Haftung aus culpa in
contrahendo (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) bei vorsätzlicher Verletzung von
Aufklärungspflichten; Kausalität: Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens;
Konkurrenz zur Sachmängelgewährleistung (§ 437 BGB); Verjährung; Haftung
Dritter aus culpa in contrahendo (Sachwalterhaftung) nach § 311 III BGB
BGH, Urteil vom 16.
Dezember 2009 - VIII ZR 38/09
Fundstelle:
NJW 2010, 858
Amtl. Leitsatz:
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens
muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem
Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen
"fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.
Zentrale Probleme:
S. dazu bereits die Anmerkung zu
BGH NJW 2009, 2120:
Es geht um das Verhältnis zwischen kaufrechtlicher
Gewährleistung und der Haftung wegen vorvertraglicher
Aufklärungspflichtverletzung. Der Senat bestätigt im Anschluss an die
genannte Entscheidung, dass die Haftung aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II
BGB) jedenfalls bei (hier bejahtem) vorsätzlichen Handeln nicht verdrängt
ist. Auch die Verjährung folgt der Regelverjährung der §§ 195 ff BGB).
Lehrreich ist die Entscheidung auch für die Frage der Kausalität und die
Dritthaftung aus c.i.c. (§ 311 III BGB). S. auch
BGH v. 2.11.2010 - VIII ZR 287/09
sowie BGH
v. 11.11.2011 - V ZR 245/10.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines
Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21. März 2004 für 4.500 € vom Beklagten zu 1
über den Beklagten zu 2, einen Gebrauchtwagenhändler, gekauft hat.
2 Im Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text
"Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich "201.000
km" vermerkt; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand. Als Vorbesitzer waren aus
dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar
2004 als Halter eingetragene Beklagte zu 1 ersichtlich. Dieser hatte das
Fahrzeug jedoch über den Beklagten zu 2 von einem Zwischenhändler erworben,
der beiden Beklagten nur als "A. " bekannt war und der das Fahrzeug
seinerseits ebenfalls von einem nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragenen
Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände wurde der Kläger bei
Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert.
3 Der Kläger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und veräußerte ihn im November 2006
zu einem Preis von 1.500 €. Er ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihn
über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher bekannten
Zwischenhändler aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf die vom
Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und
das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des
Pkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen.
4 Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von 7.009,39 € (Rückzahlung des
Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös und
Entgelt für gezogene Nutzungen) nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht
der Klage in Höhe von 6.754,24 € nebst Zinsen stattgegeben. Die
weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht
zugelassenen Revisionen begehren die Beklagten die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Beklagte zu 2 sei dem Kläger aus culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1
i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet, weil er ihn bei
den Vertragsverhandlungen nicht über den beiden Beklagten nicht näher
bekannten und im Kfz-Brief auch nicht eingetragenen Vorbesitzer ("A. ")
aufgeklärt habe. Es sei ein Fall der so genannten Sachwalterhaftung gegeben
(§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 3 BGB). Der Beklagte zu 2 habe besonderes
Vertrauen in Anspruch genommen, indem er die Anzeige im Internet in seiner
Eigenschaft als Kfz-Händler - ohne Hinweis auf ein Vertretergeschäft -
veranlasst und später auch das Verkaufsgespräch geführt und den Vertrag
zustande gebracht habe. Mit dem Beklagten zu 1 habe der Kläger demgegenüber
keinen Kontakt gehabt. Dies sei als Indiz für ein besonderes Vertrauen
gegenüber dem Sachwalter zu bewerten.
8 Der Gebrauchtwagenhändler habe im Rahmen eines Schuldverhältnisses nach §
311 Abs. 3 BGB die Pflicht, den Käufer auch ungefragt auf ihm bekannte und
für den Käufer nicht ersichtliche wesentliche Mängel hinzuweisen. Der
Umstand, dass sich einer der Voreigentümer aus dem Kfz-Brief nicht ergebe
und nicht mit Namen und Adresse "greifbar" sei, habe negative Auswirkungen
auf den Wert des Pkw und damit auch auf die Kaufentscheidung des
Interessenten. Denn in diesem Fall bestehe eine größere Wahrscheinlichkeit
dafür, dass der Wagen unsachgemäß behandelt oder der Kilometerzähler
manipuliert worden sei. Gegen diese Pflicht zur Aufklärung habe der Beklagte
zu 2, dem der Ankauf des Fahrzeugs von "A. " bekannt gewesen sei, bewusst
verstoßen. Diese vorsätzliche Pflichtverletzung sei ursächlich für den vom
Kläger geltend gemachten Schaden gewesen. Ein vertraglicher
Haftungsausschluss scheide schon deshalb aus, weil er bei vorsätzlicher
Nichtaufklärung analog § 444 BGB nichtig wäre. Der Anspruch sei nicht
verjährt.
9 Ein Anspruch in entsprechender Höhe bestehe auch gegen den Beklagten zu 1,
der sich das Verschulden des Beklagten zu 2 als seines Erfüllungsgehilfen
als eigenes zurechnen lassen müsse (§ 278 BGB) und mit diesem als
Gesamtschuldner hafte.
II.
10 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Rahmen des
beschränkten Umfangs der Revisionszulassung stand, so dass die Revisionen
zurückzuweisen sind.
11 1. Die Revisionen sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Höhe des
geltend gemachten Schadensersatzes wenden. Das Berufungsgericht hat die
Revisionen nur beschränkt - auf den Grund des vom Kläger geltend gemachten
Anspruchs auf Schadensersatz - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus
dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f.; Senatsurteile vom 16. September 2009 -
VIII ZR 243/08, WM 2009, 2334, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Tz.
11, und vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, WuM 2009, 1383, Tz. 13), aus den
Gründen des Urteils.
12 Das Berufungsgericht hat die Revisionen einerseits wegen der Frage nach
der Anwendbarkeit der culpa in contrahendo neben den §§ 434 ff. BGB in den
Fällen einer vorsätzlichen vorvertraglichen Pflichtverletzung und
andererseits im Hinblick auf eine Offenbarungspflicht des
Gebrauchtwagenverkäufers über nicht eingetragene Vorbesitzer zugelassen.
Diese Fragen betreffen nur den Anspruchsgrund. Eine Beschränkung der
Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs möglich (Senatsurteile vom 16. September 2009, aaO, Tz.
11, und vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380, unter II 2 c;
BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, unter II 1)
und daher wirksam.
13 2. Soweit die Revisionen zulässig sind, sind sie unbegründet. Die
Beklagten sind dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2
BGB als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet. Sie haften wegen
der unterbliebenen Aufklärung über den nicht näher bekannten Zwischenhändler
aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen.
14 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte zu
1 sich das Verhalten des Beklagten zu 2, dessen er sich als
Erfüllungsgehilfe bedient hat, zurechnen lassen muss (§ 278 BGB) und dem
Kläger nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet ist.
15 aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht
bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen
Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen)
vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung
sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann
(Senatsurteile vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00,
WM 2001, 1118, unter II 3 b, und vom 13. Juni
2007 - VIII ZR 236/06, WM 2007, 2258, Tz. 35; jeweils m.w.N.).
16 Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, liegt ein solcher für den
Käufer eines Gebrauchtwagens wesentlicher Umstand vor, wenn der Verkäufer
das Fahrzeug selbst - wie hier - kurz zuvor von einem "fliegenden
Zwischenhändler" erworben hat. In einem solchen Fall ist der Verkäufer zur
Aufklärung verpflichtet (OLG Bremen, NJW 2003, 3713 f.; Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 1599), denn ohne einen entsprechenden Hinweis
geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von
demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter in dem Kraftfahrzeugbrief
eingetragen ist. Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem
Weiterverkauf selbst von einer Person unbekannter Identität erworben, liegt
der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten
Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen
unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der
Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet.
Insbesondere kommt der Kilometerstandsanzeige und den Aussagen zur
"Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers" hinsichtlich der
tatsächlichen Fahrleistung in einem solchen Fall keine nennenswerte
Bedeutung zu (vgl. OLG Bremen, aaO; Reinking/ Eggert, aaO, Rdnr. 1599 f.).
17 bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision des Beklagten zu 2 gegen die
tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die gebotene
Aufklärung über den Vorerwerb von einem unbekannten Zwischenhändler
unterblieben sei. Ein revisionsrechtlich erheblicher Fehler ist nicht
ersichtlich und wird von der Revision des Beklagten zu 2 nicht dargelegt.
Die Revision setzt lediglich ihre eigene Bewertung der Aussagen der Zeugen
an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dies ist
revisionsrechtlich unbeachtlich.
18 cc) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die
unterbliebene Aufklärung für den Schaden des Klägers ursächlich geworden
ist.
Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten
verletzt, muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei
pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis
unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so
wie geschehen abgeschlossen hätte (Senatsurteile vom
13. Juni 2007, aaO, Tz. 39, und vom
4. April 2001, aaO, unter II 3 d m.w.N.). Anhaltspunkte für ein solch
hypothetisches Verhalten ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision
des Beklagten zu 2 nicht schon daraus, dass dem Kläger bekannt war, dass er
kein Fahrzeug aus erster Hand erwarb.
19 dd) Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen scheidet
auch nicht deshalb aus, weil im Anwendungsbereich des
Sachmängelgewährleistungsrechts ein Rückgriff auf diese Grundsätze nicht
zulässig wäre, wie dies von den Revisionen mit der Begründung geltend
gemacht wird, dass sich die Aufklärungspflicht auf die Beschaffenheit der
Kaufsache beziehe.
20 (1) Ob insoweit ein Rückgriff gesperrt ist, war in der Vergangenheit
umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urteil vom
27. März 2009 - V ZR 30/08, NJW 2009, 2120, zur Veröffentlichung in BGHZ
180, 205 vorgesehen, Tz. 13 ff.). Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass
des Berufungsurteils entschieden, dass nach Gefahrübergang zwar von einem
grundsätzlichen Vorrang der §§ 434 ff. BGB auszugehen ist, eine Ausnahme
jedoch zumindest bei vorsätzlichem Verhalten des Verkäufers geboten ist (BGH,
Urteil vom 27. März 2009, aaO, Tz. 19).
21 (2) Entgegen der Auffassung der Revisionen hat das Berufungsgericht
ausreichende Feststellungen zu einem derartigen vorsätzlichen Verhalten des
Beklagten zu 2 getroffen, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob es sich
bei dem Gegenstand der geschuldeten Aufklärung um ein Beschaffenheitsmerkmal
handelt. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten
Beweisaufnahme festgestellt, dass der Beklagte zu 2, dem die Herkunft des
Fahrzeugs von einem unbekannten Zwischenhändler nach seinen eigenen Angaben
bekannt gewesen sei, diesen Umstand bewusst verschwiegen und somit seine
Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe. Ohne Erfolg rügt die
Revision des Beklagten zu 2, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit außer
Acht gelassen, dass der Beklagte zu 2 den erforderlichen Hinweis auf den
Vorbesitzer - entgegen seiner eigenen Erinnerung - vergessen und deshalb nur
fahrlässig gehandelt haben könnte. Diese fern liegende Möglichkeit, auf die
sich der Beklagte zu 2 erstmals in der Revisionsinstanz beruft, hat das
Berufungsgericht zu Recht nicht in Betracht gezogen. Angesichts der
vorsätzlichen Nichtaufklärung war auch ein etwa vertraglich vereinbarter
Haftungsausschluss, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nichtig
(BGHZ 63, 382, 388; Senatsurteil vom 14. März 1979 - VIII ZR 129/78, NJW
1979, 1707, unter I 2 c; vgl. auch Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 311
Rdnr. 66).
22 ee) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers zutreffend als
unverjährt angesehen. Entgegen der Ansicht der Revisionen unterliegt der
Anspruch des Klägers der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195
BGB). Eine kürzere Verjährungsfrist ergibt sich weder aus einer
vertraglichen Vereinbarung noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 438
Abs. 1 Nr. 3 BGB. Eine vertragliche Abkürzung der Verjährung wäre bezüglich
der Haftung der Beklagten aus Vorsatz unwirksam (§ 202 BGB). Auch nach §
438 Abs. 3 Satz 1 BGB verbleibt es bei vorsätzlichem Handeln des Verkäufers
bei der regelmäßigen Verjährungsfrist. Nach den unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger diese Frist gewahrt.
23 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der
Beklagte zu 2 bei der Vermittlung des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und
dem Beklagten zu 1 besonderes Vertrauen im Sinne von § 311 Abs. 3 BGB in
Anspruch genommen hat und dem Kläger deshalb ebenfalls
schadensersatzpflichtig ist.
24 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der
Gebrauchtwagenhändler als Vermittler des Kaufvertrages oder als
Abschlussvertreter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst, wenn der
Kunde ihm ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität
hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen
Schutz zu genießen (BGHZ 63, 382, 384 f.; 79, 281, 283 f.; Senatsurteil vom
29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76, WM 1977, 1048, unter II 2 a). In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht
dem Umstand wesentliche Bedeutung beigemessen, dass der Beklagte zu 2 die
gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen
seiner Tätigkeit als Kfz-Händler allein geführt hat, während der Kläger zu
dem eigentlichen Verkäufer, dem Beklagten zu 1, keinen Kontakt hatte.
Einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler dieser Würdigung des
Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere setzt die
Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch einen als Vermittlungs- und
Abschlussvertreter auftretenden Kfz-Händler weder das Vorhandensein einer
eigenen Werkstatteinrichtung (vgl. BGHZ 79, 281, 285) noch mehr als nur
einen "relativ kurzfristigen" Kontakt mit dem Käufer voraus. Auch bei einem
einmaligen Gelegenheitsgeschäft mit zufälliger Vertragsanbahnung kommt eine
Haftung des Abschlussvertreters in Betracht (BGHZ 63, 382, 384 f.). |