Dritthaftung aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311 III, II, 241 II BGB); Konkurrenz zur Gewährleistungshaftung, Reichweite der Haftung


BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09


Fundstelle:

NJW-RR 2011, 462


Amtl. Leitsatz:

Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers begutachtet und zum Verkauf in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat, gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im Internet abgegebenen Gebots erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist.


Zentrale Probleme:

Eine interessante, in der Begründung aber nicht ganz unproblematische Entscheidung: Ein Kfz-Sachverständiger stellt ein Kfz zum Verkauf in eine Internet-Börse. Dabei wird der Eindruck erweckt, das Fahrzeug habe eine Standheizung. Aufgrund dieser (als invitatio zu wertenden) Einstellung kommt es zu einem Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Dieser bekommt das Fahrzeug allerdings ohne die Standheizung geliefert, läßt selbst eine solche einbauen und verlangt vom Verkäufer Kostenersatz. Der Senat geht sicher zutreffend davon aus, dass hier ein Sachmangel vorliegt, das sich aus der Auslegung der Erklärungen ergibt, dass das Fahrzeug mit Standheizung geschuldet war. Deshalb besteht gegen den Verkäufer zunächst nur ein Anspruch auf Nacherfüllung, nicht aber auf Ersatz der Kosten der Ersatzbeschaffung (das ist also die Problematik der Selbstvornahme, s. dazu nur BGH NJW 2005, 1384; BGH NJW 2007, 1534;BGH NJW 2010, 1448). Der Senat führt nun aus, dass eine Haftung des Verkäufers aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) wegen (fahrlässiger) Falschangaben vor Vertragsschluss durch das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen ist (s. dazu die Anm. zu BGH NJW 2009, 2120 sowie BGH NJW 2010, 858 sowie zu BGH v. 2.11.2010 - VIII ZR 287/09). Eine Dritthaftung des Vermittlers wegen der Inanspruchnahme eigenen Vertrauens (s. dazu BGH NJW 2010, 858) sei aber von dieser Sperrwirkung auch erfasst, jedenfalls könne sie nicht weiter gehen, als die Gewährleistungshaftung des Verkäufers. Hier stellt sich m.E. schon im Ansatz die Frage, worin denn eine Pflichtverletzung des Vermittlers bestehen soll: Es ist ja ein Kaufvertrag über das Fahrzeug einschl. Standheizung zustande gekommen. Der Käufer hat also insoweit überhaupt keinen Schaden. Dieser besteht allein darin, dass der Verkäufer die Standheizung vor Lieferung ausgebaut hatte (s. dazu jetzt auch zutr. Schinkels LMK 2011, 315341). Die einzig denkbare Pflichtverletzung des Vermittlers besteht also im Verhältnis zum Verkäufer (wenn dieser das Fahrzeug ohne Standheizung verkaufen wollte). Dieser Vertrag hat aber - wie der Senat zu recht ausführt - keine Schutzwirkung für Dritte. Selbst wenn man das sagen würde, fehlt es aber an einem Schaden, da ein Vertrag über das Kfz mit Standheizung zustandegekommen ist. Die c.i.c. kann eigentlich nur eine Rolle spielen, wenn aufgrund einer falschen vorvertraglichen Information ein nicht erwartungsgerechter Vertrag zustande gekommen ist, also eine bestimmte Beschaffenheit z.B. nicht vereinbart wurde oder über einen Sachmangel nicht aufgeklärt wurde. Das aber war hier offenbar nicht der Fall. Auch ist nicht ohne weiteres einsehbar, dass die Sperrwirkung des Gewährleistungsrechts auch gegenüber einem Dritthaftenden aus c.i.c. bestehen soll: Diesem gegenüber bestehen keine Gewährleistungsansprüche, die speziell sein könnten (vgl. zur Gesamtproblematik Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Rn. 271 ff). Letztlich soll hier der Abschlussvertreter dafür in Anspruch genommen, dass der Verkäufer die Leistung nicht wie geschuldet erbringt. Das aber hat mit einem vorvertraglichen Verschulden nichts zu tun. Deshalb ist es m.E. sehr problematisch, wenn der Senat am Ende der Entscheidung ausführt, die Klägerin müsse zunächst ihren Nacherfüllungsanspruch wegen der ausgebauten Standheizung erfolglos gegenüber der Verkäuferin geltend gemacht haben, bevor ihr gegen diese ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zustünde, weil sie dann einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler  aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB haben könne. Selbst wenn hier eine solche Nacherfüllungsfrist abgelaufen wäre, bleibt für einen solchen Anspruch gegen den Vermittler keinen Raum: Bei der Haftung nach §§ 280 I, 311 II, III, 241 II BGB kann es keinen Schadensersatz "statt der Leistung" geben, weil es um die Verletzung von vorvertraglichen Pflichten aus einem Stadium geht, in dem es noch keine Leistungspflichten gibt. Im übrigen wäre die Frage der Pflichtverletzung problematisch: Der Schaden in Gestalt der fehlenden Standheizung geht nicht auf eine Aufklärungspflichtverletzung des Vermittlers zurück, wollte man nicht eine Pflicht annehmen, den Interessenten darauf hinzuweisen, dass der Verkäufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen wird. Auch dann fehlt es aber an der Kausalität einer solchen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Nach § 249 I BGB hätte der Vermittler den Käufer so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vermittler ihn darüber aufgeklärt hätte, dass die Standheizung nicht mitverkauft werden soll. Dann aber wäre auch kein Vertrag über ein Kfz mit Standheizung zustande gekommen. Der einzige denkbare Fehler des Vermittlers war hier nämlich, den Eindruck erweckt zu haben, der Verkäufer wolle auch die Standheizung mitverkaufen. Dieser Fehler hat sich aber nicht zu Lasten des Käufers ausgewirkt, da die Standheizung gerade deshalb tatsächlich mitverkauft wurde (s. dazu jetzt auch zutr. Schinkels LMK 2011, 315341). Schon hieraus ist ersichtlich, dass die Haftung des Vermittlers eben nur auf das negative Interesse gerichtet ist, nicht aber auf das Erfüllungsinteresse aus dem vermittelten Vertrag: Dass sich der Verkäufer nicht vertragstreu verhält, geht nicht auf eine Pflichtverletzung des Vermittlers zurück. Es wurde hier nicht eine mangelhafte Sache verkauft, sondern der Verkäufer hat sie nach Vertragsschluss mangelhaft gemacht. Dieser haftet allenfalls gegenüber dem Verkäufer. M.E. kommt also die hier geltend gemachte Haftung des Vermittlers unter keinem denkbaren Aspekt in Betracht.

©sl 2011


Tatbestand:

1 Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein KraftfahrzeugSachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag des Autohauses K. (im Folgenden: Verkäuferin) einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in der Internet-Restwertbörse "AUTOonline" zum Verkauf an. Auf einem der von der Beklagten zu 1 ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Webasto Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen der Verkäuferin auch nicht verkauft werden sollte. Die Klägerin gab auf das Fahrzeug ein Gebot in Höhe von 5.210 € ab, an das sie nach den Geschäftsbedingungen der AUTOonline GmbH bis zum 1. September 2006 gebunden war. Die Verkäuferin nahm das Angebot der Klägerin innerhalb dieser Frist an. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin am 24. August 2006 abgeholt. Die Standheizung war zuvor von der Verkäuferin ausgebaut worden. In dem bei Abholung unterzeichneten Kaufvertrag ist vermerkt:

"Standheizung (im Angebot AUTOonline mit Foto festgehalten) wurde vom Autohaus ausgebaut! Dadurch zwei Löcher im Armaturenbrett beschädigt!"

2 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gebrauchten Webasto Standheizung, insgesamt 787,10 € nebst Zinsen, mit der Begründung in Anspruch, die Beklagten müssten dafür einstehen, dass das ihr übergebene Fahrzeug nicht über die im Internet abgebildete Standheizung verfüge. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

3 Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5 Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Die Voraussetzungen der § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 241 Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt. Zwar könne angenommen werden, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ein Schuldverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustande gekommen sei und die Beklagten zu 2 und 3 für etwaige Verpflichtungen der Beklagten zu 1 persönlich hafteten. Denn durch das Einstellen des Pkw in die Onlinebörse habe die Beklagte zu 1 im Auftrag der Verkäuferin eine invitatio ad offerendum abgegeben. Dies stellte die Aufnahme von Vertragsverhandlungen dar. Einem Schuldverhältnis zwischen den Parteien stehe nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 nicht Partei dieses Kaufvertrages habe werden sollen. Denn gemäß § 311 Abs. 3 BGB könne ein Schuldverhältnis auch zu Dritten entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten. Ein solches Schuldverhältnis entstehe insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehme und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusse. Letzteres sei hier der Fall, da die Beklagte zu 1 mit ihren Gesellschaftern als Kfz-Sachverständige über besondere Sachkunde verfüge und deshalb besonderes Vertrauen in eine zutreffende Beschreibung des Fahrzeugs beim potentiellen Käufer bestehe.

6 Es könne aber dahinstehen, ob die Beklagte zu 1 eine Pflichtverletzung dadurch begangen habe, dass sie ein Foto in die Onlinebörse eingestellt habe, auf der die Standheizung zu sehen gewesen sei, die nach dem Willen der Verkäuferin nicht Gegenstand des Kaufvertrags habe werden sollen. Selbst wenn man eine solche Pflichtverletzung bejahte, fehle es an einem Schaden der Klägerin, den sie gegenüber den Beklagten geltend machen könne. Wenn nämlich - wie hier unterstellt - die invitatio ad offerendum nach dem Empfängerhorizont den Pkw mitsamt der Standheizung zum Gegenstand gehabt habe, sei auch das Kaufangebot der Klägerin auf das Fahrzeug mitsamt Standheizung bezogen gewesen und von der Verkäuferin angenommen worden. Dies habe zur Folge, dass die Verkäuferin aufgrund des mit der Klägerin nach deren Angaben mündlich abgeschlossenen Kaufvertrags zur Übergabe und Übereignung des Pkw mit der Standheizung verpflichtet gewesen sei. Da die Verkäuferin nur ein Fahrzeug ohne Standheizung übergeben habe, habe das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit gehabt und damit einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgewiesen. Wegen dieses Mangels habe die Klägerin die in § 437 BGB genannten Gewährleistungsrechte gehabt und zunächst Nacherfüllung nach § 439 BGB verlangen können. Bei Verweigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung hätte sie mindern, vom Vertrag zurücktreten oder auch Schadensersatz verlangen können. Die Klägerin müsse sich zunächst an ihre Vertragspartnerin, die Verkäuferin des Fahrzeugs, halten, wodurch ihr eigener etwaiger Schaden vollumfänglich abgedeckt sei. Ein weiterer Schaden, den die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangen könnte, sei nicht erkennbar.

7 Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzpflichten zugunsten Dritter entsprechend § 328 BGB. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zu 1 über die Erstellung eines Restwertgutachtens und die Einstellung in die Onlinebörse einbezogen worden sei. Auch in diesem Fall würde es an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin gegenüber den Beklagten fehlen. Denn der Kaufvertrag mit der Verkäuferin wäre wiederum über einen Pkw mit Standheizung zustande gekommen, so dass die Klägerin wegen der in diesem Vertragsverhältnis bestehenden Gewährleistungsansprüche keinen weiteren Schaden habe.

II.

8 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für den Erwerb und den Einbau einer Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug.

9 1. Ansprüche aus einem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehen nicht, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht von der Beklagten zu 1, sondern von der Verkäuferin gekauft hat. Davon geht auch die Klägerin aus. Sie hat ihre Klage in den Vorinstanzen nicht auf einen kaufvertraglichen Anspruch gestützt, sondern damit begründet, dass die Beklagten ihr nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet seien. Ein solcher Anspruch aus § 280 Abs. 1, § 328 BGB analog besteht jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob der an die Beklagte zu 1 gerichtete Auftrag der Verkäuferin, das Fahrzeug in der Onlinebörse zum Verkauf anzubieten und dieses Angebot textlich und bildlich zu gestalten, Schutzwirkung gegenüber der Klägerin entfaltet. Dies ist zu verneinen.

10 a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch dritte, an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen werden können mit der Folge, dass der Schuldner ihnen gegenüber zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NZM 2010, 668 Rn. 19 mwN; grundlegend zur Entwicklung: BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 170 ff.). So kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ein Grundstückssachverständiger dem Käufer des Grundstücks wegen mangelnder Sorgfalt bei der Erstellung eines vom Verkäufer in Auftrag gegebenen Wertgutachtens zum Schadensersatz verpflichtet sein (BGH, Urteil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 380 ff. mwN; vgl. auch Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 197 f. zum Testat eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen eines Kapitalanlagemodells). Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.

11 b) Um eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden, ist die Einbeziehung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages zukämen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.; Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630 unter II 2 a; Medicus in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., Vor §§ 328 bis 335 Rn. 10).

12 So verhält es sich im vorliegenden Fall. Wenn der Kaufvertrag mit dem von der Klägerin angenommenen Inhalt zustande gekommen ist, hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht in Frage stellt, gegenüber der Verkäuferin einen Erfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der im Internet abgebildeten Standheizung erworben. Denn aufgrund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet war das von der Verkäuferin angenommene Kaufangebot der Klägerin auf den Erwerb des Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Deshalb kann die Klägerin von der Verkäuferin wegen der bei Übergabe des Fahrzeugs fehlenden Standheizung im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten Standheizung verlangen. Dieser Nacherfüllungsanspruch ist gleichwertig mit dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung, den die Klägerin gegenüber den Beklagten geltend macht. Damit scheidet eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus.

13 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem erstmals vom Berufungsgericht ins Spiel gebrachten Gesichtspunkt einer Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1 zu. Bei der im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in § 311 Abs. 3 BGB geregelten Sachwalterhaftung von Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, aber in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflussen, handelt es sich um eine Ausprägung der Haftung aus Verschulden bei Vertragssschluss (BT-Drucks. 14/6040, S. 162 f.).

14 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1 gemäß § 311 Abs. 3 BGB erfüllt sind. Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht bereits entgegen, dass der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen gegenüber der Verkäuferin ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gebrauchten Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug nicht zusteht. Damit steht ihr ein solcher Anspruch auch gegenüber den Beklagten nicht zu. Denn eine etwaige Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten Standheizung geht nicht weiter als die Haftung der Verkäuferin selbst, in deren Auftrag und als deren Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) die Beklagte zu 1 den Vertragsschluss angebahnt hat.

15 a) Die Klägerin kann von der Verkäuferin, wie ausgeführt, im Wege der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB den Wiedereinbau der von der Verkäuferin vor der Übergabe ausgebauten Standheizung oder den Einbau einer gleichwertigen Standheizung verlangen. Ein auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung gerichteter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB) stünde der Klägerin aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung (dazu Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 227) dagegen nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu, also wenn die Klägerin der Verkäuferin erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hätte (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder eine solche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB oder § 440 BGB entbehrlich gewesen wäre. Dass diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegenüber der Verkäuferin erfüllt wären, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und macht auch die Revision nicht geltend. Damit kann die Klägerin von der Verkäuferin Kostenerstattung für den Erwerb und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB) nicht verlangen.

16 Gegenüber der Verkäuferin besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 278 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Schadensersatzanspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten Sachmängelrechts entgegen (BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09, juris Rn. 7). Ein arglistiges (vorsätzliches) Verhalten hinsichtlich des Sachmangels, für das nach der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorrang des Sachmängelrechts nicht gilt, liegt hier nicht vor. Die Klägerin macht nicht geltend, über die Beschaffenheit des Fahrzeugs - das Vorhandensein einer Standheizung - von der Verkäuferin oder der Beklagten zu 1 arglistig getäuscht worden zu sein. Damit entfaltet der der Klägerin gegen die Verkäuferin zustehende Nacherfüllungsanspruch aus § 437 Nr. 1, § 439 BGB Sperrwirkung gegenüber einem etwaigen Anspruch der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen (fahrlässig) irreführender Darstellung des Fahrzeugs in der Internetofferte durch die Beklagte zu 1.

17 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für eine etwaige Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1 nach § 311 Abs. 3 BGB nicht unerheblich, dass der Klägerin gegenüber der Verkäuferin zwar ein Erfüllungs- beziehungsweise Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung des Fahrzeugs mit der abgebildeten oder einer gleichwertigen Standheizung zusteht, nicht aber ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Die Revision meint, gegenüber dem Dritten könne jeder Schaden geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob insoweit auch eine vertragliche Haftung des Vertragspartners des Geschädigten bestehe. Das trifft jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht zu, in der die Klägerin von den Beklagten - der Sache nach - Schadensersatz statt der Leistung begehrt. Denn eine etwaige Sachwalterhaftung der Beklagten wegen der von der Verkäuferin ausgebauten Standheizung geht jedenfalls nicht weiter als die kaufvertragliche Haftung der Verkäuferin selbst. Ist - wie hier - die Verkäuferin aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung nicht verpflichtet, der Klägerin als Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB) die Kosten für die Anschaffung und den Einbau einer gleichwertigen Standheizung zu erstatten, so gilt dies auch für die Haftung der in die Vertragsanbahnung eingeschalteten Beklagten zu 1.

18 Bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung hat der Senat für die Inanspruchnahme eines als Sachwalter des Verkäufers auftretenden Kraftfahrzeughändlers aus Verschulden bei Vertragsschluss entschieden, dass die Haftung des Vermittlers nicht weiter geht als die gewährleistungsrechtliche Haftung des Verkäufers selbst (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 388; vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 88/80, BGHZ 79, 281, 287; vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 55/82, BGHZ 87, 302, 304 f.). Daran hat sich durch die Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert. Auch nach der gesetzlichen Regelung der Sachwalterhaftung in § 311 Abs. 3 BGB geht die Haftung des Dritten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss grundsätzlich nicht weiter als die des Geschäftsherrn (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 238; Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearb. 2005, § 311 Rn. 158). Daher hat ein Dritter im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB wegen einer auf einen Mangel der Kaufsache bezogenen Pflichtverletzung Schadensersatz nur zu leisten, wenn auch der Verkäufer selbst wegen dieses Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist. Andernfalls würde der Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.

19 Die Klägerin muss deshalb zunächst ihren Nacherfüllungsanspruch wegen der ausgebauten Standheizung erfolglos gegenüber der Verkäuferin geltend gemacht haben, bevor sie von dieser Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ihr ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB zustehen kann.