IPR: Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts
von Amts wegen (§ 293 ZPO); Revisibilität
BGH, Beschluss vom 30. April 2013 -
VII ZB 22/12 - LG Krefeld
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Ist nach dem deutschen internationalen Privat-
und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht)
anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu
ermitteln.
b) Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der
Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen
ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des
ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (Anschluss an
BGH, Urteile vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom
26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; vom 8. Mai
1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107).
Zentrale Probleme:
Es geht um die Pflicht zur Ermittlung ausländischen
Rechts und deren Revisibilität nach § 293 ZPO (ab Tz. 38).
S. dazu die Anm. zu BGH NJW 2003, 2685, zu
BGH v. 19.7.2011 - VI ZR 217/10 sowie zu
BGH v. 14.1.2014 - II ZR 192/13.
©sl 2013
Gründe:
I.
1 Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerinnen zu 1 und 2 die
Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, mit dem diese gesamtschuldnerisch zur
Zahlung von 380.000 € nebst Zinsen verurteilt worden sind. Die Schuldnerin
zu 2, die mittlerweile im Handelsregister gelöscht worden ist, war die
deutsche Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 3, eines griechischen
Versicherungsunternehmens, das sich in Liquidation befindet.
2 Am 16. März 2010 erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen
Pfändungsbeschluss, mit dem angebliche Ansprüche der Schuldnerinnen zu 1 und
2 gegen die Drittschuldnerinnen gepfändet wurden. Dagegen legten die
Schuldnerinnen zu 1 und 2 Erinnerung ein. Zur Begründung trugen sie vor, auf
das Konto der Drittschuldnerin zu 1 seien ausschließlich Fremdgelder
eingegangen. Im Erinnerungsverfahren legten sie eine Mitteilung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) vom 1.
Oktober 2010 vor, wonach die griechische Versicherungsaufsicht der
Schuldnerin zu 3 mit Beschluss vom 30. September 2010 verboten hat, über
Vermögensgegenstände des Unternehmens frei zu verfügen, Neugeschäfte zu
zeichnen und bestehende Verträge zu verlängern. Weiterhin legten die
Schuldnerinnen zu 1 und 2 einen Bescheid der BaFin vom 26. November 2010
vor, wonach diese die Sparkasse K. anwies, Verfügungen über das von der
Schuldnerin zu 2 bei dieser geführte Konto bis auf weiteres nicht ohne
vorherige Zustimmung oder Anordnung der BaFin zuzulassen. Mit Beschluss vom
20. Januar 2011 wies das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die
Erinnerung der Schuldnerinnen zu 1 und 2 zurück. Gegen diesen Beschluss
legten die Schuldnerinnen zu 1 und 2 kein Rechtsmittel ein. In der Folgezeit
hinterlegte die Drittschuldnerin zu 1 die Geldbeträge und Aktiendepots der
Schuldnerin zu 2 beim Amtsgericht.
3 Am 8. Februar 2011 erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - auf
der Grundlage des Pfändungsbeschlusses vom 16. März 2010 einen
Überweisungsbeschluss.
4 Die Schuldnerin zu 2 wurde mit Wirkung zum 28. März 2011 im
Handelsregister gelöscht. Ihr Gewerbe wurde am 29. April 2011 rückwirkend
zum 5. Januar 2011 (Datum der Betriebsaufgabe) abgemeldet. Über das Vermögen
der Schuldnerin zu 3 wurde in Griechenland das Liquidationsverfahren
eröffnet. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die griechische
Versicherungsaufsicht beschloss am 30. September 2010, die
Versicherungstätigkeit der Schuldnerin zu 3 einzustellen. Ihr wurde der
Abschluss neuer Versicherungsverträge sowie die Vornahme von Zusatzakten für
vorhandene Versicherungsverträge und die freie Verfügung über die im In- und
Ausland vorhandenen Vermögensgegenstände verboten (Beschlagnahme). Dieser
Beschluss wurde im Regierungsblatt von Griechenland veröffentlicht. Mit
Bescheid vom 26. November 2010 wies die BaFin unter anderem die
Drittschuldnerin zu 1 gemäß § 111b Abs. 4 VAG an, Verfügungen über die von
der Schuldnerin zu 2 bei ihr geführten Konten nicht ohne vorherige
Zustimmung oder Anordnung der BaFin zuzulassen. Am 5. Januar 2011 beschloss
die Bank von Griechenland den Widerruf der Betriebserlaubnis für die
Schuldnerin zu 3 und bestimmte einen sog. "Kontrolleur der Liquidation". Der
Beschluss trat am 10. Januar 2011 in Kraft und wurde im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht. Am 9. Mai 2011 bestellte das Landgericht
Athen der Schuldnerin zu 3 einen vorläufigen und am 31. Oktober 2011 einen
(endgültigen) Liquidator.
5 Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 hat die Schuldnerin zu 3 Erinnerung
eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsbeschluss
vom 16. März 2010 in Verbindung mit dem Überweisungsbeschluss vom 8. Februar
2011 für unzulässig zu erklären. Diese Erinnerung hat das Amtsgericht mit
Beschluss vom 9. September 2011 zurückgewiesen. Dagegen hat die Schuldnerin
zu 3 mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2011, der am gleichen Tag per Fax beim
Amtsgericht eingegangen ist, (sofortige) Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss
vom 10. Januar 2012 hat das Amtsgericht der Beschwerde abgeholfen und die
Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungsbeschluss und aus dem
Überweisungsbeschluss für unzulässig erklärt und beide Beschlüsse
aufgehoben. Die Wirkung dieses Beschlusses hat es bis zur Rechtskraft
ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin
vom 30. Januar 2012 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag, die
Erinnerung der Schuldnerin zu 3 gegen den Pfändungsbeschluss und den
Überweisungsbeschluss zurückzuweisen, weiter.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, soweit zum Nachteil
der Gläubigerin in Richtung der Schuldnerinnen zu 2 und 3 entschieden worden
ist.
7 1. a) Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht sei befugt gewesen, der
sofortigen Beschwerde der Schuldnerin zu 3 vom 14. Oktober 2011 abzuhelfen.
Der Einwand der Gläubigerin, die sofortige Beschwerde sei verspätet
eingelegt worden, weil sie nicht die formellen Anforderungen erfülle, greife
nicht durch. Zwar sei die sofortige Beschwerde nicht an das Amtsgericht N.,
sondern an das Amtsgericht K. adressiert worden, habe formal einen Beschluss
des Amtsgerichts K. angegriffen und zudem hinsichtlich der Jahreszahl ein
falsches Aktenzeichen benannt. Der Umstand, dass die Beschwerde an das
Amtsgericht N. gefaxt worden sei, lege es für das Eingangsgericht jedoch
nahe, dass eine Entscheidung dieses Gerichts angegriffen werden sollte; dies
auch vor dem Hintergrund, dass im weiteren Textverlauf der Beschwerde der
Beschluss des Amtsgerichts N. vom 9. September 2011 erwähnt werde. Die
fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens sei unschädlich, weil dadurch keine
unbehebbaren Identitätszweifel aufgetreten seien. Aus dem Einlegen der
Beschwerde "in der Zwangsvollstreckungssache" und der Angabe des
Aktenzeichens gehe die Zuständigkeit der Vollstreckungsabteilung des
Amtsgerichts N. deutlich hervor. Durch die Angabe der Parteien im Kurzrubrum
der Beschwerde sei es für die Vollstreckungsabteilung auch ohne größeren
Aufwand möglich gewesen, das richtige Aktenzeichen zu ermitteln.
8 b) Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der Gläubigerin für
unbegründet, weil die Vollstreckungserinnerung der Schuldnerin zu 3 vom 30.
Mai 2011 zulässig und begründet gewesen sei.
9 aa) Der Erinnerung stehe nicht die Beendigung der
Zwangsvollstreckungsmaßnahme entgegen. Voraussetzung hierfür sei eine
vollständige Befriedigung der Gläubigerin, die durch die Hinterlegung
seitens der Drittschuldnerin zu 1 nicht eingetreten sei.
10 bb) Der Erinnerung stehe ferner nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom
20. Januar 2011 entgegen. Beschlüsse nach § 766 ZPO seien der materiellen
Rechtskraft nur insoweit fähig, als sie eine sachliche Entscheidung
enthielten. Neue Tatsachen ermöglichten eine nochmalige Entscheidung, auch
wenn sie schon früher vorgelegen hätten, im (ersten) Erinnerungsverfahren
aber nicht geltend gemacht worden seien. Die Insolvenz der Schuldnerin zu 3
sei im Erinnerungsverfahren der Schuldnerinnen zu 1 und 2 noch nicht bekannt
gewesen, sodass es sich insoweit um eine neue Tatsache handele, die im
neuerlichen Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden könne.
11 cc) Die Schuldnerin zu 3 sei erinnerungsbefugt gewesen. Die
Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 2 sei zum Zeitpunkt der Einlegung der
Erinnerung nicht mehr existent gewesen. Der Insolvenzverwalter (Liquidator)
der Schuldnerin zu 3 sei nach seiner Bestellung durch das Landgericht Athen
gemäß Art. 18 Abs. 1 EuInsVO befugt gewesen, Erinnerung einzulegen.
12 dd) Die Erinnerung sei auch begründet gewesen, weil nach Art. 17 Abs. 1
EulnsVO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in jedem anderen
Mitgliedstaat die Wirkungen entfalte, die das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilege. Ein Verbot der
Einzelzwangsvollstreckung gehöre zu den wichtigsten Wirkungen. Die Insolvenz
in Griechenland solle auch EU-weite Geltung haben, wie sich nicht zuletzt
aus der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ergebe. Es
handele sich mithin nicht um eine auf Griechenland begrenzte
Partikularinsolvenz.
13 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des
Beschwerdegerichts im angefochtenen Umfang. Die sofortige Beschwerde der
Gläubigerin war zulässig (II.2b) und durfte aufgrund der bisher vom
Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht als unbegründet
zurückgewiesen werden (II.2c ff.).
14 a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Insolvenzgericht und nicht das
Vollstreckungsgericht sei erstinstanzlich zuständig gewesen, ist bereits
unzulässig. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf
gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit
zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Es entspricht ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren zur
Verfahrensbeschleunigung und zur Entlastung des Rechtsbeschwerdegerichts
jede Prüfung der Zuständigkeit (örtlich, sachlich und funktionell) des
Gerichts des ersten Rechtszuges - mit Ausnahme der (hier nicht
einschlägigen) internationalen Zuständigkeit - ausgeschlossen ist (BGH,
Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZB 79/08, NJW 2009, 1974 Rn. 3 f. m.w.N.;
vgl. auch BT-Drucks. 14/4722, S. 118 i.V.m. S. 113).
15 b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung bestehen keine
Bedenken dagegen, dass die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom
30. Januar 2012 die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt hat.
Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Gläubigerin der mit der
Beschwerde angefochtene Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar
2012 am 17. Januar 2012 zugestellt worden ist.
16 c) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Schuldnerin
zu 3 gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts
vom 9. September 2011 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hat. Die
dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
17 aa) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 3 ist innerhalb der Frist
des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss des
Amtsgerichts vom 9. September 2011 ist der Schuldnerin zu 3 am 30. September
2011 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist am 14. Oktober 2011 per
Fax beim Amtsgericht eingegangen (GA I 248a).
18 bb) Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss eine Berufungsschrift die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, enthalten.
Das Gesetz bestimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil
bezeichnet werden muss. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
anerkannt, dass eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des
Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums
und des Aktenzeichens erfordert. Dabei führt nicht jede Ungenauigkeit, die
eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des
Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn
aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner
nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 6, 9;
vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04, BGHZ 165, 371, 373; vom 24. April 2003 -
III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00,
NJW 2001, 1070, 1071 noch zu § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.). Ob ein solcher
Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH,
Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Urteil
vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00, aaO). Für die im Beschwerdeverfahren
anzuwendende, dem § 519 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift des § 569 Abs. 2
Satz 2 ZPO gilt nichts anderes (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 569
Rn. 7).
19 cc) Nach diesen Grundsätzen konnte nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift
vom 14. Oktober 2011 nicht zweifelhaft sein, dass sich die Beschwerde der
Schuldnerin zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 9. September
2011 richtete.
20 Zwar wies die Beschwerdeschrift folgende Fehler bzw. Ungenauigkeiten auf:
Als Empfänger war das Amtsgericht K. angegeben, das im ersten Absatz noch
einmal wiederholt wurde. Weiterhin wurde das Aktenzeichen 15 M 174/11
anstatt 15 M 174/10 verwendet. Im dritten Absatz wurde neben der
Drittschuldnerin zu 1 auch die Sparkasse K. erwähnt, die keine Beteiligte
des vorliegenden Verfahrens ist. Im letzten Absatz wurde ein Sachvortrag der
Schuldnerin zu 3 im Schriftsatz vom "30.06.2011" erwähnt, obwohl im
vorliegenden Verfahren kein solcher Schriftsatz existiert.
21 Nach dem weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift konnte jedoch kein Zweifel
daran bestehen, dass Gegenstand der Beschwerde gleichwohl der Beschluss des
Amtsgerichts N. vom 9. September 2011 war. Im zweiten Absatz der
Beschwerdeschrift wird der Beschluss des Amtsgerichts N. vom 9. September
2011 ausdrücklich erwähnt. Zudem wird dort auf einen Hilfsantrag der
Schuldnerin zu 3 in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2011 hingewiesen.
Offenkundig stellen sich die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom "30.06.2011"
- gemeint war wohl der Schriftsatz vom 30. Mai 2011 - und die Bezeichnung
des Amtsgerichts K. als Schreibversehen dar. Dass eine Entscheidung des
Amtsgerichts N. angefochten werden sollte, wird auch dadurch bestätigt, dass
die Beschwerdeschrift an dieses Amtsgericht gefaxt worden ist. Die Angabe
des fehlerhaften Aktenzeichens ist unschädlich. Einerseits trägt der
angefochtene Beschluss vom 9. September 2011 genau dieses (fehlerhafte)
Aktenzeichen. Andererseits stand dies der Zuordnung zur richtigen Akte nicht
entgegen, weil das Rubrum der Beschwerdeschrift - auch in seiner verkürzten
Fassung - zur Individualisierung der Parteien zweifellos geeignet war. Es
ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass es mehrere Verfahren
dieser Gläubigerin gegen die Schuldnerinnen gab.
22 d) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht des Weiteren an, dass die
Zwangsvollstreckung nicht durch die Hinterlegung der gepfändeten Beträge und
Aktiendepots seitens der Drittschuldnerin zu 1 beendet worden ist. Nicht
schon durch die Hinterlegung des Betrages der im Wege der
Zwangsvollstreckung gepfändeten Forderung, sondern erst durch die - hier
noch nicht erfolgte - Befriedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten
Betrag wird die Zwangsvollstreckung beendet (RGZ 67, 310, 311; vgl. auch
BGH, Urteil vom 20. November 1978 - VIII ZR 201/77, BGHZ 72, 334, 337;
Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 712). Die Hinterlegung hat nur
die Wirkung, dass als Gegenstand der Zwangsvollstreckung an die Stelle der
gepfändeten Forderung nunmehr der hinterlegte Betrag tritt (RGZ 67, 310, 311
f.; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., aaO).
23 e) Weiterhin zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass
die Schuldnerin zu 3 erinnerungsbefugt war.
24 Unstreitig war die Schuldnerin zu 2 die deutsche Zweigniederlassung der
Schuldnerin zu 3. Eine Zweigniederlassung ist nicht selbst rechtsfähig, sie
stellt nur einen Teil des vom Unternehmensträger betriebenen
Handelsgeschäfts dar (Zeides, Die rechtliche Behandlung der
Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen in Deutschland,
2004, S. 10, 14 m.w.N.; siehe zur fehlenden Rechtspersönlichkeit einer
Zweigniederlassung auch BGH, Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 26/51,
BGHZ 4, 62, 65; MünchKomm-HGB/Krafka, 3. Aufl., § 13 Rn. 15, 18 f., § 13d Rn.
11). Das gilt auch, wenn es sich - wie hier - um die inländische
Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens handelt (MünchKommHGB/Krafka,
aaO, § 13 Rn. 18).
25 Danach waren die Vollstreckungsmaßnahmen (Erlass des Pfändungsbeschlusses
und des Überweisungsbeschlusses) von Anfang an gegen die Schuldnerin zu 3
gerichtet, die dadurch in ihren Rechten betroffen und folglich auch
erinnerungsbefugt war.
26 f) Der Erinnerung der Schuldnerin zu 3 vom 30. Mai 2011 steht nicht der
Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die
Erinnerung sei treuwidrig, weil sie erst fünf Monate nach der Einleitung des
Liquidationsverfahrens, mehr als vier Monate nach dem Beschluss des
Amtsgerichts vom 20. Januar 2011 sowie mehr als drei Monate nach Zustellung
des Überweisungsbeschlusses eingelegt worden sei, ist unbegründet. Die
Erinnerung, die an keine Frist gebunden ist, kann grundsätzlich im Zeitraum
nach dem Beginn der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme bis zu deren
- hier noch nicht eingetretener - Beendigung eingelegt werden (vgl.
Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 766 Rn. 21, 13). Allein der von der
Rechtsbeschwerde gerügte Zeitablauf von mehreren Monaten rechtfertigt daher
für sich genommen - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - nicht die
Annahme einer Treuwidrigkeit.
27 g) Der Erinnerung der Schuldnerin zu 3 steht nach den bisher getroffenen
Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht die materielle Rechtskraft des
die Erinnerung der Schuldnerinnen zu 1 und 2 gegen den Pfändungsbeschluss
zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 20. Januar 2011 entgegen.
28 Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Erinnerungsentscheidungen eine
materielle Rechtskraftwirkung entfalten, sofern sie eine der materiellen
Rechtskraft fähige sachliche Entscheidung enthalten (Zöller/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., § 766 Rn. 38 m.w.N.). Die streitige Frage, ob sich die materielle
Rechtskraft auf den objektiv zum Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung
vorliegenden Tatsachenstand oder nur auf die ins Erinnerungsverfahren
eingeführten Tatsachen bezieht (vgl. zum Meinungsstand Brox/Walker,
Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rn. 1248; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard,
Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 37 Rn. 76; Schuschke/Walker/Walker,
Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 766 Rn. 32;
Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rn. 55; Zöller/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., § 766 Rn. 38; MünchKommZPO/K. Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 766 Rn.
59; Sternal in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der
Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 766 Rn. 58, jeweils m.w.N.), ist hier
jedenfalls für die nach dem 20. Januar 2011 eingetretenen Tatsachen
irrelevant. Es besteht Einigkeit, dass Tatsachen, die zum Zeitpunkt der
Erinnerungsentscheidung noch nicht vorgelegen haben, nicht von der
materiellen Rechtskraftwirkung erfasst werden. Soweit die Schuldnerin zu 3
ihre Erinnerung mit den Wirkungen der Bestellung der Liquidatoren durch das
Landgericht Athen am 9. Mai 2011 und 31. Oktober 2011 begründet hat, kann
sie dies deshalb ohne weiteres geltend machen. Nach den bisher vom
Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen
werden, dass erst durch diese Maßnahmen Wirkungen des Liquidationsverfahrens
nach griechischem Recht (vgl. unten II.2h) ausgelöst worden sind. Auf den
vorstehend geschilderten Meinungsstreit käme es dann nicht an. Der Senat
muss ihn deshalb an dieser Stelle nicht entscheiden.
29 h) Der angefochtene Beschluss unterliegt indes der Aufhebung,
weil das Beschwerdegericht der ihm nach § 293 ZPO obliegenden Pflicht zur
Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts nicht nachgekommen ist.
30 aa) Der Fall ist grundsätzlich unter Anwendung griechischen
Rechts zu beurteilen.
31 (1) Das Beschwerdegericht geht unzutreffend davon aus, dass sich die
Anwendung griechischen Rechts aus Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr.
1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EulnsVO)
ergibt. Diese Verordnung ist gemäß Art. 1 Abs. 2 EulnsVO unanwendbar, weil
hier ein Insolvenzverfahren (Liquidationsverfahren) über das Vermögen eines
Versicherungsunternehmens betroffen ist.
32 (2) Die Anwendung griechischen Rechts folgt vielmehr aus § 88 Abs. 1a
Satz 2 VAG, § 335 InsO.
33 Wird in einem Mitglied- oder Vertragsstaat im Bereich des Europäischen
Wirtschaftsraums ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
Versicherungsunternehmens eröffnet, so wird dieses Verfahren gemäß § 88 Abs.
1a Satz 2 VAG ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 InsO
anerkannt. § 88 Abs. 1a VAG dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der
Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (im
Folgenden nur: Richtlinie 2001/17/EG) (vgl. BT-Drucks. 15/1653, S. 27). Nach
der automatischen Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens findet
eine Wirkungserstreckung auf das Inland statt (sog.
"Universalitätsgrundsatz"). Dabei unterliegen das Insolvenzverfahren und
seine Wirkungen gemäß § 335 InsO grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem
das Verfahren eröffnet worden ist (sog. "lex fori concursus"). § 335 InsO
enthält zwar keine Angaben dazu, welche Regelungsbereiche von dem
ausländischen Insolvenzrecht erfasst werden. In der Gesetzesbegründung hat
der Gesetzgeber dazu jedoch ausgeführt, dass er im Interesse einer möglichst
prägnanten Regelung davon abgesehen habe, die in Art. 9 Abs. 2 Richtlinie
2001/17/EG genannten Beispiele zu übernehmen; als Interpretationshilfe
könnten diese jedoch herangezogen werden (vgl. BT-Drucks. 15/16, S. 18; dazu
auch Männle, Die Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation
von Versicherungsunternehmen und ihre Umsetzung ins deutsche Recht, S. 251
f.). Aus Art. 9 Abs. 2 lit. e) Richtlinie 2001/17/EG (zukünftig: Art. 274
Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit [im Folgenden nur:
Richtlinie 2009/138/EG]) ergibt sich, dass das Recht des
Herkunftsmitgliedstaats insbesondere regelt, wie sich die Eröffnung eines
Liquidationsverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger
auswirkt.
34 Gemäß § 335 InsO ist nach griechischem Recht ("lex fori concursus") zu
beurteilen, wie sich die Eröffnung des Liquidationsverfahrens über das
Vermögen der Schuldnerin zu 3 auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen wie die
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin auswirkt (vgl. Art. 9 Abs. 2
lit. e) Richtlinie 2001/17/EG als Interpretationshilfe zu § 335 InsO).
35 (3) Im Hinblick auf das von der Gläubigerin beanspruchte
Pfändungspfandrecht kommt - unbeschadet des § 351 InsO - die Anwendung
griechischen Rechts in Betracht.
36 Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 16. März 2010 an die
Drittschuldnerinnen ist nach deutschem Recht zugunsten der Gläubigerin ein
Pfändungspfandrecht begründet worden, § 829 Abs. 3 ZPO. Dieses dürfte - da
das Amtsgericht eine Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses am 18. März 2010
an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge zur Zustellung gemäß §
840 ZPO übersandt hat - auch vor dem Eintritt der Wirkungen des
Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu 3 in
Griechenland entstanden sein. Das wiederum hätte - worauf die
Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - nach § 351 Abs. 1 InsO zur Folge,
dass das nach deutschem Recht bereits entstandene Pfändungspfandrecht, das
als dingliches Recht im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (Einzelheiten
zu den dinglichen Rechten gemäß § 351 InsO MünchKommInsO/Reinhart, 2. Aufl.,
§ 351 Rn. 7 ff.; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 351 Rn. 10 ff.), von
den Wirkungen des griechischen Liquidationsverfahrens grundsätzlich nicht
berührt würde.
37 Dennoch kann auch in diesem Fall griechisches Recht Einfluss auf die
Wirksamkeit des nach deutschem Recht zugunsten der Gläubigerin etwa
entstandenen Pfändungspfandrechts haben. Der Gesetzesbegründung zu § 351
InsO lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift unter
anderem Art. 20 Richtlinie 2001/17/EG umsetzen wollte (vgl. BT-Drucks.
15/16, S. 23 f.). § 351 InsO muss hier deswegen insbesondere im Lichte von
Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2001/17/EG ausgelegt werden. Nach Art. 20 Abs. 4
Richtlinie 2001/17/EG steht Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 2001/17/EG - diese
Regelung entspricht im Wesentlichen § 351 InsO - der Geltendmachung der nach
dem ausländischen Recht ("lex fori concursus") bestehenden Nichtigkeit,
Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer die Gesamtheit der
Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. l)
Richtlinie 2001/17/EG nicht entgegen. Sollte das griechische Recht derartige
Regelungen enthalten, können diese folglich Einfluss auf die Wirksamkeit des
nach deutschem Recht etwa entstandenen Pfändungspfandrechts haben, vgl. Art.
20 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2001/17/EG (zukünftig: Art. 286
Abs. 4, Art. 274 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2009/138/EG); Ausnahme: Art. 24
Richtlinie 2001/17/EG (zukünftig: Art. 290 Richtlinie 2009/138/EG).
38 bb) Den Inhalt des
maßgeblichen griechischen Rechts hat das Beschwerdegericht
verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt.
39 Die richtige Anwendung des deutschen internationalen Privat- und
Zivilverfahrensrechts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu
prüfen (vgl. BGH,
Urteile vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8;
vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386). Soweit danach
ausländisches Recht anzuwenden ist, hat der Tatrichter dieses nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu
ermitteln. Dabei darf sich die Ermittlung nicht auf die Heranziehung der
Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des
Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische
Rechtsprechung, berücksichtigen. In welcher Weise sich der Tatrichter die
notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Vom Rechtsbeschwerdegericht darf insoweit lediglich überprüft werden, ob er
sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende
Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
hinreichend ausgeschöpft hat (vgl.
BGH, Urteile vom 13. Dezember 2005 -
XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 260; vom
23. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW
2003, 2685, 2686; vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01,
NJW-RR 2002, 1359, 1360). Gibt die angefochtene Entscheidung keinen
Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist,
ausländisches Recht zu ermitteln, ist davon auszugehen, dass eine
ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft
unterblieben ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2002 - XI ZR
136/01, aaO; vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2
Ermessen 14; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107).
40 Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts
verfahrensfehlerhaft. Es hat den Zeitpunkt, zu dem Wirkungen des
Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zu 3 nach
griechischem Recht eingetreten sind, und deren Inhalt nicht ermittelt. Zudem
hat es die Auswirkungen des griechischen Rechts auf die Wirksamkeit des
zugunsten der Gläubigerin etwa entstandenen Pfändungspfandrechts nicht
ermittelt.
41 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Da die
Sache wegen der fehlenden Feststellungen insbesondere zum Inhalt des
griechischen Rechts nicht zur Endentscheidung reif ist, macht der Senat von
der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die
Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
42 Das Beschwerdegericht wird nunmehr die fehlenden Feststellungen zum
griechischen Recht, z.B. durch Einholung eines Rechtsgutachtens oder andere
geeignete Maßnahmen, nachholen müssen.
43 Bislang ist die Schuldnerin zu 3 - von den Parteien unbeanstandet - als
Partei des Verfahrens angesehen worden. Das Beschwerdegericht wird insofern
zu prüfen haben, welche Befugnisse das griechische Recht einem Liquidator
einräumt und ob er deswegen als Partei kraft Amtes anzusehen ist und daher
anstelle der Schuldnerin zu 3 in das Verfahren eingetreten ist.
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