Schadensersatzanspruch gegen den Mieter bei
Beschädigung der Mietsache aus §§ 280 I, 241 II BGB (Schadensersatz neben
der Leistung); Abgrenzung zum Schadensersatz statt der Leistung;
leistungsbezogene und nicht leistungsbezogene Pflichten; Konkurrenz von
vertraglichem und deliktischem Schadensersatz im Mietrecht; Inhalt des
Schadensersatzanspruchs nach § 249 Abs. 1 BGB
BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 -
VIII ZR 157/17 - LG Schweinfurt
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
Schäden an der Sachsubstanz
der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters
entstanden sind, hat dieser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB als
Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch
Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2
BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es
dazu nicht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es um einen
Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen
Beendigung geht.
Zentrale Probleme:
Ein ganz grundlegendes Problem: Kann der Vermieter bei
Beschädigung der Mietsache durch den Mieter unmittelbar nach §§ 280 I,
241 II BGB Schadensersatz verlangen oder handelt es sich dabei unter dem
Gesichtspunkt einer Pflicht zur mangelfreien Rückgabe um Schadensersatz
statt der Leistung mit der Folge, dass gem. §§ 280 I, III, 281 BGB zunächst
eine Frist gesetzt werden muss. Der Senat spricht sich zu recht für ersteres
aus.
©sl 2018
Tatbestand:
1 Der Beklagte war von 2004 bis Mitte Januar 2012
Mieter einer dem Kläger gehörenden Wohnung in H. . Deren Rückgabe erfolgte
am 25. Februar 2012. Wegen verschiedener Schäden in der zurückgegebenen
Wohnung beantragte der Kläger Mitte März 2012 die Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens und begehrte nach dessen Abschluss von dem
Beklagten Schadensersatz. Eine Frist zur Beseitigung etwaiger Mängel
hatte er ihm zuvor nicht gesetzt.
2 Im Revisionsverfahren ist noch ein vom Berufungsgericht gegen den
Beklagten zuerkannter Schadensersatz in Höhe von 5.171 € nebst Zinsen im
Streit. Dieser setzt sich zusammen aus den Kosten für die Beseitigung eines
auf fehlerhaftem Heiz- und Lüftungsverhalten des Beklagten beruhenden
Schimmelbefalls mehrerer Räume (2.760 €), einem Ersatz für von ihm
verursachte Kalkschäden an Badezimmerarmaturen (61 €) und Lackschäden an e
i-nem Heizkörper (100 €) sowie einem Mietausfallschaden aufgrund einer
schadensbedingt erst ab August 2012 möglichen Weitervermietung der Wohnung
(2.250 €).
3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte
sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6 Das Amtsgericht habe dem Kläger für die genannten Schäden zutreffend gemäß
§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB einen Schadensersatz zugesprochen. Soweit
mehrere Räume der Wohnung mit Schimmel befallen gewesen seien, habe dies zum
überwiegenden Teil auf einem fehlerhaften Heiz- und Lüftungsverhalten des
Beklagten beruht. Er sei deshalb zum Ersatz des auf dieses Verhalten
zurückzuführenden Schadensbeseitigungsaufwands von 2.760 € verpflichtet,
ohne dass der Kläger ihm zuvor eine Frist zur Schadensbeseitigung habe
setzen müssen. Soweit in der Instanzrechtsprechung teilweise ein aus § 281
Abs. 1 BGB hergeleitetes Fristsetzungserfordernis angenommen werde, liege
dem die Auffassung zugrunde, dass § 546 Abs. 1 BGB den Mieter zur Rückgabe
der Mietsache in vertragsgemäßem, also nicht über die übliche vertragliche
Abnutzung hinausgehenden Zustand verpflichte. Danach könne der Vermieter bei
einer Verletzung der Pflicht zur Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßem
Zustand (nur) Schadensersatz statt der Leistung verlangen, was wiederum
voraussetze, dass er dem Mieter erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung
gesetzt habe oder diese ausnahmsweise entbehrlich sei. Diese Sichtweise
entspreche jedoch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil
vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12), nach der § 546 BGB - richtigerweise
-keine Regelung enthalte, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben sei.
Vielmehr sei danach der Zustand der Mietsache für die Rückgabe selbst ohne
Bedeutung, so dass der Vermieter wegen Verschlechterung der Mietsache zwar
Schadensersatz verlangen, nicht jedoch die Rücknahme der Mietsache
verweigern könne.
7 Aus dem gleichen Grund sei der Beklagte wegen der aufgrund mangelhafter
Pflege zu ersetzenden Badezimmerarmaturen und der auf Beschädigungen
zurückzuführenden großflächigen Abplatzungen an einem Heizkörper ohne
vorherige Fristsetzung zum Schadensersatz verpflichtet. Darüber hinaus sei
dem Kläger durch die Rückgabe der Wohnung in beschädigtem Zustand,
insbesondere wegen des erheblichen Umfangs der Beschädigungen und der alle
Räume erfassenden Schimmelbildung, eine anschließende Weitervermietung vor
der erst Ende Juli 2012 erfolgten sachverständigen Klärung des
Mängelbefundes nicht
möglich gewesen; der Beklagte habe deshalb auch für den Mietausfallschaden
für die Monate März bis Juli 2012 einzustehen.
II.
8 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist.
9 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der vom
Kläger wegen der im Streit stehenden Schäden begehrte Ersatz als so
genannter Schadensersatz neben der Leistung (§§ 535, 280
Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB; vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - VII
ZR 242/13, NJW 2017, 1669 Rn. 23 mwN) keine Fristsetzung gegenüber
dem Beklagten zur Schadensbeseitigung gemäß § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz
1 BGB voraussetzt. Darüber hinaus kann der Kläger sich für den
begehrten Schadensersatz wegen einer Verletzung seines Eigentums an der
vermieteten Wohnung auch auf § 823 Abs. 1 BGB stützen, der ebenfalls
keine Fristsetzung vorsieht.
10 a) Im mietrechtlichen Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung ist
allerdings umstritten, ob ein - wie im Streitfall - nach Rückgabe der
Mietsache geltend gemachter Ersatzanspruch als Schadensersatz neben der
Leistung oder als Schadensersatz statt der Leistung anzusehen ist und wie
sich im letztgenannten Fall dazu ein konkurrierender deliktischer
Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB verhält.
11 aa) Teilweise wird § 281 BGB für generell anwendbar gehalten.
Dies beruht auf der Annahme, dass § 546 Abs. 1 BGB auch eine
Leistungspflicht des Mieters zur Rückgabe der Mietsache in einem
vertragsgemäßen Zustand, also ohne über eine vertraglich erlaubte Abnutzung
hinausgehende Schäden, zum Inhalt habe und dadurch eine auf die
Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes lautende
Beseitigungspflicht begründe. Ergänzend wird darauf hingewiesen,
dass andernfalls die Abgrenzung zwischen zu beseitigenden einfachen
Gebrauchsspuren und weitergehenden Substanzbeschädigungen schwierig sei oder
es sonst sachwidrig zur unterschiedlichen Behandlung einer
Schadensbeseitigung und den sich häufig überlappenden Fallgestaltungen einer
vertraglich eigens übernommenen (Wieder-)Herstellungspflicht komme (z.B. OLG
Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 - 18 U 60/14, juris Rn. 43 f.;
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,
10. Aufl., Rn. 661; Kraemer, Festschrift für Blank, 2006, S. 281, 289;
Scheuer/ J. Emmerich in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. V.A Rn. 35; unklar Schmidt-Futterer/Streyl,
Mietrecht, 13. Aufl., § 546a BGB Rn. 83 [Anspruchskonkurrenz zu § 280 Abs. 1
BGB]; zum Meinungsstand ferner Fervers, WuM 2017, 429, 430 f.). Vereinzelt
wird das sich aus § 281 Abs. 1 BGB ergebende Fristsetzungserfordernis dabei
auch auf einen konkurrierenden deliktischen Schadensersatzanspruch nach §
823 Abs. 1 BGB übertragen (so etwa Kraemer, aaO; anders wohl
Schmidt-Futterer/Streyl, aaO Rn. 82).
12 bb) Die gegenteilige Auffassung sieht für eine Anwendung des § 281 BGB
weder vor noch nach Vertragsende Raum. Der Schadensersatzanspruch
aus einer zur Beschädigung der Mietsache führenden Pflichtverletzung (§ 280
Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) oder aus einer damit konkurrierenden unerlaubten
Handlung (§ 823 BGB) falle bereits mit der Schadensentstehung und nicht erst
mit der Beendigung des Mietverhältnisses an und werde gemäß § 271 Abs. 1 BGB
sofort fällig. Der Vermieter könne hierbei nach seiner Wahl
entweder Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder unmittelbar
Schadensersatz in Geld (§ 249 Abs. 2 BGB) beanspruchen und büße diesen an
kein Fristsetzungserfordernis geknüpften Anspruch auch nicht durch eine
zwischenzeitliche Vertragsbeendigung ein (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom
28. März 2013 - 10 U 72/12, juris Rn. 6, 8; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.
November 2014 - 10 S 60/14, juris Rn. 16, 20 f.; Staudinger/V. Emmerich,
BGB, Neubearb. 2018, § 538 Rn. 6; vgl. zum Meinungsstand ferner Fervers, aaO
S. 430). Zudem sei es auch nicht möglich, ein etwaiges
Fristsetzungserfordernis auf konkurrierende Schadensersatzansprüche aus §
823 Abs. 1 BGB zu übertragen (Oechsler, NZM 2004, 881, 888; LG Saarbrücken,
Urteil vom 21. November 2014 - 10 S 60/14, aaO Rn. 17).
13 cc) Die aufgeworfene Frage ist jedenfalls für die im Streit stehende
Sachverhaltskonstellation höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
14 (1) Auf der Grundlage des vor der Schuldrechtsreform geltenden Rechts hat
sich der Bundesgerichtshof zwar häufiger mit einer Anwendbarkeit des § 326
BGB aF auf mietvertragliche (Wieder-)Herstellungs- oder
Beseitigungspflichten und dem dabei bestehenden Erfordernis einer
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung oder deren ausnahmsweiser
Entbehrlichkeit befasst. Bei Anwendung dieser Bestimmung, die im Zuge der
Schuldrechtsreform durch § 281 BGB ersetzt worden ist (BT-Drucks. 14/6040,
S. 138), ist es jedoch in allen entschiedenen Fällen um die zur
Anwendbarkeit der Norm unerlässliche Verletzung vertraglich übernommener
(Haupt-)Leistungspflichten gegangen.
15 Bei den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen handelt es sich um
eine vom Mieter eigens übernommene Verpflichtung zur Vornahme von In-standhaltungs-
und Instandsetzungsarbeiten, namentlich Schönheitsreparaturen (BGH, Urteile
vom 20. Oktober 1976 - VIII ZR 51/75, WM 1976, 1277 unter 1 a; vom 19.
Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451 unter II 2 c; vom 10. Juli 1991
- XII ZR 105/90, WM 1991, 1884 unter II 1 a, 2 a; vom 9. Juli 1992 - XII ZR
268/90, WM 1992, 1853 vor und unter 1; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93,
NJW-RR 1995, 123 unter II 2 a, b), zur Wiederherstellung des früheren
Zustands der Mietsache, wenn dazu erhebliche Kosten aufgewendet werden
mussten (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1976 - VIII ZR 51/75, aaO unter 1 a,
b; vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87, BGHZ 104, 6, 10 f.; vom 10. Juli 2002
- XII ZR 107/99, WM 2002, 2517 unter 2, 3; vom 22. September 2004 - VIII ZR
360/03, NJW 2004, 3775 unter II 2 b bb, cc), zur Rückgabe der Mietsache bei
Vertragsbeendigung in ordnungsgemäßem, auch die Spuren eines vertragsgemäßen
Gebrauchs beseitigenden Zustand (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZR
65/95, WuM 1997, 217 unter 2) oder zur Beseitigung von Einbauten oder
Anlagen (BGH, Urteile vom 2. April 1989 - VIII ZR 52/88, BGHZ 107, 179, 183;
vom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, aaO).
16 Diese für den Fall der unterbliebenen Erfüllung mietvertraglicher
Hauptpflichten von § 326 BGB aF erfasste Schadensersatzverpflichtung wird
von Schadensersatzansprüchen des Vermieters aus positiver
Vertragsverletzung, die nunmehr von § 280 Abs. 1 BGB erfasst werden,
abgegrenzt (BT-Drucks. 14/6040, S. 225). Auf letztgenannte
Anspruchsgrundlage ist zurückgegriffen worden, wenn der Mieter vertragliche
Nebenpflichten verletzt hatte, weil er etwa die Grenzen des ihm zustehenden
vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und/oder durch Verletzung seiner
Obhutspflichten die Mietsache beschädigt oder verschlechtert hatte
(BGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, aaO).
17 (2) Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur Anwendung des seit der Schuldrechtsreform geltenden Rechts.
Danach bestimmen sich etwa Schadensersatzansprüche aus der Nichterfüllung
einer vom Mieter wirksam aus dem Pflichtenkreis des Vermieters übernommenen
Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen oder von Instandsetzungs-
beziehungsweise Instandhaltungsmaßnahmen nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1
Satz 1 BGB (BGH, Urteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 242/13, BGHZ
204, 316 Rn. 15; vom 12. März 2014 - XII ZR 108/13, NJW 2014, 1444 Rn. 17,
30; vom 12. Februar 2014 - XII ZR 76/13, BGHZ 200, 133 Rn. 24 f.;
Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2008 - VIII ZR 189/07, WuM 2009, 36 Rn. 2).
18 Demgegenüber hat der Senat in verschiedenen Fallgestaltungen
Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung von Obhuts- oder
Rücksichtnahmepflichten des Mieters, die zu einer Verschlechterung der
Mietsache oder sonst einem Schaden des Vermieters geführt haben, nach §§
535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB beurteilt (Senatsurteile vom
6. November 2013 - VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143
Rn. 18 f.; vom 5. März 2014 - VIII ZR 205/13, NJW
2014, 1653 Rn. 10; vom 14. Dezember 2016 -
VIII ZR 49/16, NJW-RR 2017, 329 Rn. 14, 16). Entsprechend hat
der Senat in derartigen Fällen auch § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der danach
unter Fristsetzung auszusprechenden Aufforderung an den Mieter zur
Schadensbeseitigung nicht zur Anwendung gebracht, sondern dem Vermieter
einen sofort fälligen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Mieter
zugebilligt, und zwar nach seiner Wahl in Form der Wiederherstellung (§ 249
Abs. 1 BGB) oder des Geldersatzes (§ 249 Abs. 2 BGB;
Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR
191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 26).
19 b) Für den ebenfalls durch die Verletzung von Obhutspflichten des
Beklagten gekennzeichneten Streitfall und die dadurch eingetretenen Schäden
an der Sachsubstanz kann nichts anderes gelten. Es kommt - worauf
Fervers (aaO S. 433) mit Recht hinweist - unabhängig von der Frage, ob der
Schadensersatz vor oder nach Rückgabe der Mietsache geltend gemacht wird,
nur darauf an, ob die Verletzung einer zur Anwendbarkeit des § 280
Abs. 3, § 281 BGB führenden Leistungspflicht oder die Verletzung einer in §
241 Abs. 2 BGB geregelten vertraglichen Nebenpflicht, bei der sich die
Anspruchsvoraussetzungen allein nach § 280 Abs. 1 BGB bestimmen, in Rede
steht.
20 aa) Nach der Konzeption des Gesetzgebers der
Schuldrechtsreform zielen die im Bürgerlichen Gesetzbuch jeweils geregelten
Leistungspflichten (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) zumeist auf eine Veränderung
der Güterlage des Gläubigers ab, während die nunmehr in § 241 Abs. 2 BGB
angesprochenen Schutzpflichten nur die gegenwärtige Güterlage jedes an dem
Schuldverhältnis Beteiligten vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen bewahren
sollen und wirksame Schuldverträge regelmäßig als Nebenpflichten begleiten,
ohne selbst leistungsbezogen zu sein. Bei ihrer Verletzung
geht es deshalb um Schäden, die nach dem vor der Schuldrechtsreform
geltenden Recht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu
ersetzen waren, weil sie außerhalb des eigentlichen Leistungsprogramms (hier
§ 535 BGB) und dem damit verfolgten Erfüllungsinteresse an anderen, in ihrer
Integrität aber nicht zum unmittelbaren Leistungsgegenstand gehörenden
Rechtsgütern eintreten. Solche Schäden entstehen im Falle eines
Mietverhältnisses zwar an dem Mietgegenstand, sie beruhen aber auf einer
Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs und sind damit außerhalb des
mietrechtlichen Leistungsprogramms verursacht worden. Der Ersatz
dieser Schäden ist deshalb darauf angelegt, etwaige über das
Erfüllungsinteresse der Vertragsparteien am Erhalt der jeweils versprochenen
Leistung hinausgehend eingetretene Vermögensnachteile auszugleichen
(vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 125, 225; ferner etwa Staudinger/Schwarze, BGB,
Neubearb. 2014, § 280 Rn. C 38; Fervers, aaO S. 433 f.; jeweils mwN).
21 Im Gegensatz zu diesem das Integritätsinteresse betreffenden
Schadensersatzanspruch neben der Leistung, durch den gemäß § 280 Abs. 1 BGB
unmittelbar Ersatz für Schäden beansprucht werden kann, die an nicht von dem
eigentlichen Leistungsprogramm des Mietvertrags erfassten Rechtsgütern des
Gläubigers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. BGH, Urteil vom
16. Februar 2017 - VII ZR 242/13, aaO mwN), bildet der bei Nicht-
oder Schlechterfüllung einer Leistungspflicht geschuldete Schadensersatz das
Surrogat der zur Erfüllung führenden Leistung, wie es in § 281 BGB als auf
das Leistungsinteresse (positives Interesse) bezogener Schadensersatz statt
der Leistung geregelt ist. Allerdings ist die Ersatzfähigkeit des
von ihm so beschriebenen Leistungsinteresses vom Gesetzgeber zusätzlich an
die Voraussetzung geknüpft worden, dass der Schuldner vor Geltendmachung
eines gegen ihn gerichteten, den Leistungsanspruch ersetzenden
Schadensersatzanspruchs grundsätzlich eine weitere Gelegenheit zur Erfüllung
erhalten muss (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 134 f., 138, 225).
22 Für die Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten nach §
241 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber dem Gläubiger hingegen einen
Schadensersatzanspruch statt der Leistung nur ausnahmsweise unter den in §
282 BGB geregelten besonderen, im Streitfall jedoch nicht einschlägigen
Unzumutbarkeitsvoraussetzungen, die dabei dem Anwendungsbereich des § 281
Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehen, zubilligen wollen (dazu BT-Drucks.
14/6040, S. 138,
141 f.).
23 bb) Bei der Verpflichtung des Beklagten, die ihm überlassenen Mieträume
in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe von § 538 BGB
entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere die Räume aufgrund der aus
der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu
behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer von § 538 BGB nicht mehr
gedeckten Verschlechterung führen kann (Senatsurteil
vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 49/16, aaO Rn. 14 mwN), handelt
es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht im genannten Sinne,
deren Verletzung allein nach den in § 280 Abs. 1 BGB geregelten
Voraussetzungen eine Schadensersatzpflicht begründet.
24 Das gilt entgegen der Auffassung der Revision, die sich dazu auf die
vorstehend unter II 1 a aa wiedergegebene Auffassung in der
Instanzrechtsprechung und im Schrifttum stützt, nicht nur für das laufende
Mietverhältnis, sondern auch für dessen Beendigung. Denn nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein
Anlass besteht, ist der Zustand, in dem sich die Mietsache bei ihrer
Rückgabe befindet, für die allein in der Rückgabe selbst bestehende
Leistungspflicht ohne Bedeutung. § 546 Abs. 1 BGB enthält keine Regelung
darüber, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben ist. Bei
Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache kann der Vermieter
deshalb zwar Schadensersatz verlangen, ist aber - zur Vermeidung
eines sonst etwa nach §§ 293 ff. BGB eintretenden Annahmeverzugs oder des
Fehlens einer für die Anwendbarkeit von § 546a Abs. 1 BGB erforderlichen
Vorenthaltung - nicht zur Ablehnung ihrer Rücknahme berechtigt
(Senatsurteile vom 6. November 2013 - VIII ZR
416/12, aaO Rn. 15; vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 304/81, BGHZ 86, 204,
209 f.; vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/72, WM 1974, 260 unter II 3; vgl.
ferner Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 326/09, NJW-RR 2010, 1521
Rn. 2; ebenso nunmehr BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08, NJW
2010, 2652 Rn. 18).
25 cc) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Stimmen in der
Instanzrechtsprechung und im Schrifttum (OLG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 -
18 U 60/14, aaO Rn. 43; Kraemer, aaO S. 284, 288 f.) geltend macht, dass der
Mieter bei Beschädigung der Mietsache durch einen vertragswidrigen Gebrauch
nicht nur während eines laufenden Mietverhältnisses, sondern auch nach
dessen Beendigung berechtigt sei, den Schaden selbst zu beheben, weil nach
dem Ende des Mietverhältnisses die vertragliche Verpflichtung zur Rückgabe
der Mietsache ohne vertragswidrige Beschädigungen die vorher entstandenen,
aber noch nicht erfüllten Schadensersatzansprüche aufnehme, findet dies im
Gesetz keine Stütze. Auch hier wird den grundsätzlichen Unterschieden
zwischen einem Schadensersatz statt der Leistung und einem Schadensersatz
neben der Leistung sowie den dadurch jeweils geschützten Interessen nicht
Rechnung getragen.
26 (1) Im Gegensatz zu einem Schadensersatzanspruch statt der
Leistung, bei dem eine Naturalrestitution ausscheidet, weil die Erfüllung
der vertraglichen Leistung gemäß § 281 Abs. 4 BGB gerade nicht mehr verlangt
werden kann und dieser Anspruch deshalb abweichend von § 249 BGB von Anfang
an nur auf Geld gerichtet ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 -
V ZR 26/15, WM 2016, 1748 Rn. 21 mwN), räumt die auf den
Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB uneingeschränkt anwendbare
Bestimmung des § 249 BGB dem Geschädigten die Wahlmöglichkeit ein zwischen
der in Absatz 1 vorgesehenen Naturalrestitution und dem in Absatz 2 Satz 1
geregelten Zahlungsanspruch auf den zur (Wieder-)Herstellung der
beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag (vgl.
Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR
191/13, aaO). Die in Absatz 2 Satz 1 geregelte
Ersetzungsbefugnis (dazu BGH, Urteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR
249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 14; vom 8. Februar 1952 - V ZR 122/50, BGHZ 5,
105, 109 f.) soll den Geschädigten gerade davon befreien, die
Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, und ihm die
Möglichkeit zur Durchführung der Beseitigung in eigener Regie eröffnen
(BGH, Urteile vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, WM 2014, 1685 Rn.
29; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12; jeweils mwN).
27 Durch diese Ersetzungsbefugnis werden nicht nur Abwicklungsstreitigkeiten
darüber vermieden, ob eine Schadensbeseitigung des Schädigers gelungen ist
und vom Geschädigten als tauglich akzeptiert werden muss (BGH, Urteil vom
29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184). Die Ersetzungsbefugnis
sichert dem Geschädigten gerade auch das ihm zustehende Recht, sich bei
Ausführung der Schadensbeseitigung ausschließlich an seinen eigenen
Wiederherstellungsinteressen zu orientieren und sich nicht auf ein
gegenläufiges Interesse des Schädigers etwa an einer möglichst
kostengünstigen und deshalb in ihrer Tauglichkeit nicht ohne Weiteres
zweifelsfreien Wiederherstellung einlassen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom
18. März 2014 - VI ZR 10/13, aaO). Dementsprechend kann der Geschädigte
seine Ersetzungsbefugnis grundsätzlich auch ohne Angabe von Gründen ausüben,
muss sich für die getroffene Wahl also nicht rechtfertigen (BGH, Urteil vom
18. März 2014 - VI ZR 10/13, aaO Rn. 30) und sich auch sonst zu ihrer
Umsetzung nicht mit dem Schädiger ins Benehmen setzen (vgl. BGH, Urteil vom
27. September 2016
- VI ZR 673/15, aaO).
28 (2) Für Schäden an der Sachsubstanz im Rahmen von
Mietverhältnissen gilt nichts Abweichendes. Insbesondere trägt etwa
der auch durch die Revision gezogene Schluss von einer - aus einem aktuellen
Mietbesitz abgeleiteten -Gestaltungsfreiheit des Mieters (vgl. etwa
Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR
416/12, aaO Rn. 17 ff. [zur Dekorationsfreiheit]) auf ein durch
vermeintliche Rücksichtnahmepflichten des Vermieters gestütztes Recht des
Mieters, auch mit einem Schaden an der Sachsubstanz leben zu dürfen,
zumindest aber die Gelegenheit zur Selbstbeseitigung erhalten zu müssen
(vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 - 18 U 60/14, aaO Rn. 45;
Kraemer, aaO S. 287 f.; Staudinger/V. Emmerich, aaO), allein schon mangels
Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht. Denn es liegt - ähnlich wie etwa
bei einem Umgang des Vermieters mit baulichen Veränderungen an der
Mietwohnung (dazu Senatsurteil vom 14. September 2011 - VIII ZR 10/11,
NJW-RR 2012, 262 Rn. 11) - grundsätzlich in dessen alleinigem Ermessen zu
entscheiden, ob er selbst bei fehlender Inanspruchnahme durch den Mieter
oder sogar gegen dessen Wunsch nach Belassung des vertragswidrigen Zustands
Schäden an der Sachsubstanz gleichwohl behebt. Das gilt erst recht für die
im Streitfall zu beurteilende Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses.
29 Dementsprechend hat auch der Senat für eine der vorliegenden
Fallgestaltung vergleichbare Konstellation bereits ausgesprochen, dass eine
nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehende Pflicht des Vermieters zur
Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands durch Schadensbeseitigung
entfällt, soweit der Mieter den Schaden und damit den Mangel der Mietsache
zu vertreten hat. In diesem Fall steht dem Vermieter vielmehr ein Anspruch
auf Schadensersatz gegen den Mieter zu, wobei er nach seiner Wahl die in §
249 Abs. 1 BGB geregelte Wiederherstellung durch den Mieter oder den in §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Geldersatz verlangen kann (Senatsurteil vom
19. November 2014 - VIII ZR 191/13, aaO). Allerdings ist er bei Wahl der
letztgenannten Alternative jedenfalls im Falle eines fortbestehenden
Mietverhältnisses gehalten, den erlangten Geldersatz zur Erfüllung seiner
dann erneut auflebenden Wiederherstellungspflicht einzusetzen
(Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, § 535 Rn. 93). Eine Verlagerung der
genannten Ersetzungsbefugnis auf den Mieter, wie sie der Revision
vorschwebt, würde die in § 249 BGB getroffene Regelung ohne zwingenden Grund
in ihr genaues Gegenteil verkehren.
30 c) In gleicher Weise kann der Kläger den geltend gemachten
Schadensersatz auch aus § 823 Abs. 1 BGB beanspruchen. Es
ist anerkannt, dass bei Beschädigung von Sachen, jedenfalls soweit sie nicht
unmittelbarer Leistungsgegenstand sind, vertragliche und deliktische
Ersatzansprüche nebeneinander bestehen können. Insoweit gelten für das
Mietrecht keine Besonderheiten (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Juni
2011 - VIII ZR 349/10, NJW 2011, 2717 Rn. 7; vom 23. Juni 2010 - XII ZR
52/08, aaO). Diese deliktsrechtliche Haftung, deren Rechtsfolgen
sich unter anderem ebenfalls nach § 249 BGB bestimmen, bleibt entgegen der
Auffassung der Revision zumindest hinsichtlich ihres Anspruchsinhalts und
damit auch hinsichtlich der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis
von vermeintlichen mietrechtlichen Besonderheiten unberührt (so
zutreffend Oechsler, aaO S. 888). Darüber hinaus hätte eine zum Ausschluss
der Anwendbarkeit des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB führende Anspruchssperre aus
den vorstehend unter II 1 b cc (2) dargestellten Erwägungen auch gegenüber
einem deliktischen Schadensersatzanspruch auszuscheiden.
31 2. Ebenfalls nicht durchdringen kann die Revision mit ihrer darüber
hinaus zur Schadenshöhe erhobenen Rüge, der gegen den Beklagten erkannte
Mietausfallschaden in Form des Gewinns, welcher dem Kläger wegen des dem
Beklagten angelasteten Wohnungszustands und der dadurch verzögerten
Vermietungsmöglichkeit im Sinne von § 252 BGB entgangen ist (vgl. BGH,
Urteil vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 149/15, WM 2017, 978 Rn. 19 f. mwN), sei
nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang erstattungsfähig.
32 a) Soweit die Revision dazu geltend macht, bei einer Einbeziehung dieses
Schadenspostens in den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung fehle
es an den von § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB geforderten Voraussetzungen,
und bei einer Einordnung als Verzögerungsschaden mangele es an einem Verzug
mit der dazu nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB erforderlichen
Herstellungspflicht, geht die Rüge schon deshalb fehl, weil die
erforderliche Leistungs- oder Herstellungspflicht des Beklagten aufgrund der
dem Kläger zukommenden Ersetzungsbefugnis nicht bestanden hat (dazu
vorstehend unter II 1 b cc).
33 b) Soweit die Revision darüber hinaus den Vortrag des Beklagten als
übergangen rügt, eine Weitervermietung vor dem 1. April 2012 sei schon
deshalb ausgeschlossen gewesen, weil der Kläger Schönheitsreparaturen und
(nicht dem Beklagten obliegende) Instandsetzungsmaßnahmen an der Einbauküche
hätte vornehmen müssen, so dass ihm jedenfalls vor dem genannten Datum keine
Weitervermietung möglich gewesen wäre, hat der Senat diese Rüge geprüft,
jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird
abgesehen (§ 564 ZPO).
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