Gutachtervertrag als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
- Voraussetzungen und Kausalitätserfordernis bei der Haftung
BGH, Urt. v. 17. September 2002 - X ZR 237/01 - OLG Koblenz - LG Trier
Fundstelle:
NJW 2002, 3625 ff
Amtl. Leitsatz:
Unter dem
Gesichtspunkt einer dem Auftraggeber gegenüber einem Dritten obliegenden
Personensorge- oder Fürsorgepflicht kommt die Einbeziehung eines durch
einen Versicherungsvertrag Begünstigten in die Schutzwirkungen eines
zwischen dem Versicherer und einem von diesem herangezogenen Gutachter
geschlossenen Vertrages nur dann in Betracht, wenn der
Versicherungsvertrag und das in dessen Rahmen eingeholte Gutachten
Rechtsgüter des Versicherten berühren, deren Wahrung und Schutz dieser von
seinem Vertragspartner in besonderem Maße erwarten darf.
Zentrale Probleme:
Es geht um die Frage, ob der Vertrag einer Versicherung mit einem
Gutachter Schutzwirkung zugunsten eines aus dem Versicherungsvertrag
Begünstigten hat. Der Beklagte Sachverständige hatte nämlich für die Lebens-
und Unfallversicherung des Unfallopfer ein - offenbar unrichtiges -
Gutachten erstattet, wonach die Versicherung wegen einer früheren Verletzung
des Opfers nur 25 % des Schadensfalles zu ersetzen hatte. Die Versicherung
zahlte daraufhin nur 25 %, die weitergehende Forderung der Begünstigten
(Ehefrau des Versicherten) wurde durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen, so
daß die Versicherung trotz der späteren Erkenntnis, daß ein Haftungsfall zu
75 % vorlag, nicht mehr leisten mußte. Die Begünstigte Ehefrau klagt die
Differenz als Schadensersatz gegen den Gutachter ein. Da sie selbst nicht
Vertragspartei des (Werk-)Vertrags mit dem Sachverständigen war, kommt eine
Haftung nur nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte
in Betracht. Haftungsgrundlage wäre eine positive Forderungsverletzung bzw.
- nach neuem Schuldrecht - eine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 280 I
BGB n.F.
Eine deliktische Haftung nach § 823
BGB kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin einen bloßen primären
Vermögensschaden erlitten hat, der von § 823 I BGB nicht erfaßt ist. Für
eine Haftung nach § 826 BGB fehlt es an der subjektive Haftungsvoraussetzung
(Vorsatz). Die seit dem 1.8.2002 mögliche Sachverständigenhaftung nach §
839a BGB käme ebenfalls nicht in Betracht, weil der Bekl. kein
gerichtlich ernannter Sachverständiger war.
Der BGH läßt die Frage, ob ein solcher
Vertrag Schutzwirkung für Dritte haben kann (s. dazu die Anm. zu
BGH
NJW 2001, 514 sowie die Entscheidungen
BGH NJW 1998, 1059
und BGH NJW
2001, 512) letztlich offen, stellt
aber klar, daß dies i.d.R. nur unter ganz engen Voraussetzungen der Fall
sein kann, nämlich wenn dem Auftraggeber eine besondere Betreuungspflicht
bzgl Vermögen oder Person des Dritten obliegt. Dies sei aber bei
Versicherungen, die lediglich eine Geldzahlung betreffen, i.d.R. nicht der
Fall. Ein Drittschutz komme hier nur in Betracht,"wenn die Stellungnahme des Gutachters auch aus dessen Sicht als Grundlage
für Dispositionen auch des Dritten mit insbesondere vermögensrechtlichen
Folgen dient und der Dritte im Vertrauen auf das Gutachten solche
Dispositionen getroffen hat". Das aber war hier gerade nicht der Fall. Die
Haftung scheitert daher, wie der BGH kurz andeutet, auch an dem - schwierig
einzuordnenden - Erfordernis der Schutzbedürftigkeit des Dritten. Dieses
Kriterium stellt die Rspr. seit jeher für den Drittschutz eines Vertrages
auf, um den Ausnahmecharakter der Ausdehnung der vertraglichen Haftung auf
Dritte zu wahren: Wenn der Dritte bereits gleichwertige (vertragliche)
Ansprüche gegen einen anderen hat, ist er nicht schutzbedürftig, weil es
lediglich Aufgabe des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte ist, dem
Geschädigten einen (vertraglichen) Schuldner zu verschaffen, wenn ein
solcher nicht sonst nicht vorhanden wäre. Nicht aber ist des Aufgabe des
Rechtsinstituts, dem Geschädigten einen zusätzlichen Schuldner zu
verschaffen (s. hierzu sehr deutlich
BGH NJW 1993, 655).
Im vorliegenden Fall aber hatte die Klägerin ja den Erfüllungsanspruch gegen
die Versicherung, den sie ja auch - erfolglos - gerichtlich geltend gemacht
hat. Aus diesem Grund fehle es auch an der
Kausalität
der Pflichtverletzung des Gutachters: Die gerichtliche Geltendmachung blieb
ja nicht wegen des Gutachtens erfolglos, sondern aufgrund eines anderen, vom
Gericht eingeholten Gutachtens. Auch die Unterlassung der Einlegung eines
Rechtsmittels durch die Klägerin im Verfahren gegen die Versicherung
"unterbreche" den Kausalverlauf. Zwar könnte man von einer Kausalität nach
der Adäquanztheorie ausgehen, wenn man davon ausgeht, daß die Versicherung
bei einem korrekten Gutachten freiwillig gezahlt hätte und es nicht zu dem -
dann verlorenen - Rechtsstreit gekommen wäre, jedoch wäre - so der BGH
sicher zu Recht - dieser Kausalverlauf dem Bekl. nicht mehr objektiv
zurechenbar (zu diesem Problemkreis s. die Anm. zu
LG Nürnberg-Fürth NJW 1999, 3721).
©sl 2002
Tatbestand:
Der Ehemann
der Klägerin, der bei der ... Versicherungs AG eine
Unfallzusatzversicherung zur Lebensversicherung, eine
Privat-Unfallversicherung und eine Pkw-Insassenunfallversicherung
abgeschlossen hatte, erlitt 1962 einen Arbeitsunfall und im November 1995
einen Verkehrsunfall. Infolge des Verkehrsunfalls wurde er im Dezember
1995 vom Beklagten operiert; am 18. Dezember 1995 verstarb er an
Herz-Kreislauf-Versagen. Die Versicherung forderte nach dem Tod des
Ehemanns der Klägerin beim Beklagten einen Todesfallbericht an, den der
Beklagte am 22. Januar 1996 abgab, in dem er den Tod des Ehemanns der
Klägerin im wesentlichen auf den Arbeitsunfall aus dem Jahre 1962
zurückführte und angab, daß die damals erlittene
Halswirbelsäulen-Verletzung mit Pseudarthrose an dem Tod des Ehemanns der
Klägerin zu 75 % mitgewirkt habe. Die Versicherung rechnete die
Leistungen aus den Versicherungen zunächst auf der Grundlage der Angaben
des Beklagten im Todesfallbericht mit einer Quote von 25 % ab. Die
Klägerin nahm die Versicherung daraufhin in einem Vorprozeß vor dem
Landgericht T. auf Zahlung einer Quote von 75 % aus der
Privat-Unfallversicherung in Anspruch, da der Arbeitsunfall nur zu 25 % am
Tod ihres Ehemanns mitgewirkt habe. In diesem Verfahren wurde ein
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. vom 19. Mai 1998 eingeholt,
demzufolge kein Zweifel bestehen könne, daß der entscheidende Faktor für
die zum Tode führende Erkrankung nach dem Verkehrsunfall vom November 1995
in der hochgradigen Instabilität der Halswirbelsäule zwischen dem ersten
und zweiten Wirbelkörper gewesen sei, die ebenso sicher nicht durch den
Unfall bedingt, sondern wesentlich älter sei, nicht notwendig aber auf dem
Arbeitsunfall von 1962 beruhe. Das Landgericht sah die Angaben des
Beklagten im Todesfallbericht vom 22. Januar 1996 durch dieses Gutachten
bestätigt und wies die Klage ab; das Urteil ist rechtskräftig. In einem
von der Klägerin geführten weiteren Prozeß vor dem Sozialgericht T. wurde
der Beklagte zum Sachverständigen bestellt und erstattete dort ein
Gutachten, in dem er nach Auswertung der über den Arbeitsunfall und danach
erstellten Krankenunterlagen des Ehemanns der Klägerin zu dem Ergebnis
kam, der Ehemann der Klägerin habe 1962 wahrscheinlich eine Densfraktur
erlitten, die nicht durch knöcherne Durchbauung, sondern durch
bindegewebige Umwachsung (Pseudarthrose) und ligamentäre Hypertrophie
(Pannusbildung) abgeheilt sei, so daß es eines schweren Traumas bedurft
habe, um diese feste Verbindung zum Zerreißen zu bringen; die
Gesundheitsstörungen, die die Operation im Dezember 1995 erforderlich
gemacht hätten, seien im wesentlichen auf den Unfall von 1995
zurückzuführen. Die Versicherung leistete nach dem vor dem Landgericht
T. geführten Rechtsstreit keine weiteren Zahlungen aus der
Privat-Unfallversicherung. Dagegen hob die Versicherung die Leistungen aus
der Unfall-Zusatzversicherung aufgrund der Annahmeerklärung der Klägerin
vom 13. September 1999 auf insgesamt 50 % an. Aufgrund der
Unfall-Entschädigungserklärung der Klägerin vom 12. Januar 2000 leistete
die Versicherung ferner über die bereits gezahlten 25 % hinaus einen
weiteren Betrag von 15.000, DM aus der Insassen-Unfallversicherung. Mit
der im August 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der
Beklagte habe bei der Erstellung des Todesfallberichts vom 22. November
1996 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Der Tod
ihres Ehemanns sei zu wenigstens 80 % auf den Unfall vom 20. November 1995
und allenfalls zu 20 % auf den Arbeitsunfall von 1962 zurückzuführen.
Aufgrund des grob fahrlässig erstellten Todesfallberichts seien ihr
insgesamt Versicherungsleistungen in Höhe von 38.518,20 DM entgangen. Der
Beklagte schulde ihr in dieser Höhe Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt
der Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte und wegen
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Der Beklagte ist dem
entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, 38.518,20 DM nebst 8 %
Zinsen seit dem 6. Oktober 2000 zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision
begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt der
Revision entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat
Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet,
weil der Beklagte wegen fahrlässig fehlerhafter Äußerungen im
Todesfallbericht vom 22. November 1996 aus Vertrag mit Schutzwirkung für
Dritte auf Schadensersatz für die der Klägerin entgangenen
Versicherungsleistungen hafte. Es hat dazu ausgeführt: Entgegen der
Auffassung des Landgerichts sei der sogenannte Todesfallbericht, den der
Beklagte für die ... Versicherung erstellt habe, ein Gutachten, das
Schadensersatzansprüche auslösen könne, wenn es fahrlässig fehlerhaft
erstattet worden sei. In den Schutzbereich des Gutachtenvertrages der
Versicherung mit dem Beklagten sei die Klägerin einbezogen, weil für den
Beklagten ersichtlich gewesen sei, daß die Versicherung um seine Bewertung
der Todesursache gebeten hatte, um entsprechend mit dem durch die
Versicherung Begünstigten abzurechnen. Der Rechtsverkehr bringe der gutachterlichen Äußerung eines leitenden Arztes das für die Einbeziehung
der Klägerin in die Schutzwirkungen des Gutachtenvertrages erforderliche
Vertrauen entgegen. Die Bezeichnung des Gutachtens als "Todesfallbericht"
stehe dem nicht entgegen. Die äußeren Umstände des vom Beklagten
abgegebenen Gutachtens legten zwar - auch für Dritte - die Annahme nahe,
daß der Arzt seine Stellungnahme nur auf Grund seines
Untersuchungsergebnisses, seiner Kenntnis des Behandlungsverlaufs und der
ihm vorliegenden Unterlagen abgebe. Sowohl für die Versicherung wie für
den Versicherungsnehmer, der mit dem ausgefüllten Bericht konfrontiert
werde, liege auf der Hand, daß der Arzt keine weiteren Unterlagen
hinzuziehe. Das hindere aber nicht, Dritte in die Schutzwirkung des
Vertrages einzubeziehen. Das Gutachten des Beklagten hat das
Berufungsgericht für fehlerhaft gehalten, weil die Bewertung, daß der Tod
des Ehemanns der Klägerin zu 75 % auf den Arbeitsunfall aus dem Jahre 1962
zurückzuführen sei, nur hätte abgegeben werden können, wenn der Beklagte
die ärztlichen Unterlagen über den Unfall im Jahre 1962 und die
Behandlungsunterlagen der darauf folgenden Jahre beigezogen hätte. Dann
wäre möglicherweise die Bewertung gerechtfertigt gewesen, daß die alten
Unfallfolgen überwiegend todesursächlich gewesen seien. Statt dessen habe
der Beklagte, der nichts Näheres über die Verletzungen bei dem Unfall im
Jahr 1962 habe wissen können, diese Einschätzung ohne jede Einschränkung
abgegeben. Richtigerweise hätte diese Frage entweder offengelassen oder
eine einschränkende Antwort in dem Sinne gegeben werden müssen, daß die
Bewertung nicht auf einer näheren Kenntnis des alten Unfalls und seiner
Folgen fuße. Zwar wüßten die Versicherung wie der Versicherungsnehmer, daß
der Arzt, der gutachtliche Äußerungen im Rahmen eines "Todesfallberichts"
abgebe, keine Unterlagen speziell für den Bericht beiziehe. Der Adressat
des Gutachtens müsse aber bei einer derart uneingeschränkten Äußerung, wie
sie der Beklagte abgegeben habe, annehmen, die Bewertung des Arztes ergebe
sich zweifelsfrei aus dem Untersuchungsbefund, wobei die Befunde aus dem
Jahre 1962 und eine Anamnese der Krankengeschichte dieses Ergebnis nicht
in Zweifel ziehen werde. Wie das spätere Gutachten des Beklagten vom 1.
Februar 1990 zeige, sei das Gegenteil der Fall. Hierdurch sei der
Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden. Es könne davon
ausgegangen werden, daß die Klägerin von der Versicherung voll abgefunden
worden wäre, wenn der Beklagte in dem Todesfallbericht deutlich gemacht
hätte, daß der Verursachungsanteil des alten Unfalls am Tod des Ehemanns
der Klägerin offen sei. Die Versicherung hätte nämlich, nachdem der Tod in
nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall und der hierdurch
erforderlichen Operation eingetreten war, die Beweislast dafür gehabt, daß
und in welchem Umfang die Vorerkrankung an den Folgen des Unfalls
mitgewirkt habe. Sie hätte die Klägerin voll abgefunden, wenn die
Vorerkrankung zu weniger als 25 % ursächlich für die Unfallfolge gewesen
sei (§ 8 AUB). Dem könne der Beklagte nicht entgegenhalten, in dem
Vorprozeß vor dem Landgericht T. sei der Gutachter Prof. Dr. V. ebenfalls
zu dem Ergebnis gekommen, daß nur 25 % der Unfallfolgen auf das Geschehen
vom 21. November 1995 zurückzuführen seien. Es könne dahinstehen, ob das
Gutachten überzeugend begründet sei. Immerhin halte es auch dieser
Gutachter nicht für beweisbar, daß der Unfall aus dem Jahre 1962 noch
ursächlich für den Tod gewesen sei. Wenn der Beklagte den Tod nicht
überwiegend auf den Unfall von 1962 zurückgeführt hätte, wäre es zu diesem
Klageverfahren gar nicht gekommen. 2. Die Ausführungen des
Berufungsgerichtes halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen der
Versicherung und dem beklagten Arzt ein Auskunftsvertrag geschlossen
worden sei, in dessen Schutzwirkungen die Klägerin als Erbin des
Versicherungsnehmers einbezogen sei. Das Berufungsgericht hat weiter
angenommen, daß der Beklagte ein objektiv fehlerhaftes Gutachten abgegeben
habe und der mit der Klage geltend gemachte Schaden durch das objektiv
fehlerhafte Gutachten des Beklagten verursacht worden sei. Die dagegen
erhobenen Rügen greifen durch und führen zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das
klageabweisende Urteil des Landgerichts. a) Nach ständiger
Rechtsprechung gibt es unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit
Schutzwirkung für Dritte eine Berufshaftung für Rechtsanwälte,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Sachverständige, also für
Berufsgruppen, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde
verfügen, wenn deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum
Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt sind und nach dem Willen des
Auftraggebers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein
sollen, wie dies bei einer Bilanz oder einem Sachverständigengutachten der
Fall ist, die nicht nur für das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und
Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen
bestimmt sind (BGHZ 133, 168; Sen.Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, NJW
2001, 3115). Diese Voraussetzungen können grundsätzlich auch bei einem von
einem Arzt für eine Versicherung erstatteten Gutachten oder einer der
Versicherung von einem Arzt erteilten Auskunft vorliegen. Davon ist das
Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Gegen diesen Ausgangspunkt erhebt
die Revision keine Rügen. b) Der Beklagte haftet nicht schon deshalb
nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte dem Grunde
nach auf Ersatz der geltend gemachten Schäden, weil - wie die
Revisionsbeklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat -
der Todesfallbericht als Gutachten von einer Versicherung eingeholt worden
ist und diese - für den Beklagten erkennbar - in diesem Zusammenhang auch
die Vermögensinteressen ihres Versicherungsnehmers hätte wahrnehmen
müssen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Einbeziehung des
Versicherungsnehmers in den Schutzbereich des zwischen der Versicherung
und einem von ihr herangezogenen Gutachter geschlossenen Vertrags in
Betracht kommt, wenn der Versicherungsvertrag und das zur Vorbereitung von
Entscheidungen in dessen Rahmen eingeholte Gutachten Rechtsgüter des
Versicherten berühren, deren Wahrung und Schutz er von seinem
Vertragspartner in besonderem Maße erwarten darf; eine generelle Pflicht
zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherten bei der Einholung von
Gutachten zur Vorbereitung der eigenen Regulierungsentscheidung, die schon
als solche zur Einbeziehung des Versicherten in den Schutzbereich des
Vertrages führen könnte, besteht nicht. Wie der Senat bereits
entschieden hat, kann eine solche Pflicht allerdings dann bestehen, wenn
dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber dem davon betroffenen Dritten
eine Personensorge- oder Fürsorgepflicht obliegt (Sen.Urt. v. 26.6.2001 -
X ZR 231/99, NJW 2001, 3115), während die allgemeinen Sorgfaltspflichten,
die Vertragsparteien oder staatliche Stellen im Rahmen ihrer
Entscheidungen treffen, in diesem Zusammenhang nicht genügen. Eine in
diesem Sinne gesteigerte Pflicht erscheint auch im Rahmen von
Versicherungsverhältnissen etwa dann denkbar, wenn diese - wie
möglicherweise bei einer Krankenversicherung - wesentliche
Lebensgrundlagen des Versicherten berühren, dessen Leben und Gesundheit
von der Eintrittsbereitschaft des Versicherers für eine Behandlung
abhängen können. Auf Versicherungen, die wie im Falle der Klägerin
lediglich eine Geldzahlung betreffen, lassen sich diese Erwägungen nicht
übertragen. Hier kommt ein Schutz des Dritten allenfalls dann in Betracht,
wenn die Stellungnahme des Gutachters auch aus dessen Sicht als Grundlage
für Dispositionen auch des Dritten mit insbesondere vermögensrechtlichen
Folgen dient und der Dritte im Vertrauen auf das Gutachten solche
Dispositionen getroffen hat. Für einen darüber hinausgehenden Schutz des
Dritten ist ein Bedarf nicht zu erkennen. Damit scheidet insoweit die
Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte schon deshalb aus,
weil dieses von der Rechtsprechung entwickelte Institut allein dazu dient,
einen anderweitig nicht oder jedenfalls nicht angemessen gewährleisteten
Schutz des Dritten zu eröffnen. c) Ob die von der Revision gerügte
Annahme des Berufungsgerichtes zutrifft, der Todesfallbericht des
Beklagten habe nach Inhalt und Form bei Verwendung gegenüber Dritten Anlaß
zu einem Vertrauen in das Vorliegen einer abschließenden Bewertung der
Todesursachen und deren Richtigkeit geboten, bedarf hier ebensowenig einer
abschließenden Erörterung wie die weitere Frage, ob das Berufungsgericht
die objektive Fehlerhaftigkeit des Gutachtens festgestellt hat und welche
Folgen sich ergäben, wenn der Bericht die Ursache objektiv richtig
beurteilen sollte. Denn jedenfalls fehlt es - wie die Revision mit Recht
rügt - an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten
Pflichtverletzung des Beklagten und dem mit der Klage geltend gemachten
Schaden. Es ist anerkannt, daß für die Schadenszurechnung im
allgemeinen und bei Schadensersatzansprüchen aus Verträgen mit
Schutzwirkung für Dritte neben der Kausalität der schadensstiftenden
Handlung im Sinne logisch-naturwissenschaftlicher Kausalität auch die
rechtliche Zurechnung des Schadens zur schadensstiftenden Handlung unter
dem Gesichtspunkt der Adäquanz erforderlich ist, wobei solche
Schadensverläufe unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz nicht zu einer
Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen
billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können (Sen.Urt. v. 17.10.2000
- X ZR 169/99, NJW 2001, 512 m.w.N.). Eine solche Zurechnung scheidet im
Falle objektiv unrichtiger Gutachten aus, wenn der in die Schutzwirkung
eines Gutachten- oder Auskunftsvertrages einbezogene Dritte die
Unrichtigkeit des Gutachtens erkennt oder ernsthafte Zweifel an der
Richtigkeit des Gutachtens hegt und seine Dispositionen unabhängig von
Inhalt und Ergebnis des Gutachtens trifft (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR
169/99, aaO). Im Streitfall hat die Klägerin die - von ihr behauptete -
Unrichtigkeit des Todesfallberichts des Beklagten erkannt und ihre
Dispositionen unabhängig von Inhalt und Ergebnis des Todesfallberichts des
Beklagten getroffen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß
die Klägerin in dem von ihr vor dem Sozialgericht T. geführten Prozeß, in
dem der Beklagte sein vom Todesfallbericht abweichendes Gutachten
abgegeben hat, trotz der im Todesfallbericht getroffenen Feststellungen
zur Ursächlichkeit der Vorschädigung, die ein solches Vorgehen als sinnlos
hätte erscheinen lassen müssen, weitergehende Leistungen eingeklagt hat.
Des weiteren hat die Klägerin die Versicherung in dem vor dem Landgericht
T. geführten Prozeß, in dem der Sachverständige Prof. Dr. V. sein den
Todesfallbericht des Beklagten bestätigendes Gutachten abgegeben hat, auf
Leistungen in Anspruch genommen, die ihr nicht zugestanden hätten, wenn
sie auf die Richtigkeit des Todesfallberichts des Beklagten vertraut hätte
oder dessen Richtigkeit bei ihren Dispositionen ernsthaft in Betracht
gezogen hätte.
Daß die Klägerin ihre Dispositionen ohne Rücksicht auf die
Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit aller dieser Gutachten getroffen hat,
ergibt sich schließlich aus dem Umstand, daß sie kein Rechtsmittel gegen
das klagabweisende Urteil des Landgerichts T. eingelegt hat, sondern
bezüglich der beiden von diesem Urteil nicht betroffenen
Unfallversicherungen Abfindungsvereinbarungen mit der Versicherung über -
gemessen am Todesfallbericht des Beklagten - erhöhte
Versicherungsleistungen geschlossen hat. Daraus folgt, daß der mit der
Klage geltend gemachte Schaden dem Beklagten nicht zugerechnet werden
kann, weil die Klägerin ihre Dispositionen nicht auf der Grundlage des
ihrer Ansicht nach fehlerhaften Todesfallberichts getroffen hat, sondern
unabhängig von ihm und aus freiem Entschluß nach dem zum Anlaß der
Ersatzforderung genommenen Geschehen in den durch den Todesfallbericht in
Gang gesetzten Kausalverlauf eingegriffen hat, ohne die von ihr auf der
Grundlage der Behauptung, der Todesfallbericht des Beklagten sei
fehlerhaft, geltend gemachten Ansprüche abschließend gerichtlich
durchzusetzen. Auf Grund dieses unstreitigen Verhaltens der Klägerin
nach der Erstellung des Todesfallsberichts und seiner von der Klägerin
bereits damals behaupteten Fehlerhaftigkeit steht fest, daß es an der
Zurechenbarkeit des geltend gemachten Schadens zu der behaupteten
Fehlerhaftigkeit des Todesfallberichts des Beklagten fehlt. 3. Da die
die Haftung des Beklagten ausschließenden Umstände festgestellt und
unstreitig sind, da ferner die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten
aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) von der Klägerin nicht dargelegt
worden sind und die Parteien im Revisionsverfahren darauf auch nicht mehr
zurückgekommen sind, kann der Senat abschließend entscheiden, so daß das
Berufungsurteil auf die Revision aufzuheben und die Berufung gegen das
klagabweisende Urteil des Landgerichts mit den Kostenfolgen aus §§ 91, 97
ZPO zurückzuweisen ist.
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