993, 655). Im vorliegenden Fall aber hatte die Klägerin ja den Erfüllungsanspruch gegen die Versicherung, den sie ja auch - erfolglos - gerichtlich geltend gemacht hat. Aus diesem Grund fehle es auch an der Kausalität der Pflichtverletzung des Gutachters: Die gerichtliche Geltendmachung blieb ja nicht wegen des Gutachtens erfolglos, sondern aufgrund eines anderen, vom Gericht eingeholten Gutachtens. Auch die Unterlassung der Einlegung eines Rechtsmittels durch die Klägerin im Verfahren gegen die Versicherung "unterbreche" den Kausalverlauf. Zwar könnte man von einer Kausalität nach der Adäquanztheorie ausgehen, wenn man davon ausgeht, daß die Versicherung bei einem korrekten Gutachten freiwillig gezahlt hätte und es nicht zu dem - dann verlorenen - Rechtsstreit gekommen wäre, jedoch wäre - so der BGH sicher zu Recht - dieser Kausalverlauf dem Bekl. nicht mehr objektiv zurechenbar (zu diesem Problemkreis s.  die Anm. zu LG Nürnberg-Fürth NJW 1999, 3721).

©sl 2002


Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin, der bei der ... Versicherungs AG eine Unfallzusatzversicherung zur Lebensversicherung, eine Privat-Unfallversicherung und eine Pkw-Insassenunfallversicherung abgeschlossen hatte, erlitt 1962 einen Arbeitsunfall und im November 1995 einen Verkehrsunfall. Infolge des Verkehrsunfalls wurde er im Dezember 1995 vom Beklagten operiert; am 18. Dezember 1995 verstarb er an Herz-Kreislauf-Versagen. Die Versicherung forderte nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin beim Beklagten einen Todesfallbericht an, den der Beklagte am 22. Januar 1996 abgab, in dem er den Tod des Ehemanns der Klägerin im wesentlichen auf den Arbeitsunfall aus dem Jahre 1962 zurückführte und angab, daß die damals erlittene Halswirbelsäulen-Verletzung mit Pseudarthrose an dem Tod des Ehemanns der Klägerin zu 75 % mitgewirkt habe.
Die Versicherung rechnete die Leistungen aus den Versicherungen zunächst auf der Grundlage der Angaben des Beklagten im Todesfallbericht mit einer Quote von 25 % ab. Die Klägerin nahm die Versicherung daraufhin in einem Vorprozeß vor dem Landgericht T. auf Zahlung einer Quote von 75 % aus der Privat-Unfallversicherung in Anspruch, da der Arbeitsunfall nur zu 25 % am Tod ihres Ehemanns mitgewirkt habe. In diesem Verfahren wurde ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. vom 19. Mai 1998 eingeholt, demzufolge kein Zweifel bestehen könne, daß der entscheidende Faktor für die zum Tode führende Erkrankung nach dem Verkehrsunfall vom November 1995 in der hochgradigen Instabilität der Halswirbelsäule zwischen dem ersten und zweiten Wirbelkörper gewesen sei, die ebenso sicher nicht durch den Unfall bedingt, sondern wesentlich älter sei, nicht notwendig aber auf dem Arbeitsunfall von 1962 beruhe. Das Landgericht sah die Angaben des Beklagten im Todesfallbericht vom 22. Januar 1996 durch dieses Gutachten bestätigt und wies die Klage ab; das Urteil ist rechtskräftig. In einem von der Klägerin geführten weiteren Prozeß vor dem Sozialgericht T. wurde der Beklagte zum Sachverständigen bestellt und erstattete dort ein Gutachten, in dem er nach Auswertung der über den Arbeitsunfall und danach erstellten Krankenunterlagen des Ehemanns der Klägerin zu dem Ergebnis kam, der Ehemann der Klägerin habe 1962 wahrscheinlich eine Densfraktur erlitten, die nicht durch knöcherne Durchbauung, sondern durch bindegewebige Umwachsung (Pseudarthrose) und ligamentäre Hypertrophie (Pannusbildung) abgeheilt sei, so daß es eines schweren Traumas bedurft habe, um diese feste Verbindung zum Zerreißen zu bringen; die Gesundheitsstörungen, die die Operation im Dezember 1995 erforderlich gemacht hätten, seien im wesentlichen auf den Unfall von 1995 zurückzuführen.
Die Versicherung leistete nach dem vor dem Landgericht T. geführten Rechtsstreit keine weiteren Zahlungen aus der Privat-Unfallversicherung. Dagegen hob die Versicherung die Leistungen aus der Unfall-Zusatzversicherung aufgrund der Annahmeerklärung der Klägerin vom 13. September 1999 auf insgesamt 50 % an. Aufgrund der Unfall-Entschädigungserklärung der Klägerin vom 12. Januar 2000 leistete die Versicherung ferner über die bereits gezahlten 25 % hinaus einen weiteren Betrag von 15.000, DM aus der Insassen-Unfallversicherung.
Mit der im August 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe bei der Erstellung des Todesfallberichts vom 22. November 1996 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Der Tod ihres Ehemanns sei zu wenigstens 80 % auf den Unfall vom 20. November 1995 und allenfalls zu 20 % auf den Arbeitsunfall von 1962 zurückzuführen. Aufgrund des grob fahrlässig erstellten Todesfallberichts seien ihr insgesamt Versicherungsleistungen in Höhe von 38.518,20 DM entgangen. Der Beklagte schulde ihr in dieser Höhe Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, 38.518,20 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 6. Oktober 2000 zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet, weil der Beklagte wegen fahrlässig fehlerhafter Äußerungen im Todesfallbericht vom 22. November 1996 aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte auf Schadensersatz für die der Klägerin entgangenen Versicherungsleistungen hafte. Es hat dazu ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der sogenannte Todesfallbericht, den der Beklagte für die ... Versicherung erstellt habe, ein Gutachten, das Schadensersatzansprüche auslösen könne, wenn es fahrlässig fehlerhaft erstattet worden sei. In den Schutzbereich des Gutachtenvertrages der Versicherung mit dem Beklagten sei die Klägerin einbezogen, weil für den Beklagten ersichtlich gewesen sei, daß die Versicherung um seine Bewertung der Todesursache gebeten hatte, um entsprechend mit dem durch die Versicherung Begünstigten abzurechnen. Der Rechtsverkehr bringe der gutachterlichen Äußerung eines leitenden Arztes das für die Einbeziehung der Klägerin in die Schutzwirkungen des Gutachtenvertrages erforderliche Vertrauen entgegen. Die Bezeichnung des Gutachtens als "Todesfallbericht" stehe dem nicht entgegen. Die äußeren Umstände des vom Beklagten abgegebenen Gutachtens legten zwar - auch für Dritte - die Annahme nahe, daß der Arzt seine Stellungnahme nur auf Grund seines Untersuchungsergebnisses, seiner Kenntnis des Behandlungsverlaufs und der ihm vorliegenden Unterlagen abgebe. Sowohl für die Versicherung wie für den Versicherungsnehmer, der mit dem ausgefüllten Bericht konfrontiert werde, liege auf der Hand, daß der Arzt keine weiteren Unterlagen hinzuziehe. Das hindere aber nicht, Dritte in die Schutzwirkung des Vertrages einzubeziehen.
Das Gutachten des Beklagten hat das Berufungsgericht für fehlerhaft gehalten, weil die Bewertung, daß der Tod des Ehemanns der Klägerin zu 75 % auf den Arbeitsunfall aus dem Jahre 1962 zurückzuführen sei, nur hätte abgegeben werden können, wenn der Beklagte die ärztlichen Unterlagen über den Unfall im Jahre 1962 und die Behandlungsunterlagen der darauf folgenden Jahre beigezogen hätte. Dann wäre möglicherweise die Bewertung gerechtfertigt gewesen, daß die alten Unfallfolgen überwiegend todesursächlich gewesen seien. Statt dessen habe der Beklagte, der nichts Näheres über die Verletzungen bei dem Unfall im Jahr 1962 habe wissen können, diese Einschätzung ohne jede Einschränkung abgegeben. Richtigerweise hätte diese Frage entweder offengelassen oder eine einschränkende Antwort in dem Sinne gegeben werden müssen, daß die Bewertung nicht auf einer näheren Kenntnis des alten Unfalls und seiner Folgen fuße. Zwar wüßten die Versicherung wie der Versicherungsnehmer, daß der Arzt, der gutachtliche Äußerungen im Rahmen eines "Todesfallberichts" abgebe, keine Unterlagen speziell für den Bericht beiziehe. Der Adressat des Gutachtens müsse aber bei einer derart uneingeschränkten Äußerung, wie sie der Beklagte abgegeben habe, annehmen, die Bewertung des Arztes ergebe sich zweifelsfrei aus dem Untersuchungsbefund, wobei die Befunde aus dem Jahre 1962 und eine Anamnese der Krankengeschichte dieses Ergebnis nicht in Zweifel ziehen werde. Wie das spätere Gutachten des Beklagten vom 1. Februar 1990 zeige, sei das Gegenteil der Fall.
Hierdurch sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden. Es könne davon ausgegangen werden, daß die Klägerin von der Versicherung voll abgefunden worden wäre, wenn der Beklagte in dem Todesfallbericht deutlich gemacht hätte, daß der Verursachungsanteil des alten Unfalls am Tod des Ehemanns der Klägerin offen sei. Die Versicherung hätte nämlich, nachdem der Tod in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall und der hierdurch erforderlichen Operation eingetreten war, die Beweislast dafür gehabt, daß und in welchem Umfang die Vorerkrankung an den Folgen des Unfalls mitgewirkt habe. Sie hätte die Klägerin voll abgefunden, wenn die Vorerkrankung zu weniger als 25 % ursächlich für die Unfallfolge gewesen sei (§ 8 AUB). Dem könne der Beklagte nicht entgegenhalten, in dem Vorprozeß vor dem Landgericht T. sei der Gutachter Prof. Dr. V. ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß nur 25 % der Unfallfolgen auf das Geschehen vom 21. November 1995 zurückzuführen seien. Es könne dahinstehen, ob das Gutachten überzeugend begründet sei. Immerhin halte es auch dieser Gutachter nicht für beweisbar, daß der Unfall aus dem Jahre 1962 noch ursächlich für den Tod gewesen sei. Wenn der Beklagte den Tod nicht überwiegend auf den Unfall von 1962 zurückgeführt hätte, wäre es zu diesem Klageverfahren gar nicht gekommen.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen der Versicherung und dem beklagten Arzt ein Auskunftsvertrag geschlossen worden sei, in dessen Schutzwirkungen die Klägerin als Erbin des Versicherungsnehmers einbezogen sei. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß der Beklagte ein objektiv fehlerhaftes Gutachten abgegeben habe und der mit der Klage geltend gemachte Schaden durch das objektiv fehlerhafte Gutachten des Beklagten verursacht worden sei. Die dagegen erhobenen Rügen greifen durch und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts.
a) Nach ständiger Rechtsprechung gibt es unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte eine Berufshaftung für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, also für Berufsgruppen, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, wenn deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt sind und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein sollen, wie dies bei einer Bilanz oder einem Sachverständigengutachten der Fall ist, die nicht nur für das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen bestimmt sind (BGHZ 133, 168; Sen.Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, NJW 2001, 3115). Diese Voraussetzungen können grundsätzlich auch bei einem von einem Arzt für eine Versicherung erstatteten Gutachten oder einer der Versicherung von einem Arzt erteilten Auskunft vorliegen. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Gegen diesen Ausgangspunkt erhebt die Revision keine Rügen.
b) Der Beklagte haftet nicht schon deshalb nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte dem Grunde nach auf Ersatz der geltend gemachten Schäden, weil - wie die Revisionsbeklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - der Todesfallbericht als Gutachten von einer Versicherung eingeholt worden ist und diese - für den Beklagten erkennbar - in diesem Zusammenhang auch die Vermögensinteressen ihres Versicherungsnehmers hätte wahrnehmen müssen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Einbeziehung des Versicherungsnehmers in den Schutzbereich des zwischen der Versicherung und einem von ihr herangezogenen Gutachter geschlossenen Vertrags in Betracht kommt, wenn der Versicherungsvertrag und das zur Vorbereitung von Entscheidungen in dessen Rahmen eingeholte Gutachten Rechtsgüter des Versicherten berühren, deren Wahrung und Schutz er von seinem Vertragspartner in besonderem Maße erwarten darf; eine generelle Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherten bei der Einholung von Gutachten zur Vorbereitung der eigenen Regulierungsentscheidung, die schon als solche zur Einbeziehung des Versicherten in den Schutzbereich des Vertrages führen könnte, besteht nicht.
Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine solche Pflicht allerdings dann bestehen, wenn dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber dem davon betroffenen Dritten eine Personensorge- oder Fürsorgepflicht obliegt (Sen.Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, NJW 2001, 3115), während die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die Vertragsparteien oder staatliche Stellen im Rahmen ihrer Entscheidungen treffen, in diesem Zusammenhang nicht genügen. Eine in diesem Sinne gesteigerte Pflicht erscheint auch im Rahmen von Versicherungsverhältnissen etwa dann denkbar, wenn diese - wie möglicherweise bei einer Krankenversicherung - wesentliche Lebensgrundlagen des Versicherten berühren, dessen Leben und Gesundheit von der Eintrittsbereitschaft des Versicherers für eine Behandlung abhängen können. Auf Versicherungen, die wie im Falle der Klägerin lediglich eine Geldzahlung betreffen, lassen sich diese Erwägungen nicht übertragen. Hier kommt ein Schutz des Dritten allenfalls dann in Betracht, wenn die Stellungnahme des Gutachters auch aus dessen Sicht als Grundlage für Dispositionen auch des Dritten mit insbesondere vermögensrechtlichen Folgen dient und der Dritte im Vertrauen auf das Gutachten solche Dispositionen getroffen hat. Für einen darüber hinausgehenden Schutz des Dritten ist ein Bedarf nicht zu erkennen. Damit scheidet insoweit die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte schon deshalb aus, weil dieses von der Rechtsprechung entwickelte Institut allein dazu dient, einen anderweitig nicht oder jedenfalls nicht angemessen gewährleisteten Schutz des Dritten zu eröffnen.
c) Ob die von der Revision gerügte Annahme des Berufungsgerichtes zutrifft, der Todesfallbericht des Beklagten habe nach Inhalt und Form bei Verwendung gegenüber Dritten Anlaß zu einem Vertrauen in das Vorliegen einer abschließenden Bewertung der Todesursachen und deren Richtigkeit geboten, bedarf hier ebensowenig einer abschließenden Erörterung wie die weitere Frage, ob das Berufungsgericht die objektive Fehlerhaftigkeit des Gutachtens festgestellt hat und welche Folgen sich ergäben, wenn der Bericht die Ursache objektiv richtig beurteilen sollte. Denn jedenfalls fehlt es - wie die Revision mit Recht rügt - an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten und dem mit der Klage geltend gemachten Schaden.
Es ist anerkannt, daß für die Schadenszurechnung im allgemeinen und bei Schadensersatzansprüchen aus Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte neben der Kausalität der schadensstiftenden Handlung im Sinne logisch-naturwissenschaftlicher Kausalität auch die rechtliche Zurechnung des Schadens zur schadensstiftenden Handlung unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz erforderlich ist, wobei solche Schadensverläufe unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können (
Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 169/99, NJW 2001, 512 m.w.N.). Eine solche Zurechnung scheidet im Falle objektiv unrichtiger Gutachten aus, wenn der in die Schutzwirkung eines Gutachten- oder Auskunftsvertrages einbezogene Dritte die Unrichtigkeit des Gutachtens erkennt oder ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hegt und seine Dispositionen unabhängig von Inhalt und Ergebnis des Gutachtens trifft (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 169/99, aaO).
Im Streitfall hat die Klägerin die - von ihr behauptete - Unrichtigkeit des Todesfallberichts des Beklagten erkannt und ihre Dispositionen unabhängig von Inhalt und Ergebnis des Todesfallberichts des Beklagten getroffen.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß die Klägerin in dem von ihr vor dem Sozialgericht T. geführten Prozeß, in dem der Beklagte sein vom Todesfallbericht abweichendes Gutachten abgegeben hat, trotz der im Todesfallbericht getroffenen Feststellungen zur Ursächlichkeit der Vorschädigung, die ein solches Vorgehen als sinnlos hätte erscheinen lassen müssen, weitergehende Leistungen eingeklagt hat. Des weiteren hat die Klägerin die Versicherung in dem vor dem Landgericht T. geführten Prozeß, in dem der Sachverständige Prof. Dr. V. sein den Todesfallbericht des Beklagten bestätigendes Gutachten abgegeben hat, auf Leistungen in Anspruch genommen, die ihr nicht zugestanden hätten, wenn sie auf die Richtigkeit des Todesfallberichts des Beklagten vertraut hätte oder dessen Richtigkeit bei ihren Dispositionen ernsthaft in Betracht gezogen hätte.
Daß die Klägerin ihre Dispositionen ohne Rücksicht auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit aller dieser Gutachten getroffen hat, ergibt sich schließlich aus dem Umstand, daß sie kein Rechtsmittel gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts T. eingelegt hat, sondern bezüglich der beiden von diesem Urteil nicht betroffenen Unfallversicherungen Abfindungsvereinbarungen mit der Versicherung über - gemessen am Todesfallbericht des Beklagten - erhöhte Versicherungsleistungen geschlossen hat. Daraus folgt, daß der mit der Klage geltend gemachte Schaden dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann, weil die Klägerin ihre Dispositionen nicht auf der Grundlage des ihrer Ansicht nach fehlerhaften Todesfallberichts getroffen hat, sondern unabhängig von ihm und aus freiem Entschluß nach dem zum Anlaß der Ersatzforderung genommenen Geschehen in den durch den Todesfallbericht in Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat, ohne die von ihr auf der Grundlage der Behauptung, der Todesfallbericht des Beklagten sei fehlerhaft, geltend gemachten Ansprüche abschließend gerichtlich durchzusetzen.
Auf Grund dieses unstreitigen Verhaltens der Klägerin nach der Erstellung des Todesfallsberichts und seiner von der Klägerin bereits damals behaupteten Fehlerhaftigkeit steht fest, daß es an der Zurechenbarkeit des geltend gemachten Schadens zu der behaupteten Fehlerhaftigkeit des Todesfallberichts des Beklagten fehlt.
3. Da die die Haftung des Beklagten ausschließenden Umstände festgestellt und unstreitig sind, da ferner die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) von der Klägerin nicht dargelegt worden sind und die Parteien im Revisionsverfahren darauf auch nicht mehr zurückgekommen sind, kann der Senat abschließend entscheiden, so daß das Berufungsurteil auf die Revision aufzuheben und die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts mit den Kostenfolgen aus §§ 91, 97 ZPO zurückzuweisen ist.