Erhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 I S. 2
BGB) bei Schadensverursachung durch den Mieter; Pflicht zur Rückgriff auf
eine bestehende Versicherung; ZPO: (Keine) Erledigung in der Hauptsache bei
Leistung auf vorläufig vollstreckbares Urteil
BGH, Urteil vom 19. November 2014 -
VIII ZR 191/13 - LG Bonn
Fundstelle:
NJW 2015, 699
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung
abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der
Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten
Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter in der Regel die mietvertragliche
Pflicht, wegen des Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung
in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall
aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den
Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer
Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht (Bestätigung und
Fortführung von BGH, Urteile vom 3. November 2004
- VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 3; vom
10. November 2006 - V ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7; BGH, Beschluss vom
21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 5).
b) Zur Frage des erledigenden Ereignisses bei der Beseitigung eines Mangels
der Mietsache zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig
vollstreckbaren Urteil (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 8.
Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274 [zur Auskunftserteilung]).
Zentrale Probleme:
Eine umfangreiche Entscheidung, die einige Grundfragen
des Mietrechts betrifft und auch prozessrechtlich in Bezug auf die
Erledigung in der Hauptsache von Interesse ist: Ein Mieter verursacht - wie
zu unterstellen ist - leicht fahrlässig einen Brandschaden in der gemieteten
Wohnung und verlangt vom Vermieter u.a. die Wiederherstellung der Mieträume
durch Beseitigung des Brandschadens. Das gehört an sich zur
Erhaltungspflicht des Vermieters gem. § 535 I S. 2 BGB. Das würde nur dann
wegfallen, wenn der Mieter für die Beschädigung zum Schadensersatz
verpflichtet wäre. Ein solcher Anspruch könnte sich aus §§ 280 I, 241 II BGB
ergeben. Hier war aber die Mietsache gegen Brand versichert, die Prämien der
Versicherung wurden (anteilig) auch vom Mieter gezahlt. Nach der sog.
"versicherungsrechtlichen Lösung" kann der Vermieter hier die
Brandversicherung in Anspruch nehmen, die bei dem Mieter wegen eines
(konkludenten) Regressverzichts auch nicht Regress nehmen kann. Der Mieter
soll also so gestellt werden, als sei er selbst Versicherungsnehmer.
Damit verletzt wiederum der Vermieter, wenn er sich auf einen
Schadensersatzanspruch gegen den Mieter beruft, um seine Erhaltungspflicht
zu "blockieren", eine Nebenpflicht aus § 241 II BGB, zunächst die
Versicherung in Anspruch zu nehmen. Damit kann der Mieter dem
Schadensersatzanspruch die Einrede aus § 242 BGB ("dolo petit")
entgegenhalten, weil er den Schadensersatz seinerseits nach §§ 280 I, 241 II
vom Vermieter zurückerhalten könnte. Damit bleibt es dabei, dass der
Vermieter den Brandschaden nach § 535 I S. 2 BGB beseitigen muss, s. dazu
bereits die Anm. zu BGH JW-RR 2005, 38
sowie BGH NJW 2007, 292.
Zum Prozessrecht: Der Vermieter hatte hier bereits nach dem
vorläufig vollstreckbaren Urteil der ersten Instanz die Reparaturen "ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht" vorgenommen. Der Kläger hatte daher in der
nächsten Instanz insoweit einseitig die Erledigung in der Hauptsache
erklärt. Diese Art der Erledigterklärung ist - anders als eine
übereinstimmende Erledigterklärung, bei der nur noch eine
Kostenentscheiddung nach § 91a ZPO ergeht - nach h.M. eine Klageänderung
dahingehend, dass festgestellt wird, dass sich die Hauptsache durch ein nach
Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis erledigt hat (s. dazu die Anm. zu BGH NJW 1994, 2363
ff; BGH v. 27.1.2010 - VIII ZR 58/09; BGH v.
17. 7. 2003 - IX ZR 268/02; BGH v. 21.3.2006 - VI
ZR 77/05; . Das war aber nicht der Fall, weil die unter dem Druck eines
vorläufigen vollstreckbaren Urteils vorgenommene Handlung keine Erfüllung
der Verpflichtung i.S.v. § 326 I BGB darstellt. Damit war die Hauptsache
nicht erledigt, allerdings konnte der Kl. seine in der Erledigterklärung
liegende Klageänderung noch zurücknehmen.
©sl 2015
Tatbestand:
1 Die Kläger sind seit dem Jahr 2006
Mieter einer Wohnung der Beklagten in E. . Die monatliche Bruttomiete
beträgt 885,10 €. Nach dem Mietvertrag werden die Kosten der von der
Beklagten abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung anteilig auf die Kläger
umgelegt. Der Mietvertrag sieht zudem vor, dass die Kläger
Tapezier- und sonstige Malerarbeiten auf ihre Kosten auszuführen haben.
2 Am 7. März 2012 kam es zu einem Brand in der Küche der von den Klägern
gemieteten Wohnung. Hierdurch wurden die Küche und weitere Räume der Wohnung
- überwiegend in Gestalt von Rußverschmutzungen - beschädigt. Brandursache
war, dass die damals 12-jähige Tochter der Kläger Öl in einem Kochtopf auf
dem Herd erhitzt, sodann die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise
verlassen und sich das Öl währenddessen entzündet hatte. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts fällt den Klägern hinsichtlich der
Verursachung des Brandschadens (allenfalls) einfache Fahrlässigkeit zur
Last.
3 Die Haftpflichtversicherung der Kläger verwies die Beklagte an
deren Gebäudeversicherung. Eine Inanspruchnahme ihrer
Gebäudeversicherung lehnte die Beklagte jedoch mit der Begründung ab, dies
führe zu einem Ansteigen der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer
Mietwohnungen. Auch die von den Klägern geforderte Beseitigung des
Brandschadens lehnte die Beklagte ab, da ein Mieter, der Mietmängel
schuldhaft verursacht habe, weder einen Mangelbeseitigungsanspruch noch eine
Minderung der Miete geltend machen könne.
4 Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger - soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse - die Beseitigung des Brandschadens
sowie die Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung um monatlich
366,06 € (= 60 % der Kaltmiete) seit dem 7. März 2012 und die Freistellung
von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 878,70 € begehrt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Nachdem die Beklagte daraufhin
die Brandschäden - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - beseitigt hat,
haben die Kläger im Berufungsverfahren den Rechtstreit insoweit in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der
Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Auf die Berufung der Beklagten hat
das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil mit Ausnahme der Verurteilung
zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgeändert und -
unter Klageabweisung im Übrigen -festgestellt, dass die Kläger in der Zeit
vom 7. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 zu einer monatlichen
Mietminderung in Höhe von 132,76 € (= 15 % der Bruttomiete) berechtigt waren
und sich der Rechtsstreit hinsichtlich der erstrebten Beseitigung des
Brandschadens in der Hauptsache erledigt hat. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7 Hinsichtlich der erstrebten Beseitigung des Brandschadens sei der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Insoweit sei die Klage durch ein
erledigendes Ereignis - die Schadensbehebung seitens der Beklagten - nach
Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils unbegründet geworden. Das
Amtsgericht habe die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur
Behebung des eingetretenen Brandschadens verurteilt. In der durch den Brand
eingetretenen Beschädigung der Mietsache sei ein Mangel im Sinne von § 536
BGB zu sehen, der den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige. Die Beklagte
treffe als Vermieterin grundsätzlich die unbedingte Pflicht zur Erhaltung
der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit zur Beseitigung der
durch den Brand entstandenen Mängel und zur Wiederherstellung des
vertragsgemäßen Zustands.
8 Die Erhaltungspflicht entfalle - ebenso wie eine Mietminderung -
nach ständiger Rechtsprechung allerdings in den Fällen, in denen die
Beschädigung der Mietsache auf einem Verschulden des Mieters beruhe.
Insoweit gehe das Amtsgericht von einer (allenfalls) leichten Fahrlässigkeit
der Kläger und damit von einem Verschulden in diesem Sinne aus. Bei einer
durch leichte Fahrlässigkeit erfolgten Schadensverursachung durch die Kläger
verbleibe es unter Heranziehung der nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung geltenden Grundsätze der so genannten
versicherungsrechtlichen Lösung jedoch bei der Erhaltungspflicht der
Beklagten als Vermieterin. Diese nach der gesetzlichen Regelung des § 535
Abs. 1 Satz 2 BGB uneingeschränkt vorgesehene Erhaltungspflicht des
Vermieters entfalle in den Fällen einer schuldhaften Beschädigung der
Mietsache durch den Mieter nur deshalb, weil der Mieter hier seinerseits
Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu leisten habe. Der Vermieter sei
nicht zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache
verpflichtet, wenn diese Verpflichtung über § 280 Abs. 1 BGB ausdrücklich
dem Mieter obliege; anderenfalls verbleibe es bei der umfassenden
Garantiehaftung des Vermieters.
9 Eine derartige Verpflichtung aber treffe die Kläger im vorliegenden Fall
gerade nicht, da sie einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Vermieters
wegen schuldhafter Beschädigung der Mietsache aus § 280 Abs. 1 BGB
ihrerseits einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung
nach § 242 BGB entgegenhalten könnten. Die Beklagte habe nämlich ihre
mietvertragliche Pflicht verletzt, ihre Gebäudeversicherung in Anspruch zu
nehmen, um die Beseitigung des Brandschadens zu finanzieren. In Fällen, in
denen der Mieter - wie hier - bereits durch die umgelegte Zahlung der
Versicherungsprämie für eine Wohngebäudeversicherung zur Deckung des durch
ihn verursachten Schadens beigetragen habe, dürfe er davon ausgehen, als
Gegenleistung für die von ihm anteilig übernommenen Versicherungskosten im
Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Der
Vermieter habe dagegen insoweit, als er durch die Versicherung geschützt
sei, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den Schadensausgleich
durch den Mieter zu suchen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der
Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen habe. Aus dieser
Interessenlage folge nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die
mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu
nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliege, ein Regress des Versicherers
gegen den Mieter ausgeschlossen sei und der Vermieter nicht ausnahmsweise
ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter habe.
10 Bei dem eingetretenen Brandschaden handele es sich um einen von der
Wohngebäudeversicherung umfassten Versicherungsfall. Diese erfasse unter
anderem auch die ordnungsgemäße Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustands der durch den Brand beschädigten Wände und Decken. Dass den Klägern
durch den Mietvertrag die Schönheitsreparaturen übertragen worden seien,
ändere nichts an der Einstandspflicht der Versicherung. Es gehe vorliegend
um die Beseitigung der versicherten Folgen eines Brandes und nicht lediglich
um die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter, der zudem
durch die anteilige Übernahme der Wohngebäudeversicherungskosten im Ergebnis
so zu stellen sei, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Die
Wohngebäudeversicherung wäre verpflichtet gewesen, die für die
Brandschadensbeseitigung hier erforderlichen Kosten zu ersetzen.
11 Ein besonderes Interesse der Beklagten, dass der Schadensausgleich
ausnahmsweise durch den Mieter und nicht durch die Wohngebäudeversicherung
erfolge, habe das Amtsgericht zutreffend verneint. Insbesondere begründe der
pauschale Verweis der Beklagten auf angeblich steigende
Versicherungsbeiträge kein derartiges, einen Ausnahmefall voraussetzendes
besonderes Interesse. Das mit jeder Inanspruchnahme einer
Gebäudeversicherung einhergehende generelle Risiko einer Beitragserhöhung
genüge nicht.
12 Ein Regress des Versicherers gegen die Kläger wäre ausgeschlossen
gewesen, weil den Klägern nach den fehlerfreien Feststellungen des
Amtsgerichts (allenfalls) einfache Fahrlässigkeit zur Last falle.
Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der
Kläger habe die Beklagte weder vorgetragen noch seien diese sonst
ersichtlich.
13 Die Beklagte sei daher mietvertraglich verpflichtet gewesen, die
Wohngebäudeversicherung zur Schadensbeseitigung in Anspruch zu nehmen. Da
sie dies nicht getan habe, könne sie auch keinen Schadensersatzanspruch nach
§ 280 Abs. 1 BGB gegen die Kläger geltend machen; dementsprechend verbleibe
es bei der ihr obliegenden Erhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Diese Wertung folge zwingend aus den Grundsätzen des
Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. November
2004 (VIII ZR 28/04). Zwar gehe es in dieser Entscheidung nicht um eine
etwaige Erhaltungspflicht des Vermieters oder den Fortbestand des
Mietzahlungsanspruchs in voller Höhe, sondern um einen
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen schuldhafter Beschädigung der
Mietsache durch den Mieter. Könne jedoch der Mieter mit Erfolg die
Entrichtung von Schadensersatz für die von ihm zu vertretenden Schäden
verweigern, wirke sich dies zwangsläufig auch auf die damit weiterhin dem
Vermieter obliegende Wiederherstellungspflicht aus. Bei einer Beschädigung
der Mietwohnung sei im Interesse beider Mietparteien stets entweder der
Mieter oder der Vermieter zur Schadensbeseitigung verpflichtet. Bei einem
restriktiven Verständnis der versicherungsrechtlichen Lösung würde dies zu
dem Ergebnis führen, dass zwar der Vermieter keinen Schadensersatz verlangen
könnte, er aber gleichwohl auch nicht zur Schadensbeseitigung verpflichtet
wäre. Damit einher ginge entweder der weder rechtlich noch praktisch
hinnehmbare dauerhafte Zustand der Vermietung einer mangelhaften Mietsache
oder aber eine den Mieter trotz der monatlichen Versicherungsbeiträge
wiederum mit der Schadensbeseitigung belastende Lösung, die allein auf das
schuldhafte Herbeiführen des Brandschadens durch den Mieter abstelle. Beides
widerspreche nicht nur dogmatischen Grundsätzen, sondern auch der durch den
Bundesgerichtshof mit der versicherungsrechtlichen Lösung in den Vordergrund
gestellten Interessenabwägung.
14 Ausgehend von der Überlegung, dass der Gesetzgeber dem Vermieter
grundsätzlich im Rahmen des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die uneingeschränkte
Erhaltungs- und Wiederherstellungspflicht für die Mietsache auferlegt habe,
könne diese nur in den Fällen entfallen, in denen ausnahmsweise der Mieter
für die Erhaltung und Wiederherstellung (etwa) nach § 280 Abs. 1 BGB zu
sorgen habe. Stehe einem solchen Vermieteranspruch wiederum ein
Schadensersatzanspruch des Mieters aus positiver Vertragsverletzung
entgegen, verbleibe es vollumfänglich bei der Erhaltungspflicht des
Vermieters.
15 Die Kläger könnten überdies die Feststellung verlangen, dass die Miete
gemäß § 536 BGB in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 wegen
der streitgegenständlichen, zwischenzeitlich beseitigten Brandschäden
monatlich in Höhe von 132,76 € (= 15 % der Bruttomiete) gemindert gewesen
sei. Zwar könne sich ein Mieter grundsätzlich dann nicht auf eine
Mietminderung berufen, wenn der Mangel auf sein Verhalten zurückzuführen sei
oder er ihn zu vertreten habe. Bleibe es jedoch wegen der
versicherungsrechtlichen Lösung bei der Erhaltungs- und
Wiederherstellungspflicht des Vermieters, gelte diese Wertung auch im Rahmen
des § 536 BGB. Sei der Mieter nicht gehalten, für die Schäden Ersatz zu
leisten, gehe mit dem vertragswidrigen Zustand der Mietsache notwendig auch
die Herabsetzung der Miete nach § 536 BGB einher. Im Falle der
pflichtgemäßen und unverzüglichen Inanspruchnahme der Versicherung durch die
Beklagte wäre erfahrungsgemäß mit einer Regulierungsfrist von etwa drei
Monaten ab dem Brand zu rechnen gewesen. Eine Minderung der Miete komme
damit erstmalig ab dem 7. Juni 2012 in Betracht; sie ende aufgrund der
Vornahme der Instandsetzungsarbeiten mit Ablauf des 13. Dezember 2012. Unter
Berücksichtigung der Einzelfallumstände sei hier ein Minderungsbetrag von
lediglich 15 % der Bruttomiete, mithin monatlich 132,76 €, angemessen.
II.
16 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung - wenn auch teilweise nur
im Ergebnis - stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
17 1. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass
die seitens der Beklagten nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung
durchgeführte Beseitigung des Brandschadens ein erledigendes Ereignis
darstellt, infolge dessen die Klage hinsichtlich des vom Amtsgericht in
dessen Urteilstenor unter Ziffer 1 a bis g zugesprochenen Anspruchs auf
Behebung des Brandschadens unbegründet geworden ist.
18 a) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach
ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und
begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH,
Urteile vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395 mwN; vom 14.
März 2014 - V ZR 115/13, NJW 2014, 2199 Rn. 7).
19 Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem
Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362
Abs. 1 BGB - und damit auch keine Erledigung - ein (BGH, Urteile
vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269; vom 14. März 2014 -
V ZR 115/13, aaO Rn. 8). Dasselbe gilt für Leistungen, die zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel
erbracht werden (BGH, Urteile vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ
94, 268, 274; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11;
vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11, NJW 2012, 1717
Rn. 7; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; jeweils mwN; BGH, Beschlüsse
vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 unter [3] b; vom 21. September
2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 2; ebenso bereits RGZ 29,
379, 382). Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt
des Rechtskrafteintritts (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII
ZR 315/81, aaO; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; MünchKommZPO/Götz, 4.
Aufl., § 708 Rn. 5), sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt (BGH, Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; MünchKommBGB/Fetzer,
6. Aufl., § 362 Rn. 28 mwN; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 708 Rn. 4;
Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.).
20 b) Hiervon ausgehend handelt es sich bei der von der Beklagten
vorgenommenen Behebung des Brandschadens nicht um ein erledigendes Ereignis.
Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die in
Ziffer 1 a bis g des Tenors des vorläufig vollstreckbaren Urteils des
Amtsgerichts genannten Schäden innerhalb der ihr im vorbezeichneten Urteil
gesetzten Frist ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beseitigt.
Zudem hat sie die erstinstanzliche Verurteilung mit der Berufung angegriffen
(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357,
367 f.).
21 Die Leistung der Beklagten erfolgte daher ersichtlich unter dem
Vorbehalt des Rechtskrafteintritts und stellt demgemäß - ungeachtet
der Schwierigkeit, die hier erbrachte Leistung im Falle einer Aufhebung des
vorläufig vollstreckbaren Urteils zurückzufordern (vgl. BGH, Urteil vom 8.
Mai 1985 - IVa ZR 138/83, aaO; BAG, AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau;
OLG Köln, NJW-RR 2005, 1319, 1321; aA OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2010
- 2 U 64/09, juris Rn. 93 ff.; [jeweils zur Auskunftserteilung]; vgl. auch
BeckOK-ZPO/ Jaspersen/Wache, Stand: 15. September 2014, § 91a Rn. 64) -
keine Erfüllung des Anspruchs der Kläger nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf
Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand und damit kein die Hauptsache insoweit erledigendes Ereignis dar.
22 c) Der Antrag der Kläger, hinsichtlich des Antrags auf Behebung des
Brandschadens die Erledigung der Hauptsache festzustellen, war demnach
unbegründet. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
hilfsweise von ihrer Erledigungserklärung Abstand genommen und ihren
ursprünglichen Antrag entsprechend Ziffer 1 a bis g des Tenors des
amtsgerichtlichen Urteils weiterverfolgt haben, bleibt der Revision der
Erfolg jedoch versagt.
23 Die Kläger sind nicht gehindert gewesen, zu ihrem vorbezeichneten
ursprünglichen Antrag zurückzukehren. Eine Erledigungserklärung ist
frei widerruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen
und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache
getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei
regelmäßig - auch in der Revisionsinstanz - von der einseitig gebliebenen
Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer
Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren (BGH,
Urteile vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442 unter 1; vom 14. März
2014 - V ZR 115/13, aaO Rn. 14; BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII
ZR 256/03, aaO). Die darin liegende Klageänderung ist nach § 264 Nr.
2 ZPO noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn - wie hier der Fall - der
Sachverhalt, auf den sich der frühere Antrag stützt, vom Tatrichter bereits
gewürdigt worden ist (BGH, Urteile vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98,
aaO; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO).
24 2. Der ursprüngliche, auf Behebung des Brandschadens gemäß Ziffer 1 a bis
g des Tenors des Urteils des Amtsgerichts gerichtete Antrag ist begründet.
Die Kläger können aufgrund des ihnen zustehenden Anspruchs nach §
535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung der Mietsache in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand von der Beklagten die
Wiederherstellung dieses Zustands durch Behebung des vorstehend genannten
Brandschadens verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger den
Brandschaden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch
(allenfalls) einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Denn die Beklagte
kann gemäß den Grundsätzen der nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs anzuwendenden versicherungsrechtlichen Lösung ihren
Wohngebäudeversicherer auf Leistung in Anspruch nehmen, ohne dass dieser bei
den Klägern Rückgriff nehmen könnte. Wie das Berufungsgericht zutreffend
erkannt hat, folgt hieraus bei Würdigung der Interessenlage der
Mietvertragsparteien nicht nur die mietvertragliche Pflicht der Beklagten,
wegen des Ersatzes des Brandschadens die Wohngebäudeversicherung (und nicht
die Kläger) in Anspruch zu nehmen; die Beklagte ist vielmehr, auch wenn sie
von einer Inanspruchnahme ihres Wohngebäudeversicherers absieht, nach § 535
Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache
durch Behebung der streitgegenständlichen Brandschäden wiederherzustellen.
25 a) Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache
während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand zu erhalten. Grundsätzlich obliegen somit ihm die Instandhaltung und
die Instandsetzung des Mietobjekts (BGH, Urteil vom 6. April 2005 -
XII ZR 158/01, NZM 2005, 863 unter II 3 a). Entsteht während der
Mietzeit ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB - wie hier in
Gestalt des Brandschadens -, schuldet der Vermieter dessen Beseitigung im
Rahmen seiner Erfüllungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unabhängig
davon, ob die Mangelursache in seinem eigenen oder im Gefahrenbereich des
Mieters zu suchen ist (Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR
271/07, NJW 2008, 2432 Rn. 9; OLG Hamm, OLGR 2007, 540, 541;
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,
10. Aufl., Rn. 297). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
26 Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat,
entfällt die Pflicht zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands
jedoch, soweit der Mieter den Mangel der Mietsache zu vertreten hat
(BGH, Urteile vom 26. November 1997 - XII ZR 28/96, NJW 1998, 594 unter 2 a;
vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, aaO; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.
2014, § 535 Rn. 28a; Wolf/Eckert/Ball, aaO). In diesem Fall steht
dem Vermieter vielmehr bei einer Beschädigung der Mietsache ein Anspruch auf
Schadensersatz - nach Wahl des Vermieters (vgl.
Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Aufl., § 535 BGB Rn. 93)
in Form der Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder des
Geldersatzes (§ 249 Abs. 2 BGB) - gegen den Mieter zu (Palandt/
Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 535 Rn. 58; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14.
Aufl., § 535 Rn. 40; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 535 Rn. 106).
27 b) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht
rechtsfehlerfrei zu der von der Revision nicht angegriffenen Beurteilung
gelangt, dass den Klägern hinsichtlich des Brandschadens (allenfalls)
einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ebenfalls frei von
Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger der
Beklagten nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Lösung trotzdem
nicht zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet sind, sondern ihnen vielmehr
ein Anspruch auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands der
Mietsache zusteht.
28 c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Mieter,
der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat,
(regelmäßig) vor einem Rückgriff des Gebäudeversicherers (§ 86 Abs. 1 VVG)
in der Weise geschützt, dass eine durch die Interessen der Vertragsparteien
gerechtfertigte ergänzende Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen
konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen
der Wohnungsmieter einen Brandschaden - wie hier - durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, Urteile vom 8. November 2000 -
IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393, 398 ff.; vom 3.
November 2004 - VIII ZR 28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 2; vom 13.
September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 8; vom 10. November 2006 - V
ZR 62/06, NJW 2007, 292 Rn. 7 [betr. Wohnungseigentümer]; vom 20. Dezember
2006 - VIII ZR 67/06, NJW-RR 2007, 684 Rn. 8; vom 27. Januar 2010 - IV ZR
129/09, BGHZ 184, 148 Rn. 8 f.; vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10, NJW-RR
2011, 1055 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99,
NJW-RR 2002, 1243; vom 15. November 2011 - II ZR 304/09, NJW-RR 2012, 280
Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, GE 2014, 661 Rn. 4).
Der Mieter steht hierdurch im Ergebnis nicht anders da, als wenn er selbst
eine Versicherung abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 3. November
2004 - VIII ZR 28/04, aaO).
29 Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Mieter - wie hier -
eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und diese für den
Brandschaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteile vom 8.
November 2000 - IV ZR 298/99, aaO S. 399 f.; vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR
67/06, aaO; vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 9 ff.).
30 Die vorbezeichnete sogenannte versicherungsrechtliche Lösung schützt den
Mieter allerdings nur, wenn der Vermieter/Versicherungsnehmer die
Versicherung tatsächlich in Anspruch nimmt. Verzichtet der Vermieter
darauf und fordert er unmittelbar Schadensersatz vom Mieter, wird dieser in
seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm (anteilig)
übernommenen Versicherungskosten im Schadensfall einen Nutzen von der
Gebäudeversicherung zu haben. Der Vermieter hat dagegen insoweit, als er
durch die Versicherung geschützt ist, im Regelfall kein vernünftiges
Interesse daran, den Schadensausgleich durch den Mieter zu suchen, obwohl
dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des
Schadens beigetragen hat. Aus dieser Interessenlage folgt die
mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu
nehmen (oder auf Schadensersatz zu verzichten), wenn ein Versicherungsfall
vorliegt, ein Regress des Versicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist
und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem
Schadensausgleich durch den Mieter hat. Verletzt der
Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter seinerseits ein
Schadensersatzanspruch zu, den er dem Schadensersatzanspruch des Vermieters
wegen seiner Obhutspflichtverletzung gemäß § 242 BGB ("dolo agit, qui petit,
quod statim redditurus est") entgegen halten kann (BGH,
Urteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 3;
vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, aaO; jeweils
mwN; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VIII ZR 48/13, aaO Rn. 5).
31 d) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht die Beklagte als
mietvertraglich verpflichtet erachtet, ihren Wohngebäudeversicherer und
nicht die Kläger auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen. Entgegen der
Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit seiner weiter gehenden
Annahme, wonach aus den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Lösung für
den Streitfall folge, dass die Beklagte, auch wenn sie ihre
Wohngebäudeversicherung nicht in Anspruch nehme, aufgrund ihrer
Erhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Beseitigung des
Brandschadens verpflichtet sei, weder die Reichweite der Erhaltungspflicht
der Beklagten verkannt noch deren mietvertragliche Nebenpflichten bei
Vorliegen eines Versicherungsfalles überdehnt, indem es als Voraussetzung
des Wegfalls der Erhaltungspflicht die Durchsetzbarkeit des
Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die Kläger angenommen hat. Das
Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend die Grundsätze der
versicherungsrechtlichen Lösung auf die Beurteilung des Umfangs der
Erhaltungspflicht des Vermieters im Falle eines vom Mieter durch leichte
Fahrlässigkeit verursachten Wohnungsbrandes angewendet. Ist nach diesen
Grundsätzen der Mieter weder zur Beseitigung des Brandschadens noch sonst
insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, verbleibt es bei der vom Gesetz
als dauerhafte vertragliche Hauptpflicht ausgestalteten Erhaltungspflicht
des Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist dieser regelmäßig auch
dann zur Wiederherstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustands der Mietsache verpflichtet, wenn er die von ihm abgeschlossene
Wohngebäudeversicherung wegen des Brandschadens nicht in Anspruch nimmt.
32 aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein besonderes Interesse der
Beklagten, welches ausnahmsweise gegen eine Inanspruchnahme der
Wohngebäudeversicherung sprechen könnte, verneint und insbesondere den
pauschalen Hinweis der Beklagten auf möglicherweise steigende
Versicherungsbeiträge als nicht ausreichend erachtet. Wie oben (unter II 2
c) ausgeführt, hat der Vermieter insoweit, als er durch die Versicherung
geschützt ist, im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, den
Schadensausgleich nicht durch die Versicherung zu suchen (Senatsurteil
vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO). Der Mieter wiederum darf im
Verhältnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine
Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zugutekommen
und er durch diese Versicherung geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig
einen Schaden verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 3.
November 2004 - VIII ZR 28/04, aaO unter II 2 und 3; vom 13. September
2006 - IV ZR 273/05, aaO Rn. 19).
33 Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht
offenbar meint - im Einzelfall ausnahmsweise etwa eine durch die
Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung verursachte erhebliche Erhöhung
der Versicherungsprämie ein besonderer Grund sein kann, der es für den
Vermieter rechtfertigt, von einer Inanspruchnahme der Versicherung
abzusehen, oder ob einem solchen Ausnahmetatbestand vielmehr die Möglichkeit
entgegensteht, allein den Mieter, der den Brandschaden verursacht hat, mit
dem Erhöhungsbetrag der Versicherungsprämie zu belasten. Denn es
fehlt hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat,
bereits an einem konkreten Vortrag der Beklagten hinsichtlich einer zu
erwartenden Beitragserhöhung. Übergange-nen Sachvortrag hierzu zeigt die
Revision nicht auf.
34 bb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass im
Streitfall aus der gebotenen Anwendung der Grundsätze der
versicherungsrechtlichen Lösung auf den Erhaltungsanspruch des Mieters aus §
535 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den von den
Klägern verursachten Brandschaden zu beheben. Diesem Anspruch steht auch
nicht entgegen, dass die Kläger wegen des Brandschadens zugleich die
Minderung der Miete geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai
2008 - VIII ZR 271/07, aaO; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536 BGB Rn.
529; MünchKommBGB/Häublein, aaO, Vorbemerkung zu §§ 536 ff. Rn. 5).
35 (1) Die Frage, ob und inwieweit die Grundsätze der
versicherungsrechtlichen Lösung auch für die Beurteilung der Frage des
Bestehens eines Mangelbeseitigungsanspruchs des Mieters in Bezug auf einen
von diesem durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Brandschaden
maßgeblich sind, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Der
Senat hat allerdings bereits in einem vor der Entwicklung der Grundsätze der
versicherungsrechtlichen Lösung ergangenen Urteil, welches den Fall eines
außerhalb des Mietgebrauchs durch Brand unbenutzbar gewordenen Mietobjekts
betraf, entschieden, dass der Vermieter in diesem Fall den vertragsmäßigen
Zustand wiederherzustellen hat, auch wenn im Mietvertrag Instandhaltung und
Instandsetzung des Mietobjekts sowie - wie im Streitfall -
Schönheitsreparaturen grundsätzlich auf den Mieter abgewälzt worden sind
(Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - VIII ZR 88/86, WM 1987, 822 unter 3 b
und c; Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 297).
36 (2) Nichts anderes hat für den Fall zu gelten, dass die mit leichter
Fahrlässigkeit verursachte Beschädigung der Mietsache zwar innerhalb des
Mietgebrauchs erfolgt ist, der Schaden des Vermieters aber durch dessen
Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist und der Mieter deshalb nach den
Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Lösung für den Brandschaden nicht
einzustehen hat. Auch bei dieser - hier gegebenen - Fallgestaltung bleibt
die Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen
und ist der Vermieter zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands des
Mietobjekts verpflichtet.
37 Die von der Revision vertretene Auffassung, wonach der Vermieter weder zu
einer Inanspruchnahme seiner Wohngebäudeversicherung noch sonst zu einer
Beseitigung des Brandschadens verpflichtet und auch eine Mietminderung (dazu
nachfolgend unter 3) nicht eingetreten sei, liefe darauf hinaus, dass der
Mieter als Gegenleistung für die von ihm (anteilig) übernommenen
Versicherungskosten im Schadensfall zwar vor einer Inanspruchnahme durch den
Vermieter auf Schadensersatz sowie vor einem Rückgriff des
Wohngebäudeversicherers geschützt wäre, er jedoch - worauf die
Revisionserwiderung zutreffend hinweist - entweder den in dem vorliegenden
Brandschaden zu sehenden erheblichen Mangel der Mietsache hinzunehmen oder
diesen auf eigene Kosten zu beseitigen hätte. Dies ist mit der
Zielsetzung der versicherungsrechtlichen Lösung unvereinbar. Diese
dient dem Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGH, Urteil
vom 27. Januar 2010 - IV ZR 129/09, aaO Rn. 9 mwN) und hierbei - was
die Revision verkennt - insbesondere auch dazu, den Mieter im Ergebnis nicht
anders zu stellen, als wenn er selbst eine Versicherung abgeschlossen hätte
(Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII
ZR 28/04, aaO unter II 2; ebenso bereits Senatsurteil vom 13. Dezember
1995 - VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288, 293 f.).
38 (3) Ohne Erfolg wendet die Revision gegen eine Pflicht der Beklagten zur
Beseitigung des Brandschadens ein, die im Gebrauch der Mietsache liegenden
Risiken träfen - anders als die in ihrer Beschaffenheit begründeten oder gar
von außen auf sie einwirkenden schädlichen Einflüsse - stets und allein den
Mieter (vgl. Senatsurteil vom 14. April 1976 - VIII ZR 288/74, BGHZ 66, 349,
353). Denn die Revision verkennt insoweit die Bedeutung der spezielleren
Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung, die hier aus den oben
genannten Gründen auch hinsichtlich des aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
folgenden Anspruchs auf Beseitigung des Brandschadens anzuwenden sind.
39 (4) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei
der Annahme einer den Brandschaden umfassenden Erhaltungspflicht der
Beklagten die Bedeutung des Umstands verkannt, dass die Kläger im
Mietvertrag die Schönheitsreparaturen, insbesondere die Tapezier- und
sonstige Malerarbeiten, übernommen hätten und dass die von der
Erledigungserklärung umfassten Wiederherstellungsmaßnahmen die Beseitigung
der infolge des Brandes eingetretenen Rußverschmutzungen durch Streichen der
Wände beträfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt
es sich bei den hier streitgegenständlichen Maßnahmen zur Behebung des
Brandschadens - mögen diese auch mit Tapezier- und Streicharbeiten verbunden
sein - nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um
Schadensbeseitigung
.
40 (5) Vergeblich macht die Revision zudem geltend, der Annahme, die
Beklagte sei gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Behebung des Brandschadens
verpflichtet, stehe entgegen, dass der Senat im oben bereits erwähnten
Urteil vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04) dem Vermieter ein Wahlrecht
eingeräumt habe, seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen oder
auf Schadensersatz gegen den Mieter zu verzichten. Die Revision meint, den
Vermieter treffe daher als mietvertragliche Nebenpflicht lediglich eine
Verschonungspflicht, den Mieter bei bestehendem Versicherungsschutz nicht in
Anspruch zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe die Beklagte entsprochen.
41 Diese Auffassung der Revision greift zu kurz. Die mietvertraglichen
Pflichten der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen
Brandschadens beschränken sich aus den oben dargestellten Gründen nicht
darauf, von einer Inanspruchnahme der Kläger abzusehen, sondern umfassen
auch die Verpflichtung der Beklagten, den vertragsgemäßen Zustand der
Mietsache durch Behebung der streitgegenständlichen Brandschäden
wiederherzustellen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).
42 Der Senat hat zwar in dem von der Revision genannten Urteil
vom 3. November 2004 (VIII ZR 28/04, aaO unter II 3) ausgeführt, aus der
Interessenlage der Mietvertragsparteien folge bei Vorliegen der oben (unter
II 2 c) genannten Voraussetzungen die mietvertragliche Pflicht des
Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen (oder auf Schadensersatz
zu verzichten). Diese Ausführungen beziehen sich jedoch ersichtlich auf die
dort gegebene Fallgestaltung, dass der Vermieter trotz bestehender
Wohngebäudeversicherung den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Für
die hier maßgebliche Frage des Umfangs der Erhaltungspflicht des Vermieters
gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich hieraus nichts, insbesondere lässt
sich dem vorgenannten Senatsurteil entgegen der Auffassung der Revision
nicht entnehmen, dass der Vermieter von seiner mietvertraglichen
Hauptpflicht zur Erhaltung der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) befreit
sei, wenn er - wie nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Lösung
ohnehin geboten - von einer Inanspruchnahme des Mieters auf Schadensersatz
absieht.
43 (6) Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe,
indem es den Klägern einen Anspruch auf Inanspruchnahme der Versicherung der
Beklagten zuerkannt habe, den Umstand nicht hinreichend beachtet, dass die
Kläger nicht in der Wohngebäudeversicherung der Beklagten mitversichert
seien. Aus der versicherungsrechtlichen Lösung ergebe sich lediglich ein
Regressverzicht des Versicherers. Diese Rechtsprechung werde "ausgehebelt",
wenn die Kläger mittels eines mietvertraglichen Anspruchs gegen die Beklagte
auf Inanspruchnahme der Versicherung im Ergebnis doch wie der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person in den Genuss der
Versicherungsleistung oder eines Schadensersatzes in entsprechender Höhe
kämen.
44 Zwar trifft es zu, dass der Wohnungsmieter nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht in der Wohngebäudeversicherung des Vermieters
mitversichert, sondern Dritter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG aF
[heute: § 86 Abs. 1 VVG] ist (BGH, Urteile vom 8. November 2000 - IV ZR
298/99, aaO S. 397 f.; vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001,
856 unter 2 a; jeweils mwN). Anders als die Revision meint, steht die
Beurteilung des Berufungsgerichts jedoch hierzu nicht im Widerspruch. Mit
den vorgenannten Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist lediglich die -
ohne die Annahme eines konkludenten Regressverzichts bestehende -
Möglichkeit des Versicherers aufgezeigt worden, den Mieter aus kraft
Gesetzes übergegangenem Recht desVermieters in Regress zu nehmen. Eine
Einschränkung der aus dem Mietvertrag folgenden Ansprüche des Mieters,
insbesondere des hier maßgeblichen Erhaltungsanspruchs aus § 535 Abs. 1 Satz
2 BGB, ergibt sich hieraus nicht.
45 e) Das Berufungsurteil lässt schließlich auch hinsichtlich des Umfangs
des Mangelbeseitigungsanspruchs einen Rechtsfehler nicht erkennen.
46 3. Auch soweit das Berufungsgericht auf den - zulässigen (vgl.
Senatsurteil vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 142/84, WM 1985, 1213 unter II;
Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 536 Rn. 238) -
Feststellungsantrag der Kläger eine Minderung der Miete für den Zeitraum vom
7. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2012 in Höhe von 15 % der Bruttomiete
angenommen hat, ist das angefochtene Urteil frei von Rechtsfehlern. Das
Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Minderung zwar
grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn ein Mangel - wie hier - der Sphäre
des Mieters zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR
113/10, WuM 2011, 97 Rn. 18 mwN), im Streitfall jedoch gleichwohl die
Voraussetzungen einer Mietminderung gegeben sind, da die Beklagte unter
Berücksichtigung der Grundsätze der versicherungsrechtlichen Lösung zur
Beseitigung des Mangels verpflichtet ist.
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